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Urteil

5 K 2521/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0312.5K2521.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. November 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2012 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat – nachdem er in den Jahren 1993/1994 seinen Grundwehrdienst abgeleistet hatte – am 3. Januar 2005 erneut in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom 3. Mai 2005 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Derzeit bekleidet er den Dienstgrad eines I. (Besoldungsgruppe: A 8 Z) und versieht seinen Dienst beim M. in N. . 3 Die Dienstzeit des Klägers wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 10. November 2004 sowie der Weiterverpflichtungserklärungen vom 18. Februar 2008 und 3. August 2009 zunächst auf zehn Jahre festgesetzt mit Dienstzeitende 2. Oktober 2013. 4 Am 19. Oktober 2012 beantragte der Kläger mit einer Weiterverpflichtungserklärung die Verlängerung seiner Dienstzeit auf 15 Jahre. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013 sowie – auf die Beschwerde des Klägers vom 27. März 2013 ergangenen – Beschwerdebescheid vom 11. November 2013 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Dezember 2013 vor dem erkennenden Gericht Klage (5 K 3522/13). 5 Bereits am 20. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten. In der Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (2 C 11.11) setzte das Bundesministerium der Verteidigung die Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zunächst aus. 6 Zwischenzeitlich suchte der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach, das die Beklagte mit Beschluss vom 25. September 2013 (5 L 511/13) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtete, die Dienstzeit des Klägers bis zur erneuten Durchführung des zur Zeit ausgesetzten Auswahlverfahrens für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu verlängern. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 B 1182/13) wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten zurück. In Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen verlängerte die Beklagte die Dienstzeit des Klägers bis zum 2. Oktober 2014. 7 Am 29. August 2014 begehrte der Kläger erneut vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht (5 L 683/14) mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, seine Dienstzeit über den 2. Oktober 2014 hinaus bis zu einer Bescheidung seines Antrags auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten zu verlängern. Nach einer entsprechenden Zwischenentscheidung des Gerichts vom 30. September 2014 ordnete die Beklagte für den Kläger das Verbleiben im Dienst vorläufig bis zum 2. Dezember 2014 an. 8 Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ab. Zur Begründung führte sie an, in den Verwendungsreihen 61 (StDst) und 85 (MilMusDst), in denen der Kläger betrachtet worden sei, übertreffe die Zahl der Bewerber den Bedarf. Mit dem aus dem Eignungs- und Leistungsbild errechneten Punktsummenwert von 724,525 Punkten reihe sich der Kläger in der Verwendungsreihe 61 auf Platz 65 in der Vorsortierliste bei einer Übernahmemöglichkeit von 21 Soldaten, in der Verwendungsreihe 85 in der J. U1. /L1. auf Platz 6 bei einer Übernahmemöglichkeit von einem Soldaten ein. Auch bei ganzheitlicher Betrachtung ergäben sich keine Hinweise, den Kläger abweichend von der Vorsortierliste für eine Übernahme zum Berufssoldaten auszuwählen. 9 Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 5. November 2014 zurück. Sie berief sich dabei insbesondere unter näherer Erläuterung der für die Ermittlung des Rangplatzes in den Vorsortierlisten herangezogenen Kriterien darauf, dass mit der Reihung eine Bestenauslese nach Eignung, Leistung und Befähigung durchgeführt worden sei. Selbst unter der Annahme, dass der Kläger bei einzelnen Kriterien einen besseren Wert erreicht hätte, hätte dies nicht ausgereicht, um einen übernahmefähigen Rangplatz zu erreichen. 10 Am 27. November 2014 schlossen die Beteiligten in einem in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 683/14) anberaumten Erörterungstermin einen Vergleich, nach dem u. a. die Beklagte sich verpflichtete, die Dienstzeit des Klägers jeweils rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 19. September 2014 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 5. November 2014 zu verlängern, und zusicherte, dass für den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinsichtlich der Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten eine entsprechende Stelle als Berufssoldat freigehalten werde. Zugleich nahm der Kläger in der Folge des Vergleichs die Klage in dem Verfahren 5 K 3522/13 zurück. 