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Urteil

12 A 1407/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.12A1407.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Landwirt und beantragte im Mai 2014 eine Betriebs- und eine Umverteilungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2014. In dem dem Antrag beigefügten Flächenverzeichnis (in der Fassung der Änderung vom 26. Mai 2014) gab der Kläger von ihm bewirtschaftete Flächen in einer Größe von 63,11 ha an. Bei der Plausibilitätsprüfung des Antrags stellte der Beklagte unter anderem fest, dass für eine bestimmte Fläche mit einer Größe von 3,56 ha (lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses des Klägers) auch ein anderer Landwirt einen Prämienantrag gestellt hatte. Auf eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Kläger machte dieser mit Schreiben vom 12. August 2014 geltend, dass die zuvor bezeichnete Fläche tatsächlich im Zuge eines Flächentausches von dem anderen Landwirt bewirtschaftet worden sei, er (der Kläger) jedoch im Gegenzug eine andere, gleich große Fläche des anderen Landwirts mit Getreide bestellt habe, die er korrigierend in sein (des Klägers) Flächenverzeichnis aufzunehmen bitte. Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger die beantragte Betriebs- und Umverteilungsprämie, beide jedoch nicht in beantragter Höhe. Die Betriebsprämie berechnete der Beklagte auf der Grundlage von lediglich 52,28 ha Flächen, da er von den beantragten 63,11 ha zunächst 3,61 ha abzog - unstreitige 0,05 ha plus weitere 3,56 ha für die unzutreffend angegebene Fläche unter der lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses - und sodann weitere 7,22 ha, nämlich das Doppelte von 3,61 ha als Differenz zwischen beantragter und tatsächlich ermittelter Fläche. Anschließend kürzte der Beklagte sowohl die Betriebs- als auch die Umverteilungsprämie um (weitere) 9 % wegen eines angenommenen CC-Verstoßes des Klägers im Zusammenhang mit dem Umbruch von Dauergrünland. Zur Begründung seiner am 3. Februar 2015 erhobenen Klage hat der Kläger zusammengefasst sinngemäß im Wesentlichen geltend gemacht: Der Flächenabzug sei (bis auf 0,05 ha) unberechtigt, weil die Angabe der Fläche unter lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe, der nach Art. 21 VO (EU) 1122/2009 jederzeit berichtigt werden könne, was er mit seinem Schreiben vom 12. August 2014 getan habe. Die prozentuale Kürzung wegen eines CC-Verstoßes sei ebenfalls ungerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2015 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) für eine Fläche von insgesamt 63,06 ha eine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 zu gewähren und dabei keine Sanktion zu verhängen und keinen CC-Abzug vorzunehmen, ihm (dem Kläger) eine Umverteilungsprämie für das Antragsjahr 2014 ohne CC-Abzug zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, auf den nachzubewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zusammengefasst im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Flächenabzug zutreffend erfolgt sei, weil kein offensichtlicher Irrtum vorgelegen habe, und auch die Kürzungen wegen eines CC-Verstoßes nicht zu beanstanden seien. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im Umfang der wegen des angenommenen CC-Verstoßes erfolgten Kürzungen zur Gewährung einer weiteren Betriebs- und Umverteilungsprämie verpflichtet und die Klage im Übrigen, d. h. hinsichtlich der aufgrund des Flächenabzugs gekürzten Betriebsprämie abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein offensichtlicher Irrtum vor, weil er (der Kläger) seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt habe, sei unzutreffend. Ihm seien bei der Antragstellung die Flächenbewegungen (tauschbedingte Zu- und Abgänge von Flächen) nicht bewusst gewesen, so dass er von der Richtigkeit seiner Angaben ausgegangen und damit gutgläubig gewesen sei. Daher liege lediglich einfache, nicht aber grobe Fahrlässigkeit vor. Im Übrigen sei der Anknüpfungspunkt des Verwaltungsgerichts zur Verneinung eines offensichtlichen Irrtums unzutreffend. Maßgeblich sei, ob sein (des Klägers) Irrtum, also seine Fehlvorstellung offensichtlich gewesen sei. Dies sei der Fall, weil andere Umstände für die konkrete (unrichtige) Antragstellung nicht erkennbar seien. Unabhängig davon komme die Verhängung einer Sanktion nach Art. 77 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) 1306/2013 nicht in Betracht, wenn der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum gemäß Art. 59 Abs. 6 VO (EU) 1306/2013 zurückzuführen sei. