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Urteil

29 K 7.16

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1222.29K7.16.0A
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Leitsätze
1. Ob eine ausländische Beteiligung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 DDR-EErfG gegeben ist, beurteilt sich maßgeblich daran, ob die mit der Enteignung befassten Behörden von einer ausländischen Beteiligung ausgegangen sind.(Rn.85) 2. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann auch bei einer Listenenteignung ohne den Zusatz "deutsche Anteile enteignet" eine Freistellung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 DDR-EErfG gegeben sein.(Rn.90) Der fehlende Listenzusatz ist jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Freistellung nicht erfolgt ist.(Rn.92) 3. Die bloße Aufnahme in eine Liste "Volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung" stellt noch keine Freistellung der Beteiligung dar. Ihr kommt allenfalls der Charakter einer Vorbereitungshandlung ohne Außenwirkung zu.(Rn.94)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine ausländische Beteiligung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 DDR-EErfG gegeben ist, beurteilt sich maßgeblich daran, ob die mit der Enteignung befassten Behörden von einer ausländischen Beteiligung ausgegangen sind.(Rn.85) 2. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann auch bei einer Listenenteignung ohne den Zusatz "deutsche Anteile enteignet" eine Freistellung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 DDR-EErfG gegeben sein.(Rn.90) Der fehlende Listenzusatz ist jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Freistellung nicht erfolgt ist.(Rn.92) 3. Die bloße Aufnahme in eine Liste "Volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung" stellt noch keine Freistellung der Beteiligung dar. Ihr kommt allenfalls der Charakter einer Vorbereitungshandlung ohne Außenwirkung zu.(Rn.94) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist ihr ein ordnungsgemäß durchgeführtes, jedoch erfolgloses Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68ff. VwGO vorangegangen. Die fehlende Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides durch die beiden Beisitzerinnen des Widerspruchsausschusses steht dem nicht entgegen. Es ist nach außen hin ein sich als ordnungsgemäß darstellender Widerspruchsbescheid ergangen, da die gegenüber der Widerspruchsführerin und ursprünglichen Klägerin bekannt gegebene Ausfertigung des Bescheides jedenfalls den Eindruck erweckt, als habe der Widerspruchsausschuss in seiner kompletten Besetzung entschieden. Der Klage kann deshalb nun nicht entgegengehalten werden, dass es wegen eines fehlerhaften Widerspruchsbescheides an der Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens fehlen würde (vgl. in ähnlicher Konstellation: BSG, Urt. v. 29. Juni 1978 – 5 RJ 58/77, BSGE 47, 3, zitiert nach juris, dort Rdn. 2 und 13f.). Klägerin ist nunmehr die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Hu... GmbH & Co. KG als Partei kraft Amtes. Mit ihrem am 20. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin unterbrochene Klageverfahren aufgenommen und ist als Klägerin in das Verfahren eingetreten. Schließlich bestehen auch in Bezug auf die, mit Schriftsatz vom 2. März 2015 noch durch die ursprüngliche Klägerin vorgenommene Klageerweiterung durch Erhöhung des begehrten Entschädigungsbetrages gem. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine rechtlichen Bedenken. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses der gleichen Behörde vom 21. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach dem DDR-EErfG, § 113 Abs. 5 VwGO. Einen solchen Anspruch kann die Klägerin nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ableiten. Nach dieser Regelung gilt das DDR-EErfG auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Im hier vorliegenden Fall kann jedoch weder von einer ausländischen Beteiligung (siehe unten 1.), noch von einer Freistellung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausgegangen werden (siehe unten 2.). 1. Der Begriff des ausländischen Gesellschafters wird im DDR-EErfG nicht näher definiert. Ausgehend davon, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG in einem engen systematischen Zusammenhang zu dem von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenen Enteignungsverbot bezüglich ausländischen Vermögens steht, ist bei der Frage, ob im Einzelfall von einer ausländischen Beteiligung auszugehen ist oder nicht, maßgeblich auf die entsprechenden Willensäußerungen der Besatzungsmacht hinsichtlich des Schutzes ausländischen Vermögens abzustellen. Es gilt auch hier die faktische Betrachtungsweise. Eine ausländische Beteiligung ist daher in den Fällen anzunehmen, in denen nach den Vorgaben und Vorstellungen der Besatzungsmacht eine dem Enteignungsverbot unterliegende ausländische Beteiligung gegeben war. In diesem Zusammenhang ist entscheidend auf den Erkenntnisstand und die Sachverhaltsbewertung der damals handelnden Behörden