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Urteil

9 S 1576/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1106.9S1576.23.00
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Leitsätze
1. § 40 Abs. 4 Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS (juris: RAVersorgSa BW)) enthält eine Prognoseermächtigung der Vertreterversammlung innerhalb des dort geregelten Verfahrens. Der Vertreterversammlung steht bei der Beurteilung, ob die versicherungstechnische Bilanz eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) „zulässt“, ein Entscheidungsfreiraum zu.(Rn.26) 2. Die keiner Richtigkeitsgewähr unterliegenden Prognosen der Vertreterversammlung hinsichtlich zukünftiger Mittel und Ausgaben sind gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.(Rn.34) 3. Raum für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Handelns der Vertreterversammlung bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen analog § 315 Abs. 1 und 3 BGB besteht nicht.(Rn.35) 4. § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) sieht keinen Zusammenhang zwischen der Währungsinflation und der Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags vor. Weder hierdurch noch sonst verstößt § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) gegenwärtig gegen die Gewährleistungen des Grundgesetzes.(Rn.52) 5. Die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg beeinträchtigt die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG erst dann in unverhältnismäßiger Weise, wenn das Versorgungswerk mit seinem auf Kapitalbildung basierenden Versicherungssystem nicht in der Lage wäre, seine Pflichtmitglieder im Alter adäquat abzusichern, bzw. seine Altersversorgung ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre.(Rn.41) 6. „Versorgung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RAVG (juris: RAVersorgG BW) bedeutet adäquate Absicherung, weil nur dann der mit der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt ist. „Versorgung“ bedeutet nicht, dass das Versorgungswerk seine Versorgungsleistungen gegen jede Inflation schützen bzw. an ein Lohnniveau anpassen müsste.(Rn.41)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 2022 - 10 K 1537/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 40 Abs. 4 Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS (juris: RAVersorgSa BW)) enthält eine Prognoseermächtigung der Vertreterversammlung innerhalb des dort geregelten Verfahrens. Der Vertreterversammlung steht bei der Beurteilung, ob die versicherungstechnische Bilanz eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) „zulässt“, ein Entscheidungsfreiraum zu.(Rn.26) 2. Die keiner Richtigkeitsgewähr unterliegenden Prognosen der Vertreterversammlung hinsichtlich zukünftiger Mittel und Ausgaben sind gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.(Rn.34) 3. Raum für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Handelns der Vertreterversammlung bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen analog § 315 Abs. 1 und 3 BGB besteht nicht.(Rn.35) 4. § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) sieht keinen Zusammenhang zwischen der Währungsinflation und der Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags vor. Weder hierdurch noch sonst verstößt § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) gegenwärtig gegen die Gewährleistungen des Grundgesetzes.(Rn.52) 5. Die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg beeinträchtigt die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG erst dann in unverhältnismäßiger Weise, wenn das Versorgungswerk mit seinem auf Kapitalbildung basierenden Versicherungssystem nicht in der Lage wäre, seine Pflichtmitglieder im Alter adäquat abzusichern, bzw. seine Altersversorgung ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre.(Rn.41) 6. „Versorgung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RAVG (juris: RAVersorgG BW) bedeutet adäquate Absicherung, weil nur dann der mit der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt ist. „Versorgung“ bedeutet nicht, dass das Versorgungswerk seine Versorgungsleistungen gegen jede Inflation schützen bzw. an ein Lohnniveau anpassen müsste.(Rn.41) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 2022 - 10 K 1537/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO keinen bestimmten Antrag enthielte. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 09.10.2023 keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Allerdings verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO mit dem Erfordernis eines „bestimmten Antrags“ nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist. Welche Mindestanforderungen in Anwendung der vorstehenden Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt schließlich wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2021 - 2 B 14.21 -, juris Rn. 7). Aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 09.10.2023 ergibt sich in hinreichender Klarheit, dass die Klägerin die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt, soweit mit diesem ihre Klage abgewiesen worden ist. Mithin begehrt sie unter Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids die Verpflichtung des Beklagten, über die Gewährung von Altersrente zum 01.01.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Keine Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stellt es dar, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihrer Rente sei parallel zur Steigerung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,18 % zu erhöhen. Ihr in der ersten Instanz geäußertes Verpflichtungsbegehren hat sich dadurch nicht geändert. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthafte (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 51) und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann nicht die Verpflichtung des Beklagten verlangen, über die Gewährung von Altersrente zum 01.01.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zur Gewährung höherer Rentenleistungen ist der Beklagte nicht aufgrund des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (im Folgenden: RAVG) bzw. seiner Satzung, insbesondere § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS, verpflichtet. Bei laufenden Versorgungsleistungen kommt es in aller Regel auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, für den der Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2018 - 2 C 49.16 -, juris Rn. 15, und vom 01.03.2018 - 2 C 49.16 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn. 48). Da die Klägerin vorliegend die Gewährung einer höheren Altersrente zum 01.01.2020 begehrt, kommt es daher grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt an. Maßgeblich ist damit grundsätzlich die Satzung des Beklagten in der Fassung mit Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2021. 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RAVG gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern „nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung“ Altersrente. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 RAVG). Mithin haben die Mitglieder gegen den Beklagten nicht nur den Anspruch, dass überhaupt eine Altersrente geleistet wird, sondern auch, dass die Altersrente der Höhe nach im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und der Satzung des Beklagten steht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwS hat jedes Mitglied ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 VwS wird auf Antrag die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt, allerdings für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen aus einer Tabelle ersichtlichen Abschlag gekürzt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwS). Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 22 Abs. 1 VwS). