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Urteil

13 K 692/14.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:0609.13K692.14O.00
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Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) zurückgestuft.

Der Kläger trägt ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) zurückgestuft. Der Kläger trägt ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in E. geborene Beklagte verließ im Juli 0000 die Realschule mit dem Realschulabschluss. Am 00.00.0000 trat der Beklagte in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 00.00.0000 erfolgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister auf Probe und am 00.00.0000 zum Polizeimeister. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im 00.00.0000. Am 00.00.0000 erfolgte seine Ernennung zum Polizeihauptmeister. Zuletzt wurde er am 00.00.0000 zum Polizeikommissar ernannt. In seiner letzten, den Zeitraum von Januar 0000 bis Januar 0000 umfassenden dienstlichen Beurteilung wurden die Leistungen mit „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet. An den nachfolgenden Regelbeurteilungsverfahren nahm der Beklagte wegen anhängiger Disziplinarverfahren nicht teil. Der Beklagte ist zum vierten Mal verheiratet und kinderlos. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte disziplinarrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten. Wegen Ausübens einer nicht genehmigten Nebentätigkeit (Handel mit importierten Heizungsanlagen seit 0000) wurde in einem ab dem Jahr 0000 gegen den Beklagten geführten und am 00.00.0000 abgeschlossenen Disziplinarverfahren mit Disziplinarverfügung vom 15. Januar 2008 eine Kürzung der Dienstbezüge um 2 % für die Dauer von 18 Monaten verhängt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, seit 0000 bis in das Jahr 0000 hinein dem Handel nachgegangen zu sein. In diesem Disziplinarverfahrens hatte der Beklagte erklärt, dass er seine gewerbliche Tätigkeit beendet habe, und legte als Beleg hierzu eine Kopie seiner Gewerbeabmeldung zum 00.00.0000 vor. Zudem hatte er am 00.00.0000 im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass er sein Gewerbe am 00.00.0000 abgemeldet habe. Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete das Polizeipräsidium gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, weil dieser im Verdacht stand, einen Betrug zum Nachteil des K. O. im Rahmen der Ausübung seiner Nebentätigkeit begangen zu haben, eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben und in dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren falsche Angaben gemacht zu haben, indem er erklärte, die Nebentätigkeit nicht länger ausüben zu wollen. Das Disziplinarverfahren wurde gleichzeitig für die Dauer des wegen des Verdachts des Betruges anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Seit dem 00.00.0000 behielt das Polizeipräsidium zunächst für den Monat Dezember eines jeden Jahres 1 % der Dienstbezüge ein und schloss den Beklagten für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung von der jährlichen Sonderzuwendung aus. Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Beklagte wegen eines am 00.00.0000 zum Nachteil des K. O. begangenen Betruges schuldig gesprochen und verwarnt. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro wurde unter Strafvorbehalt gestellt, und es wurde eine Bewährungszeit von 2 Jahren festgesetzt. Das Amtsgericht traf folgende Feststellungen: „Am 00.00.0000 unterbreitete der Beklagte dem Geschädigten O. ein Angebot für die Installation von zwei Gasheizanlagen in Höhe von 4.850 Euro, wobei er sich hierbei als „K1. . T. “, einem Mitarbeiter der Fa. „N. -Haus-E1. “, ausgab, um durch Verschleierung seiner Identität etwaige Rückforderungsansprüche zu verhindern. Unter dem 00.00.0000 übergab der Geschädigte O. dem Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 1000 Euro, wofür ihm der Beklagte eine Quittung überreichte, die er wiederum mit „K2. T. “ zeichnete. Wie von vornherein geplant führte der Beklagte in der Folgezeit weder Installationsmaßnahmen durch, noch zahlte er den Vorschuss zurück, sondern verwandte die 1.000 Euro für eigene Zwecke.“ In dem oben genannten Strafverfahren wurden aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000 am 00.00.0000 eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen bezüglich geschäftlicher Unterlagen des Beklagten durchgeführt. Nachdem dem Beklagten in dem Strafverfahren nur der Betrug zum Nachteil des Geschädigten O. nachzuweisen war, wurden die beschlagnahmten Unterlagen durch das Kriminalkommissariat (KK) 00 des Polizeipräsidiums E. asserviert. Da der Verteidiger des Beklagten in der strafrechtlichen mündlichen Verhandlung die Herausgabe der im KK 00 befindlichen Unterlagen wünschte, beantragte das Polizeipräsidium bei dem Verwaltungsgericht Münster mit Antrag vom 00.00.0000 die Anordnung der Beschlagnahme der sich im Gewahrsam des KK 00 befindlichen Unterlagen des Beklagten zwecks Nachweis über Dauer und Umfang seiner Nebentätigkeit. Am 00.00.0000 erging ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster, mit dem die Beschlagnahme der in dem Ermittlungsverfahren anlässlich der Durchsuchung am 00.00.0000 sichergestellten und in den fünf Sicherstellungsprotokollen aufgeführten Gegenstände und Geschäftsunterlagen angeordnet wurde, „soweit diese sich noch im Gewahrsam des Antragsgegners befinden“. In seiner Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, „dass bei einer Herausgabe der Unterlagen an den Beamten eine nachfolgende Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen“ sei. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde gegen den Beklagten sodann wegen in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 begangener Steuerhinterziehung in sieben Fällen und in Höhe von 106.351 Euro eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 30 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht traf in diesem folgende Feststellungen: „Sie betrieben seit 0000 ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung „F. “, mit Sitz in E. , I.-------straße 24. Unternehmensgegenstand war die Beratung und Vermittlung von technischen Geräten und deren Verkauf. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um den Reimport von Gasthermen pp. aus benachbarten EU-Ländern und deren Verkauf bzw. Einbau zumeist in Deutschland. 1. Im Jahre 0000 erzielten Sie mit dem Gewerbe Nettoumsätze in Höhe von 185.000 Euro, erklärten diese gegenüber dem Finanzamt jedoch nicht. 2.- 4. Obwohl sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit im Jahre 0000 Nettoumsätze in Höhe von 258.221,46 Euro und einen Gewinn i.H.v. 85.597 Euro erzielten, gaben Sie für dieses Jahr weder eine Umsatz- noch eine Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung gegenüber dem Finanzamt E. -Hörde ab. Zwar reichten Sie noch eine Einkommenssteuererklärung für 2006 ein, jedoch erst nach dem Zeitpunkt, an dem 95 % der Veranlagungsarbeiten für das Jahr 0000 bereits abgeschlossen waren. In dieser erklärten Sie einen Gewinn aus dem Betrieb F. in Höhe von 0,00 Euro, obwohl Sie mit dieser einen Gewinn von 85.597,00 Euro erwirtschaftet hatten. 