abzustellen. Gingen diese von einer (zugleich bestehenden) deutschen Staatsangehörigkeit aus, so verstießen sie nicht gegen das von der Besatzungsmacht ausgesprochene Enteignungsverbot. Im umgekehrten Fall lässt eine nach dem damaligen Stand nicht erkannte, aber aus heutiger objektiver Sicht bestehende zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit den Verstoß gegen das Enteignungsverbot nicht entfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2011 – 8 B 69/10, ZOV 2011, 373, zitiert nach juris, dort Rdn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 3. August 1999 – 7 B 70/99, RÜ BaRoV 1999, Nr. 13, 29, zitiert nach juris, dort Rdn. 9 und Beschl. v. 19. Dezember 2008 – 8 B 69/08, ZOV 2009, 101, zitiert nach juris, dort Rdn. 10). Bezogen auf den vorliegenden Fall bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Behörden die Beteiligung der Hu... OHG an der Br... im Enteignungszeitpunkt als ausländische Beteiligung angesehen haben. Die damalige Hu... OHG war eine nach deutschem Recht gebildete, deutschem Recht unterliegende und in Deutschland ansässige Personenhandelsgesellschaft. So wurde sie von den Behörden in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der späteren DDR auch wahrgenommen. Auch die Ausführungen im Enteignungsvorschlag vom 9. Juli 1948 heben maßgeblich und unzweideutig auf die Verwicklung des St...-Konzerns insgesamt in das Herrschafts- und Wirtschaftssystem des Nationalsozialismus ab, ohne dass die Frage einer bestehenden ausländischen Beteiligung auch nur ansatzweise eine Rolle spielt. Und als die Br... in ihrem Schreiben vom 13. September 1948 darauf hinwies, dass sich eine „kapitalmäßige Majorität der Gesellschaft“ in ausländischer Hand befinde, wurde ihr entgegen gehalten, dass sich die Hu... OHG noch im Jahre 1942 selbst als rein deutsche Gesellschaft bezeichnet habe. Und selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Beteiligung von Cl... St... an der Hu... OHG in diesem Zusammenhang berücksichtigen würde, könnte sich allenfalls dann eine andere Sichtweise ergeben, wenn Cl... St... ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit gehabt hätte und sie infolgedessen von den damaligen Behörden als Inhaberin einer ausländischen Beteiligung betrachtet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Ausweislich der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde und der Bescheinigung des Konsulates der Republik Uruguay vom 4. Dezember 1947 ist zwar davon auszugehen, dass Cl... St...durch Geburt die Staatsangehörigkeit Uruguays erworben hat. Allerdings hat sie am 1... 189... den in Mü...a... geborenen deutschen Staatsangehörigen Hu... St...geheiratet. Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts führte die Heirat einer Ausländerin mit einem Deutschen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Ehefrau (siehe sowohl § 5 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 als auch § 6 des später erlassenen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913). Die damalige Verkehrsanschauung hat danach die Ehefrau eines Deutschen im Rechtsverkehr ohne weiteres als deutsche Staatsangehörige angesehen. Dies wird dadurch bestätigt, dass Cl... St... auch in anderen Unterlagen aus der damaligen Zeit als deutsche Staatsangehörige bezeichnet wurde (vgl. z.B. die Passagierliste des Norddeutschen Lloyd aus dem Jahr 1931). Im Übrigen dürfte auch Cl... St...selbst davon ausgegangen sein, dass sie zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Insofern weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass es andernfalls für Cl... St...im Jahre 1947 keine Veranlassung gegeben hätte, mit der eingeholten Rechtsauskunft nachzuweisen, dass sie trotz ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen die uruguayische Staatsangehörigkeit nicht verloren hat. Schließlich gingen auch die mit der Enteignung der beiden Unternehmen befassten Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone nicht von einer ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit von Cl... St... aus, die sie zudem für unbewiesen hielten. Die Klägerin, die hierfür die Beweislast trägt, hat keine Unterlagen vorgelegt, die eine andere Sichtweise zulassen. Ist aber davon auszugehen, dass Cl... St... zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, so kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein, die Regelung in § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG rechtfertigendes Enteignungsverbot für ausländische Beteiligungen berufen, denn ein solches Enteignungsverbot bestand in Bezug auf natürliche Personen nur dann, wenn diese ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (siehe nur BVerwG, Urt. v. 3. August 1999 – 7 B 70/99, RÜ BaRoV 1999, Nr. 13, 29, zitiert nach juris, dort Rdn. 9; Urt. v. 24. Mai 2000 – 7 C 15/99, VIZ 2000, 599, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Beschl. v. 23. Juni 2011 – 8 B 69/10, ZOV 2011, 173, zitiert nach juris, dort Rdn. 8). Die Behörden der DDR und der neue Rechtsträger des Unternehmens waren sich auch im