11 Der Kläger hat am 1. Dezember 2014 Klage erhoben. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. September 2014 (Gz IV 3 - Az 16-02-09/10298754) in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. November 2014 (Gz IV 1.2 LEB - Az 25-05-10, -15) zu verpflichten, seinen Antrag vom 20. Dezember 2012 – gerichtet auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufsunteroffiziers – zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass selbst im Rahmen einer fiktiven Nachbetrachtung eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Klägers in das eines Berufssoldaten nicht in Betracht komme. Bei einer fiktiven Reihung aller I1. unter Heranziehung allein der aktuellen Beurteilungen erreiche der Kläger in der Verwendungsreihe 61 den Platz 19. Da eine Übernahmequote von 21 für I2. - und P. gemeinsam ermittelt worden sei, erfordere die fiktive Nachbetrachtung die Einbeziehung einer Teilquote. Selbst wenn insoweit eine für I1. günstige Quote von 11 Übernahmen zugrunde gelegt würde, käme eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Klägers nicht in Betracht. 17 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. und 19. Januar 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten in den Verfahren vor dem erkennenden Gericht 5 L 511/13, 5 K 3522/13, 5 L 683/14 und 5 M 12/14 sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Das Verfahren war nicht nach § 94 VwGO auf den Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 9. März 2015 auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen des den Gegenstand der Wehrbeschwerde des Klägers vom 2. März 2015 bildenden Rechtsverhältnisses (Erstellung einer Sonderbeurteilung, die eine planmäßige Beurteilung des Vorlagetermins 30. September 2012 ersetzt) ab. Zudem wird hier dem Begehren des Klägers mit der Entscheidung in der Sache vollumfänglich entsprochen. 21 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig – I. – und begründet – II. –. 23 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Rechtsstreitigkeiten, die – wie hier mit der Umwandlung des Soldatendienstverhältnisses – die Rechtsstellung des Soldaten und damit sein Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen, sind gemäß § 82 Abs. 1, 1. Alt. Soldatengesetz (SG) den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 34. 25 Der Rechtsstreit hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die im Auswahlverfahren ausgewählten Zeitsoldaten – möglicherweise – bereits zu Berufssoldaten ernannt worden sind. Zwar wären diese Ernennungen rechtsbeständig und dürfen weitere Berufssoldatenstellen erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 8. 27 Jedoch hat die Beklagte in dem Verfahren 5 L 683/14 im Wege des am 27. November 2014 geschlossenen Vergleichs zugesichert, dass für den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinsichtlich der Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten eine entsprechende Stelle als Berufssoldat freigehalten wird. Umstände dafür, dass die Beklagte an der Erfüllung dieser Verpflichtung gehindert wäre, sind nicht ersichtlich. 28 II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten die Neubescheidung seines Antrags vom 20. Dezember 2012 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 29 Die Grundvoraussetzungen für die vom Kläger in formell ordnungsgemäßer Weise beantragte Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten liegen vor (1.). Der Kläger kann nach der rechtswidrigen Auswahlentscheidung auf der Grundlage seines Bewerbungsverfahrensanspruchs eine neue Entscheidung der Beklagten beanspruchen (2.). 30 1. Der Kläger erfüllt die sich aus §§ 37 und 39 SG ergebenden Anforderungen für die Berufung bzw. Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Unteroffizier mit der Beförderung zum Feldwebel (§ 39 Nr. 1 SG) und Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 SG) nicht Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 SG), sowie die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG), sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. 31 Weiterhin steht der Kläger auch noch in einem für die Umwandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG erforderlichen Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. 