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2015 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) für eine Fläche von insgesamt 63,06 ha eine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 zu gewähren sowie auf den nachzubewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz noch anhängig ist, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Betriebsprämie auf der Grundlage von 63,06 ha Fläche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte und- ihn insoweit bestätigend - das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger lediglich die auf der Grundlage von 52,28 ha Fläche gewährte Betriebsprämie zusteht. Der Betriebsprämienanspruch berechnet sich nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der beihilfefähigen Hektarfläche. Ausgehend von den vom Kläger im Flächenverzeichnis angegebenen 63,11 ha wurden hiervon unzweifelhaft 3,61 ha unzutreffend in Ansatz gebracht, nämlich von Anfang an (unstreitig) unrichtige 0,5 ha sowie weitere 3,56 ha, nämlich die unter lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses aufgeführte Fläche, die im maßgeblichen Bewirtschaftungsjahr nicht der Kläger, sondern ein anderer Landwirt (Herr X. ) bewirtschaftet hat. Dies führt nach Art. 57 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) 1122/2009 zunächst dazu, dass die Berechnung der Prämie auf der Grundlage der ermittelten Fläche, also 59,5 ha (63,11 ha minus 3,61 ha), zu erfolgen hatte. Darüber hinaus war nach Art. 58 Unterabs. 1 VO (EG) 1122/2009 die ermittelte Fläche (59,5 ha) um das Doppelte der festgestellten Differenz, also 2 x 3,61 ha gleich 7,22 ha, zu kürzen, was auf die vom Beklagten berücksichtigten 52,28 ha führt. Eine die Anwendung der zuvor behandelten Art. 57, 58 VO (EG) 1122/2009 ausschließende Änderung des Sammelantrags gemäß Art. 14 VO (EG) 1122/2009 dahingehend, dass an die Stelle der unter lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses aufgeführten Fläche andere, tatsächlich vom Kläger bewirtschaftete Flächen in (etwa) gleicher Größe getreten sind, hat nicht stattgefunden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass eine solche Änderung nach Art. 14 Abs. 3 EG (VO) 1122/2009 nicht mehr zulässig war, weil der Beklagte den Kläger bereits vor dessen Schreiben vom 12. August 2014, das als (weiteres) Änderungsverlangen hinsichtlich des Sammelantrags aufgefasst werden kann, auf Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der unter lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses aufgeführten Fläche hingewiesen hatte. Wegen dieses Hinweises des Beklagten kam auch eine (teilweise) Rücknahme des Beihilfeantrags nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 25 Abs. 2 EG (VO) 1122/2009). Es hat ferner keine die Anwendung der Art. 57, 58 VO (EG) 1122/2009 ausschließende Berichtigung des Beihilfeantrags wegen eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 21 EG (VO) 1122/2009 stattgefunden. Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift steht schon entgegen, dass die unrichtige Angabe des Klägers unter der lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses nur mit Hilfe eines Abgleichs mit anderen Verwaltungsvorgängen zu erkennen war. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Zitierung entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend ausgeführt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob sein - unterstellt vorliegender - Irrtum offensichtlich war. Dies haben indes weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht anders gesehen. Fraglich ist allenfalls, wie oder anhand welcher Gegebenheiten diese Offensichtlichkeit gegebenenfalls festzustellen ist. Diesbezüglich sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht - auch insoweit in Übereinstimmung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Offensichtlichkeit des Irrtums unmittelbar aus dem Antrag und den hierzu vorgelegten Nachweisen oder aber anderen objektiven Umständen ergeben kann. Dies steht im Übrigen mit der vom Kläger in Bezug genommenen, ab 1. Januar 2015 geltenden Regelung in Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) 809/2014 in Einklang, nach der die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen kann, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Soweit der Kläger demgegenüber das Merkmal der Offensichtlichkeit dann bejahen will, wenn andere Umstände als ein Irrtum für die unrichtige Antragstellung eindeutig ausscheiden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen haben die Gründe, die für eine unrichtige Antragstellung ursächlich waren - beispielsweise ein Irrtum oder andere Gründe -, nichts mit der Frage der Offensichtlichkeit eines etwaigen Irrtums zu tun. Dementsprechend indiziert die Feststellung, dass die unrichtige Antragstellung auf einem Irrtum und nicht auf anderen Gründen beruht, nicht zugleich, dass der Irrtum auch offensichtlich, also für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei erkennbar ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 3 B 81.11 -, juris Rn. 9. Zum anderen ist es hier keinesfalls so, dass lediglich ein Irrtum im Sinne einer Fehlvorstellung für die unrichtige Antragstellung ursächlich gewesen sein kann. Ohne dies dem Kläger unterstellen zu wollen, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er die unrichtige Angabe unter der lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses bewusst gemacht hat, möglicherweise aus Bequemlichkeit, um schlicht die Flächenangaben aus dem Vorjahr übernehmen zu können, verbunden mit der Annahme, auf die konkrete Flächenbezeichnung komme es nicht an, weil er im Ergebnis tatsächlich Flächen in einer Größe, die der unter der lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses angegebenen Fläche entsprechen, bewirtschaftet habe. Fehlt es danach bereits an einem offensichtlichen Irrtum, kommt es darauf, welche Verschuldensform in Bezug auf den (unterstellten) Irrtum vorgelegen hat und ob der Kläger gutgläubig gewesen ist, nicht mehr an. Dementsprechend geht