Nachgang zu den Enteignungen bestenfalls im Unklaren darüber, ob nun ausländische Anteile von ihnen betroffen waren. Beide Fassungen des Kurzberichts über ausländische Beteiligungen an volkseigenen Betrieben gingen zum einen nicht von einer ausländischen Beteiligung aus, sondern hielten diese für bestenfalls unbewiesen. In der Entwurfsfassung werden die diesbezüglichen Ausführungen der Br... als deren Vorbringen gewertet und ihnen eine gegenteilige Äußerung aus dem Jahre 1942 entgegengehalten, wonach die Hu...S... OHG ein rein deutsches Unternehmen sei. Die Endfassung des Berichts hielt die uruguayische Staatsangehörigkeit von Cl... St...für möglich, aber unwahrscheinlich sowie unbewiesen und ging daher nicht von ausländischen Beteiligungen aus. Insofern ist die klägerische Sachverhaltsbewertung, dass das Finanzministerium der DDR von ausländischen Beteiligungen ausgegangen sei, so nicht zutreffend. Die VVBB als neuer Rechtsträger hat zum anderen – augenscheinlich aufgrund eigener Unkenntnis – beim Ministerium der Finanzen um Mitteilung gebeten, ob von einer ausländischen Beteiligung auszugehen ist (vgl. Schreiben vom 19. April 1950). Eine Antwort darauf ist nicht bekannt. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung gem. § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG ist aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligung nicht freigestellt war. Der Begriff der Freistellung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist ebenfalls nicht legal definiert. Es ist aber von der Rechtsprechung geklärt, dass dieser Begriff mit Rücksicht auf seine inhaltliche Verknüpfung zum Begriff der Enteignung auszufüllen ist. Freistellung bedeutet, dass die Enteignungswirkung der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Grundlage bezüglich des von der Beteiligung vermittelten Eigentumsanteils an dem enteigneten Unternehmensträger bzw. dessen Vermögenswerte jedenfalls in wirtschaftlichen Hinsicht zurückgenommen wird. Dabei ist der Begriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinne zu verstehen. Maßgeblich ist daher, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilsinhaber durch die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht endgültig und vollständig verdrängt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 – 5 C 18.13, BVerwGE 150, 200, zitiert nach juris, dort Rdn. 43 sowie zuletzt Urt. v. 24. September 2015 – 5 C 13/14, BVerwGE 153, 63, zitiert nach juris, dort Rdn. 21). Zur Überzeugung der Kammer lässt sich im vorliegenden Fall eine Freistellung der Anteile nicht feststellen. Zunächst sind die vorgenommenen Listenenteignungen für beide Unternehmen jeweils ohne den Zusatz „nur deutsche Anteile“ erfolgt. Und auch wenn bei einer Listenenteignung ohne diesen einschränkenden Zusatz nicht per se von einer nicht erfolgten Freistellung ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. September 2014 – 5 C 18/13, BVerwGE 150, 200, zitiert nach juris, dort Rdn. 43), so ist der Listenzusatz doch ein gewichtiges Indiz für eine Freistellung. Sein Fehlen im vorliegenden Fall spricht mithin gegen eine Freistellung der Beteiligung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Br... mit ihrem Einspruchsschreiben vom 13. September 1948 selbst unter Verweis auf den Befehl Nr. 15/181 der SMAD auf die aus ihrer Sicht gegebene ausländische Beteiligung hinwies, sodass hinreichende Veranlassung bestanden hätte, bei der Listenenteignung den Zusatz anzubringen, wären die Enteignungsbehörden der Auffassung der Br... gefolgt. Von einem bloß irrtümlichen oder versehentlichen Fehlen des Listenzusatzes kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Schließlich wurden beide Unternehmen, die zudem schon seit dem Januar 1946 unter treuhänderischer Verwaltung standen, als formeller Abschluss des Enteignungsprozesses auf Veranlassung des Magistrats zeitnah nach der Enteignung aus dem Handelsregister gelöscht und das Grundeigentum der Br... im Grundbuch umgeschrieben. Durch all diese Handlungen mussten sich sämtliche Gesellschafter ohne Ausnahme oder Vorbehalt vollständig und endgültig aus ihrer wirtschaftlichen Stellung verdrängt sehen. Auch anhand von sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Enteignungen lässt sich eine Freistellung der Beteiligung nicht feststellen. Allein die spätere Aufnahme in die Liste „Volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung“ führt nicht zu einer Freistellung, zumal unklar ist, wer diese Liste erstellt hat und wann. Derartiges kann als ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Außenwirkung angesehen werden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10. August 2005 – 8 C 18/04, ZOV 2005, 372, zitiert nach juris, dort Rdn. 30 und BVerwG, Beschl. v. 2. November 2016 – 8 B 15/15, zitiert nach juris, dort Rdn. 6). Es ist nicht ersichtlich, dass der ausländische Eigentumsanteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die bloße Nennung in einer Liste wieder von der Enteignungswirkung ausgenommen wurde. Wie die Beigeladene zu Recht anführt, kann dies allenfalls als verwaltungsinterne Vorbereitungshandlung für eine möglicherweise erwogene oder später beabsichtigte Rücknahme angesehen werden. Schließlich wird in der Aufstellung lediglich die Br..., nicht aber auch die We...genannt, sodass eine Freistellung hinsichtlich letzterer hieraus in jedem Falle nicht abgeleitet werden kann. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG enthaltenen zeitlichen Adverb „zunächst“ zu folgern ist, dass von einer zunächst freigestellten Beteiligung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn zunächst eine „zusatzlose“, d.h. einschränkungslose Enteignung erfolgt und diese später mit einem nicht unerheblichen zeitlichen Abstand wieder rückgängig gemacht wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Schließlich kann die Klägerin auch keine Entschädigung nach den anderen Anspruchsgrundlagen des DDR-EErfG beanspruchen. So ist die Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, da sie nur Enteignungen in der Zeit zwischen der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 und ihrem Beitritt zur Bundesrepublik zum 3. Oktober 1990 betrifft (siehe Broschat in: Fieberg/ Rauschenbach u.a., VermG, § 1 DDR-EErfG Rdn. 23). Einem Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG steht entgegen, dass eine schon zur Zeit der DDR nach Art und Höhe bestimmte Entschädigung (zu diesem Kriterium VG Berlin, Urt. v. 18. September 2008 – 29 A 183.07, ZOV 2009, 49, zitiert nach juris, dort Rdn. 22 und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 19. März 2009 – 5 B 106/08, ZOV 2009, 202, zitiert nach juris, dort Rdn. 12) nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit eines Kostenrisikos ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 6 Satz 1 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 6 Satz 1 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungs-gesetz für den Verlust von Eigentumsrechten der Hu... OHG an der „Br...AG ... (im Folgenden kurz: Br...) und der We... GmbH (im Folgenden kurz: We...). Die Br... wurde am 14. Juli 1923 aus der Ph...M... OHG hervorgehend als Ph...M... AG gegründet und am 14. Juli 1937 sowie am 2. Februar 1938 umfirmiert. Unternehmenszweck war der Großhandel mit Chemikalien aller Art, insbesondere mit Treibstoffen, mit sonstigen Erzeugnissen des Bergbaues, der Hüttenindustrie, der Metall- und chemischen Industrie und der Landwirtschaft sowie der Handel mit Waren, Fertigfabrikaten, Halbfabrikaten und Rohprodukten. Das Gesamtkapital betrug ursprünglich 100.000.000,00 M, umgestellt 1924 auf 1.000.000,00 RM und belief sich nach weiteren Erhöhungen und Verringerungen seit dem 16. September 1943 auf zuletzt 4.000.000,00 RM. Es verteilte sich im Einzelnen wie folgt: Cl...St... 1.146.000,00 RM (=28,65 %) Hu...St... 637.000,00 RM (=15,925 %) Ot...St... 437.000,00 RM (=10,925 %) No...He... 248.000,00 RM (=6,2 %) Fa. Hu... OHG 1.532.000,00 RM (=38,3 %) Der Sitz der Br... war bis 1943 Berlin. In der Hauptversammlung vom 16. September 1943 wurde die Sitzverlegung nach Mü... beschlossen, die Berliner Niederlassung wurde zur Zweigniederlassung. Am 26. Mai 1926 wurde die We... AG gegründet und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Februar 1938 unter Veräußerung des gesamten Vermögens mit der Br... verschmolzen. Gegenstand des Unternehmens waren die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von Gussteilen. Die Geschäfte der We... AG wurden von der am 1. Februar 1938 durch die Br... und die Hu... OHG neu gegründeten We... übernommen und fortgeführt. Am 22. März 1938 schlossen die Br... und die We... einen Organvertrag, wonach die letztere den Weisungen der ersteren, die auch Buchhaltung und Bilanzierung übernahm, Folge leisten musste. Die We... hatte ein Gesellschaftskapital von 20.000,00 RM, an dem die Br... im Umfang von 18.000,00 RM (=90,00 %) beteiligt war. Ob die restliche Beteiligung von 2.000,00 RM (=10,00 %) der Hu... OHG oder Hu... St... als Person gehörte, ist ungeklärt. Die Betriebsanlagen der We... befanden sich auf dem der Br... gehörenden Grundstück Fr...Straße 110, heute Li...straße87-93, in Berlin-We.... Die ursprüngliche Klägerin im vorliegenden Verfahren, die Hu... GmbH & Co. KG, wurde am 1. Oktober 1928 als OHG gegründet. Ihre Gesellschafter waren Ot...St... zu 30 % und Cl... St... zu 70 %. Zum 17. Januar 1973 wurde sie in eine KG und schließlich in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ro... vom 1. November 2016 – 61 IN 6... - ist über das Vermögen der Hu... GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren eröffnet und die nunmehrige Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Cl... St..., geborene Wa..., wurde am 2... 187... in Mo..., Uruguay geboren und verstarb am 1... 197...in Mü.... Sie heiratete am 1... 189... in Wi... den am 1... 187... in Mü... geborenen und am 1... 