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Urteil

B 7 K 22.606

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Einwendung iSv Art. 73 Abs. 4 BayVwfG ist das Gegenvorbringen tatsächlicher Art, das der Wahrung eigener Rechte und Belange dient und auf Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielt. Ein bloßes "Nein" zum Vorhaben oder bloße Rechtsausführungen sind keine Einwendung in diesem Sinne. Einwendungen müssen vielmehr die betroffenen Belange bzw. Rechtsgüter, die befürchteten Einwirkungen des Vorhabens und den räumlichen Zusammenhang aufzeigen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Demgemäß liegt keine ordnungsgemäße Erhebung von Einwendungen vor, wenn der Betroffene seine individuelle Betroffenheit nicht darstellt bzw. andeutet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Äußerungen in früheren Verfahren oder einem früheren Planungsstadium werden nur dadurch Inhalt einer Einwendung, wenn sie dieser gegenständlich beigefügt oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die in Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG angeordnete materielle Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 5. Zur Frage, ob die Anwendung der Bestimmung in Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwfG mit unionsrechtlichen (RL 2011/92/EU, RL 2010/75/EU und Aarhus-Konvention) und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist (bejaht). (Rn. 49 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einwendung iSv Art. 73 Abs. 4 BayVwfG ist das Gegenvorbringen tatsächlicher Art, das der Wahrung eigener Rechte und Belange dient und auf Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielt. Ein bloßes "Nein" zum Vorhaben oder bloße Rechtsausführungen sind keine Einwendung in diesem Sinne. Einwendungen müssen vielmehr die betroffenen Belange bzw. Rechtsgüter, die befürchteten Einwirkungen des Vorhabens und den räumlichen Zusammenhang aufzeigen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Demgemäß liegt keine ordnungsgemäße Erhebung von Einwendungen vor, wenn der Betroffene seine individuelle Betroffenheit nicht darstellt bzw. andeutet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Äußerungen in früheren Verfahren oder einem früheren Planungsstadium werden nur dadurch Inhalt einer Einwendung, wenn sie dieser gegenständlich beigefügt oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die in Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG angeordnete materielle Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 5. Zur Frage, ob die Anwendung der Bestimmung in Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwfG mit unionsrechtlichen (RL 2011/92/EU, RL 2010/75/EU und Aarhus-Konvention) und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist (bejaht). (Rn. 49 – 51) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist mit seinen vorgebrachten „Einwendungen“ gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser gem. § 15 WHG. Gem. Art. 69 Satz 1 und 2 BayWG gelten hinsichtlich des Verfahrens für eine gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG die Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend, sodass die zuständige Wasserrechtsbehörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen muss. Streitentscheidend sind im vorliegenden Fall die Art. 73 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 BayVwVfG, wonach jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Im Klageverfahren gegen die gehobene Erlaubnis kann der Kläger folglich nur mit solchen rechtlichen Angriffsmitteln zum Erfolg kommen, die er bereits während der Einwendungsfrist vorgebracht hat. Außerhalb der Einwendungsfrist vorgetragene Bedenken unterfallen hingegen der sog. Präklusion. Dabei handelt es sich um eine materielle Präklusion, die einen Rechtsverlust zur Folge hat. Nachdem der Beklagte ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren gem. Art. 73 BayVwVfG hinsichtlich der gehobenen Erlaubnis durchgeführt (unter 1.) und der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäße Einwendungen im o.g. Sinne nicht erhoben hat (unter 2.), folgt daraus, dass er mit seinen Einwendungen materiell präkludiert ist. Der Ausschluss des Klägers mit seinen Einwendungen steht mit höherrangigem Recht in Einklang (unter 3.). 1. Der Beklagte hat gem. Art. 73 BayVwVfG ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Gemeinde … hat die Antrags- und Planunterlagen sowie das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts … vom 09.07.2021 gem. Art. 73 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG auf Veranlassung des Landratsamts … mit Schriftsatz vom 16.07.2021 für die Dauer eines Monats (04.08.2021 bis 03.09.2021) ausgelegt, nachdem sie die beabsichtigte Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 30.07.2021 (Nachrichten für die Verwaltungsgemeinschaft … mit amtlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden … und …, …*) gem. Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ortsüblich bekanntgemacht hat. Die Bekanntmachung enthält die nach Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG vorgesehenen Inhalte und den nach Art. 73 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG gebotenen Hinweis auf eine mögliche Präklusion. Die ausgelegten Unterlagen erfüllten die nach Art. 73 BayVwVfG erforderliche Informations- und Anstoßwirkung. 