Urteil
14 K 2695/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0420.14K2695.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf nach-trägliche Errichtung einer Lärmschutzwand vor seinem Grundstück im Zusammen-hang mit dem Bau der Autobahn A 31. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebau-ten Grundstücks L.-straße N01 in T.. Das Grundstück liegt in einem ansonsten bewaldeten Geländestreifen unmittelbar östlich der Autobahn A 31. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolgt über einen ca. 200 - 300 m langen Stichweg von der südlich verlaufenden L.-straße. Östlich des klägerischen Grundstücks befindet sich eine Fabrikationsanlage zur Glasherstellung mit ca. 500 Beschäftigten. Eine sonstige Bebauung in unmittelbarer Nähe besteht nicht. Mit Beschluss des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen VI A 3 – 32-03/529-2162/81 vom 15. Januar 1982 wurde der Plan für die Errichtung der Autobahn A 31 in dem hier betroffenen Streckenabschnitt von Baukilometer 11,8 + 40,50 bis Baukilometer 19,4 im Bereich der Gemeinde H. festgestellt. Der Beschluss hat im Wesentlichen den Neubau der genannten Teilstrecke der A 31 zum Gegenstand. Die A 31 solle der Aufnahme des überregionalen und weiträumi-gen Verkehrs dienen. Sie sei als Nord-Süd-Straßenzug zur Verbindung des Bal-lungsraums Rhein-Ruhr mit dem Westmünsterland und dem ostfriesischen Raum ge-plant. Unter Ziffer 1.2 „Lärmschutzmaßnahmen“ führt der Beschluss aus, dass für die Baumaßnahme unter Beachtung der „Vorläufigen Richtlinie für den Schallschutz an Straßen“, Ausgabe Dezember 1975, des Bundesministers für Verkehr sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Entsprechend den Ergebnissen dieser Untersuchung und auf Grund der derzeitigen Rechtslage würden zum Schutz der zulässigen baulichen Nutzung benachbarter Grundstücke Lärmschutzmaßnahmen an der Straße (Lärm-schutzwälle und –wände) bzw. an den baulichen Anlagen (z.B. Lärmschutzfenster) angeordnet. Durch die aus den Planunterlagen ersichtlichen und durch den Planfeststellungsbe-schluss teilweise ergänzten Lärmschutzmaßnahmen an der Straße werde – abge-sehen von den nachfolgend unter Ziffer 4.3.2 genannten Fällen – sichergestellt, dass der von der Straße ausgehende Verkehrslärm die zulässigen Pegel nicht über-schreite. In den Fällen, in denen solche Maßnahmen an der Straße notwendig wären, jedoch nicht planfestgestellt worden seien, stünden die Kosten für solche Maßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Für diese Fälle werde festgestellt, dass Lärmschutz an den betroffenen baulichen Anlagen vorzunehmen sei (§ 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG), es sei denn, durch die Bauschalldämmmaße der vorhandenen Ge-bäude werde der auftretende Lärm bereits auf zumutbare Innenpegel abgesenkt. Mit Lärmschutz zu versehen seien nur die Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Der Straßenbauverwaltung werde aufge-geben, den Eigentümern der betroffenen baulichen Anlagen die für diese Maßnah-men erbrachten notwendigen Aufwendungen zu erstatten (Ziffer 4.3.2). Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss wurden aktive Lärmschutzmaßnahmen an der A 31 in dem hier betroffenen Abschnitt nur an der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden westlichen Seite der Autobahn, nicht aber an der diesem zuge-wandten östlichen Seite festgestellt und auch errichtet. Einwendungen oder eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden von den Eltern des Klägers als damaligen Grundstückseigentümern nicht erhoben. Im Jahre 1986 wurde die Straße für den Verkehr freigegeben. Entsprechend der ausgesprochenen Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur Kostenübernahme für passiven Lärmschutz holten die Eltern des Klägers Angebote für den Einbau von Lärmschutzfenstern an dem Wohnhaus ein und legten diese dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als damaligem Träger der Straßenbauverwal-tung vor, der sich auch zur Übernahme der Kosten für das günstigste Angebot in Höhe von 8.166,- DM bereiterklärte. Zu einer Kostenübernahmevereinbarung kam es aber gleichwohl nicht, weil – wie aus entsprechenden Vermerken in den Verwal-tungsvorgängen der Straßenbauverwaltung ersichtlich – die Eltern des Klägers sich nicht bereit zeigten, sich mit dem angegeben Betrag für endgültig abgefunden zu erklären. Vielmehr erklärte die Mutter des Klägers, Frau R. Y., mit Schreiben vom 29. Oktober 1987 gegenüber dem Straßenbaulastträger, erst nach Fertigstellung der A 31 und Freigabe für den Verkehr sei es ihr möglich gewesen, das ganze Ausmaß der Lärmbelästigung abzuschätzen. Nicht nur die massive Beeinträchtigung der Wohnqualität, sondern auch die Tatsache, dass ausnahmslos jedes Haus, das in gleicher Entfernung zur Trasse der A 31 stehe, aktiv vor Lärm geschützt sei, veranlasse sie, vom Straßenbaulastträger eine ähnliche Lösung zu fordern. Das ihr gemachte Angebot über die Isolierverglasung einiger Fenster halte sie für unzu-reichend. Mit Antwortschreiben vom 26. November 1987 verwies die Straßenbauverwaltung unter Bezugnahme auf die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses darauf, dass im Bereich des klägerischen Anwesens eine Lärmschutzwand nicht vorgesehen sei, da die Kosten hierfür außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stün-den. Aus der Verkehrsfreigabe ergäben sich hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Nachfolgend vom Straßenbaulastträger am 14. April 1988 an verschiedenen Punkten durchgeführte Lärmmessungen ergaben auf dem Grundstück des Klägers ein Mess-ergebnis von 64,5 dB(A) sowie einen daraus errechneten Mittelungspegel von 61,8 / 57,2 dB(A) tags/nachts. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 verwies der Straßen-baulastträger darauf, dass bei der seinerzeit erfolgten Lärmpegelberechnung, bezo-gen auf die für das Prognosejahr 1990 zu Grunde gelegte Verkehrsmenge, Lärm-pegel von 72,3 / 67,6 dB(A) tags/nachts ermittelt worden seien. Eine Hochrechnung des Messergebnisses lasse für das Prognosejahr 1990 aber Lärmpegel von 66,1 / 61,5 dB(A) tags/nachts erwarten. Hieraus ergäben sich für das klägerische Grund-stück keine günstigeren Regelungen. Mit Schreiben vom 25. November 1991 wandte sich der Kläger im Auftrag seiner Mutter an die Straßenbauverwaltung, um die Verhandlungen über Lärmschutzmaß-nahmen wieder aufzunehmen. Die erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens in den letzten beiden Jahren habe auch die Lärmeinwirkung auf das Grundstück seiner Mutter deutlich verstärkt. Darüber hinaus lasse die geplante Errichtung eines Media-Parks in I. für die Verkehrsdichte auf der A 31 insbesondere auch an Wochenenden nichts Gutes erwarten. Nachdem die Straßenbauverwaltung hierauf zunächst mit Schreiben vom 12. De-zember 1991 mitgeteilt hatte, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen nach dem rechts-kräftigen Planfeststellungsbeschluss weiterhin nicht in Betracht kämen, da bei der Lärmberechnung die zukünftige Verkehrszunahme berücksichtigt worden sei, schlos-sen die Mutter des Klägers auf der Grundlage der vom Kläger eingeholten Angebote über den Einbau von Lärmschutzfenstern und die Straßenbauverwaltung unter dem 9. Januar bzw. 2. Februar 1993 eine „Vereinbarung über die Erstattung von Aufwen-dungen für passive Lärmschutzmaßnahmen“. In § 1 der Vereinbarung verpflichtet sich die Straßenbauverwaltung, der Mutter des Klägers als Entschädigungsberech-tigter Kosten in Höhe von 32.603,70 DM für den Einbau von Lärmschutzfenstern zu erstatten. Weiter heißt es in der Vereinbarung: § 6: „Die Entschädigungsberechtigte erklärt sich mit Auszahlung der Erstattungssum-me nach Schlussrechnung für das in § 1 genannte Objekt hinsichtlich aller Ansprü-che auf Entschädigung wegen der auf ihr Gebäude L.