5. - 7. Zum 00.00.0000 meldeten Sie Ihr Gewerbe F. offiziell ab, führten es aber tatsächlich auch im Jahr 0000 unter gleicher Anschrift weiter. Um Ihre gewerbliche Tätigkeit zu verschleiern, rechneten Sie Ihre erzielten Umsätze i. H. v. 128.278,15 Euro netto unter dem Briefkopf eines anderen Einzelunternehmers „N. -Haus-E. “. Inhaber F1. I1. , ab. So erklärten Sie für das Jahr 0000 weder Ihre tatsächlich erzielten gewerblichen Umsätze noch den daraus erzielten Gewinn i. H. v. 35.000 Euro. Ebenso gaben Sie weder eine Einkommen- noch eine Gewerbesteuererklärung ab. Durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt E. -I2. haben Sie im Tatzeitraum ( 00.00.0000 bis zum 00.00.00) Umsatzsteuern in Höhe von 51.345 €, Gewerbesteuern in Höhe von 8.797 € und Einkommenssteuern in Höhe von 46.209 €, somit Steuern in Höhe von insgesamt 106.351 € verkürzt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Strafbefehls Bezug genommen. Mit Verfügung vom 00.00.0000 setzte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren fort und dehnte es auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie den Vorwurf, eine Nebentätigkeit auch während krankheitsbedingter Dienstabwesenheit begangen zu haben, aus. Im Zuge der Erweiterung des Disziplinarverfahrens erhöhte das Polizeipräsidium mit Verfügung vom 00.00.0000 den Einbehaltungssatz für die Dienstbezüge auf 50 %. Mit Schreiben vom 00.00.0000 ersuchte der Beklagte um Genehmigung einer Nebentätigkeit als Aushilfe auf 450-Euro-Basis bei der Firma U. GmbH, die ihm am 00.00.0000 versagt wurde. Am 00.00.0000 erfolgte die mündliche Anhörung des Beklagten. Mit der am 20. März 2014 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage wird dem Beklagten vorgeworfen, eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit (gewerbsmäßiger Handel mit Brennwertthermen) auszuüben und damit gegen geltende Nebentätigkeitsbestimmungen verstoßen zu haben, sowie schuldhaft seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten verletzt zu haben, da er in Ausübung der Nebentätigkeit Straftaten begangen habe. Da der Beklagte die Nebentätigkeit z.T. während Krankheitszeiten ausgeübt habe, wird ihm zudem ein Verstoß gegen seine aus der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz abzuleitende Einzelpflicht zur Gesunderhaltung vorgeworfen. Dadurch habe er seine Dienstpflichten aus den §§ 57 Satz 3, 68 Absatz 1 i. V. m. § 83 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 24 Satz 1 und Satz 3 Beamtenstatusgesetz, § 49 LBG i. V .m. § 47 BeamtStG verstoßen. Im Einzelnen wirft der Kläger dem Beklagten Folgendes vor: 1. Aufgrund der am 00.00.0000 begangenen Straftat des Betruges, die in dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000 - gemäß § 23 Abs. 1 LDG NRW bindend - festgestellt worden sei, habe der Beklagte gegen die Pflicht zum Wohlverhalten gem. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. 2. Obwohl gegen den Beklagten bereits wegen der Nichtanzeige einer Nebentätigkeit ab dem Jahr 0000 ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 seine Dienstbezüge zu kürzen gewesen seien, sei er dennoch weiter ohne Genehmigung seiner Nebentätigkeit, dem gewerblichen Vertrieb von Brennwertthermen nachgegangen. Dabei habe er zu keiner Zeit über die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt. Das ergebe sich zum einen aus dem dargelegten Urteil, wonach der Beklagte am 00.00.0000 unter Nutzung der Alias-Identität „K2. T. “ einen Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Brennwerttherme begangen habe. Weiter sei im Rahmen von Steuerhinterziehungsermittlungen durch die Steuerfahndung festgestellt worden, dass der Beklagte im Jahre 0000 unter dem Firmennamen “N. -I3. -E1. “ und dem Alias-Namen „K2. T. “ der Nebentätigkeit eines gewerblichen Verkaufs von Heizthermen nachgegangen sei, ohne Steuern abzuführen. Dabei sei der Zahlungsverkehr über die Konten von I4. C. und F1. I1. , worüber der Beklagte mit Vollmacht habe verfügen können, geführt worden. Das Firmenlogo der Firma „N. -C1. -E1. “ sei auf dem PC des Beklagten erstellt worden. Zudem ergebe sich aus den in dem Ermittlungsverfahren wegen Betruges sichergestellten Schriftstücken, dass der Beklagte in den Jahren 0000 und 0000 dem gewerblichen Handel mit Brennwertthermen nachgegangen sei. Unter anderen befänden sich dort: (1) ein schriftliches Angebot vom 00.00.0000 an „L. “ über eine Brennwerttherme (2) vom 00.00.0000 und (3) vom 00.00.0000 an Herrn P. für zwei Gasheizungen bzw. eine Brennwerttherme, sowie am (4) 00.00.0000 an Herrn C2. der Fa. F. , welche per elektronischer Unterschrift mit dem Namen des Beklagten ("G. C. ") unterzeichnet wurden. (5) Ein schriftlichen Angebot der Fa. F. , ohne Datum, für einen Herrn T1. , in Höhe von 6.000,00 Euro bzw. 5.150,00 Euro. Dieses Angebot enthält den Eintrag, Kontoinhaber: C. , T2. Bank West und Geschäftsführerin N1. N2. . (6) Ein Antwortschreiben vom 00.00.0000 an den Bezirksschornsteinfeger G1. , G2. und vom (7) 00.00.0000 an einen Herrn L1. über die Frage, ob eine Junkers-Therme in Deutschland betrieben werden darf. Unterschrieben jeweils mit "i.A. C. ". (8) Eine Email eines Herrn G3. v. 00.00.0000, F2. -Solartechnik, X. an "F3. @E2. .net", eingeleitet mit den Worten: "Hallo Herr C. , wie soeben telefonisch vereinbart […]" über die Lieferung einer Gaskombitherme im Wert von 1.600,00 Euro an eine Baustelle in T3. . (9) Emailverkehr vom 00.00., 00./00.00., zwischen dem Beklagten als Vertreter der Fa. "N. -I3. -E1. " und Herrn T4. über die Lieferung von vier Wolf Brennwertkombithermen CGB-K 20 und der Erstattung eines Restbetrages. (10) Am 00.00.0000 verkaufte die N. -I3. -E1. , Geschäftsführer: F1. I1. über die Internet Plattform "F4. " eine Wolf-Kombitherme zu einem Preis von 1.800,00 Euro an J. T5. , A.---------straße 18, 18356 Q. . (11) Am 00.00.0000 verkaufte die N. -I3. -E1. , Geschäftsführer: F1. I1. , über die Internet Plattform F5. eine Wolf-Kombitherme zu einem Preis von 1.890,00 Euro an einen B. M. . (12) Mit Datum vom 00.00.0000 wurde von "N. -I3. -E1. " per E-Mail eine Aufstellung zugeschickt an "F7. @E3. .net", in der "Löhne und Gehälter K." aufgelistet sind. (13) Der angebliche "K1. . T. , Fa. N. -I3. -E1. ", erstellt am 00.00.0000 ein angefragtes Angebot für einen Herrn H1. in Höhe von 4.049,00 Euro u.a. für eine Brennwerttherme und einen Solarspeicher. Er weist in diesem Angebot darauf hin, dass der Kundenstamm der Firma F. "treu sorgend" in die Hände der Firma "N. -I3. -E1. ", Anschrift: T6.----------straße 8 in 00000 E. mit der Telefonnummer 0000/0000000 (hierbei handelt es sich um die Telefonnummer der Firma U2. ) übergeben wurde. (14) Fax vom 00.00.0000 des Herrn T4. an Herrn C. , Adresse I.-------straße 22, 00000 E. , mit dem Betreff: "Unser Telefonat am 00.00.0000". In diesem Fax legt Herr T4. dar, dass er die telefonische Erreichbarkeit des Beamten erfahren möchte, um "den Umweg über die Dienststelle zu vermeiden". Das Fax betrifft die Lieferung von bereits gezahlten Gasthermen zum Preis von 10.740,00 Euro und um die Fristsetzung des Einbaus in T7. . (15) Mit Datum vom 00.00.0000 und vom (16) 00.00.0000 bestellte PK C. in drei gesonderten Bestellungen bei Herrn J1. Wolf Kombithermen mit Zubehör und bittet um "gesonderte Faktura pro Forma". Alle Bestellungen haben den Absender N. -I3. -E1. , i. A. G. C. , Geschäftsführer: F1. I1. . (17) Ebenfalls am 00.00.0000 wurde ein Schreiben an Herrn E4. T4. erstellt, in dem der Beklagte sich auf seine Telefonate vom 00.00. und 00.00.0000 bezieht. Er bittet um neue Terminsetzungen für die 44. KW, um ein Gerät zu liefern, welches er als Privatkunde bei einem Händler bestellt und bezahlt habe und kündigt die Lieferung von 1-2 weiteren Geräten an. Seine telefonische Erreichbarkeit gibt er an mit Tel. 0000/0000000. In diesem Schreiben wurde durch Herrn C. ergänzt, dass er hier nur vermittelnd tätig werde, da er seinen ehemaligen Kundenstamm an die Firma N. -I3. -E1. zur weiteren Betreuung abgegeben habe. (18) Durch den E-Mail-Absender FH.C. @H2. .de wurde am 00.00.0000 eine E-Mail mit dem Betreff Verpflichtungserklärung an Herrn T4. versandt. (19) Am 00.00.0000 wurde durch "K1. . T. , Ihr N. -I3. -E1. Team" ein Angebot für Z. B2. , Q1. -M2. -Weg 24 b, 00000 I5. , erstellt. (20) Am 00.00.0000 wurde von der Firma N. -I3. -E1. , I.-------straße 24, 00000 E. , Tel. 0000/0000000, für Herrn Dr. N3. T8. , S.----straße 41, 00000 N4. eine Rechnung mit der Rechnungsnummer 50 erstellt in Höhe von 2.110,00 Euro für eine Wolf Kombitherme. (21) Eine E-Mail vom 00.00.0000 von dem Absender "t.e@x.de" an Herrn C. , Adresse ebenfalls I.-------straße , Fax-Nr. 0000-0000000 mit dem Hinweis auf Einleitung eines Mahnverfahrens, falls die angekündigte Therme nicht bis zum 00.00.0000 geliefert wird, (22) sowie weitere vom 00.00.0000, in der sich Herr T4. für die Übersendung einer Verpflichtungserklärung bedankt, und vom 00.00.0000 mit dem Betreff: "Anlieferung Therme". (23) Eine E-Mail von "P1. @Z1. .de" v. 00.00.0000 an Herrn C. ("FH.C. @H3. .de") mit dem Hinweis, dass "alles angekommen" sei, (24) sowie eine Weitere vom 00.00.0000 an "F8. @E5. .net", in der der Verfasser sich bei Empfänger G. nach dem Verbleib von Thermen an den Kunden E4. T4. erkundigt. Der Kunde T4. habe mit Anzeige bei Ausbleiben der Lieferung gedroht. (25) Am 00.00.0000 wurde durch "K1. . T. " (Unterschrift unleserlich), Firma N. -I3. -E1. , I.