Beschluss
3 B 81/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 setzt Gutgläubigkeit voraus; diese ist nicht gegeben, wenn der Fehler wenigstens auf mittlerer, bewusster Fahrlässigkeit beruht.
• Ein Irrtum ist nur dann zu berichtigen, wenn er offensichtlich ist; offensichtlich ist eine Unrichtigkeit, wenn sie aus dem Antragszusammenhang ohne Weiteres erkennbar ist.
• Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Festsetzung vorhandene Verwaltungsvorgänge proaktiv beizuziehen und mit dem Antrag abzugleichen, insbesondere nicht in Massenverfahren.
• Die Nichtzulassung der Revision setzt grundsätzliche Bedeutung oder einen Verfahrensmangel voraus; beides war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei fehlender Gutgläubigkeit und nicht-offensichtlichem Irrtum • Ein Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 setzt Gutgläubigkeit voraus; diese ist nicht gegeben, wenn der Fehler wenigstens auf mittlerer, bewusster Fahrlässigkeit beruht. • Ein Irrtum ist nur dann zu berichtigen, wenn er offensichtlich ist; offensichtlich ist eine Unrichtigkeit, wenn sie aus dem Antragszusammenhang ohne Weiteres erkennbar ist. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Festsetzung vorhandene Verwaltungsvorgänge proaktiv beizuziehen und mit dem Antrag abzugleichen, insbesondere nicht in Massenverfahren. • Die Nichtzulassung der Revision setzt grundsätzliche Bedeutung oder einen Verfahrensmangel voraus; beides war hier nicht gegeben. Der Kläger verlangt für das Kalenderjahr 2005 einen zusätzlichen betriebsindividuellen Zahlungsbeitrag unter Berücksichtigung von Milchreferenzmengen. Im Antragsformular machte er keine Angaben zu Milchreferenzmengen und zu Haltung von Milchkühen. Die Behörde berücksichtigte deshalb keine Milchreferenzmengen; tatsächlich standen dem Kläger für den Zeitraum 1.4.2004–31.3.2005 Milchreferenzmengen in Höhe von 223.390 kg zu. Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Änderung des Festsetzungsbescheids und Zahlung von 5.236,98 € statt, weil es einen jederzeit berichtigungsfähigen und offensichtlichen Irrtum annahm. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage in der Berufung ab mit der Begründung, es liege kein Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, weil es an Gutgläubigkeit fehle und der Fehler nicht offensichtlich sei. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensfehler vorliegen (§ 132 VwGO). • Zur Frage der Gutgläubigkeit: Ein Irrtum nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 setzt Gutgläubigkeit voraus; Gutgläubigkeit ist bei zumindest mittlerer, bewusster Fahrlässigkeit zu verneinen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass den Kläger zumindest mittlere Fahrlässigkeit trifft, sodass Gutgläubigkeit fehlt. • Zur Offensichtlichkeit des Irrtums: Selbst wenn die Gutgläubigkeitsfrage offen bliebe, ist der behauptete Irrtum nicht offensichtlich. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind solche, die sich aus dem Antrag und seinen Anlagen ohne Weiteres ergeben; hier war der Fehler nur durch einen Abgleich mit vorhandenen Verwaltungsvorgängen erkennbar, zu dem die Behörde nicht verpflichtet war. • Zur Vorlage an den EuGH: Es lag keine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV vor, weil die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde anfechtbar war und das Berufungsgericht nicht die Gültigkeit von Unionsrecht oder von Handlungen von Unionsorganen in Frage stellte. • Kosten und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte Bestand, weil der Kläger nicht gutgläubig im Sinne von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 gehandelt hat und der behauptete Irrtum nicht offensichtlich war. Soweit die Klageabweisung auch auf der fehlenden Offensichtlichkeit des Fehlers beruht, wäre die Entscheidung selbst bei anderslautender Beantwortung der abstrakten Grundsatzfrage tragfähig geblieben. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht geboten. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.236,98 € festgesetzt.