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Urteil

12 K 2070/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1229.12K2070.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt einen finanziellen Ausgleich für geleistete Überstunden im Umfang von 1817 Stunden und einer Minute sowie für den krankheitsbedingt nicht angetretenen Erholungsurlaub für das Jahr 2015 im Umfang von 13 Urlaubstagen. Der am 4. Z. 19XX geborene Kläger stand zuletzt als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und war bei dem Polizeipräsidium (PP) C. tätig, dort seit dem 1. April 2014 im Kriminalkommissariat (KK) 14. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bis einschließlich Mai 2011 wurden bei dem PP C. neben dem Gleitzeitkonto sog. Mehrdienstbögen („Nachweis über geleistete und vergütete Mehrdienstleistung“) in Papierform geführt, auf denen die geleisteten Überstunden getrennt nach schriftlich angeordneter/genehmigter Mehrarbeit und sonstiger Mehrarbeit erfasst wurden. Entsprechend einer Zusatzdienstvereinbarung zwischen dem PP C. und dem Personalrat beim PP C. zur gleitenden Arbeitszeit (GLAZ) aus April 2011 wurden die bisher auf den Mehrdienstbögen geführten Zeiten mit dem Stand vom 1. Mai 2011 auf elektronische Zeitkonten übertragen. Gemäß dieser Dienstvereinbarung wird auf einem Konto der „auszahlungsfähige Mehrdienst“ verbucht („MD-Konto“) und auf dem anderen Konto Zeiten aus Rufbereitschaft sowie „sonstige Mehrarbeit“ („MA*-Konto:Mehrdienst2“). Das Zeitguthaben des Klägers auf seinem „MD-Konto:Mehrdienst1“ betrug zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung 46:30 Stunden. Sein „MA*-Konto:Mehrdienst2“ wies zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung 1817:01 nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausdrucke über die persönliche Dienstzeit des Klägers (Bl. 25 der Beiakte) Bezug genommen. Der Kläger war seit dem 8. Mai 2015 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand durchgehend dienstunfähig erkrankt und versah während dieser Zeit keinen Dienst mehr. Nachdem ihm mit Schreiben vom 18. September 2017 mitgeteilt worden war, dass seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2017 und erneut mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 eine finanzielle Abgeltung der „etwa 1900“ Überstunden sowie des nicht genommenen Jahresurlaubs ab dem Jahr 2014. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 - das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt - teilte das beklagte Land mit, dass der Kläger hinsichtlich angeordneter Mehrarbeit ein Zeitguthaben von 92 Stunden und 53 Minuten und hinsichtlich nicht angeordneter Mehrarbeit ein Zeitguthaben von 1817 Stunden und einer Minute habe. Auszahlbar sei nur das Zeitguthaben bezüglich der angeordneten Mehrarbeit, nicht aber das durch nicht angeordnete Mehrarbeit angesammelte Zeitguthaben. Vergütungsfähig sei nur Mehrarbeit, die schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sei und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden könne. Im Falle lediglich angesammelter Zeitguthaben seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei den in Rede stehenden 1817 Stunden und einer Minute handele es sich um Überstunden, die im Laufe der Jahre über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufgebaut worden seien. Nicht explizit schriftlich angeordnete Überstunden seien nicht finanziell auszugleichen. Dies müsse auch in den Fällen gelten, in denen dem Dienstherrn eine besondere Belastungssituation der Dienststelle bekannt gewesen sei und man insoweit von einer Art „stillschweigender Anordnung oder Genehmigung“ ausgehen könne. Das bloße faktische Abarbeiten von Überstunden bzw. „mehr arbeiten lassen“ stelle keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit dar. Mehrarbeit im Sinne der AZVO Pol setze voraus, dass die Mehrarbeit für kurze Zeit zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidbar notwendig sei. Daran fehle es aber, wenn der Beamte über mehrere Jahre hinweg ohne konkrete zeitliche Begrenzung über die geregelte Arbeitszeit hinaus nicht angeordnete Überstunden leiste und diese ansammle. Soweit ein Beamter durch Urlaub und/oder Krankheit an einem Freizeitausgleich vor seiner Zurruhesetzung gehindert sei, handele es sich dabei nicht um zwingende dienstliche Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, sondern um in der Person des Beamten liegende Gründe. Auch der bevorstehende Eintritt in den Ruhestand stelle keinen zwingenden dienstlichen Grund dar, der es unmöglich gemacht habe, den Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Das Erreichen der Altersgrenze liege nicht in der Sphäre des Dienstherrn, denn es handele sich dabei nicht um einen dienstlichen, sondern vielmehr um einen rechtlichen Grund, der es dem Ruhestandsbeamten - der keinen Dienst mehr zu verrichten habe - unmöglich mache, seine Überstunden durch Dienstbefreiung auszugleichen. Gleiches müsse - wie im Falle des Klägers - auch bei einer Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen gelten, denn diese Gründe entsprängen ebenfalls nicht der Sphäre des Dienstherrn und seien durch diesen auch in keiner Weise beeinflussbar. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014 und 2015 seien nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen und könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Nur für die Jahre 2016 und 2017 sei der Mindesturlaub von 20 Tagen nach § 19a FrUrlV NRW abzugelten. Die bestehenden Urlaubsansprüche würden im Rahmen der Zurruhesetzung des Klägers zur Auszahlung festgesetzt. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2017, der begehrte finanzielle Ausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit lasse sich jedenfalls aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 BeamtStG herleiten. Aus der Fürsorgepflicht ergäben sich dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Unzumutbare Belastungen des Beamten berührten den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Eine derartige unzumutbare Belastung stellten die im Laufe der Jahre angesammelten 1817 Mehrarbeitsstunden für sich gesehen dar. Ein finanzieller Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit müsse letztlich auf der Grundlage von Treu und Glauben nach § 242 BGB erfolgen. Hinsichtlich der Abgeltung seiner Urlaubsansprüche machte der Kläger geltend, einem Beamten stehe ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnte, zu. Mithin könne er auch die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 zumindest anteilig verlangen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 - das ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt - entgegnete das beklagte Land, die Fürsorgepflicht gem. § 45 BeamtStG beziehe sich auf die Verpflichtung des Dienstherrn, darauf zu achten, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschritten und dass bei deren Überschreitung ein Freizeitausgleich gewährt werde. Die Fürsorgepflicht beziehe sich also auf den Zeitpunkt des Überschreitens der regelmäßigen Arbeitszeit, also auf die Entstehung des Zeitguthabens. Das „Gleitzeitkonto“ des Klägers habe bereits zum Stichtag 30. Juni 2011 ein Zeitguthaben in Höhe von 1751 Stunden und sechs Minuten aufgewiesen. Bis zum Mai 2015, also in vier Jahren, sei das Zeitguthaben um lediglich 65 Stunden und 55 Minuten angewachsen. Auch bei der auszahlungsfähigen Mehrarbeit lasse sich feststellen, dass in dem Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zur Erkrankung des Klägers im Mai 2015 von diesem keine Mehrarbeit geleistet worden sei. Es könne daher angenommen werden, dass es in den Jahren 2011 bis Mai 2015 sehr wohl möglich gewesen sei, das Zeitguthaben durch Freizeit auszugleichen. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, könne nicht als Verletzung der Fürsorgepflicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zugerechnet werden. Unter dem 4. April 2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen die „Bescheide“ vom 20. Oktober und 20. Dezember 2017. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich aus: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zu seiner Erkrankung im Mai 2015 ein Freizeitausgleich möglich gewesen sei. Es sei bereits fraglich, ob allein die Tatsache, dass „nur“ die reguläre Arbeitszeit abzuleisten gewesen sei, einen Rückschluss darauf zulasse, dass das allgemeine Arbeitspensum während dieser Zeit einen Freizeitausgleich zugelassen habe. Dass keine weitere Mehrarbeit geleistet worden sei, sei vielmehr auf den Dienstherrn zurückzuführen, welcher die Anweisung gegeben habe, keine weiteren Überstunden zu leisten. Das Arbeitspensum sei unverändert hoch gewesen. Außerdem sei ihm ein Freizeitausgleich mehrfach explizit verwehrt worden. Vor seiner Erkrankung sei er umgesetzt worden und habe fortan nicht mehr in der Mordkommission gearbeitet. Ein Freizeitausgleich sei ihm auch nach der Umsetzung verwehrt worden. Daneben habe er auch Unterricht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gegeben. Er habe immer bestimmte Kurse übernehmen müssen. Auch hierdurch sei ein Freizeitausgleich erschwert bzw. unmöglich gemacht worden. Ob die nicht explizit angeordneten Mehrstunden generell auszahlungsfähig seien oder nicht, könne dahinstehen. Wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich sei, so gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Mehrstunden zur Auszahlung zu bringen. Einen Freizeitausgleich nicht zu gewähren und in der Folge die Auszahlung der Mehrstunden mit Verweis auf einen möglichen Freizeitausgleich zu verwehren verstoße insbesondere gegen Treu und Glauben. Die Urlaubsansprüche von Mai bis Dezember 2015 der „Verjährung zu unterstellen“ würde ihn ungerechtfertigt schlechter stellen als solche Beamte, die kürzere Zeit vor ihrer Zurruhesetzung erkrankt waren und ihn mithin für seine längere Krankheit „bestrafen“. Den Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018 zurück. Zur Begründung verwies es auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus: Gerade die angeführte Dozententätigkeit zeuge davon, dass ein Freizeitausgleich des Zeitguthabens sehr wohl möglich gewesen sei. Eine Dozententätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung werde stets als private Nebentätigkeit durchgeführt, die der Beamte selbst beantrage und für die er eine zusätzliche Vergütung erhalte. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Lehrtätigkeit bestehe für den Beamten nicht. Es sei also durchaus möglich gewesen, dass der Kläger auf die Ausübung der Dozententätigkeit verzichtet hätte, um in dieser Zeit sein Zeitguthaben abzubauen. In dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hieß es unter anderem, der Kläger könne gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2017 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erheben. Der Kläger hat am 18. Mai 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Kern sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Darüber hinaus macht er geltend: Er sei seit dem Jahre 1994 beim Polizeipräsidium C. durchweg in sehr arbeitsintensiven Bereichen tätig gewesen. Aufgrund der Vielzahl der Funktionen sei es ihm nicht möglich gewesen, Überstunden abzubauen. Er sei vor seiner Pensionierung als stellvertretender Kommissariatsleiter im KK Innenstadt (bei dem es sich nach Angaben des beklagten Landes um das KK 14 handelt) mit der zahlenmäßig höchsten Vorgangsbelastung eingesetzt gewesen. Dem damaligen Kommissariatsleiter, Herrn EKHK V. C1. , habe er zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt nach seiner Umsetzung in das KK 14 im Jahre 2013 mitgeteilt, dass er seine Überstunden abbauen wolle. Dieser habe daraufhin jedoch unmissverständlich mitgeteilt, dass dies aufgrund der hohen Vorgangsbelastung nicht möglich sei. Es käme für ihn nicht in Frage, Überstunden, die in anderen Kommissariaten angefallen seien, in „seinem Kommissariat“ abgebaut werden könnten. Ein Überstundenabbau im KK Innnenstadt über einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum sei abgelehnt worden, ebenso ein nur sukzessiver stundenweiser Abbau. Er habe sich daraufhin an der Leiter der Kriminalpolizei, Herrn LKD O. , gewandt, der ihn jedoch an Herrn EKHK C1. verwiesen habe. Dementsprechend habe er deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitszeit für zu hoch halte. Das PP C. habe davon ausgehen müssen, dass er die geleistete Mehrarbeit nicht mehr akzeptiere. Er habe einen Überstundenabbau ausdrücklich eingefordert. Ein Schriftformerfordernis für die Rüge rechtswidriger Zuvielarbeit bestehe nicht. Im Übrigen sei er zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass eine schriftliche Geltendmachung zu erfolgen habe. Insofern liege auch eine Ungleichbehandlung vor. So sei dem damaligen Kommissariatsleiter Herrn S. , der zum damaligen Zeitpunkt über weit mehr Überstunden verfügt habe als der Kläger, vor seiner Pensionierung ein „wochen- bzw. monatelanger“ Überstundenabbau ermöglicht worden. Wenn ein Stundenabbau bei längerfristigen Erkrankungen bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr möglich sei, müsse eine finanzielle Abgeltung möglich sein. Vor der Einführung der elektronischen Arbeitszeitkonten sei die Erfassung der Überstunden dergestalt erfolgt, dass der er dem Leiter des Kommissariats einen Stundenzettel vorgelegt habe, den dieser gegengezeichnet habe. Darin liege eine Genehmigung von Mehrarbeit. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 20. Oktober 2017 und 20. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2018 zu verpflichten, ihm eine Mehrarbeitsvergütung für 1817 Stunden und eine Minute zu zahlen, 2. das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 20. Oktober 2017 und 20. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2018 zu verpflichten, ihm eine finanzielle Abgeltung für 13 Urlaubstage für das Jahr 2015 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt im Hinblick auf den geltend gemachten finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit ergänzend vor: Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setze voraus, dass er vom Beamten zuvor in Form einer schriftlichen Rüge geltend gemacht worden sei. Auszugleichen sei nur die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. Eine schriftliche Rüge sei seitens des Klägers nicht erfolgt. Erst mit Schreiben vom 25. September 2017 habe er einen Anspruch auf Ausgleich seiner Überstunden geltend gemacht. Da der Kläger die Zuvielarbeit zuvor nicht gerügt habe, habe für den Dienstherrn während der aktiven Zeit des Klägers keine Möglichkeit bestanden, frühzeitig auf die Zuvielarbeit reagieren zu können, etwa durch eine Änderung des Dienstplanes oder die Verpflichtung des Klägers zum Überstundenabbau. Soweit der Kläger auf Gespräche mit den Herren EKHK C1. und LKD O. über den Abbau seiner Überstunden verweise, sei nicht bekannt und vom Kläger auch nicht nachgewiesen, ob und in welchem Rahmen diese stattgefunden hätten. Letztlich könne dies dahinstehen, da die Anfrage nach möglichem Überstundenabbau lediglich mündlich gestellt worden sei. Ein umfassender Abbau der Überstunden mit einer mehrmonatigen Abwesenheit sei aus dienstlichen Gründen nicht mit der Funktionsfähigkeit des KK 14 vereinbar. Nur dies sei dem Kläger verwehrt worden. Der stundenweise Abbau von Mehrarbeitsstunden sei dagegen möglich gewesen. Dem Kläger sei im KK 14 lediglich die reine Abwesenheitsvertretung übertragen worden. Dass bedeute, dass nur bei tatsächlicher Abwesenheit des Kommissariatsleiters - sei es bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildungen - dessen Aufgaben wahrgenommen habe und im Rahmen dessen auch nur die Aufgaben, die dringend terminlich angestanden hätten. Die Wahrnehmung der Funktion der Abwesenheitsvertretung dürfte daher dem Abbau von Mehrarbeitsstunden nicht entgegengestanden haben. Dass der Kläger diese Möglichkeit zum Stundenabbau nicht wahrgenommen habe, liege letztlich in seiner Person begründet. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten bewusst Stunden nicht abgebaut, um diese dann vor dem Eintritt in den Ruhestand „en bloc“ nehmen zu können. Es sei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt, dass das Aufsparen von Stunden grundsätzlich im eigenen Risikobereich liege und dass diese verfielen, sollten sie - etwa bei längerfristiger Erkrankung - nicht bis zum Eintritt in den Ruhestand abgebaut worden sein. Das Gericht hat zur Frage, ob und wann der Kläger gegenüber seinen Vorgesetzten Freizeitausgleich für die hier streitgegenständlichen Überstunden beantragt hat, dienstliche Stellungnahmen des Herrn EKHK C1. und des Herrn LKD O. eingeholt. Am 21. Dezember 2020 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der durch das beklagte Land übermittelten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 3. Mai 2019 bzw. 28. Dezember 2020 (Beklagte) und 27. Mai 2019 bzw. 29. Dezember 2020 (Kläger) mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig (I.), und im zulässigen Umfang unbegründet (II.). I. Die grundsätzliche Statthaftigkeit der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Nach § 113 Abs. 4 VwGO ist dann, wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. Das Anfechtungsbegehren des Klägers richtet sich ausdrücklich sowohl gegen das Schreiben des beklagten Landes vom 20. Oktober 2017 als auch gegen das Schreiben vom 20. Dezember 2017. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist indes nur hinsichtlich des Schreibens vom 20. Oktober 2017 statthaft. Nur bei diesem Schreiben handelt es sich um einen ablehnenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, der Gegenstand einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO sein kann. Das Schreiben vom 20. Dezember 2017 ist dagegen nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren und damit nicht nach § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbar. Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Danach ist anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung usw. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 6 B 75.17 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 11, 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2019 - 4 E 779/18 -, juris Rn. 10, m.w.N., vom 12. Februar 2019 - 4 A 1331/16 -, juris Rn. 4 ff., m. w. N., und vom 14. Februar 2020 - 4 A 1464/17 -, juris Rn. 7 sowie Urteil vom 30. Juni 2009 - 13 A 2069/07 -, juris Rn. 65. Dabei steht es der Auslegung eines Schriftstücks als Bescheid nicht entgegen, dass dieses nicht als solcher bezeichnet oder in Entscheidungssatz und Begründung gegliedert ist. Vom Gegenteil wäre nur auszugehen, wenn entsprechende gesetzliche Vorgaben bestünden, was indes nicht der Fall ist. Auch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung braucht keine Zweifel an der Verwaltungsaktqualität aufzuwerfen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid löst lediglich die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2011 - 2 B 17.10 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 4 A 1464/17 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 E 306/17 -, juris Rn. 3. Ein Erklärungsbewusstsein der Behörde ist für die Qualifikation als Verwaltungsakt nicht unbedingt erforderlich. Ein Verwaltungsakt liegt auch dann vor, wenn die Behörde nicht weiß, dass ihre Erklärung ein Verwaltungsakt ist bzw. sie bewusst keinen Verwaltungsakt erlassen will, jedoch auf Grund ihres Verhaltens aus der Sicht des Empfängers einen Verwaltungsakt erlässt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 15 MF 19/17 -, juris Rn. 30, m.w.N.; von Alemann/Scheffczyk , in: BeckOK VwVfG, 49. Edition, Stand: 1. Oktober 2020, § 35 Rn. 36. Ob das Schreiben des beklagten Landes vom 20. Oktober 2017 nach diesen Maßstäben bei isolierter Betrachtung als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren ist, kann letztlich dahinstehen. Denn dieses Schreiben hat jedenfalls dadurch Verwaltungsaktsqualität erlangt, dass das beklagte Land auf den ausdrücklich auch gegen dieses Schreiben gerichteten Widerspruch des Klägers einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Dieser ist ein Verwaltungsakt (§ 79 Absatz 1 Nummer 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid verändert i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Gestalt auch ggf. schlichten Verwaltungshandelns und macht daraus einen Verwaltungsakt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 20, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2003 - 2 B 11357/03 -, juris Rn. 5. Das Schreiben des beklagten Landes vom 20. Oktober 2017 wurde gemessen am objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) unzweifelhaft zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 gemacht. Dies ergibt sich schon aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, die ausdrücklich den „Bescheid vom 20.10.2017“ in Bezug nimmt. Das Schreiben vom 20. Dezember 2017 ist dagegen kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz1 VwVfG NRW, sondern ein bloßes formloses Schreiben, dessen Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage oder auf andere Weise nicht begehrt werden kann. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) handelt es sich hierbei nur um eine ergänzende Begründung des Schreibens vom 20. Oktober 2017, mit der sich das beklagte Land mit den Einwänden des Klägers aus dessen Schreiben vom 29. November 2017 auseinandersetzt. Einen irgendwie gearteten Regelungscharakter, der Voraussetzung für die Qualifikation als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG wäre, lässt dieses Schreiben bei objektiver Würdigung nicht erkennen. Es handelt sich deshalb bei diesem Schreiben auch nicht um einen sogenannten Zweitbescheid. Tritt die Behörde in eine erneute Sach- und Rechtsprüfung ein und erlässt eine neue Sachentscheidung – mag diese inhaltlich auch mit der Erstentscheidung übereinstimmten – so liegt ein sog. Zweitbescheid vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris Rn. 54; Windoffer , in: Mann/Sennenkamp/u.a., VwVfG, 2. Auflage 2019, § 35 Rn. 89; von Alemann/Scheffczyk , in: Bader/Ronellenfisch, BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand 1. April 2020, § 35 Rn. 188. Ob ein Bescheid eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung inhaltlich ändert, sie nach erneuter sachlicher Prüfung im Ergebnis bestätigt oder ohne Prüfung darauf verweist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Hierfür kommt es auf den Erklärungsinhalt des Bescheids an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 2 B 23.10 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris Rn. 56. Dass das beklagte Land auf das Schreiben des Klägers vom 29. November 2017 eine neue Sach- und Rechtsprüfung hinsichtlich der abgelehnten Ansprüche auf Überstunden- und Urlaubsabgeltung eröffnet hätte, lässt sich dem Schreiben vom 20. Dezember 2017 aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Situation des Klägers nicht entnehmen. Das beklagte Land tritt darin den vom Kläger in seinem Schreiben vom 29. November 2017 geäußerten Rechtsauffassungen entgegen, verweist im Übrigen aber ausdrücklich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2017. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es an der Ablehnung im Schreiben vom 20. Oktober 2017 festhält und diese bestätigt bzw. wiederholt und gerade nicht durch eine neue (gleichlautende) Regelung ersetzen wollte. Allenfalls handelt es sich bei dem Schreiben vom 20. Dezember 2017 um eine sogenannte wiederholende Verfügung, die mangels Regelungswirkung ebenfalls kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW ist. Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn eine behördliche Entscheidung sich in der bloßen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt erschöpft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris Rn. 54; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 A 103/15 -, juris Rn. 7; Windoffer , in: Mann/Sennenkamp/u.a., VwVfG, 2. Auflage 2019, § 35 Rn. 89; von Alemann, Scheffczyk , in: Bader/Ronellenfisch, BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand 1. April 2020, § 35 Rn. 188. Lediglich dann, wenn der Bescheid bestandskräftig ist, wird auch der wiederholenden Verfügung Verwaltungsaktqualität zugeschrieben und die Unterscheidung zwischen dem sog. Zweitbescheid und der sog. wiederholenden Verfügung damit für entbehrlich erachtet. Vgl. zur Verwaltungsakt-Qualität einer wiederholenden Verfügung bei Bestandskraft: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 9 B 86/01 -, juris Rn. 4; von Alemann/Scheffczyk , in Bader/Ronellenfisch, BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand 1. April 2020, § 35 Rn. 189; Barczak , in: JuS 2018, 238, 242. Bestandskraft lag hier aber nicht vor, da der Bescheid vom 20. Oktober 2017 keine Rechtbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO enthielt und somit Bestandskraft nicht nach der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hätten eintreten können. Das Schreiben vom 20. Dezember 2017 wurde bei objektivierender Betrachtung auch nicht in den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018 einbezogen und dadurch i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Verwaltungsakt erhoben, weil der Widerspruchsbescheid unmittelbar nach der persönlichen Anrede nur von einem Bescheid („meinen Bescheid“) spricht, bei dem es sich ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung - wie bereits ausgeführt - um den Bescheid vom 20. Oktober 2017 handelt. Auch im Übrigen wurde das gemäß § 103 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310; Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in beamtenbesoldungsrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Dabei führt der Umstand, dass der Kläger seinen Widerspruch erst am 4. April 2018 und damit bezogen auf beide Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben hat, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn zum einen enthielten die Schreiben vom 20. Oktober und 20. Dezember 2017 jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass gem. § 70 Abs. 2 VwGO die - hier zweifellos eingehaltene - Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO galt. Ungeachtet dessen ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat - was hier nicht der Fall ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, juris Rn. 9, m.w.N. II. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, aber hinsichtlich beider verfolgter Ansprüche unbegründet. Der Kläger kann weder einen finanziellen Ausgleich für die geltend gemachten Überstunden (1.), noch für den krankheitsbedingt nicht angetretenen Erholungsurlaub für das Jahr 2015 im Umfang von 13 Tagen beanspruchen (2.). Der ablehnende Bescheid vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die bei Eintritt in den Ruhestand noch verbliebenen Überstunden auf dem „MA*-Konto: Mehrdienst2“. Diese Überstunden sind weder als solche abgeltungsfähig (a), noch ergibt sich ein finanzieller Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Versagung von Freizeitausgleich (b). a) Ein Vergütungsanspruch des Klägers für die von ihm geleisteten und bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht ausgeglichenen Überstunden auf dem „MA*-Konto: Mehrdienst2“ ergibt sich weder aus § 61 Abs. 1 LBG NRW (aa) noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (bb) noch aus anderen nationalen oder unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (cc). aa) Ein Vergütungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 61 Abs. 1 LBG NRW. Nach dieser Bestimmung ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (Satz 1). Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (Satz 2). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können gemäß § 61 Abs. 2 LBG NRW an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung verlangen. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes. Die Landesregierung NRW hat von der in § 66 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geregelten Verordnungsermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht. Der Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 30. September 1974, mit dem die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes (BMVergV) für Landesbeamte für anwendbar erklärt wurde, gilt fort. Hinsichtlich der hier geltend gemachten Überstundenweil fehlt es indes jedenfalls an einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Sie ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt, zu unterscheiden. Bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit hat der Dienstherr eine (einzelfallbezogene) Ermessensentscheidung zu treffen, und zwar auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll. Die Entscheidung muss - anders ausgedrückt - auf die Anordnung bzw. Genehmigung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 14, und - 2 C 35.02 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 37 ff., vom 3. November 2016 - 6 A 2151/14 -, juris Rn. 49 ff., und vom 20. Oktober 2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 47 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 2129/10 -, juris Rn. 19 f. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung von Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG NRW) ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ausgeglichen werden kann. Dabei müssen sich Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Allgemeine (pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit genügen allein nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 41, und vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 -, juris Rn. 37 ff., jeweils m.w.N. Schließlich kann eine Vergütung für Mehrarbeit nur gewährt werden, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 55 ff., juris. Eine derartige schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt des beklagten Landes gegenüber dem Kläger hat es hinsichtlich der streitgegenständlichen Überstunden nicht gegeben. Die auf dem „MA*-Konto: Mehrdienst2“ geführten rund 1817 Überstunden des Klägers sind ausweislich des vorgelegten Mehrdienstbogens für Mai 2011, der Zusatzdienstvereinbarung aus April 2011 und der Erläuterungen des beklagten Landes nicht vom Dienstherrn schriftlich angeordnet oder genehmigt worden. Es handelt sich vielmehr um ein Arbeitszeitguthaben, das der Kläger durch eigeninitiatives Ableisten von Überstunden aufgebaut hat. Entsprechende schriftliche Anordnungen oder Genehmigungen des Dienstherrn werden auch von dem Kläger nicht substantiiert behauptet. Soweit er die Auffassung vertritt, die auf dem „MA*-Konto: Mehrdienst2“ gebuchten Überstunden seien dadurch schriftlich genehmigt worden, dass sein Vorgesetzter die entsprechenden „Stundenzettel“ - gemeint sind offensichtlich die Mehrdienstbögen - gegengezeichnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Mehrdienstbögen differenzieren hinsichtlich der geleisteten Stunden eindeutig zwischen schriftlich angeordneter/genehmigter und sonstiger Mehrarbeit; diese werden in separate Spalten mit entsprechenden Bezeichnungen eingetragen. Angesichts dessen dient die Unterschrift des Dienststellenleiters auf dem jeweiligen Mehrdienstbogen ersichtlich nur der Bestätigung, dass die Angaben „sachlich und rechnerisch korrekt“ sind. Dass mit dieser Unterschrift indes keine Entscheidung über die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit getroffen wird, ergibt sich auch daraus, dass in der Spalte 3 als Unterspalte der Spalte „Schriftlich angeordnete /genehmigte Mehrarbeit“ anzugeben ist, durch welche Verfügung die Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt wurde. Diese Angabe wäre überflüssig, wenn die Unterschrift des Dienststellenleiters die Genehmigung der Mehrarbeit insgesamt zum Ausdruck bringen sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers darauf, dass das KK Innenstadt (bzw. KK 14) eine der höchsten Vorgangsbelastungen gehabt habe und er seit dem Jahre 1994 beim Polizeipräsidium C. durchweg in sehr arbeitsintensiven Bereichen tätig gewesen sei. Selbst wenn dies zutreffen und dem beklagten Land als Dienstherrn die Belastungssituation der Dienststelle(n) des Klägers bekannt gewesen sein und deshalb von einer stillschweigenden Anordnung oder Genehmigung bzw. von einer Billigung der Überstunden durch den Dienstherrn auszugehen sein sollte, begründet dies schon mit Blick auf das Schriftformerfordernis nicht den Tatbestand für eine Mehrarbeitsvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BMVergV. Darüber hinaus stellt das bloße faktische Ableisten von Überstunden bzw. "mehr arbeiten lassen" keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit dar. In dem rein faktischen (selbstbestimmten) Ableisten von Überstunden bzw. "mehr arbeiten lassen" liegt - einmal abgesehen von dem fehlenden Formerfordernis - auch in der Sache keine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 67; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 45. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Genehmigung seiner nicht angeordneten Überstunden. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass sämtliche der hier geltend gemachten etwa 1817 Überstunden aufgrund zwingender dienstlicher Erfordernisse erforderlich und damit grundsätzliche genehmigungsfähig i.S.d. § 61 Abs. 1 LBG NRW gewesen sind. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, kommt eine Genehmigung der nicht angeordneten Überstunden nicht mehr in Betracht. Auf schriftliche Erteilung der Anordnung von Mehrarbeit hat der Beamte Anspruch. Ausnahmsweise kann diese zunächst auch nur mündlich gegeben werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Beharren auf vorheriger schriftlicher Erteilung unsachgemäß ist, z.B. bei sofort erforderlicher Hilfeleistung. Die mündliche Anordnung ist dann baldmöglichst schriftlich zu bestätigen. Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: 1. April 2019, § 88 BBG Rn. 10. Fehlt es auch einer vorherigen mündlichen Anordnung, hat der Beamte einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit, wenn das Ermessen des Dienstherrn insoweit auf null reduziert ist (wobei die Voraussetzungen einer solchen Ermessensreduzierung auf null hier nicht geklärt werden müssen) und anderenfalls zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Genehmigung. Dieser Anspruch ist aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung des Mehrdienstes geltend zu machen. Da die im Zusammenhang mit der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung nur unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände und ggf. möglichen Alternativen sachgerecht getroffen werden kann, kann eine - wie hier - über Jahre hinweg anfallende ständige Mehrarbeit nicht nachträglich genehmigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 70 ff., m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 3 ZB 17.275 -, juris Rn. 6; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: 1. April 2019, § 88 BBG Rn. 10. Zudem ist ein solcher Anspruch auf nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine solche schon nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Dieser wäre mit einem Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. einem Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen gewesen. Einen entsprechenden Antrag hat der anwaltlich vertretene Kläger jedoch nicht gestellt. Überdies wäre ein solcher Verpflichtungsantrag auch unzulässig, weil der Kläger bislang keinen Antrag auf Genehmigung der Überstunden bei seinem Dienstherrn gestellt hat. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 C 40.07 -, juris Rn. 17, m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2013 - 10 A 1484/12 -, juris Rn. 43 und vom 29. Juni 2009 - 12 A 1638/07 -, juris Rn. 49; Sodan , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 37. Sowohl die Gewährung von Freizeitausgleich als auch von an seine Stelle tretendem finanziellen Ausgleich bedarf der Regelung durch Verwaltungsakt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Dezember 2018 - 6 A 2215/15 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urteil vom 13. März 2019 - 2 LC 332/16 -, juris Rn. 65. An der danach erforderlichen vorherigen Befassung des Dienstherrn mit einem Genehmigungsbegehren des Klägers fehlt es hier. Überdies sind Ansprüche auf Genehmigung von Mehrarbeit bzw. ermessenfehlerfreie Entscheidung über eine solche Genehmigung nach § 91 Abs. 5 LBesG NRW i.V.m. §§ 195, 199, 203, 209 BGB verjährt. bb) Ein Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich der Überstunden ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB i. V. m. § 61 LBG NRW). Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, und vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2017 - 1 A 2064/17 -, juris Rn. 53, und vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 -, juris Rn. 54, 56. Aus Treu und Glauben kann sich ein Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit ergeben. Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das Gesetz enthält keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde den Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. Ein Wertungswiderspruch bestünde insbesondere zu den Regelungen über die Mehrarbeit, die - wie § 61 Abs. 1 LBG NRW - bei einer über die Wochenarbeitszeit hinausgehenden Beanspruchung in der Form kurzzeitiger Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden pro Monat einen Freizeitausgleich vorsehen. Auch wenn § 61 LBG NRW auf Fälle einer rechtswidrigen Heranziehung zu Zuvielarbeit nicht entsprechend anwendbar ist, lässt die Vorschrift doch erkennen, dass Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollen. Eine kompensationslose Benachteiligung der mehrbeanspruchten Beamten wäre zudem mit dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich vereinbar. § 61 LBG NRW ist deshalb nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Dies bedeutet, dass Beamte, die Dienst mit einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 20 f., zu der dem § 61 LBG NRW weitgehend entsprechenden Regelung des § 72 Abs. 2 und 3 BBG in der bis zum 21. Juni 2002 geltenden Fassung; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 48 ff., Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 87 ff. zu § 78a LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. Der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich kann auch gebieten, dass ein ursprünglich auf Freizeitausgleich gerichteter Anspruch nicht untergeht, wenn ein solcher Ausgleich nicht mehr bzw. nicht mehr in angemessener Zeit gewährt werden kann, sondern sich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umwandelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 34 ff.; ; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 48 ff., und vom 27. April 2017 - 1 A 2064/17 -, juris Rn. 53, und Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 85; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 2795/15 -, juris Rn. 61. Hiervon ausgehend, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Treu und Glauben nicht erfüllt. Denn auch wenn der Kläger durch die geleisteten Überstunden Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet hat, ist er hierzu nicht von seinem Dienstherrn herangezogen worden. Der Dienstherr hat diese "Mehrstunden" nicht von dem Kläger eingefordert oder durch dienstliche Anordnung verlangt, sondern der Kläger hat diese Überstunden aus eigenem Entschluss heraus erbracht. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Überstunden seien zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs notwendig gewesen seien, ist festzuhalten, dass es nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Klägers fiel, darüber zu befinden, ob eine Mehrarbeit über die vom Dienstherrn festgelegte Arbeitszeitregelung hinaus zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle notwendig war. Der Kläger wäre - wenn die Arbeit innerhalb der regulären Arbeitszeit nicht hätte erledigt werden können - verpflichtet gewesen, gegenüber seinem Dienstvorgesetzten eine Überlastungsanzeige zu machen. Dann wäre es Sache der Vorgesetzten gewesen, über den Dienstweg eine Regelung mit dem Dienstherrn zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 91. Dem Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben steht im Streitfall außerdem entgegen, dass der Kläger eine rechtswidrige Inanspruchnahme nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen hat, voraus, dass er vom Beamten zuvor in Form einer schriftlichen Rüge geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist (nur) die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 19, 22; vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 24 ff., und vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 57 ff., und Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 A 2608/17 -, juris Rn. 6, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger hat die Zuvielarbeit - sollten seine angesammelten Überstunden überhaupt als solche zu qualifizieren sein - nicht rechtzeitig schriftlich beanstandet. Erstmals mit Schreiben vom 25. September 2017 hat er eine finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht angetretenen Erholungsurlaubs sowie der Mehrarbeitsstunden in schriftlicher Form beantragt. Die Rüge geht jedoch ins Leere, da er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr geleistet hat, sondern alleine die Abgeltung in der Vergangenheit angefallener Überstunden begehrte. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in Gesprächen mit seinen Vorgesetzten um Freizeitausgleich gebeten, genügt dies nicht dem Schriftlichkeitsgebot. Die (schriftliche) Rüge war auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf ihren Sinn und Zweck sowie die Treuepflicht des Dienstherrn entbehrlich. Wie das OVG NRW in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat, muss der Dienstherr ohne entsprechende Rüge, selbst wenn ihm eine Überstundenproblematik bekannt sein sollte, nicht davon ausgehen, dass jeder Beamte die Überschreitung der Regelarbeitszeit beanstanden wird. Das beklagte Land hat in jenem Fall nachvollziehbar vorgetragen, dass viele Bedienstete durchaus Interesse an einem "Überstundenpolster" haben. Es musste deshalb nicht damit rechnen, dass jeder auf einen zeitnahen Freizeitausgleich bestehen und ggf. finanziellen Ausgleich verlangen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 67 ff. cc) Auch andere Anspruchsgrundlagen, die das Begehren des Klägers auf finanziellen Ausgleich seiner Überstunden stützen könnten, sind nicht ersichtlich. (1) Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die von dem Kläger geleisteten, nicht angeordneten oder genehmigten Überstunden lässt sich auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er hat den Beamten im Hinblick auf dessen amtliche Tätigkeit und in Bezug auf seine Stellung und seinen Status als Beamter zu schützen. Ein unmittelbarer Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen und eine Nichtgewährung der begehrten Maßnahme ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechen würde bzw. mit anderen Worten, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern können nur andauernde unzumutbare Belastungen des Beamten verletzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 2064/14 -, juris Rn. 56, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 92 f. Dass der Kläger durch die von ihm im Laufe der Jahre angesammelten Überstunden unzumutbaren Belastungen in diesem Sinne ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn mag zwar eine zeitliche Inanspruchnahme des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus verbieten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 13 K 5885/07 -, juris Rn. 43. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass die geleisteten Überstunden zu einer Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Gesundheit geführt hätten, sondern allein auf die Höhe seines Zeitguthabens verwiesen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre diese Belastung nicht dadurch entstanden, dass der Dienstherr dem Kläger eine überhöhte Regelarbeitszeit auferlegt oder ihn über Gebühr zu Mehrdiensten herangezogen hätte. Sie ergäbe sich allenfalls daraus, dass er sich aufgrund hoher Geschäftsbelastung zu einem Arbeitspensum verpflichtet sah, dass er nicht innerhalb einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erledigen konnte. Eine rechtlich unzulässige zeitliche Inanspruchnahme des Beamten ist im Falle einer Geschäftsüberlastung aber nicht gegeben. Denn eine solche Geschäftsüberlastung verpflichtet den Beamten nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung. Im Falle einer dauerhaften Geschäftsüberlastung ist der Beamte gehalten, seine Dienstgeschäfte nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gelingt, ist er berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen, und verpflichtet, dies anzuzeigen. Für die hieraus folgenden Verzögerungen und die sonstigen Erschwernisse für den Dienstbetrieb kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 13 K 5885/07 -, juris Rn. 41 - 47, m.w.N.; VG Schwerin, Urteil vom 31. März 2020 - 1 A 1964/19 SN -, juris Rn. 27. Ungeachtet der Frage, ob das Erbringen des hier in Rede stehenden Pensums an Überstunden als unzumutbare, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbarende Belastung angesehen werden kann, dauert diese Belastung jedenfalls nicht mehr an, sondern liegt in der Vergangenheit. Es besteht deshalb jedenfalls keine gegenwärtige unzumutbare Belastung des Klägers, so dass ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn schon aus diesem Grund ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, juris Rn. 164, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2013 - 13 K 5480/11 -, juris Rn. 78; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 12 K 1529/07 -, juris Rn. 20 ff. Überdies kann die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nur dann als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn und soweit keine Sperrwirkung infolge einer Sonderregelung entgegensteht. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 LBG NRW getroffen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 13. August 2019 - 2 A 167/16 - , n.V., zur inhaltsgleichen Regelung des § 91 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874). Es erweist sich auch nicht als fürsorgewidrig, dass das beklagte Land keine finanzielle Ausgleichsregelung für den auch hier vorliegenden Fall getroffen hat, dass ein durch nicht angeordnete oder genehmigte Überstunden aufgebautes Zeitguthaben krankheitsbedingt nicht mehr durch Freizeitausgleich abgebaut werden kann und deshalb „verfällt“. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Vergütungsanspruch nach § 61 Abs. 2 LBG NRW nicht in Betracht kommt, soweit ein Beamter durch Urlaub und Krankheit an einem Freizeitausgleich vor seiner Zurruhesetzung gehindert gewesen ist, weil es sich hierbei nicht um zwingende dienstliche Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, sondern um in der Person des Beamten liegende Gründe handelt, die ihn an der fristgerechten Dienstbefreiung gehindert haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 2064/14 - juris, Rn. 38 sowie Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 78, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 -3 ZB 13.1516 -, juris Rn. 8, und vom 6. November 2006 - 3 ZB 03.3190 -, juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. April 2013 - 5 LA 186/12 -, juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. September 2004 -1 Q 52/04-, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteile vom 10. April 2013 - 1 K 2129/10 -, juris Rn. 25, und vom 23. August 2012 - 1 K 773/11 -, juris Rn. 17 ff. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht wird darin nicht gesehen. Gleiches gilt für den aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Ausgleichsanspruch für rechtswidrige Zuvielarbeit. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. November 2015 - 2 K 412/14 -, juris Rn. 44. Nichts anderes kann für den Ausgleich nicht angeordneter, aus eigenem Entschluss erbrachter Mehrarbeit gelten. Der Beamte kann grundsätzlich zulässigerweise darauf verwiesen werden, für den Ausgleich von derartigen Zeitguthaben selbst Sorge zu tragen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2012 - 13 K 7472/11 -, juris Rn. 30. (2) Im Wege eines Schadensersatzanspruchs kann der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht durchsetzen, weil es an einem zu ersetzenden Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB fehlt. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 20, und vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, juris Rn. 68, vom 27. April 2017 - 1 A 2064/14 -, juris Rn. 80, vom 24. August 2015 - 1 A 421/14 -, juris Rn. 105, und vom 16. April 2008 - 6 A 502/05, juris. (3) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 812 BGB auf Erstattung der durch die Arbeitsstunden des Klägers ersparten Besoldung besteht ebenfalls nicht. Anknüpfungspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist eine Leistung ohne rechtlichen Grund. Zum einen steht einem solchen Anspruch auf zusätzliche Besoldung bereits die strikte Gesetzesbindung der Besoldung entgegen. Fehlt es - wie im Fall der nicht schriftlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit - an einer gesetzlichen Vergütungsregelung, steht dies einer entsprechenden Anwendung bereicherungsrechtlicher Vorschriften entgegen. Zum anderen sind im vorliegenden Fall auch im Übrigen die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Der Kläger hat durch seine zusätzliche Arbeitsleistung gegenüber ihrem Dienstherrn keine - diesen bereichernde - Leistung ohne Rechtsgrund erbracht. Der Beamte erhält, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung. Im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis steht die Besoldung nicht in einem Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung, so dass die zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers keine rechtsgrundlos erfolgte Bereicherung des Dienstherrn darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1422/16 -, juris Rn. 76, und vom 27. April 2017 - 1 A 2064/14 -, juris Rn. 79, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 98 - 100. (4) Über einen Folgenbeseitigungsanspruch kann allein die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands verlangt werden und nicht die vorliegend in Rede stehende Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 18, und - 2 C 35.02 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 2064/14 -, juris Rn. 59, und Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 95, Urteile vom 20. Oktober 2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 52, und vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, juris Rn. 33. (5) Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit scheitert ebenso jedenfalls an der fehlenden schriftlichen Rüge, die zulässigerweise auch diesen begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 22, vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, juris, Rn. 24 ff., vom 20. Juli 2017 - 2 C 36.16 -, juris Rn. 43 ff., und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, juris Rn. 73. Abgesehen davon, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers zum einen bereits nicht, dass er durch die Ableistung von Überstunden die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (vgl. Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG, sog. Arbeitszeitrichtlinie) überschritten hat. Zum anderen ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - hier nicht ersichtlich, dass eine "Heranziehung" des Klägers unter Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. (6) Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus Art. 7 RL 2003/88/EG oder Art. 6 lit. b) RL 2003/88/EG, weil diese jedenfalls keine inhaltlich unbedingten und hinreichend bestimmten Vorgaben zur Vergütung bzw. Abgeltung von über die (unionsrechtliche) Regelarbeitszeit geleisteten Arbeitszeiten - sofern solche hier überhaupt vorliegen - enthalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 2064/14 -, juris Rn. 66 ff. (7) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub ist auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleichsanspruchs nicht übertragbar, weil ein Freizeitausgleich nicht zu einem dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck erfolgt, sondern allein der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit dient. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. November 2015 - 2 K 412/14 -, juris Rn. 53, m.w.N.; zum Zweck des Freizeitausgleichsanspruchs: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 15. Dezember 2017 - 12 K 193/14 -, n.V., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 A 242/18 -, juris. b) Auch unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Versagung des Freizeitausgleichs für geleistete Überstunden kann der Kläger keine finanzielle Abgeltung seiner Überstunden beanspruchen. Zwar sind die auf dem „MA*-Konto:Mehrdienst2“ angesammelten Überstunden nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit auszugleichen. Aber selbst unter der Annahme, der Kläger habe den Abbau seiner Überstunden durch Freizeitausgleich hinreichend bestimmt und konkretisiert beantragt und dieser sei ihm rechtswidrig - möglicherweise auch kategorisch - verwehrt worden, erwächst hieraus kein finanzieller Ausgleichsanspruch. aa) Aus der - hier zu Gunsten des Klägers unterstellten - rechtswidrigen Versagung des Freizeitausgleichs ergibt sich kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG), die einen Schadensersatzanspruch des Beamten begründet, setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn oder seiner Organe und Amtswalter voraus, die adäquat kausal einen konkreten Schaden herbeigeführt hat. Ungeachtet dessen, dass nach dem Vorstehenden der Verlust von Freizeit als solcher kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden ist, hat der Kläger es jedenfalls schuldhaft unterlassen, einen möglichen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs - insbesondere verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes -abzuwenden. Die Ersatzpflicht tritt nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht ein, wenn der Beamte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die von ihm als fürsorgewidrig angesehene Entscheidung ohne hinreichenden Grund nicht wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 A 2386/14 -, juris Rn. 63. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht anerkannt ist. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die betreffende Maßnahme im Vordergrund stehen. Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen. Der für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz „Dulde und liquidiere!“ gilt nicht im Bereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe. Soweit der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, gilt daher ebenfalls, dass es kein „Dulde und liquidiere!“ gibt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 23, m.w.N. Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung oder Verringerung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Der Begriff des Rechtsmittels ist nicht auf die in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfe beschränkt, sondern umfasst auch andere, rechtlich mögliche und geeignete - förmliche oder formlose - Rechtsbehelfe (z.B. Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden), ist also in einem weiten Sinn zu verstehen. Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als Rechtsbehelf in diesem Sinne ist es, ob sie potentiell geeignet ist, den bevorstehenden Schadenseintritt noch abzuwenden. Der Rechtsbehelf muss sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre Beseitigung beziehungsweise Vornahme bezwecken und ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 26, m.w.N.; Mayen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 839 BGB Rn. 85. Dies zu Grunde gelegt, ist der Kläger seiner Obliegenheit aus § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen, weil er nicht alle zumutbaren und erfolgsversprechenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, um seinen Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Überstunden durchzusetzen. Zwar dürfte ein Widerspruch gegen die Versagung des Freizeitausgleichs wegen der Regelung des § 103 Abs. 1 LBG NRW nicht nur nicht erforderlich, sondern auch unstatthaft sein. Vgl. Eck , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 26. UPD September 2020, LBG NRW 2016, § 103 Abs. 1 Rn. 6. Dem Kläger hätte es aber zunächst oblegen, einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich zu stellen und mit dem erforderlichen Nachdruck auf die förmliche, rechtsbehelfsfähige Bescheidung desselben hinzuwirken. Im Falle einer Ablehnung oder Nichtbescheidung - aber auch dann, wenn man einen (weiteren) Antrag bei seinem Dienstherrn aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls hier für entbehrlich hielte - hätte er versuchen müssen, seinen auf Freizeit gerichteten Ausgleichsanspruch mit förmlichen Rechtsbehelfen durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02. Oktober 2003 - 3 LB 44/03 -, juris Rn. 47, 49; VG Minden, Urteil vom 17. August 2005 - 4 K 1568/04 -, juris Rn. 22. Prozessual steht hierfür die Erhebung einer auf die Gewährung von Freizeitausgleich bzw. ermessenfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 VwGO, ggf. in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, zur Verfügung. Vgl. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage für die Geltendmachung von Freizeitausgleich: OVG NRW, Urteil vom 15. September 2020 - 6 A 2634/18 -, juris Rn. 31. Bei besonderer Eilbedürftigkeit - etwa weil der Freizeitausgleich mit Blick auf den heranrückenden Altersruhestand ganz oder teilweise unmöglich zu werden droht - dürfte auch ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft sein. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 9 L 2524/13.F -, juris, zu einem erfolgreichen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung wegen rechtswidrig versagter Genehmigung von Erholungsurlaub. Diese Möglichkeiten hat der Kläger jedoch schuldhaft ungenutzt gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger insbesondere die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht rechtzeitig möglich war, um den drohenden Rechtsverlust abzuwenden vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Stuttgart, Urteil vom 5. Mai 2004 - 17 K 1627/03 -, juris Rn. 24, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Erfolgsaussichten der aufgezeigten Rechtsbehelfe so gering oder zweifelhaft gewesen wären, dass dem Kläger deren Gebrauch nicht zugemutet werden konnte. Vgl. zum Entfall des Verschuldensvorwurfs in diesen Fällen: BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, juris Rn. 16, m.w.N. Dies gilt jedenfalls für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Dieser wäre in der Sache aller Wahrscheinlichkeit nach nur dann erfolglos geblieben, wenn und soweit das beklagte Land als Dienstherr dem Ausgleichsbegehren des Klägers zu Recht hätte entgegenhalten können, dass durch die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet sei. Damit hätte aber festgestanden, dass für die betreffenden Zeiträume schon kein Anspruch auf Freizeitausgleich bestand. Dass das beklagte Land für den gesamten Zeitraum mit diesem Einwand hätte durchdringen können, ist zudem mehr als unwahrscheinlich. So hat der Kläger im Jahre 2014 insgesamt 23 Tage Urlaub nehmen können, was bei einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte wohl nicht möglich gewesen wäre. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 9 L 2524/13.F -, juris Rn. 10. Zudem hat der Kläger die Unmöglichkeit von Freizeitausgleich auch mit seiner Dozententätigkeit an der FHöV begründet, die er aber nach eigenem Bekunden freiwillig übernommen hat. Allein dies belegt, dass der Kläger wenigstens für einige Stunden in der Woche in seiner Dienststelle abkömmlich war und jedenfalls diese Zeitspanne alternativ für einen Freizeitausgleich hätte genutzt werden können. Gegen die sinngemäße Behauptung des Klägers, ein Freizeitausgleich sei aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, spricht ferner ganz entschieden, dass es ausweislich der vom beklagten Land vorgelegten Übersicht auch anderen Beamte - auch solchen, die wie der Kläger in der Direktion K beschäftigt waren bzw. sind - möglich war, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Zeitguthaben auf dem Konto „MA*-Konto:Mehrdienst2“ in ganz erheblichem Umfang abzubauen (vgl. nur die Nummern 1, 5, 7, 8, 9, und 11 bis 15). Dass dem beklagten Land in einem gerichtlichen Verfahren die plausible Darlegung gelungen wäre, dass ausgerechnet der Kläger durchgehend unabkömmlich war, erscheint deshalb ausgeschlossen. Angesichts dessen ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum das Verwaltungsgericht einem entsprechenden Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht entsprochen haben sollte. Soweit der Kläger auf diesem Wege nicht mehr die gesamten rund 1817 Überstunden durch Freizeitausgleich bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand hätte abbauen können, läge dieser Umstand - wie bereits ausgeführt - wiederum in seiner Risikosphäre. Denn ihm war zuzumuten, die Möglichkeit zum sukzessiven Abbau seines bereits im Juni 2011 auf über 1700 Stunden angewachsenen Zeitguthabens auf dem „MA*-Konto:Mehrdienst2“ vor seinem Wechsel in das KK 14 zum 1. April 2013 zu beantragen. Der Kläger hatte ausreichend Zeit, sich um einen Freizeitausgleich - ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - zu kümmern. bb) Ein an die rechtswidrige Verweigerung von Freizeitausgleich anknüpfender finanzieller Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar dürfte ein solcher finanzieller Ausgleichsanspruch entstehen, wenn der Dienstherr den Freizeitausgleich für geleistete Überstunden treuwidrig hinauszögert und dadurch unmöglich macht. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 K 29/17.WI -, juris Rn. 57. Auch ein solcher Anspruch scheitert vorliegend jedoch daran, dass der Kläger - wie dargelegt - nicht alle zumutbaren und erfolgsversprechenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, um seinen Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Überstunden durchzusetzen. Denn das Verbot des „Dulde und liquidiere!“ gilt auch in Ansehung des Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und begrenzt zulässigerweise auch diesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, juris Rn. 58. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen rechtswidrig verweigertem Freizeitausgleich für geleistete Überstunden kommt folgerichtig regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Beamte den Freizeitausgleich so rechtzeitig beantragt hat, dass dem Dienstherrn die Gewährung von Freizeitausgleich noch absehbar möglich war und der Freizeitausgleich trotz der rechtzeitigen Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen gegen die rechtswidrige Versagung des Dienstherrn aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Umständen unmöglich wird. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 2795/15 -, juris. II. Auch soweit der Kläger die finanzielle Abgeltung von 13 Urlaubstagen für das Jahr 2015 beansprucht, ist die Klage unbegründet. Nach § 19a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW - ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen hat der Kläger keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubes für das Jahr 2015, weil dieser verfallen ist. Gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Der restliche Urlaub für das Jahr 2015 ist demnach mit Ablauf des 31. März 2017 verfallen. Unions- und Verfassungsrecht stehen dem nicht entgegen. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 A 661/16 - (abrufbar bei juris) verwiesen, denen das Gericht sich anschließt und die auf den hier maßgeblichen § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW zu übertragen sind: „[…] Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub können grundsätzlich verfallen. Für den unionsrechtlichen Mindesturlaub ist die Verfallsmöglichkeit höchstrichterlich geklärt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C- 214/10 -, juris, Rn. 33 f., 41; BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 -, juris, Rn. 26, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20 ff., sowie Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 95.13 -, juris, Rn. 4 f. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem eben zitierten Urteil vom 19. November 2015 ausdrücklich ausgeführt, dass der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfalle, wenn mitgliedschaftliche Regelungen fehlten oder diese nicht den unionsrechtlichen Vorgaben genügten. Abgesehen davon genügt der seit dem 29. November 2014 geltende und hier maßgebliche § 7 Abs. 3 EUrlV den unionsrechtlichen Vorgaben. Für Urlaubsansprüche von Bundesbeamten, die über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehen, folgt die Möglichkeit eines Verfalls aus § 7 Abs. 2 EUrlV. b) Der Verfall von Urlaubsansprüchen verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG und das darin enthaltene Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation besteht unabhängig vom Urlaubsanspruch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter auch während einer längeren Erkrankung grundsätzlich weiter voll besoldet wird. Daher besteht kein Anlass, den Verfall von Urlaubsansprüchen zur Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung finanziell zu kompensieren. Die Fürsorgepflicht ist ebenfalls nicht durch den Verfall von Urlaubsansprüchen verletzt. Denn der Erholungsurlaub kann nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes seinen doppelten Zweck nicht mehr vollständig erreichen, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung seiner Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 31, 33, 41. Im Übrigen wäre es nicht gerechtfertigt, erkrankte Beamte in Bezug auf den Verfall von Urlaub besser zu stellen als gesunde Beamte, wenn deren Erholungsurlaub ersatzlos verfällt. […]“ Diese Rechtsprechung zu Grunde gelegt, ist auch der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2015 spätestens nach 18 Monaten, also mit Ablauf des 30. Juni 2017 und damit vor seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2017, verfallen, und zwar unabhängig davon, ob er diesen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der auf Vorlage des BAG hin ergangenen Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (- C-684/16 -, juris), die sich mit den Vorschriften des BUrlG bzw. des TVöD befasst und in dem Urteil des BAG vom 19. Februar 2019 (- 9 AZR 541/15 -, juris) umgesetzt wird. Nach dieser Entscheidung soll Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend ausgelegt werden, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Umstand, dass ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines gemäß diesen Bestimmungen erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, automatisch, ohne dass zuvor geprüft würde, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen, dazu führt, dass er diesen Anspruch und entsprechend den Anspruch auf die finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16-, juris Rn. 55. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings um eine Weigerung des Arbeitgebers, eine Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund fehlender Beantragung nicht genommen worden war. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16-, juris Rn. 21. Eine krankheitsbedingte Verhinderung an der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs war nach dem dortigen Sachverhalt nicht gegeben. Der EuGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, etwa durch angemessene Aufklärung, tatsächlich in die Lage zu versetzen hat, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 -, juris Rn. 61. Dieser Verpflichtung des Arbeitgebers kann in denjenigen Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund fortdauernder Krankheit tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Urlaub anzutreten, keine Bedeutung zukommen. Im Fall des Klägers hätte eine rechtzeitige Aufklärung des Dienstherrn dahingehend, dass die im Jahr 2015 nicht genommenen Urlaubstage zum 31. März 2017 verfallen würden, den Kläger nicht in die Lage versetzen können, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Der Kläger war nicht durch mangelnde Aufklärung bzw. fehlende „arbeitgeberseitige“ Aufforderung an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert, sondern allein wegen seiner fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Gerade für den Fall der fortdauernden Erkrankung, die einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs entgegensteht, hat der EuGH im Jahre 2017 nochmals bekräftigt, dass eine längere Abwesenheit wegen Krankschreibung eine Ausnahme von dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG aufgestellten Grundsatz rechtfertigen kann, wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 2017 - C-214/16 -, juris. Es würde nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während dieses Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 2017 - C-214/16 -, juris. Rn. 54. In diesem Zusammenhang wurde nochmals klargestellt, dass mit Blick auf den Schutz des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers ausgesetzt sieht, eine einzelstaatliche Rechtsvorschrift, die ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsieht, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 2017 - C-214/16 -, juris. Rn. 55. Von dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen hat, kann im Fall des Ansammelns von Urlaubsansprüchen aus Krankheitsgründen abgewichen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 2017 - C-214/16 -, juris. Rn. 56. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.