Beschluss
13 A 11073/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0904.13A11073.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Der Senat schließt sich mit seiner Auslegung des § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) (= § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem im hier maßgeblichen Umfang inhaltsgleichen Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO an, das in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass die rechtsgrundsätzliche Bedeutung gerade der vom letzten Tatrichter entschiedenen Frage zukommen muss und nicht erst derjenigen Frage, die sich stellen würde, wenn die Sache anders hier unter Zugrundelegung eines fortgeschriebenen Lagebildes entschieden worden wäre. (Rn.20)
Ganz allgemein gesprochen muss die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage deshalb einen unmittelbaren Bezug zum angegriffenen Urteil haben und dort entscheidungserheblich gewesen sein. Nur diese Interpretation des Begriffs der Rechtssache wird im Kontext eines auslegungsbedürftigen Wortlauts der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck der Vorschrift respektive der inhaltsgleichen Vorschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerecht, wobei namentlich auch die durch § 173 S 1 VwGO i.V.m. § 296a ZPO angeordnete Zäsurwirkung zu beachten ist. (Rn.21)
2. Zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und Rechtslage fallen vielmehr in die Domäne des Folgeantrags gemäß § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992), sodass sich zunächst die Beklagte erstmals hiermit zu befassen und darüber zu entscheiden hat, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens steht dem Betroffenen der erneute Weg zu den Verwaltungsgerichten und dem durch die VwGO eröffneten Instanzenzug nach deren Rechtsschutzkonzept nachträglich (oder anschließend) offen. (Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Juli 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat schließt sich mit seiner Auslegung des § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) (= § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem im hier maßgeblichen Umfang inhaltsgleichen Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO an, das in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass die rechtsgrundsätzliche Bedeutung gerade der vom letzten Tatrichter entschiedenen Frage zukommen muss und nicht erst derjenigen Frage, die sich stellen würde, wenn die Sache anders hier unter Zugrundelegung eines fortgeschriebenen Lagebildes entschieden worden wäre. (Rn.20) Ganz allgemein gesprochen muss die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage deshalb einen unmittelbaren Bezug zum angegriffenen Urteil haben und dort entscheidungserheblich gewesen sein. Nur diese Interpretation des Begriffs der Rechtssache wird im Kontext eines auslegungsbedürftigen Wortlauts der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck der Vorschrift respektive der inhaltsgleichen Vorschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerecht, wobei namentlich auch die durch § 173 S 1 VwGO i.V.m. § 296a ZPO angeordnete Zäsurwirkung zu beachten ist. (Rn.21) 2. Zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und Rechtslage fallen vielmehr in die Domäne des Folgeantrags gemäß § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992), sodass sich zunächst die Beklagte erstmals hiermit zu befassen und darüber zu entscheiden hat, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens steht dem Betroffenen der erneute Weg zu den Verwaltungsgerichten und dem durch die VwGO eröffneten Instanzenzug nach deren Rechtsschutzkonzept nachträglich (oder anschließend) offen. (Rn.28) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Juli 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. jeweils nicht entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz – AsylG – dargelegt worden sind. 1. Die Berufung ist zunächst nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf einem schweren Verfahrensfehler beruhen würde. a. So wird zunächst die durch den Kläger explizit gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend damit dargetan, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Verlegung der Terminsstunde verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe (vgl. S. 10 ff. d. Antragsschrift). aa. Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Terminverlegung aus erheblichen Gründen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – geboten ist. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 8.13 –, juris Rn. 13 und vom 28. April 2008 – 4 B 47.07 –, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.). Liegt ein solch erheblicher Grund vor, reduziert sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 3 m.w.N.). bb. Hier ist nicht i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine nicht mehr mit dem Verfassungs- und Prozessrecht vereinbare Auslegung des Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ zugrunde gelegt und/oder seine Entscheidung insoweit auf unzutreffende Feststellungen gestützt habe. Die Antragsschrift geht bereits irrtümlich davon aus, dass der Antrag auf Verlegung der Terminsstunde vom 23. Juli 2024 (vgl. Bl. 97 d. Hauptakte) mit der (ausschließlichen) Begründung abgelehnt worden sei, dass die „Verhinderung des Klägers“ nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei (vgl. S. 11 d. Antragsschrift). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers weder angeordnet noch notwendig gewesen sei, denn einer persönlichen Anhörung habe es im Hinblick auf den Sach- und Streitstand nicht bedurft. Der Kläger habe (daher) hinreichend durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten werden können (vgl. UA S. 7 f.). Hiermit setzt sich die Antragsschrift nicht weiter auseinander, was indessen auch deshalb notwendig gewesen wäre, weil namentlich in der auch durch das Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass das Prozessrecht den Beteiligten i.S.d. § 63 Nr. 1 VwGO nicht als Individuum, sondern als prozessrechtliche Entität verseht, sodass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zur Wahrung des Gehörsanspruchs ausreichend ist (vgl. UA S. 7 unter Verweis auf OVG RP, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 13 A 10956/22.OVG –, juris Rn. 11 f.). b. Soweit die Antragsschrift mit ihrer weiteren Rüge einer rechtsfehlerhaften Ablehnung der Ablehnungsgesuche vom 29. Juli 2024 und vom 12. August 2024 in der Sache auch eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO rügen mag, wird auch dies jedenfalls nicht i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargetan. Die Antragsschrift beschränkt sich schon ohne weitere rechtliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes auf die pauschale Aussage, dass die – wie unter oben a. bb. gezeigt – auch in der Sache unzutreffende Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Verlegungsantrag des Klägers rechtsfehlerhaft abgelehnt, bereits hinreichend für eine Ablehnung des erkennenden Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 42 ZPO gewesen sei. 2. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen würde. a. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz – hierzu sogleich unten b. aa. – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Hierfür ist es im Einzelfall notwendig, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig erweist, also vor allem nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten ist, und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sie also nicht die ausschließlich einzelfallbezogene Anwendung betrifft. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dazu muss er eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung aufzeigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 13 A 10716/22.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.). b. Nach diesen Maßgaben wird mit den als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. „ob im Libanon ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Asylgesetz besteht aufgrund der am 23.09.2024, mithin nach Erlass des Urteils, gestarteten israelischen Angriffe auf den Libanon und damit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt einhergeht, ohne dass eine interne Schutzmöglichkeit besteht“, 2. „ob die derzeitige wirtschaftliche und kriegsbedingte Situation im Libanon ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen rechtfertigen kann“, 3. „ob die derzeitige wirtschaftliche und kriegsbedingte Situation im Libanon ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen rechtfertigen kann. Gemäß § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Artikel 3 EMRK steht es einer Abschiebung entgegen, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden“, 4. „ob chronisch Kranke, die auf Medikamente angewiesen sind, die im Libanon teilweise gar nicht oder nur mit erheblichen finanziellen Mitteln erhältlich sind und bei Nichteinnahme zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen beziehungsweise einem schnelleren Voranschreiten der chronischen Erkrankungen sowie dem gehäuften Auftreten von Akutereignissen wie beispielsweise Herzinfarkt und Lungenödem oder Bluthochdruckkrisen bis hin zum vorzeitigen Herztod möglich ist, unter den derzeitigen Verhältnissen im Libanon (Wirtschaftskrise, Bankrott des Staates, Inflation, Erwerbstätigkeitsquote von 37 Prozent, Krieg und Vertreibung) auf die Beschaffung durch Dritte verwiesen werden dürfen bzw. per se angenommen werden kann, dass diese den Lebensunterhalt für sich, insbesondere der