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Urteil

5 K 395/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:1028.5K395.17.NW.00
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Leitsätze
1. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV Gebrauch zu machen.(Rn.103) 2. Zur Frage, ob die Errichtung von Windenergieanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines angrenzenden Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.(Rn.56) (Rn.68) 3. Im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist zu beachten, dass ein privatwirtschaftlich tätiger Windkraftbetreiber für sich das öffentliche Interesse an einer Versorgung der Bevölkerung mit regenerativen Energien in Anspruch nehmen kann. (Rn.106)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2019 verpflichtet, über den am 11. Januar 2016 gestellten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 126 m) auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ....... und ....... in der Gemarkung Mußbach unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV Gebrauch zu machen.(Rn.103) 2. Zur Frage, ob die Errichtung von Windenergieanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines angrenzenden Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.(Rn.56) (Rn.68) 3. Im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist zu beachten, dass ein privatwirtschaftlich tätiger Windkraftbetreiber für sich das öffentliche Interesse an einer Versorgung der Bevölkerung mit regenerativen Energien in Anspruch nehmen kann. (Rn.106) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2019 verpflichtet, über den am 11. Januar 2016 gestellten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 126 m) auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ....... und ....... in der Gemarkung Mußbach unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die Kammer ist im Hinblick auf den neuerlichen Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 nicht gehalten, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Vorschrift des über § 173 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auch im Verwaltungsprozess anwendbaren § 296a Zivilprozessordnung – ZPO –, der Regelungen über die Zulässigkeit von Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung trifft, ist nicht anwendbar auf bloße Rechtsausführungen (BGH, Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 3/16 –, MDR 2017, 107). Um Rechtsausführungen handelt es sich jedoch bei den Anmerkungen der Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2020. Im streitigen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (BGH, Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 3/16 –, MDR 2017, 107; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 283 Rn. 6). Das Gericht ist zur Wiedereröffnung jedoch nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte, ferner wenn durch andere Fehler oder Versäumnisse des Gerichts eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91 -, NJW 1993, 134). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 zwar angeregt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, damit die Beteiligten sich im laufenden Verwaltungsverfahren gegebenenfalls u.a. über die Frage von Schadensminderungsmaßnahmen sowie über die Möglichkeit von Ausnahmeentscheidungen verständigen könnten. Da die Beklagte mit dieser Vorgehensweise jedoch nicht einverstanden war, wurde die mündliche Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen. B. Die Klage ist zulässig. 1. Die zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage konnte die Klägerin nach Erlass des Ablehnungsbescheids vom 13. Mai 2019 als Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufrechterhalten und fortführen und zwar unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsakts (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 72). Begehrt die Klägerin statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Neubescheidung, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken. Es unterfällt in den Fällen des sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens der Dispositionsbefugnis eines Klägers, statt der Verpflichtung zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 11/03 –, juris Rn. 43). 2. Die Durchführung eines Vorverfahrens war in der vorliegenden Konstellation insoweit nicht erforderlich. C. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der beiden begehrten Windenergieanlagen in der Gemarkung Mußbach, Flurstücke ....... und ....... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und Anwendung der Grundsätze über das steckengebliebene Genehmigungsverfahren. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 13. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, sodass sie der Aufhebung unterliegt und der Genehmigungsantrag neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar ist der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein Ermessen eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass für das Gericht grundsätzlich die Pflicht besteht, die Sache umfassend spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ausnahmsweise kann aber auch bei Verpflichtungsbegehren von einer Herbeiführung der Spruchreife abgesehen werden. Eine solche Ausnahme bildet das „steckengebliebene Genehmigungsverfahren“. Dieses liegt vor, wenn die Behörde einen Ablehnungsgrund heranzieht, der die Versagung der Genehmigung in Wirklichkeit nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 430 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der beiden Windenergieanlagen nach Klageerhebung unter Bezugnahme auf die inzwischen ausgelaufene und nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rechtswidrige Veränderungssperre abgelehnt, das Begehren der Klägerin also mit einer Begründung abschlägig verbeschieden, die die Versagung der Genehmigung rechtlich nicht (mehr) trägt. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren auch Ausführungen zum Naturschutzrecht gemacht. Jedoch wurden wesentliche Teile der Genehmigungsvoraussetzungen nicht ausreichend geprüft. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 A 10281/05 –). Rechtsgrundlage für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagen der Klägerin folgt aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV – sowie Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören auch die bauplanungsrechtlichen Regelungen der §§ 29 ff. Baugesetzbuch – BauGB –, einschließlich des § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach darf auch ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist – dazu zählen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB u.a. auch Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen –, nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin kann nicht die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden (1.). Die Genehmigung ist nach dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand auch nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen, und zwar weder nach dem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu beachtenden § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – (2.) noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (3.). Nach den Grundsätzen über das steckengebliebene Genehmigungsverfahren hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung (4.). 1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Danach stehen öffentliche Belange u.a. einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 5 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Weder sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinsichtlich der Darstellungen im Flächennutzungsplan (1.1.) noch hinsichtlich der Ziele der Raumordnung (1.2.) gegeben. 1.1. Zwar liegen die geplanten Windenergieanlagen der Klägerin außerhalb der Konzentrationszone, wie sie in dem Flächennutzungsplan der Beklagten aus dem Jahre 2005 dargestellt ist. Dieser sieht u.a. unmittelbar südlich der BAB 65 auf der Gemarkung des Neustadter Stadtteils Mußbach eine 32 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen vor. Die Flächendarstellung ist verbunden mit einer Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen für das gesamte übrige Stadtgebiet. 1.1.1. Dieser Flächennutzungsplan ist jedoch im Jahre 2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Obgleich der Flächennutzungsplan keine Rechtsnorm ist, muss die Gemeinde seine Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB – diese Bestimmung war bereits zum Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung gültig – ortsüblich bekannt machen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Die Form der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich mangels bundesrechtlicher Vorgaben nach den maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts (vgl. Jaeger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 6 Rn. 28). Gemäß § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO – in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Jahre 2005 gültigen Fassung konnten öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen. Dies war hier erfolgt, denn die Beklagte hatte die Genehmigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 24. September 2005 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ öffentlich bekannt gemacht. Der Bekanntmachungstext muss zwar nicht den Wortlaut der Genehmigung wiedergeben und auch keinen Hinweis auf erfüllte Auflagen enthalten. Soweit ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung von Vorrangflächen (Konzentrationszonen bzw. Positivflächen) die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll, ist aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch dem Adressaten der ortsüblichen Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich hinreichend deutlich zu machen, damit Betroffene in zumutbarer Weise vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis erlangen können. Dabei genügt es nicht, in der Bekanntmachung bloß die Konzentrationszonen und die sich unmittelbar anschließenden Bereiche in der Planskizze darzustellen; vielmehr muss die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinreichend verdeutlicht werden, was grundsätzlich den gesamten Außenbereich der jeweiligen Gemeinde betrifft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 7 D 100/15.NE –, juris und Urteil vom 9. September 2019 – 10 D 36/17.NE –, BauR 2020, 226; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Juni 2019 – 12 KN 64/17 –, juris; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 6 Rn. 8; Wolfgang Schrödter/Christian-W. Otto Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 6 Rn. 26). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Bekanntmachung vom 24. September 2005 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ nicht. Die Kammer braucht nicht näher darauf einzugehen, ob bei einem Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausweisenden Flächennutzungsplan stets die Konzentrationszonen und deren angrenzende Bereiche in einer der Bekanntmachung beigefügten Planskizze dargestellt werden müssen oder ob gegebenenfalls auch der Hinweis genügen kann, dass die Änderung für das Stadtgebiet die Errichtung von Windenergieanlagen steuere (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. September 2019 – 2 K 54/17 –, juris). Denn weder ist in der Bekanntmachung vom 24. September 2005 die Rede von Konzentrationszonen für die Windenergie noch wird der Begriff der Konzentrationszone durch einen Hinweis auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB oder auf andere Weise erläutert. 1.1.2. Dieser Verkündungsmangel ist als sogenannter Ewigkeitsmangel ohne weiteres beachtlich und führt zur Gesamtunwirksamkeit des Flächennutzungsplans (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 7 D 100/15.NE –, juris; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, a.a.O., § 6 Rn. 8). 1.1.3. Mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2005 greift daher der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hier nicht ein. 1.2. Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch raumordnerische Gründe im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen. 1.2.1. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt insoweit Erfordernisse der Raumordnung voraus, die Zielcharakter besitzen. Daran fehlt es hier jedoch. Nach dem Plansatz 6.3.3.4 des nach wie vor anwendbaren Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz aus dem Jahre 2004 und der dazu gehörenden Gesamtkarte ist die hier maßgebliche Fläche südlich der BAB 65 lediglich als Vorbehaltsfläche für die Windenergie, nicht aber als Ziel der Raumordnung ausgewiesen. Das Raumordnungsgesetz sieht nicht vor, dass Vorbehaltsgebiete mit einer Ausschlusswirkung auf anderen Flächen verbunden werden können (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4/02 –, NVwZ 2003, 738). 1.2.2. Dem Vorhaben der Klägerin stehen ferner keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung entgegen. Zwar kann ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das – wie hier die Festsetzung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie – zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 4 Raumordnungsgesetz – ROG – einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4/08 –, NVwZ 2011, 61;). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5/04 –, NVwZ 2005, 578). Hiervon ausgehend liegt hier kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor, das dem Vorhaben der Klägerin entgegensteht. Denn nach dem ursprünglichen Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar war im Umkreis der Fläche, auf dem die Klägerin die beiden Windenergieanlagen errichten möchte, gerade ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen (NW-VRG01-W) vorgesehen. Ferner wurde diese Planung inzwischen aufgegeben. Nach drei Anhörungen und Offenlagen zum „Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar“ fasste die Verbandsversammlung des Verbands Region Rhein-Neckar in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2019 den Satzungsbeschluss, dass der Standortbereich „Neustadt a.d. Weinstraße / Mußbach (NW-VRG01-W)“ nicht als Vorranggebiet für die regionalbedeutsame Windenergienutzung weiterverfolgt werde. 2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer auch nicht offensichtlich wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 34 Abs. 2 BNatSchG zu versagen. Denn es ist noch nicht ausreichend geprüft, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebiets 6616-402 in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Außerdem bedarf es gegebenenfalls der Prüfung, ob das Vorhaben einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugänglich ist. 2.1. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (vgl. auch § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG –). Es decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts ( VG Mainz, Urteil vom 9. August 2017 – 3 K 1329/16.MZ –, juris Rn. 30). 2.2. Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG, der die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie – umsetzt, sind Pläne und Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Natura-2000-Gebiete sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) im Sinne der FFH-Richtlinie sowie Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 – Vogelschutzrichtlinie –. Ein Projekt ist nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Davon ausgehend ergibt sich hier Folgendes: 2.3. Bei dem Bau von zwei Windenergieanlagen handelt es sich um ein „Projekt“ im Sinne der genannten Vorschrift. Der Begriff des „Projekts“ wird weder im Bundesnaturschutzgesetz noch in der FFH-Richtlinie noch in der Vogelschutzrichtlinie definiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, Rn. 38, und vom 7. September 2004 – C-127/02 –, Rn. 23 ff., NuR 2004, 788; s. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 EO 150/20 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2016 – 8 D 99/13.AK –, juris; Kalz, UPR 2020, 453, 454) ist von dem Projektbegriff der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie – auszugehen. Danach sind gemäß Art. 1 Abs. 2 die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen als Projekte im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch im Sinne des § 34 BNatSchG anzusehen. 2.4. Es ist derzeit nicht abschließend zu bewerten, ob die Errichtung der beiden Windenergieanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen des angrenzenden Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann bzw. ob im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG in Betracht kommt. 2.4.1. Ob ein Vorhaben zu „erheblichen Beeinträchtigungen“ führen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. Prüfungsmaßstab sind nach § 34 Abs. 2 BNatSchG dabei allein die Auswirkungen auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Gebietsbestandteile. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 EO 150/20 –, juris unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 29. Januar 2004 zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85). Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der „Vereitelung von Erhaltungszielen“ oder der „Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile“ anzusiedeln, hat in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, Rn. 49, NuR 2004, 788; s. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, NVwZ 2007, 1054) keine Resonanz gefunden. Mit dem Merkmal der „erheblichen“ Beeinträchtigung wird keine bestimmte Schwere der Beeinträchtigung vorausgesetzt, sondern – im Einklang mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL – die Verknüpfung zu dem konkreten Schutzgebiet und seiner spezifischen Funktion im Rahmen des Netzes Natura-2000 hergestellt (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, NVwZ 2007, 1054 Rn. 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 8 A 1837/09 –, juris Rn. 40 = NuR 2011, 591). Um die Zulassungssperre des § 34 Abs. 2 BNatSchG auszulösen, bedarf es, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift („führen kann“) ergibt, keiner positiven Feststellung einer relevanten Beeinträchtigung. Ausreichend ist vielmehr, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 BNatSchG Rn. 26 m. w. N.). Dies entspricht der Regelungsvorgabe des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und führt dazu, dass die Zulassung eines Projekts grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn sich die Behörde die Gewissheit verschafft hat, dass sich das Projekt nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – C-239/04 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 – 9 B 43/16 –, juris Rn. 19 und NuR 2019, 109). Rein theoretische Besorgnisse begründen weder eine Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung, noch können sie die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen stützen und damit dem Vorhaben entgegengehalten werden. Es sind vielmehr konkrete objektive Umstände zu verlangen, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung hindeuten. Es muss eine reale Besorgnis bestehen, die durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauert sein muss (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris, Rn. 58 und NVwZ 2007, 1054). Dies ist im Rahmen einer Vorprüfung zur Natura-2000-Verträglichkeit zu ermitteln, welche nicht formalisiert durchgeführt werden muss (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, NuR 2011, 866). Ist dem Vorhaben nach der Vorprüfung die Geeignetheit der Gebietsbeeinträchtigung zuzusprechen, muss eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen. In dieser ist maßgebliches Beurteilungskriterium der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 11400/18.OVG –, juris). Es ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensräumen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 –, BVerwGE 146, 145 und juris, Rn. 94). Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35) bzw. seine Verbesserung für die Zukunft darf nicht verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 58). Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei die für das Gebiet festgelegten maßgeblichen Erhaltungsziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, NuR 2008, 633). Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabenträger geplanten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern diese sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen bereits verhindert werden. Denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17/11 –, NuR 2014, 344 sowie EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – C-521/12 –, NVwZ 2014, 931 und juris, Rn. 28; Frenz in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 52; Kalz, UPR 2020, 453, 456). Ein Projekt ist danach zwar nicht erst dann zulässig, wenn seine Auswirkungen auf ein „Nullrisiko“ reduziert werden können, sondern bereits dann, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 – C-127/02 –, Rn. 54 ff., NuR 2004, 788 und vom 26. April 2017 – C-142/16 –, juris Rn. 33 und NuR 2017, 393). Ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, wie er in der Rechtsprechung etwa für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG anerkannt ist, besteht daher bei der Prüfung der Beeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG nicht (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 – 9 B 43/16 –, NuR 2019, 109). Die gerichtliche Kontrolle kann aber in bestimmten Zusammenhängen – etwa bei der Auswahl einer Untersuchungsmethode oder bei Prognosen und Schätzungen zur Überwindung wissenschaftlich nicht ausräumbarer Unsicherheiten – an funktionale Grenzen stoßen; in solchen Fällen darf die Behörde mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen arbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 – 9 B 43/16 –, NuR 2019, 109 und juris, Rn. 19, m.w.N.). Es obliegt also dem Vorhabenträger nachzuweisen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 4 B 48/10 –, ZfBR 2011, 575 und juris Rn. 5). Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3/12 –, NVwZ 2013, 1346). Für die Verträglichkeitsprüfung muss eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten; dabei ist die Methode der Bestandserfassung normativ nicht festgelegt; die Methodenauswahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14/12 –, NVwZ 2014, 714 und juris Rn. 