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Abs. 4 Satz 2 VwS wird der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31.12.1986, wie hier, jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS sind die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen durchzuführen, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt. a) Diese Regelungen genügen den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorhalts. Eine weitergehende, über den mit dem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz bestehenden Regelungsbesitzstand hinausreichende parlamentarische Regelung insbesondere über die Erhöhung der Versorgungsleistungen war nicht geboten. Der Landesgesetzgeber hat mit § 1 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 RAVG die grundlegende Entscheidung getroffen, dass der Beklagte aus dessen Vermögen seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine adäquate Versorgung zu gewähren hat. Regelungen dazu, wann Versorgungsleistungen zu erhöhen sind, weil verteilungsfähige Überschüsse vorhanden sind, mussten auch unter dem Blickwinkel der betroffenen Grundrechte nicht durch formelles Gesetz getroffen werden (zum Maßstab BVerfG, Urteil vom 22.02.2023 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 182 f.; Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 87). b) Mit der Formulierung „in nennenswertem Umfang“ in § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS hat der Satzungsgeber die der Vertreterversammlung eingeräumte Befugnis zur Entscheidung über die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags auch hinreichend bestimmt festgelegt. Die Klägerin dringt mit ihrem Vorbringen, der Begriff „in nennenswertem Umfang“ sei keiner Bestimmung zugänglich, nicht durch. Wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wird mit der Einschränkung „wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt“ verhindert, dass die Versorgungsleistungen lediglich um minimale Beträge erhöht werden. Im Übrigen steht der Vertreterversammlung bei der Beurteilung, ob die versicherungstechnische Bilanz eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags „zulässt“, ein Entscheidungsfreiraum zu. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungshandeln in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 19, und vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 68, 74; BVerwG, Urteile vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 16, und vom 25.11.1993 - 3 C 38.91 -, juris Rn. 22). Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08 -, juris Rn. 22, vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 70, und vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 47). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Fachgerichte einschränken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.2016 - 1 BvR 243/16 -, juris Rn. 14, und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 CN 1.18 -, juris Rn. 24). In der Rechtsprechung und der Literatur sind bestimmte Typen administrativer Letztentscheidungsermächtigungen identifiziert worden. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um einen rechtlich feststehenden Kanon (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 56). Zu diesem Kanon gehören die Prognoseermächtigungen der Verwaltung. Diese liegen darin, dass zukünftige Entwicklungen zu beurteilen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteile vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 42, und vom 27.04.2017 - 9 A 30.15 -, juris Rn. 21; Senatsurteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 -, juris Rn. 157; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, 45. EL Januar 2024, VwGO § 114 Rn. 114 f.; Schmidt-Aßmann in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 197 ff.). Wann und in welchem Umfang der Exekutive eine Letztentscheidungsermächtigung zukommt, haben die Fachgerichte durch Auslegung der betreffenden gesetzlichen Regelung zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2016 - 1 BvR 243/16 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 27.11.2019 - 9 CN 1.18 -, juris Rn. 24, und vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, juris Rn. 50). Der Beurteilungsspielraum muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen lassen oder durch Auslegung - insbesondere entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie - hinreichend deutlich zu ermitteln sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 27, und vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 11). Dabei rechtfertigen weder die Unbestimmtheit noch der Prognosegehalt von Tatbestandsmerkmalen von sich aus eine Kontrollbeschränkung der Gerichte (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.09.2015 - 2 BvE 6/11 -, juris Rn. 92, und vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, juris Rn. 54; Schmidt-Aßmann in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 198). Gesetzen ist insbesondere dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung zu entnehmen, wenn der von ihr zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, juris Rn. 42, vom 30.04.2009 - 3 C 4.08 -, juris Rn. 24, und vom 02.04.2008 - 6 C 15.07 -, juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.07.2007 - 1 BvR 946/07 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2002 - 1 S 2480/02 -, juris Rn. 13). Nach diesen Maßgaben enthält § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwS eine Prognoseermächtigung der Vertreterversammlung des Beklagten innerhalb des dort geregelten Verfahrens. Die Mittel des Versorgungswerks werden gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwS durch die Beiträge der Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und durch sonstige Erträge aufgebracht. Sie dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten und zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwS). Soweit das Vermögen nicht für die laufenden Ausgaben bereitgehalten werden muss, ist es dem Deckungsstock zuzuführen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwS), der nach den von der Vertreterversammlung aufgestellten Grundsätzen anzulegen ist (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 VwS). Anders als beim reinen Kapital-deckungsverfahren wird allerdings nicht auf Basis der eingezahlten Beiträge für jeden einzelnen Versicherten ein Deckungskapital gebildet, sondern ein einzelner Deckungsstock des Beklagten geschaffen. Indem die eingezahlten und laufend nach § 40 Abs. 1 VwS zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen umgelegten Beiträge um kapitalbildende Maßnahmen ergänzt werden (sog. offenes Deckungsplanverfahren), wird es dem Beklagten ermöglicht, einer eventuellen Diskrepanz zwischen Beiträgen und Leistungszusagen entgegenzuwirken (vgl. Info 33 - 2022, Berichtszeitraum Jahr 2021 und 1. Halbjahr 2022, S. 16). Das Versorgungswerk hat mindestens alle drei Jahre oder auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde eine versicherungstechnische Bilanz durch einen mathematischen Sachverständigen erstellen zu lassen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 VwS). In den Jahren, in denen ein Gutachten nicht erstellt wird, ist dem Rechnungsabschluss eine versicherungsmathematisch begründete Schätzung der Deckungsrückstellung zum 31. Dezember des Jahres beizufügen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 VwS). Ergibt sich beim Rechnungsabschluss eine Überdeckung, so sind davon mindestens 5 % einer Verlustrücklage solange zuzuführen, bis diese 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme (der Verlustrücklage) wieder erreicht hat; ein sich darüber hinaus ergebender Überschuss ist einer Rückstellung zuzuweisen, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistung oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 VwS). Im Allgemeinen gilt: Je höher die satzungsmäßigen Leistungen sind, desto weniger Mittel stehen dem Beklagten zur Bildung von Rückstellungen und Rücklagen und zur Bildung des Deckungsstocks zur Verfügung. Mithin stehen umso weniger Mittel zur Verfügung, durch die sichergestellt wird, dass der Beklagte seine Versorgungsleistungen erbringen kann, bzw. die angelegt werden können, um mittels Verzinsung seine Versicherungsleistungen zu verbessern. Umgekehrt gilt: Je geringer die satzungsmäßigen Leistungen sind, umso mehr Mittel stehen dem Beklagten zur Absicherung seiner Leistungsfähigkeit bzw. zur Vermögensbildung zur Verfügung. Bei alledem hat die Vertreterversammlung zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags langfristige Wirkungen zeitigt, weil nicht nur die laufenden Ausgaben erhöht werden, sondern auch die Anwartschaften angehoben werden. Weder die Mittel des Beklagten (§ 40 Abs. 1 VwS: Beiträge der Mitglieder, Erträge aus Kapitalanlagen und sonstige Erträge) noch die Ausgaben des Beklagten können mit Sicherheit vorausgesagt werden. Zusätzlich zu den Unwägbarkeiten hinsichtlich der eingehenden Beiträge der Mitglieder (hierauf hinweisend BGH, Beschluss vom 15.12.1982 - IVb ZB 684/81 -, juris Rn. 29) sowie der zukünftig notwendigen Versorgungsleistungen und Verwaltungskosten ist ungewiss, wie hoch die Erträge aus den Kapitalanlagen sein werden. Wenn auch biometrische Faktoren oder statistische Wahrscheinlichkeiten gewisse Vorhersagen hinsichtlich der zukünftigen Ausgaben ermöglichen, so unterliegt die zukünftige Rendite des Anlagevermögens des Beklagten vielfältigen Einflüssen und lässt sich schwer prognostizieren. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Prognosen ist es unmöglich, objektiviert festzustellen, wann gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS die versicherungstechnische Bilanz eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags „zulässt“. Daher muss die Vertreterversammlung bei der Bestimmung des Verhältnisses von Versorgungsleistung und Kapitalbildung eine Risikoentscheidung treffen (vgl. Info 33 - 2022, Berichtszeitraum Jahr 2021 und 1. Halbjahr 2022, S. 14: „Grundlage ist eine ausreichende Risikotragfähigkeit, um die volatilen Zeiten zu überstehen.“), bei der - unter Berücksichtigung der Interessen der aktuellen Versorgungsempfänger - die „dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen“ (vgl. § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Beaufsichtigung der berufsständischen Versorgungswerke unter der Versicherungsaufsicht des Wirtschaftsministeriums, Versorgungswerkeaufsichtsverordnung - VersWerkAufsVO BW, vom 22.03.2018) sichergestellt sein muss. Mithin muss der Beklagte über ein „angemessenes Risikomanagement“ verfügen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VersWerkAufsVO BW). Für eine Prognoseermächtigung der Vertreterversammlung spricht ebenfalls, dass mit der Vertreterversammlung ein Kollegialorgan dafür zuständig ist, Verbesserungen der Versorgungsleistungen zu beschließen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Abs. 4 Satz 2 VwS obliegt die Festsetzung des Rentensteigerungsbetrags für Rentenfälle nach dem 31.12.1986 der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Vertreterversammlung, das oberste Organ des Beklagten (vgl. LT-Drs. 9/495, S. 14), besteht aus dreißig Mitgliedern, die wiederum von den Mitgliedern des Beklagten gewählt werden und unabhängig bzw. nicht an Weisungen gebunden sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 Satz 1 RAVG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwS). Dabei werden die Vertreter auch von denjenigen Mitgliedern gewählt, hinsichtlich derer der Versorgungsfall eingetreten ist (vgl. § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3 RAVG). Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 VwS). Beschlussfähig ist sie, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist (vgl. § 3 Abs. 8 VwS). Als in der genannten Weise verfasstes Kollegialorgan ist die Vertreterversammlung in besonderer Weise geeignet, eine Risikoentscheidung zu treffen, bei der die Interessen der aktuellen Versorgungsempfänger an umfangreichen Versorgungsleistungen in einen Ausgleich mit den Interessen der zukünftigen Versorgungsempfänger an einer dauerhaften Leistungsfähigkeit des Beklagten gebracht werden. Indem die Entscheidung über Verbesserungen der Versorgungsleistungen nach den genannten repräsentativ-demokratischen Grundsätzen der Vertreterversammlung überantwortet wird, finden die Interessen sämtlicher Mitglieder - unabhängig davon, ob der Versorgungsfall eingetreten ist oder nicht - in die Entscheidungsfindung Eingang (vgl. LT-Drs. 9/495, S. 14). Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Grundlage für einen Diskurs über die sachlich richtige Entscheidung zwischen den Mitgliedern der Vertreterversammlung untereinander wie auch zwischen den Mitgliedern der Vertreterversammlung einerseits und den von der Vertreterversammlung gewählten (vgl. § 4 Abs. 2 VwS) und mit besonderer fachlicher Legitimation ausgestatteten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 VwS) Vorstandsmitgliedern gelegt. Insofern führt die Satzung des Beklagten zu einer prozeduralen Sicherung des § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS. Eine weitere Sicherung durch Verfahren erfährt § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS dadurch, dass Verbesserungen der Versorgungsleistungen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, die auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern zu achten hat (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 2 VwS i. V. m. § 18 Satz 1 RAVG und § 6 Abs. 1 Satz 2 VersWerkAufsVO BW). c) Der demnach der Vertreterversammlung zustehende Einschätzungsspielraum bei der Entscheidung, ob die versicherungstechnische Bilanz eine Verbesserung der Versorgungsleistungen zulässt, ist freilich nicht unbegrenzt. Auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Übrigen, das heißt über die der Verwaltung zugebilligte Bewertung hinaus, Aufgabe der Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 57). Selbst wenn in der Rechtsprechung hinsichtlich des Maßstabs richterlicher Kontrolle bei Einräumung administrativer Letztentscheidungsermächtigungen terminologische Unterschiede festzustellen sein sollten, besteht doch in der Sache Einigkeit: Die keiner Richtigkeitsgewähr unterliegenden Prognosen sind gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 -, juris Rn. 55, und vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 42; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 58; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 163, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 -, juris Rn. 91; Schmidt-Aßmann in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 200; Riese in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 114 Rn. 98 ff.). Maßgeblich ist, ob die Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei gestellt worden ist. Nicht entscheidend ist daher, ob die der Entscheidung zugrunde gelegte Prognose sich aus heutiger Sicht als richtig erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2020 - 4 B 3.17 -, juris Rn. 44; Schmidt-Aßmann in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 201). d) Raum für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Handelns der Vertreterversammlung bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen analog § 315 Abs. 1 und 3 BGB besteht entgegen der in einem obiter dictum geäußerten Auffassung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil vom 26.04.2022 - 10 K 1724/20 -, juris Rn. 43 f.) vor diesem Hintergrund nicht. Ausgeschlossen ist daher auch eine Übertragung der zur Billigkeitskontrolle bei Betriebsrenten entwickelten Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast dessen, der eine einseitige Leistungsbestimmung trifft (zur betrieblichen Altersversorgung BAG, Urteile vom 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 -, juris Rn. 39, vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 -, juris Rn. 22, und vom 23.04.1985 - 3 AZR 548/82 -, juris Rn. 38 ff.; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 8. Aufl. 2022, BetrAVG § 16 Rn. 347 m. w. N.). Eine analoge Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB scheidet schon deshalb aus, weil keine planwidrige Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung etwa BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 - 2 C 13.23 -, juris Rn. 33) gegeben ist. Mit § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwS besteht eine Regelung, wann die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen durchzuführen sind, deren Gehalt nicht durch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle unterlaufen werden kann. Eine Billigkeitskontrolle des öffentlich-rechtlichen Handelns des Beklagten durch ein Gericht stünde