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Beschluss

4 B 13/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn weder ein inhaltlich bestimmter abweichender Rechtssatz noch eine divergente Rechtsprechung des Senats hinreichend bezeichnet wird. • Gebäude, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen oder dienen können, können auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude im Sinne des Begriffs der Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sein. • Ob ein Gebäude nach Art und Gewicht den städtebaulichen Charakter eines Gebiets prägt, ist eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung; bloße Rügen fehlerhafter Tatsachenwürdigung oder Anwendung bestehender Rechtssätze begründen keine Zulassungsgründe zur Revision.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei ungenügender Divergenzbezeichnung und tatrichterlicher Einzelfallwürdigung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn weder ein inhaltlich bestimmter abweichender Rechtssatz noch eine divergente Rechtsprechung des Senats hinreichend bezeichnet wird. • Gebäude, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen oder dienen können, können auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude im Sinne des Begriffs der Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sein. • Ob ein Gebäude nach Art und Gewicht den städtebaulichen Charakter eines Gebiets prägt, ist eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung; bloße Rügen fehlerhafter Tatsachenwürdigung oder Anwendung bestehender Rechtssätze begründen keine Zulassungsgründe zur Revision. Der Beklagte wandte sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die in einem Vorverfahren bestimmte Gebäude auf benachbarten Anwesen als maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ansah. Insbesondere beanstandete er, dass ein vom Getränkegroßhandel genutztes Wirtschaftsgebäude und der Bebauungszusammenhang zwischen mehreren Anwesen als für den städtebaulichen Charakter prägend gewertet wurden. Er begehrte die Zulassung der Revision mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe von früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und die Rechtsbegriffe fehlerhaft angewandt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte daraufhin, ob die Beschwerde die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO hinreichend darlegt. • Die Beschwerde stützt sich auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, bleibt jedoch ohne Erfolg, weil keine hinreichend bestimmte Divergenz angegeben ist. • Zur Begründung: Eine Divergenz erfordert die Benennung eines inhaltlich bestimmten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem vom Senat aufgestellten Rechtssatz widerspricht; bloße Rügen der Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung genügen nicht. • Der Beklagte beruft sich auf einen Senatsbeschluss zur Auslegung des Begriffs der Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die dort genannten Rechtssätze angewandt und begründet, warum das streitige Wirtschaftsgebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene (Lager, Verwaltung, Sozialraum). Damit hat die Vorinstanz keinen abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. • Soweit der Beklagte die Annahme eines Bebauungszusammenhangs beanstandet, richtet sich seine Rüge gegen Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung im Einzelfall; auch dies begründet keine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Die Senatsrechtsprechung lässt zu, dass nicht nur Wohngebäude, sondern auch landwirtschaftliche und gewerblich genutzte Betriebsgebäude dem ständigen Aufenthalt dienen können; die Frage, ob ein Gebäude den städtebaulichen Charakter prägt, ist eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden gemäß §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG getroffen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Senat sieht keine hinreichend bezeichnete Divergenz zu seiner Rechtsprechung; die Vorinstanz hat die maßgeblichen Rechtssätze zum Begriff der Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB angewandt und die Umstände des streitigen Wirtschaftsgebäudes als tatrichterliche Feststellung ausreichend begründet. Rechtsanwendungs- und Tatsachenrügen im Einzelfall genügen nicht, um die Zulassung der Revision zu begründen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.