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Beschluss

2 L 124/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0224.2L124.24.Z.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass ein Dritter zu Unrecht nicht gemäß § 13 Abs 2 S 2 Halbs 1 VwGO zum Widerspruchverfahren hinzugezogen oder zu Unrecht nicht gemäß § 13 Abs 2 S 2 Halbs 2 VwVfG über die Anhängigkeit eines Widerspruchsverfahren benachrichtigt wurde, setzt jeweils ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung voraus. (Rn.7) 2. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der Widerspruchsbescheid dem Dritten zu Unrecht nicht bekanntgegeben wurde.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 17. September 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass ein Dritter zu Unrecht nicht gemäß § 13 Abs 2 S 2 Halbs 1 VwGO zum Widerspruchverfahren hinzugezogen oder zu Unrecht nicht gemäß § 13 Abs 2 S 2 Halbs 2 VwVfG über die Anhängigkeit eines Widerspruchsverfahren benachrichtigt wurde, setzt jeweils ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung voraus. (Rn.7) 2. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der Widerspruchsbescheid dem Dritten zu Unrecht nicht bekanntgegeben wurde.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 17. September 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte es rechtswidrig unterlassen hat, sie im Widerspruchsverfahren betreffend den Widerspruch ihres Nachbarn gegen die Ablehnung bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens hinzuzuziehen und ihr den Widerspruchsbescheid bekanntzugeben. Am 29. Oktober 2019 beantragte der Nachbar der Klägerin bei der Stadt A-Stadt als unterer Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Klägerin, die an ihrem Gebäude eine Außendämmung an der zum Nachbargrundstück zeigenden Fassade anbringen wollte, da die erforderliche Abstandsfläche unterschritten werde. Über diesen Antrag informierte die Stadt A-Stadt die Gesellschafter der Klägerin mit E-Mail vom 20. November 2019. Mit E-Mail vom 7. April 2020 beantragte der Nachbar darüber hinaus die Einleitung von Maßnahmen gegen am Gebäude der Klägerin angebrachte Vorsatz-Jalousien. Den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten lehnte die Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 22. Juni 2020 ab. Zur Begründung gab sie an, das Anbringen der Vorsatz-Jalousien an der Fassade entfalte keine abstandsflächenrechtliche Relevanz, und von der Dämmung der gesamten nördlichen Außenwand ihres Gebäudes habe die Klägerin selbst abgesehen. Den hiergegen vom Nachbarn der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 zurück. Zur Begründung gab er an, die Jalousien blieben gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA als vor die Außenwand vortretende Bauteile bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht. Maßnahmen der Wärmedämmung seien nach § 6 Abs. 7 BauO LSA privilegiert. Die von der Klägerin im Sockelbereich angebrachte, mit einer Stärke von 0,25 angegebene Außenwanddämmung überschreite nicht die in dieser Vorschrift vorgegebene Maximalstärke. Ob der nach dieser Vorschrift maßgebliche Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 2,75 m eingehalten werde, könne nicht abschließend beurteilt werden, da weder amtlich bestätigte Werte über den tatsächlichen Abstand zwischen Bestandsgebäude und Grundstücksgrenze noch amtliche Messwerte hinsichtlich Höhe und Stärke der aufgebrachten Dämmschicht vorlägen. Selbst ein Überschreiten des in § 6 Abs. 7 BauO LSA festgelegten Mindestabstands begründe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, da jedenfalls keine spürbare Beeinträchtigung des Widerspruchsführers in seinen Rechten als Nachbar vorliege. Eine Benachrichtigung oder Hinzuziehung der Klägerin in diesem Widerspruchsverfahren erfolgte nicht. Die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Begehren (1.) festzustellen, dass sie in dem Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt vor Erlass des Widerspruchsbescheides einen Anspruch gegen den Beklagten auf Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren hatte, sowie (2.) festzustellen, dass es der Beklagte rechtswidrig unterlassen hat, ihr den Widerspruchsbescheid bekanntzugeben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für beide Klageanträge fehle der Klägerin die Klagebefugnis bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht erkennbar, dass die von der Klägerin gerügte fehlende Hinzuziehung im Widerspruchsverfahren sie in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletze. Eine Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Ansprüche auf Beteiligung im Widerspruchsverfahren aus § 13 Abs. 2 VwVfG sei nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO schützenswert. Sie führe nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die Klägerin. