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Beschluss

9 B 9/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene nach der bei Erlass des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Rechtslage bereits einen Schutzanspruch gehabt hätte, falls die späteren Wirkungen damals vorhersehbar gewesen wären. • Für private Schutzansprüche nach § 41 BImSchG i.V.m. 16. BImSchV ist eine zumindest planerisch verfestigte bauliche Anlage erforderlich; bloße Baureife des Grundstücks genügt nicht. • § 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG regelt Kostenfolgen für Veränderungen, die die Ausbreitung der nachteiligen Einwirkungen betreffen, und rechtfertigt nicht die Auslegung, dass nachträglich errichtete Schutzobjekte bereits Anspruchsgrundlagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen.
Entscheidungsgründe
Nachträglicher Lärmschutz verlangt verfestigte Objektplanung • Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene nach der bei Erlass des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Rechtslage bereits einen Schutzanspruch gehabt hätte, falls die späteren Wirkungen damals vorhersehbar gewesen wären. • Für private Schutzansprüche nach § 41 BImSchG i.V.m. 16. BImSchV ist eine zumindest planerisch verfestigte bauliche Anlage erforderlich; bloße Baureife des Grundstücks genügt nicht. • § 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG regelt Kostenfolgen für Veränderungen, die die Ausbreitung der nachteiligen Einwirkungen betreffen, und rechtfertigt nicht die Auslegung, dass nachträglich errichtete Schutzobjekte bereits Anspruchsgrundlagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen. Der Kläger begehrt nachträglichen Lärmschutz nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wegen später aufgetretener Immissionen eines Planvorhabens. Streitpunkt ist, ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn die schutzbedürftige bauliche Anlage zum Zeitpunkt des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorhanden oder planerisch nicht hinreichend konkretisiert war. Der Kläger errichtete sein Wohnhaus erst lange nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Senat hat daraufhin die Rechtsfragen geprüft, insbesondere in Auslegung von § 75 Abs. 2 S.2 VwVfG und dessen Zusammenhang mit § 74 Abs. 2 S.2 VwVfG sowie den Anforderungen des § 41 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV. • § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist Ausprägung des Prinzips der Problembewältigung bei hoheitlichen Planungen; es sichert Betroffenen Schutz gegen nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen und setzt voraus, dass nach der bei Erlass des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses geltenden Rechtslage ein Schutzanspruch bestanden hätte, wenn die Wirkungen damals vorhersehbar gewesen wären. • Der Anspruch auf aktiven Lärmschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. 16. BImSchV erfordert eine immissionsortbezogene Berechnung, die verlässliche Ausgangsdaten über Lage, Höhe, Raumaufteilung und Fensterposition des Schutzobjekts voraussetzt; ohne zumindest verfestigte Objektplanung fehlen diese Daten. • Folglich scheidet ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für bauliche Anlagen aus, die bei Erlass des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses weder bestanden noch planerisch hinreichend verfestigt waren; bloße Baureife reicht nicht. • § 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG betrifft Kostenverteilung für Veränderungen, die die Ausbreitung der Immissionen beeinflussen, und belegt nicht die Auffassung, nach der die nachträgliche Errichtung von Schutzobjekten unabhängig von deren Planungsstand Schutzansprüche auslöst. • Die einschlägige Rechtsprechung des Senats (u.a. BVerwG 7.3.2007, 9 C 2.06) bestätigt den engen Zusammenhang zwischen den Normen und die vorbezeichnete Eingrenzung des Anspruchs auf nachträglichen Schutz. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet; es besteht kein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, weil das Wohnhaus des Klägers zum Zeitpunkt des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses weder vorhanden noch planerisch hinreichend verfestigt war. Der Gesetzeszweck und die Anforderungen des § 41 BImSchG i.V.m. 16. BImSchV verlangen verlässliche immissionsortbezogene Daten, die nur bei bereits konkretisiertem Schutzobjekt vorliegen. § 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG ändert an dieser Einschätzung nichts, da sie nur Kostenfolgen für Veränderungen regelt, die die Ausbreitung der Immissionen betreffen. Damit wurde die Vorinstanz zu Recht angewandt und der geltend gemachte nachträgliche Schutzanspruch abgelehnt.