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Urteil

6 C 16/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch zulässig, wenn sich ein ursprünglich begehrter Verpflichtungsanspruch bereits vor Klageerhebung erledigt hat. • Die Generalklausel des § 26 Abs.1 RStV ist nicht abschließend durch die Schwellenwerte des § 26 Abs.2 RStV begrenzt; §26 Abs.2 enthält Regelbeispiele und Vermutungen, die bei gewichtigen Gründen auch unterschritten werden können. • Die KEK verfügt bei der Prüfung von vorherrschender Meinungsmacht über einen Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlicher Kontrolle unterliegt; das Gericht muss aber hinreichende tatsächliche Feststellungen treffen, bevor es materiell entscheidet. • Bei Erledigung des Verwaltungshandelns können Bescheide ohne Aufhebung rechtlich bedeutungslos sein; die Fortsetzungsfeststellung dient unter anderem der Rehabilitierung und Vermeidung präjudizierender Wirkung für künftige Übernahmevorhaben.
Entscheidungsgründe
Fortsetzungsfeststellung möglich; §26 RStV eröffnet Prüfung auch unterhalb der Schwellenwerte • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch zulässig, wenn sich ein ursprünglich begehrter Verpflichtungsanspruch bereits vor Klageerhebung erledigt hat. • Die Generalklausel des § 26 Abs.1 RStV ist nicht abschließend durch die Schwellenwerte des § 26 Abs.2 RStV begrenzt; §26 Abs.2 enthält Regelbeispiele und Vermutungen, die bei gewichtigen Gründen auch unterschritten werden können. • Die KEK verfügt bei der Prüfung von vorherrschender Meinungsmacht über einen Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlicher Kontrolle unterliegt; das Gericht muss aber hinreichende tatsächliche Feststellungen treffen, bevor es materiell entscheidet. • Bei Erledigung des Verwaltungshandelns können Bescheide ohne Aufhebung rechtlich bedeutungslos sein; die Fortsetzungsfeststellung dient unter anderem der Rehabilitierung und Vermeidung präjudizierender Wirkung für künftige Übernahmevorhaben. Die Klägerin, ein Medienunternehmen, plante den Erwerb der stimmberechtigten Anteile an der ProSiebenSat.1 Media AG und meldete die Änderung der Beteiligungsverhältnisse nach §29 RStV zur Prüfung an. Die KEK stellte fest, dass durch die Übernahme vorherrschende Meinungsmacht entstehen könne; das Bundeskartellamt untersagte den Zusammenschluss. Wegen der negativen Entscheidungen erklärten die Klägerin und Beteiligte die Übernahmepläne für nicht weiterverfolgt. Die Landesmedienanstalt versagte dennoch die Bestätigung der medienrechtlichen Unbedenklichkeit und wies den Widerspruch zurück. Die Anteile wurden später von Dritten erworben; die hierauf erteilten Genehmigungen wurden bestandskräftig. Die Klägerin klagte; letztlich blieb nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagungsbescheide streitig. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hatten die Klage als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen; die Revision der Klägerin hatte Erfolg. • Zulässigkeit: Die ursprüngliche Verpflichtungsklage erledigte sich durch Aufgabe des Übernahmevorhabens; die Klägerin konnte daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §113 Abs.1 S.4 VwGO geltend machen. • Feststellungsinteresse: Ein schutzwürdiges Interesse besteht insoweit wegen Rehabilitierungsbedarfes und der Gefahr präjudizierender Wirkung für künftige Übernahmevorhaben; Zeitdruck bei Übernahmen und die Bedeutung der KEK-Entscheidung rechtfertigen das Interesse. • Auslegung §26 RStV: §26 Abs.2 RStV enthält vorrangig Vermutungsregeln/Regelbeispiele (30% bzw. 25%) und ist nicht materiellrechtlich abschließend; die Generalklausel des Abs.1 bleibt weitergehend anwendbar. • Systematik und Zweck: Sinn und Zweck des Rundfunkrechts (Schutz der Meinungsvielfalt) gebieten, auch unterhalb der Schwellenwerte eine Konzentrationskontrolle zu ermöglichen, insbesondere wenn medienrelevante verwandte Märkte die Wirkung verstärken. • Beurteilungsspielraum der KEK: Die KEK hat bei der komplexen, wertenden Bewertung der vorherrschenden Meinungsmacht einen Beurteilungsspielraum; Gerichte prüfen Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben, richtige Rechtsanwendung, vollständige Sachverhaltsaufklärung und das Willkürverbot. • Prozessrechtliche Folge: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen konnte das Revisionsgericht nicht selbst materiell entscheiden; die Berufungsentscheidung wurde deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Eine Entscheidung in der Sache war im Revisionsverfahren mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, damit dort die materiellen Fragen zur Annahme vorherrschender Meinungsmacht und zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens der KEK überprüft und gegebenenfalls neu entschieden werden.