32 2. Die Auswahlentscheidung der Beklagten ist fehlerhaft und nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zu erfüllen – c) –. Ein Erfolg des Klägers, bei einer erneuten Entscheidung der Beklagten nach Leistungskriterien – dazu a) und b) – für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ausgewählt zu werden, erscheint möglich – d) –. 33 a) Das verfassungsunmittelbar garantierte Zugangsrecht des Art. 33 Abs. 2 GG gilt auch für Ämter in der Bundeswehr. Mit der ausdrücklichen Wiederholung der Auswahlgrundsätze in § 3 Abs. 1 SG hat dies auch der Gesetzgeber des Soldatengesetzes bekräftigt. Die mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne verliehene Rechtsposition wird jedenfalls durch statusverändernde Ernennungsakte berührt. Hierzu gehört neben der Begründung eines Dienstverhältnisses und der Verleihung eines höheren Dienstgrades auch die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten. Es wird ein eigenständiges (vgl. § 1 Abs. 2 SG) Dienstverhältnis begründet, das jedenfalls hinsichtlich der Beendigung auch von unterschiedlichen Rechtsnormen bestimmt wird. Demgemäß sieht § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG für die Umwandlung ein Ernennungserfordernis vor. Der Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt wird, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 10. 35 Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 22 ff.; siehe auch aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 4. 37 Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. 38 Vgl. aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 6; siehe zum Soldatenrecht BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23.13 -, DokBer 2014, 295 = juris, Rn. 30, und vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 29. 39 Der für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgebliche Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber ist regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 40 Vgl. aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 8. 41 Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird. 42 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, NVwZ 2013, 1227 = juris, Rn. 36, vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 31, vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 40, sowie vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 31, jeweils m. w. N.; siehe aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung noch BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126 = juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 = juris, Rn. 15. 43 Die heranzuziehende letzte dienstliche Beurteilung kann die Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren allerdings nur dann erfüllen, wenn es sich bei ihr nicht nur um die relativ aktuellste unter den für den Soldaten erstellten Beurteilungen handelt, sondern ihr auch – absolut gesehen – eine hinreichende Aktualität, d. h. zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, zukommt. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 32; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 55.12 -, juris, Rn. 25. 45 Die Funktion einer planmäßigen Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen und/oder Sonderbeurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 33, 37 m. w. N.; siehe aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung noch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 19 ff. 47 Liegen einer personalbearbeitenden Stelle (Auswahlbehörde) in einem Verfahren um die Auswahl unter Bewerbern um einen Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, z. B. wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern, 48 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 46, 49 so ist die Auswahlbehörde zu allen erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu erlangen. Zu diesem Zweck ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen. 50 Vgl. aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f., vom 12. Juli 2010 - 1 B 403/10 -, juris, Rn. 18 f., und vom 6. August 2009 - 1 B 446/09 -, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N. 51 Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung – wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen – anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 38 m. w. N.; siehe aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f., und vom 12. Juli 2010 - 1 B 403/10 -, juris, Rn. 20 f., jeweils m. w. N. 53 Verbleibt es gleichwohl bei einer – auch teilweisen – fehlenden Vergleichbarkeit der Auswahlkriterien, so kommt eine schematische Rechenoperation von vornherein nicht in Betracht. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 WB 49.12 -, juris, Rn. 39. 55 Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der nicht ausgewählten Bewerber eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die Auswahlerwägungen dürfen nicht erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargelegt werden; dies mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung des Anspruchs kaum – oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin – möglich ist. Vielmehr ist es dem Bewerber insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Verfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 26 ff. 57 Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die Stelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist. Die Dokumentation erfolgt in der Regel in einem Auswahlvermerk. Allerdings richten sich Art und Umfang der Dokumentation nach den Umständen des Einzelfalls. Deshalb kann auch eine tabellarische Übersicht der Kandidaten den Zweck der Dokumentation erfüllen, wenn sich aus ihr – gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Auswahlunterlagen – die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen entnehmen lassen. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 30 m. w. N.; siehe auch Beschlüsse vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23.13 -, DokBer 2014, 295 = juris, Rn. 31, vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, NVwZ 2013, 1227 = juris, Rn. 30, sowie vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 23. 59 b) Die vorstehenden Maßstäbe entstammen im Wesentlichen beamten- und soldatenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten, bei denen eine Beförderung, die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder eines höherwertigen Dienstpostens im Streit standen. Sie sind aber gleichermaßen anwendbar auf soldatenrechtliche Auswahlentscheidungen der hier vorliegenden Art. 60 Dies ergibt sich im Kern bereits daraus, dass auch bei Auswahlentscheidungen, die die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten zum Gegenstand haben, der (verfassungs)rechtliche Maßstab mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG identisch ist. Der Umstand, dass es hier nicht um die Besetzung eines Dienstpostens oder eine Beförderung, sondern um den Eintritt in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit geht, rechtfertigt jedenfalls vorliegend keine andere Behandlung. Denn auch in dieser Konstellation stehen der Auswahlbehörde bereits dienstliche Beurteilungen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung, da hier allein Zeitsoldaten als Bewerber im Wettbewerb stehen. Eine dienstliche Beurteilung dient aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 61 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, ZBR 2009, 196 = juris, Rn. 16, 62 gerade der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte bzw. Soldaten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten bzw. Soldaten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bzw. Soldaten bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten bzw. Soldaten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. 63 c) Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Beklagten rechtlich zu beanstanden. Die Beklagte ist zum einen ihrer Dokumentationspflicht nicht in hinreichender Weise nachgekommen (1). Zum anderen genügt die Grundlage der Auswahlentscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht den vorstehenden Grundsätzen (2.). 64 (1.) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht in hinreichender Weise nachgekommen. 65 Mit den dem Gericht vorgelegten Reihungen in den Verwendungsreihen 61 (StDst) und 85 (MilMusDst) kann die Beklagte – auch in Verbindung mit den persönlichen Datenblättern der Bewerber – bereits deshalb nicht ihre Dokumentationspflicht erfüllen, weil diese lediglich die Angaben enthalten, die zu einer Vorsortierung als Grundlage der Betrachtung geführt haben (vgl. Ziffer 306 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000). Die weitergehende Auswahlentscheidung wird dann – wie sich sowohl aus Ziffer 307 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000 ergibt als auch der zuständige Verfahrensfeldwebel, I3. T. , im Erörterungstermin im Verfahren 5 L 683/14 ausgeführt hat – im Rahmen der Auswahlkonferenz als ganzheitliche Betrachtung getroffen. 