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Urteil

3 S 284/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2013:0923.3S284.11.0A
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Leitsätze
1. Die Schaffung eines Überflutungsraums für Zwecke der Hochwasserrückhaltung, in dem Ökologische Flutungen zur Umgestaltung des Naturraums mit dem Ziel seiner Adaption an Retentionsflutungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden, stellt eine Gewässerausbaumaßnahme in Form der Herstellung eines oberirdischen Gewässers dar.(Rn.56) 2. Dies gilt gleichermaßen für die Retentionsflutungen, auch wenn mit ihnen nur für einen begrenzten Zeitraum ein Gewässer geschaffen wird.(Rn.56) 3. Wasserentnahmen aus dem Rhein zur Durchführung von Ökologischen Flutungen sind keine Gewässerbenutzungen und bedürfen daher keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit sie im Zusammenhang mit der Herstellung eines Hochwasserrückhalteraums erfolgen und deshalb einem planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau dienen.(Rn.58) 4. Ob ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, bedarf einer umfassenden - gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange. Ob das Wohl der Allgemeinheit auch unter anderen, nicht wasserrechtlichen Gesichtspunkten beeinträchtigt wird, beurteilt sich dagegen nach den jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungen.(Rn.125) 5. Der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen ist ein durchgängiger und wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaf-tungssystems und ist damit ein Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung.(Rn.64) 6. Das Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung zählt als ein das gesamte Wasserrecht übergreifender Grundsatz zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.(Rn.132) 7. § 74 Abs 2 S 2 und 3 LVwVfG (juris: VwVfG BW) enthalten eine verfassungsrechtlich zureichende Ausgleichsregelung für eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die zwar keine Enteignung im Sinne des Art 14 Abs 3 GG darstellen, aber - für sich genommen - ohne Kompensation im Anwendungsbereich des Art 14 Abs 1 S 2 GG eine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastung für den Eigentümer bedeuten.(Rn.73) 8. Ökologische Flutungen, deren Zweck die Schaffung eines überflutungstoleranten und - gemessen an dem vorherigen Zustand - ökologisch gleichwertigen Naturraums ist, haben eine der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung gerecht werdende Doppelfunktion. Sie sind Vermeidungsmaßnahme gegenüber der Hochwasserrückhaltung und - gleich-zeitig - Ersatzmaßnahme für die auch durch sie selbst bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft.(Rn.154) 9. Bei der Beurteilung, ob die mit den Ökologischen Flutungen angestrebte Kompensation innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass die Umgestaltung des Rückhalteraums hin zu einem überflutungstoleranten, ökologisch wertvollen Naturraum wegen der Anbindung an das natürliche Abflussverhalten des Rheins konzeptionell dem Einfluss des Vorhabenträgers weitgehend entzogen ist und einen längeren Prozess erfordert.(Rn.228)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schaffung eines Überflutungsraums für Zwecke der Hochwasserrückhaltung, in dem Ökologische Flutungen zur Umgestaltung des Naturraums mit dem Ziel seiner Adaption an Retentionsflutungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden, stellt eine Gewässerausbaumaßnahme in Form der Herstellung eines oberirdischen Gewässers dar.(Rn.56) 2. Dies gilt gleichermaßen für die Retentionsflutungen, auch wenn mit ihnen nur für einen begrenzten Zeitraum ein Gewässer geschaffen wird.(Rn.56) 3. Wasserentnahmen aus dem Rhein zur Durchführung von Ökologischen Flutungen sind keine Gewässerbenutzungen und bedürfen daher keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit sie im Zusammenhang mit der Herstellung eines Hochwasserrückhalteraums erfolgen und deshalb einem planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau dienen.(Rn.58) 4. Ob ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, bedarf einer umfassenden - gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange. Ob das Wohl der Allgemeinheit auch unter anderen, nicht wasserrechtlichen Gesichtspunkten beeinträchtigt wird, beurteilt sich dagegen nach den jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungen.(Rn.125) 5. Der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen ist ein durchgängiger und wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaf-tungssystems und ist damit ein Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung.(Rn.64) 6. Das Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung zählt als ein das gesamte Wasserrecht übergreifender Grundsatz zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.(Rn.132) 7. § 74 Abs 2 S 2 und 3 LVwVfG (juris: VwVfG BW) enthalten eine verfassungsrechtlich zureichende Ausgleichsregelung für eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die zwar keine Enteignung im Sinne des Art 14 Abs 3 GG darstellen, aber - für sich genommen - ohne Kompensation im Anwendungsbereich des Art 14 Abs 1 S 2 GG eine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastung für den Eigentümer bedeuten.(Rn.73) 8. Ökologische Flutungen, deren Zweck die Schaffung eines überflutungstoleranten und - gemessen an dem vorherigen Zustand - ökologisch gleichwertigen Naturraums ist, haben eine der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung gerecht werdende Doppelfunktion. Sie sind Vermeidungsmaßnahme gegenüber der Hochwasserrückhaltung und - gleich-zeitig - Ersatzmaßnahme für die auch durch sie selbst bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft.(Rn.154) 9. Bei der Beurteilung, ob die mit den Ökologischen Flutungen angestrebte Kompensation innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass die Umgestaltung des Rückhalteraums hin zu einem überflutungstoleranten, ökologisch wertvollen Naturraum wegen der Anbindung an das natürliche Abflussverhalten des Rheins konzeptionell dem Einfluss des Vorhabenträgers weitgehend entzogen ist und einen längeren Prozess erfordert.(Rn.228) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.7.2010 ist unbegründet. Sie richtet sich nur gegen den klagabweisenden Teil des Urteils. Soweit das Verwaltungsgericht erkannt hat, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 wegen der von ihm erkannten Fehler rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Im Berufungsverfahren steht das Urteil somit nur insoweit zur Überprüfung, als die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und geltend macht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss über die vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler hinaus an weiteren Mängeln leide. Das ist nicht der Fall. Soweit das Urteil zur Überprüfung steht, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig, aber unbegründet angesehen. Denn der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt oder der über die vom Verwaltungsgericht in seinem insoweit rechtskräftigem Urteil genannten Gründe hinaus die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit trägt. Hierbei lässt der Senat offen, ob und inwieweit der Klägerin ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit zusteht. Da der Planfeststellungsbeschluss Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 31 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz i.d.F. d. Bek. v. 19.8.2002 - im folgenden WHG a.F. - i.V.m. § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 und 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - i.d.F. d. Bek. v. 20.1.2005), kommt ihm enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 15.2.2007 - 1 BvR 300/06 u.a. - NVwZ 2006, 573). Kläger, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum - ganz oder teilweise - für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, haben daher einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und können deshalb grundsätzlich - vorbehaltlich der Kausalität des objektiv-rechtlichen Fehlers für die Eigentumsbetroffenheit - eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308). Das gilt jedoch nicht für eine Gemeinde. Da Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind, kommt ihnen trotz der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, die ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nach § 31 WHG a. F. i.V.m. § 64 und § 65 WG entfaltet, nicht der Schutz des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zugute, der einem betroffenen Privaten eine umfassende gerichtliche Kontrolle garantiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urt. v. 30.5.2012 - 9 A 35.10 - DVBl 2012, 137; Beschl. v. 18.3.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502; Beschl. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 -NVwZ-RR 1999, 554; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04-NVwZ 2006, 1055). Eine Gemeinde, deren Grundeigentum - wie vorliegend - für ein Vorhaben in Anspruch genommen wird, kann sich deshalb hiergegen anders als ein privater Eigentümer nicht mit dem bloßen Hinweis wehren, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen objektives Recht. Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Fehlt dem Eigentum jeder Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, so genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts. Für fachplanerische Entscheidungen bedeutet dies, dass die planungsbedingte Beeinträchtigung derartigen Eigentums, sei es unmittelbar durch Inanspruchnahme oder mittelbar durch die Auswirkungen des Vorhabens, als abwägungserheblicher Belang nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -NVwZ 1995, 598). Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, kann sie nicht mit Erfolg abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.1988 - 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69; Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.3.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502). Etwas anderes ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - auch nicht daraus, dass nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. die Planfeststellung zu versagen ist, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten ist, und § 65 Abs. 1 WG BW bestimmt, dass Enteignungen zugunsten planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nur zulässig sind, wenn diese dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Zwar kann auch eine einfachgesetzliche Rechtsnorm Enteignungsvoraussetzungen festlegen, die dazu führen, dass sich eine Gemeinde zum Schutz gegen die Entziehung ihres Eigentums auf das Fehlen der Gründe des Allgemeinwohls und damit auf die Nichtbeachtung von objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen berufen kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 zu § 35 BBergG). Der Senat teilt jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine solche auch das Eigentum der öffentlichen Hand privilegierende Bestimmung in § 65 Abs. 1 WG BW nicht enthalten ist. Mit der Einschränkung, dass Enteignungen zugunsten planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nur zulässig sind, wenn diese „dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, wird allein auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Bezug genommen. Eine einfachgesetzliche Bindung der Enteignung an die Beachtung aller objektiver Rechtmäßigkeitsanforderungen wird hierdurch nicht begründet. Soweit die Klägerin auf § 35 BBergG und die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.) verweist, übersieht sie, dass die in § 35 BBergG geregelte „Zule-gungsentscheidung“ bereits selbst eine durch den Verwaltungsakt bewirkte Enteignung darstellt. Ein Planfeststellungsbeschluss führt dagegen für sich genommen noch nicht zu einer Enteignung, sondern kann - nur -Grundlage einer nachfolgenden Enteignung sein. Auch aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) - vom 7.12.2006 folgt jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift nichts anderes. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gelten zwar die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 UmwRG für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen entsprechend. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann aber die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, das - wie vorliegend gemäß §§ 3 Abs. 1, 3c Abs. 1, 3d UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.6.2 und § 1 Abs. 1 LUVPG i.V.m. Anlage 1.6. - nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG der UVP-Pflicht unterliegt, nur verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Ein Aufhebungsanspruch wird von § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG somit nur für den Fall der nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung begründet und nicht auch für den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Prüfung. Eine andere Auslegung der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts sowie im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers als ausgeschlossen bezeichnet (BVerwG, Beschl. v. 10.1.2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448). Die sich im Hinblick darauf stellende Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zur Umsetzung von Art. 10a UVP-Richtlinie genügt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7.11.2013 (- C-72/12 - juris) allerdings nunmehr dahingehend beantwortet, die Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung könne nicht allein auf den Fall beschränkt werden, dass die Anfechtung auf das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestützt werde. Der Ausschluss ihrer Anwendbarkeit in dem Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwar durchgeführt worden sei, aber mit - unter Umständen schwerwiegenden - Fehlern behaftet sei, würde den Bestimmungen der Richtlinie 85/337 über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Ein solcher Ausschluss liefe daher dem in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG genannten Ziel zuwider, einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Ob vor diesem Hintergrund die Klägerin als Beteiligte im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO oder als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 10a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL 85/337/EWG oder gar unmittelbar aus Art. 9 Aarhus-Konvention (vgl. hierzu und zu Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris) hinsichtlich umweltbezogener Vorschriften ein weitergehender Prüfungsanspruch zusteht, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet auch insoweit an keinem im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu überprüfenden Rechtsfehler. A. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer das planfestgestellte Vorhaben tragenden zureichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. I. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG a.F. i.V.m. § 64 WG und den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg - LVwVfG -. Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist - grundsätzlich - die bei seinem Erlass geltende Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NuR 2011, 501; Beschl. v. 1.4.2009 - 4 B 62.08 - NuR 2009, 414; Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83). Der Planfeststellungsbeschluss gilt aber gemäß § 105 Abs. 4 WHG in der ab 1.3.2010 geltenden Fassung vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585) - im Folgenden: WHG 2010 - als Planfeststellungsbeschluss nach § 68 WHG fort. 1. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG a.F. bedürfen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) sowie Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens fällt unzweifelhaft unter den Begriff des Dammbaus, der den Hochwasserabfluss beeinflusst und ist damit gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. als eine Ausbaumaßnahme zu qualifizieren (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.5.1990 - 7 UE 2263/86 - ZfW 1991, 128; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 67 Rn. 43; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 67 Rn. 4 u. 9). Ferner stellt auch die Schaffung eines Überflutungsraums, in dem Ökologische Flutungen zur Umgestaltung des Naturraums mit dem Ziel seiner Adaption an Retentionsflutungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden, eine maßnahme in Form der Herstellung eines Gewässers dar (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 67 Rn. 23; Würtenberger, VBlBW 2007, 364). Diesem Gewässerausbau mangelt es nicht an der gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 WHG a. F grundsätzlich erforderlichen Dauerhaftigkeit. Denn entsprechend dem Konzept der Ökologischen Flutungen entsteht in einer das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfüllenden Weise über jeweils einen längeren Zeitraum wiederholt ein oberirdisches Gewässer (Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 143; Krappe, Zulassungsrechtliche Fragen der Errichtung von Pumpspeicherwerken, ZfW 2012, 113; Würtenberger, VBlBW 2007, 364, 365; BT-Drs. 16/12275, S. 73; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 67 Rn. 23). Zwar dienen die Ökologischen Flutungen der naturverträglichen Hochwasserrückhaltung und bezwecken nicht in erster Linie der Herstellung eines Gewässers. Dem Zweck einer Maßnahme kommt indessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 WHG a. F. keine Bedeutung zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1976 - VII 1674/76 - DÖV 1977, 331; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 67 Rn. 26; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG u. AbwAG, WHG § 67 Rn. 16 f.; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 67 Rn. 43). b) Darüber hinaus stellen auch die Retentionsflutungen, denen das Vorhaben in erster Linie dient, einen Gewässerausbau dar. Nach § 31 Abs. 2 Satz 3 WHG a. F. gilt zwar Satz 1 nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Diese Voraussetzungen sind jedoch zu verneinen. Zwar entsteht bei einer Retentionsflutung mit Einstau ein oberirdisches Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum (§ 31 Abs. 2 Satz 3 WHG a. F.), da diese Flutungen statistisch nur etwa alle zehn Jahre zu erwarten sind. Es fehlt indessen an der zweiten - kumulativen - Tatbestandsvoraus-setzung der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 3 WHG a.F. Für die Beurteilung, ob ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau vorliegt, ist nicht bereits abschließend darüber zu entscheiden, ob durch das - für einen begrenzten Zeitraum entstehende - Gewässer tatsächlich eine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Auswirkungen auf Natur und Landschaft und auf Rechte Dritter eine Absicherung des Vorhabens im wasserrechtlichen Verfahren nach § 31 WHG a.F. (§ 67 ff. WHG 2010) gebietet. Dies gilt insbesondere, wenn durch Auflagen und Bedingungen Vorsorge zur Vermeidung und zum Ausgleich der nachteiligen Veränderungen getroffen werden müssten (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 67 Rn. 40; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG u. AbwAG, WHG § 67 Rn. 31 f.; Guckelberger, NuR 2003, 469; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 67 Rn. 59). Dies ist vorliegend für die Retentionsflutungen zweifellos zu bejahen, wie die zahlreichen Nebenbestimmungen im Kapitel VII. des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses belegen. c) Mit Blick auf die sich aus § 31 Abs. 2 WHG a. F. ergebende Ermächtigungsgrundlage hat die Klägerin vorliegend ihren Antrag zutreffend - allein -auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 beschränkt. Denn die im Planfeststellungsbeschluss (vgl. Kap. I, S. 22 ff.) angesprochene wasserrechtliche Erlaubnis für die darin aufgeführten Gewässerbenutzungen in Form von Wasserentnahmen aus dem Rhein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F.; § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010), Aufstauen von Wasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG a. F.; § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2010), Grundwasserentnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG a. F.; § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010) und weiterer Gewässerregulierungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG a. F.; § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2010) stellt keinen selbständigen, neben den Planfeststellungsbeschluss tretenden Verwaltungsakt dar, der zum Gegenstand einer eigenen Anfechtungsklage gemacht werden müsste. aa) Gegenteiliges folgt nicht aus § 14 Abs. 1 WHG a. F. (§ 19 Abs. 1 WHG 2010). Nach dieser Vorschrift entscheidet die Planfeststellungsbehörde, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. Die Regelung stellt damit eine Durchbrechung der Konzentrationswirkung der Planfeststellung dar. Sie beinhaltet zwar eine Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration, nicht aber eine Entscheidungskonzentration. Die wasserrechtliche Entscheidung tritt deshalb in diesen Fällen als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Krappe, ZfW 2012, 113). § 14 WHG a. F. kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, da solche Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG a. F. (nunmehr § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010) nicht als Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gelten. Ob eine Maßnahme dem Ausbau eines Gewässers i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WHG) „dient“ und deshalb keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, ist nicht nach ihrem Zweck, sondern nach ihrer Wirkung zu beurteilen; der Ausbaubegriff ist objektiv zu verstehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 94; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 9 Rn. 57; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR III, WHG, § 9 Rn. 84; Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2010, S. 57). Hiervon ausgehend dient eine Maßnahmen dann dem Ausbau eines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die dauernde Verwirklichung des Benutzungstatbestands nicht erreichen und aufrechterhalten lässt, d.h. die Maßnahme zum dauerhaften Bestand des Ausbaus zwingend notwendig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.12.1987 - 20 A 1889/85 - ZfW 1988, 359; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 97; Kotulla, WHG, § 9 Rn. 56 f.; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR III, WHG, § 9 Rn. 88; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG u. AbwAG, WHG § 9 Rn. 93; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 262; Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, a.a.O., S. 57 f.). Nach Maßgabe dessen sind die eingangs aufgeführten Gewässerbenutzungen dem Gewässerausbau dienende Maßnahmen, da ohne sie der Rückhalteraum nicht errichtet und betrieben werden kann. bb) Die Planfeststellungsbeschlussbehörde hat die Gewässerbenutzungen auch nicht - in Verkennung der dargestellten Rechtslage - durch eine wasserrechtliche Erlaubnis als gesonderten Gestattungsakt neben dem Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Bei sachgerechter Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich ein dahingehender Wille der Planfeststellungsbehörde nicht feststellen. Auf Seite 22 des Planfeststellungsbeschlusses wird zwar in der Eingangsformel ausdrücklich erklärt, dass diese Entscheidung - nämlich der Planfeststellungsbeschluss - die wasserrechtliche Erlaubnis umfasst. Diese Eingangsformel findet sich jedoch auch auf Seite 21 des Planfeststellungsbeschlusses für die dort unter a) bis h) aufgeführten Genehmigungen, Zustimmungen und Befreiungen. Ferner wird die angesprochene wasserrechtliche Erlaubnis unter Ziffer I. des Planfeststellungsbeschlusses unter dem Titel: Tenor mit festgestellten Planunterlagen eingegliedert, während weitere Entscheidungen, Hinweise und die Begründung jeweils einen eigenständigen Gliederungspunkt unter einer gesonderten römischen Ziffer erhalten. 