Beschluss
4 B 48/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO bleibt ohne Erfolg.
• Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung darf ein Vorhaben ohne Art.6 Abs.4 FFH-RL nur zugelassen werden, wenn wissenschaftlich keine vernünftigen Zweifel an fehlenden nachteiligen Wirkungen bestehen; der Vorhabenträger trägt den Gegenbeweis.
• Die Frage, ob das Risiko erhöhter Sterblichkeit geschützter Tiere grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands nach §34 Abs.2 BNatSchG begründet, ist ein einzelfallabhängiges naturschutzfachliches Problem und nicht verallgemeinerungsfähig.
• Die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor, wenn das Gericht weitere Gutachten nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen ablehnt und die vorhandenen Gutachten keine unlösbaren Mängel aufweisen.
• Allein die Stellung eines Sachverständigen als Bediensteter derselben Behörde begründet keine Besorgnis der Befangenheit; besondere Umstände müssten darlegen werden.
Entscheidungsgründe
FFH-Verträglichkeitsprüfung: Gegenbeweis, erhebliche Beeinträchtigung und tatrichterischer Ermessensspielraum • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung darf ein Vorhaben ohne Art.6 Abs.4 FFH-RL nur zugelassen werden, wenn wissenschaftlich keine vernünftigen Zweifel an fehlenden nachteiligen Wirkungen bestehen; der Vorhabenträger trägt den Gegenbeweis. • Die Frage, ob das Risiko erhöhter Sterblichkeit geschützter Tiere grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands nach §34 Abs.2 BNatSchG begründet, ist ein einzelfallabhängiges naturschutzfachliches Problem und nicht verallgemeinerungsfähig. • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor, wenn das Gericht weitere Gutachten nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen ablehnt und die vorhandenen Gutachten keine unlösbaren Mängel aufweisen. • Allein die Stellung eines Sachverständigen als Bediensteter derselben Behörde begründet keine Besorgnis der Befangenheit; besondere Umstände müssten darlegen werden. Kläger rügten im Verfahren gegen die Zulassung eines Vorhabens mögliche negative Auswirkungen auf ein Europäisches Vogelschutzgebiet, insbesondere ein erhöhtes Sterberisiko arktischer Gänse im Winter. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Klage ab, weil nach Ansicht des Gerichts der vom Sachverständigen begründeten Besorgnis einer erhöhten Wintermortalität keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegenstanden. Die Beschwerdeführer beantragten im Verfahren weitere Gutachten und monierten unzureichende Beweiswürdigung sowie mögliche Befangenheit des vernommenen Sachverständigen, der als Bediensteter der Fachbehörde fungierte. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde beim Bundesverwaltungsgericht behandelt. Streitpunkt ist insbesondere, welche Anforderungen an den Gegenbeweis und an die Nachweisführung zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nach §34 Abs.2 BNatSchG im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu stellen sind. • Die Nichtzulassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet; es ist nicht dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §132 Abs.2 Nr.1 oder 3 VwGO hat. • Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab angewandt: Ein Vorhaben darf ohne Art.6 Abs.4 FFH-RL nur zugelassen werden, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an fehlenden nachteiligen Auswirkungen besteht; die erforderliche Gewissheit ist gegeben, wenn der beste Stand der Wissenschaft jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. • Der Vorhabenträger trägt den Gegenbeweis; dieser misslingt, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen oder wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse objektiv nicht ausreichen, vernünftige Zweifel zu eliminieren. • Ob das Risiko einer erhöhten Sterblichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. §34 Abs.2 BNatSchG darstellt, ist primär eine einzelfallbezogene naturschutzfachliche Bewertung; daraus folgt keine allgemeinverbindliche Rechtsfrage, die revisionsrechtlich zu klären wäre. • Die Rüge der Gehörsverletzung und der Verletzung der Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) greift nicht: Das Oberverwaltungsgericht durfte nach tatrichterlichem Ermessen weitere Gutachten ablehnen, weil die vorhandenen Gutachten keine groben Mängel, unlösbare Widersprüche oder Zweifel an Sachkunde und Unparteilichkeit aufwiesen. • Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen sind nicht bereits durch dessen Beamtenstellung begründet; es wären konkrete Umstände erforderlich, die hier nicht vorgetragen wurden. • Mangels darlegbarer grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit war die Revision nicht zuzulassen; weitere Begründung des Senats unterblieb nach §133 Abs.5 Satz2 VwGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angewandt, dass ein Vorhaben nur dann ohne Art.6 Abs.4 FFH-RL zugelassen werden darf, wenn wissenschaftlich gesichert ist, dass keine nachteiligen Auswirkungen eintreten; es obliegt dem Vorhabenträger, diesen Gegenbeweis mit dem besten Stand der Wissenschaft zu führen. Die angegriffenen Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Befangenheit des Sachverständigen sind unbegründet, weil weitere Gutachten nicht erforderlich waren und keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorgetragen wurden. Damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache gehalten; eine revisionsrechtliche Klärung allgemeiner Grundsatzfragen war nicht erforderlich.