Urteil
6 C 20/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Internetfähige PCs sind grundsätzlich Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV.
• Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich können als Zweitgeräte gebührenfrei sein, wenn ein herkömmliches Empfangsgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird (§ 5 Abs. 3 RGebStV).
• Für die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV reicht die bloße Zuordnung beider Geräte zu demselben Grundstück; es muss nicht auch das herkömmliche Gerät im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden.
Entscheidungsgründe
Zweitgerätebefreiung für internetfähigen P. bei Zuordnung zum selben Grundstück • Internetfähige PCs sind grundsätzlich Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV. • Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich können als Zweitgeräte gebührenfrei sein, wenn ein herkömmliches Empfangsgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird (§ 5 Abs. 3 RGebStV). • Für die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV reicht die bloße Zuordnung beider Geräte zu demselben Grundstück; es muss nicht auch das herkömmliche Gerät im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. Der Kläger ist teilzeitbeschäftigt und nebenbei freiberuflicher S. Er nutzt in seinem Einfamilienhaus ein Büro ohne bauliche Trennung zur Wohnung und hält dort einen internetfähigen P. als Arbeitsgerät. Die GEZ/der Beklagte setzte für Januar bis März 2008 Rundfunkgebühren für diesen P. fest; der Kläger rügte die Gebührenpflicht mit dem Hinweis auf eine Zweitgerätebefreiung, weil in der privaten Wohnung herkömmliche Empfangsgeräte vorhanden seien. Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hoben den Gebührenbescheid auf; der Beklagte zog in Revision und rügte u.a. eine restriktive Auslegung des § 5 Abs. 3 RGebStV, wonach die Zweitgerätebefreiung nur gelte, wenn das Erstgerät im nicht privaten Bereich bereitgehalten werde. • Revisionsgerichtliche Überprüfung ist möglich; maßgeblich sind die Verhältnisse in den Monaten der streitigen Gebührenforderung (Jan.–März 2008) und der RGebStV-Fassung vom 1.3.2007. • Internetfähige PCs sind nach ständiger Rechtsprechung neuartige Rundfunkempfangsgeräte und damit grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 1 Abs.1, § 2 Abs.2 RGebStV). • § 5 Abs.1 RGebStV gewährt Zweitgerätefreiheit nur im privaten Bereich; § 5 Abs.2 RGebStV schließt Zweitgerätefreiheit für Geräte in nicht privaten Räumen aus. • § 5 Abs.3 Satz1 RGebStV normiert jedoch eine spezielle Befreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich, wenn (1) die Geräte ein und demselben Grundstück zuzuordnen sind und (2) dort andere (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. • Die Worte des § 5 Abs.3 Satz1 RGebStV sind so auszulegen, dass das Adverb "dort" sich auf das Grundstück bezieht; die Vorschrift verlangt nicht, dass die anderen (nicht neuartigen) Geräte ebenfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. • Systematische, entstehungsgeschichtliche und zweckbezogene Auslegung sprechen dafür, die Norm breit zu verstehen: Ziel war eine umfassende Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte, da diese häufig vorrangig als Arbeitsmittel dienen. • Eine solche Auslegung ist verhältnismäßig und administrativ praktikabel; sie verhindert unverhältnismäßige Belastungen beruflicher Nutzung ohne zu einer generellen Umgehung des Gebührensystems zu führen. Die Revision des Beklagten ist unbegründet; die angefochtenen Urteile, die den Gebührenbescheid aufgehoben haben, bleiben bestehen. Der internetfähige P. des Klägers ist als neuartiges Rundfunkempfangsgerät zwar grundsätzlich gebührenpflichtig, war aber für den streitigen Zeitraum als Zweitgerät nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenfrei, weil sich auf demselben Grundstück herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte befanden. Es kommt nicht darauf an, dass das herkömmliche Gerät im ausschließlich privaten Bereich steht; die bloße Zuordnung zum selben Grundstück genügt. Daher war der Bescheid für Januar bis März 2008 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten; die Gebühren sind nicht zu entrichten.