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensrechten sei nur dann von einer subjektiven Rechtsverletzung und damit von einer Klagebefugnis auszugehen, wenn damit ein Rechtsverlust bzw. ein nicht ausreichend sichergestellter Rechtsschutz der Klägerin verbunden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da der Beklagte den Widerspruch des Nachbarn zurückgewiesen habe. Insoweit sei die Klägerin durch diese Sachentscheidung nicht beschwert und in ihren Rechten verletzt. Vor diesem Hintergrund stelle dann auch die mögliche Verletzung von Verfahrensrechten nicht per se eine subjektive Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein Kläger wegen fehlender Verfahrensbeteiligung darauf verwiesen wäre, gerichtlich gegen eine Sachentscheidung vorzugehen, die ihm möglicherweise gar nicht bekannt werde. Beschwere die Sachentscheidung den nichtbeteiligten Dritten nicht, sei die Rechtsposition, die allein in der nicht erfolgten Verfahrensbeteiligung liege, nicht schützenswert. Darauf, ob eine Verfahrensbeteiligung möglicherweise fehlerhaft unterlassen worden sei oder anderweitig sinnvoll gewesen wäre, komme es nicht an. Dass die Klägerin weitere zukünftige Verfahren, die ihr Nachbar anstrengen werde, befürchte - zumal sie die Nordfassade ihres Hauses immer noch dämmen lassen wolle - und sie zu diesen Verfahren hinzugezogen werden möchte, möge verständlich sein, vermittle aber für die hier vorliegende Klage nicht das fehlende Rechtschutzbedürfnis bzw. die fehlende Klagebefugnis. Diesem Rechtsgedanken folge auch die Vorschrift des § 44a VwGO, die in ihrem Satz 1 bestimme, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden könnten. Die Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren sei eine solche Verfahrenshandlung. § 44a Satz 1 VwGO diene der Prozessökonomie und solle verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert werde. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung solle Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein. Dies gelte nach Satz 2 der Vorschrift zwar u.a. dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Auch sei die Klägerin hier als Nichtbeteiligte in dem Verwaltungsverfahren ihres Nachbarn anzusehen. Eine isolierte Anfechtung bzw. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Feststellung, dass sie zu Unrecht nicht am bereits abgeschlossenen Widerspruchsverfahren beteiligt worden sei, scheide mangels rechtlicher Beschwer auch insoweit aus. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtssuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führen würde. Eine Beeinträchtigung der Klägerin etwa in ihren Grundrechten, insbesondere in dem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei hier aber nicht ersichtlich. Das wäre möglicherweise dann anders zu bewerten, wenn die Klägerin ihre Hinzuziehung für das Verfahren förmlich beantragt hätte und dies vom Beklagten abgelehnt worden wäre. Darin würde dann eine eigenständige verfahrensrechtliche Beschwer für die Klägerin liegen, gegen die sie im Wege einer Anfechtungs- und ggf. einer Fortsetzungsfeststellungsklage vorgehen könnte. Einen solchen Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren habe die Klägerin nicht bzw. erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gestellt. Ihr Einwand, sie habe von dem Widerspruchsverfahren nichts gewusst und deshalb keinen Antrag auf Hinzuziehung stellen können, könne an der rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Allein die unterlassene Hinzuziehung sei der Konstellation eines abgelehnten Hinzuziehungsantrages im laufenden Verfahren nicht gleichzustellen. Denn für diese Fälle sehe § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Benachrichtigung potenziell Betroffener vor, die eine mögliche Antragstellung erleichtern solle. Das Unterbleiben einer solchen Benachrichtigung - wie hier - habe aber keine Folgen für das Verfahren, sondern könne u.U. Ansprüche auf Amtshaftung begründen. Die Geltendmachung solcher Ansprüche wäre hier wegen des fehlenden Schadenseintrittes und damit einer ebenfalls fehlenden Rechtsverletzung für die Klägerin nicht erfolgsversprechend. Die von der Klägerin vorgetragenen Belange der Wiederholungsgefahr und die Absicht, weitere Baumaßnahmen an ihrem Haus durchzuführen, reichten für die Schutzwürdigkeit ihrer verfahrensrechtlichen Rechtsposition ebenfalls nicht aus. Weder drohten der Klägerin unzumutbare Nachteile noch sei ihr Rechtsschutz anderweitig nicht ausreichend