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 11400/18.OVG –, juris). 2.4.2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des genannten Vogelschutzgebiets in seinen Erhaltungszielen im Falle der Verwirklichung des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden. Denn die Errichtung der beiden Windenergieanlagen nur ca. 300 bzw. 370 m vom Vogelschutzgebiet entfernt kann negative Fernwirkungen auf das Schutzgebiet haben und damit zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, die einer näheren Prüfung zu unterziehen sind. (1) Zwar gilt im Grundsatz, dass sich das Schutzregime des Habitatschutzrechts (vgl. Art. 6 FFH-RL) flächenmäßig auf das FFH-Gebiet als solches beschränkt. Im Gegensatz zum Artenschutz bezweckt der Habitatschutz die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche. Geschützt ist nicht das Gebiet in all seiner Habitat- und Artenvielfalt, sondern nur wegen der Lebensräume und Arten, die als Erhaltungsziel definiert sind (Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 EO 150/20 –, juris). Gebietsexterne Flächen, die von geschützten Tierarten im Gebiet zur Nahrungssuche genutzt werden, sind daher grundsätzlich nicht in den Gebietsschutz einzubeziehen (VG Gießen, Urteil vom 3. September 2019 – 3 K 250/16.GI –, juris). Erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen können indes von außerhalb des Schutzgebiets gelegenen Vorhaben ausgehen, soweit diese in das Vogelschutzgebiet hineinwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten – das "Gebiet als solches" – haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16/16 –,NVwZ-RR 2017, 768; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2016 – 8 D 99/13.AK –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2016 – 2 L 153/13 –, NuR 2016, 642). So ist es anerkannt, dass auch außerhalb besonderer Schutzgebiete gelegene Projekte und Pläne einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, wenn sie lediglich an das Schutzgebiet angrenzen, dieses aber etwa durch hineinwirkende Immissionen erheblich beeinträchtigen können (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 11400/18.OVG –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, NVwZ 2007, 1054). (2) Eine Verträglichkeit der streitbefangenen Windenergieanlagen mit den Schutzzwecken des Europäischen Vogelschutzgebiets 6616-402 hat die Klägerin jedenfalls in Bezug auf die Art Wiedehopf bisher nicht nachgewiesen. Es lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsuntersuchungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Errichtung und der Betrieb der beiden WEA nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen dieses Vogelschutzgebietes in seiner Funktion als Bruthabitat des Wiedehopfs – einer nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie geschützten Zugvogelart – führen können. (3) Die geplanten Windenergieanlagen sollen auf Vorhabengrundstücken in einer Entfernung von ca. 300 bzw. 370 m zu dem Europäischen Vogelschutzgebiet 6616-402, das Teil des Netzes „Natura 2000“ ist, errichtet werden. Dieses Vogelschutzgebiet wurde durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (– LNatSchG a.F. –, GVBl. 2005, Seite 387) mit Wirkung vom 13. Oktober 2005 zum besonderen Schutzgebiet erklärt (vgl. dazu, dass die Erklärung eines rheinland-pfälzischen Vogelschutzgebiets zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris m.w.N.). Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (LNatSchG n.F., GVBl. 2015, Seite 283) wurde zwar das LNatSchG a.F. durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n.F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n.F., dass das kohärente europäische ökologische Netz „Natura 2000“ aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den europäischen Vogelschutzgebieten besteht; nach § 17 Abs. 2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die in der Anlage 2 genannten europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin das vorliegend betroffene Vogelschutzgebiet zählt – unter besonderem Schutz. Die Grenzziehung des Gebiets ist ebenfalls verbindlich, da sie sich aus den Daten und Karten über die besonderen Schutzgebiete und ihre Abgrenzungen ergibt, die ebenfalls Bestandteil des Landesnaturschutzgesetzes sind (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11 – LKRZ 2011, 277 und juris Rn. 47). Die Erhaltungsziele für dieses Gebiet werden weiterhin in der bereits aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl., Seite 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2009, Seite 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n.F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung. Nach der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n.F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiter in Kraft. In dem insgesamt ca. 8.007 ha großen Vogelschutzgebiet 6616-402 sind nach der Anlage 2 zum LNatSchG folgende Vogelarten geschützt: Arten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie: Hauptvorkommen: Wachtelkönig, Ziegenmelker, Mittelspecht, Rohrweihe Nebenvorkommen: Wespenbussard, Schwarzmilan, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht, Heidelerche, Blaukehlchen, Neuntöter, Weißstorch Arten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie: Hauptvorkommen: Wendehals Nebenvorkommen: Wasserralle, Wiedehopf, Bekassine, Braunkehlchen, Limikolen, Kiebitz Die festgelegten Erhaltungsziele für dieses Vogelschutzgebiet werden in der Anlage 3 der Landesverordnung vom 18. Juli 2005 wie folgt benannt: „Erhaltung oder Wiederherstellung der struktur- und artenreichen Grünlandgebiete der Bachniederungen, der artenreichen Mischwaldbestände auf den mittleren und feuchten Standorten, der lichten Kiefernwälder mit den Freiflächen (insbesondere mit Sandmagerrasen, Zwergstrauchheiden und Streuobstwiesen) auf Dünen und Flugsandfeldern.“ (4) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie umfassen müssen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat. Dabei handelt es sich nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16/16 –, NVwZ-RR 2017, 768; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris m.w.N.). Mit dem Abstellen auf die „für das Gebiet charakteristischen Vogelarten“ als nicht nur für die Auswahl des Gebiets, sondern auch für die Festlegung der Erhaltungsziele maßgebenden Arten knüpft das Bundesverwaltungsgericht an den naturschutzfachlichen Gesichtspunkt an, der nach dem Vorspruch zur Anlage 2 zum Landesnaturschutzgesetz für die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen maßgeblich war. Denn danach handelt es sich bei den mit (H) = Hauptvorkommen gekennzeichneten Arten um die Arten, „die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind“. Da es sich bei der Art Wiedehopf im Vogelschutzgebiet 6616-402 „lediglich“ um ein Nebenvorkommen handelt, macht die Klägerin geltend, es liege hier von vornherein keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG vor. Die Beklagte beruft sich demgegenüber in diesem Zusammenhang im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2020 ausdrücklich auf die Europarechtswidrigkeit der entsprechenden Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes und möchte hinsichtlich der Wertigkeit der Vögel im Vogelschutzgebiet nicht zwischen Haupt- und Nebenvorkommen differenzieren; sie möchte die „nur“ als Nebenvorkommen gelistete Art Wiedehopf ebenfalls als wertgebende Vogelart in dem Vogelschutzgebiet einstufen und diese bei der Bewertung etwaiger vorhabenbedingter Beeinträchtigungen gleichbehandeln. Diese Vorgehensweise ist in europarechtskonformer Auslegung von Ziffer 6616-402 der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08 –, juris Rn. 161 und Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris Rn. 167). Folglich nimmt das Gericht bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets 6616-402 vorliegt, auch die als Nebenvorkommen gelistete Art Wiedehopf in den Blick. (5) Die Errichtung der beiden Windenergieanlagen kann mittelbare Störwirkungen für die im Vogelschutzgebiet geschützte Vogelart des Wiedehopfs zur Folge haben, die in der Verträglichkeitsstudie sowie in späteren ergänzenden Untersuchungen nicht vollständig gewürdigt wurden, aber nach Art und Ausmaß als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten sein können. (a) Zwischen den Beteiligten besteht zunächst Streit darüber, ob der Wiedehopf in dem nördlichen Teilgebiet des Vogelschutzgebiets und damit im Einzugsbereich der geplanten Windenergieanlagen überhaupt vorkommt und brütet. Feststellungen vor Ort zwecks Bestandserfassung des Wiedehopfs haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in Auftrag gegeben. Der Gutachter K von der …. GmbH gab in seinem Ornithologischen Fachgutachten vom November 2015 an, seine eigenen Erfassungen im Jahre 2012 hätten keinen Hinweis auf ein Vorkommen des Wiedehopfs gegeben. In späteren Stellungnahmen (s. insbesondere Vorläufiger Endbericht Spezialuntersuchung zu Wiedehopf vom Juni 2016, Spezialuntersuchung der Leitart Wiedehopf vom Oktober 2018 zum Untersuchungsjahr 2018, Spezialuntersuchung der Leitart Wiedehopf vom Oktober 2019 zum Untersuchungsjahr 2019) verwies der Gutachter K wiederholt darauf, er habe mit einer Ausnahme trotz zahlreicher Begehungen keinen Wiedehopf im Untersuchungsgebiet gesehen. Nach Angaben des Gutachters nahm dieser im Jahre 2016 bei insgesamt sechs Begehungen (8. April, 11. April, 18. April, 21. April, 30. April, 6. Mai 2016) eine gezielte Suche nach dem Wiedehopf vor. Dabei habe er das Untersuchungsgebiet südlich der Bahnlinie Mannheim-Saarbrücken bis in die Offenlandflächen „Im Streitert“ sowie die Bereiche um das Naturschutzgebiet Mußbacher Baggerweiher, jeweils in den frühen Morgenstunden flächendeckend begangen. Während der sechs Begehungen habe es keine Hinweise auf die Existenz des Wiedehopfs gegeben. Weder hätten Tiere optisch erfasst noch gehört werden können. Auch die gezielte Beobachtung zweier spezieller Nistkästen im Gebiet hätten keinen Hinweis auf die Existenz der Art gegeben. Im Jahr 2018 erfolgten nach Aussage des Gutachters insgesamt neun Begehungen im Untersuchungsgebiet (19. April, 26. April, 4. Mai, 8. Mai, 17. Mai, 27. Mai, 4. Juni, 13. Juni. 15. Juni 2018). Das Untersuchungsgebiet habe den südlichen Ausschnitt des 1.000 m-Radius um die geplanten Windkraftanlagen südlich der Bahnlinie Ludwigshafen – Neustadt/Wstr., der sich innerhalb des Vogelschutzgebiets befindet, die Flächen um das Naturschutzgebiet Mußbacher Baggerweiher, und die Streuobstflächen westlich der Autobahn umfasst. Zudem seien die Offenlandflächen „Im Streitert“ in die Untersuchung mit einbezogen worden. Mit Ausnahme eines Termins (13. Juni - früher Nachmittag) hätten alle Begehungen in den frühen Morgenstunden stattgefunden. Der einzige Nachweis eines Wiedehopfs sei am 4. Juni um 9:02 Uhr durch Verhören der charakteristischen dreistrophigen Ruffolge der Männchens up-up-up von der Landesstraße L 