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Beschluss

9 B 59/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. • Einwendungen, die auf nicht beigefügte Stellungnahmen verweisen, sind präkludiert, sofern diese Stellungnahmen nicht dem Einwendungsschreiben beigefügt oder fristgerecht nachgereicht wurden. • An private Einwender sind nur geringe Anforderungen an die Substantiierung ihrer Einwendungen zu stellen; grobe Darlegung der beanstandeten Schutzgüter genügt. • Die Klärung der hier aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen war nicht für ein Revisionsverfahren erforderlich, weil die vorhandene Rechtsprechung ausreichend ist.
Entscheidungsgründe
Präklusion nicht beigefügter Bezugnahmen; geringe Substantiierungsanforderungen für private Einwendungen • Die Beschwerde ist unbegründet; ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. • Einwendungen, die auf nicht beigefügte Stellungnahmen verweisen, sind präkludiert, sofern diese Stellungnahmen nicht dem Einwendungsschreiben beigefügt oder fristgerecht nachgereicht wurden. • An private Einwender sind nur geringe Anforderungen an die Substantiierung ihrer Einwendungen zu stellen; grobe Darlegung der beanstandeten Schutzgüter genügt. • Die Klärung der hier aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen war nicht für ein Revisionsverfahren erforderlich, weil die vorhandene Rechtsprechung ausreichend ist. Der Kläger wandte sich gegen die Planfeststellung für ein Vorhaben und rügte u. a. Versäumnisse bei der berücksichtigten Umwelt- und Verkehrsuntersuchung sowie unzureichende Beachtung kulturgeschichtlicher und wasserrechtlicher Belange. Er verwies in Einwendungsschriften auf Stellungnahmen aus anderen Verfahren, die den Einwendungen nicht beigefügt waren. Die Vorinstanz hielt Teile der Rügen für präkludiert und lehnte einen Beweisantrag des Klägers ab, weil die behaupteten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Planfeststellung unter anderem mit der Erwägung, die beanstandeten Mängel seien nicht entscheidungserheblich bzw. durch Präklusion unbeachtlich geworden. Der Kläger legte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ein, die Zulassung der Revision wurde mit Bezug auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel beantragt. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegt kein Verfahrensmangel vor. • Ablehnung des Beweisantrags war nicht rechtswidrig, weil die Vorinstanz die Entscheidung auf eigene, tragfähige Annahmen gestützt hat, sodass die beantragten Beweise keine entscheidungserhebliche Bedeutung hatten (vgl. Pflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG/§ 108 Abs. 2 VwGO). • Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachvortrag des Klägers geprüft; Einwendungen zur kulturgeschichtlichen Bedeutung, zur Kessellage von Anwesen und zu Mängeln der Verkehrsgutachten wurden behandelt und als nicht entscheidungserheblich gewertet. • Rechtssatz: Hinweise in Einwendungsschreiben auf Stellungnahmen in anderen Verfahren machen den Inhalt dieser Stellungnahmen nicht zu Inhalt der Einwendung, solange sie nicht beigefügt oder fristgerecht nachgereicht sind; dies dient der Beschleunigung und Klarheit des Planfeststellungsverfahrens. • Die vorgenannte Regelung gilt gleichermaßen für private Einwender wie für Gemeinden; die Bringschuld des Einwenders ist zumutbar und verhindert Unsicherheit über den Einwendungsinhalt. • An private Einwender sind nur geringe Anforderungen an die Substantiierung zu stellen: Es reicht, grob darzulegen, welche Schutzgüter als gefährdet angesehen werden und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden; fachwissenschaftliche Ausführungen sind nicht erforderlich. • Eine Hinweispflicht der Anhörungsbehörde auf das Nichtbeifügen von Bezugnahmen ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen, weil eine solche Pflicht die Beschleunigungszwecke der Präklusionsregel unterlaufen würde. • Materielle Erwägungen der Vorinstanz zu wasserrechtlichen Anforderungen und zur Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG bilden eine selbstständige, tragfähige Begründung; damit ist kein Revisionszulassungsgrund gegeben, weil die Grundsatzfragen nach vorhandener Rechtsprechung bereits geklärt sind. Die Beschwerde des Klägers wurde als unbegründet verworfen. Das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Verfahrensmangel und bestätigte, dass die Vorinstanz die Einwendungen des Klägers zutreffend als teilweise präkludiert oder als nicht entscheidungserheblich behandelt hat. Bezugnahmen auf nicht beigefügte Stellungnahmen führen zur Präklusion, soweit diese nicht beigefügt oder fristgerecht nachgereicht wurden; dies gilt auch für private Einwender. Den Substantiierungsanforderungen für private Einwender genügen bereits grobe Darlegungen der beanstandeten Beeinträchtigungen. Eine weitergehende Revision war nicht zuzulassen, weil die aufgeworfenen Grundsatzfragen durch die bestehende Rechtsprechung ausreichend geklärt sind und die vorinstanzlichen Erwägungen tragfähig sind.