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Beschluss

OVG 10 S 17.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0429.OVG10S17.19.00
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Leitsätze
1. Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch eines Eigentümers eines Grundstückes auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt.(Rn.10) 2. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch eines Eigentümers eines Grundstückes auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt.(Rn.10) 2. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 für die Nutzung einer Teilfläche des Grundstückes Berlin-Buch, S... Straße 23, als Kompostplatz für die mechanische Aufbereitung/Kompostierung von Grünschnitt und Gartenabfällen. Das nördlich der Bundesautobahn A 10 gelegene Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück und die auf ihm errichteten Gebäude wurden ursprünglich als Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes (landwirtschaftliche Produktionsstätte) genutzt. Nach der politischen „Wende“ wurde es als Kfz-Stützpunkt (zentrales Lager und Reparaturdienst) der Berliner Wasserbetriebe genutzt. Seit dem Jahre 2012 wird das Vorhabengrundstück von den Berliner Wasserbetrieben nicht mehr selbst genutzt. Es ist an die Beigeladene, ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen, verpachtet. Für das Vorhabengrundstück liegt eine Baugenehmigung vom 2. November 2015 für die Nutzung einer Teilfläche von 4.700 m² für die mechanische Aufarbeitung und Kompostierung von Grünschnitt und Gartenabfällen vor. Mit der angegriffenen Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 wurde eine geänderte Nutzung einer Teilfläche von 14.200 m² als Kompostplatz für die mechanische Aufbereitung/Kompostierung von Grünschnitt und Gartenabfällen (Kompostierungsanlage für organische Stoffe) genehmigt. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke S... Straße 25 A und B, die östlich des Vorhabengrundstücks liegen. Das auf beiden Grundstücken stehende Gebäude (Doppelhaus) wird zu Wohnzwecken genutzt. Das Gebäude war nach den nicht angegriffenen Feststellungen der ersten Instanz ursprünglich Teil einer einheitlichen Gesamtanlage („Lindenhof“) und diente als Wohnung der (Land-) Arbeiter, die auf den landwirtschaftlich genutzten Rieselfeldern arbeiteten. Das Vorhabengrundstück und die an der S... Straße gelegenen Grundstücke der Antragsteller sind in dem nachfolgenden Luftbild rot markiert. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller zurückgewiesen (vgl. näher VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 L 385.18 –, juris). Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde und begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 anzuordnen. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Nach dem - vom Verwaltungsgericht zutreffend der Entscheidung zu Grunde gelegten - Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung oder eine sonstige bauaufsichtliche Zulassung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) ist es im Kern maßgeblich, ob die Antragsteller als Dritte dargelegt haben, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben haben, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die subjektiven Rechte des Dritten bestehen (stRspr., u.a. OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 – OVG 10 S 17.18 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat dieses im Ergebnis verneint und den Antrag zurückgewiesen, weil die Antragsteller bei summarischer Prüfung keinen Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben zur Kompostierung organischer Abfälle auf Grundlage einer drittschützenden Norm hätten. Das hiergegen vorgebrachte Beschwerdevorbringen greift nicht durch. a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, sie seien durch das genehmigte Vorhaben in ihrem „Gebietsgewährleistungsanspruch“ verletzt. Der Gebietserhaltungsanspruch ist ein für den Nachbarschutz im Bauplanungsrecht entwickeltes und in der Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, das auf dem Gedanken des nachbarlichen Austauschverhältnisses beruht und besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen. Es ist geklärt, dass der Gebietserhaltungsanspruch in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB wie bei festgesetzten Baugebieten auch bei faktischen Baugebieten gilt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt dann voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es hingegen nicht. Einen solchen Anspruch kann es schon deswegen nicht geben, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Hinzu kommt, dass der Außenbereich kein Baugebiet ist, sondern tendenziell von Bebauung freigehalten werden soll (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 10 A 4.14 –, juris Rn. 57; vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – BVerwG 4 B 38/99 –, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht ist zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass die Antragsteller eine Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs nicht geltend machen könnten, weil bei summarischer Prüfung die streitbefangene Fläche als Splittersiedlung im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) zu qualifizieren sei und die Antragsteller sich nicht auf die „Außenbereichsqualität“ berufen könnten; denn sie verletzten diese selbst, da ihre Wohngebäude keine privilegierte Nutzung i.S. von § 35 Abs. 1 BauGB verwirklichten. Ein Bebauungszusammenhang zum nächsten Ortsteil fehle, weil dieser ca. 2,5 km Luftlinie entfernt liege und der hier in Rede stehende Bereich nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht aufweise. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, wonach die vorhandenen Wohngebäude der Mehrfamilienhäuser und Doppelhäuser an der S... Straße 20 bis 27 C einen unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen würden, sie eine deutliche Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit aufwiesen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur seien, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege, nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt bauplanungsrechtliche Anforderungen an Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, die Vorschrift fordert vielmehr das kumulative Vorliegen beider Merkmale (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – BVerwG 4 CN 2.16 –, juris Rn. 13). „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Dies hat zur Folge, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – BVerwG 4 B 46.16 –, juris Rn. 6). Dies können neben Wohngebäuden auch gewerblich genutzte Gebäude sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – BVerwG 4 B 13.11 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nur ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für das Vorliegen eines Ortsteils ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der - im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs - auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – BVerwG 4 CN 2.16 –, juris Rn. 17). Die Zahl der vorhandenen Bauten, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ortsteils bejahen zu können, lässt sich nicht generell festlegen (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 13. Aufl. 2016, BauGB § 34 Rn. Rn. 16). Gemessen daran ist das Gelände des Vorhabengrundstückes nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das gewerblich genutzte Vorhabengrundstück, das mit diversen relativ regellos errichteten Gebäuden bebaut ist und das im Wesentlichen als Kompostplatz für die mechanische Aufbereitung/Kompostierung von organischen Abfällen genutzt wird, weist für sich genommen keine Bauwerke auf, die ein hinreichendes Gewicht haben, so dass sie geeignet wären, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Dies ist aus den Bauvorlagen und den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Lichtbildern ersichtlich. Auch die sieben von den Antragstellern angeführten Gebäude, die bandartig entlang der S... Straße angeordnet sind, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts als Wohnungen der (Land-) Arbeiter der derzeit nicht mehr existierenden Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet wurden und die nach dem Vorbringen der Antragsteller derzeit zu Wohnzwecken genutzt werden, sind wegen der geringen Anzahl der vorhandenen Bauten nicht von solchem Gewicht, dass sie einen Ortsteil bilden könnten. Sie sind nämlich nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Soweit die Antragsteller die Gebäude in der Beschwerdeschrift mit den postalischen Anschriften S... „Straße 20, 20a, 21a, 22, 24, 25, 25a, 25b, 26, 26b, 27a und 27c“ bezeichnet haben, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich nur um sieben Gebäude handelt, die Hauptnutzungen aufweisen. Nach der Siedlungsstruktur des Bezirks Pankow von Berlin als Teil der Metropole und Bundeshauptstadt und dem Eindruck, den die Gebäude auf den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Lichtbildern vermitteln, fehlt es diesen Gebäuden an einem ausreichenden siedlungsstrukturellen Gewicht, um einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bilden. b) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller weiter darauf, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen, mit dem eine Teilfläche von 14.200 m² als Kompostplatz für die mechanische Aufbereitung/Kompostierung von organischen Abfällen genutzt werden soll, kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB sei und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige. Sie berufen sich dabei unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Factory Outlet Center (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – BVerwG 4 C 5.01 –, juris Ls. 1 und Rn. 18 ff.), wonach zu den nicht benannten („insbesondere“) öffentlichen Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehöre. Das Vorhaben der Beigeladenen rufe ein solches Planungserfordernis hervor. Selbst wenn die Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 unter dem vorgenannten Gesichtspunkt objektiv rechtswidrig wäre, kann dies dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller als Dritter nicht zum Erfolg verhelfen. Nach