66 Die dem Gericht vorgelegten Protokolle der Auswahlkonferenz 2014 in den Verwendungsreihen 61 und 85 genügen weder den höchstrichterlichen noch den eigenen – in Ziffer 208 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/2 (Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin) sowie in Ziffer 311 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000 (Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Status Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis von Berufssoldaten) niedergelegten – Vorgaben. Aus ihnen lassen sich keinerlei substantielle Auswahlerwägungen entnehmen. Es wird für jeden Bewerber lediglich das Abstimmungsergebnis – durchweg 3:0 – mitgeteilt, die Begründung bei fehlender Übernahme lautet stereotyp „unzureichendes Leistungs- und Eignungsbild“ ohne jede weitergehende Aufschlüsselung. Eine Begründung für die Übernahme bestimmter Bewerber fehlt vollständig. 67 Die Dokumentationspflicht entfällt auch nicht etwa deshalb, weil es sich vorliegend bei der Umwandlung der Dienstverhältnisse von Zeitsoldaten in die von Berufssoldaten um ein „Massenverfahren“ handelt. Auch wenn die Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der maßgeblichen Auswahlerwägungen insoweit einen nicht unerheblichen organisatorischen Aufwand für die Beklagte bedeuten kann, so bleibt sie gleichwohl von Verfassung wegen, insbesondere mit Blick auf die ansonsten drohende Vereitelung oder jedenfalls unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten des oder der unterlegenen Bewerber(s), zur Dokumentation verpflichtet. Vielmehr mag den Bedingungen eines Massenverfahrens auf andere Weise, etwa durch entsprechende, gegebenenfalls geringere Anforderungen an Art und Umfang der Dokumentation Rechnung zu tragen sein. Aber auch bei Herabsetzung der Anforderungen an die Dokumentationspflicht muss sichergestellt bleiben, dass es dem unterlegenen Bewerber – ebenso wie dem gegebenenfalls überprüfenden Gericht – möglich ist, den schriftlichen Fixierungen die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen zu entnehmen. Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. 68 (2.) Unabhängig vom Vorstehenden ist die Auswahlentscheidung der Beklagten auch deshalb rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde gelegte – und auf diese durchschlagende, dazu (aa), – Vorsortierliste nicht den aufgestellten Grundsätzen entsprechend zustande gekommen ist (bb). 69 (aa) Die Mangelhaftigkeit der die Grundlage der ganzheitlichen Betrachtung bildenden Vorsortierliste schlägt jedenfalls dann auf die gesamte Auswahlentscheidung (vgl. Ziffer 306 und 307 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000) durch, wenn die Vorsortierliste die maßgebliche Basis für die Auswahlentscheidung bildet und/oder aufgrund der Liste Bewerber von der ganzheitlichen Betrachtung ausgeschlossen werden. 70 So liegt es hier. Nach den Erläuterungen des zuständigen Verfahrensfeldwebels, I3. T. , im Erörterungstermin im Verfahren 5 L 683/14 sowie wie aus den dem Gericht vorgelegten Reihungen ersichtlich kommt es lediglich in seltenen Ausnahmefällen zu Abweichungen im Rahmen der Auswahlentscheidung von der Vorsortierliste, vgl. Plätze 25-29 der ursprünglich überreichten (= Plätze 24-29 der im Erörterungstermin überreichten) Rangliste in der Verwendungsreihe 61 (StDst). Hierbei kann jedenfalls auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass die Abweichung von der Sortierung anhand des Punktsummenwertes nicht schon vor der Auswahlkonferenz im Rahmen der Erstellung der Vorsortierliste vorgenommen worden ist und somit die Vorsortierliste letztlich sogar vollständig der späteren Auswahlentscheidung entsprach. Denn nach den Ausführungen von I3. T. kann die Vorsortierliste auch schon vor Beginn der Auswahlkonferenz geändert, das heißt bei der Reihung von der sich aus den Punktsummenwerten der Bewerber ergebenden Reihenfolge abgewichen werden. 71 Darüber hinaus wurde nach Auskunft von I3. T. in der Verwendungsreihe 61 (StDst) erst ab Platz 35 in eine ganzheitliche Betrachtung im Rahmen der Auswahlkonferenz eingestiegen. Ob dies zutrifft oder aber – wie es das dem Gericht vorgelegte Protokoll der Auswahlkonferenz nahelegt – die ganzheitliche Betrachtung in der Verwendungsreihe 61 erst ab Platz 28 begann, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wurde der auf Rang 65 gelistete Kläger bereits aufgrund der Vorsortierliste von der ganzheitlichen Betrachtung ausgeschlossen. Dies gilt desgleichen für die Verwendungsreihe 85 (MilMusDst), bei der – jedenfalls ausweislich des dem Gericht vorgelegten Protokolls der Auswahlkonferenz – die ganzheitliche Betrachtung in der J. U. /L. ab Platz 3 begann, während der Kläger in der Vorsortierreihe den Rang 6 einnahm. 