192... in Be... verstorbenen Industriellen Hu... St.... Nach klägerischem Vorbringen hatte sie die uruguayische Staatsangehörigkeit. Gegen bzw. nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde das gemeinsame Werk von Br... und We... in Berlin-We... in der Zeit vom 5. Mai 1945 bis zum 21. August 1945 durch die sowjetische Besatzungsmacht vollständig demontiert. Beide Unternehmen wurden aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und der Verwaltung der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin unterstellt. Mit Wirkung zum 21. August 1945 wurde ein Treuhänder bestellt. Auf einen Einspruch der Br... wurde die Treuhänderschaft wieder aufgehoben und der frühere Direktor wieder eingesetzt. Im Januar 1946 kam es zu einer erneuten Beschlagnahme mit in der Folgezeit wechselnden Treuhändern. Unter dem 9. Juli 1948 wurde die Enteignung der Br... und der We... vorgeschlagen. Im Enteignungsvorschlag heißt es u.a.: „(…) 1.) Eigentumsverhältnisse: zu A) Die Firma ist hervorgegangen aus der offenen Handelsgesellschaft Ph...M...ab 2.2.38: Br... A.G. Gesellschafter: a) Cl...St...Mü... b) Hu... St..., Mü... c) Ot... St..., Ha... d) Fa. Hu..., Mü... e) No... He..., unbekannten Aufenthalts (…) zu B) Organgesellschaft der Br... A.G., Berlin-We..., Fr...Str. 1...(St... Konzern – Kapital RM 4.000.000,-) (…) 3.) Belastungstatbestand: Das Stammkapital der Firma Br... befindet sich in den Händen des Hu... St..., Familienkonzerns. Infolge seiner wirtschaftlichen Machtstellung nahm dieser Konzern massgeblichen Einfluss auf die nat.soz. Wirtschaftsplanung und ist ausschlaggebend mit an der Vorbereitung und Führung des faschistischen Krieges beteiligt gewesen. Die Familie St... betrieb bis 1945 ihre Geschäfte mit einem System ineinander geschachtelter oder verzahnter Unternehmungen in- und ausländischer Prägung. Die Tatsache, dass Hu...St... und andere St...Familienangehörigen führende Positionen in vielen deutschen und ausländischen Unternehmen innehatten, besonders infolge dieser Machtstellung auf die nat.soz. Wirtschaftsführung bedeutenden Einfluss hatten, stempelt sie in besonderem Masse zu Nutzniessern des Nationalsozialismus. Die Br..., die sich fast ausschließlich im Besitz der St...familie befindet, ist daher als Teil der St...wirtschaftshierarchie zu betrachten und somit als Nutzniesserin des Nazisystems anzusprechen.“ Es folgen hinsichtlich des Belastungstatbestandes weitere Ausführungen zur Förderung des Nationalsozialismus sowie zum Umgang mit Fremd- oder Zwangsarbeitern im Betrieb. Diese Ausführungen sind zum Teil mit kaum zu entziffernder Schrift händisch ergänzt sowie teils unter- und teils durchgestrichen worden. Mit Schreiben vom 13. September 1948 wandte sich Br... an die Deutsche Treuhand-Verwaltung. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: „Wir nehmen Bezug auf die gehabten Besprechungen und bitten, die Prüfung unseres Einspruchs vom 30.3./14.6.48 auch unter den Gesichtspunkten des Befehls Nr. 154/181 der SMAD vorzunehmen. Nach dem genannten Befehl ist ausländisches Eigentum grundsätzlich der Enteignung entzogen. Die am 5. März 1948 durch die Deutsche Treuhandverwaltung ausgesprochene Beschlagnahme hat das von der We... G.m.b.H. genutzte bewegliche und unbewegliche Vermögen der „Br...“ zum Gegenstand. Das Vermögen der Br... ist aber zum wesentlichsten Teil ausländisches Eigentum, denn die Geschäftsanteile der Gesellschaft befinden sich zu insgesamt 55.46 % in ausländischer Hand. Von dem M 4.000.000.- betragenden Stammkapital sind M 1.146.000.- im Besitz einer Angehörigen des Staates Uruguay, Frau Cl... St... Wa..., die gleichzeitig Eigentümerin von 70 % der mit M 1.532.000.- als Gesellschafterin an der Br... beteiligten Firma Hu...S... o.H.G. ist. Die kapitalmässige Majorität unserer Gesellschaft befindet sich also in ausländischer Hand, während die Minorität von deutschen Staatsangehörigen kontrolliert wird. Unter diesen Umständen dürfte die Sequestrierung des von der We... G.m.b.H. genutzten Vermögens der Br... im Hinblick auf die an ihr beteiligte Ausländermajorität schon unter dem Gesichtspunkt des Befehls Nr. 154/181 von der Deutschen Treuhandverwaltung nicht aufrecht erhalten werden können, zumal auch aus anderen Zusammenhängen bekannt ist, dass in allen Fragen, welche die Einflussnahme ausländischer Interessenvertretungen in Betrieben mit ausländischem Kapital betreffen, deutsche Verwaltungsstellen nicht zuständig sind.“ Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 wurde das Vermögen beider Unternehmen eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehungen erfolgte in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 im Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 8, S. 44 in der sog. „Liste 1“ unter den laufenden Nummern 14 und 15. Der Zusatz „deutsche Anteile enteignet“ war in der Veröffentlichung hinsichtlich beider Unternehmen nicht enthalten. Gegen die Enteignungen wurde mit Schreiben der Br... vom 29. März 1949 Einspruch erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass weder die betroffenen Betriebe noch ihre Gesellschafter Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten gewesen seien. Der Einspruch wurde mit formularmäßigem Bescheid des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. April 1949 abgelehnt. Laut Übergabeprotokoll vom 14. Juni 1949 gingen beide Unternehmen mit Wirkung zum 17. Mai 1949 auf die Vereinigung volkseigener Betriebe (VVBB) Maschinenbau und Metallurgie über. Im Protokoll heißt es formularmäßig u.a.: „Soweit nicht enteignete ausländische Anteile vorhanden sind, werden diese von der den Betrieb übernehmenden Vereinigung bis zu einer gesetzlichen Regelung treuhänderisch verwaltet.