2. Nachdem der Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 17.09.2021 keine ordnungsgemäßen Einwendungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erhoben hat und seine Einwendungen nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ist er im vorliegenden Verfahren mit seinen Einwendungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert. a. Eine Einwendung ist das Gegenvorbringen tatsächlicher Art, das der Wahrung eigener Rechte und Belange dient und auf Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielt. Mit ihm bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen eigener Rechte oder Belange nicht hinnehmen zu wollen. Inhaltlich muss die Einwendung hinreichend substantiiert sein. Einwendungen sollen eine geeignete Grundlage bieten, die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Betroffenheiten, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind, zu überprüfen und ggf. erforderliche Schutzvorkehrungen anzuordnen oder sogar Modifizierungen des Vorhabens anzustoßen. Entsprechende Darlegungen sind auch dann nicht entbehrlich, wenn die Umstände der Behörde bekannt sind. Ein bloßes „Nein“ zum Vorhaben oder bloße Rechtsausführungen sind keine Einwendung. Einwendungen müssen die betroffenen Belange bzw. Rechtsgüter, die befürchteten Einwirkungen des Vorhabens und den räumlichen Zusammenhang aufzeigen. Die Anforderungen dürfen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Es genügt, dass „in groben Zügen“ oder auch nur sinngemäß erkennbar wird, was der Einwender befürchtet. Die Darlegungen müssen aber so konkret sein, dass die Behörde einer Beeinträchtigung nachgehen und ihr ggf. abhelfen kann. Grundsätzlich werden von Einwendern keine besonderen Kenntnisse rechtlicher oder fachlicher Art verlangt. Daher muss nicht dargelegt werden, welche naturwissenschaftlichen Wirkungszusammenhänge den Befürchtungen zugrunde liegen, welche Maßnahmen Abhilfe versprechen oder welche Grenzwerte überschritten werden. Für die Mindestanforderungen ist darauf abzustellen, was ein verständiger Durchschnittsmensch, der typischerweise einer Erwerbstätigkeit nachgeht, auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen leisten kann, unabhängig davon, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Einwender tatsächlich besitzt. Die Anforderungen an die Substantiierung der Einwendungen korrespondieren mit Art, Umfang und Verständlichkeit (Präzision) der ausgelegten Unterlagen. Deshalb darf bei pauschalen Erläuterungen keine ins Einzelne gehende Darlegung der Einwendung erwartet werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2020, § 73 Rn. 64 ff.; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 73 Rn. 82 ff.). Gemessen daran hat der Kläger seine Einwendungen im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erhoben, weil er darin seine individuelle Betroffenheit nicht dargestellt bzw. angedeutet hat, sodass er mit ihnen materiell präkludiert ist. Die Einwendungen sind daher für die Genehmigungsbehörde und das Gericht unbeachtlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2020, § 73 Rn. 70). Mit seiner ersten Einwendung kritisiert der Kläger die Sachverhaltsermittlung und diverse Berechnungen im Erläuterungsbericht des planenden Ingenieursbüros sowie eine Einleitung über ein Privatgrundstück mit der Fl.-Nr. … der Gemarkung … Er führt jedoch nicht an, in welchen Rechtsgütern er sich selbst beeinträchtigt sieht. Soweit er auf bekannte Überlastungsprobleme bei der Abwasserentwässerung, den Hochwasserschutz, jahrelang fehlende Schmutzfrachtberechnungen sowie Funktionsmängel hinweist, stellt der Kläger keine individuelle Betroffenheit in seinen individuellen Belangen dar. Das angeführte Grundstück mit der Flurnummer … der Gemarkung … befindet sich darüber hinaus nicht im Eigentum des Klägers. Auch eine anderweitige Berechtigung des Klägers am Grundstück ist nicht dargetan. Soweit der Kläger die Ausführungen im Erläuterungsbericht rügt, wonach durch die Einleitung in den Vorfluter keine Nachteile entstünden, trägt er auch hierbei nicht vor, welche seiner individuellen Belange durch das streitgegenständliche Vorhaben betroffen sein sollen. Mit seiner zweiten Einwendung moniert der Kläger die Art und Weise der Berechnung im Gutachten des amtlichen Sachverständigen Wasserwirtschaftsamts … vom 09.07.2021. Es würden aussagekräftige Überflutungsnachweise für bestimmte Teilgebiete u.a. für den …markt in den Antragsunterlagen fehlen, auch sei eine Prüfung und Berechnung einer Hochwasseranalyse in den Antragsunterlagen nicht vorhanden. Es würden gewisse Berechnungen fehlen. Die geäußerte Kritik hat allerdings nicht zum Inhalt, in welchen individuellen Belangen der Kläger eine Betroffenheit befürchtet. Insofern ist auch diese Einwendung unsubstantiiert. In seiner dritten Einwendung rügt der Kläger das bisherige Verhalten des Landratsamts …, der Gemeinde …sowie des Wasserwirtschaftsamts …und eine temporäre Schmutzexpedierung über fremdes Eigentum sowie entlang der Kreisstraße … Der Kläger legt allerdings nicht dar, dass die benannte Schmutzexpedierung auf einem Grundstück stattfindet, dass sich in seinem Eigentum befindet bzw. mit dem er einen individuellen Belang für sich in Verbindung bringt. Auch insoweit fehlt es der Einwendung an der Darlegung der individuellen Betroffenheit des Klägers durch das streitgegenständliche Vorhaben. Mit seiner vierten Einwendung kritisiert der Kläger die Aussagekraft und Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens des amtlichen Sachverständigen. Zwar deutet der Kläger in dieser Einwendung eine wesentliche Beeinträchtigung im Bereich der Außeneinzugsgebiete AE 1 bis 4 an, worunter auch eines der Grundstücke seiner verstorbenen Mutter fällt. Er legt aber weder dar, welche Einwirkungen er hinsichtlich dieser Grundstücke befürchtet noch, dass er in eigenen Belangen – z.B. gerade als Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks – beeinträchtigt ist. b. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Einwendung im Schreiben vom 15.09.2021 augenscheinlich als „reine“ Privatperson ohne Bezugnahme auf die vom ihm – wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – betriebene Baumschule erhoben hat. In seinen Einwendungen geht der Kläger nämlich weder mit einem Wort auf eine Baumschule ein noch zeigt er auf, dass er seine Einwendungen als Inhaber eines entsprechenden Betriebs erhoben hat. Er trägt auch keine Beeinträchtigung seiner Baumschule durch das streitgegenständliche Vorhaben vor. c. Selbst ein Hinweis im Einwendungsschreiben auf frühere Äußerungen wäre für eine ordnungsgemäße Erhebung von Einwendungen nicht ausreichend. Äußerungen in früheren Verfahren oder einem früheren Planungsstadium werden nur dadurch Inhalt einer Einwendung, wenn sie dieser gegenständlich beigefügt oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2020, § 73 Rn. 67; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 73 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.12.2011 – 9 B 59/11 – juris Rn. 7). Einwendungen sind auch dann nicht entbehrlich, wenn der Behörde bestimmte Umstände bereits anderweitig bekannt sind. Dies hat seinen Grund darin, dass nur durch diese Formstrenge vermieden werden kann, dass entgegen der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen zunächst andere Akten oder etwa Stellungnahmen zu Besprechungen – möglicherweise von anderen Behörden – beigezogen werden müssen. Dies würde eine typischerweise nicht zu vernachlässigende, dem Regelungszweck des förmlichen Verfahrens zuwiderlaufende Arbeitserschwernis darstellen. Die Bezugnahme auf nicht beigefügte Stellungnahmen zu etwaigen Besprechungen oder eine entsprechende Aktenbeiziehung würde zudem die Gefahr bergen, dass Unsicherheit und nachträglicher Streit über den genauen Einwendungsinhalt entstehen, wodurch das Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung berührt werden kann. Daraus folgt, dass lediglich die Einwendungen des Klägers aus seinem Einwendungsschreiben vom 15.09.2021 maßgeblich sind, mit denen er nach dem o.g. materiell präkludiert ist. Soweit der Kläger daher geltend gemacht hat, die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Probleme (Rückstau, Grundwasser, Wasserableitung, Hochwasserthematik, Pflanzenabsterben aufgrund einer Riegelbebauung eines Einkaufsmarkts) seien behördlicherseits bekannt gewesen, ist – wie schon oben ausgeführt – festzustellen, dass eine etwaige Kenntnis der Wasserrechtsbehörde ohne zumindest andeutungsweise Geltendmachung im Einwendungsschreiben durch den Kläger nichts an der eingetretenen materiellen Präklusion ändert. d. An dem Eintritt der materiellen Präklusion ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die Einwendungen des Klägers in dem streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Die gesetzlich angeordnete materielle Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2012 – 9 B 24/12 – juris Rn. 6). 3. Die Anwendung der Vorschrift über die materielle Präklusion ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Annahme der materiellen Präklusion im vorliegenden Fall stehen europarechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Vorschrift über die materielle Präklusion ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die streitgegenständliche Niederschlagswassereinleitung in ein Oberflächengewässer weder unter die RL 2011/92/EU (sog. UVP-Richtlinie), die RL 2010/75/EU (sog. IE-Richtlinie) noch das Aarhus-Übereinkommen zu subsumieren ist (vgl. hierzu Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 73 Rn. 252 ff.). Die Regelung zur materiellen Präklusion ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die materielle Präklusion in mehreren Entscheidungen für verfassungsrechtlich zulässig erklärt, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Verfahren insgesamt angemessen ausgestaltet wird und die Mitwirkungslasten nicht überspannt werden (vgl. Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 73 Rn. 261 f.). Das Vorhaben dient der Niederschlagswasserbeseitigung und dürfte für die Vorhabenträger von erheblicher Bedeutung sein. Die materielle Präklusion dient im vorliegenden Fall der Verfahrensbeschleunigung, Rechtssicherheit und Planungsentscheidung. Im Gegenzug erscheint das Anhörungsverfahren mit dem Erfordernis des fristgerechten Vorbringens etwaiger Einwendungen – an die in Anknüpfung an Rechtsprechung und Literatur ohnehin nur geringe Anforderungen zu stellen sind (s.o.) – angemessen. II. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, nachdem sie keinen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Verwaltungsstreit keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, zumal sich die Beantwortung der Fragen des vorliegenden Verfahrens ohne weiteres aus dem Gesetz und dessen Anwendung im Einzelfall ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 10). Das vorliegende Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.