Beschluss
6 PB 3/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsplatzgestaltende schulische Baumaßnahmen der Bezirksverwaltungen sind nicht personalvertretungsrechtlich der Senatsverwaltung für das Schulwesen zuzurechnen.
• Die Bezirksverwaltungen sind selbstverwaltete und personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststellen; daher bedürfen schulische Baumaßnahmen keiner Genehmigung oder Weisung durch die Senatsverwaltung.
• Eine durch die geltende Rechtslage entstandene Beteiligungslücke für Personalräte kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden; hierzu ist der Gesetzgeber zuständig.
• § 77 BlnPersVG begründet keine gesonderte Zurechnungsnorm für mitbestimmungspflichtige Baumaßnahmen des Arbeitsschutzes.
Entscheidungsgründe
Keine Zurechnung schulischer Baumaßnahmen der Bezirke an die Senatsverwaltung • Arbeitsplatzgestaltende schulische Baumaßnahmen der Bezirksverwaltungen sind nicht personalvertretungsrechtlich der Senatsverwaltung für das Schulwesen zuzurechnen. • Die Bezirksverwaltungen sind selbstverwaltete und personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststellen; daher bedürfen schulische Baumaßnahmen keiner Genehmigung oder Weisung durch die Senatsverwaltung. • Eine durch die geltende Rechtslage entstandene Beteiligungslücke für Personalräte kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden; hierzu ist der Gesetzgeber zuständig. • § 77 BlnPersVG begründet keine gesonderte Zurechnungsnorm für mitbestimmungspflichtige Baumaßnahmen des Arbeitsschutzes. Der Antragsteller beanstandete, dass schulische Baumaßnahmen der Bezirksverwaltungen dem für das Schulwesen zuständigen Senator personalvertretungsrechtlich zuzurechnen seien, um Mitbestimmungsrechte auszuüben. Streitparteien sind der Personalrat des Bezirks bzw. Antragsteller und die Verwaltungsstellen (Bezirksverwaltung und Senatsverwaltung für das Schulwesen). Der Antrag richtete sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Zentrale Frage war, ob die von den Bezirken autonomen Baumaßnahmen der Zuständigkeit und damit der Mitbestimmung des Senators zuzurechnen sind. Es ging insbesondere um die organisatorische Einordnung der Bezirksverwaltungen gegenüber der Senatsverwaltung und die Reichweite der Mitbestimmungsnormen des BlnPersVG. Relevante Tatsachen sind, dass Bezirke Selbstverwaltungsrechte innehaben und nach dem Schulgesetz unmittelbar über Bau, Ausstattung und Unterhaltung der allgemeinbildenden Schulen entscheiden. Der Antragsteller beklagte eine Beteiligungslücke für seinen Personalrat bei mitbestimmungspflichtigen Baumaßnahmen. • Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, da die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). • Organisations- und Verfassungsgrundsätze Berlins sowie das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz und das Schulgesetz zeigen, dass der Senat für gesamtstädtische Schulaufsicht zuständig ist, die Bezirke aber die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemeinbildenden Schulen wahrnehmen (§ 105, § 109 SchulG; Art. 66, 67 VvB; AZG). • Die Zurechnung einer Maßnahme an eine übergeordnete Dienststelle setzt nach Senatsrechtsprechung voraus, dass der Dienststellenleiter Befugnisse an eine nachgeordnete organisatorische Stelle überträgt; dies ist hier nicht der Fall, weil die Bezirke keine nachgeordneten Stellen der Senatsverwaltung sind und selbstständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind (§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BlnPersVG). • Baumaßnahmen fallen unter die Zuständigkeit der Bezirke (Verwaltung, Bau, Ausstattung und Unterhaltung) und nicht unter die in § 109 Abs. 3 SchulG genannten klassischen Schulorganisationsakte; daher bestehen keine Genehmigungs- oder Weisungsrechte der Senatsverwaltung, was eine Zurechnung ausschließt. • § 77 BlnPersVG begründet keine gesonderte Zurechnung für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und verändert die personalvertretungsrechtlichen Zurechnungszusammenhänge nicht. • Der geltende Rechtsrahmen führt zu einer Beteiligungslücke: Der Personalrat des Schulbereichs kann seine Mitbestimmungsrechte gegenüber der Bezirksverwaltung nicht durchsetzen, steht aber zugleich nicht in einem Rechtsverhältnis zur Bezirksverwaltung; diese Lücke kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden, sondern nur durch Gesetzesänderung. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Schulische Baumaßnahmen der Bezirksverwaltungen sind nicht personalvertretungsrechtlich der Senatsverwaltung für das Schulwesen zuzurechnen, weil die Bezirke selbstverwaltete und personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststellen sind und nach dem Schulgesetz autonom über Bau, Ausstattung und Unterhaltung der allgemeinbildenden Schulen entscheiden. Eine spezielle Zurechnungsnorm wie § 77 BlnPersVG ändert daran nichts. Zwar führt dies zu einer Beteiligungslücke für den Personalrat des Schulbereichs, diese Lücke kann jedoch nicht durch die Gerichte beseitigt werden; eine Korrektur bedarf einer gesetzlichen Regelung durch den Gesetzgeber. Daher ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht zu bestätigen.