das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass die Annahme eines offensichtlichen Irrtums über die Bejahung der beiden Komponenten dieses zusammengesetzten Begriffs hinaus voraussetzt, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012- 3 C 19.11 -, juris Rn. 26, zum inhaltsgleichen Art. 12 VO (EG) 2419/2001. Dies ist indes irrelevant, wenn es - wie hier - bereits keinen offensichtlichen Irrtum gibt. Weiterhin liegt hier keine Berichtigung im Sinne von Art. 21 VO (EG) 1122/2009 vor. Es fehlt an eindeutig bezeichneten konkreten Flächen in einer Größe von 3,56 ha, die der Kläger anstelle der Fläche unter lfd. Nr. 26 des Flächenverzeichnisses tatsächlich bewirtschaftet haben will. Zwar hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren eine andere Fläche konkret bezeichnet (DENWLI 0541070396). Diesbezüglich kann offen bleiben, ob angesichts der Gesamtgröße dieser Fläche von 9,4952 ha die vom Kläger seinem Schreiben 12. August 2014 beigefügte Skizze ausreicht, um eine gerade 3,56 ha große Teilfläche hinreichend konkret (berichtigend) zu bezeichnen. Denn im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger andere Angaben gemacht (von Herr X. zurück erhaltene Eigentumsfläche von 2 ha, etwa 1,5 ha Tauschfläche von Herrn T. ). Zum einen führen diese Angaben offensichtlich nicht auf eine Gesamtfläche von genau 3,56 ha. Zum anderen fehlen konkrete Flächenbezeichnungen und Skizzen, so dass nicht hinreichend deutlich wird, welche genauen Flächen der Kläger tatsächlich bewirtschaftet haben will und (berichtigend) für sich in Anspruch nehmen möchte. Die Verhängung der vom Kläger so bezeichneten Sanktion in Gestalt eines Flächenabzugs steht weiterhin nicht Art. 77 Abs. 2 Buchst. b i. V. m. Art. 59 Abs. 6 VO (EU) 1306/2013 entgegen. Unabhängig davon, ob diese Verordnung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt, setzt die vom Kläger zuerst genannte Vorschrift im Hinblick auf den angeordneten Ausschluss von Verwaltungssanktionen voraus, dass der Verstoß auf einem offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 59 Abs. 6 VO (EU) 1306/2013 beruht. Ein offensichtlicher Irrtum liegt hier nach den vorstehenden Ausführungen jedoch gerade nicht vor. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Begriff des offensichtlichen Irrtums in Art. 59 Abs. 6 VO (EU) 1306/2013 anders als der gleichlautende Begriff in Art. 21 VO (EG) 1122/2009 auszulegen ist. Soweit sich der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, dass der noch geltend gemachte Anspruch jedenfalls teilweise bestehe, weil über das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 Art. 19a VO (EU) 640/2014 Anwendung finde, nach dem als Verwaltungssanktion lediglich eine Kürzung um das 1,5fache der festgestellten Differenz zulässig sei, dringt er auch damit nicht durch. Anders als die (allgemeine) Neuregelung des Art. 19 VO (EU) 640/2014 zu Verwaltungssanktionen im Fall von Übererklärungen, die über das Günstigkeitsprinzip auch in Fällen der Betriebsprämie 2014 Anwendung findet, vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 23 ff., ist dies bezüglich Art. 19a VO (EU) 640/2014 nicht der Fall. Denn aus dem entsprechenden Rechtssetzungsakt ergeben sich Hinweise, die der Anwendung des Günstigkeitsprinzips entgegenstehen. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 27. Entgegen der von dem Beklagten geäußerten Auffassung liefern einen solchen Hinweis allerdings nicht die hier sogenannten Übergangsregelungen in Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 640/2014, nach denen unter anderem für die hier in Rede stehende Betriebsprämie 2014 die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 fort gilt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014- 3 C 31.13 -, juris Rn. 28, die, wie ausgeführt, in ihrem Art. 58 als Verwaltungssanktion eine Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz vorsieht. Der maßgebliche Rechtssetzungsakt, welcher die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausschließt, ist die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1393, durch deren Art. 1 Nr. 7 der vom Kläger in Bezug genommene Art. 19a in die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eingefügt worden ist. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 ergibt sich, dass der Grund für die Einführung des Art. 19a die Entwicklung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ist und sich die Neuregelung nur auf bestimmte flächenbezogene Beihilferegelungen bezieht, die in dem Erwägungsgrund ebenso wie in Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 1 selbst ausdrücklich genannt werden. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine allgemeine Neuregelung der Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen, deren Anwendung - gegen den Wortlaut - über das Günstigkeitsprinzip auf sämtliche flächenbezogene Beihilferegelungen wie hier die Betriebsprämie 2014 ausgedehnt werden kann. Hiergegen spricht zudem, dass die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 die (allgemeine) Neuregelung des Art. 19 VO (EU) 640/2014 unangetastet gelassen hat, die in ihrem Abs. 1 Unterabs. 1 als Verwaltungssanktion wie der vormalige Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz vorschreibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.