-straße N01, N02 T., einwirkenden Lärmimmissionen der BAB 31 für sich und ihre Rechtsnachfolger endgültig abgefunden.“ § 7: „Die Entschädigungsberechtigte verpflichtet sich, ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auf einen evtl. Rechtsnachfolger zu übertragen.“ Im Dezember 1993 zahlte die Straßenbauverwaltung insgesamt 35.965,- DM für Lärmschutzfenster und Schallschutzlüftungen an die Mutter des Klägers. Im Jahr 1996 erwarb der Kläger das Grundstück von seiner Mutter. Im Mai bzw. Juni 2011 erkundigten sich der Kläger und seine Ehefrau bei der Beige-ladenen nach den Plänen zum Umbau des Autobahndreiecks X. unter Hinweis darauf, dass sie als Anlieger der A 31 von den Baumaßnahmen unmittelbar betroffen seien, und baten um Einsicht in die Planunterlagen. Hierbei erklärten sie, dass der Verkehr in den letzten fünf Jahren nach Fertigstellung der A 31 nochmals deutlich zugenommen habe. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, nach seinen Berechnungen auf der Grundlage der Richtlinie für den Lärmschutz an Stra-ßen (RLS-90) ergebe sich unter Zugrundelegung der nach der Lärmkartierung für die Stadt T. ermittelten Verkehrsbelastung der A 31 von 22,6 Millionen Fahrzeugen, Stand 2007, eine auf das Jahr 2012 hochgerechnete Lärmbelastung von 76 / 71 dB(A) tags/nachts. Selbst bei Halbierung dieser Werte wegen der konkreten Ge-bäudeausrichtung ergebe sich eine gesundheitsschädliche Belastung von 73 / 68 dB(A) tags/nachts. Zur Prüfung seiner Ansprüche bitte er deshalb um Einsichtnahme in die damalige Prognose. Im Februar/März 2012 wurden im Zusammenhang mit den für den Umbau des Auto-bahndreiecks erforderlichen Vermessungen in der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks mit Einverständnis des Klägers auch auf seinem Grundstück Lärmmes-sungen als Grundlage für eine lärmtechnische Berechnung durchgeführt. Nachfol-gend teilte die Beigeladene dem Kläger mit, auf der Grundlage der auf der A 31 vor-handenen Verkehrsmenge und des LKW-Anteils sei eine Lärmberechnung für das Gebäude gemäß den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS 90“ durch-geführt worden. Da es sich im vorliegenden Fall um die Lärmauswirkung einer be-stehenden Straße handele, kämen gemäß den „Richtlinien für den Verkehrslärm-schutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97-“ die Grundsätze und Immissionsgrenzwerte für eine Lärmsanierung zum Tragen. Die Schutzbedürftigkeit des Hauses des Klägers sei in die Kategorie „Kerngebiet, Dorf-gebiet, Mischgebiet“ einzuordnen. Wegen Überschreitung der insoweit anzuwenden-den, im Jahr 2010 korrigierten Immissionsgrenzwerte von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts an allen Hausseiten und Geschossen des Gebäudes L.-straße N01 kämen Lärmschutzmaßnahmen in Betracht. Da es sich bei dem Haus des Klägers aber um eine Einzelbebauung handele, stünden aktive Lärmschutzmaßnahmen auf Grund der hohen Aufwendungen hierfür außer Verhältnis zum Schutzzweck. Daraufhin verwies der Kläger darauf, dass es ihm um die Gewährung nachträglichen aktiven Lärmschutzes gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes –VwVfG- gehe, den er ausdrücklich beantrage. Nach den Lärmberechnungen der Beigeladenen ergäben sich an allen sechs definierten Messpunkten am Gebäude mittlere Beurteilungspegel von 73 bis 75 dB(A) tags und 68 bis 69 dB(A) nachts. Die-se Werte lägen nicht nur jenseits aller fachplanungsrechtlichen Erheblichkeits-, son-dern zum Teil auch weit über den enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen. Der Beigeladene werde um Einsichtsmöglichkeit in die damalige Lärmprognose ersucht. Mit Anschreiben vom 27. Februar 2013 übersandte die Beigeladene den Planfest-stellungsbeschluss von 1982, Erläuterungen zur schalltechnischen Berechnung vom 31. Oktober 1977 sowie einen Lageplan „Lärmtechnische Untersuchung“ vom Okto-ber 1977, der für das Grundstück des Klägers erwartete Lärmwerte von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts ausweist, an den Kläger und lehnte mit nachfolgendem Be-scheid vom 21. März 2013 den Antrag auf nachträglichen aktiven Lärmschutz unter Verweis auf die inzwischen bekanntgewordene Entschädigungsvereinbarung vom Januar/Februar 1993 ab. Aus dem gleichen Grund könne auch die Aussage zur Ge-währung passiven Lärmschutzes in dem Schreiben vom 25. September 2012 nicht aufrechterhalten werden. Am 4. Juni 2013 hat der Kläger, zunächst gerichtet gegen die Beigeladene, die vorliegende Klage erhoben. Nach Klarstellung, dass über einen Antrag nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht der Träger der Straßenbaulast sondern die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden ha-be, die hier tätige Straßenbaubehörde aber nicht – mehr - zugleich als Planfeststel-lungsbehörde tätig werde, hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2013 seinen Antrag auf nachträglichen aktiven Lärmschutz an die Bezirksregierung Münster als zuständige Planfeststellungsbehörde gerichtet, der die Klage am 22. November 2013 zugestellt worden ist. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anordnung nach-träglichen aktiven Lärmschutzes ab. In der Begründung stellte der Beklagte fest, dass nach Aktenlage die der Planfeststellung zu Grunde liegende lärmtechnische Untersuchung auf einer Verkehrsprognose für das Jahr 1990 von 30.500 Kfz/ 24 h mit einem LKW-Anteil von 25 % tags / 45 % nachts beruhe. Die lärmtechnischen Be-rechnungen seien auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinien für den Schall-schutz an Straßen, Ausgabe 1975 (VRSS 75) erstellt worden. Die amtlichen Stra-ßenverkehrszählungen an der dem klägerischen Anwesen nächstliegenden Zähl-stelle 4407/2174 zwischen dem Autobahndreieck X. und der Anschlussstelle T. der A 31 hätten dagegen folgende Werte ergeben: Jahr DTV LKW-Anteil LKW-Anteil tags (%) nachts (%) 1990 21.900 13,7 22,5 1995 42.200 12,5 17,5 2000 55.500 8,6 20,9 2005 61.900 8,9 17,2 2010 53.100 8,4 16,9 Für das Jahr 2013 habe die Beigeladene auf der Grundlage der Straßenverkehrszäh-lung 2010 einen DTV-Wert von 57.081 Kfz/ 24h mit einem LKW-Anteil von 11,8 % tags und 23 % nachts ermittelt. Auf der Basis der seinerzeit anzuwendenden VRSS 75 könnten jedoch keine belast-baren lärmtechnischen Berechnungen durchgeführt werden, da die damaligen lärm-technischen Unterlagen nicht mehr vollständig vorhanden seien. Nach den von der Beigeladenen auf der Basis der hilfsweise herangezogenen RLS 81 durchgeführten Berechnungen ergäben sich bei der Analyse für das Jahr 2013 für das Grundstück des Klägers je nach Immissionsstandort unterschiedliche Immissionspegel von maxi-mal 70,9 dB(A) tags und 65,9 dB(A) nachts, während die Prognose für das Jahr 1990 im Planfeststellungsbeschluss Maximalwerte von 69,7 dB(A) tags und 64,9 dB(A) nachts ausweise. An allen Berechnungspunkten betrage die Steigerung danach lediglich 1,2 dB(A) tags und 1,0 dB(A) nachts. In rechtlicher Hinsicht führte der Beklagte aus, Anträge nach § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW seien nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des unanfechtbar planfestge-stellten Vorhabens Kenntnis erlangt habe. Bereits in dem Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit einem Vertreter der Beigeladenen am 15. Juni 2011 hätten die Eheleute berichtet, dass der Verkehr in den letzten fünf Jahren nochmals deutlich zugenommen habe. Hieraus lasse sich ableiten, dass der Anspruch maßgeblich auf das gestiegene Verkehrsaufkommen nach Fertigstellung der A 31 zurückzuführen sei. Der Lückenschluss sei aber bereits am 19. Dezember 2004 erfolgt. Selbst wenn man dem Kläger noch eine gewisse Übergangszeit von zwei bis drei Jahren zubillige, hätte der Antrag bis spätestens Ende des Jahres 2010 gestellt werden müssen. Hier-für sprächen auch die tatsächlichen Verkehrszahlen, die bereits im Jahre 2005 einen Spitzenwert von 61.900 DTV erreicht gehabt hätten. Der erst 2013 gestellte Antrag sei daher als deutlich verfristet anzusehen. Ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bestehe dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit der nachteiligen Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gele-gen habe, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Nicht vorausseh-bare nachteilige Wirkungen in diesem Sinne lägen vor, wenn es nach einer verstän-digerweise nicht zu erwartenden tatsächlichen Entwicklung zu einer erheblichen Stei-gerung der Lärmeinwirkungen komme. Dies sei grundsätzlich erst dann der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beur-teilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten werde. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) könne ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurtei-lungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) tags/nachts übersteige. Vorliegend würden die auf der Grundlage der RLS 81 für das Jahr 2013 ermittelten Beurteilungspegel die Prognosewerte der Planfeststellung nicht erheblich, sondern nur um maximal 1,2 dB(A) überschreiten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen wegen Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) sei deshalb nicht gegeben, weil die Überschreitung dieser Schwelle bereits im Rahmen der Planfeststellung prognostiziert, planerisch mit abgewogen und bei der Gewährung passiven Lärmschutzes im Jahre 1992 berücksichtigt worden sei. Soweit mit dem vorliegenden Antrag maßgeblich aktiver Lärmschutz für den Außen-bereich geltend gemacht werde, sei im Einklang mit § 2 Abs. 3 16. BImSchV und Nr. 51.1 Abs. 2 VLärmSchR 97 nur auf den Immissionsgrenzwert am Tage abzustellen, da Außenwohnbereiche nicht dem nächtlichen Aufenthalt dienten. Der Terrassen-bereich des klägerischen Anwesens liege mit 64,3 dB(A) jedoch deutlich unter dem Grenzwert von 70 dB(A). Soweit weitergehende aktive Lärmschutzmaßnahmen an der Autobahn denkbar gewesen wären, jedoch nicht planfestgestellt worden seien, hätten die Kosten für solche Maßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck gestanden, so dass insoweit passiver Lärmschutz planfestgestellt worden sei. Wäre der Kläger bzw. seine Mutter als Rechtsvorgängerin damit nicht einverstanden gewesen, hätte gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt werden müssen. Dies gelte auch bezüglich des Außenbereichs. Schließlich stehe dem Anspruch des Klägers auch die Abfindungsvereinbarung zwi-schen der Beigeladenen und seiner Mutter entgegen, in der letztere sich für sich und ihre Rechtsnachfolger als endgültig abgefunden erklärt habe. Im Rahmen seiner Klagebegründung macht der Kläger demgegenüber geltend, die vom Beklagten ermittelten Verkehrsbelastungszahlen seien unzutreffend. Die Abnah-me des Verkehrsaufkommens auf der A 31 von 2005 bis 2010 von 14,2 % müsse be-zweifelt werden. Bei der Zählstelle 4407/2174 handele es sich nicht um eine Dauer-zählstelle, sondern hier erfolgten manuelle Zählungen. In Anbetracht des Zuwachses des Verkehrsaufkommens auf der A 2 im Bereich K. von 12,8 % und im Bereich Z. von 16,5 % in demselben Zeitraum sei eine Abnahme des Verkehrsaufkommens auf der A 31 unerklärlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen nicht 57.081 Kfz sondern 68.171 Kfz betrage. Bei Zugrundelegung dieser Zahl bei unverändertem LKW-Anteil betrage der Lärmzuwachs 2,1 dB(A), der unter Berücksichtigung der Rundungskriterien der 16. BImSchV auf 3dB(A) aufzurunden wäre. Daneben sei zu verweisen auf den 2. Lärmaktionsplan der Stadt T., Stand August 2013. Danach sei sein Anwesen in einen Bereich eingruppiert, der nur noch als grenzwertig zu bezeichnen sei. Insoweit sei von Spitzenwerten von bis zu 75 dB(A) auszugehen. Für die ständige Zunahme des Verkehrs spreche auch der geplante Ausbau des Autobahndreiecks X.. Die Maßnahme sei bereits im Jahr 2010 in das „Stau- und Störstellenprogramm“ des beigeladenen Landesbetriebs aufgenommen worden. Dies mache aber nur Sinn, wenn der Verkehr in der Zeit von 2005 bis 2010 strukturell zu- und nicht abgenommen hat. Der beigeladene Landesbetrieb unterhalte in ca. 500 Meter Entfernung vom kläge-rischen Grundstück eine Dauerzählstelle. Die Heranziehung der dortigen aktuellen Zählergebnisse werde die tatsächliche Verkehrsmenge zutreffender wiedergeben als die von der Beklagten errechneten Werte. Schließlich sei es auch nicht überzeugend, wenn der Beklagte geltend mache, dass die vom Landesbetrieb 2012 erstellte Lärmuntersuchung, die Grundlage seines An-trags gewesen sei, zu falschen, eine zweite vom Beklagten selbst in Auftrag gegebe-ne Lärmuntersuchung durch den Landesbetrieb aber zu den richtigen Lärmwerten führe. Während bei der ersten Untersuchung Lärmbelastungen zwischen 73 und 75 dB(A) am Tag ermittelt worden seien, die zweifelsfrei einen Anspruch auf nachträg-liche Lärmvorsorge nach Ziffer 32.2 VLärmSchR 97 begründen würden, führe das zweite Gutachten