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Urteil

23 C 1580/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0308.23C1580.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht ihr die die Vorschriften der VwGO ersetzende Sonderregelung des § 142 Abs. 2 FlurbG nicht entgegen. Die mit dem Ablauf der in der vorgenannten Vorschrift genannten Fristen verbundene Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses vom 6. Juli 2009 ist durch die Widerspruchsentscheidung des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 18. Juni 2010 beseitigt und dem Gericht damit die volle Sachprüfung eröffnet worden (vgl. Schwantag / Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Auflage, § 142 Rn 20). Der angegriffene Flurbereinigungsbeschluss und die vorgenannte Widerspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die erhobene Anfechtungsklage unbegründet und daher abzuweisen ist. Die gesetzlichen Anforderungen, die das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) an die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung stellt, sind in Bezug auf das streitgegenständliche Unternehmensflurbereinigungsverfahren Beselich - Heckholzhausen - B 49 - erfüllt. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen würden, und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der zur Verfahrenseinleitung erforderliche Antrag der Enteignungsbehörde wurde vom Regierungspräsidium Gießen mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 auf Anregung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Dillenburg gestellt. Des Weiteren sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer gemäß §§ 88 Nr. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 FlurbG in der Aufklärungsversammlung am 1. Juli 2009 in Beselich - Heckholzhausen in dem erforderlichen Umfang über das geplante Flurbereinigungsverfahren und dessen besonderen Zweck sowie über die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt worden; dies lässt sich der Niederschrift zur Aufklärungsversammlung vom 2. Juli 2009 und dem beigefügten ausführlichen Informationsmaterial entnehmen. Die Einladung zu diesem Aufklärungstermin war zuvor in der Gemeinde Beselich und in der Stadt Weilburg in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Daher kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei vom Beklagten weder unterrichtet noch über den Inhalt der Unternehmensflurbereinigung aufgeklärt worden. Die übrigen Beteiligten im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG sind ebenfalls angehört bzw. unterrichtet worden. Der Flurbereinigungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Regelungsgegenstand des Flurbereinigungsbeschlusses ist die nach außen verbindliche Feststellung, dass die Flurbereinigung als Ganze zulässig ist, soweit dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebietes durch den Flurbereinigungsplan beurteilt werden kann (s. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 - DVBl. 2009, 518 m.w.N.). Nach § 87 Abs. 1 FlurbG darf ein solcher Beschluss, wenn er eine Unternehmensflurbereinigung betrifft, unter anderem nur dann erlassen werden, wenn die Enteignung zulässig ist. Da Bebauungspläne mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen keine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Enteignung treffen (s. BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 ; BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, S. 264), also keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, ist diese Prüfung durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde vor Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses vorzunehmen. Mit Bestandskraft der Anordnung der Flurbereinigung zur Durchführung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Unternehmens steht daher die Zulässigkeit der für das Vorhaben erforderlichen Enteignung insoweit "dem Grunde nach" fest, als dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebiets durch den Flurbereinigungsplan beurteilt werden kann; weiteren Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens als Ganzes entgegen gehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil 29. Januar 2009, a.a.O.). Das Tatbestandsmerkmal der "Enteignungszulässigkeit" in § 87 Abs. 1 FlurbG macht die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung davon abhängig, dass nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für eine Enteignung vorhanden ist und die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist. Die allgemeine Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich mithin nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Da der dem hier in Rede stehenden Straßenbauvorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen entfaltet, bedarf es bei der Einleitung der Enteignung neben dem Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Enteignungsermächtigung der Prüfung der Zulässigkeit einer Enteignung im konkreten Einzelfall (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 15 MF 5/09 -juris-Dokument; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 13 AS 08.688 -, RdL 2008, 355). Der angeordneten Flurbereinigung liegt hier der Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ der Gemeinde Beselich vom 4. Juni 2009 zugrunde. Dieser vom Kläger in einem Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur gerichtlichen Überprüfung gestellte (Straßen-)Bebauungsplan ist nach der den Normenkontrollantrag ablehnenden Entscheidung