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Beschluss

22 A 2170/11.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0612.22A2170.11.PV.0A
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Leitsätze
Nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz - HPVG - hat auch der nicht zur Entscheidung befugte Dienststellenleiter den ihm zugeordneten Personalrat zu beteiligen, wenn diesem ein Beteiligungsrecht zusteht (§ 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Ist ein Beteiligungstatbestand erfüllt, dann steht grundsätzlich den Personalvertretungsorganen der Lehrer das Beteiligungsrecht auch an Entscheidungen des kommunalen Schulträgers zu (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH). Jedoch gewährt § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG in Bezug auf Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nur ein Anhörungsrecht; ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht tritt zurück (§ 81 Abs. 5 HPVG). Dies gilt auch für den Neubau einer bereits bestehenden Schule. § 81 Abs. 5 HPVG wird durch die europarechtliche Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, Seiten 1 bis 6) nicht ausgeschlossen oder überlagert. Die Richtlinie 89/391/EWG führt nicht dazu, dass das Anhörungsrecht des § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG zu einem Mitwirkungsrecht wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. September 2011 - 22 K 5442/10.GI.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz - HPVG - hat auch der nicht zur Entscheidung befugte Dienststellenleiter den ihm zugeordneten Personalrat zu beteiligen, wenn diesem ein Beteiligungsrecht zusteht (§ 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Ist ein Beteiligungstatbestand erfüllt, dann steht grundsätzlich den Personalvertretungsorganen der Lehrer das Beteiligungsrecht auch an Entscheidungen des kommunalen Schulträgers zu (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH). Jedoch gewährt § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG in Bezug auf Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nur ein Anhörungsrecht; ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht tritt zurück (§ 81 Abs. 5 HPVG). Dies gilt auch für den Neubau einer bereits bestehenden Schule. § 81 Abs. 5 HPVG wird durch die europarechtliche Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, Seiten 1 bis 6) nicht ausgeschlossen oder überlagert. Die Richtlinie 89/391/EWG führt nicht dazu, dass das Anhörungsrecht des § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG zu einem Mitwirkungsrecht wird. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. September 2011 - 22 K 5442/10.GI.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bei dem Neubau der Theodor-Heuss-Schule in Wetzlar ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht zusteht. Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat bei der Theodor-Heuss-Schule in Wetzlar, einer kaufmännischen beruflichen Schule des Lahn-Dill-Kreises. Schulträger ist der Lahn-Dill-Kreis. Der Kreistag dieses Landkreises beschloss die Errichtung eines Neubaus der schon bisher vorhandenen Schule. Im Hinblick auf Planung und Ausführung des Neubauvorhabens nimmt die beteiligte Schulleiterin die Belange der Schule war. Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten herrscht Uneinigkeit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf den Neubau der Schule ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht zusteht. Der Antragsteller ist über die Baumaßnahme informiert worden und konnte seine Vorstellungen vortragen. Die Beteiligte hat jedoch ein förmliches personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren nicht durchgeführt. Am 1. November 2010 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und in Bezug auf den Neubau der Schule die Mitbestimmungsrechte gemäß § 74 Abs. 1 Nrn. 6 und 16 HPVG geltend gemacht. Es treffe nicht zu, dass durch § 81 Abs. 5 HPVG die Beteiligungsrechte des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nrn. 6 und 16 HPVG auf ein Anhörungsrecht im Sinne von § 81 Absätze 3 und 4 HPVG beschränkt seien. Denn dem stehe die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 entgegen. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie regele ein Mindestmaß an ausgewogener Beteiligung der Arbeitnehmervertreter gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Mindestmaß würde unterschritten, wenn die Mitbestimmung auf ein bloßes Anhörungsrecht beschränkt würde, wie es § 81 HPVG vorsehe. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass der Antragsteller ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 74 Abs. 1 Nr. 6, 16 in Verbindung mit §§ 69, 70, 71 HPVG bezogen auf die Neuerrichtung der Theodor-Heuss-Schule, Wetzlar, sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus hinsichtlich der Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze hat und dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller vor Maßnahmen betreffend die Neuerrichtung und deren Planung und Gestaltung über das jeweilige Vorhaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten, es rechtzeitig und eingehend vor der Ausführung von Maßnahmen mit ihm zu erörtern und seine vorherige Zustimmung einzuholen bzw. bei deren Nichterteilung die Mitbestimmung im Stufenverfahren einzuleiten, hilfsweise festzustellen, dass der Antragsteller ein Mitwirkungsrecht gemäß § 72 HPVG bezogen auf die Neuerrichtung der Theodor-Heuss-Schule, Wetzlar, sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus hinsichtlich der Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze hat und dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller vor Maßnahmen betreffend die Neuerrichtung und deren Planung und Gestaltung über das jeweilige Vorhaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten, es rechtzeitig und eingehend vor der Ausführung von Maßnahmen mit ihm zu erörtern und bei Nichtzustandekommen einer Einigung gemäß § 72 HPVG die Mitwirkung im Stufenverfahren einzuleiten. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, es sei bereits eine Beteiligung des Antragstellers durchgeführt worden. Wegen der Bedenken des Antragstellers werde das offene Raumkonzept nicht vollständig umgesetzt. Es sei zweifelhaft, ob sie, die Beteiligte, passiv legitimiert sei, da sie dem Landkreis gegenüber lediglich ein Vorschlagsrecht ausübe. Mit Beschluss vom 2. September 2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der Leiter der Dienststelle des für den Neubau der Schule zuständigen Schulträgers sei nicht am Verfahren zu beteiligen gewesen, denn es gebe keine personalvertretungsrechtliche Beziehung zwischen dem Schulträger und dem Personalrat der einzelnen Schule. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Planung und Gestaltung des Neubaus der Schule gestützt auf § 74 Abs. 1 Nrn. 6 und 16 HPVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen/Gestaltung der Arbeitsplätze) bestehe nicht. Dem Neubau der Schule liege keine Entscheidung des beteiligten Schulleiters bzw. der beteiligten Schulleiterin zu Grunde. Werde die Maßnahme von einer anderen Stelle als der eigenen Dienststelle getroffen, so entfalle eine Beteiligung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats, soweit keine von diesem Grundsatz abweichende Vorschrift eingreife. Die Fachkammer folge nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine entgegen dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats von dem eigentlichen Entscheidungsträger getroffene Entscheidung als rechtswidrig anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass eine diesbezügliche Beteiligungslücke nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könne, sondern es allein dem Gesetzgeber obliege, eine Beteiligung vorzusehen und auszugestalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die für das Schulwesen zuständige Dienststelle müsse den Schulträger in das Beteiligungsverfahren einbeziehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - HPV TL 630/87 -, juris), als nicht gangbaren Weg verworfen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 6 PB 3/11 -, juris, Rdnr. 7). Dieser Auffassung schließe sich die Fachkammer an. Der Beschluss ist den Bevollmächtigten des Antragstellers am 7. Oktober 2011 zugestellt worden. Am 3. November 2011 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er am 7. Dezember 2011 begründet hat. Der Antragsteller nimmt zunächst auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht enge den Begriff der Maßnahme, die Bezugspunkt der Beteiligung des Personalrats sei, unzulässigerweise auf die Entscheidung betreffend die Durchführung eines Bauvorhabens ein. Der Begriff der Maßnahme sei weiter gefasst. Die Beteiligung und Mitwirkung des Schulleiters an der Planung und Vorbereitung der Entscheidung und Bauausführung stelle eine Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 HPVG dar. Im Hinblick auf die in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Mitbestimmungstatbestände wäre jedenfalls der Begriff der Maßnahme richtlinienkonform auszulegen, um die in der genannten Richtlinie garantierten Beteiligungsrechte bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dem Antragsteller stehe ein über die Anhörung hinausgehendes Beteiligungsrecht bezogen auf die Art und das Maß der Mitwirkung zu, die dem Schulleiter als Bedarfsträger im Rahmen der Neubauplanung und Entscheidungsvorbereitung zustehe. So habe es auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1992 - HPV TL 630/87 - gesehen. Der Antragsteller bitte das Beschwerdegericht um Prüfung, ob es an der 1992 geäußerten Auffassung festhalte oder diese im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgebe. Unabhängig davon stehe weitergehend die Frage im Raum, ob die Zurechenbarkeit bzw. Nichtzurechenbarkeit einer arbeitsplatzgestaltenden Schulneubaumaßnahme, über die der Schulträger entscheide, im Licht des Europarechts einer Neubestimmung bedürfe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat hat der Bevollmächtigte des Antragstellers klargestellt, dass es um den Neubau einer schon als Dienststelle bisher vorhandenen Schule geht. Außerdem hat er vorgetragen, die Formulierung der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 lege nahe, alle Arbeitnehmer anzuhören, zu deren Aufgaben der Arbeitsschutz gehöre. Die Richtlinie betreffe nicht nur die speziell für den Gesundheitsschutz ausgewählten Arbeitnehmer. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. September 2011 - 22 K 5442/10.GI.PV - abzuändern und festzustellen, dass der Antragsteller ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 16 in Verbindung mit §§ 69, 70 und 71 HPVG bezogen auf die Neuerrichtung der Theodor-Heuss-Schule, Wetzlar, sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus hinsichtlich der Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung des Arbeitsplatzes hat und dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller vor Maßnahmen betreffend die Neuerrichtung und deren Planung und Gestaltung über das jeweilige Vorhaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten, es rechtzeitig und eingehend vor der Ausführung von Maßnahmen mit ihm zu erörtern und seine vorherige Zustimmung einzuholen bzw. bei deren Nichterteilung die Mitbestimmung im Stufenverfahren einzuleiten, hilfsweise festzustellen, dass der Antragsteller ein Mitwirkungsrecht gemäß § 72 HPVG bezogen auf die Neuerrichtung der Theodor-Heuss-Schule, Wetzlar, sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus hinsichtlich der Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze hat und dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller vor Maßnahmen betreffend die Neuerrichtung und deren Planung und Gestaltung über das jeweilige Vorhaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten, es rechtzeitig und eingehend vor der Ausführung von Maßnahmen mit ihm zu erörtern und bei Nichtzustandekommen einer Einigung gemäß § 72 HPVG die Mitwirkung im Stufenverfahren einzuleiten. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Bevollmächtigte der Beteiligten hat im Rahmen der mündlichen Anhörung ergänzend vorgetragen, die Beteiligte halte sich nach wie vor nicht für passivlegitimiert. Im Übrigen betreffe die Richtlinie spezielle Personen, die für den Gesundheitsschutz zuständig seien. Damals sei Herr N der Beauftragte für Gesundheit gewesen. Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (3 Heftstreifen) sowie das Sonderheft Prozesskostenhilfe haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der Antragsteller ist in erster Instanz im Ergebnis zu Recht ohne Erfolg geblieben. Der Antragsteller macht mit seinem Hauptantrag die Mitbestimmungsrechte des § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG (betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) und des § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG (betreffend Gestaltung der Arbeitsplätze) geltend. Mit dem Hilfsantrag macht er ein Mitwirkungsrecht geltend, das er letztlich auf § 74 Abs. 1 Nrn. 6 und 16 HPVG i.V.m. der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, Seiten 1 bis 8) stützt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitern die mit beiden Anträgen geltend gemachten Beteiligungsrechte nicht schon daran, dass in Bezug auf den Neubau der Theodor-Heuss-Schule, Wetzlar, die dem Antragsteller im Personalvertretungsverfahren als Dienststellenleiterin gegenüberstehende Schulleiterin der Theodor-Heuss-Schule, die Beteiligte des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, nicht zur Entscheidung über die in Rede stehende Maßnahme berufen ist. Denn auch der nicht zur Entscheidung befugte Dienststellenleiter hat den ihm zugeordneten Personalrat zu beteiligen, wenn diesem ein Beteiligungsrecht zusteht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG, wonach in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, der Leiter der Dienststelle, der der Beschäftigte angehört, den bei dieser Dienststelle bestehenden Personalrat beteiligt. Das Hessische Personalvertretungsgesetz geht zwar grundsätzlich davon aus, dass sich der Aktionsbereich des Personalrats auf diejenigen seiner Beteiligung unterliegenden Angelegenheiten in der Dienststelle erstreckt, über die der Dienststellenleiter zu entscheiden hat (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 1 HPVG). Von diesem Grundsatz macht § 83 Abs. 1 HPVG jedoch insofern eine Ausnahme, als der Dienststellenleiter unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Verhandlungspartner seines Personalrats bleibt, obwohl er die betreffende Angelegenheit nicht entscheiden kann. Im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird damit der Beginn des Beteiligungsverfahrens nach unten verlagert. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG obliegt die Durchführung der Beteiligung gerade auch bei fehlender Entscheidungsbefugnis dem Leiter der Dienststelle, der der von der beteiligungspflichtigen Maßnahmen betroffene Beschäftigte angehört. Beteiligungspartner ist allein der bei dieser Dienststelle bestehende örtliche Personalrat (vgl. Hohmann, in: HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, 7. Auflage, 247. Aktualisierung, Februar 2012, Rdnrn. 23 und 24 zu § 83 HPVG). Relevant wird dies auch im Verhältnis der staatlichen Schulämter zu den Kommunen als Schulträger, die schulbezogene Entscheidungskompetenzen haben. Auch wenn die entscheidende Stelle nicht am personalvertretungsrechtlichen Verfahren unmittelbar beteiligt ist, ist sie verpflichtet, die Beteiligungsrechte des Personalrats zu achten, denn die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20 Abs. 3 GG immer an Gesetz und Recht gebunden. Dies bedeutet, dass in den Fällen fehlender Entscheidungskompetenz der Dienststellenleiter die Einwände des Personalrats gegen eine Entscheidung der für die Maßnahme zuständigen Stelle zur Kenntnis geben und umgekehrt den Personalrat über deren Vorstellungen zu informieren hat. Den Personalvertretungsorganen der Lehrer steht damit ein Beteiligungsrecht an den Entscheidungen des kommunalen Schulträgers zu (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - HPV TL 630/87 -, juris = ZBR 1993, 216 ff. = HessVGRspr. 1992, 67 ff., 11. Juni 1992 - HPV TL 175/90 - Seite 9 des amtlichen Umdrucks, und vom 1. Juni 1994 - TL 864/94 - ESVGH 44, 277 ff. = juris, Rdnr. 30; Hohmann, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 83 HPVG). § 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG gilt für alle Formen der Beteiligung (vgl. Hohmann, a.a.O., § 83 HPVG, Seiten 9 unten/10 oben). Der beschließende Fachsenat vermag daher nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen. Es hat im Anschluss insbesondere an Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 6 PB 3/11 -, juris, Rdnr. 7, und vom 9. September 2010 - 6 PB 12.10 -, juris, Rdnr. 3) ausgeführt, es könne sich der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anschließen, nach der eine entgegen dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats von dem eigentlichen Entscheidungsträger getroffene Entscheidung als rechtwidrig anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die für das Schulwesen zuständige Dienststelle müsse den Schulträger in das Beteiligungsverfahren einbeziehen, als nicht gangbaren Weg verworfen. Dem schließe sich die Fachkammer an. Der beschließende Fachsenat vermag die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, weil - wie oben dargelegt - jedenfalls im Hessischen Personalvertretungsgesetz (in § 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG) ausdrücklich geregelt ist, dass der Dienststellenleiter den ihm zugeordneten Personalrat auch dann beteiligt, wenn die von diesem Dienststellenleiter repräsentierte Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist. Es gibt im Hessischen Personalvertretungsrecht insofern gerade keine Beteiligungslücke. Gleichwohl steht dem Antragsteller bezogen auf den Neubau der Theodor-Heuss-Schule, Wetzlar, keines der beiden mit dem Hauptantrag geltend gemachten Mitbestimmungsrechte und auch nicht das mit dem Hilfsantrag begehrte Mitwirkungsrecht zu. Allerdings neigt der Senat dazu, das Vorliegen der Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) und des § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG (Gestaltung der Arbeitsplätze) zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten erfordert der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG nicht, dass Dienst- und Arbeitsunfälle oder sonstige Gesundheitsschädigungen zu besorgen sind. Dass der Neubau eines Schulgebäudes so geplant und durchgeführt wird, dass Dienst- und Arbeitsunfälle sowie sonstige Gesundheitsschädigungen verhütet werden, dürfte selbstverständlich sein. Es ist gerade Sinn dieses Mitbestimmungsrechts, dass der zuständige Personalrat sich im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zusammen mit dem Dienststellenleiter darum bemüht, Dienst- und Arbeitsunfälle sowie sonstige Gesundheitsschädigungen zu verhindern. Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass es bereits zu entsprechenden Unfällen oder Schädigungen gekommen ist oder dass diese bereits erkennbar bevorstehen. Dass im Rahmen des Neubaus der Schule auch Arbeitsplätze gestaltet werden (§ 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG), dürfte ebenfalls kaum zu bestreiten sein. Jedoch ist in § 81 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 HPVG in Bezug auf Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nur ein Anhörungsrecht geregelt. Ein Mitwirkungsrecht, wie im Hilfsantrag begehrt, enthält das Hessische Personalvertretungsgesetz insofern nicht. Der hessische Gesetzgeber hat im Übrigen die Konkurrenz des genannten Anhörungsrechts mit eventuellen gleichzeitig vorliegenden Mitbestimmungsrechten in § 81 Abs. 5 HPVG dahin geregelt, dass ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurücktritt. § 81 Abs. 5 HPVG ist mit der hessischen Verfassung vereinbar (vgl. StGH Hessen, Urteil vom 8. November 2006 - P.St.1981 -, ESVGH 57, 3 ff. = juris, Rdnrn. 