nur zu Lärmwerten zwischen 65 und 71 dB(A). Die den Berechnun-gen jeweils zu Grunde gelegten Berechnungsvorschriften der RLS-81 und RLS-90 führten auf Grund unterschiedlicher Geschwindigkeitsansätze lediglich zu einer Dif-ferenz von 0,5 dB(A), das unterschiedliche Ergebnis könne daher nur auf abwei-chende Verkehrsbelastungszahlen zurückgeführt werden. Der Beklagte habe seine Annahme der Verkehrsstärke 2013 von 57.081 DTV durch Hochrechnung des Wer-tes der manuellen Verkehrszählung 2010 ermittelt. Dieser betrage 53.100 DTV. Gegenüber der letzten Verkehrszählung 2005 (61.900 DTV) ergebe sich eine Redu-zierung um 8.800 Fahrzeuge oder 14,3 %. Dieser Wert bleibe sogar noch hinter den Ergebnissen der Verkehrszählung 2000 mit 55.500 DTV zurück. Demnach hätte sich der Verkehr auf der A 31 mit einem Zwischenhoch in 2005 vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2013 nur minimal um 2,7 % erhöht. Im Vergleich hierzu habe sich der Verkehr auf der A 31 in C. (U.) von 2000 bis 2014 um 30,4 %, auf der A 2 in K. und O. um 27,5 % bzw. 21,5 % erhöht. Die Angaben des Beklagten zu der hochgerechneten Verkehrsstärke widersprächen den tatsächlichen Verhältnissen, wie auch Presseberichten zu entnehmen sei. Diese hätten erstmals im Jahre 2010 über zunehmende Staus sowie den geplanten Ausbau des Autobahndreiecks A 2 / A 31 berichtet. In einer Studie der Ruhruniversität N. sei das Autobahndreieck als einer der 25 stauanfälligsten Autobahnabschnitte in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2010 ermittelt worden. Dies sei nur damit zu erklären, dass der Verkehr auf der A 31 nach 2005 tatsächlich noch weiter zugenommen haben müsse. Die Angaben des Beklagten zur Verkehrsstärke seien nicht überzeugend. So basiere die manuelle Verkehrszählung 2010 auf einem Umfang von allenfalls 28 Zählstun-den, also einem Stichprobenumfang von 0,3 % der Jahresgesamtstundenzahl. Außerdem ergebe sich bei einer Gegenüberstellung der Jahreswerte für 2010 mit denen für 2005 der Tabelle für die Zählstelle AK X. / AS T. der Bundesanstalt für Straßenwesen, dass der Verkehr an normalen Werktagen um 15 % abgenommen habe, während er an Ferienwerktagen nur um 2,5 % abgenommen habe. Dies sei nur mit einem im Verhältnis zu 2005 sehr starken Reiseverkehr zu erklären, wobei sich allerdings diese Differenz bis zur nächstgelegenen Dauerzählstelle in C. vollständig auflöse. Soweit der Beklagte zur Untermauerung der Ergebnisse der manuellen Zählung die Daten der ca. 500 Meter von seinem Grundstück entfernt gelegenen Dauerzählstelle MQ 31.0012 vorgelegt habe, sei bei Auswertung der tabellarisch aufgeführten Werte jedoch festzustellen, dass diese Daten nicht konsistent, d.h., falsch, seien. So seien in der Auswertung für 2010 alle Feiertage, die auf einen Wochentag fielen, in den Wochentagen enthalten. Dies sei in den Tabellen für die Jahre 2011 bis 2014 aber nicht der Fall. Auch sei bei der Auflistung der Zählergebnisse ein Feiertag zuviel angegeben. Die Angaben seien daher nicht verlässlich. Er gehe deshalb davon aus, dass die Lärmwerte aus der ersten Untersuchung des Landesbetriebs Straßen NRW die tatsächliche Verkehrssituation widerspiegelten. Unter Beachtung der Berech-nungsgrundlagen der RLS-81 liege eine Steigerung um mindestens 2,1 dB(A) vor. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass er gemeinsam mit Familienangehörigen in den Monaten Februar und März 2016 für die Werktage von Montag bis Samstag an insgesamt 123 Stunden den Verkehr auf der A 31 gezählt habe. Aus der Hoch-rechnung der Zählergebnisse ergebe sich für 2016 eine Verkehrsbelastung von 65.500 Kfz/24h, die deutlich über den Werten der manuellen Zählung aus 2005 liege. Daneben macht er geltend, die in der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bundesver-kehrswegeplan bereitgestellten Unterlagen zum Ausbau des Autobahndreiecks X. seien irreführend und widersinnig, da sie zum Teil von überholten Feststellungen ausgingen und zu widersinnigen Prognosen führten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 12. Mai 2014 zu verpflich-ten, der Beigeladenen die Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen der Bundesautobahn A 31 und dem zur A 31 gele-genen Teil seines Grundstücks L.-straße N01 in T. aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die Begründung des ablehnenden Bescheides der Bezirks-regierung Münster vom 12. Mai 2014. Daneben weist er darauf hin, dass die vom Kläger zum Teil ohne Quellenangaben genannten Verkehrszahlen nicht nachvollzogen werden könnten. Die von ihm, dem Beklagten, verwendeten Verkehrszahlen ergäben sich aus den im 5-Jahres-Rhyth-mus stattfindenden amtlichen Verkehrszählungen der Bundesanstalt Straßenwesen für die Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber den in seinem Bescheid genannten Werten für die A 31 ergäben sich danach für Autobahn A 2 in K. bzw. B. für die Jahre von 2005 bis 2013 unter Auswertung der dortigen Dauerzählstellen erheblich höhere Verkehrsbelastungswerte und auch prozentuale Steigerungen. Dass die deutlich höheren DTV-Werte auf der sechsstreifigen A 2, die einen über-durchschnittlich hohen Anteil des in Ost-West-Richtung verlaufenden Transitverkehrs aufnehme, sowohl nach der absoluten Höhe als auch in der Verkehrsentwicklung nur sehr bedingt mit denen der vierstreifigen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden A 31 vergleichbar seien, sei offensichtlich und werde durch die genannten Zahlen bestätigt. Die Zählstelle 4407/2174 in der Nähe des klägerischen Grundstücks sei im Rahmen der amtlichen Verkehrszählung 2010 gemäß den „Richtlinien für die Straßenver-kehrszählung im Jahre 2010 auf Bundesfernstraßen“ vollumfänglich erfasst worden, d.h., der Verkehr sei durch entsprechend geschultes Personal in definierten Zeiträu-men über insgesamt 28 Zählstunden gezählt worden. Diese Daten seien mittels eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelten Hochrechnungsverfah-rens auf den für das Zähljahr geltenden DTV-Wert hochgerechnet worden. Für die Zählstelle 4407/2174 seien die im Bescheid genannten Werte bzw. LKW-Anteile ermittelt worden. Bereits im Rahmen der Hochrechnung einer Straßenverkehrszählung würden die Da-ten verschiedensten Plausibilitätsprüfungen unterzogen. Auch im Falle der Zählstelle 4407/2174 seien entsprechende Überprüfungen durchgeführt worden. Die Daten seien auch nach nochmaliger aktueller Prüfung des Landesbetriebs Straßen NRW und trotz eines Rückgangs der Verkehrsstärke im Vergleich zu 2005 als plausibel valide anzusehen und damit als amtliches Ergebnis zu werten, zumal der Verkehrs-rückgang nicht auf den Abschnitt an der Zählstelle 4407/2174 beschränkt sei, son-dern sich über mehrere anschließende Abschnitte erstrecke, an denen die Zählun-gen von anderen Zählern und auch zu über das Jahr verteilt unterschiedlichen Zeiten durchgeführt worden seien. Als zusätzliches