allgemeiner Auffassung kann eine baurechtliche Nachbarklage bzw. hier ein vorläufiger Rechtschutzantrag eines Dritten nämlich nicht schon deshalb Erfolg haben, weil eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass sie den sie anfechtenden Nachbarn auch in seinen subjektiven Rechten verletzt. § 35 BauGB kommt aber nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu. Die Regelungen in § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme - keine nachbarschützende Funktion (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 – OVG 10 S 17.18 –, juris Rn. 21 und 23 m.w.N.). c) Die Antragsteller haben auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 oder die in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen, insbesondere zum Lärmschutz, unbestimmt wären. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die in der Baugenehmigung enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen hinreichend bestimmt seien (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln). Das Beschwerdevorbringen kann die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Zweifel ziehen. Bei der Frage der inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung sind der Inhalt der Baugenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen sowie die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung ihres objektiven Aussagegehaltes zu berücksichtigen. Soweit die Antragsteller rügen, die Mengen des Grünschnittes und der Gartenabfälle, die auf dem Vorhabengrundstück abgelagert werden dürften, seien nicht begrenzt und die Auflagen zum Immissionsschutz seien unbestimmt, trifft dies nicht zu. Aus der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung geht hinreichend bestimmt hervor, dass an Werktagen in Summe nur weniger als 10 Tonnen organische Grünabfälle verarbeitet werden dürfen. Ein Betrieb nachts und an Sonn- und Feiertagen wurde nicht genehmigt. Zum Lärmschutz und den Anforderungen für den gesamten Anlagenbetrieb sind in der Baugenehmigung folgende Nebenbestimmungen enthalten: 1.1 Die Gesamtanlage ist so zu betreiben, dass die von allen Teilbereichen der Anlage ausgehenden Geräuschemissionen einschließlich der durch den Fahrzeugverkehr, durch Be- und Entladetätigkeiten, Betrieb der Radlader, Siebe und aller anderen Anlagen entstehenden Geräusche beim nächstgelegenen Anwohner nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führen können. Diese betragen: tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) 1.2 Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen nach Nummer 6.1 TA Lärm die geltenden Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 1.3 Es ist auszuschließen, dass es durch den Betrieb der Anlage zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen (Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz) kommen kann. 1.4 Grundsätzlich sind neben dem Einhalten der Immissionsrichtwerte alle Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen. 1.5 Die Arbeitsbereiche der Siebmaschine und des Zerkleinerers befinden sich ausschließlich im nordwestlichen Arbeitsbereich (hinter der Lagerhalle) gemäß Lageplan der schalltechnischen Untersuchung vom 12.03.18. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist damit die Baugenehmigung mit den vorgenannten Nebenbestimmungen hinsichtlich der nachbarrechtsrelevanten Umstände hinreichend bestimmt. d) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, dass das Gebot der „baunachbarrechtlichen“ Rücksichtnahme verletzt wäre, selbst wenn die Grundstücke der Beigeladenen und ihre Gebäude im Außenbereich lägen. Bei Vorhaben im Außenbereich kommt eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragsteller nur in Betracht, wenn das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in seiner Qualität als öffentlicher Belang verletzt ist. Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vorhaben im Außenbereich auch dann genehmigungsunfähig sein können, wenn sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Das drittschützende Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der Rechtsprechung anerkannt. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 – OVG 10 S 17.18 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung, was dem zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der Antragsteller durch das genehmigte Vorhaben zumutbar sei, eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der nicht privilegierten Nutzung der Antragsteller vorgenommen. Diese Vorgehensweise ist auch in Ansehung des Vorwurfs der Antragsteller, das erstinstanzliche Gericht habe eine „Verkürzung“ des Rücksichtnahmegebots vorgenommen, nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. September 2017 – BVerwG 4 B 26.17 –, juris Rn. 6) hängen die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 BImSchG an. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche (immissionsschutz-) rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigungen zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu bestimmen. Von diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht leiten lassen. Bei der Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Antragsteller sei in Rechnung zu stellen, dass sie mit ihrer Wohnnutzung ein nicht in den Außenbereich gehörendes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) realisierten. Auf der anderen Seite gehöre auch die mit der streitigen Baugenehmigung genehmigte Kompostieranlage (Garten- und Landschaftsbauunternehmen) nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB, weil es an der erforderlichen unmittelbaren Bodenertragsnutzung fehle (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg; 131. EL Oktober 2018, BauGB § 35 Rn. 24). Vielmehr handele es sich bei der Kompostierungsanlage um einen Gewerbebetrieb, der an sich in ein Gewerbegebiet gehöre, so wie das von den Antragstellern verwirklichte Wohnen ebenfalls nicht in den Außenbereich gehöre. Unter Berücksichtigung der konkreten baulichen Situation, dass es sich nämlich bei der Betriebsfläche, aber auch bei den Wohnhäusern der Antragsteller und ihrer Nachbarn, an der S... Straße um eine ursprünglich einheitliche Gesamtanlage handele, wobei die Wohngebäude für die auf den Rieselfeldern arbeitenden Landarbeiter errichtet worden seien, müssten die Nutzungen wechselseitig aufeinander Rücksicht nehmen, wobei keiner Seite ein Vorrang zuzugestehen sei. Mangels einschlägiger Normwerke bemesse sich die gebotene Rücksicht in erster Linie nach der tatrichterlichen Würdigung, wobei es angemessen sei, hier die in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm als Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten festgelegten Grenzwerte von tagsüber max. 60 dB(A) heranzuziehen, wobei ein nächtlicher Betrieb ausgeschlossen sei.. Die Richtigkeit dieser Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht stellt auch das Vorbringen der Antragsteller nicht in Frage, wonach es unrichtig sei, eine ehemalige Nutzung bei der Beurteilung des Gebots der Rücksichtnahme heranzuziehen. Dies teilt der Senat nicht. Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erweist sich als wertungsoffenes Korrektiv, bei dem Einzelfallbeurteilungen geboten sind (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – BVerwG 4 C 11.11 –, juris Rn. 32 f.). Soweit die Antragsteller ein gegenteiliges Zitat anführen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 131. EL Oktober 2018, BauGB § 34 Rn. 19) geht dies fehl, da es die maßgebliche Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht das Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zum Gegenstand hat. Auch soweit die Antragsteller dem erstinstanzlichen Gericht eine fehlerhafte Beurteilung des Immissionsschutzes und Mängel des schalltechnischen Gutachtens des Fachingenieurs D. vom 12. März 2018 rügen, vermag dies bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.1 d) der TA-Lärm für Mischgebiete nach dem Schallschutzgutachten eingehalten würden. Nach der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Genehmigung sei, würden die Maschinen zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr betrieben. Ein nächtlicher Betrieb sei damit ausgeschlossen und auch nicht von der Baugenehmigung umfasst. Zu betrachten sei also lediglich der Tagwert von 60 dB(A). Dieser werde nach dem schalltechnischen Gutachten vom 12. März 2018 mit einem Wert von 52 bis 53 dB(A) an den Gebäuden der Antragsteller eingehalten. Hinsichtlich der An- und Abfahrten sei ebenfalls ein Beurteilungszeitraum von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr herangezogen worden. Ebenso sei der zulässige Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen eingehalten, und dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die eigentliche Kompostieranlage auf dem von den Gebäuden der Antragsteller abgewandten Teil des Betriebsgeländes befinde, welches zudem durch eine Halle von dem vorderen Grundstücksbereich abgetrennt sei. Die Antragsteller haben diese differenzierte Würdigung und Bewertung mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. e) Auch mit ihrer Rüge, das Vorhaben der Beigeladenen sei ein genehmigungsbedürftiger Betrieb im Sinne des § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (die Norm regelt Genehmigungsvoraussetzungen), legen die Antragsteller nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass das Vorhaben zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von weniger als 10 Tonnen am Tag nach § 4 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang 1 der 4. BImSchV keiner Baugenehmigung, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. § 13 BImSchG) bedurft hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.3, 1.4., 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internet abrufbar unter http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung grundsätzlich folgt. Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes waren die Werte der einzelnen Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) allerdings zu addieren, da die Antragsteller als Eigentümer jeweils eines Grundstückes vorläufigen Rechtsschutz begehren, aber die angegriffene Baugenehmigung nicht in Rechtsgemeinschaft bekämpfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).