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Beschluss

4 BN 39/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde kann im Rahmen der Bauleitplanung auch überörtlich bedeutsame Straßen durch Bebauungsplan regeln, sofern ein örtlicher Bezug und städtebauliche Ziele bestehen. • Ein Bebauungsplan kann nach §17b Abs.2 FStrG die Planfeststellung ersetzen; eine zusätzliche Linienbestimmung nach §16 FStrG ist hier nicht entscheidend. • Raumordnungsrechtliche Abweichungsentscheidungen binden die Abwägung im Bebauungsplanverfahren nur insoweit, wie ihre Rechtmäßigkeit und die fehlerfreie Abwägung nachgewiesen sind; naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Prüfungen bleiben im Bebauungsplanverfahren erforderlich. • Flurbereinigungsverfahren können geeignete Kompensations- und Konfliktlösungseinrichtungen bei Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe sein; ihre Geeignetheit ist am Einzelfall zu beurteilen. • Die bloße Erhebung grundsätzlicher oder divergenter Fragen rechtfertigt nicht ohne weitere substantielle Darlegung die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplan regelt Ausbau einer Bundesfernstraße bei örtlichem städtebaulichen Bezug • Eine Gemeinde kann im Rahmen der Bauleitplanung auch überörtlich bedeutsame Straßen durch Bebauungsplan regeln, sofern ein örtlicher Bezug und städtebauliche Ziele bestehen. • Ein Bebauungsplan kann nach §17b Abs.2 FStrG die Planfeststellung ersetzen; eine zusätzliche Linienbestimmung nach §16 FStrG ist hier nicht entscheidend. • Raumordnungsrechtliche Abweichungsentscheidungen binden die Abwägung im Bebauungsplanverfahren nur insoweit, wie ihre Rechtmäßigkeit und die fehlerfreie Abwägung nachgewiesen sind; naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Prüfungen bleiben im Bebauungsplanverfahren erforderlich. • Flurbereinigungsverfahren können geeignete Kompensations- und Konfliktlösungseinrichtungen bei Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe sein; ihre Geeignetheit ist am Einzelfall zu beurteilen. • Die bloße Erhebung grundsätzlicher oder divergenter Fragen rechtfertigt nicht ohne weitere substantielle Darlegung die Zulassung der Revision. Die Ortsgemeinde plante durch Bebauungsplan den vierstreifigen Ausbau der B49 zwischen Limburg und Wetzlar, um eine großräumige Ost-West-Verkehrsverbindung zu verbessern und den Ortsteil Heckholzhausen von Immissionen zu entlasten. Die Antragsteller rügten, die Planung betreffe eine Bundesfernstraße und müsse daher einer anderen Verfahrensbefugnis oder Planfeststellung unterliegen, sowie unzureichende naturschutz- und artenschutzrechtliche Abwägung aufweisen. Streitpunkte betrafen ferner die Zulässigkeit einer raumordnerischen Abweichungsentscheidung, die Frage, ob naturschutzfachliche Bewertungen im Raumordnungsverfahren die nachfolgenden Prüfungen ersetzten, und die Verlagerung von Ausgleichsmaßnahmen auf ein noch nicht abgeschlossenes Flurbereinigungsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Eilantrag zurück und bejahte die Ortsplanungsbefugnis bei vorhandenem örtlichem Bezug; er hielt die Abwägungen und die raumordnerische Entscheidung für mit den Anforderungen vereinbar. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO zur Zulassung der Revision, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder auf Grundlage bestehender Rechtsprechung und Auslegungsregeln beantwortet werden können oder nicht revisionsrelevant sind. • Rechtliche Ausgangspunkte: Nach §17b Abs.2 FStrG kann ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzen; §16 FStrG regelt nur ergänzende Linienbestimmungen durch das Bundesministerium, die hier nicht entscheidungserheblich sind. • Nach §1 Abs.3 BauGB sind Gemeinden verpflichtet, Bauleitpläne bei Erforderlichkeit aufzustellen; dies beinhaltet die Möglichkeit, überörtlich bedeutsame Straßen aus städtebaulichen Gründen zu planen, sofern ein örtlicher Bezug besteht und die Planung realisierbar ist. • Die Realisierbarkeit ist hier gegeben: Die Planung wurde vom zuständigen Straßen- und Verkehrsamt vorbereitet, weshalb keine Gefahr besteht, der Gemeinde eine Fernstraße gegen den Willen des Straßenbaulastträgers aufzudrängen. • Raumordnungsrechtliche Zielabweichungen nach §1 Abs.4 BauGB binden die Bebauungsplanung soweit die Abweichungsentscheidung rechtmäßig ist; der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Abwägung und hielt sie für fehlerfrei, auch zu Landwirtschaft und Naturschutz. • Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Prüfungen können nicht generell durch vorhergehende raumordnerische Bewertungen ersetzt werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, sodass diesbezügliche Abwägungen im Bebauungsplanverfahren erforderlich bleiben. • Flurbereinigungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, Kompensationsmaßnahmen und Ausgleich zu leisten; ihre Verwertbarkeit ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Hier war ein realistisch vorbereitetes Flurbereinigungsverfahren und zusätzliches Handeln der Gemeinde zu erkennen, sodass keine Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellt wurde. • Die Verfahrensrüge zum Artenschutz greift nicht durch: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich detailliert mit dem artenschutzrechtlichen Vortrag auseinandergesetzt und für unsubstantiiert gehalten; dies stellt keinen Verfahrensfehler dar. • Allgemeine oder abstrakte Fragen ohne konkrete substanziierte Darstellung begründen keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass eine Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung auch den Ausbau einer Bundesfernstraße durch einen Bebauungsplan regeln kann, wenn ein städtebaulicher örtlicher Bezug besteht und die Planung realisierbar ist. Die raumordnerische Zielabweichungsentscheidung wurde als rechtmäßig und die zugehörige Abwägung als fehlerfrei bewertet; deshalb schränkt sie den Abwägungsspielraum der Gemeinde zulässig ein. Naturschutz- und artenschutzrechtliche Prüfungen sind im Bebauungsplanverfahren weiterhin vorzunehmen; eine generelle Ersetzungswirkung durch raumordnerische Bewertungen wurde verneint. Zur Frage von Kompensationen stellte das Gericht fest, dass ein vorbereitetes Flurbereinigungsverfahren und weitere Maßnahmen der Gemeinde geeignet erscheinen, Existenzgefährdungen abzuwehren, sodass die beanstandeten Einwände den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht begründen.