Urteil
14 K 5764/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1122.14K5764.10.00
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Leitsätze
Kein Zweitgeräteprivileg gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für einen Internet-Pc einer Limited (Ltd.), die von ihrem Alleingesellschafter im Arbeitszimmer der Privatwohnung betrieben wird.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Zweitgeräteprivileg gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für einen Internet-Pc einer Limited (Ltd.), die von ihrem Alleingesellschafter im Arbeitszimmer der Privatwohnung betrieben wird. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung für Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Die Klägerin ist eine Handelsagentur in der Rechtsform einer Limited (Ltd.). Sie wird von dessen Geschäftsführer und Alleingesellschafter in einem Raum der von diesem zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Grundstück eines Dritten bewohnten Wohnung in F. betrieben. In den übrigen Räumen befinden sich sowohl ein Fernseher als auch Rundfunkgeräte, die auf den Namen des Geschäftsführers der Klägerin angemeldet sind und für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Mit Anmeldeformular vom 16. Dezember 2009 meldete der Geschäftsführer der Klägerin bei der die Verwaltungsaufgaben für den Beklagten wahrnehmenden GEZ den Betrieb eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts (PC) für die Klägerin an. In einem Telefonat vom 2. Februar 2010 widersprach der Geschäftsführer der Anmeldung, weil seiner Meinung nach ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät nicht gesondert gebührenpflichtig sei. Nach Ergehen einer Zahlungsaufforderung für seit Januar 2007 fällige Rundfunkgebühren für das neuartige Rundfunkempfangsgerät erhob die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 19. Februar 2010 Einwendungen. Diese vertiefte sie in einem nachfolgenden Schriftwechsel mit dem Beklagten dahingehend, dass mit dem betrieblich genutzten EDV-Gerät keinerlei Rundfunk- oder Fernsehsendungen empfangen würden und die Klägerin deshalb, zumal in der besonderen Konstellation der räumlichen Überlappung von Privat- und Geschäftsräumen, keine Rundfunkteilnehmerin sei. Es bestehe folglich keine Berechtigung, für den PC gesondert Rundfunkgebühren zu fordern. Diese Auffassung werde in zahlreichen, auch obergerichtlichen Entscheidungen vertreten. Mit an die Klägerin gerichtetem Gebührenbescheid von 1. August 2010 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich März 2010 in Höhe von 218,88 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe 5,00 EUR fest. Dagegen erhob die Klägerin fristgemäß Widerspruch. Ihren nachfolgend bei dem erkennenden Gericht gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs haben die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zugesichert hat, von einer Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides bis zu dessen Bestandskraft bzw. bis zur einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren abzusehen. Auf den daraufhin ergangenen Beschluss gemäß § 161 Abs. 2 VwGO vom 15. September 2010 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (14 L 904/10). Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid von 1. August 2010 mit der wesentlichen Begründung als unbegründet zurück, dass auch internetfähige PC der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen. Das sei zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2010 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der streitgegenständliche Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er gegen § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - verstoße. Danach sei die Erhebung einer gesonderten Gebühr für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte nicht zulässig, wenn auf demselben Grundstück andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten würden und diese dem Grundstück zugeordnet seien, und zwar unabhängig von deren Nutzung im ausschließlich privaten Bereich. Es gehe deshalb nicht um den vom Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2010 entschiedenen Streit, ob internetfähige Geräte überhaupt Rundfunkgeräte im Sinne der entsprechenden Staatsverträge seien, sondern darum, dass es sich bei dem vorliegend in Rede stehenden PC um ein gebührenbefreites Zweitgerät handele. Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter wohne mit seiner Ehefrau in derselben Wohnung auf derselben Etage, in der sie, die Klägerin, ansässig sei. Lediglich in seinem persönlichen häuslichen Arbeitszimmer sei der Geschäftsraumsitz im Sinne des GmbH-Gesetzes, das entsprechend für Ltd.s anwendbar sei, angemeldet und angegeben. Da für die in den übrigen Räumen angemeldeten Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren entrichtet würden, läge eine ungerechtfertigte Doppelzahlung vor. Das habe beispielsweise auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof so entschieden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung ergänzend aus: Der internetfähige PC der Klägerin stelle ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät dar, das gesondert gebührenpflichtig sei. Die Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV greife nicht ein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte ebenfalls gewerblich genutzt würden oder nicht. Denn diese Bestimmung könne nur dann Anwendung finden, wenn die jeweiligen Personen, die private und nichtprivate Geräte zum Empfang bereit hielten, identisch seien. Im Fall der Klägerin läge eine solche Personenidentität gerade nicht vor. Diese sei als Limited eine eigene Rechtsperson. Demnach seien sowohl die Klägerin als auch ihr Geschäftsführer als eigenständige Rundfunkteilnehmer zu bewerten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verfahrens 14 L 904/10 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis und nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid vom 1. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist in dem darin festgesetzten Zeitraum von Januar 2007 bis März 2010 für den von ihr betriebenen internetfähigen Computer rundfunkgebührenpflichtig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides ist die Rechtslage im Veranlagungszeitraum (§ 4 Abs. 1 und 2 RGebStV). Das ist hier der Zeitraum von Januar 2007 bis März 2010. Einschlägig sind danach die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des 8. Rundfunk-änderungsstaatsvertrages - RGebStV - vom 8. März 2005 (GV.NRW. S.192), in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Januar 2007 (GV.NRW. S. 107), in der zum 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten Rundfunk-änderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV.NRW. S. 517), in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 28. Oktober 2008 (GV.NRW. 694) und in der am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV.NRW. S. 199). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmerin, weil es sich bei dem von ihr für ihre Handelsagentur genutzten internetfähigen Computer um ein Rundfunkempfangsgerät handelt und die Klägerin dieses im Rechtssinne zum Empfang bereit hält. Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) auf nicht zeitversetzte Weise geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Computer, der - wie im vor-liegenden Fall unstreitig - einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt mit der Möglichkeit des Abrufs von Rundfunk-/Fernsehsendungen. Maßgeblich ist insoweit allein die Geeignetheit des Gerätes zum Rundfunkempfang. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist oder tatsächlich so genutzt wird, ist dabei nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f. und hierzu sowie zu allen weiteren Ausführungen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12/09 - sowie die Parallelentscheidungen 6 C 17/09 und 6 C 21/09, jeweils juris. Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflicht ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen Computer besitzt. Gründe für einen Ausschluss internetfähiger Computer aus dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durch eine teleologische Reduktion liegen nicht vor. Ein solches Verständnis verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 a.a.O. sowie Urteil vom 20. April 2011 - 6 C 31.10 -, juris. Gegen die seit dem 1. Dezember 2007 statuierte Rundfunkgebührenpflicht für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte als solche dürfte die Klägerin nach Ergehen der vorliegend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz auch keine Einwände mehr erheben. Der internetfähige Computer der Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gemäß § 5 RGebStV. § 5 Abs. 1 RGebStV, insbesondere Satz 1 Nr. 1, ist von vornherein nicht einschlägig. Nach dieser Bestimmung ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Der Regelungsbereich dieser Bestimmung erstreckt sich, wie aus § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV folgt, nur auf Empfangsgeräte im privaten Lebensbereich und betrifft schon deshalb nicht den PC der Klägerin, der zu beruflichen (gewerblichen) Zwecken genutzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 - u.a., juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt in der vorstehenden Fallkonstellation eine Rundfunkgebühr auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1.) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2.). Zwar handelt es sich bei dem von dem streitbefangenen Gebührenbescheid erfassten PC um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, das sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befindet und das zusammen mit anderen, nämlich den von dem Geschäftsführer/Alleingesellschafter der Klägerin bzw. dessen Ehefrau zum Empfang bereit gehaltenen, Rundfunkempfangsgeräten demselben Grundstück zuzuordnen sein dürfte; zudem kommt es nicht darauf an, ob auch diese anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte zu dem nicht ausschließlich privaten Bereich gehören - was nicht der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011, wie vorzitiert. Aber eine Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfordert das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 -, a.a.O., juris, RdNr. 35. Daran fehlt es hier. Die von dem Geschäftsführer/Alleingesellschafter der Klägerin und dessen Ehefrau auf dem Grundstück in deren Wohnung zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte sind keine Rundfunkempfangsgeräte der Klägerin. Für den von ihr zum Empfang bereit gehaltenen PC entfällt deshalb auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die Rundfunkgebührenpflicht. Die Kammer folgt im Ausgangspunkt der Auffassung, § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfordere, dass das auf dem Grundstück vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät von der gleichen Person bereitgehalten werden muss, die auch das neuartige Rundfunkempfangsgerät, hier also den internetfähigen PC, betreibt. Vgl., das Erfordernis einer sog. Personenidentität bejahend, VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, VG München Urteil vom 22. März 2010 - M 6b K 09.5815 - und dahin tendierend auch VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 K 2366/08 -, jeweils juris; a.A. z.B. VG Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2009 -14 A 243/08 -, VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 63/10 TR - und VG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2010 - 7 K 2132/09 -, jeweils juris. Das dürfte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorzitierten Entscheidung vom 27. Oktober 2010 mit der Formulierung, dass "es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte ankommt", hinreichend klargestellt haben. Überdies stellte es zur gerichtlichen Überzeugung keinen sachlichen, mit der Systematik und Intention des Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Einklang zu bringenden Anknüpfungspunkt dar, wenn die Gebührenpflicht für ein neuartiges Empfangsgerät losgelöst von einer Personenidentität zwischen der Person, die ein solches Rundfunkempfangsgerät betreibt und derjenigen Person, die auf dem gleichen Grundstück ein herkömmliches Rundfunkgerät bereithält, beurteilt würde. Denn dann erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit für einen Entfall der Rundfunkgebührenpflicht allein mit der bloßen Anzahl der Personen, die - ohne dass diese irgendetwas miteinander zu tun haben müssten - auf einem bestimmten Grundstück wohnten oder arbeiteten und wäre damit von bloßen Zufälligkeiten abhängig. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 K 2366/08 -; a.A.: VG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2010 - 7 K 2132/09 -, jeweils a.a.O. Allerdings kann im Einzelfall eine differenzierte Beurteilung geboten sein, ob eine solche (der Rundfunkgebührenpflicht entgegen stehende) Personenidentität anzunehmen ist oder nicht. Veranlassung für eine wertende Betrachtung besteht insbesondere, wenn die herkömmlichen bzw. neuartigen Rundfunkgeräte teils von natürlichen Personen, teils von Personenmehrheiten, vornehmlich Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, zum Empfang bereit gehalten werden. Das gilt unabhängig davon, dass insbesondere auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eigenständigen Rundfunkteilnehmer eingestuft werden und der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. November 1998 - 7 ZB 98.898 -, juris, VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, juris und Naujock in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV, RdNr. 36 f. Gleichwohl kann, insbesondere wenn eine das neuartige Rundfunkempfangsgerät verwendende Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) ausschließlich aus denselben natürlichen Personen als Gesellschaftern besteht, die die herkömmlichen Rundfunkgeräte auf demselben Grundstück bereit halten, in besonderen Fallkonstellationen die Annahme einer Personenidentität i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sachgerecht sein. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O. zu einer als BGB-Gesellschaft organisierten Rechtsanwaltskanzlei, die von Eheleuten auf dem Grundstück betrieben wird, auf dem diese auch wohnen. Eine solche Konstellation ist vorliegend indes nicht zu bestätigen. Anders als in der von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung in Bezug genommenen Entscheidung des Hessischen VGH vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 - (juris), nachgehend BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 45.10 -, juris, wird vorliegend nicht etwa der Geschäftsführer/Alleingesellschafter der Klägerin als Rundfunkteilnehmer in Anspruch genommen, weil er als Selbständiger oder Freiberufler eine erwerbsrechtliche Tätigkeit "in seinem häuslichen Arbeitszimmer" unter Verwendung eines internetfähigen PC ausübt. Vgl. zu derartigen Konstellationen auch BVerwG, Urteile vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 - und 6 C 20.11 -, jeweils juris. Vielmehr richtet sich der Rundfunkgebührenbescheid an die Klägerin als eigenständige Rundfunkteilnehmerin, weil die Gesellschaft (Ltd.) als solche der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt. Die Klägerin betreibt ihre Geschäftsbeziehungen in der Rechtsform einer Limited, also als eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Geschäftsführer hat den Internet-PC konsequent ausdrücklich auf ihren, der Klägerin Namen angemeldet. Die Klägerin einerseits und ihr Geschäftsführer bzw. Alleingesellschafter andererseits sind deshalb jeweils als eigenständige Rundfunkteilnehmer einzustufen, mit der Folge, dass der Internet PC der Klägerin kein gebührenfreies Zweitgerät ihres Alleingesellschafters/ Geschäftsführers oder dessen Ehefrau ist. Eine abweichende Würdigung dahingehend, das von der Klägerin zum Empfang bereit gehaltene (neuartige) Rundfunkempfangsgerät gleichwohl dem Zweitgeräteprivileg i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV zuzuordnen, ist nicht deshalb geboten, weil der Alleingesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin und die natürlichen Person, die auf dem Grundstück in derselben Wohnung herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte bereit hält, identisch sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaftsform einer Limited (von ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer) ganz bewusst so gewählt worden ist, sei es zur Vermeidung bzw. Reduzierung eines persönlichen Haftungsrisikos, sei es aus steuerlichen oder sonstigen Gründen (vgl. dazu Konz, Steuerlexikon, http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/L/limited.html sowie http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/K/ Kapitalgesellschaften.html). Vgl. demgegenüber die vom VG Hamburg für die dortige (BGB-) Gesellschaft festgestellte fehlende Alternative für ein als Rechtsanwälte tätiges Ehepaar (Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O., RdNr. 22 a.E. "ohne dass sich das ändern ließe"). Folglich wird mit dem von dieser Gesellschaft zum Empfang bereit gehaltenen neuartigen Rundfunkempfangsgerät auch ein besonderer, gesellschaftlicher Zweck verfolgt, wenn dieser auch in der Wohnung des Geschäftsführers und Alleingesellschafters verwirklicht werden mag. Von diesem besonderen gesellschaftlichen Zweck ist rundfunkgebührenrechtlich tatsächlich und rechtlich zu trennen der Umstand, dass der Geschäftsführer/Alleingesellschafter zusammen mit seiner Ehefrau am Betriebssitz der Klägerin wohnt und dort herkömmliche Rundfunkgeräte bereithält. Vgl. zu dem Differenzierungskriterium eines von einer Personenmehrheit mit den Rundfunkgeräten ggf. verfolgten besonderen gesellschaftlichen Zwecks: BayVGH, Urteil vom 28. Februar 2011 - 7 BV 09.692 -, juris, RdNr. 22. Die sich aus der gewählten Rechtsform einer Limited ergebenden positiven Folgen sind ebenso hinzunehmen wie etwaige damit verbundene negative Konsequenzen. Sind somit die Klägerin einerseits und ihr Geschäftsführer/Alleingesellschafter andererseits für die von diesen zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte jeweils als eigenständige Rundfunkteilnehmer zu beurteilen, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht einschlägig. Sonstige Gründe für das Entfallen der Rundfunkgebührenpflicht bestehen nicht. Gegen die Höhe der hiernach zu Recht festgesetzten Rundfunkgebührenforderung hat die Klägerin keine Bedenken substantiiert; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Berechtigung für die Erhebung des Säumniszuschlages folgt aus § 6 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (GV.NW. 1994 S. 245) mit nachfolgenden Änderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.