2. Weitere Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist - in Ergänzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 31 WHG a. F. - § 64 Abs. 1 WG und damit als maßgebende Verfahrensvorschriften insbesondere die für Planfeststellungsverfahren geltenden §§ 72 bis 78 LVwVfG (vgl. zur landesrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348; Czychowski/Reinhardt, § 31 Rn. 56). Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 WG, nach dem sich die Planfeststellung für Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, nach den allgemeinen Vorschriften richtet, sind erfüllt. Das planfestgestellte Vorhaben dient mit seinem Ziel der Verbesserung des Hochwasserschutzes dem Wohl der Allgemeinheit und stellt deshalb kein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 64 Abs. 2 WG, insbesondere kein privatnütziges Vorhaben dar. Das planfestgestellte Vorhaben verfolgt mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl I S. 1224) und insbesondere durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11.11.1996 (BGBl I S. 1690) verstärkt worden ist (siehe die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BT-Drucks. 15/3168; vgl. auch Stüer, ZfBR 2007, 17; Fassbender, DVBl 2007, 926; Reinhardt, ZfW 2003, 193; NuR 2004, 420; NuR 2008, 468; Guckelberger, UPR 2012, 361; Kotulla, NVwZ 2006, 129; Queitsch, UPR 2011, 130; Berendes, ZfW 2005, 197; Rolfsen, Öffentliche Hochwasservorsorge vor dem Hintergrund von tatsächlichen und rechtlichen Grundvorgaben, Baden-Baden 2013). Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. nimmt auf den Deichbau und damit inzidenter auch auf die Intention des Hochwasserschutzes Bezug. Der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen ist ein durchgängiger und wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungssystems und wird in mehreren Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes explizit angesprochen oder als übergeordnete Zielsetzung vorausgesetzt (neben § 31 WHG a. F. siehe z.B. §§ 31 a - d, 32, 36 a WHG a. F. - nunmehr §§ 67 und 72 ff.). Ferner ist die wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden ein Ziel der Europäischen Union von überragender Bedeutung, wie durch die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27 (vgl. hierzu Wagner, NuR 2008, 774) augenfällig belegt wird. Der Schutz vor Überflutungen ist ein Gemeinwohlinteresse von überragender Bedeutung (EuGH, Urt. v. 28.1.1991 - C 57.89 - Slg. 1991, I - 883 [Deichanlage in der Leybucht]; Europäische Kommission, Natura 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2; BVerfG, Beschl. v. 25.3.1998 - 1 BvR 1084/92 - NVwZ 1998, 725; BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - NVwZ 2004, 1507: „Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang“). II. Die genannten Vorschriften stellen entgegen der Ansicht der Klägerin eine für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ausreichende Rechtsgrundlage dar. 1. Nach Ansicht der Klägerin hätte das vom Ministerrat des Landes Baden-Württemberg am 7.11.1988 beschlossene Integrierte Rheinprogramm (im Folgenden: IRP), das die Grundlage für die auf baden-württembergischen Gebiet vorgesehenen Rückhalteräume bilde und auf das - über dessen Umsetzung im Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg von 1996 - auch der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung zurückzuführen sei, wegen der Auswirkungen auf eine Vielzahl betroffener Bürger, insbesondere wegen der hohen Grundrechtsintensität des Eingriffs, sowie auf die Natur einer Legitimation in Form eines Gesetzes des Landtags Baden-Württemberg bedurft. Dieser Forderung nach einer „Legalplanung“ ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung entgegengetreten. a) Dem IRP kommt nicht die Bedeutung zu, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht eine alleinige Entscheidungskompetenz des Parlaments erfordert (zum Parlamentsvorbehalt bei wesentlichen Entscheidungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1975 - 2 BvR 883/73 u.a - BVerfGE 40, 237; Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 - BVerfGE 47, 46; Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257). Denn das IRP entfaltet als eine lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters keine Rechtsverbindlichkeit. Deshalb bewirkt das IRP keinen Eingriff in Grundrechte, der einen Parlamentsvorbehalt auslösen könnte. Eine solche Wirkung kommt erst dem Planfeststellungsbeschluss zu, der das Integrierte Rheinprogramm im jeweiligen Einzelfall - hier hinsichtlich des planfestgestellten Rückhalteraums Elzmündung - umsetzt und dabei den gesetzlichen Anforderungen des § 31 WHG a. F. genügen muss. Für dessen Rechtmäßigkeit ist das IRP jedoch nicht Voraussetzung. Ebenso wenig entfaltet das IPR für den Rückhalteraum Elzmündung eine das Planfeststellungsverfahren und dessen Ergebnis in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses determinierende Bindungswirkung. b) Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass staatliche Planung in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht ausschließlich der Legislative, sondern auch der Exekutive zugeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1, 15; Hoppe, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. IV, § 77, Rn. 45 ff). Allein der Umstand, dass sich der Vorhabenträger ebenso wie die Planfeststellungsbehörde bei der Verwirklichung von Hochwasserschutzmaßnahmen - zunächst - an einer übergeordneten Planung wie dem Integrierten Rheinprogramm ausrichten wird, erfordert für sich genommen noch nicht eine Regelung in Form eines Parlamentsgesetzes. Denn - wie dargelegt - ist das IRP für die Frage der Rechtmäßigkeit des einem selbständigen gesetzlich festgelegten Prüfprogramm unterliegenden Planfeststellungsbeschlusses über die Verwirklichung einer Hochwasserschutzmaßnahme keine unabdingbare Voraussetzung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Wasserhaushaltsgesetz und das Wassergesetz für Baden-Württemberg als maßgebliche Rechtsgrundlagen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses selbst eine grundsätzliche Entscheidung zur Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen gerade in der Form von Hochwasserrückhaltebecken getroffen haben. Damit hat aber der Gesetzgeber insoweit gerade das normativ Wesentliche geregelt. c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend dargelegt, dass die Sachverhalte in den von der inägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 1.6.1995 (- 6/95 -DVBl. 1996, 37) zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohleplans „Tagebau Jänschwalde“ und des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1997 (- 9/95 - DVBl. 1997, 824) zur Genehmigung des Braunkohleplans „Garzweiler II“ weder mit der Einzelentscheidung über die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung noch mit dem IRP als einer Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein vergleichbar sind. Hierauf wird verwiesen. 2. Die Klägerin meint ferner, dem Planfeststellungsbeschluss mangle es auch deshalb an einer Rechtgrundlage, weil die die Zulassung des Vorhabens regelnden Normen keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Bestimmungen zur Entschädigung der mit der Planfeststellung verbundenen Belastungen des Eigentums Dritter außerhalb der Enteignung enthielten. Das Verwaltungsgericht ist diesem Einwand ebenfalls mit überzeugenden Gründen nicht gefolgt. a) Hierbei hat es zunächst zutreffend festgestellt, dass die Forderung der Klägerin nach einer gesetzlich determinierten und differenzierten Entschädigungsregelung für Eigentumsbeeinträchtigungen, die zwar noch keine Enteignung darstellen, aber die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten, nicht Gegenstand der Ermächtigungsgrundlage ist, sondern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226; BVerwG, Beschl. v. 7.5.2008 - 4 A 1009.07 u.a. -NVwZ 2008, 1007; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 4 Rn. 8, 121; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 74 Rn. 50). Denn es geht um die Verhältnismäßigkeit und damit um die Zumutbarkeit der mit dem zugelassenen Vorhaben verbundenen, das Eigentum Dritter betreffenden Maßnahmen. Die Forderung, die Ermächtigungsgrundlage selbst müsse bereits eine Ausgleichsregelung enthalten, ist deshalb abzulehnen. b) Ungeachtet dessen stellt auch nach Auffassung des Senats § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG, auf den in § 64 Abs. 1 WG in Ausfüllung der rahmenrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG a. F. verwiesen wird, eine Regelung dar, die dem Schutz des Eigentums außerhalb einer Enteignung in verfassungsrechtlicher Hinsicht (vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226) hinreichend Rechnung trägt. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG enthalten eine Ausgleichsregelung für eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die zwar keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG darstellen, aber - für sich genommen - ohne Kompensation im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastung für den Eigentümer bedeuten. Sind mit dem planfestgestellten Vorhaben „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ verbunden, die den Betroffenen auch unter Würdigung der mit dem Vorhaben verfolgten Zwecke billigerweise nicht mehr zugemutet werden können, verpflichtet § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu einem einen physisch-realen Ausgleich durch die Anordnung von entsprechenden Schutzvorkehrungen. Die Vorschrift trägt damit der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung, wonach in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den in § 74 Abs. 3 Satz 3 VwVfG genannten Gründen nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss er die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226; Bonk/Neu-mann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 195 m.w.N.). § 74 Abs. 3 Satz 3 VwVfG gewährt deshalb dem Betroffenen für den Fall, dass an sich gebotene Schutzmaßnahmen nach der gesetzgeberischen Wertung aber nicht getroffen zu werden brauchen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, über den - zumindest dem Grunde nach - im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden ist (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393; Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -BVerwGE 71, 166; Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 11.87 - NVwZ 1989, 255). Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es in § 74 Abs. 3 Satz 3 VwVfG nicht an einer Regelung darüber, ab welcher Schwelle eine Belastung nicht mehr ohne Ausgleich hingenommen werden muss. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat, wie dargestellt, Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet deshalb keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116 Rn. 402). In welchen Fällen diese Grenze überschritten ist, ist nach Maßgabe des Einzelfalls situationsbedingt und damit bewertend zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - NVwZ 2006, 803; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 -BVerwGE 84, 31). Das Fehlen einer näheren gesetzlichen Regelung ist unschädlich. Die Vielgestaltigkeit der durch Planfeststellungsverfahren zuzulassenden Vorhaben und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen sowie die jeweilige Eigenart und Funktion des betroffenen Rechts des Dritten bedingen, dass sich auf der Ebene des Gesetzes weder die Zumutbarkeitsschwelle näher bestimmen noch die im Falle ihrer Überschreitung zu treffenden Schutzvorkehrungen vorab festlegen lassen. Der Gesetzgeber genügt deshalb den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er - wie in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG geschehen - die Pflicht zur Anordnung von Schutzvorkehrungen und die unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG an ihre Stelle tretende Pflicht zur Leistung einer angemessenen Entschädigung nur allgemein regelt, ihre konkrete Ausgestaltung aber der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses überträgt. B. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte der Klägerin berühren und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten oder einer Planergänzung bedürften. I. Das Landratsamt Ortenaukreis war gemäß § 96 Abs. 1 WG i.V.m. § 31 Abs. 2 WHG a. F. und § 64 Abs. 1 WG als untere Wasserbehörde für die Planfeststellung zuständig. Dem steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) WG nicht entgegen, wonach die höhere Wasserbehörde - vorliegend ist dies das Regierungspräsidium Freiburg (§ 95 Abs. 3 Nr. 2 WG) - für Entscheidungen über Gewässerbenutzungen, die das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von mehr als 5 Mio. Kubikmeter Grundwasser im Jahr oder das Entnehmen und Ableiten von mehr als 40.000 Kubikmeter Wasser aus oberirdischen Gewässern je Tag betreffen, sachlich zuständig ist. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass mit der Begründung der Zuständigkeit des Landratsamts für die Entscheidung über den Gewässerausbau nach § 31 WHG a. F. über die Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich eine formelle Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens angeordnet ist. Zum anderen steht vorliegend mit der Zulassung des planfestgestellten Vorhabens allein eine Entscheidung über einen Gewässerausbau durch Planfeststellungsbeschluss in Rede, wobei die in § 96 Abs. 1 Nr. a) und b) WG aufgeführten Gewässerbenutzungen, da - wie oben dargelegt - dem Gewässerausbau dienend nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG a. F. keine erlaubnis-oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzungen darstellen. Mit Blick darauf fallen keine Entscheidungen der höheren Wasserbehörde im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. a) und b) WG an. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit § 96 Abs. 1 Nr. a) und b) WG - also der Zuständigkeit zur Erteilung einer (nur) wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung für bestimmte Gewässerbenutzungen - gewissermaßen mitziehend - auch die Zuständigkeit für das weitaus umfangreichere Planfeststellungsverfahren mitbegründen wollte. II. Der im Verfahren erhobene Vorwurf der Befangenheit des mit dem Planfeststellungsbeschluss befassten Landrats, der Ersten Landesbeamtin und des Leiters des Amts für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis wegen bewusst fehlerhafte Begründung der Zuständigkeit entbehrt danach einer Grundlage. III. Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Auslegung der Planunterlagen kein Verfahrensfehler unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die nach § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 LVwVfG erforderliche Planauslegung die ihr zukommende Anstoßfunktion auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit der Teilortschaften Ottenheim und Allmannsweier der Gemeinde Schwanau durch Grundwasserstandsentwicklungen bei Retentionsflutungen und Ökologischen Flutungen erfüllt. Denn die Planbetroffenen wurden mit der Auslegung in die Lage versetzt, die eigene Betroffenheit zu erkennen und zu prüfen, ob sie zur Wahrung ihrer Interessen Einwendungen erheben wollen (vgl. zu dieser Funktion der Auslegung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2006, 591; Urt. v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.2013 - 5 S 369/12 - juris). Der Anstoßfunktion werden die ausgelegten Planunterlagen gerecht, wenn der Einzelne als „Laie“ den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Allein der Umstand, dass sich im Erläuterungsbericht zu den ausgelegten Planunterlagen eine positive Einschätzung des Vorhabenträgers zu bestimmten Auswirkungen des Vorhabens befindet, kann für sich genommen noch nicht dazu führen, dass ein Bürger davon absieht, die Frage seiner eigenen Betroffenheit gleichwohl weiter zu prüfen und ggf. zur Wahrung seiner Interessen Einwendungen zu erheben. Andernfalls wäre der Vorhabenträger gehalten, im Rahmen des Erläuterungsberichts seine eigenen Beurteilungen über die Auswirkungen des Vorhabens selbst in Frage zu stellen, um der Anstoßfunktion zu genügen. Das käme einer „Selbstverleugnung“ gleich und kann von ihm ersichtlich nicht verlangt werden. Zudem konnte im vorliegenden Fall ein verständiger Bürger ohne Weiteres erkennen, dass es sich nur um die Einschätzung des Vorhabenträgers handelt. Es ist daher an ihm, die Richtigkeit der Darstellung des Vorhabenträgers zu überprüfen und ggf. Einwendungen hiergegen zu erheben. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht aber mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht aufzuheben wäre, wenn die ausgelegten Planunterlagen ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wären. Denn es ist offensichtlich, dass die - unterstellte -Verletzung des Mitwirkungsrechts in Form der fehlerhaften Auslegung der Planunterlagen und der damit einhergehenden fehlgehenden Anstoßfunktion die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 46 LVwVfG, der ebenfalls zu den allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 64 Abs. 1 WG gehört, kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, wobei eine bloß abstrakte Möglichkeit hierfür nicht ausreicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - BauR 2002, 1676; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Beschl. v. 4.4.2012 - 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224). Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde nach dem gesamten Planfeststellungsverfahren, insbesondere vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen, eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte, seien nicht ersichtlich; solche würden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden seien, wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). IV. Die Rüge der Klägerin, der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung hätte entgegen der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6.8.1996 nach § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz - ROG - (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22.12.2008 geltenden Fassung; im Folgenden: ROG 2006) i.V.m. § 18 Abs. 4 Nr. 1 LPlG BW i.d.F. vom 10.7.2003) der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedurft, greift nicht durch, da es der Klägerin insoweit bereits an der Rügebefugnis fehlt. Die Klägerin ist zwar als Trägerin der Bauleitplanung berechtigt, das nach Art. 28 GG geschützte städtebauliche Entwicklungsinteresse der Gemeinde als gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belang geltend machen (BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150). Dies gilt indessen nicht für das hier geltend gemachte Interesse an der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Denn die Klägerin ist nicht Träger der Landesplanung oder der Raumordnung. Sie besitzt nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184). C. Der Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg ihres Aufhebungsantrags führen könnte oder eine (weitere) Planergänzung erforderlich machte. Die Anwendbarkeit des § 75 Abs. 1 LVwVfG als allgemeine Vorschrift im Sinne des § 64 Abs. 1 WG bedeutet, dass durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens (einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen) im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird und weitere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind. Im Hinblick auf diese formelle, den Geltungsbereich des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts aber nicht einschränkende Konzentrationswirkung muss das Vorhaben zum einen daraufhin überprüft werden, ob es planungsrechtlich gerechtfertigt ist (I.), ob es den Anforderungen der höherstufigen Raumplanungen entspricht (II.) und ob ihm zwingende Versagungsgründe des Wasserrechts (III.) oder anderer Rechtsbereiche (IV.) entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Urt. v. 18.5.1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155). Ist das nicht der Fall, so setzt eine Zulassung des Vorhabens zum anderen eine umfassende planerische Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus, die aber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (V.). Nach Maßgabe dessen erweist sich der Planfeststellungsbeschluss - mit Ausnahme der vom Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Fehler - als rechtmäßig. I. An der Planrechtfertigung des festgestellten Plans für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung bestehen keine Zweifel (vgl. zur Rügebefugnis von durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffener BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -NuR 2013, 184 und von nur mittelbar Betroffenen BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 und Urt. v. 9.11.2006 -4 A 2001.06 - BVerwG 127, 95). Planfeststellungen bedürfen der Planrechtfertigung, die ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist. Dies folgt im konkreten Fall bereits daraus, dass nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WG für Vorhaben, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere für Zwecke der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer und des Hochwasserschutzes, insbesondere der Errichtung, des Ausbaus und der Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken, Poldern und Dämmen, die Enteignung zulässig ist. Ferner kommt dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 1 und 2 WHG a. F. i.V.m. § 64 Abs. 1 WG enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, weil gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 bis 3 WG die Enteignung zulässig ist, soweit sie zur Ausführung eines nach diesem Gesetz unanfechtbar oder sofort vollziehbar planfestgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist, es keiner weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf und der festgestellte Plan oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist. Vor diesem Hintergrund bedarf der angefochtene Planfeststellungsbeschluss einer den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Stand haltenden Rechtfertigung. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes ein Bedarf besteht, die Maßnahme unter diesem Gesichtspunkt also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Urt. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358). Die Planrechtfertigung ist damit „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 - BVerwGE 114, 364). Nach Maßgabe dessen bestehen an der Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens weder in tatsächlicher noch prognostischer Hinsicht durchgreifende Zweifel. 1. Das planfestgestellte Vorhaben dient mit seinem Ziel der Verbesserung des Hochwasserschutzes dem Wohl der Allgemeinheit; insoweit ist auf die Ausführungen zu § 64 Abs. 1 WG zu verweisen (vgl. A. III.) 2. Nicht „vernünftigerweise geboten“ und damit rechtlich unzulässig ist eine vorgesehene Hochwasserrückhaltung nur dann, wenn sie nach ihrer tatsächlichen Eigenart und Erscheinungsform schon nicht in der Lage ist, eine mehr als nur vernachlässigbare Verbesserung des Hochwasserschutzes zu bewirken (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.1997 - Bs V 8/96 - ZfW 1997, 111; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.7.1999 - 1 C 12916/98 - ZfW 2000, 145; Reinhardt, ZfW 2003, 193). Dies kann für den Hochwasserrückhalteraum Elzmündung nicht angenommen werden. Denn die planfestgestellte Hochwasserrückhaltungsmaßnahme ist geeignet, einen wirksamen Beitrag zum Hochwasserschutz zu leisten. a) Das Vorhaben ist Teil einer Gesamtkonzeption zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Oberrhein, die verschiedene Maßnahmen in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie in Frankreich umfasst. Mit der Rheinbegradigung nach den Plänen von Tulla im 19. Jahrhundert, dem Bau des Rheinseitenkanals (Grand Canal d’Alsace) durch Frankreich aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrags von 1919 von Basel bis Höhe Breisach und dem weiteren Ausbau des Rheins durch Staustufen bis Höhe Iffezheim und dem damit verbundenen großflächigen Auenverlust als natürliche Überschwemmungsfläche (ca. 130 km²) erhöhte sich die Hochwassergefahr unterhalb der ausgebauten Strecke ab Iffezheim erheblich. International anerkannt wurde dies mit der Vorlage des Schlussberichts der Hochwasserstudienkommission für den Rhein 1978. Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik kamen deshalb am 6.12.1982 überein, durch den Bau von Hochwasserrückhaltemaßnahmen den vor dem Rheinausbau vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung vom 6.12.1982, BGBl II 1984, S. 268). Ziel dieser Vereinbarung, die mit Wirkung vom 1.3.1984 in Kraft trat, ist es, die Hochwassersicherheit für den Rheinabschnitt zwischen Iffezheim und Worms zum Schutz gegen ein 200-jährliches Hochwasser beim Pegel Maxau (Reduzierung der Rheinspitze um 700 m³/sec auf 5.000 m³/sec) und ein 220-jährlichen Hochwasser beim Pegel Worms (Reduzierung der Rheinspitze um 800 m³/sec auf 6.000 m³/sec) wiederherzustellen. Die in dem Vertrag vereinbarte Konzeption des Hochwasserschutzes beschränkte die Maßnahmen auf wenige große Rückhalteräume, deren Bau zu schwerwiegenden Eingriffen in Natur und Landschaft führen würde. Die Landesregierung Baden-Württemberg beschloss deshalb am 7.11.1988 das IRP, in dem Maßnahmen zum Hochwasserschutz und die Renaturierung auentypischer Biotopsysteme als gleichrangige Ziele formuliert sind. Das IRP sieht vor, in Baden-Württemberg an 13 Standorten Hochwasserrückhalteräume mit einem Gesamtvolumen von ca. 167,3 Mio. m³ auf ehemaligen Auenflächen zu schaffen. Das von der Landesregierung am 29.1.1996 verabschiedete „Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des IRP“ dient zur Grundlage der weiteren Planungen. Das Rahmenkonzept besteht aus drei Teilen. Teil 1 der Konzeption hat u.a. die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes zum Gegenstand. Teil 2 stellt die Grundlagen der Auenrenaturierung und die dafür notwendigen Planungen und Maßnahmen dar. Teil 3 befasst sich mit Programmen zur Erfolgskontrolle. Die Vertragsparteien Bundesrepublik Deutschland und Französische Republik haben dem Teil 1 des Rahmenkonzeptes zugestimmt. Der Landesentwicklungsplan 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.7.2002 (verkündet am 20.8.2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, enthält als Ziel der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 6.2.3 (Z) die zügige Fortführung des Projekts IRP als besondere regionale Entwicklungsaufgabe des Europäischen Verpflichtungsraums Oberrhein. Von den im IRP vorgesehenen 13 Rückhalteräumen sind inzwischen die Polder Altenheim und Söllingen/Greffern sowie das Kulturwehr Kehl/Straßburg mit einem Retentionsvolumen von insgesamt ca. 66,6 Mio. m³ oder rd. 40 % des angestrebten Gesamtvolumens errichtet worden und einsatzbereit. Für zwei weitere Maßnahmen gibt es bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse (Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 24.6.2006 für den Rückhalteraum Kulturwehr Breisach, Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Lörrach vom 28.5.2008 für den Abschnitt I des Hochwasserrückhalteraums Weil-Breisach), mit denen ein zusätzliches Retentionsvolumen von 34,3 Mio. m3 geschaffen werden soll. Der Bau des Rückhalteraums „Elzmündung“ mit einem Retentionsvolumen von maximal 5,3 Mio. m3 ist eine weitere im IRP vorgesehene Maßnahme, die sich danach als Teil einer schlüssigen Gesamtkonzeption des Hochwasserschutzes am Rhein darstellt. b) Isoliert betrachtet kann zwar die geplante Rückhaltemaßnahme im Falle eines großen Rheinhochwassers für die Unterlieger immer nur zu einer begrenzten Entlastung führen. Bei einem Gesamt-Rückhaltevolumen von 167 Mio. m³, das erforderlich ist, um den insgesamt angestrebten Erfolg zu erreichen, versteht sich dies indessen von selbst. Zweifel an der Planrechtfertigung können daraus nicht hergeleitet werden. c) Die Kritik der Klägerin an der Ausgestaltung des Retentionsrückhalteraums Elzmündung als gesteuerter Staupolder und die damit einhergehende Behauptung, als solcher sei er zu einer wirksamen Hochwasserentlastung nicht geeignet, sowie ihre Meinung, allein ein ungesteuerter Fließpolder würde dem Hochwasserschutz gerecht, vermag die Planrechtfertigung des Vorhabens nicht in Frage zu stellen. aa) Aufgrund der hydrogeologischen Bedingungen und der naturräumlichen Gegebenheiten insbesondere mit Blick auf die in unmittelbarer Nähe zum Rhein befindlichen Siedlungsräume überwiegen die Vorteile des mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss genehmigten gesteuerten Staupolders. Gesteuerte Staupolder können gezielt entsprechend der jeweiligen meteorologischen und hydrologischen Situation über ein oder mehrere Einlassbauwerke geflutet werden. Die Funktionsweise eines Staupolders besteht im Grundsatz in einem Aufstau des Wassers im Polder, bis der Hochwasserscheitel überschritten ist, und der anschließenden Entleerung im Zuge der ablaufenden Hochwasserwelle. Die Einlass-, Durchlass- und Auslassbauwerke ermöglichen eine Steuerung und damit eine ständige Kontrolle zum einen hinsichtlich der Hochwassersituation im Rhein sowie seiner Zuflüsse und zum anderen hinsichtlich des Retentionsraums. Dagegen strömt das Wasser bei ungesteuerten Fließpoldern entweder bei entsprechenden Hochwasserständen selbständig über mehrere Einlaufstellen - z. B. über ein Wehr oder (feste oder aufgelöste) Sohlschwellen in den Polderraum ein oder der Wasserstand muss bei Fließgewässern, die aufgrund ihrer Begradigung eingetieft sind, durch entsprechende wasserbauliche Maßnahmen so weit angehoben werden, dass ab bestimmten Hochwasserständen ebenfalls eine freifließende Beflutung des Polters möglich ist. Das einströmende Hochwasser durchströmt den Polderraum und fließt selbständig wieder in das hochwasserführende Gewässer zurück; eine Steuerung dieses Vorgangs ist nicht vorgesehen. Für Fließpolder müssen damit grundsätzlich sehr viel größere Räume zur Verfügung stehen, um einem Staupolder entsprechende Retentionsvolumina zu begründen. Denn in aller Regel durchströmt das Retentionswasser den ungesteuerten Polder sehr viel flacher. Die für den Bau eines Fließpolders erforderlichen räumlichen Voraussetzungen sind im Bereich der Elzmündung schon aufgrund der dort vorhandenen Siedlungen nicht gegeben. Ein gegenüber dem Fließpolder wesentlicher Vorteil besteht bei einem gesteuerten Polder auch in der Möglichkeit, bei durch Hochwasserereignissen ausgelösten Unfällen, die zu einer gefährlichen Verunreinigung des Rheinwassers führen, den Polderraum zum Schutz des im Polder befindlichen Naturraums und der dort im räumlichen Nahbereich siedelnden Menschen nicht zu fluten (vgl. Oberrheinagentur, Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms, 1996, S. 19, und die Regelung bei Rheinalarm im Planfeststellungsbeschluss unter Kapitel VII. - Nebenbestimmungen - Ziffer 10.2, S. 35 und S. 242). Diese Möglichkeit besteht bei (ungesteuerten) Fließpoldern nicht, da der Wasserzufluss bei einem solchen Polder nicht reguliert werden kann. Ferner lässt ein (ungesteuerter) Fließpolder eine kontrollierte Rückhaltung des Retentionswassers mit Blick auf die konkrete Entwicklung eines Hochwassers im Rhein oder seiner Zuflüsse nicht zu. Denn das selbständig in den Polder abgeflossene Retentionswasser entleert sich ebenso selbständig nach Durchströmung des Polderraums in den hochwasserführenden Strom. Eine Reaktion auf eine Veränderung der Verhältnisse ist deshalb bei einem (ungesteuerten) Fließpolder - im Unterschied zu einem Staupolder - nicht möglich. Ein weiterer Nachteil eines (ungesteuerten) Fließpolders gegenüber einem Staupolder besteht darin, dass ungesteuerte Polder aufgrund ihrer Wirkungsweise unmittelbar mit steigendem Wasserstand geflutet werden. Der Rückhalteraum füllt sich somit bereits im unkritischen Bereich der Hochwasserwelle mit der Folge, dass er bereits weitestgehend geflutet ist, wenn der Hochwasserscheitel erreicht ist. Die Abminderung des Scheitelabflusses ist deshalb deutlich geringer. Ungesteuerte Überflutungen bewirken daher in erster Linie eine zeitliche Verzögerung der Abflusswelle. Dies hat der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Hochwasser-Vorhersage-Zentrale Baden-Württemberg, Dr. Bremicker, im Rahmen seiner Ausführungen zum Hochwasserschutz Oberrhein, Hochwasservorhersage und Maßnahmeentwicklung überzeugend dargelegt. Schließlich wird die Erforderlichkeit und Wirksamkeit des Rückhalteraums zusammen mit den weiteren vorgesehenen Rückhalteräumen am Oberrhein in dem Wirksamkeitsnachweis des Landes Baden-Württemberg unter Hinweis auf die Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz aus dem Jahre 1981 sowie auf den Internationalen Wirksamkeitsnachweis der deutsch-französischen Kommission von 1998 belegt (vgl. insoweit Ordner 1, Anlage 1, Erläuterungsbericht Kap. 3.2, S. 9 ff.). Dieser Wirksamkeitsnachweis wurde mit einem eigens für den Oberrhein erstellten synoptischen Modell erbracht. Dass die mit diesem Modell entwickelten Ergebnisse nicht nur Theorie sind, sondern auch der Praxis standhalten, wird - so die weitere Ausführung von Dr. Bremicker - seit Bestehen der Hochwasservorhersagezentrale nachgewiesen, da dieses synoptische Modell Grundlage der Hochwasservorhersage am Oberrhein ist. Die Aktualität und Leistungsfähigkeit des synoptischen Modells wurde auch im operationellen Betrieb, z.B. bei den beiden Hochwasserereignissen 1999 bewiesen. Aufgrund genauer Hochwasservorhersagen der Hochwasser-Vorhersage-Zentrale (HVZ) der Landesanstalt für Umwelt (heute Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - LUBW -) konnten bei beiden Hochwasserereignissen durch den Einsatz der verfügbaren Hochwasserschutzmaßnahmen die Hochwasserscheitel abge-mindert und damit Schäden unterhalb der Ausbaustrecke verhindert werden. Ferner hat der Vorhabenträger darauf hingewiesen, dass der geplante Rückhalteraum nicht den Hochwasserschutz am Mittel- und Niederrhein sichern, sondern dazu beitragen solle, die vor dem Staustufenbau am Oberrhein für die freie Rheinstrecke vorhandene Hochwassersicherung - entsprechend den staatsvertraglichen Verpflichtungen und dem IRP - wieder herzustellen. Auf die beschriebenen Vorteile der Steuerbarkeit wird insbesondere auch beim Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke hingewiesen. Gerade wegen der Steuerbarkeit können diese gezielt und mit hoher Wirksamkeit eingesetzt werden (vgl. Oberrheinagentur, Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms, 1996, S. 19). bb) Ferner erweist sich der Vorwurf, eine Staupolderung versage bei extremen Hochwassern, als nicht berechtigt. Denn er basiert auf der rein spekulativen Annahme, dass Retentionen unterlassen würden oder Steuerungssysteme ausfielen. Der weitere Einwand der Klägerin, der Polder Elzmündung könne allenfalls bei einer einzelnen Hochwasserwelle die ihm zugedachte Wirkung entfalten, komme es hingegen zu Zweit- oder Drittwellen, sei er nicht mehr wirksam, wenn er schon bei der ersten Hochwasserwelle befüllt worden sei, kann ebenfalls nicht verfangen. Von der Klägerin wird mit diesem Einwand übersehen, dass gemäß der Betriebsregelung nach Erreichen der vorgesehenen Wasserspiegellagen in den jeweiligen Teilräumen der Rückhalteraum im Fließpolderbetrieb weiter betrieben wird. Nach den von Dr. Bremicker in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen sind zudem die von der Klägerin angesprochen Doppel- oder Dreifachhochwasser mit jeweils zunehmend höheren Scheitelwerten, bei denen bereits die erste Welle eine vollständige Füllung aller Rückhaltemaßnahmen auslöst, extrem unwahrscheinlich. Ihre Auftrittshäufigkeit sei deutlich seltener als ein 200-jährliches Hochwasser. Um solche Hochwasser auf ein schadfreies Niveau abzu-mindern, wären nach den Ausführungen von Dr. Bremicker weitere Rückhalteräume bzw. größere Retentionsvolumen als international vereinbart erforderlich. Im Übrigen sei ein „gänzlicher oder weitgehender“ Wirkungsausfall der Retentionsmaßnahmen aber auch hier nicht zu erwarten. Nach diesen überzeugenden Ausführungen nimmt das von der Klägerin beschriebene Katastrophenszenario dem geplanten Vorhaben nicht seine Rechtfertigung. Im Übrigen gilt der klägerische Einwand gleichermaßen für einen ungesteuerten Fließpolder. cc) Soweit die Kritik der Klägerin an die Situation anknüpft, dass eine Folgewelle auf den Polder während der Entleerungsphase und damit auf einen erhöhten Wasserstand im Rhein treffe, überzeugt diese gleichfalls nicht. Denn hier zeigt sich gerade die Stärke eines gesteuerten Staupolders, bei dem die Entleerung anders als bei einem ungesteuerten Fließpolder über die Auslassbauwerke geregelt werden kann. Aus den gleichen Gründen sind auch die Einwände der Klägerin gegen einen gesteuerten Staupolder bei einem langanhaltenden extremen Hochwassern unberechtigt. Schließlich rechtfertigt auch der Vortrag, während laufender ökologischer Flutungen sei das für Retentionseinsätze verbleibende Rückhaltevolumen erheblich verringert, zu keiner anderen Beurteilung. Denn für den Fall eines Hochwassers ist vorgesehen, laufende Ökologische Flutungen abzubrechen. In diesem Zusammenhang hat in der mündlichen Verhandlung Herr Klumpp für den Beklagten ausgeführt, das Hochwasser im Juni 2013 habe gezeigt, dass aufgrund der Hochwasservorhersage ausreichend Zeit geblieben sei, die Ökologischen Flutungen abzubrechen und den Rückhalteraum zu entleeren. Aufgrund der Angaben der Hochwasservorhersagezentrale hätten zehn Stunden zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum reiche aus, um den im Zuge Ökologischer Flutungen teilweise gefüllten Retentionsraum zu entleeren. dd) Soweit die Klägerin schließlich unter dem Aspekte der Geeignetheit darauf hinweist, dass die Einlass-, Durchlass- und Auslassbauwerke des Polders durch Schwemmgut verengt oder vollständig verschlossen („Verklausung“) und Steuerungssystem sowie Richtpegel und Fachpersonal bei einem Hochwasser ausfallen könnten, können diese Einwände die Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt haben, ist das von der Klägerin beschriebene Gefahrenszenario nach den im Planfeststellungsbeschluss und in den von ihm in Bezug genommenen Antragsunterlagen beschriebenen Sicherungsmaßnahmen als außerordentlich unwahrscheinlich anzusehen, da die abflussstärksten Bauwerke jeweils „gedoppelt“ ausgeführt, also mit zwei voneinander getrennten Durchlässen ausgestattet seien. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht unter Ziff. 8.1.1 (Ordner 1, Anlage 1 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss) ergibt, besteht das Einlassbauwerk zwischen Rhein- und Rückhalteraum aus zwei Zügen, wobei die Maße der Züge jeweils 5,00 m x 2,30 m betragen. Darüber hinaus haben die Durchlassbauwerke eine ausreichend dimensionierte Öffnung. Aus Gründen der Betriebssicherheit sind die Bauwerke mit zwei motorisierten Verschlüssen in zwei hintereinanderliegenden Ebenen ausgestattet, die unabhängig voneinander zu betreiben sind. Bei Ausfall einer Schützebene kann die jeweils verbleibende Verschlussebene alle erforderlichen Funktionen übernehmen. Für den Notbetrieb sind zusätzlich zu dem elektromechanischen Antrag Vorrichtungen für einen Handbetrieb vorgesehen. Motoren, Handantrieb etc. sind in jedem Betriebszustand über die Bedienebene erreichbar. In den Querriegeln wurde das leistungsfähigste regelbare Bauwerk ebenfalls doppelt vorgesehen, so dass selbst bei Ausfall eines Bauwerkteils ein Reservebauwerk gleicher Größe einen schadlosen Betrieb ermöglicht. Im Übrigen ist selbst bei Überlaufen der Querriegel eine Überflutung der angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zu erwarten, da aufgrund der Geländemorphologie das Wasser innerhalb des Rückhalteraums von Süden nach Norden ohne Überbordung nach Westen strömt. Für die Steuerungssysteme ist eine zweite Energiequelle vorzuhalten. Im Übrigen sind - so der Vorhabenträger - die Vorort befindlichen Schutzmannschaften mit einem entsprechenden Handaggregat in der Lage, um im Wege einer Notstromversorgung die Steuerungsfähigkeit der Verschlussteile zu gewährleisten. d) Der Planrechtfertigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass in der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982 (im Folgenden: RV 1982) zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16.7.1975 zum Vertrag vom 4.7.1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung nicht aufgeführt ist. Ungeachtet der Fragen, ob und inwieweit die deutsch-französische Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982 als völkerrechtliche Vereinbarung innerstaatliche Bindungswirkung entfaltet und die Klägerin sich auf die dortigen Bestimmungen überhaupt berufen kann, begründet diese staatsvertraglich eingegangene Verpflichtung kein Verbot, an dem Standort Elzmündung eine Hochwasserrückhaltung mit dem vorgesehenen Rückhaltevolumen zu planen. Art. 7 Abs. 2 RV 1982 führt zwar diejenigen Maßnahmen auf, die nach Abs. 1 den unterhalb der Staustufe Iffezheim vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz wiederherstellen sollen. Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass mit dieser Vertragsbestimmung nicht die Planung weiterer Hochwasserschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden soll. Für eine derart einschränkende Auslegung gibt das Vertragswerk nichts her. Eine solche Auslegung widerspräche im Übrigen dem auch von Frankreich im Vertrag vom 4.7.1969 anerkannten übergeordneten Ziel, unterhalb der Staustufe Iffezheim wieder einen 200jährlichen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Auch Art. 7 Abs. 3 RV 1982 steht dem nicht entgegen. Denn diese Regelung betrifft nur bestimmte der Einigung bedürfender Retentionsräume. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts; das Berufungsvorbringen der Klägerin tritt diesen nicht substantiiert entgegen. II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Anforderungen des Raumordnungsrechts. Denn der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung widerspricht nicht den Zielen des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.4.1994 als der übergeordneten Raumplanung (vgl. § 9 ROG 2006 und § 11 LplG). 1. Nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 sind Ziele der Raumordnung (zur Begriffsbestimmung vgl. § 3 Nr. 2 ROG 2006) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (ebenso § 4 Abs. 1 LplG). Demgegenüber sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (ebenso § 4 Abs. 2 LplG). Der Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 legt im Plansatz 3.2.5.1 (Z) unter der Überschrift „Schutzbedürftige Bereiche für die Wasserwirtschaft - Vorrangbereiche für Überschwemmungen“ - entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 9 und Abs. 7 Satz 2 LplG - das raumordnerische Ziel fest, dass zur Sicherung besonders wichtiger Überflutungsbereiche in der Raumnutzungskarte Vorrangbereiche für Überschwemmungen ausgewiesen werden (Abs. 1) und diese Bereiche von Nutzungen freizuhalten sind, die die Überflutung durch Hochwasser, die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss beeinträchtigen (Abs. 2). Diesem Ziel wird das planfestgestellte Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme gerecht. Wie aus der Raumnutzungskarte des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 ersichtlich, wird die dort als Vorrangfläche für Überschwemmungen ausgewiesene Fläche durch den planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung in Anspruch genommen. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass das in Plansatz 3.2.5.1 (Z) festgelegte Ziel nicht nur die Sicherung bereits bestehender natürlicher Überschwemmungsflächen, sondern auch der Verwirklichung neuer Hochwasserrückhalteräume umfasst (vgl. insoweit Begründung zum Plansatz 3.0.5.5(G) Abs. 5). 2. Die Klägerin weist zwar darauf hin, dass das planfestgestellte Vorhaben mit der dem raumordnerischen Ziel im Plansatz 3.2.5 (Z) beigefügten Begründung (vgl. Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995, S. 77) insoweit nicht in Einklang steht, als dort nicht nur die Entwicklung eines vollen Auencharakters bei Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen, sondern auch möglichst der Verzicht von stauenden Einrichtungen gefordert wird. Diese Forderungen, denen das planfestgestellte Vorhaben auch nach Auffassung des Beklagten nicht genügt und aus nachvollziehbaren wasserwirtschaftlichen Gründen auch nicht genügen kann, nehmen jedoch an der Zielfestlegung im Plansatz 3.2.5.1 (Z) nicht teil. Dies bestätigt, was das Verwaltungsgericht bereits herausgestellt hat, der von diesen Begründungserwägungen in Bezug genommene Plansatz 3.0.5.5 (G). Denn dort wird für die Wiederherstellung des vor den Ausbaumaßnahmen am Rhein bestehenden Hochwasserschutzes gefordert, dass dabei „soweit wie möglich“ naturnahe und sich auf natürlichem Wege selbststeuernde Instrumente der Hochwasserrückhaltung anzuwenden seien, die gewährleisten, dass auetypische Pflanzen- und Tierlebensgemeinschaften entwickelt und erhalten werden. Damit stellt der Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 klar, dass mit der grundsätzlich angestrebten Renaturierung von Überflutungsflächen mit vollständigem Auencharakter keine absolute Forderung erhoben wird, sondern Abweichungen aufgrund der jeweiligen örtlichen Besonderheiten zulässig sind. Das in der Begründung zum Plansatz 3.2.5.1 (Z) aufgeführte Gebot der Entwicklung eines vollen Auencharakters künftiger Überflutungsflächen mit dem Verzicht auf stauende Einrichtungen hat daher lediglich den Charakter eines Grundsatzes der Raumordnung. 3. Der Umstand, dass der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung eine größere Fläche in Anspruch nimmt, als in der vom Plansatz 3.2.5.1 (Z) in Bezug genommenen Raumnutzungskarte des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 vorgegeben ist, steht der Zielkonformität des Vorhabens nicht entgegen. Denn die Zielfestlegung „Vorrangbereiche für Überschwemmungen“ entsprechend dem Plansatz 3.2.5.1 (Z) i.V.m. der Raumnutzungskarte bedeutet für diese Fläche, dass in diesen Gebieten andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs. 7 Satz 3 LplG). Aus dieser Zielbestimmung ist nicht abzuleiten, dass Hochwasserschutzmaßnahmen außerhalb des ausgewiesenen Vorrangbereichs raumordnungsrechtlich unzulässig sind. Denn dem Plansatz 3.2.5.1 (Z) ist, wie sich insbesondere aus seiner Begründung ergibt, ersichtlich weder eine Konzentrations- noch eine Ausschlussplanung zu entnehmen. 4. Zu einem Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung führt weiterhin auch nicht der Umstand, dass der über die Grenzen der Vorrangfläche hinausgehende südliche Bereich des planfestgestellten Rückhalteraums Teil des dort ausgewiesenen Regionalen Grünzugs ist und auch teilweise im Naturschutzgebiet „Taubergießen“ liegt. a) Nach dem als raumordnerisches Ziel formulierten Plansatz 3.1.1 (Z) Abs. 1 Satz 1 des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 sind Regionale Grünzüge Gemeindegrenzen übergreifende, zusammenhängende Teile freier Landschaft, die ökologische Ausgleichsfunktionen wahrnehmen. Als Ausgleichsfunktionen gelten insbesondere Lokalklimabeeinflussung, Grundwasserschutz, Grundwasseranreicherung, Erhaltung landschaftscharakteristischer pflanzlicher und tierischer Lebensgemeinschaften (Abs. 1 Satz 2). Durch die planfestgestellte Hochwasserschutzmaßnahme wird die ökologische Funktionsfähigkeit des Regionalen Grünzugs als Freiraumbereich nicht eingeschränkt. Die Klägerin übersieht insoweit, dass im Plansatz 3.1.1 (Z) Abs. 1 Satz 1 die ökologische Ausgleichsfunktion eines Regionalen Grünzugs nur in allgemeiner Form als Ziel festgelegt ist. Auch bei den in Plansatz 3.1.1 (Z) Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Ausgleichsfunktionen handelt es sich lediglich um Beispiele, ohne dass jeder dieser Funktionen für sich genommen Zielcharakter zukäme. Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch der Stellungnahme des Planungsausschusses des Regionalverbands Südlicher Oberrhein im Planfeststellungsverfahren zugrunde (siehe Planfeststellungsbeschluss, S. 97). Ferner hat der Planungsausschuss, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, im Planfeststellungsverfahren klargestellt, dass der Regionalplan mit der Festlegung des Regionalen Grünzugs die Sicherung des Naturschutzgebiets Taubergießen bezweckt und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums vom 8.4.1997 zum „Naturschutzgebiet Taubergießen“ ausdrücklich die Nutzung dieses Bereichs als Rückhalteraum im Rahmen des IRP erlaubt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vorhaben auch mit dem Plansatz 3.1.1 (Z) Abs. 2 des Regionalplans Südlicher Oberrhein vereinbar. Dieser bestimmt, dass in Regionalen Grünzügen keine Besiedelung stattfindet, in Ausnahmefällen unter Wahrung dessen Funktionsfähigkeit jedoch u.a. standortgebundene bauliche Anlagen der technischen Infrastruktur zugelassen werden können. Soweit die Klägerin meint, hierunter fielen keine baulichen Anlagen, die - wie z. B. Einlass- und Auslassbauwerke, Querriegel - dem Hochwasserschutz dienten, überzeugt dies nicht. Unter Infrastruktur sind alle staatlichen und privaten Einrichtungen zu verstehen, die für eine ausreichende Daseinsvorsorge und wirtschaftliche Entwicklung als erforderlich gelten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - VBlBW 2001, 266; Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag, 5. Aufl., Mannheim 2013). Der Hochwasserschutz zählt zweifellos zu den überragenden Aufgaben der Daseinsvorsorge. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen gehören daher zu den technischen Anlagen dieser Infrastruktur. III. Zwingende Vorschriften des Wasserrechts stehen dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen. Nach § 31 Abs. 5 WHG a. F. ist der Planfeststellungsbeschluss zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Diese Versagungsgründe liegen nicht vor. Unter der Geltung des § 31 WHG a. F. ist der wasserrechtliche Gemeinwohlbegriff - in erster Linie - nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dem wasserrechtlichen Gemeinwohlbegriff sind deshalb jedenfalls alle im Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich erfassten wasserwirtschaftlichen Belange zuzuordnen. Ob das Wohl der Allgemeinheit - auch - unter anderen - nicht wasserrechtlichen - Gesichtspunkten beeinträchtigt wird, beurteilt sich dagegen aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1978 - IV C 25.75 -BVerwGE 55, 220; Urt. v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347; Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, § 6 Rn. 29; weitergehend BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116; Guckelberger, NuR 2003, 469; dies. in Ziekow u.a., Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, 7. Kap., II, Nr. 5, S. 762 ff.; vgl. nunmehr § 68 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2010). Ob ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, bedarf daher einer umfassenden Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 68 Rn. 24; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 68 Rn. 20). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gewässerausbau - wie im vorliegenden Fall - zum Zwecke der Herstellung bzw. der Verbesserung des Hochwasserschutzes erfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.7.1985 - 5 S 2553/84 - ZfW 1986, 315 [Hochwasserrückhaltebecken an der Kinzig]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.3.1980 - 11 A 1971/78 - ZfW 1981, 55; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 6 Rn. 30; Reinhardt ZfW 2003, 193). In diesem Fall sind die jeweils vom Gewässerausbau - nachteilig - betroffenen Belange mit den von dem Gewässerausbau verfolgten Belangen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.2.2009 - 1 A 10722/08 -UPR 2009, 316; Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, § 68 Rn. 24; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 68 Rn. 20; Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 31 WHG, Stand August 2004, Rn. 158). Eine Beeinträchtigung kann auch zu erwarten sein, wenn zwar Gründe des Allgemeinwohls für, überwiegende Gesichtspunkte aber gegen den Ausbau sprechen. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde stellt sich insoweit als das Ergebnis nicht einer gestaltenden, sondern einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung dar, also als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt. Das Ergebnis dieser Abwägung unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (zum Begriff und Inhalt der „nachvollziehenden Abwägung“ im Bauplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 19.7.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17; Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - juris zu § 35 BauGB; siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -BVerwGE 85, 348 m.w.N. und - zu § 35 BBergG mit einer § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. vergleichbaren Normstruktur -BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261). Dem korrespondiert der Überprüfungsanspruch der Kläger 1 und 2. Unter Berücksichtigung all dessen hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht einen zwingenden Versagungsgrund im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. verneint. Deshalb bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob der Klägerin ein Anspruch darauf zusteht, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. objektiv-rechtlich vorliegen. 1. Eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern ist durch das Vorhaben zweifellos nicht zu besorgen. Dass das Vorhaben als Maßnahme des Hochwasserschutzes geeignet ist und insgesamt dem Wohl der Allgemeinheit dient, hat der Senat bereits oben ausgeführt. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr kann in der Regel allenfalls durch Einengungen oder Begradigungen des Gewässerlaufs oder durch den Wegfall von Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden (vgl. Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rn. 38m; Schenk, ebenda, § 68 Rn. 22; Kotulla, WHG, § 68 Rn. 21; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 68 Rn. 61), d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle im Bereich des Unterlaufs des Gewässers erhöhen (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, § 31 WHG Rn. 96). Rückhalteräume wirken sich indessen auf die im Bereich des Unterlaufs des Gewässers gelegenen Gebiete regelmäßig positiv aus, da sie die Hochwasserscheitelwelle vermindern. Die Klägerin macht daher mit ihrem Vortrag hinsichtlich der vom Rückhalteraum ausgehenden Stau-, Grund- und Druckwassergefahren infolge der geplanten Wasserrückhaltemaßnahmen keine Erhöhung der Hochwassergefahr i.S. von § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. geltend, die die Unterlieger allgemein trifft, sondern ihnen individuell drohende Gefahren. Da das Vorhaben gerade zu einer Minderung der Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten entlang des Rheins führt und hierdurch keine natürlichen Rückhalteflächen zerstört werden, widerspricht die im Streit stehende Hochwasserrückhaltung - jedenfalls insoweit - nicht dem Wohl der Allgemeinheit i.S. von §§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 64 Abs. 1 Satz 2 WG. Die individuellen Belange und Einwendungen der Klägerin sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung zu behandeln (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.2.2009 - 1 A 10722/08 - UPR 2009, 316; BayVGH, Beschl. v. 18.1.2005 - 8 Cs 04.1724 - juris). Im Übrigen ist der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Erfordernissen an die im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „Wohl der Allgemeinheit“ erforderliche Abwägung hinreichend gerecht geworden. Der Beklagte hat in Würdigung aller das Vorhaben kennzeichnenden Umstände und insbesondere der Stellungnahmen und Einwendungen erkannt, dass durch das planfestgestellte Vorhaben zwar in nicht unerheblicher Weise Belange des Allgemeinwohls tangiert oder beeinträchtigt werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss Kap. 7.36, S. 378). Diesen Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls stehe jedoch der wegen seiner Schutzfunktion für Leib und Leben sowie für hochwertige Sachgüter als außerordentlich bedeutsam anzusehende öffentliche Belang des Hochwasserschutzes gegenüber. Der Schutz von Leib und Leben und der öffentlichen Sicherheit habe eine überragende Bedeutung, der sich anderweitige Beeinträchtigungen unterzuordnen hätten. Dies gelte selbst im Falle einer schweren Betroffenheit. Die durch das Vorhaben auftretenden, sicher nicht gering zu bewertenden Nachteile seien demgegenüber im Ergebnis nachrangig. Weiter führt der Beklagte in diesem Zusammenhang aus, in der an dieser Stelle vorzunehmenden Abwägung im Rahmen der Prüfung des § 31 Abs. 5 WHG i.V.m. § 64 Abs. 3 WG sei daher festzuhalten, dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls verursacht würden, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten. Deshalb seien die in Ziff. VII des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Nebenbestimmungen insoweit aufgenommen worden, als die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, erforderlich seien. Der Senat folgt dieser Bewertung. 2. Aus dem Gebot des Grundwasserschutzes ergibt sich nichts Gegenteiliges. a) Wie bereits oben dargelegt, sind dem in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. enthaltenen wasserrechtlichen Gemeinwohlbegriff alle im Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich erfassten wasserwirtschaftlichen Belange zuzuordnen. Als in diesem Sinn zum Allgemeinwohl in wasserrechtlicher Hinsicht zählend gehört der das gesamte Wasserrecht übergreifende Grundsatz, schädliche Verunreinigungen ebenso wie sonstige nachteilige Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers zu verhüten, damit dieses äußerst sensible Umweltmedium über den gegenwärtigen Bedarf hinaus als intaktes Trinkwasserreservoir auch für die Zukunft erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Urt. v. 16.11.1973 - 4 C 44.69 - DÖV 1974, 207; Urt. v. 18.9.1987 - 4 C 36.84 -ZfW 1988, 344; Urt. v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347). Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Baden-Württemberg ausdrücklich normiert, ein solches Verbot ist aber § 34 WHG a. F. (§ 48 WHG 2010) zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 - IV C 44.69 - ZfW 1974, 296; Urt. v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NuR 1981, 25; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -BVerwGE 133, 239; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.3.1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 68 Rn. 30;Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 48 Rn. 4 ff). b) Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch darauf zusteht, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. objektiv-rechtlich und damit auch hinsichtlich des öffentlichen Belangs des Grundwasserschutzes erfüllt sind. aa) Allerdings korrespondiert dem objektiv-rechtlichen Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen grundsätzlich kein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch der Gemeinde oder einzelner Bürger. Das Grundeigentum umfasst nicht das den Erdkörper unterhalb der Grundstücksfläche durchströmende Grundwasser (BVerfG, Beschl v. 15.7.1989 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300) und vermittelt deshalb kein Abwehrrecht gegen etwaige Verunreinigungen des Grundwassers. Das Grundwasser untersteht vielmehr einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung. § 905 BGB, der die Rechtsbeziehungen des Grundstückseigentümers zum Erdkörper regelt, entfaltet also für das Grundwasser keine Geltung. Dessen Benutzung richtet sich vielmehr allein nach den öffentlich-rechtlichen Regelungen des Wasserrechts, die dem Grundstückseigentümer gleichfalls kein Recht zuweisen, im Rahmen der Grundstücksnutzung auf das Grundwasser einzuwirken und sich insoweit als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Dies bedeutet, dass der Grundstückseigentümer in Bezug auf das Grundwasser weder über eine bürgerlich-rechtliche noch über eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition verfügt. Dies bringen auch § 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG a.F. (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG 2010) zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 -9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.12.2006 - 5 S 1793/05 - UPR 2007, 276; Urt. v. 6.5.1974 - IX 799/72 - ZfW 1974, 386; Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, § 48 Rn. 18; Kotulla, WHG, § 48 Rn. 2). Dritte haben daher weder ein Recht darauf, auf Grundwasser einer bestimmten Qualität oder Menge zugreifen zu können, noch ist deren Interesse an einem solchen Zugriff im Zusammenhang mit dem Schutz des Grundwasser in individualisierter Form geschützt (BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300). bb) Diese Grundsätze gelten auch mit Blick auf eine private (Trink)Wasserversorgung, die auf das Grundwasser zugreift. Auch einem Grundstückseigentümer, der sein Trinkwasser oder Brauchwasser aus dem Grundwasser gewinnt, bleibt ein subjektiver Anspruch auf Grundwasserreinhaltung versagt (vgl. § 12 Abs. 1 WG sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.12.2006 - 5 S 1793/05 - UPR 2007, 276; BVerwG, Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 12.88 - ZfW 1988, 408). Gleiches gilt für eine Gemeinde, die - wie die Klägerin - über die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe im Rahmen ihres grundrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts eigenverantwortlich erbringt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1974 - IX 799/72 - ZfW 1974, 386, Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11, § 26 Rn. 21). Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich auch nicht, den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen (BVerwG, Beschl. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 - NVwZ-RR 1999, 55). Das Fehlen eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Einhaltung des Verbots der Grundwasserbeeinträchtigung steht nicht entgegen, dass sowohl der Grundstückseigentümer hinsichtlich seiner Eigenwasserversorgungseinrich-tung aus Art. 14 GG als auch die Gemeinde hinsichtlich ihrer Trinkwasserversorgungseinrichtung als einer unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG stehenden öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge auch im Planfeststellungsverfahren zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055; Urt. v. 12.8.1999 - 4 C 3.98 - NVwZ 2000, 675). Denn der Schutz der Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Trinkwasserversorgung gegen Beeinträchtigungen stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur einen im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 12.88 - ZfW 1988, 408; Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 56.83 -BVerwGE 78, 40). cc) Ob der Grundsatz der Grundwasserreinhaltung seine Grundlage auch im Unionsrecht findet (so wohl VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZfW 2013, 127; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.11.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 573) und der Klägerin deshalb aus Art. 10a UVP-RL (nunmehr Art. 11 UVP-RL) hinsichtlich des Grundwasserschutzes als bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigendes Schutzgut (vgl. Art. 3, 2. Gedankenstrich UVP-RL; § 1 Abs. 1 UVPG; vgl. zur Auslegung des Begriffs „Umwelt“ BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 - NVwZ 2013, 642) ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit zusteht, bedarf gleichfalls keiner abschließenden Erörterung. Ferner kann der Senat offen lassen, ob der Grundwasserschutz lediglich als ein der beschriebenen Abwägung zugänglicher öffentlicher Belang von hohem Gewicht anzusehen ist oder ob der Rechtsordnung mit dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr ein zwingender Rechtssatz zu entnehmen ist, der nicht nur der fachplanerischen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239), sondern auch der zur Ausfüllung des Begriffs des „Wohls der Allgemeinheit“ in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. erforderlichen nachvollziehenden Abwägung nicht überwindbare Schranken setzt. Denn gemessen an den eingangs dargestellten Vorgaben lassen Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht erwarten. (1) Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen der bereits oben zitierten Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (Kap. 7.36, S. 378 f.) auch den Grundwasserschutz mit dem ihm zukommenden Gewicht in den Blick genommen. Im Rahmen der Befassung mit den Einwendungen der Klägerin hat der Beklagte zu der Frage nach einer Qualitätsveränderung des Grundwassers auf die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie zur Wirkungsprognose (Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss: Ordner 19, Anl. 8.1, Kap. 7.1.2, S. 185) verwiesen. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass eine nachhaltige Veränderung der Qualität des Grundwassers durch den Eintrag von Schadstoffen aus dem Rückhalteraum in das Grundwasser grundsätzlich weder bei Hochwasserrückhaltung noch bei Ökologischen Flutungen zu erwarten sei (vgl. UVS, Ordner 19, Anl. 8.1, Ziffer 5.1.2 Grundwasser [status-quo-Prognose und Beurteilungen], S. 107; Ziffer 6 Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung, Ziffer 6.1.2 Grundwasser, S. 143 und - bereits zitiert - Kap. 7.1.2 Grundwasser S. 184). Diese Erkenntnis beruht auf dem Untersuchungsbericht der IUT (Ingenieurgesellschaft für Umwelttechnik mbH) zur Beschaffenheit der Gewässersedimente und Böden im geplanten Rückhalteraum Elzmündung vom Januar 2001. Gegenstand des Untersuchungsprogramms war die Frage, ob bei Flutungen (Hochwasserrückhaltung, Ökologischen Flutungen) mit Schadstoffausträgen aus den zum Teil umfangreichen Sedimentablagerungen im Altrheinzug gerechnet werden muss, die die Grundwasserbeschaffenheit gefährden oder Böden verunreinigen. Die IUT hat diese Frage verneint. Nach Untersuchungen der Sedimente aus drei repräsentativen Gewässerabschnitten sei zwar in diesen ein anthropogener Einfluss erkennbar. Starke Belastungen, aus denen sich eine Gefährdung insbesondere des Grundwassers und der bestehenden Fließgewässer ableiten ließe, seien jedoch nicht festgestellt worden. Ferner sei aufgrund der Anstrengungen zur Verbesserung der Gewässergüte des Rheins und seiner Binnengewässer eine weitere Verringerung der Schadstoffgehalte in den Gewässersedimenten zu erwarten (zur deutlichen Verbesserung der Wasserqualität des Rheins vgl. auch VG Neustadt, Urt. v. 13.12.2007 - 4 K 1219/06.NW - NuR 2008, 118 und die dort in Bezug genommenen Untersuchungen). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, die die Tragfähigkeit dieser gutachterlichen Stellungnahme in Frage stellten; solche hat auch die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt. Dem Schutz des Grundwassers trägt der Planfeststellungsbeschluss unter Kapitel VII. (Nebenbestimmungen) Ziffer 10.2 ferner insoweit Rechnung, als bei Internationalem Rheinalarm, ausgelöst bei Gewässerverunreinigungen, die Ökologischen Flutungen abzubrechen sind, wenn die Gefahr von Boden- oder Gewässerbelastungen besteht. (2) Der Hinweis der Klägerin auf belastetes sedimenthaltiges Rheinwasser begründet keine durchgreifenden Zweifel an der dargestellten Gesamtbewertung der Planfeststellungsbehörde. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Limnologie Oberrhein - AGL - vom 7.6.2013 meint die Kläger, zwar ergäben Messungen in der Regel unbedenkliche Werte für das Rheinwasser. Hohe Schadstoffkonzentrationen - resultierend aus den Chemieunfällen in den 80iger Jahren -fänden sich jedoch im Rheinsediment. Die Resuspension abgelagerter kontaminierter Sedimente bei Hochwasser bewirkten deren Remobilisierung und die Freisetzung toxischer Substanzen in die Wasserphase. Der von der Klägerin beschriebenen Gefahr stehen die Feststellungen in dem bereits benannten Untersuchungsbericht der IUT zur Beschaffenheit der Gewässersedimente und Böden im geplanten Rückhalteraum Elzmündung vom Januar 2001 entgegen. Die Fläche 1 (Ottenheimer Altrhein) der beprobten Sedimentflächen liegt im Rheinwald bei Ottenheim im Gewann Sandrückenkopf, der zu dem Teilraum 1 des planfestgestellten Rückhalteraums Elzmündung gehört (vgl. Ziffer 1.3 u. 4.1). Der Untersuchungsbericht kommt auch für diesen schon bisher dem freien Überflutungsregime des Rheins unterliegenden Raum zu dem Ergebnis, dass keine Gefahren für das Grundwasser bestehen (vgl. Ziffer 6.2.2 u. 7). Dem Einwand der Klägerin stehen ferner die aus den Poldern Altenheim I und II nach mehrfachen Retentionen und vielfachen Ökologischen Flutungen gewonnenen Erkenntnisse entgegen. In diesem Zusammenhang führt der Planfeststellungsbeschluss (vgl. IX., Ziff. 7.32.2, A. I. 5. a), S. 160) aus, die Böden und Gewässersedimente seien in den Poldern Altenheim exemplarisch untersucht worden. Alle Untersuchungen zeigten, dass in den Böden und Sedimenten ein deutlich anthropogener Einfluss erkennbar sei, der in der Regel auf die natürlichen Überflutungen vor der jeweiligen Ausdeichung zurückgehe. Starke Schadstoffbelastungen, aus denen im Falle einer Freisetzung eine Gefährdung insbesondere für das Grundwasser, für die Oberflächengewässer und die Böden resultiere, seien jedoch nicht festgestellt worden. Eine Gefährdung für stromabwärts gelegene Rückhalteräume lasse sich nicht ableiten. Eine mögliche Anreicherung der Böden mit Schwermetallen und organischen Schadstoffen durch Ökologische Flutungen und Retentionsflutungen sei seit 1993 wiederholt in den Poldern Altenheim an Bodendauerbeobachtungsflächen überprüft worden. Wesentliche Anreicherungen von Schadstoffen durch die Flutungen hätten dabei nicht nachgewiesen werden können. Auch hätten keine nachhaltigen flutungsbedingten Belastungen im Grundwasser und in den Gewässern festgestellt werden können. Mit diesen Erkenntnissen setzt sich die AGL nicht auseinander. Unter Berücksichtigung all dessen vermag der Senat eine Grundwassergefährdung nicht zu erkennen. c) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, auf das es im streitgegenständlichen Urteil Bezug nimmt, steht dem nicht entgegen. aa) Das Verwaltungsgericht hat in dem hier interessierenden Zusammenhang ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss leide insoweit an einem beachtlichen Abwägungsfehler, als die Folgen der vorgesehenen Retentionsflutungen und Ökologischen Flutungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung bei Ottenheim und für die Gebäude und Einrichtungen in Ottenheim und Allmannsweier nicht hinreichend untersucht und abgeschätzt worden seien. Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, dass infolge der von ihm angenommenen methodischen Mängel des Grundwassermodells (fehlende hinreichende Validierung des Modells nach dessen Kalibrierung) ein erhöhter Zustrom von rheinbürtigem Polderwasser in das der Trinkwasserversorgung von Ottenheim dienende Wasserschutzgebiet dieses Ortsteils nicht auszuschließen sei. Da sich die Aussageunsicherheit des verwendeten Grundwassermodells unmittelbar auf die aus diesem Modell abgeleiteten Berechnungen der Bahnlinien auswirke, erfasse sie auch die Beurteilung der möglichen Ausbreitung von Schadstoffen aus dem gefluteten Rheinwasser in das Wasserschutzgebiet Ottenheim. bb) Das Verwaltungsgericht hat aber im Rahmen seiner Erwägungen zu dem nach seiner Ansicht fehlerhaften Grundwassermodell nicht festgestellt, dass der Betrieb des Rückhalteraums, insbesondere durch die Retentionsflutungen und die Ökologischen Flutungen, das Grundwasser entgegen der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses tatsächlich nachhaltig beeinträchtigt. Dies wird gerade deutlich in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den die Eigenwasserversorgung betreffenden Rügen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Eigenwasserversorgung bezüglich einer Vielzahl von - öffentlichen Aufgaben dienenden - Gebäuden der Klägerin erkannt, dass die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss S. 276 ff) - ungeachtet der methodischen Mängel des Grundwassermodells - sowohl dem Schutz vor einer möglichen Beeinträchtigung des Zuflusses von Grundwasser einer bestimmten Menge und Qualität in die Eigenwasserversorgung als auch der Notwendigkeit einer dauerhaften Wasserversorgung ihrer Gebäude ausreichend Rechnung getragen habe. Hierbei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) - ungeachtet der dort bestimmten Erlaubnisfreiheit - kein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand gewährt (vgl. hierzu auch § 4 Abs. 3 WHG 2010 und § 12 Hs. 1 WG; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 46 Rn. 2). Die fehlerfreie Abwägung beziehe sich - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht nur auf die Gebäude in den hauptsächlich betroffenen Teilorten Wittenweier und Nonnenweier, weil der Beklagte dort über die Errichtung und den Betrieb der Pumpengalerien sichergestellt habe, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Bereiche dieser Teilorte und damit auch nicht in die Einzugsbereiche der dort betriebenen Hauswasserpumpen eindringen könne (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Senats unter V. 3. und 4.). Dies gelte vielmehr auch für die kommunalen Einrichtungen und Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim. Zwar sei hier der Zufluss von rheinbürtigem Wasser nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnengalerien ausgeschlossen. Da die entsprechende Grundwassermodellierung auch in Bezug auf die Ausbreitung des Polderwassers methodische Mängel enthalte, sei ein Eindringen von rheinbürtigem Wasser in den Bereich der Bebauung auch nicht bereits aufgrund ihrer Lage und Entfernung vom Rückhaltebecken auszuschließen. Allerdings erreiche die deshalb gegebene Restunsicherheit der Betroffenheit der Grundwasserqualität in diesen Ortslagen in keinem Fall das Maß, dass ein Eindringen von „rheinbürtigem Polderwasser“ den bisherigen Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität mit der hier notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen könnte. cc) Soweit das Verwaltungsgericht die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss auch deshalb beanstandet, weil die grundwasserbezogene Wirkung des Aufstaus von Rheinwasser im Polder für die Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Ottenheim und Allmannsweier nicht hinreichend untersucht und abgeschätzt worden sei, kommt dem für die im vorliegenden Zusammenhang allein interessierende Frage einer Grundwasserbeeinträchtigung keine Bedeutung zu. Denn dieser vom Verwaltungsgericht festgestellte Abwägungsfehler betrifft allein die Frage, ob durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Grundwassers eine Vernässung der Gebäude, deren „Aufschwimmen“ durch drückendes Grundwasser oder infolge Wegschwemmens von Sedimentmaterial aus dem Untergrund eine Gefahr für deren Fundamente drohe. IV. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen zwingende Vorgaben des Naturschutzrechts. 1. Das planfestgestellte Vorhaben wird den Anforderungen gerecht, die sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung nach den §§ 20 und 21 NatSchG BW und den §§ 18 und 19 BNatSchG (in der Fassung d. Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 12.12.2007, BGBl. I S. 2873 - nachfolgend: BNatSchG 2007 -) unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 14 und 15 BNatSchG in der seit 1.3.2010 geltenden Fassung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.7.2009 (BGBl. I, S. 2542 - im Folgenden: BNatSchG 2010 -) ergeben. Mit dem planfestgestellten Vorhaben sind keine vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ausreichendem Umfang und in angemessener Zeit ersetzt. a) Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen dargelegt, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben keine vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind. Es ist dabei ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Ökologischen Flutungen in Bezug auf die mit der Durchführung der Hochwasserrückhaltung einschließlich der vorgelagerten Probeflutung verbundenen Beeinträchtigungen rechtlich eine Vermeidungsmaßnahme darstellen. Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2010). Das Vermeidungsgebot zielt danach nicht auf die Vermeidung des Eingriffs als solchen, sondern auf die Vermeidung einzelner, mit dem Eingriff verbundener Beeinträchtigungen. Es ist - anders ausgedrückt - auf eine möglichst schonende Realisierung eines - nach dem Fachrecht zulässigen - Vorhabens gerichtet (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 16; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, II, BNatSchG, § 15 Rn. 4; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 5; Michler/Möller, NuR 2011, 81). Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot gilt somit nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens. Weder der Verzicht auf das Vorhaben noch eine andere räumliche Ausführung werden durch das Vermeidungsgebot gefordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 11.04 - NVwZ 2005, 589; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 14 m.w.N. aus der Rspr.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, II, BNatSchG, § 15 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund stellen die Ökologischen Flutungen eine - wenn auch zeitlich länger gestreckte - Maßnahme dar, den mit dem planfestgestellten Vorhaben verfolgten Hochwasserschutz auf eine mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verbundene Weise zu erreichen. Nach dem Konzept der Ökologischen Flutungen sollen die im Falle einer Retentionsflutung jeweils wiederkehrenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermindert werden, indem die betroffene Flora und Fauna an die bei Hochwasserrückhaltung auftretenden Überflutungen so angepasst wird, dass sich überflutungstolerante Gemeinschaften etablieren. Damit werden die Eingriffswirkungen der sich in Zukunft auf unbestimmte Zeit wiederholenden Retentionsflutungen gegenüber dem Zustand ohne eine solche Beeinflussung verringert und zwar umso stärker, je weiter die Umwandlung des Naturhaushalts in diesem Bereich vorangeschritten ist. Mit Blick auf diese Zielrichtung hat das Verwaltungsgericht zu Recht die - gerade in naturschutzrechtlicher Hinsicht bestehenden - Besonderheiten des planfestgestellten Vorhabens hervorgehoben. Die Beurteilung nämlich, ob das Vorhaben - mit seinem primären Ziel der Schaffung eines Retentionsraums -einen Eingriff im Sinne des § 20 NatSchG i.V.m. § 18 BNatSchG 2007 (§ 14 BNatSchG 2010) darstellt und - damit zusammenhängend - ob und wie die Eingriffswirkungen vermieden werden können, wird durch die Besonderheit geprägt, dass sich die dem Vorhaben immanenten Retentionsflutungen zum Zwecke des Hochwasserschutzes nicht in einer einmaligen Einwirkung auf Natur und Landschaft erschöpfen, wie dies zum Beispiel bei Vorhaben des Straßen- oder Flughafenbaus oder ähnlicher Infrastrukturvorhaben der Fall ist. Sie sind vielmehr entsprechend ihrer Funktion gerade auf Wiederholung angelegt. Hinzu kommt, dass sich die Hochwasserrückhaltungen in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmen lassen. Diese Besonderheiten des planfestgestellten Vorhabens bestimmen auch die Anforderungen an das Vermeidungsgebot. Mit der sukzessiven Schaffung eines überflutungstoleranten Naturraums infolge der Ökologischen Flutungen und auch der Retentionsflutungen werden deren Folgen nach und nach abgemildert. Das rechtfertigt es, die Ökologischen Flutungen im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Gesamtbewertung (vgl. hierzu BVerwG, Gerichtsbescheid v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532; Urt. v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521) als Vermeidungsmaßnahme auch vor dem Hintergrund der Tatsache einzuordnen, dass sowohl die vorgeschriebene Probeflutung als auch in den nächsten Jahren notwendig werdende Retentionsflutungen auf einen noch nicht in der angestrebten Weise adaptierten Naturraum treffen - mit der Folge einer in diesem Zeitpunkt insoweit unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Landschaft im betroffenen Naturraum. b) Durch die geplanten ökologischen Flutungen können die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwar verringert werden. Die Beeinträchtigungen lassen sich aber nicht vollständig vermeiden. Das gilt insbesondere für die nach Fertigstellung der planfestgestellten Anlagen vorgesehene Probeflutung (vgl. Nebenbestimmung A 1.3 des Planfeststellungsbeschlusses), da diese vor einer - auch nur teilweisen - Anpassung des Naturraums erfolgt, aber auch für den Fall einer vor einer ausreichenden Anpassung des Naturraums notwendig werdenden Retentionsflutung. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die Ökologischen Flutungen ihrerseits einen vermeidungspflichtigen, aber unvermeidbaren und deshalb kompensationspflichtigen Eingriff in die Natur und Landschaft bedeuten. Die Ökologischen Flutungen stellen jedoch mit den durch sie bewirkten Folgen - Schaffung überflutungstoleranter Verhältnisse im Hochwasserrückhalteraum - zugleich Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Form einer Ersatzmaßnahme dar. Die Ökologischen Flutungen haben danach eine Doppelfunktion; sie sind Vermeidungsmaßnahmen gegenüber der Hochwasserrückhaltung und - gleichzeitig - Ersatzmaßnahme für die auch durch sie selbst bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne einer erheblichen nicht vermeidbaren Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Landschaft (zu dieser Ambivalenz bzw. „Janusköpfigkeit“ vgl. Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764). c) Die von der Klägerin gerügte fehlerhafte rechtliche Einordnung der Ökologischen Flutungen in das naturschutzrechtliche System der Eingriff- und Ausgleichsregelung durch den Beklagten begründet keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Beklagte hat zwar die Ökologischen Flutungen lediglich als Vermeidungsmaßnahmen angesehen und weder als eigenständigen Eingriff noch als Ersatzmaßnahme für die sie bewirkenden unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Landschaft begriffen. Er hat aber - wie sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS; vgl. Anlage 8.1 des Planfeststellungsantrags; dort Kap. 7) eindeutig ergibt - sowohl die beeinträchtigenden Folgen der Ökologischen Flutungen für die einzelnen naturschutzrechtlich erheblichen Schutzgüter ermittelt und bewertet als auch mit Blick auf ihre Eignung als Ersatzmaßnahme eine eingehende Prognose ihrer Wirkungen erarbeitet. Ein -etwaiger - Rechtsfehler des Beklagten bei der Einordnung der Ökologischen Flutungen in die naturschutzrechtliche Eingriff- und Ausgleichssystematik hat daher - wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt - keinen Einfluss auf das Ergebnis der naturschutzrechtlichen Prüfung. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass die - vormalige - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 3 BNatSchG (1996) - so sie denn diesem Ergebnis entgegenstehen sollte - auf die durch § 19 BNatSchG (2007) und - nunmehr - § 15 BNatSchG 2010 geänderten rechtlichen Maßstäbe nicht übertragen werden kann. d) Ferner ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb fehlerhaft, weil nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses geltenden Rechtslage (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2007) die - im Verhältnis zu Ersatzmaßnahmen - vorrangige Verpflichtung bestand, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Der Planfeststellungsbeschluss verzichtet nicht generell auf Ausgleichsmaßnahmen. Ein Ausgleich soll aber lediglich für bestimmte mit dem Vorhaben verbundene Beeinträchtigungen bewirkt werden. Das gilt bspw. für die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 10 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss) vorgesehene Anbindung des westlich des Einlassbauwerkes gelegene Abschnitts des Rheinseitengrabens an die Breitsandschlut, mit dem Lebensraumverlust für die Helmazurjungfer ausgeglichen werden soll, oder die Neuanlage von Pfeifengraswiesen und Magerrasen. Ein vollständiger Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wird jedoch von der Planfeststellungsbehörde nicht angestrebt. Ob dies mit dem Verwaltungsgericht schon deshalb als unschädlich anzusehen ist, weil angesichts der oben beschriebenen Besonderheiten des Vorhabens und seiner - dem Zweck als Hochwasserschutzmaßnahme entsprechend - fortgesetzten und wiederholten Wirkungen auf die Natur und Landschaft die „Vorrangigkeit“ von Ausgleichsmaßnahmen aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten eine Einschränkung erfahren muss, kann dahinstehen. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, begründete die nur begrenzte Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen keinen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. aa) Die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen setzt - zunächst - voraus, dass solche überhaupt möglich sind. Insoweit hat aber die Klägerin lediglich vorgetragen, der Beklagte hätte über die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen als vorrangige Kompensation nachdenken müssen. Dass überhaupt die Möglichkeit von weiteren Ausgleichsmaßnahmen besteht, hat die Klägerin nicht dargelegt noch hat sie konkrete Ausgleichmaßnahmen aufgezeigt, die über die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. bb) Ungeachtet dessen greift die Rüge der Klägerin auch deshalb nicht durch, weil der nunmehr die naturschutzrechtliche Eingriffsfolgen regelnde § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG 2010 an der Stufenfolge in § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2007 und damit an der „Vorrangigkeit“ der Ausgleichsmaßnahme nicht festhält. Ersatzmaßnahmen sind den Ausgleichsmaßnahmen nach der aktuellen gesetzlichen Regelung grundsätzlich gleichgestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145,40; Hendler/Brockhoff, NVwZ 2010, 333; Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293; Berghoff/Steg, NuR 2010, 17; Gellermann, NVwZ 2010, 73; Louis, NuR 2010, 77). Das zwischen diesen Maßnahmen bestehende Alternativverhältnis wird bereits in § 13 BNatSchG 2010 niedergelegt, der als allgemeiner Grundsatz i.S.d. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG abweichungsfest ist (vgl. Michler/Möller, NuR 2011, 81). Diese Rechtsänderung ist vorliegend auch beachtlich. Zwar ist für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass abzustellen. Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines - gegebenenfalls - vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen, sind jedoch abweichend von diesem Grundsatz zu berücksichtigen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwG 134, 308; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274). e) Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die sowohl durch die Hochwasserrückhaltung als auch durch die Ökologischen Flutungen bewirkten - in ihrer Intensität sukzessiv abnehmenden -Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft über die Umwandlung der Natur im Rückhalteraum vollständig kompensiert werden. Rechtsfolge der unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht nur mit den zu erwartenden Retentionsflutungen, sondern auch mit den Ökologischen Flutungen verbunden sind, ist die in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ausgesprochene Verpflichtung des Eingriffsverursachers, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ökologische Flutungen stellen nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zweifellos keine Ausgleichsmaßnahme dar. Denn ein Ausgleich verlangt, dass die „beeinträchtigten Funktionen“ des Naturhaushalts und des Landschaftsbild - in gleichartiger Weise - wiederhergestellt werden müssen (funktionale Identität; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, II, BNatSchG, § 15 Rn. 9). Allein die Schaffung eines schutzwürdigen, aber andersartigen Zustands genügt nicht (Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 33). Die Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbild in gleichartiger Weise können und wollen die Ökologischen Flutungen aber nach ihrem Zweck nicht leisten. Die Ökologischen Flutungen erfüllen jedoch die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme. Eine Beeinträchtigung ist nach der in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG 2010 enthaltenen Legaldefinition ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Dies entspricht inhaltlich der (Rahmen-)Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG 2007, wonach eine Beeinträchtigung in sonstiger Weise kompensiert ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts (in der betroffenen Großlandschaft, so der Zusatz in § 21 Abs. 2 Satz 3 NatSchG) in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Gefordert wird danach ein gleichwertiger Ersatz im betroffenen Naturraum (zu dieser begrifflichen Anlehnung an die Gliederung der Bundesrepublik Deutschland in 69 naturräumliche Haupteinheiten vgl. Ssymank, Neue Anforderungen im europäischen Naturschutz, 1994, S. 395 ff.). Erforderlich ist, dass das durch die Ersatzmaßnahme geschaffene Surrogat den beeinträchtigten Funktionen und Werten ähnlich ist bzw. möglichst nahe kommen muss; es genügt die Herstellung ähnlicher Funktionen (BVerwG, Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - NuR 2004, 366; Saarländisches OVG, Urt. v. 20.7.2005 - 1 M 2/04 - AS RP-SL 32, 279; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 42; Michler/Möller, NuR 2011, 81). Eine Ersatzmaßnahme ist danach bspw. die künstliche Schaffung eines nur vergleichbaren, aus anderen Pflanzen und Tierarten bestehenden Ökosystems, wobei sich dieses auch in der weiteren Umgebung befinden kann, da eine Zurückwirkung auf den Eingriffsort nicht notwendig ist (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 42; Erbguth/Schlacke, Umweltrecht, 3. Aufl. 2010, § 10 Rn. 30). Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532; Beschl. v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521; Michler/Möller, NuR 2011, 81). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Die Durchführung eines Bilanzierungsverfahrens nach mathematisch-rechnerischen Gesichtspunkten würde schon wegen der naturschutzfachlichen Bewertungsspielräume an nahezu unüberwindliche Grenzen stoßen (Michler/Möller, NuR 2011, 81). Insbesondere können die jeweilige konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation nur wertend miteinander verglichen werden. Der Planfeststellungsbehörde kommt deshalb bei der Bewertung der Eingriffs- wie auch bei der Ersetzungswirkung, insbesondere mit Blick auf deren Quantifizierung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - NuR 2010, 41; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 45; Michler/Möller, NuR 2011, 81, 83; zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative im Bereich des Habitat- und Artenschutzes vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 9 B 26.09 - NuR 2010, 191; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; kritisch zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gassner, DVBl 2012, 1479). Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72). Die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume sind somit auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NuR 2011, 501; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - NVwZ 2010, 66; Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 - NVwZ 2007, 581). Nach diesen Maßgaben erweisen sich die Ökologischen Flutungen - auch in Ansehung der umfangreichen Kritik der Klägerin in der Berufungsbegründung und den hierzu beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen - als geeignete Ersatzmaßnahmen für die auch durch sie selbst bewirkten unvermeidbaren und auch nicht ausgleichbaren Eingriffe im Sinne des § 20 Abs. 1 NatSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 BNatSchG 2007 (§ 14 Abs. 1 BNatSchG 2010). Denn der Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht die Einschätzung des Beklagten, dass die Ökologischen Flutungen geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse (aa) einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung gleichwertigen Naturraum (bb) in einem angemessenen Zeitraum (cc) zu schaffen. aa) Die Ökologischen Flutungen sind nach dem im Planfeststellungsbeschluss einschließlich seiner weiteren Bestandteile geregelten Betriebsregime geeignet, überflutungstolerante Naturverhältnisse im Rückhalteraum Elzmündung zu bewirken. (1) Zielsetzung der Ökologischen Flutungen ist, wie bereits ausgeführt, die Anpassung des von dem Vorhaben betroffenen Naturraums. Der vorhandene Naturraum soll durch sie mittel- bis langfristig derart umgestaltet werden, dass er an Überflutungen durch Retentionen (Hochwasserrückhaltungen) adaptiert wird. Im Rückhalteraum sollen so mit Blick auf Flora und Fauna überflutungstolerante Verhältnisse entstehen mit der Folge, dass spätere Hochwasserflutungen in ihm zu keinen oder nur unerheblichen Beeinträchtigungen im naturschutzrechtlichen Sinne führen. Ob dieser so zu schaffende Naturraum begrifflich als - bloß - „auetypisch“, „aueähnlich“, „aueartig“ oder als „Bastardaue“ bezeichnet wird, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Diese Begriffe dienen allenfalls dazu, den zu schaffenden Naturraum näherungsweise zu beschreiben. Maßgeblich für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist allein, ob die Ökologischen Flutungen zur Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse im Rückhalteraum und ferner zur Schaffung eines Naturraums geeignet sind, der dem vorgefundenen - in ökologischer Hinsicht - bei der gebotenen wertenden Betrachtung gleichwertig im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ist. Die begriffliche Einordnung des durch die Ökologischen Flutungen neugestalteten Ökosystems im planfestgestellten Rückhalteraum oder dessen Zuordnung zu einem begrifflich hinreichend definierten Ökosystem ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit daher nicht entscheidend. Soweit die Klägerin daher die Ökologischen Flutungen mit der Begründung kritisiert, der durch sie zu schaffende Naturraum entspreche nicht den Begriffen „bloß auetypisch“, „aueähnlich“, „aueartig“ oder „Bastardaue“, verkennt sie das Grundkonzept und das wesentliche Ziel der Ökologischen Flutungen schon im Ansatz. Deshalb ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass weder in der UVS noch im Planfeststellungsbeschluss eine Definition der verwendeten Umschreibung für den zu schaffenden Naturraum als „bloß auetypisch“, „aueähnlich“, „aueartig“ oder „Bastardaue“ erfolgt und insoweit auch keine Bewertungskriterien aufgestellt werden. (2) Der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde waren sich zu Recht stets bewusst, dass im Hochwasserrückhalteraum Elzmündung aufgrund des Ausbaus des Rheins, insbesondere der in diesem Zusammenhang erfolgten Errichtung der zehn Staustufen, und mit Blick auf das mit dem IRP angestrebte Rückhaltevolumen Aueverhältnisse, wie sie vor dem Staustufenbau oder gar vor der Rheinkorrektion nach den Plänen Tullas bestanden haben, nicht - wie die Klägerin wohl meint - wiederherstellbar sind. Dieses - andere - Leitbild aber verfolgt die Klägerin und dieses ist Ausgangspunkt ihrer umfangreichen Kritik an dem Konzept und der Wirkungsweise der Ökologischen Flutungen. Ihren Einwendungen liegt zum einen die - vom Vorhabenträger und ihm folgend von der Planfeststellungsbehörde gerade nicht angestrebte - Zielsetzung zugrunde, eine möglichst naturnahe Aue der Furkationszone zu schaffen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Die Klägerin bestreitet dies zwar, aber ihre gesamten Ausführungen in diesem Zusammenhang - insbesondere die von ihr aufgeführten Rahmenbedingungen einer naturnahen Auendynamik (steter Wechsel zwischen lang anhaltenden Niedrigwasserständen weit unter Mittelwasserniveau und häufige, frei fließende Überflutungen ohne Aufstau) - lassen indessen keinen anderen Schluss zu. Diese Zielsetzung ist schon deshalb verfehlt, weil im hier zu betrachtenden Naturraum eine Rückkehr zu den Aueverhältnissen „vor Tulla“ schon an den vorgegebenen - insbesondere auch anthropogen geprägten -Raumverhältnissen scheitert sowie an den internationalen Verflechtungen und Verpflichtungen vorbeigeht und damit im Kern utopischer Natur ist. Das Konzept der Ökologischen Flutungen basiert hingegen auf den vorgefundenen Verhältnissen und ihre Wirkungsprognose - wie sie in der UVS in Kap. 7 im Einzelnen aufgeführt ist - zeigt auf, dass gleichwohl ein mit den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Eingriff- und Ausgleichsregelung genügender naturverträglicher Hochwasserschutz zu verwirklichen ist. (3) Mit Blick auf die im Ansatz andere Zielsetzung der Klägerin und der damit notwendig verbundenen anderen naturschutzfachlichen Bewertungen vermögen ihre Rügen nicht durchzudringen, die Ökologischen Flutungen schafften keinen überflutungstoleranten Naturraum im Hochwasserrückhalteraum und seien deshalb auch keine Vermeidungs- oder Ersatzmaßnahme, weil die Ökologischen Flutungen nicht alle Flächen des Hochwasserrückhalteraums erfassten, die zu erwartenden Fließgeschwindigkeiten auch infolge der fehlerhaften Rauhigkeitklassifizierung aueuntypisch zu niedrig seien, verstärkte Sedimentations- und der unzureichende Erosionsprozesse erfolgten, Niedrigwasserphasen fehlten und sich deshalb allenfalls eine „Bastardaue“ entwickle, die Wasserstufenkartierung nicht sachgerecht sei und die Einstauhöhe über dem mittleren Geländeniveau 2,50 m überschreite. Denn all diese Einwendungen beruhen im Ergebnis auf der oben aufgezeigten anderen Zielsetzung der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Kritik der Klägerin im Einzelnen eingehend auseinandergesetzt und sie insbesondere auch vor dem Hintergrund der weiteren Erläuterungen des Beklagten und der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung mit zutreffenden Erwägungen im Ergebnis zurückgewiesen. Durchgreifende Anhaltspunkte, die den Senat zu einer gegenteiligen Beurteilung veranlassten, enthält das Berufungsvorbringen nicht und ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung. (3.1) Der Schaffung hochwasseradaptierter Verhältnisse durch die Ökologischen Flutungen steht nicht entgegen, dass diese im Gegensatz zu den Retentionsflutungen nicht alle Flächen des Hochwasserrückhalteraums erfassen. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Erläuterungen des Vorhabenträgers zutreffend ausgeführt. In Ergänzung dessen ist unter Berücksichtigung der Erklärungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass die bei Ökologischen Flutungen nicht überströmten Flächen nahezu ausschließlich der oberen und der obersten Hartholzaue angehören. Die Überflutungshöhen bei Hochwasserrückhaltung überschreiten hier nur an wenigen Stellen 0,90 m. Deshalb ist die Notwendigkeit einer Adaptierung an Überflutungen hier deutlich geringer als auf den Standorten der mittleren und tiefen Hartholzauen. Dies entspricht auch den Verhältnissen in der Überflutungsaue unterhalb von Iffezheim. Auch dort werden die hochliegenden Flächen natürlicherweise nur kurzzeitig bei seltenen sehr großen Hochwasserereignissen mit geringer Höhe überflutet. Auf den oberflächlich nicht überfluteten Standorten wird im Weiteren eine gewisse Anpassung der Vegetation durch ansteigendes Grundwasser verursacht. Denn die Anpassung des Wurzelwerkes von Gehölzen wird von der Vernässung und der damit verbundenen Sauerstoffarmut im Wurzelraum ausgelöst. Bei Ökologischen Flutungen wird diese Anpassungsdynamik durch die kurzzeitige Wassersättigung des Bodens bewirkt. Die Überflutungstoleranz dieser von Ökologischen Flutungen nicht erreichten Flächen wird zudem dadurch gefördert, dass überflutungstolerante Flora- und Fauna-Gemeinschaften in den von Ökologischen Flutungen betroffenen Lagen über Ausbreitungswanderungen auch auf benachbarte nicht überflutete Flächen wirken. Diese Entwicklung wird ferner infolge des Rückgangs des Konkurrenzdrucks durch nicht überflutungstolerante Arten nach Hochwasserrückhaltungen unterstützt. Diese Wirkungsmechanismen führen allmählich zu einer Veränderung des Naturraums hin zu besser überflutungsangepassten Beständen. Diese Entwicklung wird insbesondere aufgrund der Lage der von den Ökologischen Flutungen nicht erfassten Flächen verstärkt. Ein erheblicher Teil der von den Ökologischen Flutungen erfassten Flächen liegt im Teilraum 1, der bereits jetzt dem freien Überflutungsregime des Rheins unterliegt. Die übrigen Flächen bilden - wie aus den Anlagen 6.1.5.1 und 6.1.5.2 zum Planfeststellungsantrag ersichtlich - gewissermaßen „Inseln“ innerhalb der anderen Teilräume, so dass der oben angesprochene Prozess der Ausbreitungswanderung („Verdrängungsprozess“) allseitig erfolgt. Ökologische Flutungen fördern die Selektion hochwassertoleranter Baumarten und führen dazu, dass sich diese Pflanzengemeinschaften sukzessive in tiefere, häufig überströmte Flächen ausbreiten und weniger bzw. nicht hochwassertolerante Gesellschaften ihre Verbreitung langsam auf höhere, selten bzw. nur bei Hochwasserrückhaltung überströmenden Bereiche beschränken. Ferner verhindern die Ökologischen Flutungen eine Ausbreitung hochwasserempfindlicher Arten wie Bergahorn, Spitzahorn, Buche und Kirsche in ungeeignete Tieflagen und bewirken, dass sich diese nicht bzw. nicht ausreichend hochwassertoleranten Buntlaubholz-Bestände langig auf standortgerechte Standorte begrenzen. Mit Blick auf diese Wirkungsmechanismen wird eine zyklische erhebliche Schädigung der von Ökologischen Flutungen nicht erfassten Flächen bei Retentionsflutungen sukzessive vermieden. (3.2) Der Einwand der Klägerin, mangels ausreichender Fließgeschwindigkeiten könne kein überflutungstoleranter Naturraum geschaffen werden, vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Ihre Behauptung, in allen Bereichen einer naturnahen Aue sei die Fließgeschwindigkeit immer „als deutlich strömend anzusehen“ ist fachlich weder belegt noch nachvollziehbar. Charakteristisch für die natürlichen Auen vor der Tulla`schen Rheinkorrektion und dem Staustufenbau dürfte aufgrund der Mäandrierung des Rheins vielmehr ein Mosaik von schnell durchströmten und langsam durchströmten bis nahezu stagnierenden Bereichen gewesen sein. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen zu der Fließgeschwindigkeit und den zu erwartenden Strömungsverhältnissen wiederum allein auf die Begriffe „auenartig“ etc. Der hieraus gezogene Schluss, die zu erwartenden Strömungsverhältnissen hinderten die Ausbildung hochwassertoleranter Bestände, wird aber nicht belegt. Auch dem Vorwurf der Klägerin, die Festlegung der Rauigkeitsklassen der Vegetation als Grundlage für die Ermittlung der Strömungsverhältnisse sei fehlerhaft, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Behauptung, die durchgeführte Zuordnung der einzelnen Vegetationseinheiten sei zu grob und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, wird nicht näher substantiiert. Dem Einwand des verminderten Sauerstoffgehalts des Flutungswassers bei geringen Fließgeschwindigkeiten bzw. stagnierenden Verhältnissen ist der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 15.2.2010 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 29.10.2012) überzeugend entgegengetreten. Dort wird ausgeführt, dass die zu erwartende Erwärmung der Wassertemperatur mit der Folge eines verminderten Sauerstoffgehalts zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führen wird. Zwar träten Temperaturanstiege in schwach durchströmten Auenbereichen tatsächlich auf. Die Messungen der Sauerstoffgehalte im nahezu stagnierenden Überflutungswasser des Schusterwörther Altrheins (Naturschutzgebiet nördlich von Stockstadt a. Rhein) von Korte (1999) zeigten jedoch einen anderen Verlauf, als ihn die Klägerin für stagnierende Überflutungsflächen behauptete. In der Anfangsphase der Überflutung habe zunächst ein Rückgang der Sauerstoffgehalte eingesetzt. In der Folgezeit seien die Sauerstoffgehalte jedoch trotz Erwärmung des Wassers angestiegen. Statt der von der Klägerin erwarteten Sauerstoffzehrung im stagnierenden Überflutungswasser sei also ein deutlicher Anstieg der Sauerstoffgehalte aufgetreten. Selbst nach vierwöchiger Überflutung habe es keinen Hinweis auf eine ausgeprägte Sauerstoffzehrung gegeben. Der Temperaturanstieg im Flutungswasser schwach durchströmter Auenbereiche sei somit kein Schadereignis, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil im Standortmosaik intakter Auen. Viele Arten, wie die von ihm genannten Fischarten (Rotauge, Brachsen, Wildkarpfen und Blicke) seien auf derartige Bereiche angewiesen. (3.3) Der weitere Einwand der Kläger, die Herstellung auenartiger oder auch nur auenähnlicher Verhältnisse scheitere im Rückhalteraum an einem fehlenden dynamischen Gleichgewicht zwischen Erosions- und Sedimentationsprozessen, die große Auenflächen erfassten, greift im Ergebnis gleichfalls nicht durch. Denn auch hier verkennt ihre Kritik wiederum das Ziel der Ökologischen Flutungen, hochwassertolerante Flora- und Faunalebensgemein-schaften zu schaffen. Ferner haben die Fachgutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar dargelegt, dass mit einer verstärkten Sedimentierung nicht zu rechnen ist. Die Sedimentierung erfolge in weit stärkerem Maße bei schnell abfließendem Wasser, das abgebremst werde. Die Ökologischen Flutungen bewirkten indessen im Zusammenspiel mit der Geländemorphologie des Rückhalteraums Elzmündung keine hohen Strömungsgeschwindigkeiten. Bei langsam fließendem Wasser - also bei kleineren Wassermengen pro Zeiteinheit - finde deshalb keine starke Sedimentierung statt. (3.4) Der Einwand der Klägerin, dass anhaltende Niedrigwasserphasen im Rahmen des Vorhabens nicht erzielt werden, trifft zu. Ihrem daraus gezogenen Schluss, mangels niedriger Grundwasserstände könnten sich hochwassertolerante Bestände nicht ausbilden, ist indessen naturschutzfachlich nicht zu folgen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, durch die Staustufen seien entlang des Rheins zahlreiche Auwälder eingestaut worden; in einigen Wäldern reiche der Dauerstau bereichsweise bis zur Geländeoberfläche - so am Innenrhein im Naturschutzgebiet „Taubergießen“ und am Alten Mühlbach beim Kulturwehr Kehl/Straßburg. Daneben sei es in vielen aufgestauten Rheinabschnitten („Restrheinschlingen“) zur Bildung von Inseln und Uferbänken gekommen. Auf diesen hätten sich Spontanwälder entwickelt, deren Standortverhältnisse vom Rückstau des Rheins geprägt seien. Sowohl die alten Wälder, die vom Grundwasseranstieg der Staustufe betroffen worden seien, als auch die auf den Inseln neu entstandenen Wälder hätten auch ohne Niedrigwasserphasen die großen Sommerhochwasser 1987, 1988, 1994, 1995, 1999 und 2007 überstanden. Dies belege die Waldentwicklung im Bannwald Herrenkopfgrund, der innerhalb der Überflutungsaue des Taubergießengebiets im Rückstaubereich der Staustufe Gerstheim liege (Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Bannwald „Taubergießen“ - Erläuterungen zur forstlichen Grundaufnahme 1983 - 1986 und 2003/2004, 2007 [unveröffentlicht], S. 65). Die dokumentierte Zunahme der großen Stammdurchmesser bzw. der Gesamtgrundfläche zeige auf, dass trotz fehlender Niedrigwasserverhältnisse seit Bau der Staustufe im Untersuchungsgebiet eine vitale und hochwassertolerante Entwicklung von Hartholzauebeständen habe erfolgen können und weiterhin stattfinde. Die Ausführungen der Klägerin zu den Niedrigwasserständen lassen ferner außer Acht, dass nicht historische Niedrigwasserstände, sondern der status quo im Planungszeitraum Grundlage der Bewertung ist. Die Verwirklichung einer ausgeprägten Niedrigwasserphase als Annäherung an natürliche Auenverhältnisse ist vor dem Hintergrund der Rheinbegradigung nach den Plänen Tullas und dem Staustufenbau nicht realisierbar und konnte deshalb auch nicht Ziel der Planung sein. Eine vollständige Wiederherstellung der Auenstandorte ist unter den bestehenden Bedingungen ausgeschlossen. Die Möglichkeit, durch Wasserstandsabsenkungen in den grundwasserbeeinflussenden Vorflutern niedrigere Grundwasserstände zu erzielen als durch das Vorhaben geplant, wurde im Verfahren geprüft. Nach der Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis - Amt für Umweltschutz - vom 14.3.2007 wurde jedoch von einer solchen Maßnahme Abstand genommen, weil hierdurch eine Beeinträchtigung der ökologisch hochwertigen Gießen nicht habe ausgeschlossen werden können. Zudem müssten gravierende Ausbaumaßnahmen im Altrheinsystem erfolgen, welche einen Verlust des Biotopwertes des Altrheins und die Beeinträchtigung der ökologisch wertvollsten Gießen zur Folge hätten. Zur Regelung der Wasserstände müssten in größerem Ausmaß technische Bauwerke errichtet werden. Gleichwohl wäre der größere Teil des Planungsgebiets nicht durch diese Maßnahmen beeinflussbar. Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kritik der Klägerin an der Methodik der Wasserstufenkartierung ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin beanstandet, dass die angewandte Methodik von derjenigen abweiche, wie sie in den 1980er Jahren für diesen Bereich von Hügin und Henrichfreise entwickelt worden sei. Das trifft zu. Die Gründe für die Modifizierung und die den Untersuchungsmaßstab bildenden Kriterien werden jedoch - neben den Angaben des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat - in dem Gutachten von Dr. Thomas, Vegetation und Wasserhaushalt, September 1995 nachvollziehbar erläutert. Nach diesen Ausführungen ist die von den Klägern angemahnte Methode der Wasserstufenkartierung von Hügin und Henrichfreise seinerzeit noch nicht hinreichend dokumentiert gewesen. Der Fachgutachter des Beklagten hat deshalb in seinem Gutachten eine zwar an den Grundgedanken der Wasserstufenkartierung von Hügin/Henrichfreise orientierte, aber von ihm mangels weiterer Vorgaben modifizierte, wissenschaftlich nachvollziehbar dargelegte Methode zugrunde gelegt. Dem hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ihre Behauptung, es seien nur wenige Messpegel verwandt worden, hat der Beklagte im Ergebnis unwidersprochen zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass tatsächlich ca. 70 bis 80 Messpegel eingerichtet worden seien. (3.5) Das Vorbringen der Klägerin zur Flutungshöhe bei Retentionsflutungen vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Sie meint, der Planfeststellungsbeschluss gehe mit der Zulassung der Flutungshöhen bei Hochwasserrückhaltungen über das naturschutzfachlich in Auen zulässige Maß von 2,5 m über dem niedrigsten Standortniveau hinaus, weil die Flutungshöhen auf 2,5 m über dem mittleren Geländeniveau berechnet worden seien. Dem ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf fachliche Erfahrungen entgegengetreten, nach denen - baum-artabhängig - auch Flutungshöhen von 2,70 m als sinnvolle Begrenzung angesehen werden könnten. Ferner hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass nur sehr kleine Bereiche von Flutungen mit einer Höhe von mehr als 2,50 m betroffen seien. Die Bereiche mit einer Einstauhöhe von 2,70 m seien im Rahmen der Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung, die Beeinträchtigungen daher vernachlässigbar. Diese Einschätzung wird durch das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht widerlegt. Die Eignung der Ökologischen Flutungen, einen hochwassertoleranten Naturraum zu schaffen, wird dadurch jedenfalls nicht ernsthaft in Frage gestellt, zumal diese die kritisierte Einstauhöhe nicht erreichen. (3.6) Die Gutachter des Vorhabenträgers haben auf Nachfrage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend dargelegt, dass für die Ökologischen Flutungen und damit für die Schaffung überflutungstoleranter Verhältnisse ausreichend Rheinwasser zur Verfügung steht. Nach dem Betriebsregime für die Ökologischen Flutungen ist deren Einsatz bei einem Abfluss von 150 m³/sec. beim Kulturwehr Breisach vorgesehen; dies entspricht einem Abfluss im Rhein von 1.550 m³/sec. Nach den Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers ergibt sich aus den Auswertungen des Pegels Hartheim von 1953 bis 1999, dass die Rheinabflüsse am Kulturwehr Breisach im statistischen Mittel an etwa 57 Tagen/Jahr über 150 m³/sec. lägen, so dass an bis zu 57 Tagen Ökologische Flutungen durchgeführt werden könnten. Die Klägerin hat die Richtigkeit der genannten Zahlen nicht bestritten. Auf der Grundlage dieser Zahlen ist eine ausreichende Wassermenge für Ökologische Flutungen auch dann gewährleistet, wenn in weiteren Rückhalteräumen - wie z.B. die Polder Altenheim - Ökologische Flutungen durchgeführt werden. bb) Die Einwände der Klägerin gegen die Kompensationswirkung der Ökologischen Flutungen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Die Wirkungsprognose des Beklagten, wonach die Ökologischen Flutungen nicht nur einen überflutungstoleranten, sondern auch einen - gemessen an dem vorhandenen Naturraum - in ökologischer Hinsicht im Wesentlichen gleich wertvollen Naturraum bewirken, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den umfangreichen Ausführungen des Vorhabenträgers im Kapitel 7 (Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung mit Ökologischen Flutungen) der UVS (Ordner 19, Anlage 8 der Planfeststellungsunterlagen) und im Landschaftspflegerischen Begleitplan (§ 20 Abs. 4 BNatSchG 2007/§ 17 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG 2010) - nachfolgend: LBP - (Ordner 24, Anlage 10 der Planfeststellungsunterlagen) und den Erläuterungen der einzelnen Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Prognose als naturschutzfachlich vertretbar anzusehen ist. Das Berufungsvorbringen der Klägerin und die Stellungsnahmen deren Gutachter rechtfertigen keine andere Beurteilung. (1) Dem Eingriff- und Kompensationsausgleich, wie er im LBP unter Berücksichtigung der UVS ausgeführt ist, mangelt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an einer hinreichenden Bestandserfassung. Unzweifelhaft lassen sich Eingriffe in Natur und Landschaft nur dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Die Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, kann nur auf der Grundlage zuverlässiger Feststellungen über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sachgerecht beantwortet werden. Deshalb hat der Planungsträger gerade unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk zu schenken. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er verpflichtet wäre, ein vollständiges Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf ihre faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.1997 - 4 B 177.96 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Prüfung der in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtlichen Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde hat sich dementsprechend ebenfalls darauf zu beschränken, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; HessVGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644). In Anwendung dessen bleiben die Einwände der Klägerin gegen Methodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Bestandsaufnahme im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichregelung - in ihrer allgemeinen Kritik wie in den Einzelheiten, auch in deren Summe - ohne Erfolg. (1.1) Den eingangs dargelegten Anforderungen wird die Bestandserfassung (noch) gerecht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Hinweis auf die zahlreichen in den Antragsunterlagen vom 21.6.2004 zum Planfeststellungsbeschluss (vgl. Ordner 28 bis 30) aufgeführten Gutachten sowie im Hinblick auf die Zäsur durch die Schadensereignisse infolge des Orkans „Lothar“ im Dezember 1999 überzeugend ausgeführt. Der Senat teilt diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte ferner nachvollziehbar dargelegt, dass in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden Untersuchungen nur dort durchgeführt worden seien, wo Entscheidungsbedarf hinsichtlich besonderer Flutungswirkungen, Baumaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen absehbar gewesen seien. Ziel der Bestandsaufnahmen sei es gewesen, die von den spezifischen Wirkungen des Vorhabens ausgehenden Veränderungen auf Biotoptypen, Tierarten und Pflanzenarten zu prognostizieren. Dementsprechend seien auch nur die gegen Wirkungen des Vorhabens empfindlichen Artengruppen und Lebensraumtypen/Biotoptypen untersucht worden. Soweit möglich seien vorliegende Untersuchungen als Grundlage für die Beurteilungen herangezogen worden. Diese Festlegung des Ermittlungsumfangs entspricht der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde und ist weder rechtlich noch naturschutzfachlich zu beanstanden. (1.2) Der Einwand der Klägerin, die Bestands- und Habitatsituation Lebensraumtyp „Wald“ sei hinsichtlich der avifaunistischen Ausstattung nicht zeitnah, insbesondere hinsichtlich der indikatorisch sehr bedeutsamen Gruppen „Vögel“ und „Fledermäuse“ nicht systematisch untersucht worden, vermag nicht zu überzeugen. Das diese Gruppen betreffende, aus dem Jahr 1996 stammende Gutachten des Instituts für Naturschutz und Landschaftsanalyse-INULA - („Bestandsaufnahme ausgesuchter Vogelarten im Rückhalteraum Elzmündung“) konnte der UVS noch zugrundegelegt werden. Allein der Umstand, dass ein Naturraum wie hier der Wald im Laufe der Zeit im Rahmen der Störungsökologie gewissen Veränderungen unterliegt, führt noch nicht zur Unverwertbarkeit des vorgenannten Gutachtens. Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Waldes im Rückhalteraum Elzmündung mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, legt die Klägerin nicht dar (zur Interdependenz zwischen Bestandserhebung und potentieller Betroffenheit durch das Vorhaben vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558). Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Eine Bestandserhebung, die keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht, also gewissermaßen „ins Blaue“ hinein erfolgt, ist nicht zu fordern. (1.3) Die Empfindlichkeit von Vögeln und Fledermäusen gegenüber den Wirkungen einer Hochwasserrückhaltung und Ökologischen Flutungen sind überdies gering, weshalb ihre Eignung als Indikatorgruppen insoweit zu relativieren ist. Fledermäuse nutzen zwar die Rheinwälder als Jagdrevier und Sommerlebensraum. Da die von den Fledermäusen genutzten Sommerquartiere im Wesentlichen überflutungsfrei bleiben und nach den Ergebnissen des Forstgutachtens der Anteil der Bäume mit Spechthöhlen oder Rindenspalten nicht gravierend verringert wird, war aber eine detaillierte Bestandserfassung und Risikoprognose nicht erforderlich. Im Rahmen des ergänzenden artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde im Übrigen nach der Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis - Amt für Naturschutz - vom 14.3.2007 eine detaillierte Risikoprognose erstellt. (1.4) Dass die Artenausstattung hinsichtlich bodenbrütender Vögel eine nachhaltige Veränderung erfahren habe, hat die Klägerin nicht dargelegt. Allein der hypothetischen Möglichkeit von Veränderungen hinsichtlich des Arteninventars brauchte nicht nachgegangen zu werden. Im Übrigen lässt die Klägerin mit ihrem Einwand das Gutachten von BfL Mühlinghaus, Artenschutzrechtliche Prüfungen - Anhang IV - Artenbrutvögel, Wintervögel/Zugvögel vom 15.3.2006, außer Betracht. Die dort zusammengestellte Liste beruht zwar auf der im INULA-Gutachten vorgenommenen Bestandsaufnahme ausgesuchter Vogelarten. Wie sich aus der Legende zur Liste ergibt, wurde diese jedoch, soweit erforderlich, mit Hilfe der Angaben von Gebietskennern aktualisiert. (1.5) Der Einwand der Klägerin, die Aussage des Vorhabenträgers, der Verlust von Waldflächen gehe hauptsächlich auf die Anlage des Kolksees und nicht auf betriebsbedingte Bestandsschädigungen zurück, stimme mit der Forstlichen Risikoanalyse nicht vollumfänglich überein, führt im Rahmen der Eingriffs- und Kompensationsbilanz nicht zu einem Defizit. Selbst wenn der Auffassung der Kläger zu folgen sein sollte, in den Teilräumen 2 und 5 sei das Risiko hoch, dass auf verhältnismäßig großer Fläche zahlreiche Bäume abstürben, ist angesichts der verbleibenden Waldbestandsfläche mit Blick auf geeignete Nistplätze nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung für die Vögel auszugehen. Zwar besteht gemäß der Forstlichen Bestandesfein-kartierung - Risikoanalyse (vgl. Ordner 30, Anlage 12.10 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss) auf ca. 67 ha Waldfläche das Risiko von Bestandsschäden durch Retention. Das Risiko des Absterbens (alter) Baumbestände betrifft indessen eine deutlich geringere Waldfläche. Für die Bestände der Baum- und Höhlenbrüter sind aber vor allem der Fortbestand des alten Baumbestandes und ein gewisser Anteil von geschädigten Altbäumen und/oder von Totholz von Bedeutung. Nach der forstlichen Risikoprognose werden zwar einzelne Jungbestände oder Stangenholzbestände stark geschädigt. In Altbeständen treten dagegen keine oder geringe Schäden auf. Für die Baum- und Höhlenbrüter sind deshalb keine durch den Betrieb des Rückhalteraums bedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Für die bau- und anlagenbedingten Verluste von Altbäumen sind zudem entsprechend dem Alter und dem ökologischen Wert dieser Bestände im LBP Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Waldausgleich vorgesehen (Erhaltung und Sicherung von Überhältern; vgl. dazu wiederum Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis - Amt für Naturschutzbehörde -vom 14.3.2007). Weiterhin werden wegen der Kurzlebigkeit der für höhlenbrütende Vögel, Fledermäuse oder Totholzkäfer maßgeblichen Strukturen die Erfassung dieser faunistisch bedeutsamen Strukturen und die Entwicklung geeigneter Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem LBP direkt vor dem Baubeginn im Zuge der ökologischen Baubegleitung erfolgen (siehe Planfeststellungsbeschluss, VII. C) 6. S. 36; vgl. hierzu auch: Regierungspräsidium Freiburg (2012), Umweltbaubegleitung im Integrierten Rheinprogramm, Leitfaden und Pflichtenheft, S. 24; zu dieser Form von Schutzmaßnahme siehe BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308). Die Bestände der Baum- und Höhlenbrüter erleben deshalb keine nachhaltige Änderung und bleiben daher auch für die Wertigkeit des künftigen Naturraums bedeutsame Indikatoren. (2) Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Kompensationswirkung der Ökologischen Flutungen greifen im Ergebnis nicht durch. (2.1) Bei der Beurteilung, ob mit den Ökologischen Flutungen ein - annähernd - gleichwertiger ökologischer Naturraum geschaffen werden kann, sind vorab die Besonderheiten des vorliegenden Falles in den Blick zu nehmen. Die Ersatzmaßnahmen finden in demselben Naturraum statt, in dem der Eingriff erfolgt und zwar weitgehend flächenidentisch. Um das mit den Ökologischen Flutungen verfolgte Ziel, den betroffenen Naturraum sukzessive an Überflutungsverhältnisse zu adaptieren, zu erreichen, bedarf es keiner vollständigen Auswechslung der Flora und Fauna des Naturraums oder gar die Zerstörung auenfremder Biotope. Vielmehr sollen zum einen die noch vorhandenen reliktischen Auenbiotope durch eine Annäherung an ihre ursprünglichen Standortverhältnisse restauriert werden und zum anderen sollen die derzeit vorhandenen wenig hochwassertoleranten Bestände der Vegetation und Fauna durch Förderung der hochwassertoleranten Elemente und Zurückdrängen der weniger hochwassertoleranten sukzessive umgewandelt werden. Diese Zielsetzung zeigt die UVS unmissverständlich auf. Angesichts der den Ökologischen Flutungen in Verbindung mit den Retentionsflutungen innewohnenden - nicht im Einzelnen exakt vorhersehbaren - Dynamik lassen sie keinen statischen, sondern einen sich immer wieder verändernden Naturraum entstehen. Deshalb ist auch dessen Beurteilung mit Blick auf die Gleichwertigkeit nicht an einem bestimmten Endpunkt ein für allemal festzumachen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zusätzlich andere natürliche Ereignisse, die - wie Häufigkeit der Niederschläge, klimatische Veränderungen und Naturkatastrophen (Orkan „Lothar“) - vom Vorhabenträger nicht beeinflussbar sind, im Sinne einer Störungsökologie einen eigenständigen entscheidenden Einfluss auf denselben Naturraum haben können. Zwar ist für die Beurteilung der Kompensationswirkung grundsätzlich auf den status quo als Vergleichskriterium abzustellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch der status quo lediglich eine Momentaufnahme darstellt. Deshalb hat der Vorhabenträger und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde zu Recht nicht unbesehen den Zustand des von dem Vorhaben betroffenen Naturraums nach den Verwüstungen durch den Orkan „Lothar“ der UVS zugrunde gelegt, sondern hat die Regenerationsfähigkeit des Naturraums in seine Betrachtungen mit eingestellt. Ferner ist bei der Bewertung der Kompensationswirkung der Ökologischen Flutungen zu berücksichtigen, dass die derzeitige hohe Wertigkeit des Gesamtgebiets vor allem auf einzelne, flächenmäßig kleine Teilbiotope