“ Sodann wurde die Br... auf Ersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 14. Mai 1949 am 5. Juli 1949 aus dem Handelsregister gelöscht. Aufgrund eines weiteren Ersuchens vom gleichen Tage ist für das der Br... gehörende Grundstück Fr...Straße 110 „Eigentum des Volkes“ als neuer Eigentümer und der VEB We..., VVB GUS, Berlin-We...als Rechtsträger in das Grundbuch eingetragen worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1952 wurde die Rechtsträgerschaft an den VEB We... übergeben. Die We... wurde am 24. Juni 1949 ebenfalls aus dem Handelsregister gelöscht. Unter dem 27. Januar 1950 schrieb die Revisions- und Treuhand-Anstalt für die sowjetische Besatzungszone einen Ermittlungsbericht zur Br..., in dem es u.a. wörtlich heißt: „Obige Firma existiert hier nicht mehr. Die Br... hat bis 1949, also bis vorheriges Jahr, die Firma We..., die auch zum St...Konzern gehörte, verwaltet. We...ist ab 1.1.1950 V.V.B. Betrieb und daher unabhängig geworden. Da von der Br... keinerlei Unterlagen über die Werte der W.G... hier vorhanden waren, hat man die Werte neu erstellt. Einzig die Br... in Berlin-Br...ist in der Lage, Aufschluss zu geben.“ In einer Aufstellung der „Volkseigenen Betriebe mit ausländischer Beteiligung“ ist zur Br... folgender Eintrag enthalten: Firmenname und Firmensitz Grundkapital RM Höhe der ausl. Beteiligung in RM in % Br... A-G. Berlin-We... 4.000.000.-- 1.) direkt 28,65 1. 1.146.000,-- 2.) indirekt 26,81 1.072.400.-- Anteilsinhaber: 1.) Cl...St...(Uruguay) 2.) Hu...S... o.H.G. (70 % d.Anteile dieser Ges. i/Bes.v.Cl... St...) Am 19. April 1950 schrieb die VVBB unter dem Betreff „Ermittlung ausländischer Vermögensansprüche“ an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Abteilung ausländisches Eigentum u.a.: „Die Frage ob ausländischer Anteil oder nicht kann von uns nicht beantwortet werden.“ Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstellte das Ministerium der Finanzen der DDR, Abteilung Ausländisches Eigentum unter der Überschrift „Ausländische Beteiligungen an volkseigenen Betrieben (Sofortprogramm gem. Weisung vom 28.9.1949)“ einen Kurzbericht hinsichtlich beider Unternehmen. Von diesem existieren zwei Fassungen: In einer undatierten und mit „Entwurf“ unterschriebenen Fassung wird u.a. folgendes ausgeführt: „1. Anspruchsteller und Nationalität Name und Wohnort Nationalität Unterlage hierfür a) Nicht nachgewiesen, s. P. 12.“ Unter Nr. 12 wird sodann ausgeführt: „Bemerkungen: Laut Generalversammlungsanwesenheitsliste aus dem Jahr 1943 war sind laut Schreiben der Berliner Zweigniederlassung der Br... in der Hand von Cl... St.... Nach den gleichen Unterlagen sind nom. 1.532.000,-- RM Br... im Besitze der Hu...S... OHG in Mü..., an der nach dem angezogenen Schreiben die Genannte mit 70 % beteiligt sein soll. „Cl... St... besitzt nach dem Schreiben der Br...-Zweigniederlassung die uruguayische Staatsangehörigkeit. Nachweise hierfür liegen nicht vor. In einem Schreiben der Hu...S... GmbH in Mü... vom 23.11.1942 wird die Hu...S... OHG, an der Cl... St... beteiligt sein soll, als rein deutsche Gesellschaft bezeichnet.“ In einer vom 12. Mai 1950 datierten Fassung des Kurzberichts wird u.a. folgendes ausgeführt: „ 1. Anspruchsteller und Nationalität Name und Wohnort Nationalität Unterlage hierfür a) Cl... St... Uruguay Abschrift eines Schreibens b) Dieselbe als Eigentümerin von 70 % der mit der Br..., Be... c) RM 1.532.000 als Gesellschafterin an der Br... v. 13.9.1948 d) Beteiligten Firma Hu...S... o.H.G. (Bl. 16 d.A) e) Dem VEB ist über ausländische Anspruchsteller nichts bekannt. Nach einer Mitteilung der Hu...S... G.m.b.H. ist die Hu...S... o.H.G. eine rein deutsche Gesellschaft. Beweise für die ausländische Staatsangehörigkeit von Frau Cl... St...liegen nicht vor.“ Weiter heißt es dort unter 4.: „Ausländische Beteiligung: wann entstanden? am 31.1.1933 am 1.9.1939 bzw. Kriegseintritt am 8.5.1945 RM % RM % RM % zu 1a) 70 % nom. 1.532.000,-- Besitz der Hu...S... o.H.G. 1.146.000,-- 28,65 zu 1b) 1.072.400,-- 26,81 zu 1c) 55,46 zu 1d) Weiter heißt es in dem Bericht unter „11. Bemerkungen“: „(…) Es ist möglich, wenn auch unbewiesen, daß Cl...St... die genannte ausländische Staatsangehörigkeit nach dem Krieg erworben hat. Jedenfalls ist aber kein Nachweis geführt und nach Lage der Verhältnisse auch nicht anzunehmen, daß der Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit – falls überhaupt – zwischen den Jahren 1942 und 1945 erfolgt ist.“ Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 1951 wandte sich die VVB GUS an das Ministerium der Finanzen der DDR und bat um Auskunft, „ob wir die Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6.9.51 lt. Veröffentlichung im Gesetzblatt Nr. 111 beachten müssen.