Gerichtsbescheid
29 K 97.09
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1107.29K97.09.0A
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Leitsätze
Erben sind auch dann nicht bekannt i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG, wenn zwar Nachkommen der eingetragenen Eigentümer bekannt sind, diese aber bis zur Bestandskraft des Ausschlussbescheides ihre Erbenstellung nicht belegen. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erben sind auch dann nicht bekannt i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG, wenn zwar Nachkommen der eingetragenen Eigentümer bekannt sind, diese aber bis zur Bestandskraft des Ausschlussbescheides ihre Erbenstellung nicht belegen. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1 zulässig. Das Schreiben des BADV vom 3. Juni 2008 stellt einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar, denn nach seinem Inhalt mussten es die Kläger nicht nur als Mitteilung einer Rechtsauffassung, sondern als Ablehnung ihres Antrages auf Überprüfung des Ausschlussbescheides verstehen, so dass sie ihr Begehren gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit der Verpflichtungsklage weiter verfolgen können. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung betrug die Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr; diese Frist ist eingehalten. Im Übrigen wäre die Klage, auch wenn das Schreiben vom 3. Juni 2008 nicht als Verwaltungsakt anzusehen wäre, als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, denn die Beklagte hat im Gerichtsverfahren deutlich gemacht, dass sie weiterhin nicht bereit ist, dem klägerischen Begehren nachzukommen. Die Kläger sind nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB auch befugt, den Ausschlussbescheid in vollem Umfang zum Gegenstand ihres Begehrens zu machen, obwohl sie nur Miterben der Grundstückseigentümer sind, durch den Bescheid aber die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit mit ihren Rechten an dem Grundstück ausgeschlossen worden ist. Denn die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, zu denen Rechtsbehelfe gegen den Entzug von Nachlassgegenständen zählen, darf jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 26.06 –, Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 7 = juris Rdnr. 14). Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Aufhebung des Ausschlussbescheides oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrages. Rechtsgrundlage für den Ausschlussbescheid, dessen Aufhebung die Kläger anstreben, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG sind an den Entschädigungsfonds Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 VermG und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte abzuführen, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 GBBerG gemeldet hat. 1. Der Ausschlussbescheid war rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG im vorliegenden Fall erfüllt waren. Der Ausschlussbescheid war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens nicht, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der Kläger eingesetzt hat. An den hierbei zu betreibenden Aufwand sind im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8 = juris Rdnr. 14, bestätigt durch Urteil vom 11. November 2010 – 5 C 22.10 –, ZOV 2011, 41 = juris Rdnr. 11; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 6. November 2003 – 29 A 294.02 - ZOV 2004, 205 = juris Rdnr. 11). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, wie sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die Beklagte die Kläger sowie eine weitere potentielle Miterbin ermittelt hat. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren die oben zu 2.2 ff. genannten Erbscheine noch nicht existent und daher nicht ermittelbar. Entgegen der Auffassung der Kläger waren bis zur Bestandskraft des Ausschlussbescheides (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.07 –, Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 7 = juris Rdnr. 15 ff.) keine Erben bekannt. Es war als Ergebnis der Ermittlungen lediglich bekannt, dass die Kläger sowie Frau J...S...Nachkommen, nicht jedoch, ob sie auch Miterben sind. Darauf allein aber kommt es an. Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG dient der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 –3 B 176.05 –, Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 4; Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06). Ebenso wie die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG oder eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB gerade nicht die bezweckte Bereinigung der Vermögenslage bewirkt, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf den Vertretenen nicht klärt, werden die Eigentumsverhältnisse auch nicht dadurch geklärt, dass nur potentielle Erben bekannt sind. Sie sind ebenso wenig in der Lage, Eigentümerbefugnisse wahrzunehmen, wie bekannte Miterben unbekannten Aufenthalts. Der Umstand, dass bis zum Erlass des Ausschlussbescheides keine Klärung erfolgt ist, ob die bekannten Nachkommen auch Erben sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern ist allein den Klägern anzulasten; soweit dies auf eine Säumnis des damals beauftragten Anwaltes zurückzuführen ist, ist dies gemäß § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern zuzurechnen. Allein sie als – mindestens – Erbprätendenten bzw. – wie inzwischen festgestellt wurde – tatsächliche Erben können gemäß § 2353 BGB die Erteilung eines Erbscheines beantragen; für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 792 ZPO ist nichts ersichtlich. Gründe dafür, weshalb es ihnen in der Zeit zwischen dem Schreiben vom 1. Februar 2005 bis Eintritt der Bestandskraft des Ausschlussbescheides am 5. Dezember 2007, also fast drei Jahre lang, nicht möglich oder zumutbar gewesen sein könnte, Erbscheine vorzulegen oder wenigstens auf die wiederholten Anfragen der Beklagten Angaben zum Verfahrensstand machen, haben die Kläger trotz gerichtlichen Hinweises im Erörterungstermin vom 5. Juli 2012 nicht vorgetragen. 2. Erweist sich somit der Ausschlussbescheid als rechtmäßig, käme allein ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG in Betracht. Angesichts der Untätigkeit der über das laufende Verfahren unterrichteten Kläger ist es bei der danach erforderlichen Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG angestrebten und mit dem Bescheid erlangten Rechtssicherheit Vorrang gegenüber den Interessen der Kläger einräumt. Damit kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. 3. Ein hilfsweise zu prüfendes Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitert gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG daran, dass die Kläger keine Erklärung, geschweige denn Entschuldigung für ihre fast dreijährige Untätigkeit gegeben haben. II. Ob der Klageantrag zu 2. als Feststellungsklage zulässig ist, kann danach offen bleiben, denn jedenfalls ist die Klage auch insofern unbegründet, da der Ausschlussbescheid nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Maßgeblich ist der Wert des betroffenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Mangels näherer Anhaltspunkte geht das Gericht dabei vom Bodenrichtwert aus, der für das fragliche, 648 m² große Grundstück zum 1. Januar 2009 85 €/m² und zum 1. Januar 2010 80 €/m² betrug. Von dem Gesamtwert ist für die Kläger der auf sie nach ihren Erbanteilen – zwei Mal 3/16 – entfallende Wertanteil anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG). Die Beteiligten streiten um einen Ausschlussbescheid nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG für das im Grundbuch von W... eingetragene, 648 m² große Grundstück O...straße 19. Eingetragene Eigentümer waren seit 1928 die Eheleute H...K... und B...K... geb. G... je zur Hälfte (GA Bl. 6). Am 2. April 1962 wurde im Grundbuch Schutz und vorläufige Verwaltung gemäß der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, vom 18. November 1961 eingetragen (VV Bl. 19 R). Die Erbfolge nach den eingetragenen Eigentümern stellt sich nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen wie folgt dar: 1. H...K... verstarb 1955 und wurde ausweislich eines Teilerbscheines des Amtsgerichts Wedding zur Hälfte von seiner Ehefrau B...K... beerbt. 2. B...K... verstarb 1963 und wurde ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Zehlendorf von ihrem Neffen W...B... und ihrer Schwester A... Ge... geb. G... je zur Hälfte beerbt. 2.1. W...B... verstarb 1976. Er und seine 1995 verstorbene Ehefrau E...B... hatten sich mit einem handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, Schlusserbin ist danach die gemeinsame Tochter J...S... geb. B.... 2.2. A... Ge... verstarb 1973 und wurde von O... Ge... (wohl der Ehemann) und A...B... geb. Ge... (wohl die gemeinsame Tochter) je zur Hälfte beerbt. 2.2.1. A...B... verstarb 1975 und wurde von den Klägern (wohl ihren Söhnen) je zur Hälfte beerbt. 