Beschluss
8 B 9/11
BVERWG, Entscheidung vom
8mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs.1 VwGO ist mit Art.19 Abs.4 GG und Art.101 Abs.1 GG vereinbar.
• Entscheidungen über die Übertragung auf den Einzelrichter sind unanfechtbar; Verfahrensrügen gegen diese Übertragung führen regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision.
• Die bloße Behauptung verfassungs- oder grundrechtsrelevanter Einwände genügt nicht, um das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 6 Abs.1 VwGO darzulegen.
• Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz sind nur bei konkret formulierter, höchstrichterlich offener Rechtsfrage bzw. bei divergierender höchstrichterlicher Rechtsprechung darlegbar.
• Eine rechtskräftig festgestellte vermögensrechtliche Berechtigung der Gegenseite steht der Geltendmachung eines redlichen Erwerbs durch frühere Erwerber entgegen.
Entscheidungsgründe
Übertragung auf Einzelrichter und Unzulässigkeit der Revisionszulassung wegen nicht dargelegter Verfahrensmängel • Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs.1 VwGO ist mit Art.19 Abs.4 GG und Art.101 Abs.1 GG vereinbar. • Entscheidungen über die Übertragung auf den Einzelrichter sind unanfechtbar; Verfahrensrügen gegen diese Übertragung führen regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision. • Die bloße Behauptung verfassungs- oder grundrechtsrelevanter Einwände genügt nicht, um das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 6 Abs.1 VwGO darzulegen. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz sind nur bei konkret formulierter, höchstrichterlich offener Rechtsfrage bzw. bei divergierender höchstrichterlicher Rechtsprechung darlegbar. • Eine rechtskräftig festgestellte vermögensrechtliche Berechtigung der Gegenseite steht der Geltendmachung eines redlichen Erwerbs durch frühere Erwerber entgegen. Die Kläger verlangen die Aussetzung der Rückübertragung eines 1938 von ihren Rechtsvorgängern gekauften Grundstücks an die Beigeladene und rügen, die Rückübertragung sei wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen. Die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen an dem Grundstück war in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs.1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen und die Klage mit Entscheidung des Einzelrichters abgewiesen. Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügen unter anderem Verfahrensfehler bei der Übertragungsentscheidung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz zur EGMR-Rechtsprechung. Sie berufen sich ferner auf mögliche Grundrechtsverletzungen aus Art.14 GG und verweisen auf kritische Stimmen in Literatur und Petitionsausschuss. • Zulassungsvoraussetzungen der Revision sind nicht erfüllt; es liegt kein verfahrensrechtlicher Mangel i.S.v. § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO vor, weil die Übertragungsentscheidung nach § 6 Abs.4 Satz1 VwGO unanfechtbar ist und insoweit der Überprüfung durch das Revisionsgericht regelmäßig entzogen bleibt. • Die Übertragung auf den Einzelrichter steht im Einklang mit Art.19 Abs.4 GG und Art.101 Abs.1 GG; es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs.1 VwGO. • Selbst bei Prüfung der Rüge ist das Ermessen der Kammer bei Übertragungsentscheidungen weit und tendenziell zugunsten der Übertragung ausgestaltet; die Kläger haben nicht dargetan, dass besondere Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorlagen oder dass die Kammer ihr Ermessen willkürlich ausgeübt hat. • Die Rüge mangelnder grundsätzlicher Bedeutung ist unbegründet, da keine konkrete, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage formuliert wurde; allgemeine Hinweise auf Literatur oder Petitionen genügen nicht. • Eine Divergenzrüge gegen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nach § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht geeignet; außerdem ist die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen rechtskräftig festgestellt, sodass die Einwände der Kläger gegen die Rückübertragung entfallen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen und der Einzelrichterentscheid bleibt verbindlich. Die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter war nicht verfahrensfehlerhaft und ist vereinbar mit Verfassungsrecht. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 VwGO oder die Anforderungen an die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO erfüllt wären. Mangels darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung, konkreter divergierender Rechtsfrage oder sonstiger zulassungsrechtlicher Gründe bleibt die Nichtzulassung der Revision bestehen; die rechtskräftig festgestellte Berechtigung der Beigeladenen rechtfertigt die Rückübertragung.