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Urteil

2 WD 10/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts ist allein Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; Art und Maß der Disziplinarmaßnahme richten sich nach § 38 WDO i.V.m. § 58 Abs.7 WDO. • Vorsätzliche Steuerhinterziehung eines Berufssoldaten wiegt schwer; auch versuchte Steuerhinterziehung stellt ein gleich gravierendes Dienstvergehen dar, sofern der Nichteintritt des Erfolgs nicht dem Handelnden zurechenbar ist. • Verwirkung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs.3 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) kann Degradierung rechtfertigen, insbesondere bei Verstrickung von Untergebenen. • Bei besonders schwerwiegenden außerdienstlichen Straftaten ist die Degradierung als Ausgangspunkt der Zumessung geboten; eine Abmilderung kommt nur bei erheblichen Entlastungsgründen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Degradierung wegen wiederholter vorsätzlicher Steuerhinterziehung und Verstrickung von Untergebenen • Die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts ist allein Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; Art und Maß der Disziplinarmaßnahme richten sich nach § 38 WDO i.V.m. § 58 Abs.7 WDO. • Vorsätzliche Steuerhinterziehung eines Berufssoldaten wiegt schwer; auch versuchte Steuerhinterziehung stellt ein gleich gravierendes Dienstvergehen dar, sofern der Nichteintritt des Erfolgs nicht dem Handelnden zurechenbar ist. • Verwirkung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs.3 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) kann Degradierung rechtfertigen, insbesondere bei Verstrickung von Untergebenen. • Bei besonders schwerwiegenden außerdienstlichen Straftaten ist die Degradierung als Ausgangspunkt der Zumessung geboten; eine Abmilderung kommt nur bei erheblichen Entlastungsgründen in Betracht. Ein Stabsfeldwebel schmuggelte von April 2004 bis April 2007 insgesamt etwa 50.000 Zigaretten aus der Tschechischen Republik und verkaufte Teile davon mit Gewinn an Untergebene und den Disziplinarvorgesetzten. Dreimal wurde er bei Schmuggelfahrten entdeckt; den Steuerausfallschaden von insgesamt 7.000 € beglich er. Strafgerichtlich erhielt er einen Strafbefehl über zehn Monate Freiheitsstrafe wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung. Disziplinarisch verhängte die Truppendienstkammer ein vierjähriges Beförderungsverbot und Kürzung der Bezüge; das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Maßnahme und degradierte ihn zum Hauptfeldwebel. Relevante Aspekte sind die wiederholte, quasi gewerbsmäßige Tatbegehung, die Einbindung von Untergebenen sowie seine Geständigkeit und bisher überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. • Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist allein die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei Bemessung sind Eigenart, Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1 WDO, § 58 Abs.7 WDO). • Die mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehungen verletzen zentral die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Loyalität gegenüber der Rechtsordnung; dies begründet erhebliche Zweifel an Rechtstreue und Dienstzuverlässigkeit. Auch der Versuch ist disziplinarisch relevant, weil der Nichteintritt des Erfolgs nicht dem Täter zuzuschreiben war (§ 370 AO i.V.m. § 21 StGB-Rechtsgrundsätze). • Die Verstrickung und Weitergabe an Untergebene stellt einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs.3 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) dar; als Vorgesetzter traf den Soldaten erhöhte Verantwortung (§ 1 Abs.3 SG i.V.m. VorgV). • Beweggründe waren eigennützig; Milderungsgründe wie erhebliche wirtschaftliche Notlage liegen nicht vor. Persönlichkeits- und Führungsnoten sowie Nachbewährung sind entlastend, genügen aber nicht, um die Schwere des Vergehens aufzuheben. Geständigkeit ist zwar vorhanden, Einsicht und Reue werden jedoch als wenig glaubhaft gewertet. • Auf der ersten Stufe ist wegen der Schwere und der mit hoher krimineller Energie begangenen Taten die Degradierung als Regelmaßnahme indiziert; auf der zweiten Stufe sind keine hinreichenden Entlastungsgründe zur Rücknahme oder wesentlichen Abschwächung der Degradierung vorhanden. Die konkret gewählte Herabsetzung um einen Dienstgrad zum Hauptfeldwebel ist verhältnismäßig und dient Spezial- und Generalprävention (§ 62 WDO). Der Senat hielt die Degradierung zum Hauptfeldwebel für erforderlich und verhältnismäßig. Hauptgrund war die wiederholte, vorsätzliche Steuerhinterziehung in großem Umfang verbunden mit hoher krimineller Energie sowie die Verstrickung von Untergebenen und der damit einhergehende Vertrauensschaden. Entlastende Umstände wie überdurchschnittliche dienstliche Leistungen und Nachbewährung wurden berücksichtigt, reichten jedoch nicht aus, die Maßnahme abzuwenden oder milder zu fassen. Die angegriffene Praxismaßnahme der Vorinstanz wurde somit insoweit bestätigt und die Degradierung als dem Zweck des Wehrdisziplinarrechts angemessene Sanktion ausgeführt.