Beschluss
6 B 38/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Vorinstanz einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem solchen Rechtssatz eines anderen obersten Verwaltungsgerichts widerspricht, was in der Beschwerde darzulegen ist.
• Für die Beurteilung, welche Rechtsvorschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich sind, bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt nach dem materiellen Recht; ob dies neues oder altes Recht ist, hängt von der Auslegung der anzuwendenden (gegebenenfalls landesrechtlichen) Vorschrift ab.
• Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die zu klärenden Fragen auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts beruhen oder die Beschwerde keine hinreichende Darlegung bundesrechtlicher Klärungsbedürftigkeit enthält.
• Ein behaupteter Verfahrensmangel (z. B. Gehörsverletzung, unzureichende Aufklärungspflicht oder unterlassene Beweisaufnahme) rechtfertigt die Revisionszulassung nur, wenn der Mangel substantiiert dargelegt ist und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Auslegung landesrechtlicher Gebührenbefreiung • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Vorinstanz einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem solchen Rechtssatz eines anderen obersten Verwaltungsgerichts widerspricht, was in der Beschwerde darzulegen ist. • Für die Beurteilung, welche Rechtsvorschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich sind, bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt nach dem materiellen Recht; ob dies neues oder altes Recht ist, hängt von der Auslegung der anzuwendenden (gegebenenfalls landesrechtlichen) Vorschrift ab. • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die zu klärenden Fragen auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts beruhen oder die Beschwerde keine hinreichende Darlegung bundesrechtlicher Klärungsbedürftigkeit enthält. • Ein behaupteter Verfahrensmangel (z. B. Gehörsverletzung, unzureichende Aufklärungspflicht oder unterlassene Beweisaufnahme) rechtfertigt die Revisionszulassung nur, wenn der Mangel substantiiert dargelegt ist und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Der Kläger begehrt Erlass von Langzeitstudiengebühren für das Wintersemester 2007/2008 nach dem Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt. Die beklagte Universität lehnte seinen Antrag ab; die Klage war bei Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos. Der Kläger rügt insbesondere Auslegungsfragen zur Anwendbarkeit neuen Rechts ohne Übergangsregelungen und zur Auslegung der Härtefallvorschrift des HSG LSA sowie Verfahrensfehler. Er macht geltend, gesundheitliche und familiäre Gründe sowie wirtschaftliche Unzumutbarkeit hätten einen Gebührenerlass gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht beurteilte die materielle Rechtslage nach dem anwendbaren Landesrecht und verneinte die Voraussetzungen für Erlass oder Aussetzung der Gebühren. Der Kläger beanstandet ferner Gehörs- und Aufklärungsmängel sowie die Nichtberaumung weiterer Beweiserhebungen. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfüllt keinen Revisionszulassungsgrund des §132 Abs.2 VwGO. • Divergenz: Der Kläger missversteht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; die Vorinstanz hat nicht widersprüchliche abstrakte Rechtssätze aufgestellt. Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, wobei das materielle Recht die Frage beantwortet, zu welchem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen. • Unterschiedliche Rechtssätze lassen sich nicht feststellen, weil die streitigen Entscheidungen verschiedene Rechtsmaterien (Landeshochschulrecht vs. bundesrechtliche Bereiche) betreffen und das Landesrecht im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§137 Abs.1 VwGO). • Grundsätzliche Bedeutung fehlt, weil die zu klärenden Fragen auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts beruhen und der Kläger keine hinreichende Darlegung gemacht hat, dass bundesrechtliche Normen ungeklärte, revisionsfähige Fragen aufwerfen. • Verfahrensmängelrügen (Gehör, Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, unterbliebene Beweisaufnahme) sind unbegründet: In der mündlichen Verhandlung war die Problematik erörtert, der Antrag auf weitere Vortragsgelegenheit war nicht hinreichend bestimmt, und das Berufungsgericht hat die Nichtaufnahme von Beweisen nachvollziehbar begründet. • Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass die vom Kläger angeführten medizinischen und familiären Umstände nicht substanziiert die Unmöglichkeit entgeltlicher Arbeit belegen; frühere geringfügige Erwerbstätigkeit des Klägers stärkt die Ablehnung des Beweisantrags. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht weder Divergenz noch grundsätzliche Bedeutung noch einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt gehört zum irrevisiblen Landesrecht und wurde durch das Oberverwaltungsgericht nachvollziehbar angewendet. Soweit der Kläger gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Härtegründe vorträgt, hat das Berufungsgericht deren Substanz geprüft und die mit Schriftsatz und Beweisanträgen vorgebrachten Anhaltspunkte als nicht ausreichend für einen Gebührenerlass bzw. eine Beweisaufnahme bewertet; diese Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.