-------straße 24, 00000 E. , Tel. 0000/0000000, in einem Schreiben an Herrn B3. T9. mitgeteilt, dass "aus den an uns übergebenen Daten der Fa. F. " die Lieferung der Gerätetypen, 4 x Wolf Brennwertkombithermen, Typ CGB-K 20, 10 x Wolf Kombitherme, Typ TGG-K 18 erfolgte. Weiter finden sich folgende Schriftstücke, die auch eine spätere Nebentätigkeit im Jahr 0000 belegen: (26) Eine Rechnung vom 00.00.0000 an Herrn P. , X1. über eine Höhe von 5.200,00 Euro. Als Zahlungsempfänger ist angegeben: "C. , Spardabank West […]". (27) Ein Angebot vom 00.00.0000 der Fa. I KG für T10. T. über einen Gesamtwert von 2.964,74 Euro. Als Abholer für den 00.00.0000 ist Herr C. eingetragen. (28) Am 00.00.0000 wurde durch Herrn C4. von der C5. , C6. Straße 112 c, 00000 S1. bei der Firma "U. , I.-------straße 24, 00000 E. " eine "Eco Therm WSC 20 (Brötje) mit einem Umrüstsatz zum Preis von 1.500,00 Euro" bestellt. Diese Bestellung wird mit "Sehr geehrter Herr T. …" begonnen. Es wird Barzahlung bei Lieferung vereinbart. Am 00.00.0000 wurde an den Kunden C4. von der C5. , T11.---------straße 2, 00000 X2. diese genannte Kombitherme mit der Lieferschein Nr. 00 geliefert. Demnach liegt der Verdacht nahe, dass der Beklagte nach der Bestellung der Therme durch den Kunden von der C5. diese auch für ihn geordert hat. Diese Order ist entweder am 00.00.0000 oder in den zwei Tagen danach erfolgt, da die Auslieferung an den Kunden von der C5. offensichtlich laut Lieferschein am 00.00.0000 erfolgte. Ermittlungen durch KHK'in D. , KK 23, PP E. , vom 00.00.0000 haben ergeben, dass Herrn von der C5. der Vorfall in der Form erinnerbar war, dass er die 1.500,00 Euro in bar bei der Bank abheben musste und das Geld an einen männlichen Auslieferungsfahrer bei Lieferung übergeben hatte. (29) Ein F4. -Angebot vom 00.00.0000 über eine Kombitherme Wolf CGB‑K 202 eines "K1. . T. , Fa. U. , sowie darauf bezogener E‑Mail-Verkehr vom 00.00.0000 zwischen "T12. " und "K1. . T. ". (30) Am 00.00.0000 um 15.10 Uhr erfolgte über das F9. -Auktionshaus eine Anfrage des Mitgliedes "T13. " an "N1. N2. (U3. T)" für eine vom Anbieter "U4. " bei "F10. " eingestellte Außenwand Kombitherme Wolf GG-2EK-S18. Am 00.00.0000 um 15.14 Uhr antwortete "K1. . T. , U. " mit der Bitte um Rückruf zwecks Absprache unter der Rufnummer 0000/0000000. Aus der Vernehmungen der Zeugin N2. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in dem wegen Betruges geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich zudem, was diese unternommen habe, um ein Gewerbe zu beantragen, damit sie als scheinbare Geschäftsführerin für den Handel mit Brennwertthermen bei der Firma „U2. “ bzw. „F. “ für den Beklagten eingesetzt werde. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen zu den Firmen „F. “, „N. -I3. -E1. “ und „U. “ sei als angeblicher Geschäftsführer Herr F1. I1. festgestellt worden. Tatsächlich habe der Beklagte die Geschäfte weiter ausgeführt. Der Beklagte habe damit gegen seine Pflicht aus §§ 68 Abs. 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 49 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW), Nebentätigkeiten nur nach Genehmigung auszuüben, verstoßen. 3. Der Beklagte habe die Nebentätigkeit auch fortgeführt, obwohl er zugesagt habe, dass er diese ab Ende Dezember 0000 nicht mehr fortführen werde. In seiner Vernehmung vom 00.00.0000, die Rahmen des bereits abgeschlossenen Disziplinarverfahrens wegen des Ausübens einer unerlaubten Tätigkeit durchgeführt worden sei, habe der Beklagte mitgeteilt, dass er sich konkret darum bemühe, sein Geschäft zu veräußern. Telefonisch habe er dem damaligen Ermittlungsführer mitgeteilt, dass er die Nebentätigkeit nicht länger ausübe, und habe per Fax eine Gewerbeabmeldung übermittelt. In seiner Vernehmung vom 00.00.0000 habe der Beklagte mitgeteilt, dass es ihm gelungen sei, das Geschäft an Frau N1. N2. als Geschäftsführerin zu übergeben. Am 00.00.0000 habe er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er sein Gewerbe am 00.00.0000 abgemeldet habe. Am 00.00.0000 habe er jedoch sodann die F. Ltd (die sich seit dem 00.00.0000 in Liquidation befinde) gegründet und weiter über diese den Verkauf von Heizungsthermen im Jahre 0000 abgerechnet. Bei einer Besprechung des Finanzamtes am 00.00.0000 habe der Beklagte seine Taten - entsprechend den Feststellungen der Steuerfahndung - auch eingeräumt. Auch wenn die Wahrheitspflicht im Pflichtenkatalog des BeamtStG nicht ausdrücklich genannt sei, folge sie aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses als gegenseitigem Dienst- und Treueverhältnis, aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht des Beamten gegenüber seinen Vorgesetzten sowie aus der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten. Trotz der grundsätzlichen Befugnis zur Abgabe einer Schutzbehauptung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens habe der Beklagte durch die wahrheitswidrigen Angaben einen Pflichtverstoß begangen, da ihm zuzumuten gewesen wäre, wahrheitsgemäße Angaben zu machen bzw. die von ihm getätigte wahrheitswidrige Zusage komplett zu unterlassen. 4. Aus dem Steuerstrafverfahren ergebe sich entsprechend den gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW zugrunde zu legenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000, dass der Beklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 keine Steuererklärung abgegeben und dadurch Steuern in Höhe von 106.351 Euro verkürzt habe. Auch mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen die Pflicht zum Wohlverhalten gem. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. 5. Weiter sei der Beklagte auch während Zeiten seiner Krankmeldung seiner Nebentätigkeit nachgegangen. Ausweislich der Personalakte ergäben sich folgende Zeiten der Krankmeldung: vom 00.00. bis 00.00.0000, vom 00.00. bis 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, vom 00.00. bis 00.00.0000, vom 00.00. bis 00.00.0000, 00.00.0000, vom 00.00. bis 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00. bis 00.00.0000. Gleichwohl habe der Beklagte an folgenden Tagen - wie bereits unter dem Vorwurf zu Ziffer 2) dargestellt - Kontakt mit Geschäftskunden gehabt: 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00, 44.KW 00, 00.00.00 und 00.00.00 (vgl. Schriftstücke (2),(3),(10)-(25),(28),(30)). Damit habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gemäß § 34 S. 1 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte habe auch bewusst und gewollt gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, lediglich die Steuerhinterziehung dürfte fahrlässig, aber gleichwohl schuldhaft, begangen worden sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er führt im Wesentlichen aus: Er räume zwar ein, eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt und die Straftaten begangen zu haben. Auch räume er ein, dem Dienstherrn gegenüber im Rahmen des abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugesichert zu haben, die Nebentätigkeit unverzüglich zu beenden. Es werde jedoch bestritten, dass die Nebentätigkeit während Krankheitszeiten durchgeführt worden sei. Soweit der Kläger behaupte, er habe während Krankheitszeiten gearbeitet, sei kein entsprechender Beweis geführt. Er sei nicht selbst tätig geworden. In den von dem Kläger aufgeführten Zeiträumen seien mehrere Personen über seinen Computer zugriffsberechtigt gewesen. Beispielsweise sei auch die damalige Ehefrau, Frau I4. U1. , erheblich in den Handel mit den Brennwertgeräten eingebunden gewesen. Die Emailadresse „ fh.C3. @H. .de “ sei die von ihm selbst - G. (f) - und seiner damaligen Ehefrau I4. (h). Auch bestreite er die Erzielung von Einnahmen aus der Ausübung eines gewerbsmäßigen Handels mit Brennwertthermen und dass er die Nebentätigkeit bis heute ausübe. Er habe sich außerdienstlich kein zweites Standbein aufgebaut. Zu Art und Umfang seiner Arbeitsleistung sei nichts Konkretes vorgetragen. Die im Steuerstrafverfahren ermittelten Einkommensschulden beruhten lediglich auf Schätzungen. In seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte vorgetragen, dass er höchstens eine Stunde täglich im Rahmen seiner Nebentätigkeit gearbeitet habe. Es könnten auch mal zwei Stunden gewesen sein, dann habe er aber auch mal zwei bis drei Tage gar nicht gearbeitet. Auf Vorhalt der Umsatzzahlen, die im Steuerstrafverfahren zugrunde gelegt wurden, hat er angegeben, dass er in 0000 und in 0000 jeweils circa 50 Thermen verkauft haben müsste. Einige habe er auch Anfang 0000 verkauft. Danach habe er seine Tätigkeit eingestellt. Die von ihm gegründete Firma „U. “ sei im Oktober 0000 von seiner jetzigen Ehefrau O1. C. übernommen worden. In früheren Zeiten habe auch seine damalige Ehefrau I4. C. gelegentlich einfache Tätigkeiten, wie das Schreiben bzw. die Beantwortung von Emails, erledigt. Ansonsten sei überwiegend er selbst tätig gewesen. Zudem ist er der Auffassung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht verhältnismäßig. Das Urteil des Amtsgerichts E. , in dem lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen worden sei, sowie der Umstand, dass das Steuerstrafverfahren mit dem Erlass eines Strafbefehls, in dem nur eine Geld-, und keine Freiheitsstrafe festgesetzt worden sei, zeige, dass seine Schuld als gering anzusehen sei und ihm disziplinarrechtlich der Weg „nicht verbaut“ werden sollte. Durch die Verhängung eines Strafbefehls trete zudem auch keine Bindungswirkung im Disziplinarverfahren ein. Ihm sei im Hinblick auf Steuerhinterziehung lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Letztlich habe er den Überblick verloren. Grund für sein Fehlverhalten der Ausübung der nicht genehmigten Nebentätigkeit sei ausschließlich seine wirtschaftliche Notlage gewesen, keineswegs das unangemessene Streben nach Wohlstand. Obwohl dem Dienstherrn seine schwierige finanzielle Situation bekannt gewesen sei, habe er mit der Kürzung der Dienstbezüge und der unberechtigten Ablehnung der Genehmigung der Nebentätigkeit die Situation noch verschlechtert. Auch habe der Kläger ihn durch die Rückforderung von Zulagen, die ihm wegen der Suspendierung nicht mehr zugestanden hätten, und die gleichzeitige Verrechnung der Rückforderungsbetrages mit den Dienstbezügen eines gesamten Monats, zusätzlich in Bedrängnis gebracht. Denn durch die zuvor erfolgte monatliche Überzahlung hätten seine Gläubiger auch mehr pfänden können. Zudem läge ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vor. Man hätte die Suspendierung unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts E. am 00.00.0000 wieder aufheben müssen. In der Zeit von 0000 bis zu dem Beginn der Ermittlungen in dem Steuerstrafverfahren sei das Disziplinarverfahren nicht vorangetrieben worden. Insgesamt betrachtet sei die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens seit dem Jahr 0000 bis heute, mithin über 6 Jahre, nicht zu erklären. Der Beklagte ist der Auffassung, es bestünde ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen. Daran ändere auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts nichts, da sich dieser ausschließlich auf Unterlagen beziehe, die sich noch im Gewahrsam des Antragsgegners, also in seinem Gewahrsam, befänden. Sämtliche Unterlagen hätten sich zum Zeitpunkt des Beschlusses jedoch im Gewahrsam des Antragstellers, also des Klägers, befunden. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Disziplinarverfahren führt der Beklagte aus, dass er unverschuldet in eine wirtschaftliche Notsituation geraten sei. Ein großer Gasgerätehersteller habe ihn im Jahre 0000 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit vor dem Landgericht M1. (Az.: 5 O 00/00) verklagt. In diesem Verfahren habe ihm untersagt werden sollen, auf dem deutschen Markt reimportierte Geräte zu verkaufen. Erstinstanzlich sei er unterlegen gewesen. Im Rahmen der Berufung vor dem Oberlandesgericht G4. (Az.: 6 U 000/00) habe er in wesentlichen Punkten obsiegt. Das Urteil sei wegen der Revision des Gasgeräteherstellers zum Bundesgerichtshof erst im Jahr 2010 rechtskräftig geworden. Die gesamte Entwicklung habe ihn wirtschaftlich ruiniert. Als er im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilt habe, dass er das Gewerbe abmelden und die Nebentätigkeit einstellen werde, so habe er dies zu dem Zeitpunkt ernst gemeint. Aufgrund der finanziellen Notsituation habe er nach der Abmeldung gleichwohl versucht, den Handel unter anderer Firmenbezeichnung fortzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte, der Disziplinarakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückzustufen. I. Aufgrund seiner überwiegend geständigen Einlassung sowie der sich aus den Akten ergebenden Beweislage geht die Kammer in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus: 1. Straftat des Betruges Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Beklagte - wie ausgeführt - verurteilt und verwarnt, weil er am 00.00.0000 unter Nutzung der Alias-Identität „K2. T. “ einen Betrug zum Nachteil des Geschädigten O. im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Brennwerttherme begangen hat. Die Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgericht E. sind für das Gericht bindend gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Der Umfang der Bindungswirkung erstreckt sich auf alle den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat betreffenden Feststellungen des Strafurteils. Angesichts des sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahrens abgegebenen Geständnisses des Beklagten besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Feststellungen zu bezweifeln. 2. Straftat der Steuerhinterziehung Weiter geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von den in dem seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000 wiedergegebenen Feststellungen aus. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können aber gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Hiervon macht das Gericht Gebrauch, weil der Beklagte dem Strafbefehl nicht entgegen getreten ist, sondern die ihm im Strafverfahren zur Last gelegten Taten uneingeschränkt eingestanden hat. Anlass zu einem Lösungsbeschluss im Sinne des § 56 Abs.1 Satz 2 LDG NRW hat das Gericht nicht. Nach den getroffenen Feststellungen betrieb der Beklagte seit 0000 ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung „F. “, mit Sitz in E. , I.-------straße 24. Unternehmensgegenstand war die Beratung und Vermittlung von technischen Geräten und deren Verkauf. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um den Reimport von Gasthermen aus benachbarten EU-Ländern und deren Verkauf bzw. Einbau zumeist in Deutschland. Zum 00.00.0000 meldete der Beklagte sein Gewerbe offiziell ab, führte es aber tatsächlich auch im Jahr 0000 unter gleicher Anschrift weiter. Um seine gewerbliche Tätigkeit zu verschleiern, rechnete er unter dem Briefkopf eines anderen Einzelhandelsunternehmens namens „N. -I3. -E. “, Inhaber F1. I1. , ab. Teilweise wurde dabei der Alias-Name „K2. T. “ verwandt. Dabei wurde der Zahlungsverkehr über die Konten von I4. C. und F1. I1. , worüber der Beklagte mit Vollmacht verfügen konnte, geführt. Das Firmenlogo der Firma „N. -C1. -E1. “ wurde auf dem PC des Beklagten erstellt. Am 00.00.0000 gründete der Beklagte zudem die F. Ltd und wickelte über diese weiter den Einkauf von Heizungsthermen im Jahre 0000 ab. Dabei erzielte er mit dem Gewerbe im Jahre 0000 Nettoumsätze in Höhe von 185.000 Euro, im Jahre 0000 Nettoumsätze in Höhe von 258.221,46 Euro und im Jahre 0000 Nettoumsätze in Höhe von 128.278,15 Euro. Durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt E. -I2. verkürzte der Beklagte im Tatzeitraum ( 00.00.0000 bis 00.00.0000) Umsatzsteuern in Höhe von 51.345 €, Gewerbesteuern in Höhe von 8.797 € und Einkommensteuern in Höhe von 46.209 €, somit Steuern in Höhe von insgesamt 106.351 €. 