Beschluss
1 B 21/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich missbräuchlich, wenn es allein auf der bloßen Vermutung beruht, eine Richterin oder ein Richter sei Mitglied oder stehe einer politischen Partei nahe, ohne darzulegen, welche Bedeutung dies für das konkrete Verfahren haben soll.
• Die Zugehörigkeit oder politische Nähe zu einer Partei rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO.
• Bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen können die abgelehnten Richter selbst über das Gesuch entscheiden; eine dienstliche Äußerung der betroffenen Richter ist dann nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Parteizugehörigkeit ist offensichtlich missbräuchlich • Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich missbräuchlich, wenn es allein auf der bloßen Vermutung beruht, eine Richterin oder ein Richter sei Mitglied oder stehe einer politischen Partei nahe, ohne darzulegen, welche Bedeutung dies für das konkrete Verfahren haben soll. • Die Zugehörigkeit oder politische Nähe zu einer Partei rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. • Bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen können die abgelehnten Richter selbst über das Gesuch entscheiden; eine dienstliche Äußerung der betroffenen Richter ist dann nicht erforderlich. Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und einen Richter am Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung, beide hätten eine Mitgliedschaft bzw. unangemessene Nähe zur SPD. Er machte geltend, daraus resultiere Besorgnis der Befangenheit. Weiter beanstandete er, das Gericht habe den Vorgang nicht nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der Senat prüfte, ob die abgelehnten Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen werden müssen. Es war zu klären, ob die behauptete Parteizugehörigkeit für die Befangenheitsbesorgnis ausreichend substantiiert wurde. Das Verfahren betraf ausschließlich die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs; es wurden keine dienstlichen Erklärungen der betroffenen Richter eingeholt. • Nach ständiger Rechtsprechung dürfen abgelehnte Richter selbst über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn dieses offensichtlich missbräuchlich ist. • Das vorliegende Gesuch stützt die Besorgnis der Befangenheit allein auf die bloße Vermutung der Mitgliedschaft bzw. der politischen Nähe zur SPD, ohne darzulegen, welche Relevanz dies für das konkrete Verfahren haben soll. • Die bloße Parteizugehörigkeit oder Parteinahen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen. • Der Hinweis, das Gericht habe nicht nach Art. 100 GG vorgelegt, reicht nicht aus, um die Befangenheitsbefürchtung zu begründen. • Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich missbräuchlich ist, war keine dienstliche Äußerung der betroffenen Richter erforderlich und der Senat konnte in der regulären Besetzung mit Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich missbräuchlich zurückgewiesen. Die bloße Behauptung einer Parteizugehörigkeit oder politischen Nähe zur SPD rechtfertigt allein nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Deshalb konnten die abgelehnten Richter an der Entscheidung mitwirken und eine gesonderte dienstliche Stellungnahme war nicht erforderlich. Der Senat entschied in der vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der betroffenen Richter, weil das Ablehnungsgesuch keine hinreichende Substantiation enthielt und somit keine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit begründete.