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Urteil

5 C 22/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausschluss unauffindbarer Miterben von ihren Rechten an ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG ist zulässig, wenn ein ordnungsgemäßes Aufgebotsverfahren erfolglos war. • Die Regelung des § 10 Abs.1 Satz1 Nr.7 Satz2 EntschG ist verfassungsgemäß und steht nicht im Widerspruch zu Art.14 Abs.1 oder Art.3 Abs.1 GG, wie vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. • Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers und dessen Anmeldung der Ansprüche genügt nicht, um den Tatbestand eines "nicht beanspruchten Vermögenswerts" auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss unauffindbarer Miterben von Entschädigungsansprüchen zulässig • Ein Ausschluss unauffindbarer Miterben von ihren Rechten an ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG ist zulässig, wenn ein ordnungsgemäßes Aufgebotsverfahren erfolglos war. • Die Regelung des § 10 Abs.1 Satz1 Nr.7 Satz2 EntschG ist verfassungsgemäß und steht nicht im Widerspruch zu Art.14 Abs.1 oder Art.3 Abs.1 GG, wie vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. • Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers und dessen Anmeldung der Ansprüche genügt nicht, um den Tatbestand eines "nicht beanspruchten Vermögenswerts" auszuschließen. Die Klägerin ist zu einem Drittel Miterbin eines Grundstücks, das bis 1992 staatlich verwaltet war. Nach dem Tod des Vaters konnten die Aufenthaltsorte der Töchter nicht vollständig ermittelt werden; die Klägerin zog nach Großbritannien und blieb lange unauffindbar. Das Bundesamt leitete 2000 ein Aufgebotsverfahren nach §15 GBBerG ein und forderte die Berechtigten zur Meldung auf. Eine Schwester meldete Ansprüche, der Abwesenheitspfleger der Klägerin beantragte 2001 für sie einen Erbschein und meldete ihre Ansprüche beim Bundesamt. Weitere Nachforschungen blieben erfolglos. 2004 schloss das Bundesamt die Klägerin als unauffindbare Miterbin von ihrem Anteil aus und stellte den Übergang auf den Entschädigungsfonds fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Ausschluss ab; die Revision der Klägerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen. • Rechtsgrundlage ist §10 Abs.1 Satz1 Nr.7 EntschG i.V.m. §15 GBBerG, wonach nicht beanspruchte Vermögenswerte nach durchgeführtem Aufgebotsverfahren an den Entschädigungsfonds fallen. • Die verfassungsrechtliche Prüfung ist durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden; die Norm ist mit Art.14 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG vereinbar und bindet das Gericht. • Die Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens lagen vor; das Bundesamt unternahm hinreichend intensive Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg. • Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers und dessen spätere Anmeldung der Ansprüche ändert nichts an der Einstufung als nicht beanspruchter Vermögenswert, weil dies den Zweck des Aufgebotsverfahrens unterlaufen würde. • Mangels weiterer Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der Klägerin waren zusätzliche Nachforschungen nicht zu erwarten; somit war der Ausschlussbescheid materiell rechtmäßig. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; der Ausschluss der Klägerin von ihrem Miterbenanteil und der Übergang dieses Anteils auf den Entschädigungsfonds sind rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.7 EntschG i.V.m. §15 GBBerG lagen vor und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers und seine Anmeldung der Ansprüche verhindern nicht den Ausschluss nach erfolgreichem, aber erfolglosem Aufgebotsverfahren. Damit bleibt die Feststellung des Übergangs des Anteils auf den Entschädigungsfonds in Kraft.