3. Ausübung der Nebentätigkeit ohne Genehmigung Obwohl gegen den Beklagten bereits wegen der Nichtanzeige einer Nebentätigkeit ab dem Jahr 0000 ein Disziplinarverfahren geführt wurde und mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 seine Dienstbezüge gekürzt wurden, ging er dennoch weiter ohne Genehmigung seiner Nebentätigkeit, dem gewerblichen Vertrieb von Brennwertthermen nach. Dabei verfügte er zu keiner Zeit über die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung. a. Nebentätigkeit Der Beklagte hat eingeräumt, eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Im Hinblick auf die Art und Dauer der Ausübung der Nebentätigkeit wird zunächst auf die Feststellungen in den oben genannten Strafverfahren verwiesen, woraus sich ergibt, dass der Beklagte seit 0000 und auch über den 00.00.0000 hinaus bis in das Jahr 0000 (Betrugsstraftat im Zusammenhang mit dem Handel am 00.0000 /00.00.0000) hinein zum Teil mit erheblichen Nettoumsätzen dem Handel mit Brennwertthermen nachging. Der Beklagte hat auch eingeräumt, jedenfalls bis B1. 0000 die Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin N2. vom 00.00.0000 und insbesondere vom 00.00.0000 in dem wegen Betruges geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich zudem, dass diese als scheinbare Geschäftsführerin für den Handel mit Brennwertthermen bei der Firma „U. “ bzw. „F. “ für den Beklagten eingesetzt wurde, tatsächlich aber der Beklagte die Geschäfte tätigte. Die Zeugin N2. hat bekundet, dass der Beklagte ihr gegenüber erklärt habe, dass er die Firma nicht auf seinen Namen kaufen lassen könne, weil das Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten geben würde. Er habe - so die Zeugin - gesagt, dass er eigentlich nur ihren Namen brauchen würde, sie mit der Firma sonst nichts zu tun haben und er sich um alles kümmern würde. Auch ergibt sich aus den in dem Ermittlungsverfahren wegen Betruges sichergestellten Schriftstücken, dass der Beklagte in den Jahren 0000 und 0000, zuletzt ausweislich der Schriftstücke am 00.00.0000, dem gewerblichen Handel mit Brennwertthermen nachgegangen ist. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Schriftstücke, die anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beklagten am 00.00.0000 sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten, sind verwertbar. Gründe, die der Verwertbarkeit der beschlagnahmten Asservate bzw. Unterlagen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist bei der Erlangung der Beweise nicht gegen Beweiserhebungsverbote verstoßen worden. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung und Beschlagnahme von dem amtsrichterlichen Durchsuchungsbeschluss gedeckt. Im Anschluss wurde die weitere Beschlagnahme durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss angeordnet. Soweit es in dem Tenor des Beschlusses heißt, „Die Beschlagnahme der … Geschäftsunterlagen wird angeordnet, soweit sich diese noch im Gewahrsam des Antragsgegners befinden“, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Richtigerweise muss es heißen „…des Antragstellers…“. Das ergibt sich unzweifelhaft schon aus der weiteren Begründung des verwaltungsrechtlichen Beschlusses, worin es heißt, „dass bei einer Herausgabe der Unterlagen an den Beamten eine nachfolgende Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen“ sei. Insoweit ist ein eindeutiger Bezug zu Unterlagen gegeben, die sich noch im Gewahrsam des Antragstellers - und nicht des Antragsgegners - befinden. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Antragsschrift, mit der die Beschlagnahme der Unterlagen beantragt wird, die sich noch in dem Kriminalkommissariat 00 - und nicht etwa bei dem Beklagten - befinden. b. Genehmigungsbedürftigkeit Unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob die Nebentätigkeit überhaupt genehmigungsfähig gewesen wäre, verfügte der Beklagte nicht über die für die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. erforderliche Genehmigung. Danach ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Unter gewerbliche Tätigkeit fällt nicht nur der mit Gewinn und Verlust für eigene Rechnung laufende Gewerbebetrieb, sondern auch jede sonstige gelegentlich oder dauernd ausgeübte auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 68 Rn. 17, 18. Der Beklagte ging unzweifelhaft einer gewerblichen Tätigkeit nach. Dahinstehen kann, ob der Beklagte aus seinen gewerblichen Verkaufstätigkeiten tatsächlich einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Für die dienstrechtliche Beurteilung der Nebentätigkeit eines Beamten ist nur maßgeblich, ob diese mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. Unerheblich ist dagegen, ob der erstrebte Gewinn tatsächlich realisiert worden ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2008 - 3 A 11334/07 -, juris, Rn. 31. 4. Fortsetzen der Nebentätigkeit entgegen Zusage Der Beklagte hat die Nebentätigkeit auch fortgeführt, obwohl er zugesagt hatte, dass er diese ab Ende Dezember nicht mehr fortführen werde. In seiner Vernehmung vom 00.00.0000, die im Rahmen des bereits abgeschlossenen Disziplinarverfahrens wegen des Ausübens einer unerlaubten Tätigkeit durchgeführt wurde, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er sich konkret darum bemühe, sein Geschäft zu veräußern. Telefonisch teilte er dem damaligen Ermittlungsführer mit, dass er die Nebentätigkeit nicht länger ausübe und übermittelte per Fax eine Gewerbeabmeldung. In seiner Vernehmung vom 00.00.0000 teilte der Beklagte mit, dass es ihm gelungen sei, das Geschäft an Frau N1. N2. als Geschäftsführerin zu übergeben. Am 00.00.0000 gab er eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er sein Gewerbe am 00.00.0000 abgemeldet habe. Am 00.00.0000 gründete er jedoch sodann die Fa. F. Ltd. und rechnete zunächst über diese und später über die Firma „N. -I3. -E. “ bzw. „U. “ weiter den Verkauf von Heizungsthermen im Jahre 0000 ab. 5. Nebentätigkeit während Krankheitszeiten Weiter ist der Beklagte während Zeiten seiner Krankmeldung seiner Nebentätigkeit nachgegangen. Ausweislich der Personalakte ergeben sich folgende Zeiten der Krankmeldung: 00.00. bis 00.00.0000, 00.00. bis 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00. bis 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00. bis 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00. bis 00.00.0000. Gleichwohl hat der Beklagte ausweislich der von dem Kläger in Bezug genommenen beschlagnahmten Schriftstücken an folgenden Tagen Tätigkeiten ausgeübt. Er hat auf den 00.00.00und den 00.00.00 datierte Angebote (Schriftstücke (2) und (3)) über Heizungsanlagen mit seinem Namen unterschrieben. Weitere mit dem Alias-Namen K1. . T. unterschriebene Angebote datieren vom 00.00.00 und 00.00.00 (Schriftstücke (13) und (19). Ausweislich der Schriftstücke (14) und (17) erfolgten geschäftliche Telefonate am 00.00., 00.00. und 00.00.00. Am 00.00. und 00.00.00 erfolgten zudem zwei mit seinem Namen unterschriebene Bestellungen für die Firma N. -I3. -E. (Schriftstücke (16) und (17) sowie eine Email (Schriftstück (18)). Unter dem 00.00.00 beantwortete er eine Anfrage eines Interessenten im Rahmen eines F6. -Angebots (Schriftstück (30)). Die übrigen Unterlagen reichen nicht aus, um eine konkrete Tätigkeit des Beklagten an den entsprechenden Tagen nachzuweisen. Das gilt für die Verkäufe über die Internetplattform F4. , da der dort aufgeführte Tag nur den der Beendigung der Versteigerung darstellt. Die Einstellung des Angebots erfolgt regelmäßig zeitlich davor. Weitere Schriftstücke belegen lediglich, dass der Beklage Emails oder Bestellungen empfangen, nicht aber eine eigene Tätigkeit entfaltet hat. Teilweise ist auch nicht ausreichend erkennbar, wer die entsprechenden Schriftstücke erstellt hat, auch wenn es nahe liegen mag, dass sie von dem Beklagten stammen. II. Die disziplinarrechtliche Würdigung des unter I. festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schwerwiegenden - einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs.1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW a.F.) bzw. § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LBG a.F.) zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Beamte ist gemäß § 58 Satz 2 LBG NRW a.F. verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW a.F. dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Durch das festgestellte Handeln hat der Beklagte ein einheitliches - soweit es um den Betrug und die Steuerhinterziehung geht, außer-, soweit es um die Ausübung der Nebentätigkeiten geht, innerdienstliches - Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Das teils inner-, teils außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten steht in einem inneren sachlichen wie zeitlichen Zusammenhang, da der Beklagte ohne die Ausübung der Nebentätigkeit nicht die Umsätze getätigt hatte, derer er die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern hinterzogen hat und auch den Betrug im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht begangen hätte. 