532, östlich der Pfalzmühle – etwa 1000 m vom Vorhabenstandort entfernt – aus erfolgt. Nach kurzer optischer Suche mit dem Fernglas habe ein rufendes Tier auf der Spitze einer exponierten Fichte in deutlicher Entfernung erblickt werden können. Im Frühjahr und Frühsommer 2019 nahm Herr K nach seinen Angaben sieben Begehungen des mit dem Jahr 2018 identischen Untersuchungsgebietes (19. April, 30. April, 5. Mai, 18. Mai, 31. Mai, 10. Juni und 24. Juni 2019) in den frühen Morgenstunden vor, ohne dass er Nachweise der Vogelart Wiedehopf erbringen konnte. Demgegenüber bezieht sich die Beklagte zur Frage des Vorkommens der Art Wiedehopf im Vogelschutzgebiet und dem Umfeld der geplanten Windenergieanlagen auf verschiedene Quellen, insbesondere auf zwei Stellungnahmen der Oberen Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 12. Dezember 2017 und 8. Oktober 2020. Darin heißt es unter Bezugnahme auf mehrere Quellen, für den Zeitraum ab 2011 lägen erfolgreiche Brutnachweise aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 vor. Im Jahr 2016 sei der Wiedehopf ein regelmäßiger Nahrungsgast am Mußbacher Baggerweiher sowie dessen Umfeld gewesen und habe unmittelbar angrenzend nahe der BAB 65 gebrütet. Auch im Jahr 2017 habe wieder ein Brutversuch stattgefunden, dieser sei jedoch aufgrund von Störungen aufgegeben worden (s. auch die Angaben im Bewirtschaftungsplan BWP-2011-09-Svom Dezember 2018, Teil A: Grundlagen). Das Wiedehopfvorkommen umfasse u.a. die Bereiche Streitert, Narrenberg, Blockstation und südlich bis zum Rehbach, den Mußbacher Baggerweiher und die Fläche westlich der BAB 65. Ferner hat die Beklagte am 8. Oktober 2020 einen Bericht des Diplom-Biologen H vom August 2020 eingereicht, der im Auftrag der Beklagten das Untersuchungsgebiet abgesucht hat. Herr H, der zehn Gebietsbegehungen zwischen April und Juli/August 2020 vorgenommen hat, berichtet darin, dass er am 30. Juli 2020 um 11:15 Uhr im Umfeld der Blockstation südlich der Bahnstrecke ein Exemplar des Wiedehopfs aufgescheucht habe, der niedrig nach Süden abgeflogen sei. Schließlich legte die Beklagte noch ein Foto (s. Blatt 712 der Gerichtsakte) des Fotografen B sowie die Korrespondenz mit diesem vor. Danach sah Herr B am 27. April 2020 einen fliegenden Wiedehopf westlich der BAB 65 in der Nähe des – etwa 2 km von den Vorhabenstandorten entfernten – Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinpfalz. Ferner gab Herr B an, er habe in diesem Bereich am 26. April 2020 Wiedehopfrufe gehört. (b) Ohne näher darauf einzugehen, ob die Bestandserfassung des Wiedehopfs der Klägerin methodengerecht erfolgt ist (zu diesen Anforderungen s. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris Rn. 162), hegt die Kammer aufgrund dieser Angaben jedenfalls keine Zweifel, dass die Art Wiedehopf im nördlichen Teilgebiet des Vogelschutzgebiets 6616-402 und damit im Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen vorkommt (s. auch die Mitteilung des Landesamtes für Umwelt vom 30. Juli 2020, wonach das Gebiet um den Mußbacher Baggerweiher im Vogelschutzgebiet seit vielen Jahrzehnten als Lebensraum und Brutgebiet des Wiedehopfs bekannt ist). Die Klägerin hat die Angaben über die Brutnachweise aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 sowie über den Brutversuch aus dem Jahre 2017 nicht widerlegt, so dass die Kammer von deren Richtigkeit ausgeht. Auch wenn es keine aussagekräftigen Hinweise darauf gibt, dass die Art Wiedehopf in den vergangenen drei Jahren in dem Bereich Blockstation bzw. Mußbacher Baggerweiher gebrütet hat, hat das zwischenzeitliche Nicht-Auftreten bzw. Brüten der Art Wiedehopf in diesem Bereich und damit nahe der Fläche der geplanten Windenergieanlagen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG. Erst wenn nachgewiesen würde, dass der Wiedehopf sich dauerhaft aus dem betreffenden Teilgebiet zurückgezogen hätte oder zurückziehen würde, könnte an der Erheblichkeit gezweifelt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Mai 2019 – 7 KS 78/17 –, juris Rn. 93). Diesen Nachweis hat die Klägerin jedoch nicht geführt. (6) Bei der Art Wiedehopf handelt es sich nach dem „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012“ (im Folgenden „Naturschutzfachlicher Rahmen“), der von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz erstellt wurde, sowohl um eine windkraftsensible Brutvogelart (s. dort Tabelle 5 und Anlage 4) als auch um eine besonders störungsempfindliche Art (s. Anlage 3). (a) Der „Naturschutzfachliche Rahmen“, der nach dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten zum Natur- und Artenschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vom 12. August 2020 (s. https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/ Naturschutz/Eingriff_und_Kompensation/Rundschreiben/Erlass_Natur-_und_ Artenschutz_WEA_ immissionschutzrechtliches_Verfahren.pdf) fort gilt, ist zwar weder für die Beklagte noch für das Gericht rechtlich bindend (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2016 – 12 ME 132/16 –, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 L 1117/16 –, juris). Auch handelt es sich dabei nicht um einen allgemein anerkannten Maßstab, der sich in dem Sinne durchgesetzt hat, dass hiervon abweichende Vorgehensweisen nicht mehr zumindest vertretbar wären (ausführlich dazu s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2019 – 1 B 10539/19.OVG –). Die Aussagen des Naturschutzfachlichen Rahmens können dennoch als Hilfestellung für die Bewertung der Beeinträchtigung von Vogelarten durch Windenergieanlagen herangezogen und als Stand der Wissenschaft angesehen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 1 B 11314/18.OVG –). (b) Die Klägerin stellt zwar in Abrede, dass die Art Wiedehopf eine windkraftsensible Brutvogelart ist. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Die Klägerin bezieht sich auf verschiedene Abhandlungen und Studien zum Wiedehopf (u.a. zur Datenbank des Landesamtes für Umwelt Brandenburg - Staatliche Vogelschutzwarte, zu Aussagen von H zum Teilaspekt Windenergie im Rahmen des Artenschutzprojektes Wiedehopf-Pfalz, zu einer Arbeit von Oehlschlaeger aus dem Jahre 2005 zur Erfassung der Vogelwelt auf den Truppenübungsplätzen und EU-SPA Gebieten Jüterborg-Ost und Jüterborg-West, zu einem Artikel von Stahmer & Sinsch aus dem Jahre 2017 zur „Raumnutzung des Wiedehopfs im Mainzer Sand – ein störungsempfindlicher Habitatspezialist in Obstkulturen?) und macht geltend, aus diesen Arbeiten ließen sich keine Informationen zu den relevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen entnehmen. Als einzige wissenschaftliche Arbeit beschäftige sich der Artikel von Stahmer & Sinsch zur „Raumnutzung des Wiedehopfs im Mainzer Sand" näher mit der Störanfälligkeit der Art. Die Autoren hätten betont, dass trotz der bei Wind laut flatternden Folienüberdachungen diese keine Störeffekte auf die darunter nahrungssuchenden Wiedehopfe gehabt hätten. Die empirischen Daten der Untersuchung im Mainzer Sand belegten nach Ansicht von Stahmer & Sinsch im Gegenteil, dass die Störanfälligkeit der Wiedehopfe „während der Nahrungssuche“ und sogar in der Nähe von Bruthöhlen geringer sei als häufig kolportiert würde. Auch wenn eine Übertragung der Untersuchungsergebnisse nicht exakt auf die potenziellen Störwirkungen von sich drehenden Rotoren von Windenergieanlagen möglich sei, so scheine es doch naheliegend, dass sich aus den empirischen Daten dieser Arbeit durchaus analoge Schlüsse hinsichtlich der Wirkung der Rotoren auf die Wiedehopfe ableiten ließen. Das Postulat einer, lediglich auf wenigen Einzelbeobachtungen basierenden, Stör- und Scheuchwirkung von sich drehenden Rotoren müsse nach dieser Studie mindestens in Frage gestellt, wenn nicht generell bezweifelt werden. Die von der Klägerin zitierten Werke genügen nicht, Zweifel an der Aussagekraft der Einschätzung des Naturschutzfachlichen Rahmens, bei der Art Wiedehopf handele es sich um eine windkraftsensible Brutvogelart bzw. besonders störungsempfindliche Vogelart, zu begründen mit der Folge, das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung von vornherein zu verneinen. Soweit die Klägerin insbesondere aus der Arbeit von Stahmer & Sinsch, gegen die die Autoren Dietzen/Folz (s. Mainzer Naturwissenschaftliches Archiv, Band 55: 261-266) methodische Einwände erhoben haben, herleiten möchte, dass zumindest Zweifel an der Windkraftsensibilität des Wiedehopfs bestünden, hat sie damit gerade nicht ausreichend dargetan, dass die (als Stand der Wissenschaft angesehene) Beurteilung des Naturschutzfachlichen Rahmens unzutreffend wäre (s. auch Bundesamt für Naturschutz, Detaildaten zu Beeinträchtigungen der Vogelart Wiedehopf, Nr. 1.02: „Der Wiedehopf wird als sehr störungsempfindliche Vogelart aufgeführt.“, https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Vog.jsp?m=2,2,8,3&button_ ueber=true& wg=4& wid=17). Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, mit der Klägerin und in Abweichung von der Einschätzung des Naturschutzfachlichen Rahmens, den Wiedehopf nicht als windkraftsensible Vogelart einzuordnen. (7) Eine mittelbare Störwirkung der Art Wiedehopf durch die von den geplanten Windenergieanlagen zu erwartenden Immissionen hält die Kammer auch nicht deshalb für von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wiedehopfvorkommen im nördlichen Bereich des Vogelschutzgebiet nicht um ein Schwerpunktvorkommen handelt. (a) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Naturschutzfachliche Rahmen die angegebene Abstandsempfehlung von 1.000 m sowie einen Prüfbereich von 3.000 m in Bezug auf nachweisliche Brutvorkommen des Wiedehopfs nur auf den Fall des „Schwerpunktvorkommens“ ausspricht. Eine Definition des im Naturschutzfachlichen Rahmen verwendeten Begriffs „Schwerpunktvorkommen“ findet sich nicht. In der Anlage 3 ist außer von „Schwerpunktvorkommen“ auch die Rede von „regelmäßig besetzten Schwerpunktgebieten“ und „regelmäßig besetzten Brutvorkommen“. Auch der in den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom April 2015 benutzte Begriff des „regelmäßigen Brutvorkommens“ wird darin nicht näher erläutert. In den „Fachlichen Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren – Brutvögel“ vom 24. April 2020 (http://www. vogelschutzwarten.de/downloads/2020_LAG%20VSW_19_2_WEA-Fachempfehlungen%20avifaunistische%20Erfassungsmethoden_FINAL_ barrierefrei.pdf) sieht die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten unter Bezugnahme auf die Abhandlung „Rote Liste der Brutvögel Deutschlands“ von Grüneberg et al. (s. Grueneberg_et_al_2015_Rote_Liste_Brutvoegel.pdf) ein Brutvorkommen dann als regelmäßig an, wenn es in mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren und ohne Zutun des Menschen besteht. Mit dieser Definition haben Grüneberg et al. allerdings nur den Begriff der im Bezugsraum Deutschland etablierten einheimischen Brutvogelarten näher konkretisiert. Jedoch lässt diese Definition durchaus Rückschlüsse auf die Anforderungen an ein regelmäßiges bzw. Schwerpunktvorkommen an einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region zu. Losgelöst davon orientiert