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Beschluss

8 B 69/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendung des generellen Enteignungsverbots der sowjetischen Besatzungsmacht kommt es auf den Erkenntnisstand der damals handelnden Behörden zum Zeitpunkt der Enteignung an, nicht auf eine heutige objektive Feststellung der Staatsangehörigkeit. • Die Annahme einer ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit durch Enteignungsbehörden gilt nur dann als Ausschlusstatbestand des Enteignungsverbots, wenn diese Annahme aus damaliger Sicht begründet und erkennbar war. • Revisionszulassung wegen angeblicher Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die angegriffene Entscheidung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt oder die Fragen sich ohne weiteres aus bestehender Rechtsprechung beantworten lassen. • Das Verwaltungsgericht verletzt nicht bereits durch Übernahme oder Bezugnahme auf Feststellungen eines Parallelverfahrens das rechtliche Gehör, sofern es die Feststellungen aufgrund eigener Würdigung übernommen und sich mit der vorgetragenen Kritik auseinandergesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Maßgeblichkeit des damaligen Behörden-Erkenntnisstandes für Enteignungen in der Besatzungszeit • Für die Anwendung des generellen Enteignungsverbots der sowjetischen Besatzungsmacht kommt es auf den Erkenntnisstand der damals handelnden Behörden zum Zeitpunkt der Enteignung an, nicht auf eine heutige objektive Feststellung der Staatsangehörigkeit. • Die Annahme einer ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit durch Enteignungsbehörden gilt nur dann als Ausschlusstatbestand des Enteignungsverbots, wenn diese Annahme aus damaliger Sicht begründet und erkennbar war. • Revisionszulassung wegen angeblicher Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die angegriffene Entscheidung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt oder die Fragen sich ohne weiteres aus bestehender Rechtsprechung beantworten lassen. • Das Verwaltungsgericht verletzt nicht bereits durch Übernahme oder Bezugnahme auf Feststellungen eines Parallelverfahrens das rechtliche Gehör, sofern es die Feststellungen aufgrund eigener Würdigung übernommen und sich mit der vorgetragenen Kritik auseinandergesetzt hat. Klägerinnen wenden sich gegen einen Bescheid des Vermögensamtes, der die Berechtigung des Beigeladenen hinsichtlich eines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens seines Rechtsvorgängers, des Prinzen H. R., festgestellt hat. Sie berufen sich auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und rügen, die Enteignung sei nicht wirksam gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Rechtsvorgänger nach den Feststellungen Ende 1945 von den deutschen Behörden zweifelsfrei als allein österreichischer Staatsangehöriger angesehen wurde und somit das generelle Enteignungsverbot der SMAD greifend erklärt werden musste. Die Klägerinnen beantragen Revision; das Verwaltungsgericht hat diese nicht zugelassen. Der Senat prüft insbesondere, ob das Verwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist, ob grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen und ob Verfahrensfehler die Entscheidung tragen könnten. Streitpunkte sind insbesondere die Bedeutung des damaligen Erkenntnisstandes der Behörden, der genaue Enteignungszeitpunkt und die Frage, ob eine vermeintliche ausländische Staatsangehörigkeit die Verantwortung der Besatzungsmacht entfallen lässt. • Das Verwaltungsgericht hat die bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum generellen Enteignungsverbot der SMAD für Vermögen ausländischer Personen beachtet und nicht verletzt; eine inhaltliche Divergenz liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). • Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung der Erkenntnisstand der handelnden Behörden im Zeitpunkt der Enteignung; diese Maßstäbe dürfen nicht strenger sein als die heranzuziehenden Maßstäbe deutscher Stellen 1933–1945 (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG relevante Auslegung). • Ob eine angenommene ausschließlich ausländische Staatsangehörigkeit tatsächlich bestand, richtet sich nach dem damals für die Behörden erkennbaren Sachverhalt; eine nachträglich objektiv feststellbare deutsche Staatsangehörigkeit ändert daran nichts, wenn sie für die Behörden nicht erkennbar war. • Fragen, ob das VermG grundsätzlich Anwendung findet, wenn die Enteignungsbehörden nur von einer ausländischen Staatszugehörigkeit ausgingen, oder ob es auf den Status am 8. Mai 1945 ankommt, sind anhand der bisherigen Rechtsprechung beantwortbar und rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Die behaupteten Verfahrensmängel (Verstoß gegen rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, mangelnde Aufklärung) sind nicht dargelegt; das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt und eigene Sachwürdigungen vorgenommen. • Das Verwaltungsgericht durfte den Beginn des Zugriffs auf das Unternehmen als maßgeblichen Enteignungszeitpunkt heranziehen und Leserfragen zur Reichweite einzelner Maßnahmen materiell-rechtlich behandeln; Auslegungsfragen eines Bescheids sind materiell-rechtlich zu beurteilen und nicht durch Verfahrensrügen zu korrigieren. • Die vorgelegten historischen Befehle und Instruktionen rechtfertigen keine Abkehr von der bestehenden Rechtsprechung; sie waren bekannt und in die Rechtsentwicklung bereits eingegangen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die damaligen deutschen Behörden den Rechtsvorgänger des Beigeladenen Ende 1945 als allein österreichischen Staatsangehörigen angesehen haben, sodass die Enteignung unter das generelle Enteignungsverbot der SMAD fiel und die Klage abzuweisen war. Es liegen weder verfahrensrechtliche Fehler noch eine rechtlich relevante Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Die vom Senat geprüften Rechtsfragen sind entweder bereits durch bestehende Rechtsprechung beantwortbar oder für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich; daher besteht kein Grund zur Revision.