151 ff.). Dass in Anwendung von § 81 Abs. 5 HPVG die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte wegen des gleichzeitigen Bestehens des Anhörungsrechts des Antragstellers zurücktreten, wird auch durch die bereits genannte Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht verhindert. Das heißt, § 81 Abs. 5 HPVG wird durch die genannte europarechtliche Richtlinie nicht ausgeschlossen oder überlagert, denn die Richtlinie regelt kein gesondertes Anhörungs- oder Beteiligungsrecht des Personalrats (offenbar a.A. Hohmann, a.a.O., Rdnrn. 540 f. zu § 81 HPVG). Zwar ist in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie geregelt, dass die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter anhören und deren Beteiligung ermöglichen bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz. Mit den Arbeitnehmern sind aber erkennbar Arbeitnehmer im Allgemeinen gemeint und nicht Personalratsmitglieder, die eben nicht „die Arbeitnehmer“ sind. Mit den Vertretern der Arbeitnehmer sind die in Art. 3c) der Richtlinie genannten Arbeitnehmervertreter gemeint. Es handelt sich dabei um „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.“ Das soll jede Person sein, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten. Arbeitnehmervertreter mit einer derartigen besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sind die Mitglieder des Antragstellers nicht. Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz haben zwar unter anderem die Aufgabe, zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer beizutragen (vgl. etwa § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG). Der Gesundheitsschutz stellt aber nicht die besondere Funktion des Personalrats dar. Die Personalratsmitglieder sind nicht gerade in Bezug auf Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in ihr Amt gewählt worden. Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer stellen vielmehr nur einen kleinen Teil des sehr umfassenden Zuständigkeitsbereichs des Personalrats dar. Auch Art. 11 Abs. 2a) der genannten Richtlinie stellt keine an Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz adressierte Regelung dar. Nach dieser Vorschrift werden die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt und im Voraus vom Arbeitgeber gehört zu jeder Aktion, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben kann. Auch diese Formulierung zeigt, dass es um speziell für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausgewählte und zuständige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter geht. Personalratsmitglieder sind gerade nicht speziell mit diesen Funktionen betraut. Gerichtet sind die genannten Regelungen erkennbar an spezielle Beauftragte für Arbeitsplatzsicherheit oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Nach allem führt die genannte Richtlinie nicht dazu, dass das Anhörungsrecht des § 81 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 HPVG zu einem Mitwirkungsrecht „hochgezont“ oder dass die Konkurrenzregelung des § 81 Abs. 5 HPVG durch die genannte europarechtliche Arbeitsplatzschutzrichtlinie ausgehebelt oder überlagert wird, sodass es vorliegend an einer Rechtsgrundlage für die im Hilfsantrag des Antragstellers genannte Mitwirkung fehlt. Im Übrigen lässt sich der mündlichen Anhörung vor dem Senat entnehmen, dass die genannte Richtlinie beachtet worden ist, so dass kein Bedürfnis dafür ersichtlich ist, über den Weg des Personalvertretungsrechts noch einmal eine vergleichbare Beteiligung durchzuführen. Denn die Beteiligte hat vorgetragen, dass damals Herr N. Beauftragter für Gesundheit gewesen sei. Außerdem hat der Antragsteller angegeben, dass Herr G., der bis Ende Mai 2012 Mitglied des Personalrats war, in dieser Eigenschaft mit den Baumaßnahmen besonders befasst war. Ein Bedürfnis dafür, aufgrund der europarechtlichen Richtlinie ein personalvertretungsrechtlich nicht geregeltes Mitwirkungsrecht anzunehmen, sieht der Senat nach allem nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Beschwerdegründe vorliegt. Insbesondere fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich bei der Frage der Anwendung von § 81 Abs. 5 HPVG um eine auf Hessen beschränkte Rechtsfrage handelt, da es die genannte Regelung in ihrer Form nur in Hessen gibt. Eine mit § 81 Abs. 5 HPVG vergleichbare pauschale und voraussetzungslose Regelung des absoluten Vorrangs der Mitwirkung und Anhörung in allen organisatorischen Angelegenheiten vor der Mitbestimmung ist weder auf der Ebene des Bundes durch das Bundespersonalvertretungsgesetz noch in einem Landespersonalvertretungsgesetz eines anderen Bundeslandes getroffen (vgl. Hohmann, a.a.O., Rdnr. 505 zu § 81 HPVG).