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Beschluss

20 F 17/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sperrerklärung der Aufsichtsbehörde kann rechtmäßig sein, wenn sie der Schutzaufgabenwahrnehmung, dem Schutz von Drittinteressen und dem Quellenschutz dient. • Das Bundesverwaltungsgericht prüft durchsichtige geschwärzte Akten und kann feststellen, dass Schwärzungen und Nichtvorlagen einzelner Seiten gerechtfertigt sind, wenn sonst Rückschlüsse auf Arbeitstechniken oder Quellen möglich wären. • Kosten- und Streitwertentscheidungen eines unselbständigen Zwischenverfahrens werden mit dem Hauptsacheverfahren verbunden und gesonderte Kostenfestsetzungen vor dem Fachsenat sind nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Sperrerklärungen und geschwärzten Aktenvorlagen beim Verfassungsschutz • Eine Sperrerklärung der Aufsichtsbehörde kann rechtmäßig sein, wenn sie der Schutzaufgabenwahrnehmung, dem Schutz von Drittinteressen und dem Quellenschutz dient. • Das Bundesverwaltungsgericht prüft durchsichtige geschwärzte Akten und kann feststellen, dass Schwärzungen und Nichtvorlagen einzelner Seiten gerechtfertigt sind, wenn sonst Rückschlüsse auf Arbeitstechniken oder Quellen möglich wären. • Kosten- und Streitwertentscheidungen eines unselbständigen Zwischenverfahrens werden mit dem Hauptsacheverfahren verbunden und gesonderte Kostenfestsetzungen vor dem Fachsenat sind nicht erforderlich. Der Antragsteller, Mitglied des Deutschen Bundestages, verlangt im Hauptsacheverfahren Auskunft über beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherte Daten. Das Bundesamt hatte ihm bereits einzelne Erkenntnisse seit einer Auskunft aus 1992 mitgeteilt, verweigerte aber die vollständige Offenlegung weiterer Einzelinformationen mit Hinweis auf den Schutz der Aufgabenwahrnehmung, Drittinteressen und Quellenschutz. Das Verwaltungsgericht trennte die Verfahren nach dem Zeitpunkt der früheren Auskunft und verpflichtete die Behörde, die Personenakte bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde legte daraufhin eine geschwärzte Fassung der Akte vor und gab eine Sperrerklärung ab; zahlreiche Dokumente wurden teilweise oder ganz geschwärzt oder durch Austauschblätter ersetzt. Gegen die Sperrerklärung richtete sich der Antrag des Antragstellers im vorliegenden Zwischenverfahren. • Die Sperrerklärung entspricht in Aufbau und Struktur einer zuvor vom Senat geprüften Sperrerklärung und berücksichtigt zusätzlich den Schutz der Kommunikationswege. • Der Senat hat die geschwärzte Fassung und das Original der Personenakte vollständig verglichen und festgestellt, dass die vorgenommenen Schwärzungen und Auslassungen den in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Geheimhaltungsgründen entsprechen. • Formale Vorblätter und Aktenkennzeichen, die ausschließlich der Aktenführung dienen, sind als geheimhaltungsbedürftig anzusehen, da sonst Rückschlüsse auf Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel möglich wären. • Schwärzungen, die über konkret sichtbare Stellen hinausgehen, sind zulässig, wenn andernfalls Rückschlüsse auf Erkenntnisinteressen oder Arbeitstechniken des Verfassungsschutzes möglich wären; der Umfang der Schwärzungen ist nachvollziehbar begründet. • Fehlende Seiten sind im vorgelegten Umfang nicht zu beanstanden, wenn es sich um intern zu schwärzende Verfügungen handelt oder umversehentliche Zuordnungen, die erklärbar sind. • Kostenrechtlich ist das Zwischenverfahren unselbstständig; eine eigene Kostenentscheidung vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO ist nicht erforderlich, da die Kostenwirkung mit dem Hauptsacheverfahren verbunden wird. Der Antrag gegen die Sperrerklärung vom 15. März 2010 ist unbegründet; die Weigerung der Aufsichtsbehörde, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist rechtmäßig. Der Senat hat die geschwärzte Fassung mit dem Original verglichen und festgestellt, dass die Schwärzungen und Nichtvorlagen durch die genannten Schutzinteressen gedeckt sind. Formale Aktenvorblätter sowie interne Verfügungen dürfen geschwärzt oder nicht offengelegt werden, weil andernfalls Rückschlüsse auf Arbeitsweise und Quellen möglich wären. Kosten und Streitwert des Zwischenverfahrens werden im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren behandelt; eine gesonderte Kostenentscheidung des Fachsenats ist nicht erforderlich.