Mehrkosten für die erforderlichen Medikamente, aufbringen können“ und 5. „ob Kläger selbst darlegen müssen, dass sie von Angehörigen nicht finanziell zur Durchführung von Behandlungen und zum Bezug von Medikamenten und zur Lebensunterhaltssicherung unterstützt werden können, wenn offensichtlich ist, dass es sich bei den Medikamenten um rezeptpflichtige Medikamente handelt, die von Verwandten nicht beschafft werden können und die Medikamente derart teuer sind, dass sie von Dritten nicht bezahlt werden können“, deren Klärungsfähigkeit, respektive deren weitere Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend dargetan. aa. Die so formulierten Grundsatzfragen zu 1. bis 4., welche die allgemeine Lage im Libanon seit dem 23. September 2024 („derzeitige“) zur grundsätzlichen Klärung durch den Senat stellen, war für das Verwaltungsgericht, das bei seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2024 abzustellen hatte, nicht entscheidungserheblich. Es gelingt der Antragsschrift auch darüber hinaus nicht, die notwendige Klärungsfähigkeit dieser Frage hinreichend darzulegen. Klärungsfähig ist eine Frage nämlich dann – und nur dann –, wenn sie in der konkreten Rechtssache für den Tatrichter entscheidungserheblich gewesen ist. Soweit die Antragsschrift unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. Juli 2000 – A 9 S 1275/00 –, juris Rn. 4, so i.E. wohl auch NdsOVG, Beschluss vom 16. September 2014 – 13 LA 93/14 –, juris Rn. 14) meint, dass es für eine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinreichend sei, wenn neue Umstände die Klärungsbedürftigkeit einer Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erstmals oder erneut begründeten, was insbesondere bei Ereignissen jenseits der individuellen Sphäre des jeweiligen Asylsuchenden der Fall sein könne, wird diese Auffassung weder durch die Antragsschrift noch durch die in Bezug genommene Rechtsprechung überzeugend begründet. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu dem im hier maßgeblichen Umfang inhaltsgleichen Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO davon aus, dass die rechtsgrundsätzliche Bedeutung gerade der vom letzten Tatrichter entschiedenen Frage zukommen muss – nicht erst derjenigen Frage, die sich stellen würde, wenn die Sache anders – hier unter Zugrundelegung eines fortgeschriebenen Lagebildes – entscheiden worden wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 – 10 B 8.05 –, juris Rn. 4, vom 20. Februar 2012 – 6 B 38.11 –, juris Rn. 11, vom 14. September 2012 – 6 B 35.12 –, juris Rn. 2 und – i.E. – vom 21. Juli 2025 – 8 B 42.24 –, juris Rn. 3 ff., sowie ergänzend auch: Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 132 VwGO Rn. 52 entsprechend und Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 152 m.w.N., darunter OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 8 A 84/10.A –, juris Rn. 4). Ganz allgemein gesprochen muss die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage deshalb einen unmittelbaren Bezug zum angegriffenen Urteil haben und dort entscheidungserheblich gewesen sein. Nur diese Interpretation des Begriffs der „Rechtssache“ wird im Kontext eines auslegungsbedürftigen Wortlauts (1) der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck der Vorschrift – respektive der inhaltsgleichen Vorschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – gerecht (2): (1) Der Wortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach die Berufung nur dann zuzulassen ist, wenn „die Rechtssache“ eine grundsätzliche Bedeutung aufweist, zeigt nach zunächst einhelliger Auffassung, dass darunter nur solche Fragen fallen, die sich im konkreten Verfahren entscheidungserheblich stellen und mithin klärungsfähig sind (siehe hierzu instruktiv: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 149). Damit tragen Wortlaut und Auslegung namentlich dem Umstand Rechnung, dass die Verwaltungsgerichtsordnung – mit wenigen anerkannten Ausnahmen – auf einem System des nachträglichen Rechtsschutzes aufbaut und daher keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle eines Verwaltungshandelns ermöglicht. Was indessen die weitere Frage danach anbelangt, ob in einem Verfahren über die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auch solche Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die zwischen dem Zeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG und dem Ablauf der Frist nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG eingetreten sind, bleibt der Wortlaut ambivalent. (2) Insoweit zeigt eine systematisch-teleologische Betrachtung – hier des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO –, dass das Verfahren über die Zulassung der Berufung zwar im 12. Abschnitt (Berufung) des III. Teils der VwGO (mit)geregelt ist, das Zulassungsverfahren