sichergestellt oder verkürzt. Sie sei ohne ihre Beteiligung am Verfahren keinem behördlichen Einschreiten auf Antrag ihres Nachbarn ausgesetzt, und es gehe auch nicht um die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Baugenehmigung in Bezug auf nachbarschützende Belange. Auch für das mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Begehren fehle es an einer subjektiven Verletzung von Rechten der Klägerin bzw. an einem Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr geltend gemachte Feststellungsklage. Die Klägerin sei durch den ablehnenden Widerspruchsbescheid, den der Beklagte lediglich ihrem Nachbarn als Adressaten bekanntgegeben habe, weder beschwert noch sonst in ihren subjektiven Rechten verletzt. Rechtsbehelfe in der Sache müsse die Klägerin mangels Beschwer nicht einlegen. Insoweit erleide sie auch keinen subjektiven Rechtsverlust, wenn ihr ein solcher sie nicht beschwerender Sachbescheid nicht im Sinne des § 41 VwVfG bekanntgegeben werde. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass ihr als Betroffene des Verwaltungsaktes ein Anspruch auf Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehe und dies wegen der Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs auch unabhängig von der Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs in der Sache der Fall sei, könne dahinstehen, ob sie überhaupt als Betroffene des in dieser Sache ergangenen, sie in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigenden Widerspruchsbescheides angesehen werden könne. Denn es dürfte neben der fehlenden Verletzung in eigenen Rechten die hier erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch deshalb unzulässig sein, weil die Klägerin dieses Anliegen mittels einer Leistungsklage hätte verfolgen können. Denn sie gehe selbst davon aus, dass die Einsicht in den vom Beklagten bzw. der Stadt A-Stadt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgelegten Verwaltungsvorgang, der den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid enthalten habe und von dem die Klägerin insoweit Kenntnis erlangt habe, nicht mit einer förmlichen Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichzusetzen sei. Dann aber habe sich damit das Bekanntgabebegehren der Klägerin auch nicht erledigt, so dass sie nach wie vor mittels einer Leistungsklage die Bekanntgabe an sie verlangen könnte. Insoweit sei die von ihr letztlich verfolgte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Soweit die Klägerin die Rückübertragung des Verfahrens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer anrege, sehe die Einzelrichterin dafür keine Veranlassung. Weder habe sich die Prozesslage wesentlich verändert noch habe die Rechtssache grundlegende Bedeutung. Die Sache weise auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Daran ändere auch die Annahme nichts, dass die Sache rein rechtlich nicht einfach gelagert sein dürfte. Allein darin liege noch keine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Bieten einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aber auch dann nicht vor, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7). Hiernach vermag der Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. a) Die Klägerin rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für den Anspruch auf Hinzuziehung eines Drittbetroffenen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht maßgeblich, ob die getroffene Sachentscheidung den Drittbetroffenen retrospektiv beschwere oder nicht, sondern allein, ob der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für ihn habe. Dies sei bei einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Bauherrn, mit dem ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung begehrt werde, der Fall. Insoweit genüge die bloße Möglichkeit einer rechtsgestaltenden Wirkung, weil zum Zeitpunkt der Hinzuziehung noch gar nicht feststellbar sei, welche Wirkungen der Ausgang des Verfahrens haben werde. Sei der Anspruch des Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten Klagegegenstand in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, sei der Eigentümer der baulichen Anlage stets gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Indem das Verwaltungsgericht für ihren Hinzuziehungsanspruch allein auf die mit der Sachentscheidung verbundene Beschwer für sie abstelle, verkürze sie unter Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Damit werde ihr jegliche Möglichkeit genommen, die Rechtswidrigkeit der unterlassenen Hinzuziehung gerichtlich feststellen zu lassen, obwohl sie als Eigentümerin der baulichen Anlage ein berechtigtes Interesse daran habe, in künftigen Verfahren, in denen ihr Nachbar