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Urteil

29 K 238.18

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0514.29K238.18.00
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Leitsätze
Im Zuge eines Vorhabens des komplexen Wohnungsbaus angelegte Verkehrs- und Grünflächen, die der Nutzung nicht nur durch die Bewohner, sondern durch die Allgemeinheit zu dienen bestimmt waren, stellen kein Wohnungs-, sondern Verwaltungsvermögen dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zuge eines Vorhabens des komplexen Wohnungsbaus angelegte Verkehrs- und Grünflächen, die der Nutzung nicht nur durch die Bewohner, sondern durch die Allgemeinheit zu dienen bestimmt waren, stellen kein Wohnungs-, sondern Verwaltungsvermögen dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG den festgesetzten Betrag an den Entschädigungsfonds abzuführen hat. Die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, ist für den Erlass des angegriffenen, die Abführungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 2 EntschG zuständig und befugt (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 – BVerwG 5 C 4.11 –, BVerwGE 143, 203 = juris Rn. 14). Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Abführungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG ist ein Träger der öffentlichen Verwaltung, dem mit Wirksamwerden des Beitritts Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV in Form eines Grundstücks zustand, dessen Restitution nach den §§ 4 und 5 VermG ausgeschlossen war (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 a.a.O. Rn. 15). Maßgeblich ist für die Abführung allein die Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 a.a.O. Rn. 25). Dem entsprechend kommt es weder auf die dem Bescheid vom 23. Dezember 1991 zu Grunde liegende Rechtsauffassung des Oberfinanzpräsidenten noch darauf an, dass das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Bescheid vom 15. September 1998 den Restitutionsausschluss auf § 5 Abs. 1 lit. c VermG – komplexer Wohnungsbau – und nicht auf den dem Begriff des Verwaltungsvermögens zumindest im vorliegenden Fall eher entsprechenden § 5 Abs. 1 lit. b VermG – Widmung für den Gemeingebrauch – gestützt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2011 – BVerwG 5 B 52.10 –, ZOV 2011, 89 = juris Rn. 3). Bei den fraglichen Grundstücken handelt es sich um Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV ist Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, mithin nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente und dessen zweckentsprechende Verwendung demgemäß öffentlich-rechtlich gesichert war. Der tatsächlichen Nutzung muss eine dahingehende Zweckbestimmung im Sinne einer Widmung zugrunde gelegen haben; die tatsächliche Nutzung als solche genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 – BVerwG 5 C 4.11 –, BVerwGE 143, 203 = juris Rn. 18 m.w.N.). Streitentscheidend ist dabei die Frage, ob es sich – wie der Kläger meint – bei den fraglichen Flächen um zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen handelte; eine andere Zweckbestimmung als entweder Wohnnebenfläche oder öffentliche Straßen- und Grünflächen kommt ersichtlich nicht in Betracht. Die vom Kläger behauptete Einstufung als ersteres ergibt sich entgegen seiner Auffassung aber nicht bereits daraus, dass die Flächen in ein Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus einbezogen wurden. Kennzeichnend für eine Verwendung von Grundstücken oder Gebäuden im komplexen Wohnungsbau i.S.v. § 5 Abs. 1 lit. c VermG ist, dass diese dauerhaft in eine planerische und städtebauliche Einheit eingebunden sind, welche in Umsetzung einschlägiger wohnungs- bzw. siedlungsbaulicher Vorschriften eine komplexe Vielfalt der Bebauung sowie sonstiger Nutzung aufweist; die so entstandene Einheit soll durch eine Herauslösung der zurückverlangten Grundstücke oder Gebäude nicht gefährdet oder zerstört werden (BVerwG, Urteil vom 7. November 1996 – BVerwG 7 C 24.96 –, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 = juris Rn. 12, sowie grundlegend Urteil vom 1. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 27.94 –, BVerwGE 100, 77 = juris Rn. 13). Geschützt ist somit die neu geschaffene „komplexe“ Struktur in ihrer Gesamtheit einschließlich „sonstiger Nutzung“ und nicht allein die Zweckbestimmung „Wohnungsbau“. Folglich umfasst der Restitutionsausschluss auch diejenigen im Zuge eines solchen Vorhabens angelegten Flächen, die nicht der Wohnungsversorgung dienen, sondern etwa als Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätze usw. (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 – BVerwG 7 C 27.97 –, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 = juris Rn. 13). So beinhaltete im vorliegenden Fall der Investitionskomplex Rathausstraße/Liebknechtstraße auch die Gestaltung der zwischen den beiden Straßen gelegenen Freifläche einschließlich der Rekonstruktion des Neptunbrunnens, der nicht ernsthaft als Objekt der Wohnungsversorgung bezeichnet werden kann. Andererseits ist die Annahme kommunalen Wohnungsvermögens nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass sich die streitigen Flächen – anders als das Flurstück 172 – vor dem 3. Oktober 1990 nicht, wie es Art. 22 Abs. 4 EV voraussetzt, in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befanden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch sonstiges Wohnungsvermögen nach § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG ebenfalls zum 3. Oktober 1990 jedenfalls dann kraft Gesetzes den Kommunen zufiel, wenn es nicht zwischenzeitlich aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – BVerwG 3 C 4.07 –, Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 17 = juris Rn. 20). Ein solches Ausscheiden liegt hier nicht vor, insbesondere nicht durch die Übertragung auf die WBMI Wohnungsbau- und Investitionsgesellschaft Berlin-Mitte mbH, denn dies erfolgte gerade in Vollzug des in Art. 22 Abs. 4 Satz 4 EV, § 7 Abs. 4 VZOG für das kommunale Wohnungsvermögen vorgesehenen Programms. Gleichwohl ergibt sich aus der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Zivilprozessordnung – ZPO), dass die streitigen Flächen nicht allein dem gemeinschaftlichen Wohnen der Bewohner der Karl-Liebknecht-Straße 9-11, sondern vielmehr der Allgemeinheit zu dienen bestimmt waren, so dass es sich nicht um Wohnungsvermögen i.S.v. Art. 22 Abs. 4 EV handelt. Erstes Indiz ist der Umstand, dass die Flurstücke 171 und 173 anders als das Flurstück 172 gerade nicht in die Rechtsträgerschaft der KWV, sondern diejenige des Verkehrs- bzw. Gartenamtes übergingen. Dies deutet darauf hin, dass damit auch die Unterhaltslasten gerade nicht von der KWV – im Interesse ihrer Mieter – zu tragen waren, sondern vom gesamtstädtischen Haushalt, woraus wiederum folgt, dass diese Anlagen nicht allein der Nutzung durch die Bewohner vorbehalten werden sollten. Dafür spricht zudem der Umstand, dass bereits in der Magistratsvorlage Nr. 6/67 als Wohnnebenflächen Kindereinrichtungen und Erholungsflächen auf den Dachterrassen in Blick genommen wurden, nicht jedoch die Freiflächen. Dem steht die Erklärung der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH vom 24. August 2000 nicht entgegen. Soweit diese eigene Wertungen enthält, folgt daraus nur, dass die Flächen in die komplexe Bebauung einbezogen wurden, was zutrifft, worauf es aber hier gerade nicht ankommt. Soweit sie Tatsachen enthält, ergibt sich daraus nicht, dass damit auch die Situation zum 3. Oktober 1990 zutreffend dargestellt wird. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Parkplatz bereits seinerzeit den Bewohnern vorbehalten war. Gleiches gilt für die Grünanlage mit Spielplatz. Dabei ist zwar anzunehmen, dass sie bevorzugt von den Bewohnern der umliegenden Wohnbebauung genutzt wird; sie ist aber in keiner Weise derart vom öffentlichen Zugang – etwa durch eine Lage im Blockinnenbereich – abgesondert, dass sie als allein den Bewohnern der Karl-Liebknecht-Straße 9-11 vorbehalten erkennbar wäre. Der festgesetzte Abführungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von 180.700 RM. Auf die spätere Wertminderung durch Kriegsschäden kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – BVerwG 3 B 190.05 –, Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 5 = juris Rn. 6), und mangels Verweises auf § 3 Abs. 1 Satz 2 EntschG ist auch kein Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2000 – BVerwG 3 B 99.00 –, Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 1= juris Rn. 3). Dieser Betrag ist 1:1 in Deutsche Mark (und anschließend in Euro) umzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 a.a.O. Rn. 7), mit 1,3 zu vervielfältigen und anteilig für 221 m² von 725 m² anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – BVerwG 3 B 148.05 –, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2 = juris Rn. 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 36.612,10 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Ablösebetrages nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG). Das ehemalige, 725 m² große Grundstück Klosterstraße 7-9 in Berlin-Mitte stand bis zum Verkauf 1938/39 im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, deren Mitglieder Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetze waren. Der zuletzt festgestellte Einheitswert betrug 180.700 RM. 1939 wurde es von der Reichshauptstadt Berlin erworben. 1968 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des VEB KWV Berlin-Mitte (KWV) eingetragen. Zum 1. Januar 1970 erfolgte ein Rechtsträgerwechsel auf den Hauptauftraggeber Berlin. Ab 1966 wurde das Grundstück in die Neugestaltung des Blocks zwischen Karl-Liebknecht-Straße, Rosenstraße, Rochstraße und S-Bahn einbezogen. In der Magistratsvorlage Nr. 6/67 zur Bebauungskonzeption Investitionskomplex Rathausstraße/Liebknechtstraße heißt es, die Bebauung der Liebknechtsstraße sei „gleichzeitig Bestandteil eines in sich geschlossenen Wohngebietes, das sich, dem Verlauf der S-Bahntrasse folgend, bis zur Spandauer Straße erstreckt.“ Dabei würden gute Wohnbedingungen geboten; dies betreffe „auch die optimale Gestaltung der Wohnnebenfunktion durch die unmittelbare Zuordnung von Kindereinrichtungen und Erholungsflächen“. Bei der Neuvermessung gingen eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks von 85 m² in das neu gebildete Flurstück 171, weitere 136 m² in das Flurstück 173 sowie die Restfläche in das Flurstück 172 ein. Auf dem 2.109 m² großen Flurstück 171 befindet sich ein Parkplatz. Es wurde 1980 mit der Nutzungsart VS auf das Liegenschaftsblatt 3788 übertragen; Rechtsträger war der Magistrat von Berlin, Abt. Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Mit Investitionsvorrangbescheid vom 19. Dezember 1997 genehmigte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Berliner Verkehrsbetriebe zur Errichtung eines Gleichrichterwerks für eine Straßenbahnlinie. Auf dem 5.946 m² großen Flurstück 172 befindet sich der Gebäuderiegel Karl-Liebknecht-Straße 9-11 sowie dessen rückwärtige Zufahrt. Es wurde 1980 auf das Liegenschaftsblatt 463 übertragen; Rechtsträger war die KWV. Auf dem 7.857 m² großen Flurstück 173 befindet sich eine zur Rochstraße hin offene Grünfläche mit Spielplatz. Es wurde zu einem dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmenden Zeitpunkt mit der Nutzungsart SE auf das 1976 angelegte Liegenschaftsblatt 6618 übertragen; Rechtsträger war der Magistrat von Groß-Berlin, Stadtgartenamt. 1991 beantragte der Kläger unter Berufung auf Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag (EV) die Zuordnung dieser drei Flurstücke und gab als Nutzungsart „Spielplatz, Straßenfläche, Wohnhaus“ an. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland und die Treuhandanstalt keine Ansprüche geltend gemacht hatten, ordnete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin die Flurstücke mit Bescheid vom 23. Dezember 1991 auf Grund einer Einigung der Beteiligten gemäß Art. 21 Abs. 2/22 Abs. 4 EV dem Kläger zu. Einem Aktenvermerk vom 12. Dezember 1991 zu Folge handelte es sich seiner Auffassung nach lediglich bei dem Flurstück 172 um Finanzvermögen, da es in Rechtsträgerschaft der KWV gestanden habe, im Übrigen hingegen um Verwaltungsvermögen. Mit Einbringungsvertrag vom 1. Juli 1992 übertrug der Kläger u.a. die genannten Flurstücke auf die WBM Invest Wohnungsbau- und Investitionsgesellschaft Berlin-Mitte mbH (i.G.) (WBMI). Nachdem dieser Vertrag hinsichtlich des Flurstücks 173 nicht genehmigt worden war, beantragten der Kläger und die WBMI am 16. August 1995 die Zuordnung dieses Flurstücks an letztere mit der Begründung, es handele sich um wohnnahes Grün. Daraufhin änderte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 20. Januar 1996 den Bescheid vom 23. Dezember 1991 gemäß § 7 Abs. 4 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) dahin gehend, dass das Flurstück 173 auf die WBMI übertragen wurde. Diese ist inzwischen als Eigentümerin aller genannter Flurstücke im Grundbuch eingetragen. Auf entsprechende Anträge nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) hin stellte zunächst das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Teilbescheid vom 15. September 1998 fest, dass die Rückübertragung des früheren Grundstücks wegen Verwendung im komplexen Wohnungsbau (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. c VermG) ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 stellte sodann das Bundesamt für zentrale Dienste die Berechtigung einer Antragstellerin sowie mit Bescheid vom 13. März 2018 die Höhe der Bemessungsgrundlage der Entschädigung fest. Das Bundesausgleichsamt setzte schließlich mit Bescheid vom 20. Februar 2020 die Entschädigungshöhe fest. Bereits mit Bescheid vom 27. Juli 2018, dem Kläger zugestellt am 30. Juli 2018, hatte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hinsichtlich der in den Flurstücken 171 und 173 aufgegangenen Teilflächen des ehemaligen Grundstücks Klosterstraße 7-9 die Abführungspflicht des Klägers festgestellt und den Abführungsbetrag auf 36.612,10 Euro festgesetzt. Zur Begründung heißt es, es handele sich um Verwaltungsverwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 des Einigungsvertrages (EV). Soweit sich der Kläger auf eine ein Nachbargrundstück betreffende abweichende Entscheidung vom 13. April 2005 berufe, beruhe diese auf einer Fehlinterpretation des Zuordnungsbescheides vom 23. Dezember 1991. Mit der am 24. August 2018 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, auf Grund der unstreitigen Einbeziehung des gesamten früheren Grundstücks in den komplexen Wohnungsbau stünden die Flächen in einem funktionellen Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung, so dass es sich insgesamt um Flächen handele, die dem gemeinschaftlichen Wohnen dienten, mithin Finanzvermögen. Nach einer von ihm vorgelegten Erklärung der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH vom 24. August 2000 enthält das Flurstück 171 eine geringe Anzahl von Parkplätzen für die Mieter der Häuser sowie die Ausfahrt der Lieferstraße der in der Karl-Liebknecht-Straße befindlichen Geschäfte, das Flurstück 173 wohnnahes Grün und einen zu den Wohnungen des gesamten Komplexes gehörenden Spielplatz. Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. In einem vergleichbaren anderen Fall habe der Kläger die Abführungspflicht anerkannt. Der Beklagte erwidert, in jenem Fall habe es sich zwar um Verkehrsflächen in einem Wohngebiet gehandelt, jedoch nicht um eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von den Beteiligten eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Ordner und 2 Hefter) verweisen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.