sich die Kammer an dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 10. November 2017 (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/20171110_nrw%20leitfaden%20wea%20artenhabitatschutz_inkl%20einfuehrungserlass.pdf). Darin werden als Schwerpunktvorkommen der betrachteten Vogelarten die Populationszentren pro Art identifiziert, die durch eine überdurchschnittlich hohe Nachweisdichte an zugrundeliegenden (Brut-)Reviernachweisen in einem Bezugszeitraum von fünf Jahren gekennzeichnet sind. Dazu werden die flächigen Vorkommen der Populationszentren absteigend nach der Anzahl ihrer zugrundeliegenden Nachweise sortiert. Eine Kennzeichnung der Fläche als Schwerpunktvorkommen erfolgt solange, bis 75% der Gesamtnachweise einer Art erreicht oder gerade überschritten werden. Einzelvorkommen unter fünf Nachweisen werden generell nicht als Schwerpunktvorkommen angesehen. Ausgehend davon kann hier im Umkreis von 1.000 m zu den beiden Windenergieanlagen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von einem Schwerpunktvorkommen ausgegangen werden. Ein Populationszentrum des Wiedehopfs ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es von der Art Wiedehopf in Rheinland-Pfalz nur 60 – 80 Brutpaare gibt, hier nicht gegeben. Selbst wenn man die vier Bruten in den Jahren 2011 – 2016 und den Brutversuch im Jahre 2017 berücksichtigt, liegt weder im Umkreis von 1.000 m von den geplanten Windenergieanlagen noch im nördlichen Gebietsbestandteile des Vogelschutzgebiets noch an einem sonstigen Ort im Vogelschutzgebiets eine überdurchschnittlich hohe Dichte an zugrundeliegenden (Brut-)Reviernachweisen vor. (b) Trotz Nichtvorliegens eines Schwerpunktvorkommens ist die geringe Entfernung der beiden Windenergieanlagen von nur 300 m bzw. 370 m zum VSG nach Auffassung der Kammer vorliegend von Relevanz. Besonderer Anlass zur Untersuchung mittelbarer Störwirkungen auf ihre Erheblichkeit besteht vorliegend deshalb, weil der Bewirtschaftungsplan BWP-2011-09-S der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom Dezember 2018 im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet 6616-402 zahlreiche Maßnahmen vorsieht, um den Bestand der Population des Wiedehopfs auch im nördlichen Bereich rund um die Blockstation und den Mußbacher Baggerweiher zu stärken. Im Bewirtschaftungsplan BWP-2011-09-S Teil A: Grundlagen heißt es auf Seite 22, der Erhaltungszustand des Wiedehopfes sei, da er wegen der zunehmenden Verschlechterung der Rahmenbedingungen nicht mehr regelmäßig im Gebiet brüte, ungünstig bis schlecht. Es bestehe aber ein gutes Potenzial für die Etablierung einer stabilen Population. Hierzu schlägt der Bewirtschaftungsplan BWP 2011-09-S Teil B: Maßnahmen auf Seite 13 in Bezug auf den Wiedehopf u.a. vor, Ziel sei die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Lebensräume in den bekannten Kerngebieten. Im Offenland nördlich des Ordenswaldes, zwischen der BAB 65 und Haßloch, sollte die kleinparzellierte Nutzung weitergeführt und eine Intensivierung der Freizeitnutzung vermieden werden. Der Bewirtschaftungsplan empfiehlt aus fachlicher Sicht verschiedene Maßnahmen in näher bezeichneten Zielräumen. Vorliegend sind die Zielräume Z 006 – Z 012 betroffen. Ziel ist in allen Zielräumen die Etablierung einer stabilen Population des Wiedehopfs sowohl nördlich der Bahnlinie am Mußbacher Baggerweiher als auch südlich der Bahnlinie im Bereich Blockstation und Narrenberg. Im Fazit des Bewirtschaftungsplans heißt es, Kiefernwaldlebensräume besäßen im Schutzgebiet für eine Anzahl von hochgradig gefährdeten Vogelarten eine herausragende Bedeutung. Der Umbau zu „naturnahen Mischwäldern“, zumindest auf den magersten Sandstandorten, müsse überdacht werden. Von der einstmals vorhandenen Reichhaltigkeit der Standortbedingungen im Grünland mit ihrer heute kaum noch vorstellbaren Tierartenvielfalt seien heute außerhalb von Naturschutzgebieten nur noch Relikte erhalten. Nach 1950 habe die Technisierung der Landwirtschaft zu einer starken Abnahme des Grünlandanteils sowie zu einer Nivellierung der Standortverhältnisse geführt, die bis heute anhalte. In neuerer Zeit sei eine besorgniserregende Grundwasserabsenkung auf großer Fläche zu beobachten. Hier würden zum Erhalt wertvoller Feuchtlebensräume Maßnahmen notwendig, die vom Naturschutz alleine in Zukunft nicht zu stemmen wären. Durch das bereits jahrzehntelange Engagement des ehrenamtlichen Naturschutzes habe bisher, mit finanzieller Förderung des Landes, zumindest ein großer Teil der Wert gebenden Feuchtgebiets-Arten vor dem Aussterben bewahrt werden können. Somit seien zumindest die Voraussetzungen für deren langfristigen Erhalt aktuell noch gegeben. Den Aussagen des genannten Bewirtschaftungsplans misst die Kammer vorliegend besonderes Gewicht zu. Die Bewirtschaftungspläne, die nach § 17 Abs. 3 LNatSchG für die Europäischen Vogelschutzgebiete als besondere Schutzgebiete zu erstellen sind, sind wissenschaftlich fundiert erarbeitet und treffen fachkundige Aussagen zu dem jeweils betroffenen Vogelschutzgebiet. Sie stehen in ihrem fachlichen Gewicht daher nicht hinter den Schlussfolgerungen eines Gutachters im Rahmen einer Einzelfallprüfung zurück (vgl. VG Mainz, Urteil vom 9. August 2017 – 3 K 1329/16.MZ –, juris Rn. 47; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 11400/18.OVG –, juris Rn. 98 ff.). Durch den Bau der beiden Windenergieanlagen in einem Abstand von nur 300 m bzw. 370 m zum Vogelschutzgebiet ist es daher nicht ausgeschlossen, dass eine mittelbare Beeinträchtigung des störungsempfindlichen Wiedehopfs eintritt. (8) Es lässt sich derzeit jedoch nicht ausreichend beurteilen, ob die Erheblichkeit der Beeinträchtigung möglicherweise aufgrund von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu verneinen ist. Die Klägerin hat bislang keine aussagekräftigen Unterlagen dazu vorgelegt, die eine sichere Beurteilung dahingehend zuließen, ob geeignete Schadensminderungs- bzw. –vermeidungsmaßnahmen, die zu unterscheiden sind von Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, NVwZ 2016, 844), in Betracht kommen. Ihre Verträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Spezialuntersuchungen beschränkten sich auf die Wertung, dass die Art Wiedehopf in dem betreffenden Bereich nicht brütet und es sich im Übrigen jedenfalls nicht um ein Schwerpunktvorkommen handelt. Angesichts dessen sah sich die Klägerin (bisher) nicht veranlasst, Ausführungen zu Schadensminderungsmaßnahmen zu machen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin jedoch nicht gehalten, die Nachholung derartiger Angaben und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen erst in einem neuen Genehmigungsverfahren zu tätigen. (a) Zwar ist die Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV, die das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG konkretisiert (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 BImSchG, Rn. 24), berechtigt, in den Fällen, in denen die Unterlagen nach der Einschätzung der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG nicht ausreichen, vom Antragsteller die Ergänzung der Unterlagen in angemessener Frist zu verlangen. Das Ergänzungsverlangen wird seitens der Behörde zweckmäßigerweise schriftlich gestellt und muss eine hinreichend genaue Beschreibung der Anforderungen an die nachzureichenden Unterlagen sowie die Festsetzung der Frist enthalten. Ergänzt der Antragsteller trotz Anforderung mit Fristsetzung die Unterlagen nicht oder nicht vollständig, soll der Antrag ohne Weiteres abgelehnt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). (b) Allerdings ist die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet, von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9.BImSchV Gebrauch zu machen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde hierzu. Diese folgt nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV, denn aus diesem folgt lediglich ein Recht der Behörde zur Ablehnung. § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImschV dient der Möglichkeit der Arbeitserleichterung. Außerdem soll damit das Verfahren beschleunigt werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2018 – 4 A 90/16 –, juris). (c) Hier hat die Beklagte die Klägerin zwar am 18. September 2019 u.a. aufgefordert, bis zum 18. Dezember 2019 einzelne Maßnahmen zu benennen, auf deren Grundlage die Untere Immissionsschutzbehörde u.a. die Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG prüfen könnte. Ferner hat die Beklagte die Klägerin um Vorlage eines Konzepts gebeten, um eine Entscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG treffen zu können. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 jedoch die Ansicht geäußert hatte, dem Vorhaben stünden weder artenschutzrechtliche Gründe entgegen noch liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG vor, erließ die Beklagte gerade keinen auf § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9.BImSchV gestützten Zweitbescheid mit der Begründung, die Klägerin habe keine vollständigen Genehmigungsunterlagen eingereicht. Auch im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2020 hat sich die Beklagte nicht auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9.BImSchV berufen. Folglich besteht kein Grund, der Klägerin die Nachholung der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu verweigern. (9) Einer näheren Prüfung bedarf, sollten Schadensminderungsmaßnahmen ausscheiden und damit eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, auch die Frage, ob gegebenenfalls eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG in Betracht kommt. Danach darf abweichend von Absatz 2 ein Projekt zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es (1.) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und (2.) zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Zudem sind nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. (a) Auch diesbezüglich hat die Klägerin bisher keine Unterlagen vorgelegt, die eine sichere Beurteilung darin zuließen, ob eine Ausnahme zu erteilen ist oder nicht. Ihre Verträglichkeitsprüfung samt nachfolgenden Spezialuntersuchungen beschränkten sich auf die Wertung, dass ihr Projekt gebietsverträglich sei. Angesichts dessen fehlen Ausführungen zu zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen wie zu ihr zumutbaren Alternativen. Es kann auch nicht angenommen werden, die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sei von vornherein ausgeschlossen. Zwar können Vorhaben privater Träger auf der Basis dieser Ausnahmevorschrift nur zugelassen werden, wenn zugleich hinreichend gewichtige öffentliche Belange ihre Realisierung erfordern (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 38; Ramsauer/Bieback, NVwZ 2002, 277, 278 f.). Zum Kreis der öffentlichen Belange zählen jedenfalls die in § 34 Abs. 4 BNatSchG ausdrücklich benannten Aspekte, zu denen auch die öffentliche Sicherheit gehört. Nach Auffassung der Kammer kann die Klägerin, auch wenn sie „nur“ privatwirtschaftlich tätig wird, für sich das öffentliche Interesse an einer Versorgung der Bevölkerung mit regenerativen Energien in Anspruch nehmen (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2020 – 4 K 2241/15 – sowie § 1 Abs. 