wieder die Bauaufsicht gegen sie einschalte, beteiligt zu werden. Die Verfahrensbeteiligung nach § 13 Abs. 2 VwVfG sei kein Selbstzweck, sondern solle Schutz im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition gewähren, sei es im öffentlichen oder im Interesse des Hinzuzuziehenden. Sie habe indes von vornherein keine Gelegenheit gehabt, zum Schutz ihres Eigentums gegen das von ihrem Nachbarn beantragte bauaufsichtliche Einschreiten aktiv zu werden. Da ihr bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht einmal die Anhängigkeit eines Widerspruchs bekannt gewesen sei, habe sie ihre Hinzuziehung auch nicht beantragen können. Daher sei sie Nichtbeteiligte im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO, sodass die Geltendmachung des Verfahrensmangels nicht nach § 44a Satz 1 VwGO ausgeschlossen sei. Die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO seien erfüllt. Ihr Verpflichtungsbegehren habe sich bereits vor Klageerhebung erledigt, weil ihre Hinzuziehung, ein verwaltungsverfahrensrechtlicher Verwaltungsakt, mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Betracht gekommen sei. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da es der Beklagte rechtswidrig unterlassen habe, sie zum Widerspruchsverfahren hinzuzuziehen. Die Nordfassade ihres Geschäftshauses sei nach wie vor nicht gedämmt, weil sie hiervon aufgrund des Antrags ihres Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zunächst abgesehen habe, um wenigstens die anderen, baugenehmigungsgegenständlichen Maßnahmen ohne Zeitverlust durchführen zu können. Wenn sie die Dämmung der Nordfassade ihres Geschäftshauses wieder in Angriff nehmen wolle, werde der Nachbar abermals unter Zuhilfenahme der Bauaufsichtsbehörde gegen sie vorgehen. Die (nachbarlichen) Verhältnisse seien insoweit bedauerlicherweise völlig unverändert. Die Wiederholungsgefahr, d. h. die Gefahr, dass der Beklagte sie abermals weder benachrichtige noch hinzuziehe, sei unverändert gegeben, nicht zuletzt auch angesichts der Schilderung seiner Verfahrenspraxis. Die Darlegung des Beklagten lasse nicht erkennen, dass ihm der Schutzzweck des § 13 Abs. 2 VwVfG bekannt sei, nämlich die Gewährung von "Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition" unabhängig davon, ob die materiell-rechtliche Rechtsposition im öffentlichen oder im Interesse des Hinzuzuziehenden bestehe. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1. unzulässig ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes gilt, kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen (Satz 1). Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (Satz 2). Diese Vorschriften finden gemäß § 79 VwVfG auch im Vorverfahren Anwendung (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 475/13 - juris Rn. 19; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG 5. Aufl. 2021, § 13 Rn. 13; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. 2022 § 13 Rn. 55). Mit der in § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG vorgesehenen Benachrichtigung wird dem Betroffenen die Gelegenheit eröffnet, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Schmitz, a.a.O., Rn. 45). Allerdings kann die Behörde, wenn es an einem solchen Antrag fehlt, auch von Amts wegen hinzuziehen. Da es sich bei der notwendigen Hinzuziehung um einen wesentlichen Bestandteil des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens handelt, ist eine Hinzuziehung in den Verwaltungsverfahren möglicherweise erforderlich, in denen Grundrechtspositionen Drittbetroffener durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt sind. Insoweit kommt es darauf an, ob das jeweilige materielle Recht dem Einzelnen eine eigenständige Verfahrensstellung dergestalt einräumt, dass sich daraus ein (verfassungsrechtlicher) Anspruch auf Verfahrensteilhabe wegen einer grundrechtsgeschützten, aber (konkret) gefährdeten Rechtsposition ableiten lässt; „Verfahrensrechte“ für „Jedermann-Einwender“ ohne zureichende Darlegung einer Beeinträchtigung von Grundrechtsgütern allein reichen nicht aus. Es muss vielmehr jedenfalls für den gerichtlichen Rechtsschutz eine einklagbare Rechtsposition im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG bestehen (zum Ganzen: Schmitz, a.a.O., Rn. 41). Im hier zu entscheidenden Fall kann dahinstehen, ob die Klägerin auch ohne entsprechenden Antrag gegen den Beklagten einen Anspruch auf Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren oder einen Anspruch auf Benachrichtigung über die Erhebung des Widerspruchs hatte ungeachtet des Umstandes, dass sie von der Stadt A-Stadt mit E-Mail vom 20. November 2019 über den vom Nachbarn