72 (bb) Die Vorsortierliste ist nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG abgeleiteten Maßstäben entsprechend zustande gekommen. Zum einen genügen die Kriterien, die als Basis für die Erstellung der Vorsortierliste herangezogen werden, nicht den Anforderungen – (aaa) –, zum anderen – (bbb) – hat die Beklagte bei der Anwendung der Kriterien nicht den aufgestellten Grundsätzen genügt. 73 (aaa) Nach den aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 3 Abs. 1 SG folgenden Grundsätzen ist jedenfalls wenn – wie hier – kein aufgrund einer Ausschreibung konkret zu besetzender Dienstposten mit einem von der Auswahlbehörde vorab erstellten Anforderungsprofil im Zentrum des Auswahlverfahrens steht, 74 zu dieser Einschränkung für soldatenrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Besetzung höherwertiger Dienstposten vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, NVwZ 2013, 1227 = juris, Rn. 36 m. w. N., 75 zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Lediglich zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen einzubeziehen. 76 Diesen Vorgaben werden die Kriterien des Auswahlverfahrens zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten nicht gerecht. Nach den Ziffern 305 und 306 in Verbindung mit der Anlage 4.1 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000 wird die Vorsortierliste auf Basis der als quantifizierbare bezeichneten vier Kriterien „letzte Beurteilung“, „Potenzialfeststellung“, „vorletzte Beurteilung“ und „Laufbahnbeurteilung“ erstellt. Aus diesen Kriterien wird dabei für jeden Bewerber ein Punktsummenwert im Rahmen einer näher geregelten Rechenoperation dergestalt ermittelt, dass der letzten Beurteilung ein Anteil am Gesamtwert von 50 %, der Potenzialfeststellung von 25 %, der vorletzten Beurteilung von 15 % und der Laufbahnbeurteilung von 10 % zukommt. Anhand der Punktsummenwerte der einzelnen Bewerber ergibt sich sodann die Reihung in der Vorsortierliste. 77 Es ist bereits nicht tragfähig, der geforderten Maßgeblichkeit der letzten dienstlichen Beurteilung mit einer prozentualen Quote im Rahmen einer schematischen Rechenoperation Rechnung zu tragen. Zudem entspricht der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 50 % nicht den o. g. Anforderungen; der aktuellsten Beurteilung muss vielmehr das maßgebliche Gewicht für die Auswahlentscheidung zukommen. Frühere Beurteilungen und andere Erwägungen dürfen lediglich zur Abrundung und erst recht nicht schematisch in die Ermittlung des Leistungsstandes einbezogen werden. 78 Ohne dass es hierauf noch in entscheidungserheblicher Weise ankäme, begegnet der schematische, undifferenzierte Rückgriff auf das Ergebnis der Potenzialfeststellung im konkreten Fall ebenfalls durchgreifenden Bedenken. 79 Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der ergänzenden Heranziehung der Potenzialfeststellung als Auswahlkriterium vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 -, DokBer 2012, 71 = juris, Rn. 40; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 23 K 1426/14 -, UA S. 10 f. 80 Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund der geforderten Maßgeblichkeit der letzten dienstlichen Beurteilung, die keine – jedenfalls keine schematische in Form eines rechnerisch fixen Anteils von 25 % – Heranziehung der Potenzialfeststellung zulässt. Es ist im Übrigen nicht ohne Weiteres einsichtig, dass eine an lediglich einem Tag durchgeführte Potenzialfeststellung maßgebliche Aufschlüsse über die persönliche und charakterliche Eignung des Soldaten – jedenfalls in den für eine Verwendung bei der Bundeswehr relevanten Aspekten – erbringen soll, die über jene Erkenntnisse in Ausschlag gebender Weise hinausgehen, die der jeweilige Dienstvorgesetzte aufgrund unmittelbarer mehrjähriger Beobachtung – gegebenenfalls auch unter Einsatzbedingungen – gewonnen hat und die ihren Niederschlag in den dienstlichen Beurteilungen des Soldaten gefunden haben. 