indessen einem fundamental vom eigentlichen Berufungsverfahren abweichenden Regime, namentlich im Hinblick auf eine sich seit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht veränderten Sach- und Rechtslage, unterliegt. So sieht § 128 VwGO vor, dass das Oberverwaltungsgericht in einem Berufungsverfahren über den Streitgegenstand im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht entscheidet (vgl. auch § 130 Abs. 1 VwGO) und dabei in den Grenzen des § 128a VwGO auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, wobei in Asylverfahren zusätzlich auf den jeweiligen Zeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über das Berufungsverfahren bedingt indessen – in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, sowie in Verfahren nach dem AsylG – notwendig die vorherige Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Den §§ 128 ff. VwGO lassen sich mithin keine Bedingungen für das Zulassungsverfahren entnehmen. Eine hierauf aufbauende Argumentation beruht auf einem Zirkelschluss, weil die genannte Vorbedingung – die Zulassung der Berufung – bereits als gegeben angenommen wird (abzulehnen daher: Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 21). Eine namentlich dem § 128 VwGO entsprechende Regelung für das Zulassungsverfahren findet sich weder allgemein in der VwGO noch spezialgesetzlich im AsylG. Im Gegensatz dazu bewehrt das formelle Recht in § 296a Satz 1 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 173 VwGO Rn. 222a m.w.N.), den Schluss der mündlichen Verhandlung – respektive den Zeitpunkt entsprechend § 101 Abs. 2 VwGO (vgl. MüKO ZPO, 7. Aufl. 2025, § 296a Rn. 3 entsprechend) – vor dem Verwaltungsgericht mit einer strengen Zäsurwirkung, worin namentlich der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, die Aspekte der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration als Elemente eines effektiven Rechtsschutzes gegenüber der unbedingten objektiven Richtigkeit einer Entscheidung wegen einer sich verändernden Sach- und Rechtslage in den Vordergrund zu stellen (vgl. nur Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 296a Rn. 2). Dieser Grundsatz ist auch (noch) im besonders ausgestalteten Verfahren zur Rechtsmittelzulassung zu beachten. Das Berufungszulassungsverfahren kann mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung (s.o.) keinen weitergehenden Rechtsschutz im Hinblick auf denselben Streitgegenstand ermöglichen, als dieser im vorinstanzlichen Verfahren hätte erreicht werden können. Erst ein erfolgreiches Berufungszulassungsverfahren, das bezogen auf den für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Streitstand durchgeführt worden ist, führt gemäß § 128 VwGO (i.V.m. § 77 Abs. 1 AsylG) dazu, dass eine veränderte Sach- und Rechtslage in einem Berufungsverfahren berücksichtigen ist (s.o.). Es ist also gerade nicht Aufgabe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO –, prozessual die Reformation einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht zu ermöglichen, die in einem Berufungsverfahren aufgrund einer sich zwischen dem Zeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG und dem Ablauf der Frist nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG geänderten Lage im Herkunftsstaat – möglicherweise – so nicht mehr hätte ergehen können, und so der Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 – 1 B 11.05 –, juris Rn. 7 entsprechend). Zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, wie sie auch hier dargetan werden, fallen vielmehr in die Domäne des Folgeantrags gemäß § 71 AsylG, sodass sich zunächst die Beklagte – erstmals – hiermit zu befassen und darüber zu entscheiden hat, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens steht dem Betroffenen der erneute Weg zu den Verwaltungsgerichten und dem durch die VwGO eröffneten Instanzenzug nach deren nachträglichem Rechtsschutzkonzept offen. bb. Mit der Frage zu 5. wird – ungeachtet der Prämisse der Offensichtlichkeit und der sich auch hier stellenden Fragen der Entscheidungserheblichkeit – jedenfalls nicht dargelegt, weshalb sie in einem Berufungsverfahren weiter klärungsbedürftig wäre. Sie meint in der Sache, dass der Maßstab der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, respektive derjenige der tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – jeweils in Verbindung mit modifizierenden Vorschriften des Asylrechts – in den beschriebenen Fällen einer weitergehenden Konkretisierung bedürfe, ohne diesen weiteren Klärungsbedarf indessen anhand einer eigenen – deduktiven – Argumentation, einer Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und oder der einschlägigen Literaturmeinungen i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. 3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.