1. Vorwürfe der Steuerhinterziehung und des Betruges (Vorwürfe Ziffer 1) und 4)) Durch den Betrug und die Steuerhinterziehung hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen. Er hat gegen die Pflicht zum Wohlverhalten gem. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gehört zu denjenigen Verhaltensweisen eines Beamten, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich sind. Denn der Staat kann den Anspruch an den Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Verwaltungsangehörigen sich nicht gesetzestreu verhalten. Durch die Begehung der Straftaten hat der Beklagte sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, das der Rechtsordnung zur Verfügung steht. Den Beklagten belastet insoweit zunächst der enge dienstliche Bezug dieser Dienstpflichtverletzungen. Es gehört gerade zu den wesentlichen Aufgaben von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären sowie Straftäter zu verfolgen. Ein Polizeibeamter erschüttert daher prinzipiell durch die eigene Begehung von Straftaten das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Denn die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Polizeibeamten sich im Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder nur als unzuverlässig von der Allgemeinheit angesehen werden. Nach wie vor ist die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter nicht selbst Straftaten begeht, deutlich größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 21. Juni 2013 - 13 K 1442/11.O -, juris, Rn. 116. Die Begehung einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO), mit welcher der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer verkürzt wird, ist im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt. Dies zeigt sich auch an dem vorgeschriebenen Strafrahmen, der die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Gleiches gilt für den Betrug. Mit den Straftaten sind hier daher auch die besonderen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erfüllt. Der Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens der Steuerhinterziehung wiegt schwer, weil der Beklagte über mehrere Jahre hinweg verschiedene Steuern hinterzogen hat und die Höhe der hinterzogenen Steuern erheblich ist. 2. Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit (Vorwurf Ziffer 2) Durch die Ausübung der Nebentätigkeiten ohne vorherige Anzeige und Genehmigung hat der Beklagte in äußerst beharrlicher Weise vorsätzlich gegen die Vorschrift des § 68 Abs.1 Nr. 3 LBG NRW a.F. (jetzt § 49 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW), Nebentätigkeiten nur nach Genehmigung auszuüben, verstoßen. Nach ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63.89 -, juris, Rn. 25, der sich die Kammer anschließt, hat der Beamte auf Grund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr seinerseits hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten (und dessen Familie) zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dem tragen die Vorschriften der §§ 68 ff. LBG NRW a.F. Rechnung. Die danach begründete Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit hiervon Kenntnis erhält, damit sie rechtzeitig prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt des Beamten vereinbaren lässt. Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht nur auf die dienstlichen Belastungen des Beamten, sondern auch darauf, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit auf seine dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63.89 -, juris, Rn. 25. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, vor der Aufnahme der Nebentätigkeit eine Genehmigung zu beantragen und mit dieser Nebentätigkeit nicht zu beginnen, bis ihm die Genehmigung erteilt war. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Spätestens seit der Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens war ihm bewusst, dass er für seine Nebentätigkeit einer Genehmigung bedurfte. Die Nebentätigkeit des Beklagten stellt sich jedoch als - in dubio pro reo - genehmigungsfähig dar. Nach § 68 Abs. 2 LBG NRW a.F. ist die Nebentätigkeit zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW a.F.) nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann oder (§ 69 Abs. 2 Nr. 6 LBG NRW a.F.) dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW a.F. gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.). Zwar sind die im Anschuldigungsschriftsatz dargelegten Umstände durchaus geeignet einen Verdacht dahingehend zu begründen, dass die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beklagten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Der Verdacht reicht aber nicht aus, um dem Gericht die für eine disziplinarrechtliche Beurteilung hinreichend sichere Überzeugungsgrundlage zu verschaffen, welchen Umfang die Tätigkeit des Beklagten tatsächlich hatte, insbesondere ob sie über eine zeitliche Dauer von 8 Stunden wöchentlich (ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) hinaus ging. Die in dem Steuerstrafverfahren ermittelten Umsätze stellen zwar ein Indiz für eine umfangreiche Tätigkeit dar. Sie lassen jedoch keine sicheren Rückschlüsse auf den tatsächlichen wöchentlichen Arbeitsumfang des Beklagten zu. Das gilt insbesondere deshalb, weil im Steuerstrafverfahren für das Jahr 0000 lediglich Beträge von 47.751,86 Euro, 17.320 Euro und 3.200 Euro konkret aus den Verkäufen von Heizthermen resultierten. Einen Teilbetrag von 60.580 Euro stellen Bareinzahlungen auf dem Konto der Frau I4. C. dar, die lediglich im Rahmen der Schätzung als Einnahmen bzw. Bruttoumsätze der F. angesetzt wurden. Selbst wenn man einen Umsatz im Jahr 0000 von 128.278 Euro zugrunde legen würde, müssten - davon ausgehend, dass eine Therme durchschnittlich jeweils ca. 2.500 Euro kostet - im Jahr rund 50 Thermen verkauft werden, um zu einen Umsatz von in dieser Größenordnung zu gelangen. Dazu müsste im Schnitt ca. 1 Therme wöchentlich verkauft werden. Dass für den Verkauf einer Therme mehr als 8 Stunden Zeitaufwand benötigt würden, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass der Zeitaufwand je nach Art des abgeschlossenen Vertrages und je nach Informationsbedürfnis des jeweiligen Vertragspartners unterschiedlich ausfällt. Eine nachträgliche Ermittlung des Zeitaufwandes anhand der Umsatzzahlen oder geschätzten Anzahl der Verträge kann daher im Wesentlichen nur im spekulativen Bereich bleiben. Auch aus den in der Anschuldigungsschrift in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen ergeben sich keine sicheren Anhaltspunkte für eine umfangreiche Tätigkeit. Der Umstand, dass der Beklagte bis zu seiner Enthebung aus dem Dienst seiner dienstlichen Tätigkeit beanstandungsfrei und ordnungsgemäß nachgekommen ist, stellt ein Indiz dafür da, dass die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit eher unterhalb der Erheblichkeitsschwelle lag. Letztlich waren keine weiteren Umstände ersichtlich, denen im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht hätte nachgegangen werden müssen, um die Frage des zeitlichen Umfangs der ausgeübten Tätigkeit zu klären. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher nicht von einem genehmigungsfähigen Umfang der Tätigkeit auszugehen. 3. Verstoß gegen Gesunderhaltungspflicht (Vorwurf Ziffer 5) Dem Beklagten kann nicht nachgewiesen werden, gegen die Gesunderhaltungspflicht als Ausfluss der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen zu haben. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Ein Beamter, der während der Krankschreibung Nebentätigkeiten ausübt, verstößt gegen die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 1 D 60.00 -, juris, Rn. 20 m.w.N. Ob derartiges angenommen werden kann, ist nach den jeweiligen Einzelfallumständen zu beantworten und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris, Rn. 8. Nach diesen Maßstäben kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, dass die Tätigkeiten, die er in Zeiten der Krankheit begangen hat, generell geeignet waren, den Gesundungsprozess zu behindern oder zu verlangsamen. Zunächst sind die Tätigkeiten im Verhältnis zu dem jeweiligen Zeitraum der Krankheit nicht als übermäßig zu betrachten. Das Schreiben von Angeboten, Bestellungen oder die Telefonate im nachgewiesenen Umfang erfordern weder eine besondere zeitliche noch körperliche Anstrengung. Sie stellen keine übertriebenen, kräftezehrenden oder anstrengenden Betätigungen dar, die der alsbaldigen und nachhaltigen Genesung offensichtlich schädlich sein können. Es ist durchaus vorstellbar, dass einem krankgeschriebenen Beamten leichte Schreibtischtätigkeit trotz einer Erkrankung möglich ist, welche insoweit seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt bzw. die entsprechende Genesung nicht verzögert. Eine generelle Eignung zur Beeinträchtigung der Genesung kann den dem Beklagten in Zeiten der Krankheit nachgewiesenen Tätigkeiten jedenfalls in dem hier festgestellten Umfang nicht zugesprochen werden. Mangels weiterer Erkenntnisse ist der dem Beklagten gemachte Vorwurf genesungsgefährdenden Verhaltens demnach nicht erwiesen. 4. Fortsetzung der Nebentätigkeit entgegen Zusage (Vorwurf Nr. 4 ) Soweit die Disziplinarklage zudem auf den Vorwurf gestützt wird, der Beklagte habe die Tätigkeit entgegen seiner ausdrücklichen Zusage, er werde und habe diese letztlich auch beendet, fortgeführt, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer sieht darin keinen gesonderten Pflichtverstoß. Die ungenehmigte Ausübung einer - nicht angezeigten - Nebentätigkeit und die Zusage, diese zu beenden und gleichwohl im Weiteren fortzuführen, beschreiben letztlich ein und dasselbe pflichtwidrige Verhalten. Dass damit zugleich eine Täuschung des Dienstherrn verbunden ist, sagt etwas über die Qualität des in subjektiver Hinsicht verwirklichten Pflichtverstoßes aus. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen, bildet jedoch keinen eigenständigen Pflichtenverstoß. Außerdem können im Regelfall falsche Angaben zur Verteidigung in einem Disziplinarverfahren einem Beamten nicht mehr als zusätzliche weitere Pflichtenverletzung vorgeworfen werden. Zwar gehört die Wahrheitspflicht zum innerdienstlichen Pflichtenkreis eines jeden Beamten. Dies ergibt sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und der gegenseitigen Treuepflicht. In früheren Entscheidungen wurde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1980 - 1 D 89.79 - (Rn. 29, zit. n. juris) die Auffassung vertreten, dies gelte auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - (Rn. 51, zit. n. juris) diese Rechtsauffassung jedoch aufgegeben und nunmehr entschieden, dass sich die Grenze der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht eines Beamten im Disziplinarverfahren an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientiert. Das Verhalten des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren stellt danach nur dann eine weitere Dienstpflichtverletzung dar, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Eine Diffamierung wider besseres Wissens oder ein vorsätzlicher Verstoß gegen Strafbestimmungen durch den Beklagten liegt nicht vor, jedenfalls nicht durch seine Zusicherung, er habe das Gewerbe abgemeldet, zumal in dem Zeitpunkt der Zusage eine Abmeldung tatsächlich erfolgt ist. III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer eine Zurückstufung um zwei Stufen für geboten und unvermeidlich. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs.2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen werde oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 - 3d A 711/10 -, m.w.N. Aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens müssen die dem Beklagten vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße unter Beachtung seiner Gesamtpersönlichkeit insgesamt bewertet werden. Setzt sich ein Dienstvergehen ‑ wie vorliegend - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beklagten im Hinblick auf den Vorwurf der Ausübung der nicht genehmigten Nebentätigkeit kein weiterer Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nachzuweisen ist und auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Nebentätigkeit materiell rechtswidrig ist. Daher sieht die Kammer trotz der einschlägigen Vorbelastung des Beklagten den Schwerpunkt der Dienstpflichtverletzung in der Straftat der Steuerhinterziehung in sieben Fällen mit einem Gesamtumfang der hinterzogenen Steuern in Höhe von 106.351 Euro. Das festgestellte Dienstvergehen der außerdienstlichen Steuerhinterziehung ist von erheblichem disziplinarischem Gewicht. Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. Vgl. BVerwG Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, juris, Rn. 13. Deshalb handelt es sich aus disziplinarischer Sicht bei einer Steuerhinterziehung nicht um ein „Kavaliersdelikt“, sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte durch strafbares Verhalten unter Schädigung des Staates - und damit in der Regel auch des eigenen Dienstherrn - persönlich unberechtigt hohe Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel alimentiert wird. Vgl. BVerwG Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris, Rn. 47. Ähnlich wie bei einem betrügerisch handelnden Beamten führt ein solches Fehlverhalten auch zu erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit. BVerwG Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, juris, Rn. 14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - juris, Rn. 34, der sich die Kammer anschließt, ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen. Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder sind mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden, so soll eine Zurückstufung angemessen sein. Während der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hierbei von einem fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich ausgeht, vgl. Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 -, juris, Rn. 41, und vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 -, juris, Rn. 37, nimmt der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nunmehr bei einem sechsstelligen DM-Betrag an, vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, was einem Betrag von 51.129,19 € entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts kommt in Betracht, wenn der Hinterziehungsbetrag einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris. Der Beklagte hat vorliegend zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 Umsatz- und Einkommensteuern verkürzt und dadurch Steuern in Höhe von insgesamt 106.351,- € hinterzogen. Damit liegt schon eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrages vor, die eine Zurückstufung des Beklagten allein schon deshalb angezeigt erscheinen lässt. Mit der Steuerhinterziehung sind zudem noch andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden. Der Beklagte hat die Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit begangen, da er ohne die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit nicht die Umsätze getätigt bzw. die Gewinne erzielt hätte, hinsichtlich derer er Steuern hinterzogen hat. Diese innerdienstliche Pflichtverletzung ist gleichfalls von so erheblichem Eigengewicht, dass sie zusammen mit der Steuerhinterziehung eine Zurückstufung des Beklagten um zwei Stufen indiziert. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeit an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Vgl. BVerwG Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 - , juris, Rn. 59. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist von einem schwerwiegenden Dienstvergehen auszugehen. Danach ist zunächst von erheblichen Belang, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum, nämlich von 0000 an über die Einleitung des ersten im Jahre 0000 eingeleiteten Disziplinarverfahrens hinaus auch in den Folgejahren 0000 und 0000 bis zuletzt im B1. 