gestellten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten informiert wurde, aber keinen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Ausgangsverfahren stellte. Da die Hinzuziehung einen verfahrensbezogenen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 A 505/17 - juris Rn. 21, m.w.N.), kann die Feststellung, dass ein Dritter zu Unrecht nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG zum Verfahren hinzugezogen wurde, im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erreicht werden. Wurde ein Dritter zu Unrecht nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens benachrichtigt, kann Rechtsschutz durch eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO erlangt werden. Beide Klagearten sind aber nur dann statthaft, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Daran fehlt es hier. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf die allein geltend gemachte Wiederholungsgefahr berufen. Darauf hat der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht hingewiesen. Dazu müsste die hinreichende Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut mit einer gleichlautenden Entscheidung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - juris Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 2020 - 8 C 5.19 - juris Rn. 9). Dies ist hier nicht anzunehmen. Zwar hat die Klägerin nach ihrem Vortrag weiterhin die Absicht, die zum Grundstück des Nachbarn zeigende Außenwand mit einer Wärmedämmung zu versehen. Auch wird sie die angebrachten Außenjalousien an dieser Gebäudefront nicht wieder entfernen. Es bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr Nachbar erneut von der Stadt A-Stadt ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Maßnahmen fordern wird und der Beklagte erneut über einen Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung zu entscheiden hat. Ein Einschreiten gegen das Anbringen der Jalousien haben sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den Jalousien um vor die Außenwand tretende Bauteile handele, die gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Hinsichtlich der Wärmedämmung hat zwar die Stadt A-Stadt ein Einschreiten deshalb abgelehnt, weil die Klägerin auf die Verwirklichung dieser Baumaßnahme verzichtet habe. Demgegenüber hat der Beklagte, da sich der Nachbar mit seinem Widerspruch weiterhin gegen die bereits angebrachte Dämmung des Sockelbereichs wandte, in der Sache entschieden und darauf verwiesen, dass Maßnahmen der Wärmedämmung nach § 6 Abs. 7 BauO LSA privilegiert seien. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen u.a. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie (1.) eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und (2.) mindestens 2,75 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. Der Beklagte hat zwar nicht abschließend geklärt, ob die von der Klägerin gewählte Art der Wärmedämmung an der zum Grundstück des Nachbarn zeigenden Außenwand diese Maße einhält. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass selbst ein Unterschreiten des in § 6 Abs. 7 BauO LSA festgelegten Mindestabstands keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründe, da jedenfalls keine spürbare Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn vorliege. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften allein für einen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht genügt, sondern dieser zusätzlich einen materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. eine spürbar nachhaltige Beeinträchtigung des Nachbarn voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2023 - 2 L 53/23.Z - juris Rn. 19, m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2021 - 1 LA 7/21 - juris Rn. 17, m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 3. April 2023 - 8 S 3878/21 - juris Rn. 72; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 15 ZB 17.317 - juris Rn. 4, m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 19. April 2012 - 1 LB 4/12 - juris Rn. 31). Da der Nachbar auf den ablehnenden Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben hat, spricht Überwiegendes dafür, dass er die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid dargestellte Rechtsauffassung akzeptiert, sodass - falls die Klägerin doch noch eine Wärmedämmung an der nördlichen Außenwand über den Sockelbereich hinaus anbringen sollte - mit hoher Wahrscheinlichkeit kein erneuter Antrag des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zu erwarten ist. Dies gilt erst recht, wenn die vom Beklagten und der Bauordnungsbehörde der Stadt A-Stadt vermissten amtlich bestätigen Messungen ergeben sollten, dass die in § 6 Abs. 7 BauO LSA vorgegebenen Maße