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Urteil

20 K 2410/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0512.20K2410.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Mit Schreiben vom 17.07.2006 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Bundestagabgeordneter der Fraktion „M. „ Akteneinsicht in die zu seiner Person angelegten Akten und eventuellen Beiakten und anderen Datensammlungen, hilfsweise Aktenauskunft. Mit Schreiben vom 27.07.2006 wies die Beklagte darauf hin, dass die Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ein Akteneinsichtsrecht nicht vorsähen, sondern lediglich ein Auskunftsrecht. Mit Bescheid vom 29.11.2006 erteilte die Beklagte Auskunft zu den Informationen, die nach der im Jahre 1992 erteilten Auskunft angefallen waren. Insofern wurden zahlreiche aus allgemein zugänglichen Quellen erhobene Einzelinformationen über die Mitgliedschaft des Klägers in politischen Parteien, parteipolitische Aktivitäten sowie Presseveröffentlichungen mitgeteilt. Es lägen weitere Einzelinformationen zu den genannten Komplexen vor, die aus Geheimhaltungsgründen aber nicht mitgeteilt werden könnten. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid seien Auskünfte zu den vom Kläger angesprochenen Sachverhalten und weitere Auskünfte im Wege des Ermessens erteilt worden. Es seien nur nach der Auskunft von 1992 angefallene Informationen mitgeteilt worden, weil der entsprechende frühere Bescheid bestandskräftig geworden sei. Weitere Informationen über vom Kläger nicht angesprochene Sachverhalte seien mit vertretbarem Aufwand nicht auffindbar; insbesondere gebe es keine diesbezüglichen Fundstellenhinweise. Die weiteren nicht mitteilungsfähigen Informationen seien bei Datenerhebungen angefallen, die nicht auf den Kläger abgezielt hätten. Die Anzahl der nicht mitteilungsfähigen Informationen sei im Verhältnis zu den mitgeteilten Informationen gering. Es seien keine Daten an andere Behörden übermittelt worden. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Soweit das Auskunftsbegehren sich auf Daten des Zeitraums vor der Auskunft von 1992 bezieht, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und zunächst unter dem Aktenzeichen 20 K 3706/08 fortgeführt. In diesem Verfahren hat die Kammer mit Zwischenurteil vom 21.08.2008 festgestellt, dass die Beklagte noch nicht bestandskräftig über das Auskunftsbegehren des Klägers hinsichtlich des Zeitraumes vor der Auskunft von 1992 entschieden hat. In beiden Verfahren hat die Kammer die Beklagte durch Beschluss aufgefordert, die Personenakten für die Zeiträume vor bzw. nach 1992 vorzulegen. Zusammen mit Sperrerklärungen des Bundesministeriums des Innern vom 16.06.2009 bzw. 15.03.2010 sind die Personenakten des Klägers vorgelegt worden mit umfangreichen Schwärzungen bzw. entnommenen Aktenbestandteilen. Die dagegen gerichteten Anträge des Klägers gemäß § 99 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14.09.2010 – 20 F 15.09 – und vom 01.02.2011 – 20 F 17.10 – abgelehnt. Während des Verfahrens hat die Beklagte erläutert, dass in Bezug auf den Kläger im NADIS nur Fundstellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz existierten, die die Personenakte des Klägers beträfen. Soweit Informationen in Sachakten existierten, die auch den Kläger tangierten, weil er z.B. im Kontext eines Zeitungsartikels erwähnt werde, seien diese Daten in Bezug auf ihn nicht aufgabenrelevant und nicht „zur Person“ des Klägers i.S.d. § 15 Abs. 1 BVerfSchG gespeichert. Im Hinblick auf diese Darlegungen hat der Kläger sein Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren auf seine Personenakte beschränkt. In Bezug auf in anderen Akten gespeicherte Daten des Klägers haben die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage führt der Kläger aus, er leite ein umfassendes Akteneinsichts- und Auskunftsrecht aus seiner Stellung als Mitglied des Bundestages her. Denn – wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren „Ramelow“ ausgeführt habe – sei bei einer heimlichen Beobachtung die Freiheit des Mandates im Kern betroffen. Er könne nicht kontrollieren, ob das, was gesammelt worden sei, richtig wiedergegeben worden oder Falsches, Erlogenes oder Diffamierendes enthalten sei. Jeder, der sich mit einem Anliegen an ihn wende, laufe Gefahr, selber ins Visier des Verfassungsschutzes zu kommen. Bürger müssten jedoch bei einer Kontaktaufnahme mit ihm sicher sein, nicht in die Mühle des Verfassungsschutzes zu geraten. Als außenpolitischer Sprecher der Linken und deren Obmann im Auswärtigen Ausschusses des Bundestages halte er sich häufig im Ausland auf und habe dort viele Kontakte und führe Gespräche, auch mit oppositionellen und verfolgten Menschen. Er wolle nicht, dass das, was ein Abgeordneter ihm im Vertrauen über seine Regierung sage, sich in den Akten des Verfassungsschutzes wiederfinde. Ohne umfassende Akteneinsicht werde ihm die Möglichkeit genommen, gegen Missbrauch und Überschreitungen im Einzelfall vorgehen zu können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2007 zu verpflichten, ihm umfassend Akteneinsicht in seine Personenakte zu gewähren, d.h. auch hinsichtlich der geschwärzten oder entnommenen Aktenteile, hilfsweise unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2007 die Beklagte zu verpflichten, umfassend Auskunft über die in der Personenakte gespeicherten Daten zu erteilen, d.h. auch hinsichtlich der geschwärzten oder entnommenen Aktenteile. Des Weiteren beantragt der Kläger, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch der des verbundenen Verfahrens 20 K 3706/08 –, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personenakten des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Ein derartiger (materieller) Anspruch kommt schon vom Grundsatz her nicht in Betracht, weil die Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes bewusst einen derartigen Anspruch nicht vorsehen, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch gemäß § 15 BVerfSchG, wobei für Abgeordnete keine Sondervorschriften bestehen. Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen, aus welchen rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf sein Mandat ein derartiger Anspruch abzuleiten sein sollte bzw. dass die vorhandene Regelung verfassungswidrig ist. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in dem vom Kläger angesprochenen Verfahren des Abgeordneten C. S1. sowohl das OVG NRW (Urteil vom 13.02.2009 – 16 A 845/08 -) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.07.2010 - 6 C22.09 -) davon ausgegangen sind, dass es für die Beobachtung von Abgeordneten – nur dies war Streitgegenstand des genannten Verfahrens – keiner spezifischen Regelung bedürfe. Soweit es den prozessualen Akteneinsichtsanspruch gemäß § 100 Abs. 1 VwGO betrifft, ist diesem bereits Rechnung getragen worden. Denn der Kläger konnte in die der Kammer vorgelegten Personenakten Einsicht nehmen. Soweit diese Akten nicht vollständig vorgelegt worden sind, hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts, der insoweit gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung berufen ist, in seinen Beschlüssen vom 14.09.2010 bzw. 01.02.2011 festgestellt, dass die teilweise Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig ist. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG bzw. im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Beklagten. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid vom 29.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2007 insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einer weitergehenden Auskunftserteilung steht § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG entgegen. Die Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden und den Sperrerklärungen darauf berufen, dass aus weitergehenden Auskünften Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden könnten und dass teilweise der Quellenschutz einer Offenlegung entgegenstehe. Dabei hat sich die Beklagte nicht ohne Bezug auf die nicht vorgelegten Aktenteile pauschal auf entsprechende Geheimhaltungsgründe berufen, sondern in den Sperrerklärungen eine entsprechende Begründung hinsichtlich jeder betroffenen Seite der Personenakte abgegeben. Die insoweit angeführten Aspekte sind dem Grunde nach geeignet, ein Geheimhaltungserfordernis zu begründen, so auch der Fachsenat des BVerwG in seinen Beschlüssen vom 14.9.2010 -20 F 15.09- und vom 1.2.2011 -20 F 17.10-. Der Umstand, dass die entsprechende Begründung der Beklagten für die streitige Auskunftsverweigerung abstrakt gehalten ist, ist im Hinblick auf § 15 Abs. 4 S.1 BVerfSchG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Davon ausgehend sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine weitergehende Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Der Kläger selbst hat auch keine Aktenstücke bezeichnet, hinsichtlich derer konkrete Bedenken am Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe bestünden. Im vorliegenden Fall ist noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass im Rahmen der beiden In-Camera-Verfahren –was die Geheimhaltungsbedürftigkeit der nicht offengelegten Informationen betrifft- der Sache nach die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG genannten Kriterien von der Beklagten geltend gemacht und vom Fachsenat des BVerwG für durchgreifend erachtet worden sind. Auch im Hinblick auf die im Vergleich dazu eingeschränkte tatsächliche Überprüfungsmöglichkeit der Kammer besteht keine Grundlage für eine abweichende Bewertung. Dagegen ist die Berufung auf das Bundestagsmandat des Klägers nicht geeignet, die von der Beklagten angeführten Geheimhaltungsgründe in Frage zu stellen. Seine diesbezüglichen Ausführungen belegen zwar sein spezifisches Interesse an einer weitergehenden Offenlegung der gespeicherten Daten, stellen aber das Gewicht der Geheimhaltungsgründe nicht in Frage. Zudem ist zu beachten, dass allein der Status des Klägers nicht etwa sicherstellt, dass bei einer weitergehenden Auskunft dem Geheimhaltungsinteresse noch hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Denn soweit dem Kläger Auskunft erteilt werden würde, ist damit zu rechnen, dass diese Informationen auch Dritten zugänglich würden und damit die nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG zu vermeidenden Folgen einträten. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten hat die Kammer keinen Anlass gesehen, die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 S.3 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat die Kammer berücksichtigt, dass nach den Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Bezug auf Sachakten und Drittakten von vornherein kein Akteneinsichtsrecht des Klägers bestanden hat, die Klage also ohne Erfolg gewesen wäre. Ob hinsichtlich des diesbezüglich zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruchs eine Kostenbeteiligung der Beklagten in Betracht gekommen wäre, weil die angefochtenen Bescheide insoweit vielleicht keine für den Kläger hinreichend verständliche Begründung enthielten, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Denn insoweit würde es sich jedenfalls nur um ein geringfügiges Unterliegen handeln, was eine Kostenteilung nicht als geboten erscheinen lässt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,--€ festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.