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 23. September 2020 zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften, wonach die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient; s. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-aenderung-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften.pdf? __blob=publicationFile&v=4). (b) Näher nachgegangen werden muss ferner der Frage nach zumutbaren Alternativen. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG statuiert ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 36 m.w.N.). Sinn der Alternativenprüfung ist es, die Variante eines Vorhabens zu finden, welche die betroffenen Natura 2000-Gebiete in ihren Erhaltungszielen nicht oder weniger beeinträchtigen. Als zumutbare Alternativen kommen dabei sowohl Standortalternativen als auch Ausführungsalternativen in Betracht. Allerdings darf dem Vorhabenträger keine Alternativlösung angedient werden, deren Realisierung ihm objektiv unmöglich ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 – 4 B 54/09 –, NVwZ 2010, 1289) oder die er nur mit einem – auch finanziellen – Mehraufwand realisieren kann, der in keiner Relation mehr zu den Vorteilen des Naturschutzes steht (BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 –, NuR 2013, 565). Zu möglichen Standortalternativen fehlen bisher aussagekräftige Darlegungen der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 von Seiten des Gerichts darauf angesprochen, ob das Vorhaben nicht weiter nach Norden zur Autobahn verlagert werden könnte, wie dies an mehreren Stellen in der Pfalz, z.B. auf der Höhe von Heuchelheim der Fall sei, wandte die Klägerin ein, in diesem Bereich verlaufe eine Mittelspannungsleitung, die es nicht zulasse, dort mehrere Windenergieanlagen zu errichten. Ob dem tatsächlich so ist, bedarf indessen einer genauen Klärung im Genehmigungsverfahren. (c) An der habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ist im Übrigen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG eine anerkannte Naturschutzvereinigung zu beteiligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2015 – 4 C 6/14 –, NVwZ 2015, 1532). (d) Zuletzt steht die Annahme einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG im Ermessen der Behörde. Dass dieses dahingehend reduziert wäre, dass eine Ausnahme unter keinem denkbaren Aspekt in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich. (e) Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG gegeben sein, wäre die Klägerin als Vorhabenträgerin schließlich gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG gehalten, Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung des kohärenten Netzes Natura 2000 vorzusehen. Dabei hätte sich der Kohärenzausgleich funktionsbezogen an den vorhabensbedingten Einwirkungen auszurichten (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17/11 –, NuR 2014, 344). Auch diesbezüglich fehlt es bisher an aussagekräftigen Unterlagen. 3. Die Kammer ist ferner der Ansicht, dass die Genehmigung auch nicht offensichtlich aus Gründen des Europäischen Artenschutzrechts zu versagen ist. 3.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen in Bezug auf den Wiedehopf, einer besonders geschützten europäischen Vogelart (s. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. bb) BNatSchG), kommt der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören – nicht ernsthaft in Betracht. Denn für Wiedehopfe besteht kein durch Windenergieanlagen „signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko“ (s. Naturschutzfachlicher Rahmen, Seite 97: „Das artspezifische Kollisionsrisiko ist im Regelfall vernachlässigbar“). Deshalb beschränken sich die Ausführungen auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. 3.2. Zunächst ist zwar davon auszugehen, dass eine Verwirklichung des Störungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für den Wiedehopf gegenwärtig nicht tragfähig verneint werden kann. Jedoch kann nicht abschließend beurteilt werden, ob Schadensvermeidungs- und –minderungsmaßnahmen möglich sind, um nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Wiedehopfes auszuschließen. Auch ist gegebenenfalls noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen. 3.2.1. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Unter „Störung“ im Sinne dieser Vorschrift fällt jede unmittelbare Einwirkung auf das psychische Wohlbefinden der Tiere, die eine Verhaltensänderung der Tiere bewirkt, insbesondere jede Form der Vergrämung, z.B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigungen und Scheuchwirkungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, juris; Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Oktober 2020, § 44 BNatSchG, Rn. 21). Eine erhebliche Störung liegt nur dann vor, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs insbesondere dann der Fall, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden. Dafür ist auf die artspezifischen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abzustellen (siehe insoweit BT-Drucksache 16/12274, Seite 71; BT-Drucksache 16/5100, Seite 11). Der Störungstatbestand erfasst u.a. bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Vogelarten in Form von akustischen und optischen Störwirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, juris Rn. 227 und NuR 2008, 633). Störungen dieser Art müssen aber – um erheblich zu sein – nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 230 und 258 und NuR 2008, 633). Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (s. BT-Drucksache 16/5100, Seite 21; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. März 2016 – 4 A 177/15 –, juris). Zur lokalen Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gehört daher nicht nur die an einem bestimmten Ort anzutreffende Fortpflanzungsgemeinschaft, sondern die „Gesamtheit der Individuen einer Art, die während einer bestimmten Phase des jährlichen Zyklus in einem anhand ihrer jeweiligen Habitatansprüche abgrenzbaren Raum vorkommen“ (Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 44 BNatSchG, Rn. 25 m.w.N.). Bei Arten mit punktueller oder zerstreuter Verbreitung oder solchen mit lokalen Dichtezentren – zu diesen dürfte auch der Wiedehopf gehören – sollte sich die Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten orientieren, etwa an Waldgebieten, Grünlandkomplexen oder Bachläufen (s. Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009, Seite 6; https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/recht/Dokumente/Hinweise_LANA_ unbestimmte_Rechtsbegriffe.pdf; s. auch die Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13. Mai 2020, Seite 19; https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/anlage-zu-top-4,-ziff-4_ 1591168257.pdf). Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer solchen lokalen Population liegt in jeder nicht nur vorübergehenden oder unerheblichen Verringerung der Größe oder des Fortpflanzungserfolgs dieser Population (Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 44 BNatSchG, Rn. 26 m.w.N.). Dabei reicht es aus, dass eine solche Beeinträchtigung nicht unwahrscheinlich ist (Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 44 Rn. 17). Ausgangspunkt der Betrachtung ist der jeweilige Ist-Zustand, egal ob dieser gut oder schlecht ist (Lau in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 44 Rn. 17). Kann die lokale Population bestimmte nachteilige Wirkungen im Wege der Eigenkompensation und/oder durch entsprechende konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit auffangen, liegt keine erhebliche Störung vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris, Rn 252). Gleiches gilt, wenn die betroffene Population bei Vergrämung auf – bestehende oder eigens hierfür hergerichtete – Habitate ausweichen kann (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, NuR 2008, 633 und juris Rn. 258). 3.2.2. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht unwahrscheinlich, dass bei Umsetzung des Vorhabens der Klägerin das artenschutzrechtliche Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf einzelne Exemplare des Wiedehopfs – jedenfalls ohne funktionserhaltende Maßnahmen – verwirklicht würde. (1) Die potentiellen Brutplätze des windkraftsensiblen Wiedehopfs im Bereich Blockstation befinden sich im störungsrelevanten Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen (s.o.). T/S weisen in ihrem Gutachten vom Juli 2019 schlüssig und nachvollziehbar darauf hin, dass der Bruterfolg des Wiedehopfs direkt von der Nahrungsverfügbarkeit abhängig ist. Zur Nahrungssuche sei der Wiedehopf auf Standorte mit kurzrasiger Vegetation und einem Rohbodenanteil von 50-90 % (Optimum 70 %) angewiesen. T/S stufen die Flächen am Mußbacher Baggerweiher als essenzielle Nahrungsflächen ein und führen aus, vor allem die südexponierten Abbruchkanten am nördlichen und nordöstlichen Rand des Mußbacher Baggerweiher seien trotz erkennbarem Pflegedefizit immer noch als optimale Nahrungsflächen für den Wiedehopf anzusprechen. Insbesondere in Schlechtwetterphasen könnte diesen Flächen aufgrund der hohen Rohbodenanteile eine herausragende Bedeutung zu kommen. Sollten die Flächen für den Wiedehopf entwertet werden, sei ein Rückgang der Reproduktionsrate vor dem Hintergrund der derzeitigen sonstigen Ausstattung des Gebiets wahrscheinlich. Da sowohl das Nahrungshabitat Mußbacher Baggerweiher als auch das Brutrevier Blockstation deutlich weniger als 1.000 m vom geplanten Standort der Windenergieanlagen entfernt liegen, ist nicht nur mit einer geringfügigen Einschränkung des Lebensraums einzelner Exemplare des Wiedehopfs zu rechnen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Verlust durch Ausweichen in benachbarte Strukturen im näheren oder weiteren Umfeld ausgeglichen werden kann. T/S, deren Einschätzung die Klägerin nicht substanziiert entgegen getreten ist, führen hierzu aus (Seite 18 f.), bei Blick auf verfügbare Bodenkarten im Kartenviewer des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz seien zwar Sandböden in größerer Ausdehnung auch noch deutlich östlich der Blockstation und südlich der L 532 erkennbar. Das engere Umfeld der Blockstation erscheine aber heterogener und weise im Unterschied zum Bereich Narrenberg/Pfalzmühle insbesondere eine Häufung von Böden sehr geringer Ackerzahl auf, insoweit von extremeren Standorten. Vor Ort sei gerade im Bereich Blockstation zudem eine Nutzungsstruktur erkennbar, die sich durch die Kombination eines umfangreichen Angebots möglicher Brutstätten, unbefestigten Sandwegen, vielfach kurzrasiger Vegetation, eingeschränkter öffentlicher Zugänglichkeit einer ganzen Reihe an Flächen sowie einem erkennbaren Anteil beweideter Flächen deutlich von einer heute ansonsten üblichen Ausstattung der Kulturlandschaft abhebe. Vor dem Hintergrund der in Mitteleuropa üblicherweise zu Grunde zu legenden Raumansprüche von Wiedehopfrevieren sowie der Beobachtungsdaten und Einschätzungen zu den Lebensraumschwerpunkten der Art im Gebiet sei es unplausibel, dass in anderen – zugleich vom Wiedehopf nicht in dieser Form präferierten – Bereichen in Flächenausdehnung und Qualität ver-gleichbare Bedingungen vorliegen könnten. Insoweit sei nicht von adäquaten Ausweichmöglichkeiten der Art im Umfeld des bestehenden Lebensraumschwer-punktes auszugehen. (2) Die Klägerin ist der Einschätzung von T/S nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit sie einwendet, es liege aufgrund der nur wenigen Einzelexemplare bereits keine lokale Population des Wiedehopfs vor, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Auch eine geringe Zahl von Individuen einer besonders gefährdeten und geschützten Vogelart stellen nach dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine lokale Population dar. Es erscheint der Kammer daher plausibel, dass hier ohne funktionserhaltende Maßnahmen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Wiedehopfs zu befürchten ist. (3) Allerdings ist der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, solche funktionserhaltenden Maßnahmen anzubieten, denn Störwirkungen sind unerheblich, wenn sie jedenfalls aufgrund vorgesehener Schadensvermeidungs- und –minderungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Populationswirksamkeit bleiben und daher keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris, Rn 252). (4) Schließlich kommt noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden u.a. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4) oder aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Eine Ausnahme darf jedoch nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Wie oben bereits im Rahmen der Erörterung des § 34 Abs. 3 BNatSchG ausgeführt, kann die Klägerin für sich das öffentliche Interesse an einer Versorgung der Bevölkerung mit regenerativen Energien in Anspruch nehmen. Dies muss auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen, gelten (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Juli 2020 – 4 K 2962/16.WI –, juris). Die Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Energie zählt zu den existenziellen Fragen eines Staates und stellt einen überragend wichtigen Belang der öffentlichen Daseinsvorsorge dar. Daher umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit nach Auffassung der Kammer auch die Versorgungssicherheit mit Energie. Um die Versorgungssicherheit auch zukünftig und langfristig sicherzustellen, ist die als Energiewende bezeichnete Abkehr von fossilen Brennstoffen und der Kernenergie sowie die Hinwendung zu erneuerbaren Energien notwendig. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich hierzu zum Zwecke des Klimaschutzes auch international verpflichtet. Der Bundesgesetzgeber hat hierfür eigens das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien erlassen, mit dem Zweck, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern (vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG –). Für das Land Rheinland-Pfalz hat der Landesgesetzgeber in § 4 Landesklimaschutzgesetz – LKSG – vom 19. August 2014 die Zielsetzung festgelegt, bis zum Jahr 2050 die Klimaneutralität anzustreben und jedenfalls die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Gesamtemissionen im Jahr 1990 um mindestens 90 Prozent zu verringern. Bei der Verwirklichung der Ziele nach § 4 LKSG kommt gemäß § 5 Satz 1 LKSG u.a. dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Eine sichere Beurteilung, ob eine – im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde stehende – Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu erteilen ist oder nicht, ist derzeit mangels Einreichung aussagekräftiger Unterlagen nicht möglich. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von vornherein ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Frage nach zumutbaren Alternativen kann auf die Ausführungen zu § 34 Abs. 3 BNatSchG Bezug genommen werden. Darauf hingewiesen sei, dass im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kein Mitwirkungsrecht einer anerkannten Naturschutzvereinigung besteht (s. Bay. VGH, Urteil vom 14. März 2017 – 22 B 17.12 –, juris Rn. 22 und NVwZ-RR 2017, 554). 3.3. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Betracht kommt, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Auch wenn man vorsorglich unterstellt, dass die Errichtung der beiden Windenergieanlagen die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten des Wiedehopfs im räumlichen Zusammenhang jedenfalls ohne funktionserhaltende Maßnahmen nicht wahren wird, sind auch hier im steckengebliebene Verfahren Schadensvermeidungs- und –minderungsmaßnahmen zu prüfen sowie gegebenenfalls über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu entscheiden. Hier stellen sich keine anderen Fragen als im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Da die Beklagte auch in Bezug auf den § 44 BNatSchG im Schreiben vom 18. September 2019 nicht von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9.BImSchV Gebrauch gemacht hat, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die Nachholung derartiger Angaben und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen erst in einem neuen Genehmigungsverfahren zu tätigen. 4. Nach alledem stellt sich die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen dar, so dass die Beklagte unter Heranziehung der zum „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. In diesem Verfahren hat die Beklagte auf die von der Kammer thematisierten Punkte sowie auf weitere bisher nicht geprüfte Fragen etwa des Bauplanungsrechts und Bauordnungsrechts einzugehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Regel nur unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 280.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind für Streitigkeiten der vorliegenden Art 10 % der geschätzten Herstellungskosten der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Ausweislich der Antragsunterlagen der Klägerin sollen die Herstellungskosten pro Windenergieanlage ca. 2,8 Mio € betragen. Daher geht das Gericht von Investitionskosten für diese beiden Anlagen in Höhe von 5,6 Mio. € aus. In Anwendung der Ziffer 19.1.2 des Streitwertkatalogs legt die Kammer 10 % dieses Betrages als Streitwert zugrunde. Damit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 560.000 €. Diesen reduziert die Kammer gemäß Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs um die Hälfte auf 280.000 €, da die Klägerin lediglich Bescheidung beantragt hat. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Die beiden Windenergieanlagen sollen auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ....... und ....... in der Gemarkung Mußbach errichtet werden. Diese Grundstücke liegen zwischen der Gemeinde Haßloch im Osten und dem Neustadter Stadtteil Mußbach im Westen in einer landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaft. Während das Gebiet im Nordwesten und Norden durch die Bundesautobahn 65 (BAB 65) begrenzt wird, verläuft im Süden die ICE-Bahnstrecke Ludwigshafen – Neustadt/Wstr. Im Osten wird die Ackerlandschaft durch ein Gewerbegebiet der Gemeinde Haßloch und die Landesstraße L 530 begrenzt. Südwestlich grenzt in einer Entfernung von 300 bzw. 370 m zu den Vorhabenstandorten das über 8.000 ha große Europäische Vogelschutzgebiet „6616-402 - Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ an. Ferner befindet sich südwestlich der Vorhabenstandorte das Naturschutzgebiet „Mußbacher Baggerweiher“, eine ehemalige Sand- und Kiesentnahmestelle mit Tief- und Flachwasserzonen, Inseln, Steilufern, Röhrichtbeständen und einem Gehölzmantel. Südlich der ICE-Bahnstrecke Ludwigshafen – Neustadt/Wstr. und unmittelbar gegenüber dem Naturschutzgebiet „Mußbacher Baggerweiher“ liegt die sog. Blockstation, die sich in Richtung Osten bis zum „Sandbuckel“ bei Haßloch hinzieht. In diesem Bereich befinden sich eine kleinstrukturierte Kleingartenlandschaft auf Sandboden mit Kleingrundstücken unterschiedlichster Ausprägung und Nutzung, Streuobstwiesen, Viehweiden und Pferdehaltungen, Brachen und zahlreichen Erd-/Sandwegen. Weiter südlich schließt sich das Naturschutzgebiet „Rehbachwiesen-Langwiesen" an, das großteils aus frischem Grünland, Viehweiden und Ackerflächen mit Erd-/Sandwegen, Bächen, Gräben und Gehölzen und Einzelhecken besteht. Südöstlich befindet sich die Gewanne „Im Streitert“, die aus größeren gehölzfreien Ackerflächen, Grünland und Pferdeweiden mit verstreuten Gehölzkomplexen, mehreren Streuobstwiesen sowie Gehölzstreifen entlang der Bäche Rehbach und Landwehr besteht. Der Flächennutzungsplan der Beklagten aus dem Jahre 2005, der am 8. September 2005 von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd genehmigt und am 24. September 2005 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ öffentlich bekannt gemacht wurde, schrieb den zuvor geltenden Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1979 samt Teilfortschreibung im Jahre 1983 fort. Er sieht u.a. unmittelbar südlich der BAB 65 auf der Gemarkung des Neustadter Stadtteils Mußbach eine 32 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen vor. Die Flächendarstellung ist verbunden mit einer Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen für das gesamte übrige Stadtgebiet. Die Konzentrationszone entspricht dem Vorbehaltsgebiet für Windenergienutzung, wie es im derzeit noch in dem für die Windenergie gültigen Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz von 2004 dargestellt ist. Zwar gehört die Beklagte der Metropolregion Rhein-Neckar an, für die seit Dezember 2014 der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar statt des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz von 2004 gilt. Jedoch wurde bisher das Thema Windenergie ausgeklammert. Dieses soll durch eine gesonderte Teilfortschreibung in die Planung integriert werden. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung gelten bestimmte Plansätze des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz von 2004 fort. Am 11. Januar 2016 beantragte die ………. GmbH, die später in die klagende Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 (Nabenhöhe 149 m; Rotordurchmesser 126 m; Gesamthöhe 212 m; 3,3 MW Nennleistung) auf den vertraglich gesicherten Grundstücken Flurstück-Nrn. ....... und ........ Dem Antrag beigefügt waren u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach §§ 44, 45 BNatSchG der Firma A vom Dezember 2015 sowie eine Verträglichkeitsprüfung für das Europäische Vogelschutzgebiet „6616-402 - Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ ebenfalls von der Firma A vom Dezember 2015. Die beiden zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sollen außerhalb der Vorrangfläche des Flächennutzungsplans aus dem Jahre 2005 errichtet werden. Allerdings sah der zwischenzeitliche Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar im Umkreis der Fläche, auf dem die Klägerin die beiden Windenergieanlagen errichten möchte, ein Vorranggebiet für WEA (NW-VRG01-W) vor. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 16. Juni 2016 die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zum Thema Windenergie. Der Beschluss wurde am 30. Juni 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Die Fortschreibung sieht u.a. eine Verlagerung und Vergrößerung der Konzentrationszone nach Süden vor. Auf den Antrag der Klägerin vom 11. Januar 2016 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher Belange und forderte von der Klägerin Nachreichungen zum Antrag, woraufhin diese am 28. Juni 2016 mehrere weitere Unterlagen vorlegte. Darunter befanden sich u.a. ein Nachtrag zur Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet und eine Spezialuntersuchung der Leitart Wiedehopf. Die Beklagte reagierte auf den Antrag am 5. August 2016 mit dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides für die Dauer von einem Jahr, um den Flächennutzungsplan vom 24. September 2005 zu ändern. Am 31. März 2017 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. In der Folgezeit verlängerte die Beklagte die Zurückstellung am 3. August 2017 um ein weiteres Jahr. Daraufhin setzte die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2018 das Verfahren bis zum 7. August 2018 aus. Am 19. Juni 2018 fasste der Stadtrat der Beklagten den Beschluss, den Bebauungsplan „Windenergie/nordöstlich des Mußbacher Baggerweihers“ aufzustellen. Zugleich erließ die Beklagte eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans zu dem Zweck, die mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans bezweckte Konzentrationszonenplanung zu gewährleisten. Die Klägerin stellte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag gegen die von der Beklagten am 19. Juni 2018 erlassene Veränderungssperre. Im Hinblick auf diesen Normenkontrollantrag setzte die Kammer mit Beschluss vom 11. April 2019 das Verfahren bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über den Normenkontrollantrag der Klägerin erneut aus. Am 13. Mai 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11. Januar 2016 mit der Begründung ab, aufgrund der Wirkungen der Veränderungssperre sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Dagegen legte die Klägerin am 27. Mai 2019 Widerspruch ein. Unter dem 18. September 2019 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben wegen Entgegenstehens der Vorschriften des Europäischen Gebietsschutzrechts und Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot nicht vorlägen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen und Begutachtungen seien aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde keine wirksamen Maßnahmen zur Schadensvermeidung bzw. -minderung möglich. Ohne solche Maßnahmen sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets durch den Verlust von Brutrevieren des Wiedehopfs zu erwarten. Eine hierdurch ausgelöste Verfestigung des ungünstigen Erhaltungszustands der lokalen Population sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Aufgrund der zu erwartenden erheblichen Störung des Wiedehopfs und des hierdurch ausgelösten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könnte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch lediglich unter gleichzeitiger Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden. Bislang fehle jedoch ein von der Klägerin zu erstellendes Konzept, auf dessen Grundlage eine Ausnahmeentscheidung ergehen könnte. Daneben habe die Klägerin auch keine Maßnahmen vorgelegt, welche als populationsstützende Maßnahmen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen des Wiedehopfs verhindern könnten. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Dezember 2019 einzelne Maßnahmen zu benennen, auf deren Grundlage die Untere Immissionsschutzbehörde die Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG prüfen könnte. Ferner werde um Vorlage des Konzepts gebeten, um eine Entscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG treffen zu können. Nachdem im Laufe des Normenkontrollverfahrens die Veränderungssperre ausgelaufen war und die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren mit Beschluss vom 26. November 2019 – 8 C 11671/18.OVG – ein und legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten mit der Begründung auf, die Beklagte habe mit der Veränderungssperre letztlich die Sicherung ihrer Konzentrationsflächenplanung im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Thema Windenergie verfolgt. Ein derartiger Sicherungszweck könne indessen mit der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB nicht erreicht werden. In seiner Sitzung vom 26. November 2019 hob der Stadtrat der Beklagten daraufhin den zuvor ergangenen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergie/ nordöstlich des Mußbacher Baggerweihers“ wieder auf. Am 18. Dezember 2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, nach ihrer Auffassung habe sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Weder stünden dem Vorhaben artenschutzrechtliche Gründe entgegen noch liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG vor. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 rief die Kammer das Verfahren wieder auf. Die Beklagte kündigte daraufhin an, wegen des Wiedehopfvorkommens einen „Zweitbescheid“ zu erlassen. Dem kam sie in der Folgezeit jedoch nicht nach. Nach drei Anhörungen und Offenlagen zum „Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar“ fasste die Verbandsversammlung des Verbands Region Rhein-Neckar in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2019 den Satzungsbeschluss und legte den Teilregionalplan Windenergie zur Genehmigung vor (s. https://www.m-r-n.com/was-wir-tun/themen-und-projekte/projekte/ teilregionalplan-windenergie-zum-einheitlichen-regionalplan-rhein-neckar). Die Genehmigung wurde bisher jedoch noch nicht erteilt. Gemäß den Abwägungsergebnissen der Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der dritten Anhörung und Offenlage des Teilregionalplans Windenergie (https://www.m-r-n.com/projekte/teilregionalplan-windenergie-zum-einheitlichen-regionalplan-rhein-neckar/Genehmigung/Synopse_ T%C3%96B_dritte_Offenlage.pdf) soll nach dem Beschluss der Verbandsversammlung das geplante Vorranggebiet NW-VRG01-W aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Genehmigungsfähigkeit nicht Bestandteil des Teilregionalplans Windenergie werden. Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Rechtsanspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Beklagte habe 2005 eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen und bekannt gemacht. Zwar sei im Standortbereich der hier beantragten Windenergieanlagen keine Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen worden. Zugleich bestehe an anderer Stelle im Stadtgebiet eine entsprechende Konzentrationszone, die Ausschlusswirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben solle. Diese Darstellung sei aber aus mehreren Gründen unwirksam. So sei der Flächennutzungsplan fehlerhaft öffentlich bekanntgemacht worden. Ferner seien gravierende Abwägungsfehler begangen worden. Auch Belange der Raumordnung widersprächen dem Vorhaben nicht. Entgegen dem Vortrag der Beklagten stehe auch das nunmehr von dort in den Vordergrund gerückte Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf den Wiedehopf der beantragten Genehmigung nicht entgegen. Der Beklagte lege nicht substantiiert dar, dass überhaupt ein rechtlich relevantes Wiedehopfvorkommen im Vorhabengebiet vorkomme. Ferner fehle eine Darlegung dazu, gerade auch anhand aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen zum Wiedehopf, dass dieser überhaupt störungsgefährdet durch Windenergieanlagen sei. Im Übrigen entbehre auch der Vortrag zu einer angeblichen erheblichen Beeinträchtigung mit Verweis auf die Störung einer sog. lokalen Population im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG jeder fachlichen Grundlage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2019 zu verpflichten, über den am 11. Januar 2016 gestellten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 126 m) für die Gemarkung Mußbach, Flurstücke ....... und ....... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beiden beantragten Windenergieanlagen der Klägerin lägen nicht vor. Zweifel an der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und das Wirksamwerden des Flächennutzungsplans 2005 seien nicht begründet. Da sie, die Beklagte, im konkreten Fall die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans für das gesamte Stadtgebiet beschlossen und dessen Genehmigung bekannt gemacht habe, sei ein besonderer Hinweis in der Bekanntmachung auf bestimmte Teilbereiche entbehrlich gewesen. Dem Vorhaben stünden artenschutzrechtliche und habitatschutzrechtliche Gründe entgegen. Nach ihrer Einschätzung als Genehmigungsbehörde seien erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorhanden. Es sei anzunehmen, dass durch den Betrieb der beiden WEA eine erhebliche Störung von Individuen der lokalen Population des Wiedehopfs eintreten würden. Für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlten weiterhin erforderliche Informationen und Unterlagen von Seiten der Klägerin, die von dieser mit dem Anhörungsschreiben vom 18. September 2019 angefordert worden seien. Die Klägerin habe bislang jedoch keine Unterlagen beigebracht, so dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung mit einem Ergebnis zugunsten des Vorhabens nicht erfolgen könne. Es bestünden vielmehr erhebliche Restzweifel an der Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets 6616-402 im Hinblick auf das Erhaltungsziel zum Schutz der lokalen Population des Wiedehopfs sowie dessen Lebensräume im nordwestlichen Randbereich des Gebiets. Dies folge auch aus der neuen Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 8. Oktober 2020. Sie, die Beklagte, habe den betroffenen Bereich auf Brutzeitvorkommen des Wiedehopfs untersuchen lassen. Diesbezüglich verweise sie auf die Stellungnahme des Herrn Dipl.-Biologen Handschuh vom August 2020, der bei seinen regulären zehn Gebietsbegehungen im Jahre 2020 am 30. Juli 2020 einen einzelnen Wiedehopf als nahrungssuchendes Exemplar aufgescheucht habe. Auch Herr Kettenring, ein Naturfotograf, habe am 26. April 2020 einen Wiedehopf gesehen. Diese Vorgänge verstärkten ihre Einschätzung, dass das Gebiet für Wiedehopfe gut geeignet und eine lokale Population anzunehmen sei, die durch das geplante Vorhaben gestört würde. Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. Oktober bestimmt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2020 noch vorgetragen, selbst wenn man entgegen der von ihr vertretenen Rechtsansicht davon ausgehe, dass § 34 BNatSchG bezogen auf den Wiedehopf und das Vogelschutzgebiet näher zu prüfen sei, fehle bisher eine fachliche Prüfung und Auseinandersetzung mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung durch die Beklagte. Darüber hinaus sei im anhängigen Genehmigungsverfahren zu klären, welche Maßnahmen der Schadensbegrenzung oder Schadensminderung in Betracht kämen, um eine etwaige Beeinträchtigung im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG ggf. unter die Erheblichkeitsschwelle zu senken und ob gegebenenfalls eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zu gewähren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vom 8. Mai 2018 und vom 8. Oktober 2020 gewesen ist.