“ Eine Antwort hierauf war nicht zu ermitteln. Mit bestandskräftigem Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen, Landesausgleichsamt/Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. April 1993 wurden vermögensrechtliche Anträge der St... AG in Hinblick auf beide Unternehmen abgelehnt. Es liege ein Fall des § 1 Abs. 8 Buchst. a) Vermögensgesetz vor, da die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt seien. Unter dem 16. Juni 2004 ging u.a. beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin ein Antrag der Hu... GmbH & Co. KG auf Gewährung einer Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wegen ausländischer Beteiligungen an der Br... und der We... ein. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen der Hu... GmbH & Co. KG mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Entschädigung für den Verlust der Eigentumsrechte an den Unternehmen abzulehnen. Einwendungen gegen die beabsichtigte Entscheidung wurden nicht erhoben. Mit Bescheid vom 15. März 2010, zugestellt am 18. März 2010, lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Entschädigung für den Verlust von Eigentumsrechten an den beiden Unternehmen ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass beide Unternehmen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Die Br... habe zu 28,65 % im Eigentum von Cl... St... gestanden. Gleichermaßen sei diese auch zu 70 % an der Firma Hu...S... OHG beteiligt gewesen, die wiederum zu 38,3 % an der Br... beteiligt gewesen sei. An der We...sei Cl... St... als einzige ausländische Gesellschafterin beteiligt gewesen. Die übrigen Gesellschaftsanteile beider Unternehmen hätten sich in deutschem Besitz befunden. Danach könnten Entschädigungsansprüche nur von Cl... St... oder ihren Rechtsnachfolgern, nicht jedoch vom enteigneten Unternehmensträger geltend gemacht werden. Der Antrag vom 16. Juni 2004 umfasse die Ansprüche der Rechtsnachfolger von Cl... St... mangels gültiger Vollmacht jedoch nicht. Hinsichtlich der übrigen Gesellschafteranteile seien keine Entschädigungsansprüche gegenüber der DDR angemeldet worden. Hiergegen wurde mit am 22. März 2010 beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eingegangenem Schreiben Widerspruch erhoben. Zu dessen Begründung führte die Hu... GmbH & Co. KG aus, dass sie anspruchsberechtigt sei. Wegen der uruguayischen Staatsangehörigkeit von Cl...St... sei die Hu...S... OHG nach den Rechtsvorschriften der DDR eine ausländische Gesellschaft gewesen und auch als solche angesehen worden. Ihre Beteiligung an der Br... sollte nicht von der entschädigungslosen Enteignung erfasst werden und sei damit als freigestellt anzusehen. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies mit Bescheid vom 21. Dezember 2010, zugestellt am 23. Dezember 2010, den Widerspruch zurück. Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz bestünde nicht. So hätten neben der Hu... GmbH & Co. KG auch die Rechtsnachfolger nach Cl...St... einen Anspruch nach diesem Gesetz geltend machen müssen. Geschädigt worden sei nicht das abgesonderte Vermögen eines von seinen Gesellschaftern unabhängig handelnden Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern Gesellschaft und Gesellschafter als Einheit. Danach sei ausländisches Vermögen allein in der Person von Cl... St... enteignungsbetroffen und geschädigt, sodass nur diese bzw. ihre Rechtsnachfolger Ansprüche geltend machen könnten. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz bestünde nicht, da sich der zeitliche Anwendungsbereich dieser Anspruchsgrundlage auf die Dauer des Bestehens der DDR in der Zeit vom 7. Oktober 1949 und 2. Oktober 1990 beschränke. Weiter scheide ein Anspruch nach § 1 Abs. 2 DDR-Entschädigungs-erfüllungsgesetz aus. Die Vorschrift setze die Nichterfüllung eines bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruches voraus, dessen Vorliegen nicht nachgewiesen sei. Außerdem seien die Anteile der Hu... OHG an der Br... bei der Enteignung nicht freigestellt worden. Vielmehr seien auch die ausländischen Anteile von jeglicher Verfügungsbefugnis ausgeschlossen gewesen. Dies zeige auch der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 29. April 1993. Nach seinem Rubrum ist der Widerspruchsbescheid durch den Widerspruchsausschuss des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichs-amt in der Besetzung mit einer Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen erlassen worden. Die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Urschrift des Bescheides ist nur von der Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses unterzeichnet worden. Auf der ebenfalls in den Akten befindlichen Schlussverfügung zum Widerspruchsbescheid hat keines der drei Ausschussmitglieder gezeichnet. Die zugestellte Ausfertigung des Widerspruchsbescheides nennt am Schluss die Namen aller drei Mitglieder des Widerspruchsausschusses. Am 21. Januar 2011 hat die Hu...GmbH & Co. KG die vorliegende Klage erhoben, mit der ursprünglich eine Entschädigung in Höhe von mindestens 200.796,07 € begehrt wurde. Die jetzige Klägerin, die mit am 20. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz das Verfahren aufgenommen hat, meint, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz gegeben seien. Die Hu... GmbH & Co. KG sei als Rechtsnachfolgerin der Hu... OHG, an der die uruguayische Staatsangehörige Cl... St... zu 70 % beteiligt gewesen und die damit nach den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften zu einer ausländischen Gesellschaft geworden sei, anspruchsberechtigt. Ob der ausländische Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person gewesen sei, sei dabei unerheblich. Die Beteiligungen der OHG an der Br... und der We... sollten nicht von den entschädigungslosen Enteignungen erfasst werden und seien damit freigestellt. Einerseits habe die Br...selbst auf die ausländische Beteiligung hingewiesen. Andererseits seien auch die Behörden der DDR und der eingesetzte Rechtsträger von einer ausländischen Beteiligung ausgegangen. Der Begriff der Freistellung verlange keinen förmlichen Rechtsakt, sondern sei lediglich eine Umschreibung dafür, dass eine Enteignung nicht erfolgt sei. Er sei damit als die Berechtigung privilegierter Gesellschafter zu verstehen, wegen des Beteiligungsverlustes eine Entschädigung zu erhalten, sodass die eingeräumte Entschädigungsposition den Begriff der Freistellung definiere. Eines förmlichen Rechtsaktes für die Freistellung habe es nicht bedurft, da ausländische Gesellschafter grundsätzlich und ohne weiteres zu den freigestellten Gesellschaftern gehörten. Hiervon seien auch die Behörden in der DDR und später der Gesetzgeber bei Schaffung des DDR-Entschädigungserfüllungs-gesetzes ausgegangen. Zwar habe die Bekanntmachung der Enteignung nicht den Zusatz „deutsche Anteile enteignet“ enthalten. Dies sei aber maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die ausländische Beteiligung damals nicht abschließend erkannt worden sei, sodass der sonst übliche Klammerzusatz unterblieben sei. Die Aufstellung „Volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung“ dokumentiere indessen ebenso wie das Übergabeprotokoll die Freistellung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Dezember 2010 zu verpflichten, ihr eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für den Verlust der Eigentumsrechte an dem Unternehmen Br... AG sowie an der We... GmbH in Höhe von mindestens 869.680,29 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, dass das betroffene ausländische Vermögen ausschließlich in der Person von Cl... St... geschädigt worden sei. Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz könnten daher nur diese oder ihre Rechtsnachfolger geltend machen. Eine Anmeldung liege insoweit jedoch nicht vor. Weiter sei der Anwendungsbereich des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes hier gar nicht eröffnet, weil eine Entschädigung für die in Rede stehenden Enteignungen nicht vorgesehen gewesen sei. Die Anteile der Hu...S... OHG an der Br... seien bei der Enteignung nicht freigestellt worden. Die Hu... GmbH & Co. KG könne für die Anteile von Cl... St... an der Br...nicht antragsbefugt sein. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass kein Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-Ent-schädigungserfüllungsgesetz bestünde. So sei keine ausländische Beteiligung von der Enteignung betroffen gewesen. Die Hu...GmbH & Co. KG wie auch ihre Rechtsvorgängerin seien keine ausländischen Gesellschafter der Br... gewesen, da sie beide Personenhandelsgesellschaften deutschen Rechts mit inländischem Sitz gewesen seien. Durch die Beteiligung einer ausländischen natürlichen Person würden sie noch nicht zu einer ausländischen Gesellschafterin werden. Hinsichtlich der We... sei die Hu... OHG zudem gar keine Gesellschafterin, sondern nur mittelbar über die Br... beteiligt gewesen. Eine Entschädigung für mittelbare Beteiligungen sei im DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz jedoch nicht vorgesehen. Cl... St... habe die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sich als Deutsche geriert und sei auch als solche angesehen worden. Davon seien ebenfalls die mit der Enteignung befassten Behörden ausgegangen. Eine Freistellung der Beteiligungen liege nicht vor. Beide Unternehmen seien ohne Vorbehalt, Ausnahme oder Freistellung in Volkseigentum überführt worden. Der Enteignungsbekanntmachung fehle der entscheidende Zusatz, dass nur die deutschen Anteile enteignet worden seien. Sämtliche Gesellschafter hätten sich hierdurch ihrer Rechtsposition vollständig entzogen sehen müssen. Diese abschließende Enteignung sei nicht rückgängig gemacht worden. Weder der spätere Schriftwechsel noch die Aufstellung über „Volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung“ belegten eine Freistellung. Diese könnten allenfalls als Vorbereitungshandlung oder Bildung eines Rückgabewillens angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.