des Gerichts und dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerwG 4 BN 39.10) nicht mehr angreifbar, so dass die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Straßenplanung für die Prüfung des Flurbereinigungsbeschlusses ohne rechtliche Relevanz sind. Die allgemeine Zulässigkeit der Enteignung im Hinblick auf die Umsetzung des genannten Bebauungsplans folgt aus §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BauGB. Die Enteignung ist danach im Einzelfall zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen. Bei der vorzunehmenden enteignungsrechtlichen Abwägung, die verlangt, den Eigentümerinteressen an uneingeschränktem Erhalt und Nutzung des Eigentums das Gemeinwohlinteresse an dessen Entzug im Wege der Enteignung gegenüberzustellen und beide Positionen zu gewichten (vgl. etwa: Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008, a.a.O.), rechtfertigt vorliegend das Allgemeinwohlinteresse an Ausbau bzw. Verlegung der B 49 den Eingriff in das Eigentum an den betroffenen, größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen ist der Ausbau der B 49 als vordringlicher Bedarf festgelegt. Die Ausbaunotwendigkeit des im Bebauungsplan festgesetzten, vierstreifigen Ausbaus der B 49 ist nach dem Landesentwicklungsplan Hessen 2000 mit Priorität zu realisieren und wird dementsprechend als Zielsetzung (C 4.3-3) im Regionalplan Mittelhessen zentral hervorgehoben. Die im Bebauungsplan festgeschriebene ortsferne Trassenführung - Variante 300 - wird im Bereich Beselich-Heckholzhausen die Wohnfunktion und die städtebauliche Qualität des Ortsteils entscheidend verbessern, die durch die Schall- und Schadstoffimmissionen der am Ortsrand verlaufenden jetzigen Trasse der B 49 stark beeinträchtigt ist. Des Weiteren wird durch den Ausbau auch die Verkehrssicherheit in diesem Bereich optimiert. Ergänzend wird auf die dem Kläger bekannte Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges des Flurbereinigungsbeschlusses vom 11. September 2009 Bezug genommen. Dem Verfassungsgebot des geringstmöglichen Eingriffs bei Enteignungen wird gerade die hier angeordnete Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG gerecht, weil sie - im Vergleich zu einer Enteignung nach den Vorschriften des BauGB - sich für den Kläger als Eigentümer von Bedarfsflächen für die Straßenbaumaßnahme als das weniger belastende, verhältnismäßigere Mittel darstellt. Von den Betriebsflächen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers werden zwar 12,23 ha (4,36 ha Eigentumsflächen und 7,87 ha Pachtflächen) - und damit ca. 13 % der Betriebsflächen - für das Straßenbauvorhaben einschließlich der vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen benötigt. Dem gegenüber sind aber vom Unternehmensträger und von der Gemeinde Beselich bei einem Flächenbedarf von 48,8 ha für das Vorhaben (einschließlich des naturschutzrechtlichen Ausgleichs) Flächen im Flurbereinigungsgebiet in einer Größenordnung von 96,25 ha erworben worden. Dass damit nicht ausreichend Flächen für eine wertgleiche Landabfindung (Ersatzland) für die vom Vorhaben Betroffenen, insbesondere die beiden Haupterwerbsbetriebe und die beiden Nebenerwerbsbetriebe, zur Verfügung stehen, ist - soweit dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebiets durch den Flurbereinigungsplan bereits in diesem Stadium des Flurbereinigungsverfahrens beurteilt werden kann - nicht erkennbar. Allein die vom Unternehmensträger und von der Gemeinde in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flächen übersteigen die Bedarfsflächen für das Straßenbauvorhaben fast um das Doppelte. Deshalb durfte die Flurbereinigungsbehörde bei Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses davon ausgehen, dass wertgleiches Ersatzland in ausreichendem Maße in Bezug auf den Bedarf der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe und speziell auch für den Betrieb des Klägers vorhanden ist. Dieser Einschätzung steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, wegen des im Flurbereinigungsgebiet stattfindenden Tonabbaus stünden zukünftig nicht mehr ausreichend landwirtschaftliche Pachtflächen zur Verfügung. Dem Kläger ist insoweit entgegenzuhalten, dass die momentan vom Tonabbau betroffenen Flächen gar nicht in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen worden sind. In Bezug auf die übrigen zum Tonabbau geeigneten Flächen gilt, dass wegen des auch nach dem Vortrag des Klägers zügig erfolgenden Abbaus nicht von einem dauernden, sondern nur von einem vorübergehenden Wegfall dieser Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung auszugehen ist und der Abbau auch nicht auf allen Flächen, die dafür geeignet sind, zeitgleich vorgenommen wird. Zudem steht eine der vom Kläger in der von ihm vorgelegten Karte markierten, für den Tonabbau vorgesehenen Fläche in seinem Eigentum, so dass von ihm auch auf den Tonabbau Einfluss genommen werden kann. Vor allem aber unterliegen gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG alle Flächen des Flurbereinigungsgebietes für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans einer Veränderungssperre mit Erlaubnisvorbehalt durch die Flurbereinigungsbehörde. Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn die beabsichtigte Nutzungsänderung der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt. Eine bestehende landwirtschaftliche Nutzung darf daher nach Bekanntgabe des - vorliegend mit Sofortvollzug versehenen - Flurbereinigungsbeschlusses nur noch mit behördlicher Zustimmung geändert werden, soweit nicht die Änderung einem ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb entspricht. Die Aufnahme eines Tonabbaues unterfiele danach der Veränderungssperre, die gerade dazu dienen soll, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (vgl. dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 24.April 1989 - BVerwG 5 C 24/86 - NVwZ 1990, 366-367; Schwantag / Wingerter, a.a.O., § 34 Rn 1). Des Weiteren steht auch die gemeindliche Flächennutzungsplanung, die für momentan landwirtschaftlich genutzte Flächen des Flurbereinigungsgebiets Waldmehrungsflächen / Aufforstungsflächen vorsieht, nicht der Einschätzung entgegen, dass wertgleiches Ersatzland in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. Hinsichtlich der nach dem Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem von der Gemeinde geplanten Sondergebiet „Abfallbeseitigung“ im Flächennutzungsplan vorgesehenen Aufforstungsflächen ist festzustellen, dass eine entsprechende Bebauungsplanung noch nicht besteht und Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB wegen des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes in der Regel nur auf gemeindeeigenen Flächen verwirklicht werden können. Zudem unterliegt eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan der planerischen Abwägung, die die Belange der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB und ferner die Abwägungdirektive des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB zu beachten hat, wonach landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden können. Ferner gilt auch insoweit für im Flurbereinigungsgebiet gelegene Flächen die zuvor dargelegte Veränderungssperre mit Erlaubnisvorbehalt. Damit ist die vom Kläger angesprochene Flächennutzungsplandarstellung nicht als rechtliche Vorgabe zu sehen, die zwangsläufig den Wegfall dieser Flächen für die Landwirtschaft zur Folge hat. Schließlich ist in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte existenzielle Gefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes gerade auch hinsichtlich der zu erwartenden langen Dauer des Flurbereinigungsverfahrens - in der Aufklärungsversammlung ist von der Flurbereinigungsbehörde ein Zeitraum von 12 Jahren genannt worden (vgl. Bl. 85 der Aufsichtsakte) - zu berücksichtigen, dass nach § 88 Nr. 3 FlurbG vorläufige Anordnungen, wie beispielsweise vorläufige Besitzeinweisungen, nicht nur zugunsten des Unternehmensträgers, sondern auch zugunsten eines Teilnehmers, mithin auch zugunsten des Klägers, möglich sind. So kommt hier die frühzeitige Zuweisung von Ersatzflächen in Betracht, die nach obigen Darlegungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger angesprochen, von einer Klärschlammdüngung bislang freigehaltenen Flächen. Soweit davon Flächen betroffen sind, die der Kläger bisher von der Gemeinde Beselich gepachtet hatte, kommt - unabhängig von der Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Gemeinde - auch insoweit eine vorläufige Besitzeinweisung in Betracht. Insgesamt ist daher entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf das streitgegenständliche Flurbereinigungsverfahren gerade nicht davon auszugehen, dass über viele Jahre hinweg eine Kompensation des mit der Umsetzung der Straßenplanung verbundenen Flächenverlustes nicht stattfinden wird. Damit stellt sich unter Einbeziehung aller zuvor genannten Umstände nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts die angeordnete Unternehmensflurbereinigung nicht als unverhältnismäßig bzw. unzumutbar dar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Unternehmensflurbereinigung ein den neuen Verhältnissen angepasstes, leistungsfähiges Wege- und Gewässernetz und auch ein den heutigen Belangen der Landwirtschaft angepasster Grundstückszuschnitt einhergeht, wenn - wie hier - durch das Unternehmen Nachteile für die allgemeine Landeskultur im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG entstehen, weil die geplante Straßentrasse störend in die Struktur der betroffenen Gemarkung eingreift, indem sie das bestehende Wegenetz unterbricht und die landwirtschaftlichen Grundstücke unwirtschaftlich durch- oder anschneidet. Nur die (Unternehmens-) Flurbereinigung ermöglicht es, die mit dem Verlust hofnaher Flächen und der Anschneidung bzw. Durchschneidung von landwirtschaftlichen Betriebsflächen einhergehenden Nachteile für die landwirtschaftlichen Betriebe möglichst zu vermeiden oder zumindest zu mindern. Ferner steht auch der - unwidersprochen gebliebene - Vortrag des Klägers, der Unternehmensträger habe sich bisher nicht ernsthaft um den freihändigen Erwerb der u.a. auch im Eigentum des Klägers stehenden, für das Straßenbauvorhaben benötigten (Bedarfs-) Flächen bemüht, der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nicht entgegen; gegenteilige Erkenntnisse sind auch den vom Gericht beigezogenen Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Zunächst gibt es keine flurbereinigungsrechtliche Vorschrift, die ausdrücklich bestimmt, dass der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung der vergebliche Versuch des freihändigen Erwerbs der für das Unternehmen benötigten Grundstücke vorausgegangen sein muss. Soweit das Enteignungsrecht - wie in § 87 Abs. 2 BauGB - Vorschriften enthält, wonach der Antrag auf Durchführung des Enteignungsverfahrens den ernsthaften Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke voraussetzt, sind diese