81 Durchgreifende Bedenken ergeben sich zum anderen aber auch aus dem zeitlichen Gebot einer hinreichenden Aktualität der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Entscheidungsgrundlagen. Nach Maßgabe von Ziffer 3.3 der Grundsätzlichen Anweisungen und Informationen der Personalführung (GAIP) BAPersBw Abt IV – KeNr 50-01-00 hat jeder Bewerber einmal an einer Potenzialfeststellung teilzunehmen, so dass diese – wie hier beim Kläger – zum Zeitpunkt ihrer Heranziehung im Rahmen eines Auswahlverfahrens bereits mehrere Jahre zurückliegen kann. Auch wenn die Durchführung der Potenzialfeststellung von ihrer Zielrichtung auf die Ermittlung einer Eignungsaussage zur Bewährungswahrscheinlichkeit für den beantragten Statuswechsel sowie die Feststellung der allgemeinen Eignung für höherwertige Verwendungen gerichtet ist (vgl. Ziffer 3.3 GAIP BAPersBw Abt IV – KeNr 50-01-00), kann ihr letztlich – ähnlich einem Assessment Center – nur der Charakter einer „Momentaufnahme“ zukommen. 82 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69 zu Assessment Center-Verfahren; a. A. VG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 23 K 1426/14 -, UA S. 11. 83 Die insoweit bestehenden Mängel der Potenzialfeststellung lassen sich auch daran ablesen, dass das Resultat des am 20. November 2008 durchgeführten Potenzialfeststellungsverfahrens des Klägers eklatant abweicht von seiner Laufbahnbeurteilung vom 4. Februar 2014. Der im Rahmen der Potenzialfeststellung erreichte Index von 70 lässt ausweislich des Ergebnisnachweises „kein ausreichendes Potenzial für einen Laufbahnwechsel in die Laufbahn OffzMilFD/für einen Statuswechsel BU im Rahmen der Potenzialfeststellung“ erkennen, während dem Kläger in der aktuellsten Laufbahnbeurteilung bescheinigt wurde, „für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in außergewöhnlichem Maß geeignet“ zu sein. 84 Im Übrigen bestätigen sich die strukturellen Defizite bei der schematischen Einarbeitung der bei der Potenzialfeststellung erzielten Punktwerte im Auswahlverfahren 2014 in eindrucksvoller Weise bei den übrigen in der Auswahlliste aufgeführten Bewerbern, sodass offenbar ist, dass es sich bei der eklatanten Abweichung im Fall des Klägers nicht um einen Einzelfall im Sinne eines Ausrutschers handelt. 85 Nach den Erläuterungen im Ergebnisnachweis der Potenzialfeststellung betreffend den Kläger vom 20. November 2008 ist festgehalten, dass der Gesamtindex zwischen 16 (bester Wert) und 112 (schlechtester Wert) liegen kann. Bewerber mit einem Gesamtindex zwischen 16 und 48 lassen u. a. grundsätzlich Potenzial für einen Statuswechsel in den Status eines Berufsunteroffiziers erkennen. Bei einem Indexwert zwischen 49 und 64 ist das erforderliche Potenzial für einen Statuswechsel ebenfalls vorhanden. Ab 65 Indexpunkten und mehr kann kein ausreichendes Potenzial festgestellt werden. 86 Im Auswahlverfahren 2014 weisen – mit einer Ausnahme – alle 64 vor dem Kläger gelisteten Mitbewerber in der Verwendungsreihe 61 in ihren Laufbahnbeurteilungen den höchsten Punktwert von 6 („in außergewöhnlichem Maß geeignet“) auf. Gleichwohl schwanken die Punktwerte für die Potenzialfeststellungen der Mitbewerber zwischen 40 („Potenzial für Statuswechsel erkennbar“) bis 72 („kein ausreichendes Potenzial für Statuswechsel“). 13 vor dem Kläger gelistete Mitbewerber weisen kein ausreichendes Potenzial für den Statuswechsel auf. Eine Aussagekraft kommt der Potenzialfeststellung in Relation zur aktuellen Laufbahnbeurteilung hiernach ersichtlich nicht zu. 87 (bbb) Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beklagte bei der Anwendung ihrer Kriterien nicht den Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG entspringenden Grundsätzen genügt. 88 Sie hat zunächst nicht in ausreichendem Maße beachtet, dass ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn diese unmittelbar vergleichbar sind. Ist dies nicht der Fall, so trifft die Auswahlbehörde die Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu erlangen. Verbleibt es gleichwohl bei einer fehlenden Vergleichbarkeit von Auswahlkriterien, so kommen schematische Rechenoperationen von vornherein nicht in Betracht. 89 Diesen Anforderungen ist die Beklagte ausweislich der dem Gericht vorgelegten Reihungen sowie auf der Basis der Ausführungen des Verfahrensfeldwebels, I3. T. , nicht gerecht geworden. Sie hat bei der Reihung zunächst nicht den unterschiedlichen Dienstgrad der Bewerber zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweils herangezogenen dienstlichen Beurteilung berücksichtigt, sondern in die Rechenoperation zur Ermittlung des Punktsummenwertes unterschiedslos den Durchschnittswert der „Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten“ sowie die „Entwicklungsprognose“ aus der jeweiligen Beurteilung sowohl von I4. als auch von P1. (bzw. Hauptfeldwebeln und Oberfeldwebeln) eingestellt. 