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Beschluss

5 B 52/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Abführung des Veräußerungserlöses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG ist nicht generell der vorherige Erlass eines Entschädigungsgrundlagenbescheids nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG erforderlich. • Der Wortlaut und die Systematik von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG lassen keine Kopplung der Abführungspflicht an eine vorausgehende Entscheidung über Grund und Höhe der Entschädigung erkennen. • Ein Bescheid nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG kann die Rechtslage verbindlich klären, ist aber nicht formelle Voraussetzung für die Entstehung der Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG. • Die Rüge aktenwidriger Tatsachenfeststellung genügt nicht, wenn die Beschwerde im Wesentlichen die rechtliche Bewertung der Tatsachen angreift und keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen Urteil und Akteninhalt aufzeigt.
Entscheidungsgründe
Abführungspflicht nach §10 Abs.1 Nr.11 EntschG nicht von Bescheid nach §33 Abs.1 Satz1 VermG abhängig • Für die Abführung des Veräußerungserlöses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG ist nicht generell der vorherige Erlass eines Entschädigungsgrundlagenbescheids nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG erforderlich. • Der Wortlaut und die Systematik von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG lassen keine Kopplung der Abführungspflicht an eine vorausgehende Entscheidung über Grund und Höhe der Entschädigung erkennen. • Ein Bescheid nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG kann die Rechtslage verbindlich klären, ist aber nicht formelle Voraussetzung für die Entstehung der Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG. • Die Rüge aktenwidriger Tatsachenfeststellung genügt nicht, wenn die Beschwerde im Wesentlichen die rechtliche Bewertung der Tatsachen angreift und keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen Urteil und Akteninhalt aufzeigt. Die B. Immobilien Ost GmbH streitet mit dem Land über die Verpflichtung zur Abführung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf ehemals volkseigenen Grundstücks nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG. Ein Bescheid des Landesamtes vom 7. Januar 1999 lehnte die Rückgabe des Grundstücks ab, gestützt auf den Ausschlusstatbestand des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG), und stellte eine Berechtigung der Gesellschaft in der Hauptsache fest. Die Klägerin macht geltend, die Abführungspflicht setze zwingend einen vorherigen Bescheid über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG voraus. Das Verwaltungsgericht verneinte dies und führte die Abführungspflicht auch ohne einen solchen Entschädigungsgrundlagenbescheid fort. Die Klägerin rügte zudem aktenwidrige Tatsachenfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. • Wortlaut: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG nennt als Voraussetzung für die Abführung des Veräußerungserlöses lediglich, dass die Rückübertragung nach § 4 VermG ausgeschlossen oder wegen Wahl der Entschädigung entfallen ist; ein weiterer Verweis auf den Erlass eines § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG-Bescheids fehlt. • Systematik und Entstehungsgeschichte: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Abführungspflicht an den Erlass eines Entschädigungsgrundlagenbescheids koppeln wollte; die gesetzliche Zielsetzung, Teile der Entschädigung durch Veräußerungserlöse zu finanzieren, begründet keine direkte Bindung an bereits entstandene Entschädigungsaufwendungen. • Bindungswirkung von § 33-Bescheiden: Ein Bescheid nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG kann die Rechtslage verbindlich klären und ist im Einzelfall verwaltungspraktisch geeignet, die Voraussetzungen der Abführungspflicht festzustellen, aber er ist nicht materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen der Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG. • Aktenwidrigkeitsrüge: Nach ständiger Rechtsprechung liegt aktenwidrige Tatsachenfeststellung nur vor, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Gerichts und dem unumstrittenen Akteninhalt besteht; die Beschwerde hat lediglich die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts angegriffen und keine solche offensichtliche Diskrepanz dargelegt. • Tatsachenfeststellungen: Das Landesamt hat zwar nur eine Berechtigung dem Grunde nach festgestellt; dies steht im Einklang mit dem Teilbescheid von 1999, der die Berechtigung in der Höhe noch festzulegender Beteiligung bejaht und zugleich Rückgabe wegen redlichen Erwerbs ablehnt. Das Verwaltungsgericht hat nicht fälschlich festgestellt, ein § 33-Bescheid liege bereits vor. • Schlussfolgerung: Aus Wortlaut, Systematik und konkreter Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Abführungspflicht ohne vorausgehenden Entschädigungsgrundlagenbescheid wirksam begründet sein kann; die Verfahrensrüge der Klägerin entfaltet keinen revisionsrechtlichen Zulassungsgrund. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet; die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass für die Abführung des Veräußerungserlöses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG nicht generell ein vorheriger Bescheid nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG erforderlich ist. Der Teilbescheid des Landesamtes vom 7. Januar 1999, der die Rückgabe wegen des Ausschlusstatbestands des redlichen Erwerbs verneint und eine Berechtigung dem Grunde nach feststellt, rechtfertigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts; es liegt kein aktenwidriger Feststellungsfehler vor. Die Revision wird daher nicht zugelassen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen, und die Abführungspflicht ist gegeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG erfüllt sind.