Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antrag-stellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aus-zusetzen; ferner wird ihr aufgegeben, der zuständigen Ausländerbe-hörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antrag-stellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten sowie der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt L, Fachbe¬reich Ordnung, Abteilung Aufenthaltsrecht) vorab bekanntzugeben. Gründe: Das Gericht war im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Entscheidung durch die Einzelrichterin befugt (§ 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)). Der entsprechend dem Tenor auszulegende Antrag hat Erfolg. Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist – ungeachtet der Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG – als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, da ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO und §§ 75 Satz 1, 34 a AsylVfG vorliegend nicht in Betracht kommt. Zwar begehrt der Antragsteller wörtlich die Abwendung der Vollziehung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes, das ist hier der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Juni 2011. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller gegenüber aber noch nicht i.S.d. § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wirksam geworden, da er ihm noch nicht, wie nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i.V.m. §§ 1 ff. Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorgeschrieben, durch das Bundesamt förmlich zugestellt worden ist. Eine Heilung der fehlenden Zustellung kommt auch nicht gemäß § 8 VwZG in Betracht, wonach der Bescheid in dem Zeitpunkt als förmlich zugestellt gilt, in dem er dem Empfangsberechtigten – das ist hier der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers – tatsächlich zugegangen ist. Eine solche Heilung kommt insbesondere nicht durch die am heutigen Morgen durch das erkennende Gericht erfolgte Übermittlung des streitgegenständlichen Bescheides an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Betracht (vgl. Bl. 48 der Gerichtsakte). Denn die Vorschrift des § 8 VwZG ist nur anwendbar, wenn überhaupt eine Zustellung vorliegt, was hier nicht der Fall ist; es fehlt insoweit schon am Zustellungswillen der Antragsgegnerin, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1963 - V C 198.62 -, BVerwGE 16, 165; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28. August 1987 - 8 S 1345/87 -, NVwZ 1989, 76 und vom 7. November 1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 13 B 950/07 -, Juris Rn. 12 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1997 - Bs II 183/96 -, NVwZ-RR 1997, 576. Der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO steht auch nicht die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach eine durch das Bundesamt erfolgte Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. In verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 Abs. 1 VwGO nämlich dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Zweifel ziehende Sachlage in dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ist hier nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen der Fall. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 -, ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (sog. Dublin-II-Verordnung), nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz (GG) und der §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung der Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht generell unzulässig, vgl. BVerfG, a.a.O., S. 102; ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011 – 5 L 561/11.A -; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 1 B 21/11 -, www.asyl.net; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 B 1/11 -, Juris; VG Gießen, Beschluss vom 10. März 2011 – 1 L 468/11.GI.A -, Juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2011 – 9 B 101/11 -, Juris; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 7 G 3911/07.A -, Juris; VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, Juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 - A 3 K 1412/08 -, Juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 16. Juni 2008 6 B 18/08 -, Juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446/08 -, Juris; VG Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, Juris. Der entsprechend dem Tenor auszulegende Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Das Gericht kann in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch einen vorläufigen Zustand regeln, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat. Dies ist hier der Fall. Der Anordnungsgrund ist dadurch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin im Zusammenwirken mit der zuständigen Ausländerbehörde, der Stadt L, die Überführung des Antragstellers nach Italien für den frühen Morgen des 20. Juli 2011 anvisiert hat (vgl. Bl. 11 und 45, 46 der Gerichtsakte). Es besteht auch ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf die begehrte einstweilige Sicherungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Regelungen in Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Ausländergesetz – heute § 60 AufenthG – durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (99). Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u. a. in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten konkretisiert worden. Ein weiterer Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011 – 5 L 561/11.A -; ähnlich VG Gießen, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 1 L 468/11.GI.A - und vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, Juris; VG Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, Juris; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 7 G 3911/07.A -, Juris, hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG. Ist die Schutzgewährung entsprechend den o. g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt – etwa aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat, wie z. B. infolge eines die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugangs von Flüchtlingen –, so ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich dabei nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den Betroffenen nicht entgegen, so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011 – 5 L 561/11.A -; a. A. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 - 16 L 1654/08.A und 16 L 1657/08.A -. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Praxis in dem jeweiligen Drittstaat lediglich festgestellt, dass (nur) die Berufung auf eine von der allgemeinen Praxis in dem jeweiligen Staat abweichende Handhabung des Einzelfalles oder ein (sonstiges) Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden könnten, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (98 f.). Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16 a Abs. 2, §§ 26 a, 27 a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, gilt es im Hauptsacheverfahren zu klären, so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011 – 5 L 561/11.A -. Nach der derzeitigen Erkenntnislage des erkennenden Gerichts, auf die die Beteiligten durch gerichtliche Verfügungen vom 18. Juli 2011 hingewiesen worden sind, liegen hier ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG mit Wirkung zum 28. August 2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der sog. Dublin II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und – nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 (vgl. deren Art. 38 Abs. 1) – voraussetzen durfte. Insbesondere bestehen Bedenken, ob der Antragsteller seine Asylgründe in Italien noch uneingeschränkt vorbringen kann oder ob ihm dies dort nicht oder nur unter erheblichen, mit dem unions- bzw. völkerrechtlichen Standard unvereinbaren Einschränkungen möglich ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011 – 5 L 561/11.A -; VG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 20 L 1920/10.A – Juris, unter Hinweis auf ECRE-Studie zur Dublin-II-Praxis, S. 3; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittsaat" Italien, November 2009, www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user.../ Bericht_DublinII-Italien.pdf (Stand: 22. Juni 2010); VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 1 B 21/11 -, www.asyl.net; VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. April 2011 – 7 L 303/11.WI.A - , www.asyl.net; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2011 – 9 B 101/11 -, Juris; i. E. ebenso VG Gießen, Beschluss vom 10. März 2011 – 1 L 468/11.GI.A -, Juris. Im Übrigen sind die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet, so dass die große Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität leben muss. Auch die Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend sichergestellt, da diese teilweise nur mit einer festen Wohnadresse beansprucht werden kann, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe / The law students´ legal aid office (Juss-Buss), Norwegen: Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien – Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, vom 29.11.2010; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien, November 2009, www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user.../ Bericht_DublinII-Italien.pdf (Stand: 22. Juni 2010). Asylsuchende sollen in Italien bis zu einem Asylentscheid an sich in einem CARA (Empfangszentrum für Asylsuchende) aufgenommen werden. Viele Asylsuchende finden jedoch keinen Aufnahmeplatz, insbesondere in Süditalien sind die Strukturen völlig überlastet. Das SPRAR (Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge) soll Asylsuchenden und Flüchtlingen den Zugang zu Arbeit und zur Landessprache erleichtern. Auch hier bestehen landesweit lediglich 3.000 Plätze, die eine Aufnahme von jeweils maximal 6 Monaten ermöglichen. Im Jahr 2009 wurden indes 17.603 Asylsuchende verzeichnet, 2008 haben 31.000 Personen ein Asylgesuch gestellt, im Jahr 2007 waren es 14.000 Menschen. Die große Mehrheit der Asylsuchenden ist damit ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität. Die Betroffenen übernachten in Parks, leerstehenden Häusern und überleben nur dank der Hilfe karitativer Organisationen. In der kalten und feuchten Jahreszeit wird ihre Lage noch prekärer. In Rom zeigt sich die landesweit dramatische Situation sehr deutlich. Dort warten über 2.300 Personen auf einen SPRAR Platz, von denen es in Rom lediglich 200 gibt. Viele weitere melden sich wegen der langen Warteliste gar nicht erst an, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe / The law students´ legal aid office (Juss-Buss), Norwegen: Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien – Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerrecht, a.a.O.. Zwar werden nach der zuletzt zitierten Auskunft "Dublin-Rückkehrer" in Bezug auf Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt. Wenn jedoch kein Platz vorhanden ist, werden auch sie lediglich auf eine Warteliste gesetzt, was dazu führt, dass die meisten nach Italien zurückgeführten Asylsuchenden obdachlos sind. Nach dem Bericht von Bethke und Bender gibt es eine bevorzugte Behandlung von "Dublin-Rückkehrern" praktisch überhaupt nicht. Laut offiziellem Bericht des SPRAR wurden lediglich 12 % der "Dublin-Rückkehrer" in den Jahren 2008 und 2009 in ein SPRAR-Projekt vermittelt; 88 % wurden hingegen der Obdachlosigkeit überlassen. Im Jahre 2008 wurden von insgesamt 1.308 "Dublin-Rückkehrern" lediglich 148 in ein SPRAR-Projekt aufgenommen. Im Jahr 2009 erhielten von 2.658 Überstellten lediglich ca. 315 Personen einen Platz in einer Unterkunft, vgl. Bethke/Bender, a.a.O. S. 23. Die von der Antragsgegnerin in Parallelverfahren (z. B. VG Düsseldorf, 5 L 561/11.A) aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit des Berichts von Bethke und Bender betreffen indes nicht das dem offiziellen SPRAR-Bericht entnommene oben zitierte Datenmaterial. Angesichts der durch die kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit einhergehenden instabilen Verhältnisse in Nordafrika zu erwartenden weiteren Flüchtlingsströme von Afrika nach Italien wird sich die Entwicklung in Italien in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht verbessern, sondern eher noch verschlechtern. Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, dass durch den Vollzug der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vollendete Tatsachen zum Nachteil des Antragstellers geschaffen werden, die ihn unzumutbar belasten würden. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin mithin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Verordnung eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ausländern grundsätzlich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewährt, so Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a Rn. 135; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rn. 51, kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Entscheidung durch nationales Verfassungsrecht, wie z.B. durch Art. 6 Abs. 1 GG, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder – wie hier – durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf ein nicht den europäischen Mindestanforderungen entsprechendes Asylverfahren und die mangelnde Sicherstellung des Lebensunterhalts geprägt wird. Die Gewährleistung dieses Anspruchs steht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts in Frage. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 18. Juli 2011 nicht zu erkennen gegeben, dass sie ihre bisherige, dem Gericht bekannte abweichende Bewertung der tatsächlichen Situation in Italien und der sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen aufgegeben hätte. Hiervon ausgehend ist der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gefährdet. Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder konkrete Garantien Italiens für den Antragsteller dahingehend zu erwirken, dass diesem bei einer Überstellung umgehend eine Registrierung seines Asylantrags sowie Informationen unter Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und Rechtsbeistandes ermöglicht werden, er in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wird und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält, oder aber von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zur entsprechenden Aufklärung und Ermittlung verpflichtet ist und – nachdem die o. g. Erkenntnisse zu den Aufnahmebedingungen in Italien seit jedenfalls etwa einem Jahr öffentlich diskutiert werden – ihre gegenteilige Auffassung längst hätte durch anderslautende, offenbar nicht veröffentlichte (Gegen-)Berichte untermauern müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 b AsylVfG und § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Robertz