OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 95/11

BVERWG, Entscheidung vom

14mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen; die Beschwerde nach §132 Abs.2 VwGO hat keinen Erfolg. • Eine verfahrensrechtliche Selbständigkeitssituation für Dritte ist nur anzunehmen, wenn die Verfahrensvorschrift selbst eine spezifische Schutzfunktion gewährt. • Die Rechtsprechung, die Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumt, ist nicht auf Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine selbstständige Verfahrensposition der Gemeinde für Fernstraßenplanfeststellungsverfahren • Die Revision wird nicht zugelassen; die Beschwerde nach §132 Abs.2 VwGO hat keinen Erfolg. • Eine verfahrensrechtliche Selbständigkeitssituation für Dritte ist nur anzunehmen, wenn die Verfahrensvorschrift selbst eine spezifische Schutzfunktion gewährt. • Die Rechtsprechung, die Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumt, ist nicht auf Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz übertragbar. Die Klägerin, eine Gemeinde, rügte die Umwandlung eines Standstreifens in eine durchgehende Hauptfahrbahn und machte geltend, hierfür sei ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach dem Fernstraßenrecht erforderlich. Sie behauptete, dadurch seien ihre Beteiligungsrechte verletzt; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1988 leite sich eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition der Gemeinde ab. Das Oberverwaltungsgericht verneinte abwehrbare kommunale Rechte, weil weder eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nach Art.28 GG noch eine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen dargelegt wurde. Die Beschwerde suchte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen divergierender Rechtsprechung; das Bundesverwaltungsgericht prüfte diese Zulassungsgründe. • Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt; die Beschwerde trägt in den geltend gemachten Punkten nicht zur Klärung grundsätzlicher oder divergierender Rechtsfragen bei. • Grundsatzfrage, ob die in der Luftverkehrsrechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Fernstraßenplanungen übertragbar sind, ist nicht entscheidungserheblich und zudem nicht gegeben: die luftverkehrsrechtliche Selbständigkeit der Verfahrensposition stützt sich auf besondere Eigenheiten des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens (§6 LuftVG), die im Fernstraßenrecht fehlen. • Nach ständiger Rechtsprechung gewähren Verfahrensvorschriften nur dann eine selbständige, durchsetzbare Rechtsposition, wenn sie eine eigene Schutzfunktion verfolgen, die aus dem Regelungsgehalt deutlich wird; bloße Verfahrensordnungszwecke genügen nicht. • Das Bundesfernstraßengesetz und seine Verfahrensregeln (insbesondere §17 FStrG) enthalten keine Anhaltspunkte dafür, Gemeinden unabhängig vom materiellen Recht eine eigenständige verfahrensrechtliche Durchsetzungsbefugnis zuzuweisen; Drittbetroffene haben grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einleitung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. • Soweit die Beschwerde die Planfeststellungsbedürftigkeit der dauerhaften Umwandlung eines Standstreifens in Frage stellt, ist dies für die Zulassung der Revision nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht die Klage auch unabhängig von dieser Annahme abgewiesen hat. • Die Rüge der divergierenden Rechtsprechung scheitert auch formell: Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidungen stützen sich nicht auf dieselben Rechtsvorschriften wie die angegriffene Entscheidung, sodass kein Widerspruch im Sinne des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO aufgezeigt ist. Die Beschwerde/Revision wird nicht zur Entscheidung zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Klägerin kein selbstständig durchsetzbares Abwehrrecht allein aus der Verletzung von Beteiligungsvorschriften im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz herleiten kann. Für die Annahme einer solchen verfahrensrechtlichen Rechtsposition fehlt es an einer ausdrücklichen Schutzfunktion der einschlägigen Verfahrensvorschriften; vielmehr setzt ein Abwehrrecht regelmäßig die Geltendmachung einer Verletzung materieller kommunaler Rechte, etwa aus Art.28 GG oder eine konkrete Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen, voraus. Damit bleibt die Klage der Gemeinde erfolglos, selbst wenn die behauptete Änderung der Straße planfeststellungsbedürftig wäre, weil die notwendigen materiellen Voraussetzungen für ein durchsetzbares Abwehrrecht nicht dargetan sind.