Hilfsmittel seien seitens der Autobahnniederlassung Hamm der Beigeladenen die Daten der automatisch arbeitenden RDS-Dauerzählstelle MQ 31.0012, bei der der Verkehr mittels in die Fahrbahn eingebauter Schleifenfelder erfasst werde, zum Vergleich herangezogen worden. Derartige Zählstellen würden in erster Linie für statistische Zwecke und nicht zur Beurteilung der aktuellen Ver-kehrssituation herangezogen, da hier u.a. die Fahrzeugartenklassifikation nicht differenziert genug sei. Die Gesamtmenge der ein solches Schleifenfeld passieren-den Fahrzeuge werde jedoch genau erfasst. Nach den dem Landesbetrieb Straßen NRW noch vorliegenden Messergebnissen für das Jahr 2013 betrage der RDS-Wert 57.015 Fahrzeuge und komme damit dem in dem angefochtenen Bescheid ausge-wiesenen DTV-Wert von 57.081 Fahrzeugen sehr nahe. Die vom Kläger angeführten „Inkonsistenzen“ bei den tabellarischen Darstellungen der Jahresauswertungen der Zählstelle, speziell im Hinblick auf die abweichende Erfassung von Feiertagen im Jahr 2010, seien zwar zutreffend, für die Ermittlung der Gesamtverkehrsmenge aber unerheblich. Eine Unrichtigkeit der im Bescheid zu Grunde gelegten Verkehrsmen-genangaben lasse sich hieraus nicht ableiten. Insbesondere sei die Annahme des Klägers, die in der ersten Untersuchung des Landesbetriebs Straßen NRW im Jahre 2012 angenommenen Lärmwerte würden die tatsächliche Lärmsituation auf seinem Grundstück widerspiegeln, hieraus nicht zu belegen. Insoweit sei vielmehr festzustel-len, dass der Landesbetrieb bei seiner Berechnung die aus dem Jahr 2005 stam-menden Belastungszahlen auf das Jahr 2012 hochgerechnet habe und damit zu überhöhten Werten gelangt sei. Soweit der Kläger auf den 2. Lärmaktionsplan der Stadt T. und die dort aus-gewiesenen Lärmwerte verweise, sei festzustellen, dass Umgebungslärmkartierun-gen im Rahmen von EU-Lärmaktionsplanungen nach der EU-Umgebungsrichtlinie erfolgten, die in Deutschland per Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) im Mai 2005 bzw. März 2006 in nationales Recht umgesetzt worden sei. Die dort zu Grunde gelegten Be-rechnungsverfahren nach der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umge-bungslärm an Straßen“ (VBUS) seien jedoch mit dem hier zu Grunde zu legenden Berechnungsverfahren nach der RLS-90 nicht vergleichbar, wie durch den Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – III B 3 – 71-08/3 - vom 22. Januar 2008 klargestellt werde. Vorliegend seien allein die von der Straßenbauverwaltung heranzuziehenden Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS) beachtlich. Bezüglich der vom Kläger herangezogenen Zeitungsmeldungen zum geplanten Aus-bau des Autobahndreiecks X. (A 2 / A 31) sei darauf zu verweisen, dass dort keine Verkehrszahlen als Begründung für den Ausbau genannt würden. Zutreffend sei, dass es dort insbesondere zu den Spitzenzeiten des morgend- und abendlichen Berufsverkehrs zu Staus komme. Diese Situation sei bereits vor zehn Jahren, insbe-sondere auch nach der Auswertung der amtlichen Verkehrszählung 2005 mit seiner-zeit prognostizierten steigenden Verkehrszahlen, bekannt gewesen und habe zu den Erwägungen zum Ausbau des Autobahndreiecks geführt. Der Um- und Ausbau des Autobahndreiecks gemäß dem Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030 mit den dort für die Zukunft angenommenen Verkehrszahlen stehe jedoch in keinem Zusam-menhang mit dem vorliegend geltend gemachten Anspruch auf der Basis der aktuel-len bzw. konkreten Verkehrsbelastung. Hinsichtlich der vom Kläger selbst durchgeführten bzw. veranlassten Verkehrszäh-lung würden die Feststellungen des Klägers als solche nicht angezweifelt, es sei je-doch festzustellen, dass die darauf basierenden Berechnungen in mehrfacher Hin-sicht fehlerhaft seien. So habe der Kläger ersichtlich den Verkehr an Sonntagen nicht erfasst und deshalb den DTV-Wert für Werktage in einen um nur 2 % verminderten DTV-Wert von ca. 64.100 Fahrzeugen umgerechnet, während üblicherweise eine Dif-ferenz von 5 % angenommen werde. Auch bleibe unklar, wie die Hochrechnung im Einzelnen erfolgt sei. Ferner habe der Kläger die Grundsätze der „Empfehlungen für Verkehrserhebungen“ nicht berücksichtigt, die für die Zählungen bestimmte Tages-zeiten vorgebe. Gegen die Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Berechnungen spreche im Übri-gen, dass die RDS-Messstelle MQ 31.0012 den Verkehr auf der A 31 in dem Zähl-zeitraum des Klägers von Anfang Februar bis Ende März 2016 mit einer Erfassungs-rate von 99,79 % kontinuierlich erfasst habe, woraus sich ein DTV-Wert von 57.717 Fahrzeugen ergebe, der mit den in den Vorjahren 2010 bis 2014 erhobenen Ver-kehrszahlen korrespondiere. Insoweit erschließe sich auch nicht, wie der Kläger mit den eigenen Zählungen aus dem Jahr 2016 Beweis für die Fehlerhaftigkeit von DTV-Zahlen aus den Vorjahren führen wolle. Mit Schriftsatz vom 5. April 2017 hat die Beklagte mitgeteilt, dass nunmehr auch die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2015 der Bundesanstalt für Straßenwesen vorlägen. Hierbei sei auch wieder die Zählstelle 4407/2174 in der Nähe des klägeri-schen Grundstücks erfasst worden. Der Gesamt-DTV-Wert 2015 betrage danach 60.108 Kfz/24h mit LKW-Anteilen von 7,9 % tags und 13,7 % nachts. Diese Werte lägen im Bereich der bisherigen Annahmen, wobei festzustellen sei, dass der DTV-Wert unter Einschluss der Hochrechnung für 2013 seit 2010 kontinuierlich angestie-gen sei, die den Lärm maßgeblich beeinflussenden Schwerverkehrsanteile tags und nachts allerdings ebenso kontinuierlich gesunken seien. Nach der auf der Grundlage der aktuellen Verkehrszahlen gemäß der RLS 81 durchgeführten erneuten Berech-nung durch den Landesbetrieb Straßen NRW ergebe sich danach eine gegenüber der Annahme in dem angefochtenen Bescheid geringere Lärmsteigerung um 0,9 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die mit der Rechtsvorgängerin des Klägers getroffene abschließen-de Vereinbarung mit Abfindungsklausel von Januar / Februar 1993. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-men auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvor-gänge (Beiakten Heft 1 bis 4). Entscheidungsgründe: Die auf die nachträgliche Anordnung ergänzender aktiver Lärmschutzmaßnahmen gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf einen in Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar 1982 gegenüber der Beigeladenen zu erlassenden Beschluss zur nachträglichen Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen der Autobahn A 31 und seinem Grund-stück (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das gegenüber dem Beklagten als Planfeststellungsbe-hörde geltend gemachte Begehren des Klägers kommt allein § 75 Abs. 2 Satz 2 Ver-waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht. Danach kann der Betroffene, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines Anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anla-gen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Trä-ger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unver-einbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Planergänzungsanspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG betrifft nur den Schutz gegen solche Beeinträchtigungen, die Folge des planfestgestellten Vorhabens sind, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aber nicht vorhersehbar waren. § 74 Abs. 2 VwVfG und § 75 Abs. 2 VwVfG sind Ausprägungen des für hoheitliche Pla-nungen geltenden Grundsatzes der Problembewältigung; nach der erstgenannten Vorschrift entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde kei-ne Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohle der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erfor-derlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorha-ben nicht vereinbar, kann die Behörde auch feststellen, dass der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld hat. Dieser Schutzanspruch findet seine verfahrensrechtliche Begrenzung durch § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Danach sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Im Planfeststellungsbeschluss können freilich nur solche Einwirkungen durch Schutz-auflagen bewältigt werden, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses voraus-sehbar sind. Voraussehbar sind solche Wirkungen, deren Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss ist oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch ab-schätzen lässt. Demgegenüber erfasst § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachteilige Wirkun-gen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten zum Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177 sowie bei juris Sinn und Zweck der Vorschrift ist danach, den Betroffenen so zu stellen, als ob die nachträglich aufgetretenen Wirkungen des Vorhabens bereits bei der Planung vor-ausgesehen und im Planfeststellungsbeschluss –gegebenenfalls auf seine Einwen-dungen hin- hätten berücksichtigt werden können. Ein Anspruch auf nachträglichen Schutz nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt mithin nur in Betracht, wenn der Be-troffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage objektiv einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte, sofern die später aufgetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen schon damals vorauszusehen gewesen wären. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass ein nachträglicher Schutzan-spruch für solche baulichen Anlagen nicht gegeben ist, die bei Erlass des Planfest-stellungsbeschlusses weder vorhanden noch planerisch hinreichend verfestigt waren. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2011 – 9 B 9/11 -, bei juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 2010 – 7 KS 143/08 -, bei juris Den Eigentümern lediglich baureifer Grundstücke kommen die gesetzlichen Lärm-schutzregelungen nicht zugute. Ein Nachbar, der sich in Kenntnis der Planung oder des Vorhandenseins einer lärmverursachenden Anlage in der Umgebung dafür ent-scheidet, ein Wohnhaus zu errichten oder seinen Wohnsitz zu nehmen – sich also aus eigener Entscheidung gleichsam in die „immissionsbelastete Situation“ hinein-begibt – ist nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein bereits ansässiger Anlieger, der sich damit konfrontiert sieht, dass nachträglich ein emittierendes Vorhaben in sei-ner Nähe verwirklicht wird und der seinen angestammten Wohnsitz verlegen müsste, um den Immissionen auszuweichen. so OVG Lüneburg, a.a.O. Der Erwerber eines von einer Planung betroffenen bzw. durch deren Verwirklichung bereits belasteten Grundstücks ist danach nicht in gleicher Weise geschützt wie der unmittelbar planungsbetroffene Grundeigentümer. Insoweit muss sich der Grund-stückserwerber vielmehr die gegenüber seinem Rechtsvorgänger eingetretene Be-standskraft entgegenhalten lassen bzw., dass er lediglich ein mit einem bereits beim Rechtsvorgänger eingetretenen Einwendungsausschluss belastetes Grundstück und damit nur eine bereits präklusionsbelastete Rechtsposition erworben hat. vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2009 – 11 D 41/06.AK -, bei juris Erst recht gilt dies im Hinblick auf den durch die Ausnahmeregelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gewährten Schutzanspruch, der darauf abzielt, zum Zeitpunkt der Planung für den Betroffenen nicht voraussehbare Folgen ungeachtet der Bestands-kraft des Planfeststellungsbeschlusses auszugleichen. Ein solcher Anspruch besteht nicht für den Grundstückseigentümer, bei dem zum Zeitpunkt der Planfeststellung unvorhersehbare nachträgliche Wirkungen auf sein Grundstück deshalb nicht vorlie-gen können, weil er zu diesem Zeitpunkt gar nicht Eigentümer des Grundstücks war, er deshalb von der Planfeststellung rechtlich nicht betroffen war und er demzufolge zu diesem Zeitpunkt auch keinen Schutzanspruch gehabt hätte. Im Ergebnis kann der Erwerber eines solchermaßen planbetroffenen bzw. schon lärmbelasteten Grundstücks im Hinblick auf nicht voraussehbare Auswirkungen eines planfestge-stellten Vorhabens auf sein Grundstück keine weitergehenden Rechte geltend machen als derjenige, der zum Zeitpunkt der Planfeststellung zwar schon Grund-stückseigentümer war, sich aber erst nachträglich zur Errichtung eines grundsätzlich Schutzansprüche auslösenden Gebäudes entschließt. Vorliegend ist der Kläger erst im Jahre 1996 und damit erst ca. vierzehn Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses Eigentümer des betrof-fenen Grundstücks geworden. Auf die Frage, ob der Kläger das Grundstück als „fremder“ Dritter oder, wie vorliegend im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht, „quasi“ im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum Erhalt eines fünf-hundertjährigen Familiensitzes erworben hat, kann es dabei nicht ankommen. Maß-geblich ist insoweit allein, dass der Kläger das Grundstück erst zu diesem Zeitpunkt rechtsgeschäftlich erworben hat, ohne zuvor eine Rechtsposition in Bezug auf das Grundstück innezuhaben, die ihm eigene Rechte als Betroffener gegenüber der Planfeststellung vermittelt hätte. Als zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel-lungsbeschlusses nicht Planungsbetroffener muss er sich deshalb die Bestandskraft des Beschlusses entgegenhalten lassen. Von der Geltendmachung eines Anspruchs wegen zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbarer Wirkungen des Neubaus der Autobahn A 31 ist er danach ausgeschlossen. Daneben ist der geltend gemachte Anspruch aber auch aus materiellen Gründen nicht gegeben. Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob sich der Kläger die von der Beigeladenen mit seiner Mutter – und Rechtsvorgängerin – getroffene „Abfindungsregelung“ in § 6 der „Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen für passiven Lärmschutz“ als anspruchsausschließend entgegenhalten lassen müsste. Denn bei dieser handelt es sich nicht um die Zuerkennung einer Abfindung als weitere Ansprüche ausschließen-den Ausgleich für erlittene (Eigentums-) Beeinträchtigungen, sondern lediglich um die – abschließende - Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs für die plan-festgestellten passiven Lärmschutzmaßnahmen. Sollten darüber hinaus weitere Lärmschutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer Auswirkungen im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geboten sein, dürften diese gerade wegen ihrer Unvorher-sehbarkeit von einer solchen Vereinbarung nicht erfasst sein bzw. würde eine solche Vereinbarung – ohne dass dies dem Betroffenen erkennbar wäre – den Schutz des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterlaufen. Andererseits kann – so viel zur Klarstellung - die zwischen der Mutter des Klägers und dem damaligen Straßenbaulastträger ver-einbarte Erstreckung der Abfindungsvereinbarung auf eventuelle Rechtsnachfolger, mit der eine nachfolgende Geltendmachung weiterer Forderungen ausgeschlossen werden sollte, naturgemäß nicht dazu führen, dem Kläger als nicht planungsbetrof-fenen Rechtsnachfolger die der Mutter als früherer Grundstückseigentümerin zusteh-enden Rechte zu vermitteln. Dies kann indes dahinstehen, denn die tatsächlichen Voraussetzungen für den gel-tend gemachten Anspruch lagen weder zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides der Beklagten vor noch sind sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gege-ben. Zwischen allen Beteiligten unstreitig ist insoweit, dass der Verkehr auf der A 31 ge-genüber dem bei der Planfeststellung zu Grunde gelegten Prognosejahr 1990 in er-heblicher Weise zugenommen hat. In dem Planfeststellungsbeschluss ist von einer für das Jahr 1990 prognostizierten Verkehrsbelastung von 30.500 Kfz/24 h ausge-gangen worden, wobei allerdings ein LKW-Anteil von 25 % tags und 45 % nachts zu Grunde gelegt worden war. Ausweislich der kartographischen Erfassung zu der Lärmtechnischen Untersuchung vom Oktober 1977 ist für das Grundstück des Klä-gers eine daraus folgende Lärmbelastung von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts ausgewiesen worden. Entsprechend weist die dem Bescheid des Beklagten beige-fügte tabellarische Auflistung der Prognosewerte der Planfeststellung für 1990 Werte zwischen 58,1 und 69,7 dB(A) tags - je nach Standort – sowie zwischen 53,3 und 64,9 dB(A) nachts aus. Diesen stehen – bezogen auf den Zeitpunkt des Ablehnungs-bescheides – die auf der Grundlage der RLS 81 ermittelten Analysewerte für 2013 zwischen 59,3 und 70,9 dB(A) tags sowie 54,3 und 65,9 dB(A) nachts gegenüber. Dass die Berechnung der Belastungswerte für 2013 auf der Basis der RLS 81 erfolgt ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2/06 -, a.a.O. nicht zu beanstanden. Die Kammer sieht im Ergebnis keine Veranlassung, die Richtigkeit der im Rahmen der von der Bundesanstalt für Straßenwesen veranlassten amtlichen Verkehrszäh-lungen ermittelten und vom Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ver-kehrsbelastungswerte in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Verkehrsbelastungszahlen auf den von der Bundesan-stalt für Straßenwesen im fünfjährigen Rhythmus für das gesamte Bundesgebiet er-mittelten Zählwerten beruhen. Diese Zählwerte ergeben sich auf Grund tatsächlicher Zählungen, die an verschiedenen Zählpunkten und zu nach festgelegten Kriterien be-stimmten Zeiten stattfinden. Nachfolgend werden diese Werte, worauf der Beklagte hingewiesen hat, nach einem festgelegten Berechnungsmodell von der Bundesan-stalt für Straßenwesen zur Ermittlung des DTV-Wertes hochgerechnet, wobei die Werte benachbarter Zählstationen untereinander abgeglichen und auf ihre Plausibi-lität überprüft werden. Vorliegend ist darüber hinaus ein Abgleich mit den Zählergeb-nissen der von der Beigeladenen für statistische Zwecke eingerichteten automatisch arbeitenden Zählstelle erfolgt, der die vom Beklagten herangezogenen DTV-Werte bestätigt hat. Soweit der Kläger die Richtigkeit der vom Beklagten verwendeten Verkehrsbela-stungszahlen bezweifelt hat, folgt die Kammer seinen insoweit geäußerten Bedenken nicht. Zwar ist auffallend, dass die vom Beklagten mitgeteilten Verkehrszahlen insbe-sondere für das Jahr 2005 einen außerordentlichen Anstieg, sodann aber wieder einen Rückgang ausweisen. Dies mag indes verschiedene, hier nicht näher zu prü-fende Gründe, wie z. B. die vollständige Verkehrsfreigabe der A 31 im Jahre 2004, haben. Zweifel an der Korrektheit der Angaben für die nachfolgenden Jahre folgen hieraus allein aber nicht. Insoweit ist vielmehr darauf zu verweisen, dass nach den Angaben des Beklagten nicht nur die Zählwerte an der dem Grundstück des Klägers nächstgelegenen Zählstelle zurückgegangen sind, sondern ebenso die an weiteren Zählstellen im Verlauf der A 31. Darüber hinaus werden die vom Beklagten herange-zogenen hochgerechneten Werte für 2013 mit nahezu hundertprozentiger Überein-stimmung bestätigt durch die Ergebnisse der in der Nähe befindlichen automatischen Zählstelle der Beigeladenen (57.081 Kfz/24h – errechnet – gegenüber 57.015 – auto-matisch gezählt -). Auf die vom Kläger selbst für das Jahr 2016 ermittelten DTV-Werte kommt es deshalb nicht an, zumal der von ihm vorgenommenen Hochrech-nung verschiedene, vom Beklagten aufgezeigte fehlerhafte Parameter zu Grunde liegen. Daneben kann zur Feststellung des auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärms auch nicht auf andere Quellen, wie z.B. den Lärmaktionsplan der Stadt A. zurückgegriffen werden. Zwar mag das klägerische Anwesen in der hierzu erstellten Straßenlärmkarte einem Bereich zugewiesen sein, der hinsichtlich seiner Lärmbelastung als grenzwertig –so der klägerische Vortrag- einzustufen ist. Zum einen ist eine solche Lärmkartierung in ihrer Pauschalierung aber nicht mit einer für das konkrete Grundstück ermittelten Lärmbelastung vergleichbar, zum anderen -und entscheidend- ist aber zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass zur vergleichenden Beurteilung der prognosti-zierten mit der tatsächlichen Lärmbelastung identische bzw., soweit dies nicht mehr möglich ist, möglichst ähnliche Berechnungsmethoden anzuwenden sind. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 -9 C 2/06-, a.a.O. Hieraus folgt, dass vorliegend – auch ungeachtet vorläufiger europarechtlicher Vor-gaben - zur Feststellung einer nicht voraussehbaren Lärmbelastung allein auf die Berechnung nach der RLS 81 abzustellen ist. Dass sonstige Quellen wie z.B. Presseberichte über die steigende Verkehrsbela-stung oder Untersuchungen zur Notwendigkeit des Ausbaus des Autobahndreiecks X. keine verlässliche Grundlage für die Bestätigung der vom Kläger geltend gemachten konkreten Lärmbelastung bilden, versteht sich von selbst und braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Auch die Verkehrsbelastungszahlen auf der in der Nähe befindlichen, allerdings in Ost-West-Richtung verlaufenden Autobahn A 2 können nicht als Vergleichsmaßstab bzw. als Beleg für ein auch auf der A 31 vergleichbar gestiegenes Verkehrsaufkom-men herangezogen werden, denn die Verkehrsströme auf der A 2 sind auf Grund der seit den 1990er Jahren ständig gewachsenen wirtschaftlichen Verknüpfung des west- mit dem osteuropäischen Wirtschaftraum mit denen auf der A 31 ersichtlich nicht vergleichbar. Demgemäß ist festzustellen, dass die für das Jahr 2013 ermittelte und vom Beklagten seinem Bescheid zu Grunde gelegte Lärmbelastung auf dem klägerischen Grundstück um 1,0 bzw. 1,2 dB(A) gegenüber der Prognose für 1990 gestiegen ist. Zwar können auch eine nur allmähliche Verkehrssteigerung und daraus resultierende Lärmzunahme einen Nachbesserungsanspruch begründen. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen jedoch erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt, diese also eine Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Diese ist gemäß der vom Verordnungsgeber in der Verkehrslärmschutzverordnung getroffenen Wertung bei 3 dB(A) zu veranschlagen. Nur ausnahmsweise kann eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts beginnt, BVerwG, a.a.O. allerdings aber – so das Bundesverwaltungsgericht - nicht schematisch bestimmt werden darf. Demnach ist vorliegend festzustellen, dass eine erhebliche Lärmzunahme in der Größenordnung von 3 dB(A) oder mehr hier nicht gegeben ist, sondern, bezogen auf 2013, lediglich eine solche von 1,0 bzw. 1,2 dB(A). Eine erhebliche Lärmzunahme liegt aber auch im Hinblick auf eine Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht vor. Zwar liegt insbesondere der Nachtwert der für 2013 ermittelten Lärmbelastung von 65,9 dB(A) deutlich über dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Beurteilungspegel von 60 dB(A). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum einen das Bundesverwaltungsgericht diesen Wert für Wohngebiete genannt hat, während sich das Anwesen des Klägers in einem als „Dorf-, Kern- oder Mischgebiet“ zu bezeichnenden Bereich befindet. Zum anderen ist aber auch die der Planfeststellung zu Grunde liegende Lärmberechnung bereits von einer nicht unerheblichen Überschreitung dieses Wertes ausgegangen und hat auf dieser Grundlage der Rechtsvorgängerin des Klägers einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zuerkannt. Demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenüber der Prognose für 1990 festzustellende geringfügige Lärmzunahme hier als nicht voraussehbare nachteilige Wirkung im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu qualifizieren ist. Dies gilt erst recht, wenn man als für die Entscheidung über den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch maßgeblich nicht den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, sondern den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung heranzieht. Aus den hierzu von der Beklagten vorgelegten – aktuellsten –Verkehrsbelastungszahlen für das Jahr 2015, für deren Verlässlichkeit die obigen Ausführungen gleichermaßen gelten, folgt dass auf Grund der festzustellenden kontinuierlichen Abnahme des Schwerverkehrs-anteils an der Gesamtverkehrsbelastung die Steigerung der Lärmbelastung gegen-über der Prognose für 1990 nochmals geringer ausgefallen ist und lediglich bei 0,9 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts liegt. Danach kann von die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden nicht voraussehbaren Wirkungen der Planfeststellung vorliegend keine Rede sein. Dies gilt auch, soweit der Kläger auf die erhebliche Lärmbelastung des Außenwohn-bereichs verweist. Insoweit kann unterstellt werden, dass insbesondere auf den der Autobahn zugewandten oder näher an dieser liegende Grundstücksteilen die Lärm-belastung eine Größenordnung erreicht, die eine Nutzung dieser Grundstücksberei-che für einen längeren Zeitraum des Tages unzumutbar macht. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn abzustellen ist allein darauf, ob in Bezug auf den seinerzeit bei der Planfeststellung zu Grunde gelegten Terrassenbereich ein nicht voraussehbarer Lärmzuwachs eingetreten ist. Gegen die darüberhinausgehende Beeinträchtigung anderer Grundstücksteile hätte gegebenenfalls bereits im Rahmen der damaligen Planfeststellung vorgegangen werden müssen. Schließlich stünde, die Annahme einer den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprechenden nicht zu erwartenden Lärmsteigerung vorausgesetzt, der Geltendmachung des Anspruchs mutmaßlich entgegen, dass dieser gemäß § 75 Abs. 3 VwVfG innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung von den nachteiligen Wirkungen an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist. Hierbei kommt es vorliegend nicht darauf an, dass der Kläger sich in Unkenntnis der zuständigen Planfeststellungsbehörde zunächst an die Beigeladene gewandt hat, denn der Kläger hat auch dieser gegenüber erstmals im Jahre 2011 einen Antrag auf nachträglichen Lärmschutz gestellt. Nach den dem Ablehnungsbescheid des Beklagten zu Grunde liegenden Verkehrsbelastungszahlen lag die Verkehrsbelastung auf der A 31 in Höhe des klägerischen Grundstücks aber bereits im Jahre 2005 bei einem Spitzenwert von 61.900 Kfz/24h, so dass - die Kausalität dieses DTV-Wertes für die nicht erwartbare Lärmbelastung im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorausgesetzt - der Kläger innerhalb von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen wäre, seinen Anspruch geltend zu machen. Wegen derallerdings insoweit bestehenden Zweifel, ob diese Frist mit der Kenntnis der tatsächlichen Verkehrsbelastungszahlen sowie des daraus zu errechnenden Lärmmittelungspegels beginnt – der Kläger hatte bereits im Vorfeld der Klage um Akteneinsicht nachgesucht - oder mit der – vor Ort zu treffen-den - tatsächlichen Feststellung der erheblich gestiegenen Lärmbelastung, wofür einiges sprechen dürfte, kann eine Entscheidung hierzu wegen des bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gegebenen Klageerfolgs dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berück-sichtigt die wirtschaftliche Bedeutung des angestrebten aktiven Lärmschutzes für das klägerische Grundstück einerseits sowie die insoweit notwendigen finanziellen Auf-wendungen in Anlehnung an die Ziffer 34.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit 2013 andererseits. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent-scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander-weitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanz-gerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) beim Verwaltungsgericht O., Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.