0000 dem Handel mit Brennwertthermen nachgegangen ist. Den Beklagten belastet massiv, dass er selbst nach Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens seine Tätigkeit unverändert fortgesetzt hat Es hat über Jahre keinen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit gestellt und setzte seine gewerbliche Tätigkeit unverändert fort. Dies zeugt von erheblicher Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit. Offenkundig hat weder die Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens noch die mit Verfügung vom 00.00.0000 ausgesprochene erste Kürzung der Dienstbezüge um 2 % für die Dauer von 18 Monaten den Beklagten nachhaltig beeindruckt. Sein insgesamt über einen langen Zeitraum gezeigtes Verhalten macht in eindrucksvoller Weise deutlich, dass der disziplinarrechtlich einschlägig vorbelastete Beklagte nicht gewillt ist, die ihn obliegenden Dienstpflichten zu beachten. Darüber hinaus hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit nicht nur die Steuerhinterziehungen begangen, sondern sich zudem wegen Betruges schuldig gemacht. Hinzu kommt, dass sein Verhalten von Verschleierungsstrategien geprägt war. So hat er am 00.00.0000 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er sein Gewerbe zum 00.00.0000 abgemeldet hat. Tatsächlich hat er aber bereits am 00.00.0000 die F. Ltd. gegründet und ist zunächst über diese dem Handel weiter nachgegangen. Zudem hat er unter den Alias-Personalien „K2. T. “ gehandelt. Um seine gewerbliche Tätigkeit zu verschleiern, rechnete er unter dem Briefkopf eines anderen Einzelhandelsunternehmens namens „N. -I3. -E. “, Inhaber F1. I1. , ab. Dabei wurde der Zahlungsverkehr über die Konten von I4. C. und F1. I1. abgerechnet, worüber der Beklagte mit Vollmacht verfügen konnte. Daraus ist zu folgern, dass der Beklagte seine fortgesetzten Pflichtverstöße durch bewusste Täuschung seines Dienstherrn verschleiern wollte. Seine bewusste Täuschung über seine Identität als Unternehmer, um die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit zu verschleiern, zeugt von einer ganz besonderen Pflichtvergessenheit. Gleichwohl handelt es sich bei dieser Pflichtverletzung nicht um die Verletzung einer Kernpflicht. Denn das Fehlverhalten des Beklagten hat sich nicht nachweislich nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass ihn die Einleitung des hiesigen Disziplinarverfahrens am 00.00.0000 und die nachfolgende Enthebung vom Dienst am 00.00.0000 nicht beeindruckt hätten, denn beide Maßnahmen erfolgten nach dem ihm mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Zeitraum der Pflichtverletzung, die im 00.0000 endet. Dass er bis heute einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist nicht dargetan. Zudem hat er durch die Stellung seines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit am 00.00.0000 gezeigt, dass er - wenn auch spät - gewillt ist, „den rechten Weg“ einzuschlagen. Auch befand er sich - wie er in seiner Vernehmung am 00.00.0000 selbst schilderte - in einer wirtschaftlichen Konfliktsituation, weil ihn - jedenfalls subjektiv nach seiner Auffassung - eine sofortige Einstellung seiner Geschäftstätigkeit in den wirtschaftlichen Ruin getrieben hätte. Bei einer Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht die Kammer eine Zurückstufung des Beklagten um zwei Stufen in das Amt eines Polizeiobermeisters als ausreichend, aber auch erforderlich an. Das einheitliche Dienstvergehen ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit nachhaltig zu erschüttern. Da der Beklagte jedoch nicht im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris, Rn. 38. er im Hinblick auf die Nebentätigkeit von einem Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht freizustellen und die Nebentätigkeit genehmigungsfähig gewesen war, erscheint das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger bzw. der Allgemeinheit und dem Beklagten noch nicht endgültig zerstört. Eine Entfernung aus dem Dienst wäre daher zur Überzeugung der Kammer unangemessen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzungen und des entstandenen Vertrauensschadens sowie des Persönlichkeitsbildes des Beamten ist jedoch eine Dienstgradherabsetzung um zwei Stufen erforderlich. Als Milderungsgründe können in erster Linie nur die bisher guten und zuletzt als „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilten dienstlichen Leistungen und die lange Verfahrensdauer anerkannt werden. Allein diese geben angesichts der Schwere des Dienstvergehens keine Veranlassung, von der Zurückstufung zugunsten einer (noch) milderen Maßnahme abzusehen. Das Disziplinarverfahren hat mit insgesamt mehr als sechs Jahren relativ lange gedauert. Dabei beruhte die Verfahrensdauer nicht auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des überwiegend geständigen Beklagten, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Es waren jedoch auch die gebotenen Aussetzungszwänge zu beachten. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Disziplinarverfahren sei in der Zeit von 2010 bis zu dem Beginn der Ermittlungen in dem Steuerstrafverfahren nicht vorangetrieben worden, ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit bei dem Finanzamt am 00.00.0000 eingegangenen Schreiben die Meldung gemäß § 116 AO durch die Polizeibehörde wegen des Verdachts einer Steuerstraftat erfolgte. Daraufhin wurde am 00.00.0000 das Steuerstrafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Soweit der Beklagte meint, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, welches wegen Betruges geführt wurde, habe es der Aufhebung der vorläufigen Enthebung vom Dienst bedurft, greift dies nicht durch. Aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils gemäß § 23 Abs. 1 LDG NRW wurde der Vorwurf des Betruges erhärtet. Zudem gaben die Inhalte der Strafakte, namentlich die in dem Strafverfahren beschlagnahmten Asservate, Anlass für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf weitere schwerwiegende Pflichtverstöße. Die vorläufige Enthebung vom Dienst ist genauso wie die Bezügekürzung eine in das Ermessen des Dienstherrn gestellte Maßnahme, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Zudem hatte der Beklagte die Möglichkeit, gemäß § 63 LDG NRW die Aussetzung der vorläufigen Enthebung zu beantragen. Die Ausführungen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation durch die Maßnahmen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Dienstherr, der seinen Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zahlt, hat das wirtschaftliche Risiko, das ein Beamter eingeht, wenn er eine Nebentätigkeit ausübt, nicht zu vertreten. Der Zurückstufung um zwei Stufen steht auch nicht die in dem Strafbefehl verhängte Geldstrafe - statt einer Freiheitsstrafe - entgegen. Vom im Urteil verhängten Strafmaß kann nicht auf ein geringes Gewicht des Disziplinarvergehens geschlossen werden. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Das Strafrecht ist u.a. vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb ist die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen abhängt. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht es, dass ein Beamter trotz relativ hoher Kriminalstrafe im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während ein strafrechtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008, - 1 D 2.07 -, juris, Rn. 70, m.w.N. Das Verhalten des Beklagten stellt sich schließlich auch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; hiervon kann schon angesichts der Zeitdauer des Pflichtverstoßes und der Verschleierungsstrategien des Beklagten keine Rede sein. Insgesamt sind die für den Beklagten anzuführenden Milderungsgründe nicht geeignet, die oben genannten erheblichen Erschwerungsgründe auszugleichen, so dass eine Zurückstufung unerlässlich ist. Das gilt insbesondere aufgrund der Hartnäckigkeit, der besonderen Pflichtvergessenheit und der von Verschleierungsstrategien geprägten Ausübung der Nebentätigkeit trotz einschlägiger Vorbelastung. Insoweit kam eine Gehaltskürzung als mildere Maßnahme auch im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer nicht in Betracht. Dem Beklagten muss vielmehr bewusst sein, dass sein Dienstvergehen sehr schwer wiegt, das Vertrauen des Dienstherrn erheblich beeinträchtigt ist und letztlich nur aufgrund der Nichterweislichkeit des genauen zeitlichen Umfangs seiner Nebentätigkeit eine Entfernung nicht angezeigt war.