im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht anwendbar. Mit Einleitung der Unternehmensflurbereinigung tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens; maßgeblich für den Vollzug der Enteignung sind die speziellen Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, DVBl. 2010, 651 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung). Als Eingriffsakt ist die Unternehmensflurbereinigung aber wie die Enteignung nach Enteignungsrecht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit an das in diesem Grundsatz wurzelnde Gebot gebunden, vor Durchführung der Maßnahme zu versuchen, das für die Verwirklichung des öffentlichen Vorhabens benötigte Land zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Das Bemühen um einen freihändigen Landerwerb ist damit auch im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht entbehrlich; darauf hat das Flurbereinigungsgericht bereits in dem den Kläger betreffenden Eilbeschluss vom 22. Februar 2010 (23 C 2728/09) hingewiesen. Das Verhandlungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn die betroffenen Eigentümer eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erhalten, weil der Träger des Unternehmens Grundstücke in entsprechendem Umfang in das Verfahren einbringt (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., mit Hinweis auf die abweichende Auffassung von Schwantag / Wingerter, a.a.O., § 87 Rn. 5). Denn dieser Umstand ändert nichts an der enteignungsrechtlichen Qualität der Unternehmensflurbereinigung (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O. S. 280). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche nicht schon vor der Einleitung der Unternehmensflurbereinigung erfolgen muss, sondern auch während des Verfahrens unternommen werden kann, spätestens aber bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt sein muss (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., m.w.N.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 18. September 2006 - 13 AS 06.2191, RdL 2006, 334). Das Bundesverwaltungsgericht weist in der zuvor zitierten Entscheidung darauf hin, dass die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung die Entscheidungsgrundlage für den Erwerb der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke ändert. Bei Verhandlungen über einen Grundstückserwerb vor Einleitung der Unternehmensflurbereinigung müssen die von dem festgestellten Plan betroffenen Eigentümer mit der Enteignung der Bedarfsgrundstücke gegen Entschädigung rechnen, wenn sie diese nicht zu angemessenen Bedingungen an den Unternehmensträger veräußern. Mit Anordnung der Unternehmensflurbereinigung entfällt der Druck einer drohenden Enteignung gegen Entschädigung. Den betroffenen Eigentümern ist dann neben der Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs der Bedarfsfläche an den Unternehmensträger die Option eröffnet, in der Unternehmensflurbereinigung die Zuteilung gleichwertigen Neulands zu erlangen. Diese infolge der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung veränderte Verhandlungssituation ist für diejenigen Eigentümer von Vorteil, die ein Interesse daran haben, im Umfeld des Unternehmens weiterhin über Grundeigentum zu verfügen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Veräußerung von Grundstücken an den Unternehmensträger ohne Zuteilung von Ersatzland die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe gefährdet. Für andere Eigentümer ist die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung kein Nachteil, weil es ihnen unbenommen bleibt, ihr Grundeigentum zu veräußern. Entscheidend ist, dass der Zugriff auf das Eigentum erst erfolgen darf, wenn der freihändige Erwerb nach ernsthaftem Versuch gescheitert ist, weil erst dann feststeht, dass es keinen geringeren Eingriff als den Entzug des konkreten Grundstücks gibt. Setzt damit die Flurbereinigungsanordnung den vor ihrem Erlass unternommenen Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche durch den Unternehmensträger nicht voraus, bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob dem Kläger bereits ein angemessenes Kaufangebot gemacht worden ist. Dies kann (und muss) vom Unternehmensträger in dem zuvor aufgezeigten zeitlichen Rahmen noch nachgeholt werden. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 FlurbG sind gegeben. Dass die Enteignung hier ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nähme, ist zu bejahen; bereits bei einem Landbedarf von mehr als 5 ha hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt angesehen (Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -; s. auch Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rn 7). Des Weiteren soll durch die angeordnete Flurbereinigung der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Wie sich aus dem Grundstücksverzeichnis und der Gebietsübersichtskarte in den Behördenakten ergibt, ist diese Möglichkeit erkennbar gegeben. Zudem sollen mit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung auch die oben bereits beschriebenen Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden. Schließlich ist die getroffene Flurbereinigungsanordnung auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die hier von der Flurbereinigungsbehörde vorgenommene, in ihrem Ermessen stehende Gebietsabgrenzung wird nach Auffassung des erkennenden Flurbereinigungssenats den Vorgaben des § 7 Abs. 1 FlurbG gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen möglichst vollkommen erreichen lassen. Dabei