90 Zugleich waren die von der Beklagten in ihre schematische Rechenoperation eingestellten Beurteilungen noch unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Die herangezogenen Beurteilungen erstreckten sich nämlich nicht auf im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage. Dies ergibt sich bereits aus sämtlichen dem Gericht vorgelegten persönlichen Datenblättern der mit dem Kläger konkurrierenden Bewerber. Die für die Ermittlung des Punktsummenwertes herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des auf Platz 21 der ursprünglich überreichten (= Platz 20 der im Erörterungstermin überreichten) Rangliste in der Verwendungsreihe 61 gelisteten Bewerbers stammen vom 30. September 2013 und 31. März 2012, die des auf Rang 24 gelisteten Bewerbers vom 30. September 2013 und vom 31. März 2011, während die dienstlichen Beurteilungen des Klägers zum 1. März 2014 und 30. September 2010 erstellt wurden. 91 Darüber hinaus wäre die Beklagte schließlich gehalten gewesen, die offensichtlichen Widersprüche, die sich aus dem Ergebnis der Potenzialfeststellung des Klägers und seiner Laufbahnbeurteilung ergeben (s. o.) – vergleichbares gilt für die übrigen Bewerber –, näher aufzuklären und die herangezogenen Erkenntnisquellen im Falle angenommener Beurteilungsgleichstände inhaltlich auszuschöpfen. 92 d) Eine Auswahl des Klägers für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erscheint bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze möglich. 93 Die Auswahl des Klägers, d. h. dessen Platzierung bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren auf einer übernahmefähigen Rangstelle jedenfalls in der Verwendungsreihe 61, erscheint möglich. 94 Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 = juris, Rn. 38, m. w. N. 95 Es ist angesichts der Kumulation der oben ausgeführten Verstöße sowohl gegen einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Auswahlgrundsätze hinsichtlich des aktuellen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsstands der konkurrierenden Bewerber vollständig offen, wie sich die Beachtung der Erfordernisse der Dokumentation, das Zugrundelegen hinreichend aussagekräftiger und vergleichbarer aktueller dienstlicher Beurteilungen sowie die abrundende Berücksichtigung der jeweils vorherigen dienstlichen Beurteilungen auf die Reihenfolge der Beförderungsrangliste und den konkret vom Kläger zu erreichenden Ranglistenplatz ausgewirkt hätten. 96 Unabhängig hiervon wird die Möglichkeit der Auswahl des Klägers auch durch die von der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachträglich vorgelegte fiktive Nachbetrachtung belegt. 97 Zunächst stehen die mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2014 vorgelegten Anlagen 1 und 2 der Möglichkeit einer Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht entgegen, da sie die oben dargelegten Grundsätze nicht (vollständig) beachten: Die mit der Anlage 1 vorgelegte Reihung berücksichtigt zwar nur I1. , zieht aber weiterhin alle bisherigen Kriterien unverändert heran; die mit der Anlage 2 vorgelegte Reihung berücksichtigt nur die aktuelle Beurteilung, aber reiht nach den Erläuterungen der Beklagten auch I1. auf, die ihre aktuelle Beurteilung noch als P. erhalten haben. 98 Aus der mit dem o. g. Schriftsatz vorgelegten Anlage 3 ergibt sich hingegen die Möglichkeit einer Auswahl des Klägers. Bei einer Übernahmemöglichkeit von 21 Soldaten reiht diese ihn nämlich – unter Erfassung lediglich der I1. und Heranziehung allein der aktuellen Beurteilung – auf Platz 19. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Bedarf von 21 Umwandlungen müsse fiktiv unter Bildung einer Quote zwischen I2. - und P1. geteilt werden, mit dem Ergebnis, dass für I1. beispielsweise nur noch zehn oder elf Umwandlungsmöglichkeiten bestünden. Die Beklagte ist nämlich an ihre vor dem Auswahlverfahren im Rahmen ihrer Organisationshoheit getroffene Festlegung gebunden, nach der 21 Umwandlungsmöglichkeiten für I2. - und P. bestehen. Eine nachträgliche Änderung ist ihr insoweit nicht mehr möglich; vielmehr obliegt es ihr, in einem den Grundsätzen der Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG entsprechenden Auswahlverfahren unter den Bewerbern die 21 leistungsstärksten I2. - und P. auszuwählen. 99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.