Beschluss
1 WB 38/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einführung eines neuen Auswahlverfahrens (Potenzialfeststellung) durch den Dienstherrn ist grundsätzlich zulässig, trifft aber Verfahrensanforderungen, die Chancengleichheit der Bewerber zu wahren.
• Unterschiedliche frühere Eignungsfeststellungsverfahren dürfen nicht ohne nachvollziehbare, dokumentierte und sachgerechte Vergleichs- oder Übergangsregelung mechanisch in Ergebnisse des neuen Verfahrens umgerechnet werden.
• Fehlt der Nachweis, dass frühere Verfahren und die neue Potenzialfeststellung wertmäßig gleichwertig oder vergleichbar sind, verletzt die Umrechnungspraxis den Art. 3 Abs. 1 GG und macht die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft.
• Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das Auswahlverfahren fehlerhaft und der Bescheid zur Nichtzulassung aufzuheben und neu zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Umrechnung früherer Eignungsfeststellungen in neue Potenzialwerte verletzt Chancengleichheit • Die Einführung eines neuen Auswahlverfahrens (Potenzialfeststellung) durch den Dienstherrn ist grundsätzlich zulässig, trifft aber Verfahrensanforderungen, die Chancengleichheit der Bewerber zu wahren. • Unterschiedliche frühere Eignungsfeststellungsverfahren dürfen nicht ohne nachvollziehbare, dokumentierte und sachgerechte Vergleichs- oder Übergangsregelung mechanisch in Ergebnisse des neuen Verfahrens umgerechnet werden. • Fehlt der Nachweis, dass frühere Verfahren und die neue Potenzialfeststellung wertmäßig gleichwertig oder vergleichbar sind, verletzt die Umrechnungspraxis den Art. 3 Abs. 1 GG und macht die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft. • Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das Auswahlverfahren fehlerhaft und der Bescheid zur Nichtzulassung aufzuheben und neu zu bescheiden. Der Antragsteller, Berufssoldat, beantragte für 2009 die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Für 2009 führte das BMVg erstmals eine eintägige Potenzialfeststellung als Auswahlkriterium ein und schloss Bewerber aus, die dieses neue Verfahren nicht absolviert hatten. Der Antragsteller hatte 2006 an der früheren Allgemeinen Eignungsfeststellung (AEF) teilgenommen; die Stammdienststelle rechnete dessen textlich festgestelltes AEF-Ergebnis mittels interner Umrechnungstabelle in einen numerischen Index der Potenzialfeststellung um. Auf dieser Grundlage wurde sein Zulassungsantrag abgelehnt. Der Antragsteller rügte, die Umrechnung verletze die Chancengleichheit, weil AEF und Potenzialfeststellung erhebliche inhaltliche und methodische Unterschiede aufwiesen und eine sachgerechte Vergleichbarkeit nicht belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Ablehnung auf und verpflichtete zur Neubescheidung. • Rechtsgrundlagen sind § 40 Abs.1 SLV und die auf § 44 SLV gestützten Bestimmungen in der ZDv 20/7 sowie die Auswahlrichtlinie des BMVg; Zulassung setzt Bedarf und Eignung voraus und steht im Ermessen des Ministers. • Das BMVg darf neue Auswahlinstrumente einführen; innerhalb des Auswahlverfahrens muss jedoch Chancengleichheit gewährleistet sein (§ 3 Abs.1 SG, Art.3 Abs.1 GG). Gleichbehandlung erfordert, dass für alle Bewerber die gleichen Auswahlkriterien und Unterlagen gelten oder dass Abweichungen sachgerecht und nachvollziehbar ausgeglichen werden. • Die Auswahlrichtlinie führte die Potenzialfeststellung als reguläres Kriterium ein, ließ aber Übergangsregelungen und konkrete Vergleichsparameter für frühere Verfahren offen; die Stammdienststelle regelte intern, dass frühere AEF- oder psychologische Ergebnisse per Umrechnungstabelle einbezogen werden. • Zwischen AEF und Potenzialfeststellung bestehen erhebliche formelle und materielle Differenzen: Dauer (mindestens zwei Tage vs. ein Tag), unterschiedliche Zuständigkeiten, unterschiedliche Prüfbestandteile (z. B. Physical-Fitness-Test, Rundgespräch vs. Kurzvortrag, Gruppensituationsverfahren) und unterschiedliche Zielsetzungen der Eignungsaussage. • Die Stammdienststelle legte keine nachvollziehbare, belegte Berechnungsgrundlage vor, wie Buchstabenbewertungen der AEF arithmetisch in Indexzahlen der Potenzialfeststellung überführt wurden, und begründete nicht die Gewichtung der Verfahren (Faktoren 6 und 96). • Mangels Nachweises der Vergleichbarkeit und sachgerechten Umrechnung verletzt die praktische Handhabung den Grundsatz der Chancengleichheit; dadurch ist das Auswahlverfahren 2009 zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft durchgeführt worden. • Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer echten Teilnahme an der Potenzialfeststellung oder bei ordnungsgemäßer Bewertung eine Zulassungsempfehlung erhalten hätte; daher war die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft und aufzuheben. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hebt die Ablehnung des Zulassungsantrags auf. Das Gericht stellt fest, dass die Stammdienststelle die Ergebnisse der früheren AEF nicht in die Werte der neuen Potenzialfeststellung umrechnen durfte, ohne die Vergleichbarkeit und die Berechnungsgrundlagen schlüssig darzulegen; dadurch wurde das Recht des Antragstellers auf Chancengleichheit verletzt. Aufgrund dieser Verfahrensfehler war die Entscheidung des Personalamts, den Antragsteller nicht zuzulassen, ermessensfehlerhaft. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Zulassungsantrag neu zu bescheiden unter Beachtung der gebotenen Gleichbehandlung und unter Darlegung oder Vermeidung einer nicht nachvollziehbaren Umrechnungspraxis.