ist zu beachten, dass die Ziele des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser erreicht werden können als in einem Gebiet kleineren Umfangs (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2009 und vom 6. Juli 1989, a.a.O.). Wie das Amt für den ländlichen Raum des Landkreises Limburg-Weilburg in seiner Stellungnahme zum geplanten Flurbereinigungsverfahren mit Schreiben vom 16. August 2007 dargestellt hat, gehen durch die geplante Straßenbaumaßnahme, die Gegenstand des Bebauungsplans „B 49 - Zweiter und Dritter Bauabschnitt“ - der Gemeinde Beselich ist, etwa 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verloren. Diese Flächen würden derzeit fast ausschließlich von vier Aussiedlungsbetrieben - 2 Haupterwerbsbetriebe (A…hof und X...hof) und 2 Nebenerwerbsbetriebe - bewirtschaftet. Insbesondere die beiden Haupterwerbsbetriebe seien durch den Flächenverlust in erheblichem Maß betroffen. Hierfür seien im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Ersatzflächen in ausreichendem Umfang und möglichst in Nähe zum Vorhaben zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Tauschflächen stünden nach Angaben der Gemeinde zur Verfügung. Da vorgesehen sei, die bestehende Trasse der B 49 zurückzubauen, könnten diese Flächen reaktiviert und wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Des Weiteren würden großflächige Ausgleichs- und Ersatzflächen benötigt. Hierbei sollte überwiegend auf nichtlandwirtschaftliche Flächen zurückgegriffen werden, um den beiden Haupterwerbsbetrieben nicht sämtliche zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten zu nehmen. Dies habe auch das Regierungspräsidium Gießen in seiner Abweichungsentscheidung zum Regionalplan Mittelhessen dringend empfohlen. Da die neue Trasse eine Vielzahl von Flurstücken zerschneide, entstünden gravierende landeskulturelle Nachteile; diese seien durch Schaffung ökonomischer Bewirtschaftungseinheiten zu minimieren. Da auch eine Vielzahl von Wegen, darunter auch Hauptwirtschaftswege, zerschnitten würden, sei die Erreichbarkeit und die ökonomische Bewirtschaftung der Flächen durch eine Neustrukturierung des Wegenetzes sicherzustellen. Diese zuvor wiedergegebenen Forderungen des Amtes für den ländlichen Raum an den Flurbereinigungsplan nach einer effektiven Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen in Bezug auf Größe, Zuschnitt und Zuordnung zu den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben und der gleichzeitigen Schaffung eines an die veränderten Verhältnisse angepassten leistungsfähigen Wege- und Gewässernetzes ist nur bei einer Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebietes in der hier gewählten Größenordnung von über 400 ha zu bewerkstelligen. Einer Gebietsfestlegung in dieser Größenordnung hat auch der Kreisbauernverband für den Fall der Verwirklichung der Variante 300 zugestimmt. Der Kreisbauernverband hatte mit Schreiben vom 15. August 2007 zwar bekundet, dass er mit der geplanten Trasse der B 49 (Variante 300) nicht einverstanden sei und sich dafür einsetzen werde, dass sich die Variante 100 in der Planung durchsetze. Falls aber doch die Variante 300 zum Tragen komme, sei er mit der Abgrenzung des Verfahrensgebietes grundsätzlich einverstanden. Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG, 154 Abs. 1 VwGO). Der Senat erachtet die Festsetzung von Gerichtskosten unter gleichzeitigem Verzicht auf die Festsetzung eines Pauschsatzes für sachangemessen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – vom 6. Juli 2009 – UF 1833 Beselich-Heckholzhausen – B 49 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2010, mit dem die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens in Teilen der Gemarkungen Heckholzhausen, Schupbach, Obertiefenbach und Gaudernbach im Landkreis Limburg-Weilburg erfolgt ist. Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Zusammen mit seinem Sohn führt er einen in den Jahren 1956/1957 aus der Ortslage von Heckholzhausen ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb, der als „X...hof“ bezeichnet wird. Durch den Aus- und Umbau der Wirtschaftsgebäude in den Jahren 1970 bis 1972 konnten 28 Stück Milchkühe mit dem entsprechenden Jungvieh gehalten werden. Im Laufe der nachfolgenden Jahre wurden die landwirtschaftlichen Flächen kontinuierlich aufgestockt, ein Hochsilo und zwei Maschinenhallen für den erweiterten Maschinenpark wurden errichtet und 1975 wurde ein Bullenmaststall für 50 Mastbullen gebaut. Von 1985 bis 1990 ist vom Kläger die Milchquote um ca. 230.000 kg auf ca. 300.000 kg erhöht worden. Ein geplanter Boxenlaufstall wurde nicht realisiert, sondern das bestehende Stallgebäude in einen Laufstall für Milchkühe umgebaut. Da die Ehefrau des Klägers aufgrund einer Erkrankung längerfristig im Betrieb nicht mehr mithelfen konnte, der Sohn des Klägers sich noch in der Schulausbildung befand und vom Kläger die Arbeitsbelastung allein nicht getragen werden konnte, stellte er die Milchviehhaltung im Jahr 1999 ein; die Milchquote wurde für die Dauer von 10 Jahren verpachtet. Die Verpachtung der Milchquote verlängert sich nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2011 gegenwärtig jeweils jährlich und könnte vom ihm im Jahr 2012 wieder selbst ausgenutzt werden. Im Jahr 2007 stieg der Sohn des Klägers, nach einem - wegen seiner notwendig gewordenen Mithilfe im Betrieb wieder abgebrochenen - Studium der Agrarwissenschaften und sodann absolvierter kaufmännischer Ausbildung, in den