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Beschluss

2 B 17/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Drei-Monatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB muss nach Erledigung des behördlichen Gesuchs eingehalten werden; ohne Klageerhebung innerhalb dieser Frist wirkt die Einreichung des Antrags nicht hemmend auf die Verjährung. • Die Auslegung eines behördlichen Schriftstücks als Widerspruchsbescheid kann auch dann möglich sein, wenn es nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist oder nicht in Entscheidungssatz und Begründung gegliedert ist; entscheidend ist der für den Empfänger erkennbare erklärte Wille der Behörde. • Fehlen formelle Elemente wie Rechtsbehelfsbelehrung oder Kostenentscheidung, schließt das nicht grundsätzlich die Qualifikation als Widerspruchsbescheid aus; die Rechtsfolgen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung richten sich nach § 58 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Drei-Monatsfrist des § 204 Abs.1 Nr.12 BGB und Auslegung behördlicher Schriftstücke als Widerspruchsbescheid • Die Drei-Monatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB muss nach Erledigung des behördlichen Gesuchs eingehalten werden; ohne Klageerhebung innerhalb dieser Frist wirkt die Einreichung des Antrags nicht hemmend auf die Verjährung. • Die Auslegung eines behördlichen Schriftstücks als Widerspruchsbescheid kann auch dann möglich sein, wenn es nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist oder nicht in Entscheidungssatz und Begründung gegliedert ist; entscheidend ist der für den Empfänger erkennbare erklärte Wille der Behörde. • Fehlen formelle Elemente wie Rechtsbehelfsbelehrung oder Kostenentscheidung, schließt das nicht grundsätzlich die Qualifikation als Widerspruchsbescheid aus; die Rechtsfolgen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung richten sich nach § 58 Abs. 2 VwGO. Der Kläger verlangte einen Zuschuss nach einschlägiger Rechtsverordnung für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2000. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt, da die Verjährungshemmung durch Einlegung des Widerspruchs nicht greife: Der Kläger habe nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben. Als "Erledigung" wertete das Gericht ein Schreiben vom 25.6.2004, obwohl dieses nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet war, keine klare Gliederung, keine Kostenentscheidung und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und nicht zugestellt worden war. Der Kläger rügte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB die Klageerhebung innerhalb von drei Monaten voraussetzt und ob ein formell unvollständiges behördliches Schriftstück dennoch als Widerspruchsbescheid anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt sei. • § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB hemmt die Verjährung nur, wenn nach Erledigung des behördlichen Gesuchs innerhalb von drei Monaten Klage erhoben wird; der Wortlaut enthält keine Ausnahme. • Historie, Zweck und bisherige Rechtsprechung zeigen, dass die Drei-Monatsfrist bewusst gesetzlich normiert ist, um zu verhindern, dass der Gläubiger nach einem Vorverfahren untätig bleibt; die Frist hat eigenständige materiellrechtliche Bedeutung und ist nicht an prozessuale Klagefristen der VwGO anzukoppeln. • Die Annahme, ein Schriftstück sei ein Widerspruchsbescheid, richtet sich nach dem erkennbaren, erklärten Willen der Behörde gegenüber dem Empfänger; Maßstab ist die objektive Verständlichkeit unter Berücksichtigung, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. • Fehlende Bezeichnung, fehlende Gliederung, fehlende Rechtsmittelbelehrung oder fehlende Kostenentscheidung schließen die Qualifikation als Widerspruchsbescheid nicht aus. Gesetzliche Vorgaben, die eine solche formelle Ausstattung zwingend vorschreiben, bestehen nicht in den genannten Normen. • Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung hat eigene materielle Rechtsfolgen (wie die Wirkung des § 58 Abs. 2 VwGO), ändert aber nicht grundsächlich die Prüfung, ob ein Schriftstück als Widerspruchsbescheid zu qualifizieren ist. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Verjährung für den geltend gemachten Zeitraum eingetreten ist, weil die Klage nicht innerhalb der in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB vorgeschriebenen Drei-Monatsfrist nach Erledigung des behördlichen Verfahrens erhoben wurde. Die Drei-Monatsfrist ist materiellrechtlich eigenständig und kann nicht durch prozessuale Fristen der VwGO verändert werden. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass ein behördliches Schreiben trotz formeller Mängel als Widerspruchsbescheid anzusehen sein kann, wenn der erklärte Wille der Behörde für den Empfänger objektiv erkennbar ist; formale Defizite führen nur zu den speziell vorgesehenen Rechtsfolgen, nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Bescheids.