im Widerspruch zur Aufgabenverteilung von Exekutive und Judikative. Zudem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung einer Analogie (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28.10.2021 - 10 C 5.20 -, juris Rn. 57, und vom 25.05.2021 - 1 C 2.20 -, juris Rn. 15). § 315 BGB dient der Eindämmung missbräuchlicher einseitiger Gestaltungsmacht (vgl. BGH, Urteile vom 08.12.2016 - IX ZR 257/15 -, juris Rn. 26, und vom 29.10.1962 - II ZR 31/61 -, juris Rn. 4; Gehrlein in: BeckOK BGB, 70. Aufl. 2024, BGB § 315 Rn. 1). Eine solche ist hier aber nicht gegeben. Denn anders als typischerweise Vertragsschließende im Sinne von § 315 BGB stehen sich die aktuellen und zukünftigen Versorgungsempfänger einerseits und der Beklagte bzw. dessen Vertreterversammlung andererseits ihren Interessen nach nicht als Kontrahenten gegenüber. Abgesehen davon, dass die verschiedenen Generationen unterschiedliche Interessen haben können, sind die Interessen der aktuellen und zukünftigen Versorgungsempfänger gleichermaßen die Interessen des Beklagten. Dies drückt sich darin aus, dass über die Verbesserung der Versorgungsleistungen die von den Mitgliedern gewählte Vertreterversammlung nach repräsentativ-demokratischen Grundsätzen entscheidet. Es ist auch die Vertreterversammlung, die die Grundsätze aufstellt, nach denen der Deckungsstock anzulegen ist (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 VwS). Gegenüber den Mitgliedern des Beklagten legitimiert ist ebenfalls dessen Vorstand, da die Vorstandsmitglieder von der Vertreterversammlung gewählt werden (§ 4 Abs. 2 RAVG, § 4 Abs. 2 VwS). Selbst wenn hinsichtlich der vergleichbaren Interessenlage lediglich auf eine Schutzbedürftigkeit des einen Teils gegenüber dem anderen Teil, dem das Leistungsbestimmungsrecht zusteht, abgestellt würde, bestünde keine vergleichbare Interessenlage. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Mitglieder des Beklagten gegenüber dem Beklagten, die eine analoge Anwendung von § 315 BGB rechtfertigen könnte, ist nicht zu ersehen. Vermittels der Wahl der Vertreterversammlung bestimmen die Mitglieder des Beklagten selbst über das Handeln des Beklagten. Hinzukommt, dass der Beklagte zum Schutze seiner (Pflicht-)Mitglieder unter der Rechts- und Versicherungsaufsicht des Landes steht (vgl. § 18 Satz 1 RAVG). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Beklagte daher in wirtschaftlicher Hinsicht - auch unter Berücksichtigung dessen finanzieller Unabhängigkeit - nicht außerhalb staatlicher Verantwortung. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Beklagten und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass der Beklagte jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass er ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt (§ 18 Satz 3 RAVG). Beschlüsse der Vertreterversammlung über den Rentensteigerungsbetrag, der jährlich festzusetzen ist (§ 22 Abs. 2 Satz 2 VwS), bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 22 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 4 Satz 2 VwS). Inhaltliche Vorgaben an die Kapitalanlage des Beklagten ergeben sich aus der Versorgungswerkeaufsichtsverordnung: Die Bestände des Sicherungsvermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VersWerkAufsVO BW; weitere Vorgaben finden sich in § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 VersWerkAufsVO BW). Auch hat der Beklagte über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, der Aufsichtsbehörde zu berichten (vgl. 40 Abs. 2 Satz 3 VwS, § 3 Abs. 3 VersWerkAufsVO BW). Diese achtet auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VersWerkAufsVO BW). Um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gegen den Beklagten alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VersWerkAufsVO BW; vgl. auch § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VersWerkAufsVO BW). Zur effektiven Durchsetzung ihrer Rechte ist die Versicherungsaufsichtsbehörde befugt, vom Beklagten Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 VersWerkAufsVO BW). Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen des Beklagten Prüfungen des Geschäftsbetriebs vornehmen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VersWerkAufsVO BW) sowie zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane des Beklagten Vertreter entsenden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5 VersWerkAufsVO BW). 2. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungskonformität von § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS in der hier vorgenommenen Auslegung. Die Einräumung einer administrativen Letztentscheidungsbefugnis steht nicht im Widerspruch zu grundrechtlichen Schutzpositionen der Klägerin, die bei der Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in den Blick zu nehmen sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 21.01.1972 - VII C 29.70 -, juris Rn. 39). Ein Anspruch der Klägerin von Verfassungs wegen auf höhere Rentenleistungen als vom Beklagten festgelegt besteht nicht. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 14.04.2021 (9 S 5/19) ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlagen der Altersrente der Klägerin (juris Rn. 69 ff.) und insbesondere auch damit auseinandergesetzt, inwieweit das Grundgesetz eine Erhöhung der Altersrente der Klägerin unter Geldwertgesichtspunkten gebietet (juris Rn. 116 ff.). Einen Verstoß gegen das Grundgesetz vermochte er nicht festzustellen. Der Senat hält an dieser Auffassung auch mit Blick auf die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände fest. a) Ein Anspruch auf höhere Rentenleistungen der Klägerin folgt nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG. Dass die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen auch gemessen an der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 10 ff.) bzw. am Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 -, juris Rn. 17; verbindend BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2007 - 6 B 40.07 -, juris Rn. 8, und vom 21.02.1994 - 1 B 19.93 -, juris Rn. 8, Urteil vom 29.01.1991 - 1 C 11.89 -, juris Rn. 15 m. w. N.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 127, und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris Rn. 36). Bei der Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft kommt dem Normgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris Rn. 38, 91). Ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung ist die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen. Die Pflichtmitgliedschaft bezweckt die Pflichtversorgung der Mitglieder und dient durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Berufsstandes. Sie ermöglicht es zugleich, dass die Versicherten bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen. Damit verfolgt die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke und ihre Anordnung hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 16; Senatsurteile vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 91, 128, und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 07.02.2022 - 21 B 21.1629 -, juris Rn. 36). In Ansehung des weiten Gestaltungsspielraums des Normgebers beeinträchtigt die Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten die Berufsausübungs- oder die allgemeine Handlungsfreiheit erst dann in unverhältnismäßiger Weise, wenn der Beklagte mit seinem Versicherungssystem nicht in der Lage wäre, seine Pflichtmitglieder im Alter adäquat abzusichern, bzw. seine Altersversorgung ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre (zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG, Beschlüsse vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris Rn. 12, und vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 -, juris Rn. 58 f.; BSG, Urteile vom 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R -, juris Rn. 41, und vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R -, juris Rn. 42). Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungs- oder die allgemeine Handlungsfreiheit ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass die Altersversorgung nicht steigt oder gar an Realwert verliert, weil auch in der Absicherung durch berufsständische Versorgungswerke von vornherein die Möglichkeit zur Anpassung an geänderte Verhältnisse angelegt ist (zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 -, juris Rn. 78). Die verfassungsrechtlich gebotene adäquate Absicherung der Mitglieder ist weder gleichbedeutend mit einem Versorgungssystem, welches jede Kaufkraftverluste der Währung durch Erhöhung der nominal gewährten Versorgungsleistungen ausgleicht, noch mit einem Versorgungsystem, dessen Versorgungsleistungen exakt mit den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 63 Abs. 7 SGB VI Schritt halten. Erst recht gibt es keinen Automatismus, dass sich Versorgungsleistungen stetig erhöhen müssten. Dafür, dass der Beklagte mit seinem Versicherungssystem nicht in der Lage wäre, seine Pflichtmitglieder im Alter adäquat abzusichern, ist auch unter Berücksichtigung von Kaufkraftverlusten der Euro-Währung, die in der Vergangenheit nicht durch Anhebungen des Rentensteigerungsbetrags kompensiert worden sind, und unter Berücksichtigung steigender Krankenversicherungskosten nichts ersichtlich. Bisher hat sich das vom Beklagten praktizierte Finanzierungssystem bewährt (in diesem Sinne Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 122), was nicht zuletzt darin Bestätigung findet, dass die durchschnittliche jährliche Rentensteigerung seit Gründung des Beklagten über der durchschnittlichen jährlichen Inflation lag. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.04.2021 festgestellt hat (9 S 5/19, juris Rn. 122, 129), stellen sich im Fall der Klägerin die geringen Erträge der Sache nach als Folge ihrer autonomen Entscheidung dar, über Jahre hinweg Mitgliedsbeiträge lediglich in sehr begrenzter Höhe zu leisten und auch auf freiwillige Beiträge zu verzichten. Insofern handelt es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall. b) Das Eigentumsgrundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung unterfallen zwar grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 -, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -, juris Rn. 26; Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 117; Nds. OVG, Urteil vom 20.07.2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 56). Allerdings schützt Art. 14 GG den Einzelnen lediglich vor der Aushöhlung einer erworbenen Eigentumsstellung, garantiert ihm aber keinen Mindestbestand an Eigentum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 24, und vom 13.12.1990 - 1 BvR 1056/88 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -, juris Rn. 26). Zur allgemeinen Dynamisierung einer auf Landesrecht beruhenden Versorgungsleistung bedarf es daher einer landesrechtlichen Regelung. Hat ein Versorgungsberechtigter durch seine Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk nur einen Anspruch auf Rente erworben, der keiner Dynamisierung unterliegt, so ist Art. 14 GG nicht geeignet, seine Rechtsstellung zu verbessern. Insofern lässt sich aus dem Schutz durch die Eigentumsgarantie kein Anspruch auf eine bestimmte Dynamisierung der laufenden Renten herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 C 2.20 -, juris Rn. 44, Urteile vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, juris Rn. 55, und vom 21.09.2005 - 6 C 3.5 -, juris Rn. 26; Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 117; Nds. OVG, Urteil vom 20.07.2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 56; offen gelassen BVerfG, Beschluss vom 10.05.1983 - 1 BvR 820/79 -, juris Rn. 49 ff.). Nach diesem Maßstab scheidet eine Beeinträchtigung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG aus. Das geltende Landesrecht in Gestalt des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes bzw. der Satzung des Beklagten sieht nicht vor, dass inflationsgesicherte Rentenleistungen zu erbringen wären. Die Klägerin hat durch ihre Zugehörigkeit zum Beklagten nur einen Anspruch auf Rente erworben, der einer Dynamisierung durch Beschlüsse der Vertreterversammlung des Beklagten im Einklang mit § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwS unterliegt. Eine rechtliche Vorgabe, dass der Beklagte seine Versorgungsleistungen - unabhängig von der dauernden Erfüllbarkeit seiner Leistungsverpflichtungen - gegen Inflation schützen oder an ein Lohnniveau anpassen müsste, enthält das einfache Recht nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 118). Anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung des Begriffs der „Versorgung“ in § 1 Abs. 2 RAVG. Versorgung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet - verfassungskonform ausgelegt - adäquate Absicherung, weil nur dann der mit der Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt ist (s.o.). Für ein weitergehendes Verständnis geben das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und seine Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 9/495, S. 14) nichts her. „Versorgung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RAVG bedeutet daher nicht, dass der Beklagte seine Versorgungsleistungen gegen jede Inflation schützen bzw. an ein Lohnniveau anpassen müsste. Die adäquate Absicherung der Pflichtmitglieder des Beklagten steht aber - wie hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG dargestellt - nicht in Frage. c) Die Klägerin zeigt keine Verletzung des Gleichheitssatzes auf. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 63 Abs. 7 SGB VI eine jährliche Rentenanpassung vorsieht, das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz oder die Satzung des Beklagten eine vergleichbare Regelung indes nicht enthalten. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.2023 - 1 BvR 1509/23 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.2024 - 1 BvR 2076/23 -, juris Rn. 18; Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 120; jeweils m. w. N.). Soweit die Klägerin die normativen Grundlagen der Berechnung ihrer Altersrente mit dem Hinweis auf ihre Schlechterstellung im Vergleich zu Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet, scheidet eine Ungleichbehandlung schon deshalb aus, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Beklagten um zwei getrennte Sicherungssysteme handelt (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 124 m. w. N.; BSG, Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R -, juris Rn. 31 zur Beamtenversorgung; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2011 - L 11 R 2569/10 -, juris Rn. 29). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Daher greift Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht bei unterschiedlichem Zuschnitt unterschiedlicher Sicherungssysteme, die - jedenfalls im Falle der Versorgungswerke der Rechtsanwälte - auf unterschiedlichen Rechtssetzungen beruhen. Der Normgeber war daher nicht verpflichtet, eine Kongruenz zwischen beiden Sicherungssystemen herzustellen (stRspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 124, Beschlüsse vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 47, und vom 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -, juris Rn. 22, Urteil vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91 -, juris Rn. 17). Dass die Klägerin die unterschiedlichen Regelungen aufgrund der Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten und dem Fehlen personeller Unterschiede der Versicherten als ungerecht empfindet, ist demgemäß keine Frage der Gleichbehandlung. Das Gleiche gilt in Bezug auf ihre Rüge, die unterschiedliche Ausgestaltung der Sicherungssysteme könne nicht dazu führen, dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Realwertverlust geschützt würden, die Renten des Beklagten jedoch nicht. Auch soweit sie vorbringt, die Trennung der Sicherungssysteme werde in der Frage der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten durchbrochen, verbleibt es dabei, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Beklagten um zwei getrennte Sicherungssysteme handelt, die auf unterschiedlichen Rechtsetzungen beruhen, so dass eine durch Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung von vornherein ausscheidet. d) Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG dar, dass im Versorgungssystem des