elterlichen Betrieb ein. Für den Bau eines Boxenlaufstalls ist dem Kläger eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden. Aufgrund der nicht abzuschätzenden Auswirkungen der Straßenplanung hat der Kläger die Baumaßnahme immer wieder zurückgestellt. In den bei einer Realisierung des Boxenlaufstalls zur Verfügung stehenden alten Stallgebäuden ist vom Kläger der Bau von Ferienwohnungen und eines Bauernhofcafes geplant. Im Jahr 2009 betrug der Viehbestand des klägerischen Betriebs 49 Stück (30 ein- bis zweijährige Rinder, 7 halb- bis einjährige Rinder, 12 Kälber). Die vom Kläger bewirtschafteten Betriebsflächen belaufen sich insgesamt auf etwa 94 ha. Davon stehen ca. 29 ha in seinem Eigentum, ca. 65 ha hat der Kläger gepachtet. Die Betriebsflächen weisen folgende Nutzungen auf: ca. 72 ha Ackerland, ca. 21 ha Grünland und ca. 1 ha Hof- und Gebäudefläche (s. Gutachten Y... vom 15.04.2009, S. 4). Ein Großteil der in seinem Eigentum stehenden Flächen (ca. 24 ha) ist in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen. Nach Angaben des Beklagten werden durch die unmittelbare Trassenführung 5,77 ha der Betriebsfläche des Klägers (Eigentumsfläche 3,98/Pachtfläche 1,79) in Anspruch genommen, durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen 4,44 ha (Eigentumsfläche 0,07/Pachtfläche 4,37) und durch Renaturierungsmaßnahmen des Bachlaufes weitere 2,02 ha (Eigentumsflächen: 0,31, Pachtflächen 1,71). Insgesamt beläuft sich der erwartbare Flächenverlust des Klägers damit auf 12,23 ha (4,36 ha Eigentumsflächen und 7,87 ha Pachtflächen = ca. 13 % der Betriebsflächen). Bereits am 22. September 2003 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Beselich den Beschluss, den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ aufzustellen und machte dies am 14. November 2003 ortsüblich bekannt. Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für den vierstreifigen Ausbau der B 49 auf der Basis der durch die Straßenbauverwaltung ausgearbeiteten Ausbauplanung zu schaffen. Am 26. September 2006 regte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Dillenburg bei der Enteignungsbehörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im betroffenen Gebiet an. Daraufhin stellte das Regierungspräsidium Gießen als Enteignungsbehörde mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation den Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens und führte zur Begründung aus, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien nach § 87 FlurbG erfüllt. Am 4. Juni 2009 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Beselich den Bebauungsplan als Satzung; die Bekanntmachung erfolgte am 12. Juni 2009. Der Bebauungsplan umfasst die Trasse des zweiten und dritten Bauabschnitts des Neubaus der B 49. Die vom Plan erfassten Bauabschnitte stellen damit zwei von insgesamt 13 Bauabschnitten der Ausbauplanung der B 49 zwischen Limburg/Ahlbach und Wetzlar dar, die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen die Einstufung "vordringlicher Bedarf" erhalten hat. Die Ausbautrasse verläuft durch die Gemarkungen Obertiefenbach und Heckholzhausen der Gemeinde Beselich. In diesem Bereich ersetzt der vorgesehene vierstreifige Neubau die als Ortsumgehung Heckholzhausen vorhandene B 49, die in unmittelbarer Nähe zur Ortslage verläuft. Die Trassenführung der B 49 wird durch die Bebauungsplanung um circa 700 m in südöstliche Richtung verlegt. Zwischen der alten und der neuen Trasse der B 49 liegt der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, dessen Entfernung zu der neuen Trasse etwa 250 - 300 m beträgt. Ein vom Kläger gegen den Bebauungsplan beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachtes Normenkontrollverfahren blieb erfolglos; durch Urteil vom 1. Juli 2010 (4 C 2302/09.N) wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2011 (BVerwG 4 BN 39.10) zurückgewiesen worden. Die Flurbereinigungsbehörde führte am 1. Juli 2009 eine Aufklärungsversammlung durch, zu der alle Eigentümer von Grundstücken des vorgesehenen Flurbereinigungsgebiets eingeladen worden waren. Darüber hinaus wurden unter anderem der Ortslandwirt, der Kreisbauernverband, das Regierungspräsidium Gießen sowie der Landkreis Limburg-Weilburg angehört. Mit Beschluss vom 6. Juli 2009 ordnete das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – die beantragte (Unternehmens-) Flurbereinigung gemäß § 87 FlurbG an. In dem Flurbereinigungsbeschluss wird ausgeführt, das Flurbereinigungsgebiet habe eine Fläche von ca. 415 ha. Für den geplanten Ausbau der B 49 in der Gemarkung Heckholzhausen würden ländliche Grundstücke in großem Umfange dauerhaft in Anspruch genommen (ca. 24,5 ha). Der durch die erforderliche Inanspruchnahme eintretende Landverlust sowie der Flächenbedarf über die festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (ca. 24 ha) sollten auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Um den Landabzug gering zu halten, sei vom Unternehmensträger beabsichtigt, möglichst viele Grundstücke gemäß § 52 FlurbG zu erwerben. Die Straßentrasse führe überwiegend durch intensiv genutzte Ackerflächen und zerschneide das vorhandene Wege- und Gewässernetz und die landwirtschaftlichen Grundstücke erheblich. Dadurch entstehende Nachteile für die allgemeine Landeskultur sollten durch das Flurbereinigungsverfahren möglichst vermieden oder ausgeglichen werden. Darüber hinaus könnten Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung durchgeführt werden. Die aufgrund der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens entstehenden Kosten fielen dem Unternehmensträger zur Last, soweit sie durch ihn verursacht würden. Der Flurbereinigungsbeschluss wurde in den Gemeinden Beselich und Waldbrunn sowie in der Stadt Weilburg öffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 20. Juli 2009 veröffentlicht. Gegen den Flurbereinigungsbeschluss legte der Kläger unter dem 31. Juli 2009 Widerspruch ein. Am 11. September 2009 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses an und führte zur Begründung aus, die Leistungsfähigkeit der B 49 sei für die heute schon vorhandene Verkehrsbelastung (ca. 21.400 Kfz pro Tag) im dritten Bauabschnitt Heckholzhausen als unzureichend einzustufen. Der Verkehr laufe in Teilbereichen in den Hauptverkehrszeiten zähflüssig. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die Senkung der Unfallzahlen sowie die vorhandene hohe Verkehrsbelastung und die prognostizierten Verkehrsmengen für das Jahr 2015 von bis zu 27.400 Kraftfahrzeugen pro Tag mit einem Schwerlastverkehrsanteil von 15 % erforderten einen vierstreifigen Ausbau. Nur so könne die Leistungsfähigkeit und besonders die Sicherheit der Strecke gewährleistet werden. Dies werde auch durch die Einstufung „vordringlicher Bedarf“ im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen deutlich. Bei dem für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrsaufkommen würde sich die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Anwohner noch steigern. Durch die Verlegung der B 49 um rund 700 Meter in südöstlicher Richtung werde die Schadstoffsituation in der Ortslage von Heckholzhausen und damit die Belastung der Einwohner positiv verändert. Für die nunmehr beginnenden Baumaßnahmen sei der Flurbereinigungsbeschluss zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens dringende Voraussetzung. Erst im Zuge des Verfahrens könnten zu Gunsten des Unternehmensträgers der Besitz und die Nutzung der für die Straßenbaumaßnahme benötigten Flächen bei gleichzeitiger Regelung der Entschädigung für die Betroffenen als Voraussetzung für den Baubeginn sichergestellt werden. Der schnellstmögliche Baubeginn sei Voraussetzung für die Erreichung der Verbesserung der Verkehrs- und Lebensraumverhältnisse im Bereich Beselich-Heckholzhausen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter. Die sofortige Vollziehung liege aber auch im überwiegenden Interesse der privaten Beteiligten. Es liege insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen werde, damit die infrastrukturellen Nachteile des Ausbaus der B 49 möglichst zeitnah behoben würden und damit die angestrebten agrarstrukturellen Verbesserungen und betriebswirtschaftlichen Vorteile der Bodenordnung möglichst bald einträten. Das daraufhin vom Kläger anhängig gemachte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 (Az: 23 C 2728/09) lehnte das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Eilantrag des Klägers ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2010 zurück. Der Flurbereinigungsbeschluss sei formell rechtmäßig. Die Enteignungsbehörde, das Regierungspräsidium Gießen, habe einen Antrag auf Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gestellt. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer seien aufgeklärt, die übrigen Beteiligten angehört bzw. unterrichtet worden. Im Zeitpunkt des Ergehens des Flurbereinigungsbeschlusses sei der Bebauungsplan „B 49 - Zweiter und Dritter Abschnitt - der Gemeinde Beselich, der die Grundlage für das streitbefangene Unternehmen sei, bereits in Kraft getreten. Der Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Für die Baumaßnahme bestehe ein vordringlicher Bedarf. Die für den vorgesehenen Straßenbau und die dazugehörigen Ausgleichsmaßnahmen benötigten landwirtschaftlichen Flächen hätten mit ca. 48 ha einen großen Umfang im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 1 FlurbG. Der Flurbereinigungsbeschluss eröffne das Flurbereinigungsverfahren, das dazu diene, die durch das Straßenbauprojekt entstehenden Nachteile, insbesondere Flächenverluste und ungünstige Anschnitte landwirtschaftlicher Flächen sowie die Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Wegenetzes und des bestehenden Be- und Entwässerungssystems auszugleichen. Auch die durch das Gutachten des Gutachters Y... untermauerte Sorge der Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers sei gegenwärtig nach Lage der Akten nicht begründet; Anlass zur Sorge bestünde lediglich dann, wenn der streitige Flurbereinigungsbeschluss nicht ergangen wäre. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Abgrenzung des Verfahrensgebietes nicht im Einklang mit § 7 FlurbG stehen könnte. Dem Kläger sei insgesamt entgegenzuhalten, dass er in diesem Stadium des Verfahrens schlicht noch nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sei. Am 15. Juli 2010 hat der Kläger beim Flurbereinigungsgericht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er sei durch den Beklagten weder unterrichtet noch über den Inhalt der Unternehmensflurbereinigung aufgeklärt worden. Auch habe sich der Unternehmensträger bisher in keiner Weise um einen freiwilligen Grunderwerb bzw. die Bereitstellung von Ersatzland bemüht. Der der Flurbereinigung zugrunde liegende Bebauungsplan sei von ihm angegriffen worden und insbesondere wegen fehlerhafter Variantenwahl als unwirksam zu betrachten. Der für den Straßenbau benötigte Flächenentzug in großem Umfang im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG würde im Falle des Ausbaues der - im Bebauungsplanverfahren nicht gewählten - Variante 100 nicht anfallen, weil dann keine Grundstücke angeschnitten würden und auch das Wegenetz in dem bisherigen Umfang bestehen bleiben könnte. Die geplante Straßenbaumaßnahme verstoße auch gegen den Regionalplan Mittelhessen 2001, denn die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 15. Juli 2003, die der Legalisierung der Variante 300 dienen solle, sei rechtswidrig. Er werde durch die Straßenbaumaßnahme derart massiv betroffen, dass er vermutlich seinen Betrieb werde aufgeben müssen; dies belege das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Y... vom 15. April 2009. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein umfassender Landverlust zu befürchten; dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 21.Oktober 2009 - 9 C 9.08) der Anwendung des § 87 Abs. 1 FlurbG entgegen. Der vom Beklagten behauptete Landzuwachs aufgrund von Betriebsaufgaben und Eigenland der Gemeinde werde bestritten. Der Landverlust aufgrund unmittelbaren Entzugs von Pachtland und Eigentum in einer Größenordnung von 20% der Gesamtbetriebsfläche werde durch das Gutachten Y... belegt. Darüber hinaus gingen auch Pachtflächen dadurch verloren, dass diese von der Gemeinde Beselich angekauft würden und ihm dann im Flurbereinigungsverfahren als Ersatzland für den Eigentumsverlust angeboten würden. Da nach Angaben des Beklagten mit einer Dauer des Flurbereinigungsverfahrens von 10 - 15 Jahren zu rechnen sei, sei davon auszugehen, dass eine Kompensation des Flächenentzugs über Jahre nicht stattfinden werde, was zur sicheren Existenzvernichtung seines Betriebes führen werde und daher unzumutbar sei. Teile der in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Flächen seien landwirtschaftlich auch nur bedingt nutzbar. Dem gegenüber verliere er überwiegend hochwertiges Ackerland und zwar vor allem Hofanschlussflächen bzw. Grundstücke in der Nähe des Hofes, die durch die Straßentrasse durchschnitten würden und nur noch mit erheblichen Umwegen zu erreichen seien. Wegen des ihm durch die Planung zugemuteten lediglich passiven Lärmschutzes sei der von ihm beabsichtigte Betriebszweig Bauernhofcafe und Ferienwohnung wohl nicht weiter zu verfolgen. Insgesamt stelle sich die Variante 100 als die zweckmäßigere und auch kostengünstigere dar. In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2011 hat der Kläger den Vortrag der Gegenseite bestritten, dass genügend Ersatzland vorhanden sei. Ergänzend dazu hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2012 vorgetragen, von entscheidender Bedeutung sei, dass der Flächenverlust im Flurbereinigungsgebiet für die Straßenbaumaßnahme 48,8 ha betrage. Der (anlassbedingte) Pachtflächenverlust im Gebiet belaufe sich auf mehr als 40 ha; es bedürfe der Berücksichtigung von Anschneidungen, Umwegen, Mehrwegen usw. Zu den (für die Landwirtschaft) in Verlust gehenden Flächen seien für den Tonabbau vorgesehene Flächen zu nennen und solche, die nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde als Waldmehrungsflächen / Aufforstungsflächen im Zusammenhang mit der von der Gemeinde Beselich geplanten Ausweisung eines Sondergebietes „Abfallwirtschaft“ stünden und für die zu erwarten sei, dass sie der Gemeinde zugeteilt würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er auf den von ihm bewirtschafteten Flächen - im Gegensatz zu allen anderen landwirtschaftlichen Betrieben in Heckholzhausen - keinen Klärschlamm ausgebracht habe, weil er Braugerste anbaue, für deren Abnahme dies vertragliche Voraussetzung sei. Deshalb scheide eine Ersatzlandzuteilung klärschlammgedüngter Flächen für ihn aus. Der Kläger beantragt, den Flurbereinigungsbeschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – vom 6. Juli 2009 – UF 1833 Beselich-Heckholzhausen – B 49 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 1. Dezember 2011 ist dem Beklagten aufgegeben worden, dem Gericht mitzuteilen, welche Flächen des Flurbereinigungsgebietes (Flurstücksbezeichnungen und Flächengrößen) im Eigentum der Gemeinde Beselich bzw. des Unternehmensträgers stehen, welche Flächen hiervon als Ausgleichsflächen und welche als Ersatzland für die Abfindung der Teilnehmer zur Verfügung stehen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 Kartenmaterial betreffend die im Aufklärungsbeschluss genannten Flächen sowie eine Aufstellung vorgelegt, aus der zu ersehen ist, welche Flurstücke des Flurbereinigungsgebietes im Eigentum der Gemeinde Beselich bzw. in dem des Unternehmensträgers stehen. Nach dieser Aufstellung befinden sich 23,85 ha im Eigentum der Gemeinde und 72,40 ha im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland/Bundesstraßenverwaltung. Diesen Flächen stehen die für die Straßenplanung vorgesehen Flächen in einer Gesamtgröße von 48,8 ha gegenüber (12,9 ha als öffentliche Grünfläche, 22,4 ha als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, 2,8 ha als Flächen für Ersatzmaßnahmen/Waldmehrungsflächen und 10,7 ha als Flächen für den Straßenbau und für das Regenrückhaltebecken). Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten des Beklagten Beselich Heckholzhausen B 49 (1 Ordner , 1 Hefter LK-Allgemein, 1 Widerspruchsakte), die Gerichtsakte zum Eilantrag des Klägers (23 C 2728/09) sowie die das Normenkontrollverfahren des Klägers betreffende Gerichtsakte (4 C 2302/09.N) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.