eingehalten werden. Dies nachzuweisen obliegt der Klägerin als Bauherrin. Selbst wenn der Nachbar erneut einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen sollte, spräche wenig dafür, dass es erneut dazu kommt, dass die Klägerin über einen gegen eine ablehnende Entscheidung eingelegten Widerspruch keine Kenntnis erhält. Sollte ein solcher Antrag gestellt werden, ist davon auszugehen, dass bereits die Stadt A-Stadt als Ausgangsbehörde die Klägerin von diesem Antrag gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG benachrichtigt, wie sie es im vorliegenden Fall durch die E-Mail vom 20. November 2019 auch getan hatte. Dann hätte die Klägerin die Möglichkeit, - anders als im hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren - einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen. Gegen eine Ablehnung der Hinzuziehung könnte die Klägerin Widerspruch und ggf. Verpflichtungsklage erheben. Soweit die Ausgangsbehörde die Klägerin als Beteiligte zum Verwaltungsverfahren hinzuziehen sollte, würde die im Ausgangsverfahren erlangte Beteiligtenstellung im Widerspruchsverfahren ohne weiteres fortgesetzt, müsste also durch die Widerspruchsbehörde nicht etwa neu begründet werden (Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl., § 13 Rn. 34; Sennenkamp, in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 13 Rn. 35). b) Die Klägerin macht geltend, fehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids sei gegenüber einer Leistungsklage subsidiär und deshalb unzulässig. Eine auf Bekanntgabe gerichtete Leistungsklage wäre, nachdem ihr der Widerspruchsbescheid tatsächlich zur Kenntnis gelangt sei, wenngleich auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine leere Förmelei. Hierfür fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Für einen effektiven Rechtsschutz genüge daher die Feststellung, dass der Beklagte die Bekanntgabe rechtswidrig unterlassen habe. Zudem sei der Bekanntgabeanspruch des hinzugezogenen Beteiligten aus § 41 Abs. 1 VwVfG ein bloßer Annex der Hinzuziehung. Bestehe der Hinzuziehungsanspruch des Dritten, habe er auch Anspruch auf Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Auch diese Einwände verfangen nicht. Zwar hat der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu Unrecht nicht Beteiligte einen Anspruch auf Bekanntgabe des ohne seine Beteiligung ergangenen Verwaltungsakts, den er im Wege der Leistungsklage verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020, a.a.O., Rn. 19 ff.). Erledigt sich dieses Begehren, weil er - wie hier - den Verwaltungsakt auf anderem Wege als durch förmliche Bekanntgabe erhalten hat, kommt eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO in Betracht, mit der die Rechtswidrigkeit der Nichtbekanntgabe festgestellt werden kann. Aber auch die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage setzt gemäß § 43 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Daran fehlt es hier. Ein solches Interesse lässt sich in Bezug auf die unterbliebene Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides nicht auf eine Wiederholungsgefahr stützen, da aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht zu erwarten ist, dass der Nachbar der Klägerin nochmals einen vergleichbaren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen und der Beklagte nochmals über die Hinzuziehung der Klägerin als am Verfahren nicht Beteiligte zu entscheiden haben wird. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Beschluss des Senats vom 16. März 2012 - 2 L 2/11 - juris Rn. 23, m.w.N.). Gemessen daran ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. a) Für rechtlich besonders schwierig hält die Klägerin "die Frage der Pflicht zur Hinzuziehung eines Drittbetroffenen zu einem Verwaltungsverfahren, in dem der Antragsteller einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung beantragt hat,“ sowie "die Frage, ob in einer solchen Konstellation die Rechtswidrigkeit einer unterlassenen Hinzuziehung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens festgestellt werden kann". Ungeklärt sei zudem die richtige Klageart bei Erledigung des Verpflichtungsbegehrens bereits vor Klageerhebung. In Betracht komme eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Damit vermag die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufzuzeigen, weil die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen, unabhängig davon, ob sie hinreichend konkret formuliert sind, nicht entscheidungserheblich sind. Die sowohl für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage als auch für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderlich Voraussetzung, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben muss, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht erfüllt. b) Die Klägerin hält die Rechtssache auch für tatsächlich schwierig, weil dem Verwaltungsgericht trotz eingehender Schilderung des Sachverhalts in der Klageschrift lange Zeit verborgen geblieben sei, dass zwei Widerspruchsbescheide des Beklagten gleichen Datums existierten, von denen ihr nur einer bekannt gewesen sei und anhand dessen Inhalts sie auf die Anhängigkeit eines weiteren, nämlich des besagten Widerspruchsverfahrens geschlossen habe. Unabhängig davon, dass eine (anfängliche) fehlende Kenntnis des Verwaltungsgerichts von bestimmten Umständen noch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten indiziert, ist auch insoweit nicht erkennbar, inwieweit der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt entscheidungserheblich sein soll. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz setzt voraus, dass sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen abstrakten Rechtssatz eines der divergenzfähigen Gerichte in Widerspruch gesetzt hat. Zu einer genügenden Bezeichnung der Abweichung muss der Zulassungsantragsteller den der angefochtenen Entscheidung tragend zugrunde gelegten abstrakten Rechtssatz inhaltlich bestimmt und zweifelsfrei benennen und dem divergenzfähigen Rechtssatz, dem die Vorinstanz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat, gegenüberstellen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung reicht zur Bezeichnung einer Abweichung nicht (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2022- 1 B 57.22 - juris Rn. 18, m.w.N.). Die Klägerin trägt vor, das angefochtene Urteil weiche bezüglich des Klageantrags zu 1 von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 (8 C 5.19, a.a.O.) ab, mit dem dieses entschieden habe, dass ein Dritter als Nichtbeteiligter gemäß § 44a Satz 2 VwGO einen Hinzuziehungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG habe, wenn der Ausgang des Verfahrens für ihn rechtsgestaltende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass ein Nichtbeteiligter eine behördliche Verfahrenshandlung nur gleichzeitig mit der ihn ggf. beschwerenden Sachentscheidung anfechten könne. Mithin weiche die Vorinstanz von dem zitierten Urteil ab, demzufolge der Nichtbeteiligte, der erfolglos seine Hinzuziehung zum Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG beantragt habe, zu einer isolierten Anfechtung des verfahrensbezogenen Verwaltungsakts berechtigt sei. Dabei falle der Umstand, dass sie - anders als die Klägerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - ihre Hinzuziehung nicht zuvor erfolglos beantragt habe, rechtlich nicht maßgebend ins Gewicht. Damit hat die Klägerin eine Divergenz nicht aufgezeigt. Einen Rechtssatz des Inhalts, ein Dritter als Nichtbeteiligter gemäß § 44a Satz 2 VwGO habe einen Hinzuziehungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wenn der Ausgang des Verfahrens für ihn rechtsgestaltende Wirkung habe, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin zitierten Urteil nicht formuliert. In dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr klargestellt, dass Personen, die erfolglos ihre Hinzuziehung zum Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beantragt haben, ihre Stellung als Nichtbeteiligte behalten mit der Folge, dass auf sie die Ausnahmevorschrift des § 44a Satz 2 VwGO Anwendung findet und daher der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Hinzuziehung zum Verfahren und einer Fortsetzungsfeststellungsklage § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegensteht. Dies mag der Sache nach dem von der Klägerin formulierten Rechtssatz entsprechen, dass der Nichtbeteiligte, der erfolglos seine Hinzuziehung zum Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG beantragt hat, zu einer isolierten Anfechtung des verfahrensbezogenen Verwaltungsakts (Hinzuziehung) berechtigt ist. Den von der Klägerin gegenübergestellten Rechtssatz, dass ein Nichtbeteiligter eine behördliche Verfahrenshandlung nur gleichzeitig mit der ihn ggf. beschwerenden Sachentscheidung anfechten könne, hat das Verwaltungsgericht in dieser Allgemeinheit jedoch nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass derjenige, dessen Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren möglicherweise berechtigt sein könne, gegen die ablehnende Entscheidung im Wege einer Anfechtungs- und ggf. einer Fortsetzungsfeststellungsklage vorgehen könnte, die Klägerin aber einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Dass eine unterbliebene Benachrichtigung des Dritten nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG ebenfalls eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO darstellt, die selbständig angefochten werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von Klägerin bezeichneten Urteil nicht entschieden. Es hat vielmehr klargestellt (vgl. Rn. 11), dass vom Begriff der Verfahrenshandlung jede behördliche Maßnahme erfasst sei, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehe und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung diene, und dass hierunter auch die behördliche Verweigerung einer erstrebten Verfahrenshandlung wie die Hinzuziehung falle. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Zusammenhang mit der Übertragung des Verfahrens auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zuzulassen. a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, der formularmäßige Hinweis in der Eingangsverfügung auf die Möglichkeit der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Bitte um Mitteilung, ob Bedenken gegen eine Übertragung bestünden, sei aufgrund des nachfolgenden lebhaften, auch Rechts- und Zulässigkeitsfragen betreffenden Schriftwechsels zwischen ihr und dem Gericht nicht ausreichend gewesen. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet es, den Beteiligten vor der Übertragung auf den Einzelrichter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - juris Rn. 18). Dies ist hier geschehen. In der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten Eingangsbestätigung vom 4. Oktober 2022 ist auf die Möglichkeit der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, hingewiesen worden. Dass dies formularmäßig erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist erneut rechtliches Gehör dann zu gewähren, wenn später eine wesentliche Änderung der für die Beurteilung der Übertragungsvoraussetzungen beachtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eintritt (OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 1 A 1775/10 - juris Rn. 42; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2023 - 2 LA 89/23 - juris Rn. 23; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 75). Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn das Gericht und ein Beteiligter gegensätzliche Rechtsauffassungen äußern. b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Einzelrichterin hätten im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses nicht vorgelegen, weil die Sache besondere Schwierigkeit rechtlicher und tatsächlicher Art aufgewiesen habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter etwa unterlaufene Verfahrensfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene (Rück-)Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 8 B 9.11 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 36, m.w.N.). Unabhängig davon steht der Kammer bei ihrer Übertragungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der zudem tendenziell ("Soll-Regelung") zugunsten der Einzelrichterübertragung ausgestaltet ist, der nur bei einer willkürlichen Verneinung besonderer Schwierigkeiten oder der grundsätzlichen Bedeutung der Sache überschritten wäre (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011, a.a.O., Rn. 6). Mit der Rüge, die fehlerhaften Hinweise der Berichterstatterin hätten gezeigt, dass sie mit der Bewältigung der Schwierigkeiten überfordert gewesen sei, vermag die Klägerin ein solches willkürliches Verhalten nicht aufzuzeigen. c) Einen Verfahrensfehler kann die Klägerin auch nicht daraus ableiten, dass die Einzelrichterin trotz entsprechender Anregung - auch noch in der mündlichen Verhandlung - das Verfahren nicht gemäß § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurückübertragen hat. Mit einer fehlerhaften Anwendung des § 6 Abs. 3 VwGO wird kein rügefähiger Verfahrensmangel dargetan. Aus der in § 6 Abs. 4 VwGO getroffenen Gesamtregelung, wonach die Übertragung auf den Einzelrichter ebenso wie die Rückübertragung auf die Kammer unanfechtbar ist (Satz 1) und auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (Satz 2), ist ersichtlich, dass Verstöße gegen § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen sollen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verfahrensverstoß zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 3 B 42.11 - juris Rn. 4), wie etwa ein Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, a.a.O.). Ein solcher Gehörsverstoß ist hier aber nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gehabt, nochmals die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer anzuregen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Dass die Einzelrichterin dieser Anregung nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).