Beklagten einkommenslose oder einkommensarme Kindererziehungszeiten von Mitgliedern nicht wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu höheren Rentenleistungen führen. Hinsichtlich Kindererziehungszeiten räumt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 und § 70 Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf leistungserhöhende Berücksichtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Dieser Anspruch ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach dem Versorgungssystem des Beklagten keine an die Inflation oder ein Lohnniveau geknüpfte Dynamisierung vorgesehen ist, sondern die Verbesserung der Versorgungsleistungen vielmehr von einer Kapitalbildung abhängt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 14.04.2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 69 ff.). e) Ferner verlangt auch das aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ableitbare schützenswerte Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen nicht, dass der Klägerin höhere Rentenleistungen zu gewähren wären. In der Rechtsprechung anerkannt ist das Vertrauen auf Kontinuität in Bezug auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 -, juris Rn. 56, 58, und vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 -, juris Rn. 78, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 -, juris Rn. 130; BSG, Urteile vom 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R -, juris Rn. 42, und vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R -, juris Rn. 43). Ob es auch ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen des Beklagten gibt (in diesem Sinne Papier/Shirvani in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, GG Art. 14 Rn. 258 m. w. N. zur „Lohnersatzfunktion“ der Rente), braucht nicht entschieden zu werden. Das schützenswerte Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen ist im Hinblick auf eine Altersrente nur verletzt, wenn diese ihre Funktion als substantielle Absicherung verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 -, juris Rn. 59; VG München, Urteil vom 18.01.2018 - M 12 K 17.4478 -, juris Rn. 36), was nach dem bereits Ausgeführten hinsichtlich der Altersversorgung durch den Beklagten nicht der Fall ist. 3. Der Beklagte hat die der Klägerin ab dem 01.01.2020 zustehende Altersrente mit Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019 dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Er hat den Monatsbetrag ihrer Altersrente zutreffend aus ihrem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem Rentensteigerungsbetrag ermittelt und um den richtigen Abschlag wegen Inanspruchnahme der Rente vor Erreichen der Altersgrenze gekürzt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte einen höheren Rentensteigerungsbetrag hätte ansetzen müssen. Die Vertreterversammlung des Beklagten hat mit ihrem Beschluss vom Juli 2019 über die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags ab dem Jahr 2020 um 0,5 % von 91,72 € auf 92,18 € im Einklang mit § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS gehandelt. Die in den Info-Heften veröffentlichten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2016 bis 2023 erklären nicht nur schlüssig die streitgegenständliche Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags zum Jahr 2020 um 0,5 %, sondern auch die Erhöhung zum Jahr 2025 um knapp über 2 % auf 94,10 € mit Beschluss der Vertreterversammlung vom Juli 2024. Bei einem Vergleich der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung der Jahre 2016 bis 2023 ergibt sich, dass diese Rückstellung, die dem Beklagten eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags eröffnet, in den Jahren 2018 (27.523.114 €) und 2023 (141.136.000 €) überdurchschnittlich hoch dotiert wurde. Im Jahr 2019 lag die Dotierung gar bei nur 132.710 €. Die Dotierung im Jahr 2018 in Höhe von 27.523.114 € erklärt die moderate Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags zum Jahr 2020 um 0,5 %. Die umfangreichere Dotierung des Jahres 2023 in Höhe von 141.136.000 € erklärt die größere Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags zum Jahr 2025 um 2,08 %. Wird die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags über mehrere Jahre hinweg betrachtet, so korreliert die mäßige Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags zwischen 2018 bis 2024 mit der Absenkung des Rechnungszinses, mithin des erwarteten Kapitalanlagegewinns, der eine Dotierung der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung überhaupt erst ermöglicht, durch den Beklagten im Jahr 2018 von 4 % auf 3 %. Hierauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung wie auch in seinem Info-Heft 30 (2019, Berichtszeitraum 2018 und 1. Halbjahr 2019, S. 10 f.) hinsichtlich seiner Entscheidung, den Rentensteigerungsbetrag ab 2020 lediglich um 0,5 % zu erhöhen, maßgeblich abgestellt: Bei Gründung des Beklagten im Jahr 1985 hätten risikoarme Anlagen wie zehnjährige Bundesanleihen bei rund 7 % rentiert. Daher habe der Satzungsgeber die Annahme einer 4 %igen Verzinsung als nachhaltig erzielbar erachtet. Vor diesem Hintergrund sei seit Gründung des Versorgungswerks ein Rechnungszins von 4 % als Rechengrundlage des Versicherungsmathematikers herangezogen worden. Die Annahme einer 4 %igen Verzinsung sei bis weit in die 1990er Jahre zutreffend gewesen, wenngleich auch schon in dieser Zeit ein nachhaltiger Zinssenkungsprozess eingesetzt habe, der die abnehmende gesamtwirtschaftliche Wachstumsdynamik widergespiegelt habe. Anfang der 2000er Jahre habe sich die zehnjährige Bundrendite um die 4 % mit sinkender Tendenz eingependelt. 2008 bzw. 2009 habe eine Niedrigzinsphase eingesetzt. Angesichts der Entwicklung am Kapitalmarkt habe die Vertreterversammlung im Jahr 2018 die Entscheidung getroffen, den Rechnungszins vorläufig befristet bis Ende 2025 auf 3 % abzusenken. Eine weitere Erklärung für die geringe Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags ab 2018 ergibt sich aus der deutlichen Anhebung der Verlustrücklage von 146.124.073 € im Jahr 2018 auf 186.982.699 € im Jahr 2019, was dazu führt, dass weniger Kapital zur Dotierung der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zur Verfügung steht. Insofern hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, mit der Versorgungswerkeaufsichtsverordnung aus dem Jahr 2018 seien neue Vorgaben zu beachten gewesen. Der Umfang der erforderlichen Verlustrücklage sei von 5 % auf 6 % der Deckungsrückstellung angehoben worden (vgl. auch Info 31 - 2020, Berichtszeitraum 2019 und 1. Halbjahr 2020, S. 16). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine versicherungstechnischen Annahmen, die unter anderem im Rechnungszins und im Umfang der Verlustrücklage Ausdruck finden und mit Prognosen verbunden sind, nicht methodisch einwandfrei erarbeitet hätte oder diese unrealistisch wären, hat der Senat nicht. Der Beklagte hat seine Annahmen unter Darlegung der Renditeerwartungen am Kapitalmarkt einleuchtend begründet. Noch nicht einmal die für die Beurteilung der angestellten Prognosen nicht maßgebliche ex post-Sicht liefert dem Senat Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine Prognosen nicht einwandfrei gestellt haben könnte. Die Klägerin gibt auch keine Hinweise für einen Verstoß gegen § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS. Ungeachtet der in den Info-Heften des Beklagten zahlreich zu findenden Informationen über dessen Mittelverwendung und insbesondere Kapitalanlagen, setzt sie sich in keiner Weise mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten auseinander. Auch auf die Kapitalanlageergebnisse des Beklagten oder den von der Vertreterversammlung festgelegten Rechnungszins geht sie nicht ein, obwohl der Beklagte hierzu mit Schriftsatz vom 23.08.2022 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausführlich Stellung genommen hatte. Ihr Vorbringen, durch die Anhebung des Rentensteigerungsbetrags werde der Kaufkraftverlust als Folge der Währungsinflation nicht ausgeglichen, gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Beklagte gegen § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS verstoßen haben könnte. Einen Zusammenhang zwischen der Inflation und der Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags sieht § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS nicht vor. Außerdem gibt es ersichtlich keinen Erfahrungssatz, dass der Beklagten stets über so viele Mittel verfügt, dass dieser - ungeachtet der dauernden Erfüllbarkeit seiner Leistungsverpflichtungen - über nominale Verbesserungen der Versorgungsleistungen den Kaufkraftverlust der Währung kompensieren kann. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ihr unmöglich, gegen die Richtigkeit des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Juli 2019 Einwände zu erheben, da sich der Beklagte weigere, Daten offenzulegen, und die im Internet veröffentlichen Zahlen keine Transparenz herstellten, sieht der Senat auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG keinen Anlass, weiter zu ermitteln. Zwar wird, soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Vorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Maßnahme geführt haben, auch die Kenntnisnahme dieser Vorgänge durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen. Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2017 - 2 BvR 1453/16 -, juris Rn. 9, vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 171, und vom 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 -, juris Rn. 13). Nichts anderes folgt aus den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG in ihrer Verfahrensdimension (hierzu Huber in: ders./Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 19 Rn. 420; Schmidt-Aßmann in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 23; Papier/Shirvani in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, GG Art. 14 Rn. 126 ff.). Den grundrechtlich verbürgten Dokumentations- und Begründungspflichten ist der Beklagte jedoch nachgekommen. Er hat seine Gründe dafür, den Rentensteigerungsbetrag zum Jahr 2020 nur um 0,5 % anzuheben, sowohl im Internet (vor allem Info 30 - 2019, Berichtszeitraum 2018 und 1. Halbjahr 2019, S. 10 f.) als auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründet und sich nicht auf die Angabe von Zahlen beschränkt. Er hat mit seinen Angaben eine gerichtliche Prüfung ermöglicht und auch der Klägerin die Gelegenheit gegeben, gegen den Beschluss der Vertreterversammlung Einwände zu erheben. Deren pauschale Rüge, der Beklagte hätte das Kapital besser anlegen und mehr sparen können, gibt keinen Anlass zu weiterer Aufklärung, insbesondere nicht zur Beiziehung der versicherungstechnischen Bilanzen bzw. versicherungsmathematisch begründeten Schätzungen der Deckungsrückstellung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 06. November 2024 Der Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022 - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf jeweils 600,84 € festgesetzt. Der festgesetzte Betrag entspricht der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei in Anwendung der Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen festgesetzter Rente (626,45 €) und begehrter Rente (643,14 € = 623,32 € erhöht um 3,18 %) anzusetzen ist (600,84 € = [643,14 € - 626,45 €] x 36 ). Dem in erster Instanz zurückgenommenen Antrag festzustellen, dass § 22 Abs. 1 und 2 VwS verfassungswidrig ist, misst der Senat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente. Beim Beklagten handelt es sich um eine auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RAVG). Die Mitgliedschaft beim Beklagten ist für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nach §§ 5 ff. RAVG grundsätzlich verpflichtend. Die 1957 geborene Klägerin wurde am 01.04.1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zwischen 1997 und 2002 nahm sie für die Betreuung ihrer 1997 und 1999 geborenen Kinder Erziehungszeit in Anspruch. Ab dem 01.01.2005 - zu diesem Zeitpunkt waren ihre beiden Kinder etwa acht bzw. sechs Jahre alt - zahlte sie nur noch Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags oder gering darüber. Unter dem 14.03.2017 beantragte sie vorgezogene Altersrente mit Abschlägen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01.05.2017. Unter dem 08.05.2017 setzte der Beklagte die Altersrente der Klägerin, zahlbar ab dem 01.05.2017, auf 623,32 € fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017 wies er den Widerspruch der Klägerin gegen den Altersrentenbescheid zurück. Mit Urteil vom 15.08.2018 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage der Klägerin gegen den Altersrentenbescheid vom 08.05.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017 ab (5 K 9157/17). Mit Urteil vom 14.04.2021 wies der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück (9 S 5/19). Im Juli 2018 beschloss die Vertreterversammlung des Beklagten, das Renditeziel seiner Kapitalanlagen, den sog. Rechnungszins, der seit Gründung des Beklagten auf 4 % angesetzt war, aufgrund geänderter Kapitalmarktbedingungen vorläufig bis zum 31.12.2015 auf 3 % herabzusenken. Im Juli 2019 beschloss die Vertreterversammlung, die Renten ab 2020 um 0,50 %, mithin den Rentensteigerungsbetrag auf 92,18 € zu erhöhen. Zwischen 2017 und 2019 lag der Rentensteigerungsbetrag bei 91,72 €. Mit Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich ihre Altersrente aufgrund der Anhebung des Rentensteigerungsbetrags auf 626,45 € erhöhe. Am 13.01.2019 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Rentensteigerungsbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung 2019 zu einer Rentenerhöhung West von 3,18 % geführt habe. Zum einen setze der Beklagte diesen Rentensteigerungsbetrag erst verspätet zum 01.01.2020 um, zum anderen trete bei einer Rentensteigerung von 0,50 % faktisch eine Rentenminimierung ein, da die Inflationsrate über 0,50 % liege. Sie halte die verspätete Umsetzung sowie die nicht vollständige Übernahme der gesetzlich festgelegten Rentenerhöhung für verfassungswidrig und beantrage eine Rentenerhöhung ab dem 01.07.2019 um 3,18 %. Den von der Klägerin gegen den Rentenerhöhungsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 20.03.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 25.08.2022 das Verfahren teilweise gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem die Klägerin den auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von „§ 22 Abs. und Abs. 2“ der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (im Folgenden: VwS) gerichteten Hilfsantrag zurückgenommen hatte. Darüber hinaus hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, allerdings nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Höhe ihrer Rentenerhöhung ab dem 01.01.2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Soweit sie sich gegen die Berechnung der Rentenhöhe wende, indem sie in der Sache die Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und die Berechnung der persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten angreife, stehe dem die inzwischen eingetretene Bestandskraft des Rentengrundbescheids über die Gewährung von Altersrente vom 08.05.2017 entgegen. Mit diesem Bescheid sei abschließend über die zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungsphase nunmehr feststehenden Berechnungsgrößen der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten entschieden worden. Der Bescheid über die jährliche Rentenerhöhung enthalte über diese Berechnungsgrößen in der Folge keine Entscheidung mehr. Zur Gewährung einer noch höheren Rentenerhöhung sei der Beklagte von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften über die jährliche Rentenerhöhung griffen nicht durch. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts sei nicht anzunehmen. Dieses schütze den Einzelnen vor der Aushöhlung einer erworbenen Eigentumsstellung. Habe ein Versorgungsberechtigter durch seine Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk nur einen Anspruch auf Rente erworben, der keiner Dynamisierung unterliege, sei Art. 14 GG aber nicht geeignet, seine Rechtsstellung zu verbessern. Ebenso wenig habe die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes aufgezeigt. Eine Ungleichbehandlung scheide schon deshalb aus, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Beklagten um zwei getrennte Sicherungssysteme handele. Ungeachtet dessen bestünden zwischen beiden Sozialleistungssystemen erhebliche Unterschiede. Die Versicherungsleistungen des Beklagten würden grundsätzlich aus den von den Mitgliedern selbst angesammelten Beiträgen finanziert. Die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 VwS sei mit ihrer Bezugnahme auf versicherungsmathematische, letztlich der Risikominimierung dienende Überlegungen von der Gestaltungsfreiheit des Beklagten erfasst. Ein Anspruch der Klägerin auf eine noch höhere Rentenerhöhung folge ebenfalls nicht aus dem Sozialstaatsgebot, aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Regelungen des Versorgungswerks bestünden nicht. Zwar handele es sich bei der Formulierung „in nennenswerter Weise“ in § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS um einen unbestimmten, aber der Auslegung zugänglichen Rechtsbegriff, der den Anforderungen an das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit einer Norm genüge. Auch bestünden keine Bedenken gegen die berechnete Rentenerhöhung. Diese sei von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Klägerin habe gegen die Richtigkeit des konkreten Beschlusses der Vertreterversammlung über die Rentensteigerung ab dem 01.01.2020 keine konkreten Einwände vorgebracht. Da somit die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerseite - auch in Anbetracht der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO - schon nicht erfüllt seien, bedürfe es keiner weiteren Ausführungen zu der von der Kammer in einem obiter dictum im Urteil vom 26.04.2022 (10 K 1724/20) geäußerten Rechtsauffassung betreffend die Überprüfbarkeit des Beschlusses der Vertreterversammlung. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29.09.2023 - 9 S 2107/22 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin trägt in ihrer Berufungsbegründung vor, dass § 22 VwS die Möglichkeit der Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags grundsätzlich vorsehe, so dass Art. 14 GG anwendbar sei. Die Versagung jährlicher Rentenanpassungen führe zu einer zunehmenden Entwertung der Rente. Es seien keine gewichtigen Belange ersichtlich, die gegen eine regelmäßige Rentenanpassung sprächen. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 3 GG darauf abstelle, dass es sich bei dem Beklagten und der gesetzlichen Rentenversicherung um zwei getrennte Sicherungssysteme handele, verkenne es, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Sicherungssysteme nicht dazu führen könne, dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Realwertverlust geschützt würden, die Renten des Beklagten jedoch nicht. Auch negiere das Gericht, dass die Trennung der Sicherungssysteme in der Frage der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten durchbrochen werde. Erziehungszeiten würden nicht beim Beklagten gutgeschrieben, sondern bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwischen den beim Beklagten abgesicherten Rechtsanwälten und den in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesicherten Arbeitnehmern gebe es keine Unterschiede. Die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sei den Rechtsanwälten nur versagt, weil die Mitgliedschaft beim Beklagten eine Zwangsmitgliedschaft sei. Das unterschiedliche Finanzierungssystem sei kein Unterschied der jeweils versicherten Personen. Bei der Bezugnahme auf versicherungsmathematische Überlegungen und die Stabilität des Versorgungsträgers handele es sich um nicht nachvollziehbare Allgemeinplätze. Der Ausschluss der Realwertsicherung der Versorgungsleistungen des Beklagten sei nicht durch ausreichend gewichtige Unterschiede zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen gerechtfertigt. Der fehlende Inflationsausgleich bzw. die fehlende Anpassung an die Lohnentwicklung verstießen gegen das nach dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Teilhaberecht der Versicherten. Es werde unter Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsgebot das Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen verletzt. Da die Mitgliedschaft als Rechtsanwältin beim Beklagten zwingend sei, sei auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG gegeben. Zudem werde gegen Art. 6 GG verstoßen. Zwar lagere der Beklagte die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehungszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung aus. Eine Kompensation für Kindererziehungszeiten werde allerdings nur gewährt, wenn die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei. Lägen die Erziehungszeiten unter fünf Jahren, würden diese nicht berücksichtigt. Diese Renteneinbuße verstärke sich, wenn die bezogene Rente stagniere und von der Lohnentwicklung abgekoppelt sei. Aus den gleichen Gründen sei auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot gegeben. Im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsgebot müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Renten des Beklagten ohne Krankenversicherungszuschuss geleistet würden. Stagnierende oder vom Realwert her sinkende Rentenzahlungen bei steigenden Krankenversicherungskosten gefährdeten die Existenzsicherung. Bei der Formulierung „in nennenswertem Umfang“ in § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht ausgelegt werden könne. Was nennenswert sei, könne nicht quantifiziert werden. Die Rentensteigerung unterliege einer Billigkeitskontrolle analog § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, da dem Beklagten eine Monopolstellung zukomme. Gewählte Vertreter und ein gewählter Vorstand böten keine verlässliche Sicherheit. Der Beklagte lege das Geld völlig unkontrolliert an und stehe als eigenfinanzierte Selbstversorgungseinrichtung in wirtschaftlicher Hinsicht außerhalb staatlicher Verantwortung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sei der Beklagte zudem nicht insolvenzgesichert. Transparenz und Nachvollziehbarkeit dürften nicht zugunsten einer Verwaltungspraktikabilität zurückgestellt werden. Der Beklagte verwalte die Gelder seiner Mitglieder. Komme es zu keiner Rentensteigerung, müsse er wegen Art. 14 GG die Gründe offenlegen. Da er sich weigere, weitere Daten offen zu legen, sei es ihr nicht möglich, gegen die Richtigkeit des konkreten Beschlusses der Vertreterversammlung über die Rentensteigerung ab dem 01.01.2020 Einwände zu erheben. Die Beweislast könne nur beim Beklagten liegen, da nur dieser über die erforderlichen Unterlagen verfüge. Auch die inzwischen vom Beklagten im Internet veröffentlichen Zahlen stellten keine Transparenz hinsichtlich dessen Kapital- und Finanzsituation in einer Weise her, dass die Richtigkeit des Beschlusses der Vertreterversammlung über die Rentensteigerung beurteilt werden könne, zumal es nicht nur auf Zahlen ankomme, sondern auch darauf, welches Interesse mit einer weiteren Kapitalbildung verfolgt werde. Die von ihr vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken beinhalteten auch ihre Einwände gegen die Richtigkeit des Beschlusses der Vertreterversammlung. Mit der Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 2022 - 10 K 1537/20 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Rentenerhöhungsbescheids vom 12.12.2019 und seines Widerspruchsbescheids vom 03.03.2020 zu verpflichten, über die Gewährung von Altersrente zum 01.01.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, es gebe keinen Anspruch auf jährliche Rentenanpassungen. Eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags werde durch die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ermöglicht, deren Höhe von der Deckungsrückstellung und der Verlustrücklage abhänge. 2008 bzw. 2009 habe eine Niedrigzinsphase eingesetzt. Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung im Jahr 2018 in Höhe von 27,5 Mio. € habe die moderate Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags zum Jahr 2020 ermöglicht. Wenn die letzten 40 Jahre betrachtet würden, übersteige die Erhöhung seiner Renten die Inflation. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Prozessakten des Verwaltungsgerichts wie auch diejenigen der Sachen 5 K 9157/17 und 9 S 5/19 vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.