2.2.2. O... Ge... verstarb 1978 und wurde ebenfalls von den Klägern je zur Hälfte beerbt. Mit Schreiben vom 3. Februar 1997 übersandte die Wohnungsbaugesellschaft Weißensee mbH als gesetzlicher Vertreter gemäß § 11b Abs. 1 VermG dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) eine Liste mit Grundstücken unbekannter Eigentümer, darunter das streitige Grundstück. Das BARoV ermittelte daraufhin durch Anfragen bei Meldebehörden, Standesämtern und Nachlassgerichten den zu 2. genannten Erbschein. Einer vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin übersandten Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch E...B... vom Oktober 1990 beigefügt waren zudem das diesem Erbschein zu Grunde liegende Testament sowie der zu 1. genannte Erbschein. Als Nachkommen von E...B... konnte J...S..., als Nachkomme von A... Ge... der Kläger zu 1 ermittelt werden. Beide wurden unter dem 1. Februar 2005 vom BARoV angeschrieben. Daraufhin meldete sich für die Kläger mit Schreiben vom 30. März 2005 Rechtsanwalt S..., teilte mit, sie erhöben erbrechtliche Ansprüche, und bat darum, die noch nicht lückenlos vorliegenden Nachweise für die Erbfolge unaufgefordert nachreichen zu dürfen. Mit Schreiben vom 2. März 2006 bat das nunmehr zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) Rechtsanwalt S... und J...S... um Sachstandsmitteilung und kündigte an, das Aufgebotsverfahren einzuleiten, wenn bis 15. April 2006 keine dagegen sprechenden Gründe vorgetragen würden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 teilte es beiden mit, dass der Vermögenswert am 15. August 2006 in der Aufgebotsliste veröffentlicht werde. Eine Reaktion von Rechtsanwalt S... erfolgte nicht. Für J...S... meldete sich mit Schreiben vom 2. August 2006 ihre Tochter mit der Frage, ob die Berechtigung auch auf andere Weise belegt werden könne; das BADV erwiderte mit Schreiben vom 11. August 2006, dass auf Erbscheine nicht verzichtet werden könne. Die „Bekanntmachung über die Aufforderung zur Meldung beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes und § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes“ vom 18. Juli 2006 mit der Aufforderung, sich bis zum 15. August 2007 zu melden, in der das Grundstück mit alter und neuer Grundbuchbezeichnung, eingetragenen Eigentümern und gesetzlichem Vertreter aufgeführt ist, wurde im Bundesanzeiger Nr. 152 vom 15. August 2006, S. 5..., veröffentlicht. Mit Bescheid vom 20. September 2007, adressiert an die unbekannten Rechtsnachfolger nach H...K..., W...B... und A... Ge... geb. G..., schloss das BADV diese Rechtsnachfolger mit ihren Rechten an dem streitigen Grundstück aus und stellte fest, dass das Eigentum auf die Bundesrepublik Deutschland – Entschädigungsfonds – übergehe. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung wurde dem entsprechenden Aktenvermerk zu Folge vom 22. Oktober bis zum 7. Dezember 2007 ausgehängt. Die Bundesrepublik Deutschland – Entschädigungsfonds – wurde am 9. April 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 6. März 2008 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger, überreichte erneut den oben zu 2. genannten Erbschein und teilte mit, er sei mit der Vorbereitung der weiteren Erbscheinsverfahren nach W...B... und A... Ge... geb. G... befasst. Auf den Hinweis der Beklagten auf den bestandskräftigen Bescheid vom 20. September 2007 bat er mit Schreiben vom 10. April 2008 um Prüfung, ob diesem Bescheid abgeholfen werden könne, und führte aus, die Rechtsnachfolger seien bekannt gewesen und es sei lediglich schwierig, nach über 70 Jahren die für die Erteilung der Erbscheine erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Ein Grund, das Aufgebotsverfahren beschleunigt zu betreiben, habe nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 teilte das BADV ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit, dem Begehren, den Ausschlussbescheid aufzuheben, könne nicht entsprochen werden. Mit der am 29. Mai 2009 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der Ausschlussbescheid sei rechtswidrig, insbesondere sei die darin enthaltene Behauptung falsch, es habe sich „niemand gemeldet“. Vielmehr seien der Beklagten alle Miterben bekannt gewesen; ein Aufgebotsverfahren hätte aber nur bei Nichtauffindbarkeit der Miterben eingeleitet werden dürfen. Zwischenzeitlich haben die Kläger die oben zu 2.2. ff. genannten, am 15. Oktober 2010 ausgestellten Erbscheine sowie das zu 2.1. genannte Testament ohne Eröffnungsvermerke eingereicht. Sie beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Juni 2008 zu verpflichten, den Ausschlussbescheid vom 20. September 2007 aufzuheben sowie 2. festzustellen, dass der Erlass des Ausschlussbescheides der Beklagten vom 20. September 2007 rechtswidrig war, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 10. April 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, den als denkbaren Erben Ermittelten hinreichend Gelegenheit gegeben zu haben, ihre Erbenstellung zu belegen. Daher sei das ihr bei der Entscheidung über eine Aufhebung des Ausschlussbescheides gemäß §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte Ermessen zu Lasten der Kläger auszuüben. Zudem sei die Erbfolge nach H...K... nicht vollständig und nach W...B... nicht hinreichend belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.