Beschluss
4 B 51/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vereinbarung eines Voreigentümers, mit einer nachbarrechtswidrigen Nutzung einverstanden zu sein und auf Abwehrrechte zu verzichten, kann nach Landesrecht die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch den Rechtsnachfolger ausschließen; dies ist jedoch eine landesrechtliche Frage und daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidbar.
• Der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht bestimmt die Wirkungen privatrechtlicher Erklärungen im Verhältnis zu nachbarlichen Abwehrrechten, gehört aber zur Ausgestaltung des einschlägigen Landesrechts und ist damit nicht zwingend Gegenstand der Revision.
• Die Annahme einer behördlichen Baugenehmigung verletzt konkret geltendes Landesrecht (hier § 6 BauO NRW) ist nicht automatisch eine für die Revision relevante Rechtsfrage, wenn die Streitfrage über die Durchsetzbarkeit von Nachbarrechten nach Landesrecht zu beurteilen ist.
• Beweis- und Verfahrensrügen (Beweiswürdigung, Ablehnung konkreter Beweisanträge) sind im Revisionsverfahren nur dann durchgreifend, wenn sie einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 VwGO betreffen; schlichte Angriffe auf Beweiswürdigung oder unsubstantiierte Ausforschungsbeweisanträge genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Voreinverständnis und landesrechtliche Nachbarrechte bei Abstandsverstoß • Eine Vereinbarung eines Voreigentümers, mit einer nachbarrechtswidrigen Nutzung einverstanden zu sein und auf Abwehrrechte zu verzichten, kann nach Landesrecht die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch den Rechtsnachfolger ausschließen; dies ist jedoch eine landesrechtliche Frage und daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidbar. • Der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht bestimmt die Wirkungen privatrechtlicher Erklärungen im Verhältnis zu nachbarlichen Abwehrrechten, gehört aber zur Ausgestaltung des einschlägigen Landesrechts und ist damit nicht zwingend Gegenstand der Revision. • Die Annahme einer behördlichen Baugenehmigung verletzt konkret geltendes Landesrecht (hier § 6 BauO NRW) ist nicht automatisch eine für die Revision relevante Rechtsfrage, wenn die Streitfrage über die Durchsetzbarkeit von Nachbarrechten nach Landesrecht zu beurteilen ist. • Beweis- und Verfahrensrügen (Beweiswürdigung, Ablehnung konkreter Beweisanträge) sind im Revisionsverfahren nur dann durchgreifend, wenn sie einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 VwGO betreffen; schlichte Angriffe auf Beweiswürdigung oder unsubstantiierte Ausforschungsbeweisanträge genügen nicht. Die Kläger rügen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene für die Nutzungsänderung eines Abstellraums in einen Schlafraum in einem Garagengebäude, das den Mindestabstand nach § 6 BauO NRW zur Grenze der Kläger nicht einhält. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die frühere Eigentümerin des Nachbargrundstücks der Wohnnutzung ausdrücklich zugestimmt und damit auf ihr nachbarliches Abwehrrecht verzichtet habe; diese Erklärung binde nach Auffassung der Vorinstanzen auch den jetzigen Grundstückseigentümer. Die Kläger beanstanden ferner, das Einverständnis sei datiert und möglicherweise erst nach Eigentumsübergang abgegeben worden; sie stellten mehrere Beweisanträge, die abgelehnt wurden. Die Kläger legen Beschwerde zur Zulassung der Revision ein und rügen Verfahrensfehler und die rechtliche Bedeutung der Frage, ob ein solcher Verzicht auch ohne Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde wirke. • Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO): Die Beschwerde zur Revision wird zurückgewiesen, weil die streitentscheidenden Fragen landesrechtlicher Natur sind und damit für die Revision nicht entscheidbar sind. • Rechtscharakter: Ob ein Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW verlangen kann und inwieweit ein Voreigentümerverzicht die Berufung auf diese Vorschrift ausschließt, bestimmt sich nach Landesrecht; allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie Treu und Glauben folgen dem Charakter des sie ergänzenden Rechts und machen die Frage nicht revisibel. • Verfahrensrügen: Angriffe auf die Beweiswürdigung greifen revisionsrechtlich regelmäßig nicht; die Kläger haben keinen Verfahrensmangel nach § 132 VwGO substantiiert dargelegt. • Beweisanträge: Ablehnung von Beweisanträgen (graphologisches Gutachten, erneute Zeugenvernehmung) war nicht rechtswidrig. Ein Gutachten wäre nicht entscheidungserheblich, weil die Wirksamkeit der Einverständniserklärung nicht vom dokumentierten Datum abhängt, und die Zeugin hatte bereits glaubhaft ausgesagt, sodass erneute Vernehmungen Ausforschungsbegehren gewesen wären. • Unmittelbarkeit und Wiedervernehmung: Das Berufungsgericht durfte sich auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme stützen; erneute Vernehmung steht im Ermessen des Gerichts und war hier nicht erforderlich. Die auf Zulassung der Revision gestützte Beschwerde der Kläger bleibt ohne Erfolg. Die Fragen, ob ein Voreigentümerverzicht die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch den Rechtsnachfolger ausschließt und ob ein solcher Verzicht der Kenntnis oder des Zugangs bei der Bauaufsichtsbehörde bedarf, sind landesrechtlich zu beurteilen und damit in einem Revisionsverfahren nicht zu klären. Soweit die Kläger Verfahrens- und Beweismängel geltend machen, sind diese nicht schlüssig dargetan; die Vorinstanzen haben die Aussagen der Voreigentümerin verwertet und die Ablehnung der Beweisanträge war gerechtfertigt. Insgesamt bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen, damit gewinnen die Beklagten/Beigeladenen; die Klage gegen die Baugenehmigung wird nicht durchgesetzt.