wie etwa die Pfeifengraswiesen zurückgeht. Demgegenüber bleiben verschiedene Schutzgüter wie etwa Wasser und Boden, aber auch der Wald aufgrund der fehlenden Wasserstandsschwankungen bzw. der relativen Artenarmut deutlich hinter der Wertigkeit dieser Teilbiotope zurück. (2.2) Die Forderung der Klägerin nach einer flächenscharfen Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist in dieser Allgemeinheit unberechtigt. Grundsätzliches Problem bei der Aufstellung von Flächenbilanzen ist die räumliche Abgrenzung der zu betrachtenden Flächen und Flächentypen. Im Rahmen der UVS konnten für die bau- und anlagenbedingten Wirkungen des Vorhabens genaue Flächenangaben gemacht werden (vgl. dort Kap. 8). Auf der Grundlage dieser Wirkungsflächen sowie der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen wurde im LBP eine Flächenbilanz für die bau- und anlagenbedingten Auswirkungen erstellt. Die Wirkungsprognosen für die betriebsbedingten Wirkungen basieren jedoch auf einer Verschneidung des Überflutungsmodells mit dem Geländemodell. Diese Modelle besitzen - als vereinfachte Abbildung realer Verhältnisse - lediglich eine begrenzte Aussageschärfe. Flächenbilanzen der betriebsbedingten Wirkungen würden deshalb eine Prognosegenauigkeit vortäuschen, die unter den gegebenen Umständen nicht erreichbar ist. Das verbleibende Risiko könnte deshalb auf diese Weise nicht adäquat berücksichtigt werden. Der Beklagte hat stattdessen seiner Beurteilung Worst-Case-Annahmen zugrunde gelegt. Durch die Verwendung von Maximalannahmen zum Vorteil der betrachteten Schutzgüter sowohl bei der Bewertung als auch bei der Prognose sind die Ergebnisse der UVS und des LBP naturschutzfachlich hinreichend abgesichert. Denn die Gesamtbewertung der terrestrischen und aquatischen Lebensräume erfolgte jeweils durch Übernahme der höchsten für eine der Tiergruppen erreichten Bewertung als Gesamtwert. Diese Einschätzung des Vorhabenträgers (vgl. Ergänzende Stellungnahme BfL Mü zu Fragen des ÖKON-Gutachtens [Akten Landratsamt - LRA - Ortenaukreis S. 7787] sowie Stellungnahme BfL Mü zum ÖKON-Gutachten vom 14.3.2007 [Akten LRA Ortenaukreis S. 8751-l]), mit der sich die Klägerin nicht substantiiert auseinandergesetzt hat, ist fachlich nicht zu beanstanden. (2.3) Sofern die Klägerin eine Definition der Begriffe „auenartig“ etc. und damit einen Zielzustand der Ökologischen Flutungen vermisst, übersieht sie auch in diesem Zusammenhang, dass Zielsetzung der Ökologischen Flutungen - wie oben bereits dargestellt - die Schaffung eines überflutungstoleranten Naturraums im Bereich des Rückhalteraums ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Zustand, der sich durch Ökologische Flutungen einstellen soll, in Kapitel 7 der UVS (Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung mit Ökologischen Flutungen) und des LBP detailliert beschrieben, soweit dies vor dem Hintergrund der natürlichen Dynamik der jeweiligen Naturräume möglich ist. Die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin, die konkreten Veränderungen in Bezug auf jeden einzelnen Vegetationstyp darzustellen, ist aufgrund der Komplexität natürlicher Entwicklungen, der Unsicherheiten im Tatsächlichen sowie der im vorliegenden Fall gegebenen Größe des Naturraums sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Erfüllung wäre zudem nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Die Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung mit Ökologischen Flutungen in der UVS ist mit Blick auf den Prognosecharakter naturschutzfachlich vertretbar; sie beruht auf einer ausreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage und ist im Ergebnis nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Eine gesonderte Bewertung der Eingriffswirkungen der Ökologischen Flutungen war nicht erforderlich. Denn diese ergibt sich bereits aus einem Vergleich zwischen der Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung ohne Ökologische Flutungen und der Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung mit Ökologischen Flutungen, die in den Kapiteln 6 und 7 der UVS vorgenommen wurden. Der Vorwurf der Klägerin, der Vorhabenträger habe den Eingriff durch die Retentionsflutungen nicht zutreffend bewertet, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die vorhabenbedingt zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen sind sämtlich in der Forstlichen Bestandesfeinkartierung - Risikoanalyse, der UVS und dem LBP detailliert ermittelt und bewertet worden; im Weiteren sind im LBP auch die Kompensationsmaßnahmen im Einzelnen dargestellt. (2.4) Sofern die Klägerin Fehleinschätzungen hinsichtlich der Wirkungen der Flutungen auf habitat- und artenschutzrechtlich relevante Arten sieht, verkennt sie das besondere Konzept der Ökologischen Flutungen. Deren Ziel ist es, einen hochwasseradaptierten Naturraum zu schaffen, dessen ökologische Wertigkeit dem Vorhandenen annähernd gleichwertig ist. Auf dem Weg zu diesem - kurzig nicht zu erreichenden - Ziel werden Beeinträchtigungen sowohl durch die Retentionsflutungen einschließlich des Probestaus wie auch durch die Ökologischen Flutungen selbst zunächst hingenommen. Diese gewissermaßen „vorläufigen“ Beeinträchtigungen sind entsprechend dem Vermeidungskonzept der Ökologischen Flutungen systemimmanent. Im Übrigen setzt die Klägerin lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der naturschutzfachlichen Einschätzung des Vorhabenträgers und ihm folgend der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - NVwZ 2009, 302). Ungeachtet dessen erweist sich der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf das Habitat- und Artenschutzrecht - mit Ausnahme der Entscheidung des Verwaltungsgericht zur Bauchigen und Schmalen Windelschnecke -als rechtmäßig (vgl. insoweit die nachfolgenden Ausführungen unter IV. 2. und 3). (2.5) Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte sich die Beschreibung der Wirkungsprognose auf die Ebene der Biotoptypen beschränken. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb eine weitere Differenzierung innerhalb der Biotoptypen erforderlich gewesen wäre und welchen weiteren Erkenntnisgewinn sie für die Wirkungsprognose erbracht hätte. Dies gilt insbesondere auch für die von ihnen herausgestellte Fläche im Breitsand. Die Darstellung der von der Klägerin behaupteten indirekten Effekte - wie etwa die Veränderungen durch zunehmenden Lichteinfall, durch Absterben oder Entnahme von Bäumen, durch eine veränderte forstwirtschaftliche Baumartenwahl oder durch die Entwicklungsdynamik bei den Neophyten - ist überzeichnet. Eine großflächige Auflichtung der Waldbestände findet nach der forstlichen Risikoprognose nicht statt. Zutreffend weist der Beklagte ferner darauf hin, dass eine veränderte Baumartenwahl durch die Forstwirtschaft bei Beachtung waldbaulicher Grundlagen positive Wirkungen auf die Vielfalt der Waldökosysteme haben wird. Weiterhin legt der Beklagte überzeugend dar, dass 1991 in den Poldern Altenheim aufgrund des Ulmensterbens und der austrocknungsbedingten Waldschäden große Teile der Wälder nur Deckungsgrade der Baumschicht zwischen 20 und 50 % aufgewiesen hätten, ohne dass es zu den von der Klägerin befürchteten negativen Wirkungen durch indirekte Effekte gekommen wäre. Erst seit Einführung der Ökologischen Flutungen hätten sich in den meisten Hartholzwäldern der Polder Altenheim dagegen wieder Deckungsgrade von 70 bis 95 % entwickeln können (Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz - ILN -, Monitoring Polder Altenheim 2010, Erfassung der terrestrischen Vegetation auf ausgewählten Probeflächen, Gutachten im Auftrag des Regierungspräsidiums Freiburg, Kapitel 4.1 [Anlage I, Teil 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2012]). (2.6) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Wirkungen einer Retentionsflutung und eines Probestaus vor der Adaption des Naturraums im Kapitel 6 der UVS „Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung“ detailliert beschrieben. Dass eine erste Retentionsflutung - wie auch der Probestau - und im Übrigen auch jede weitere nachfolgende Retention vor einer Adaption des Naturraums zu Beeinträchtigungen führen wird, steht außer Zweifel. Dieser Umstand stellt aber die Vermeidungsstrategie der Ökologischen Flutungen insgesamt nicht in Frage, da deren Wirkung auch im Zusammenspiel mit Retentionsflutungen - naturgemäß - erst sukzessive eintritt. Dem Konzept der Ökologischen Flutungen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Retentionsflutungen auch nach einer inzwischen erfolgten Adaption des Naturraums zu gewissen Beeinträchtigungen führen werden. Denn dies ist Teil der allgemeinen Störungsökologie jeder Aue, da Hochwasser auch für hochwassertolerante Arten stets eine gewisse Gefährdung in sich birgt. (2.7) Dem Einwand der Klägerin, die Ökologischen Flutungen führten zu einer Dauervernässung im Rückhalteraum Elzmündung, sind die Fachgutachter des Vorhabenträgers mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Nach dem LBP ist bei Rheinniedrigwasser, d.h. bei Rheinabflüssen unter 700 m³/sec., mit denen im Mittel an 90 Tagen im Jahr zu rechnen ist, eine Drosselung des Altrheinzuges vorgesehen, die nach der Darstellung der Fachgutachter des Vorhabenträgers zu einer Absenkung des Wasserstands um etwa 0,20 m führt. Damit lasse sich im Rückhalteraum eine Wasserstandsabsenkung erreichen, die die mittleren Wasser- und Grundwasserstände im Wesentlichen auf dem heutigen Niveau halte. Die Fachgutachter des Vorhabenträgers haben in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass in bestimmten Bereichen sogar zu befürchten sei, dass das Grundwasser zu schnell abfließe und daher für die Bodenschicht nicht hinreichend wirksam werde. Eine Vernässung sei nur für kleine Teilflächen - ca. 5 % - im Teilraum 7 zu erwarten. Eine dadurch eintretende Dauerschädigung der Esche sei nicht zu befürchten, da diese ein Flachwurzler sei. Auch lägen entgegen der Ausführungen der Gutachter der Klägerin keine Hartholzauenbestände, sondern Hartholzwaldbestände vor. Der Wertigkeit der durch die Ökologischen Flutungen bewirkten Vegetationsänderungen stehe nicht entgegen, wenn Schilfbestände durch Silberwaldbestände abgelöst würden. Denn auch Silberwaldbestände seien als ökologisch wertvoll anzusehen. Eine Silberweidenaue könne hingegen nicht verwirklicht werden. (2.8) Von der Klägerin wird auch zu Unrecht das Fehlen eines Gesamtsaldos der betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens beanstandet. Die bei Unterstellung einer Worst-Case-Situation zu erwartenden betriebs-, bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind in der UVS zu den einzelnen Schutzgütern differenziert nach dem status quo, der Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung und der Wirkungsprognose Hochwasserrückhaltung mit Ökologischen Flutungen (vgl. Kapitel 4 bis 8 der Anl. 8.1 des Planfeststellungsantrags) ausführlich beschrieben und in den Tabellen 1 bis 5 im LBP zusammengefasst. Hierbei ist insbesondere auf Tabelle 4 hinzuweisen, in der die Eingriff-Ausgleichsbilanz dargestellt wird. Weshalb eine darüber hinausgehende Saldierung erforderlich sei, legt die Klägerin nicht dar. Eine mathematisch-rechnerische Gesamtsaldierung, wie vom Gutachter der Klägerin in seiner Erläuterung zur Saldierung der Auswirkungen der ökologischen Flutungen versucht wurde, ist im Übrigen weder geboten noch angesichts der Komplexität des Naturraums und der natürlichen Entwicklungen möglich. Allein der Vorwurf der Klägerin, der Vorhabenträger und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde schätzten die Wirksamkeit der Ökologischen Flutungen als Kompensationsmaßnahme deutlich zu optimistisch ein, vermag die naturschutzfachlich begründete Prognose des Beklagten unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative nicht zu erschüttern. (2.9) Die positive Prognose des Vorhabenträgers und ihm folgend der Planfeststellungsbehörde über die Wirksamkeit der Ökologischen Flutungen zur Herstellung überflutungstoleranter Lebensgemeinschaften im Rückhalteraum Elzmündung und eines dem vorhandenen Naturraum annähernd gleichwertigen Naturzustands wird durch die im Polder Altenheim gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. (2.9.1) Der Polder Altenheim besteht aus zwei Teilräumen. Der im Norden gelegene Teilraum I umfasst ca. 350 ha, der im Süden gelegene Teilraum II ca. 170 ha. Beginnend mit dem Probebetrieb des Polders im März 1987 erfolgten gemäß den Planfeststellungsbeschlüssen vom 10.1.1977 und 16.2.2001 in den Jahren 1988, 1990 und 1999 Hochwassereinsätze sowie seit 1989 insgesamt 149 Ökologische Flutungen (Stand 2012). Die Auswirkungen der Ökologischen Flutungen auf die in dem Polder vorhandene Flora und Fauna wurden in der Vergangenheit mehrfach untersucht (vgl. u. a. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU), Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein (1999): Auswirkungen der Ökologischen Flutungen der Polder Altenheim, Ergebnisse des Untersuchungsprogramms 1993-1996. Materialien zum Integrierten Rheinprogramms, Band 9; Humberg, B. (1999): Ökologische Untersuchungen zu den Auswirkungen der Retentionsflutungen in den Poldern Altenheim in 1999, Submerse Makrophyten. Gutachten im Auftrag der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein, unveröffentlicht; Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein (2000): Auswirkungen der Ökologischen Flutungen der Polder Altenheim; IUS - Institut für Umweltstudien Weisser & Ness GmbH (2000): Ökologische Untersuchungen zu den Auswirkungen der Retentionsflutungen in den Poldern Altenheim 1999, Landpflanzen. Gutachten im Auftrag der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein, unveröffentlicht; Spang, W. D., F. Natzschka, H.-J. Fischer (2002): Ökologische Untersuchungen zu den Auswirkungen der Retentionsflutungen in den Poldern Altenheim 1999, zusammenfassender Endbericht. Gutachten im Auftrag der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein, unveröffentlicht). Zwar wurde vor Beginn der Retentionsflutungen und der Ökologischen Flutungen, die im ersten Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorgesehen waren, keine Aufnahme des status quo in dem betroffenen Naturraum durchgeführt. Dies steht jedoch der Verwertung der Erkenntnisse bei der prognostischen Einschätzung über die künftige Entwicklung des Naturraums im Rückhalteraum Elzmündung nicht entgegen, da die ersten Untersuchungen zeitnah mit Beginn der Ökologischen Flutungen in den Poldern Altenheim durchgeführt wurden (vgl. Rupp, J. & Westermann, K. (1989): Die Vögel der Polder Altenheim. Teil B, Die Brutvögel, Gutachten, unveröffentlicht; Scharff, G. (1991): Vegetationskundliche Untersuchungen auf ausgewählten Dauerbeobachtungsflächen im Polder Altenheim I, Endbericht. Gutachten im Auftrag der der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, unveröffentlicht; ders. (1992): Bericht über die Folgen der Ökologischen Flutung vom 26. Juni bis 4. Juli 1991 in den Dauerbeobachtungsflächen der Polder Altenheim. Gutachten im Auftrag des Amts für Wasser- und Bodenschutz Offenburg, unveröffentlicht; ders. (1994a): Probeflächen-Bearbeitung Polder Altenheim, Rheinwald Ichenheim und geplanter Polder Breisach-Burkheim. Gutachten im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, unveröffentlicht). 2010 erfolgte ein aktuelles - breit angelegtes - Monitoring. Das Ergebnis des Monitoring, dessen Gegenstand die Amphibien und die aquatische Vegetation an und in ausgewählten Gewässern, die Landschnecken, Laufkäfer, Regenwürmer und die terrestrische Vegetation auf ausgewählten Probeflächen sowie die Erfassung ausgewählter Vogelarten waren, bestätigt die Wirkungsprognose des Beklagten bezüglich der Ökologischen Flutungen. (2.9.2) Die Abschlussberichte des aktuellen Monitorings in den Poldern Altenheim für 2010 (vgl. Teil I - VII der Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2012) zeigen, dass sich dort ein überflutungstoleranter und ökologisch wertvoller Naturraum entwickelt hat und weiter ausbildet. Bei der Erfassung der Amphibien konnten in den 27 untersuchten Gewässern 13 Amphibienarten nachgewiesen werden, darunter streng geschützte Arten wie die Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Laubfrosch, Kleine Wasserfrosch und Kammmolch, sowie besonders geschützte Amphibien und Reptilienarten wie Erdkröte, Teichfrosch, Seefrosch, Grasfrosch, Bergmolch, Fadenmolch sowie Teichmolch. Aus den Gesamtdaten lassen sich hinsichtlich des Artenvorkommens - so das Untersuchungsergebnis über die Erfassung der Amphibien -Vergleiche mit natürlichen Auegebieten und deren Besiedlung herstellen. Die im Untersuchungsraum Polder Altenheim nachgewiesene Amphibienfauna sei jenen natürlicher Auengebiete am Oberrhein gleichwertig und mit 14 Arten als sehr artenreich anzusprechen. Die typischen Auenarten der Rheinauen umfassen die in den Poldern Altenheim nachgewiesenen Arten. Die zusammenfassende Bewertung der Untersuchungsflächen bezüglich der Landschnecken kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Schneckenzönosen durch einen sehr hohen Anteil von Arten mit hoher Überflutungstoleranz auszeichnen. Die Untersuchungsergebnisse legten nahe, dass den Ökologischen Flutungen im „Zeitalter des Klimawandels“ zukünftig noch eine wesentlich höhere Bedeutung für die langige Erhaltung auentypischer Biozönosen als bisher zukomme. Länger anhaltende Trockenperioden seien für die Entwicklung hinderlich. Am Beispiel der Fenchel-Pfeifengraswiese zeige sich, dass Ökologische Flutungen bereits sehr kurzfristig zur Revitalisierung von auetypischen Lebensgemeinschaften beitragen könnten. Auch die Untersuchungsbefunde aus der Probefläche SN-03 (häufiger überflutetes Schilfröhricht) deuteten am Beispiel der Bauchigen Windelschnecke auf bereits kurzfristig wirksame Effekte hin. Die Ergebnisse bei der Erfassung der Laufkäfer zeigen ferner, dass in den regelmäßig von Ökologischen Flutungen betroffenen Wald- und Röhrichtflächen für naturnahe auentypische Laufkäfergemeinschaften anzutreffen sind, während in den anderen Flächen große Anteile auenuntypischer Arten vorkommen. Diese an Überflutungen angepassten Zönosen lassen sich nur durch die Fortsetzung der Ökologischen Flutungen erhalten. Auch bei der Regenwurmfauna hat sich - wie sich aus dem Abschlussbericht ergibt - in den von den Ökologischen Flutungen berührten Flächen der Umbau stabilisiert. Bei der Untersuchung ausgewählter Vogelarten konnte insbesondere beim Eisvogel eine weitere Bestandszunahme festgestellt werden, was zu einem großen Teil - so der Abschlussbericht - auf die Folgen der Ökologischen Flutungen zurückzuführen sei, weil dadurch regelmäßig geeignete Brutwände an unterschiedlichen Stellen entlang des Holländerrheins geschaffen würden. Beim Eisvogel, einer charakteristischen Auenart, machten sich länger anhaltende, starke Hochwasser in Form von Ökologischen Flutungen und Retentionen auch insofern positiv bemerkbar, als sie regelmäßig an bestehenden Uferwänden den Bewuchs und die Feinsedimentablagerungen am Fuß reduzierten. Zwar könnten bei Ökologischen Flutungen niedrigliegende Brutröhren überschwemmt werden. Der Eisvogel könne jedoch durch seinen langen Brutzeitraum und die zwei bis drei betragende Zahl der Jahresbruten Verluste durch Überflutungsereignisse kompensieren, insbesondere wenn ausreichend Nistplätze in Form von Steilwänden vorhanden seien. Die Erfassung der terrestrischen Vegetation im Rahmen des Monitorings 2010 untersuchte auf 20 Probeflächen Waldflächen, einen Schilf- und einen Streuwiesenbestand. Diese zeigten nach dem Abschlussbericht insgesamt eine dem Naturraum und der jeweiligen Standortstufe gemäße Ausstattung und Zusammensetzung an Pflanzenarten. Nicht biotopisch spezifische Arten spielten nur eine sehr untergeordnete Rolle im Bestandsaufbau. Offenlandarten wie die Späte Goldrute (Solidago gigantea) stammten teilweise noch aus der Aufforstungsphase der Bestände, gingen aber unter dem Einfluss zunehmender Beschattung immer weiter zurück. Es sei erkennbar, dass die häufigen Ökologischen Flutungen in den Tiefenlagen (Weichholzaue) zu einem Rückgang des Indischen Springkrauts geführt hätten. Zum anderen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Überflutung einer Streuwiese durch Druckwasseraustritt infolge Ökologischer Flutung benachbarter Flächen eine - wenn auch geringe - Nährstoffanreicherung mit sich bringe. Dies führe aber nur zu Verschiebungen im Artengefüge. (2.9.3) Die dargestellten wesentlichen Ergebnisse des Monitorings 2010 in den Polder Altenheim zeigen damit auch nach Ansicht des Senats, dass die Ökologische Flutungen die ihnen zugedachte Funktion erfüllen können, überflutungstolerante Verhältnisse bei gleichzeitiger Entwicklung eines ökologisch werthaltigen Naturraums herzustellen. Die von den Klägerin vorgelegte Stellungnahme der Gutachter Schmidt/Foeckler/Schecher der Gesellschaft für Landschaftsökologie, Gewässerbiologie und Umweltplanung mbH (im Folgenden: ÖKON) zu den Auswirkungen der Beflutungen der Polder Altenheim auf die Vegetation und die Standortverhältnisse vom August 2011 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Stellungnahme geht zurück auf eigene Untersuchungen der Gutachter, die sie auf eingerichteten vegetationskundlichen Dauerbeobachtungsflächen in den Poldern Altenheim am 27. und 28.6.2011 vorgenommen haben. Die Untersuchungen zeigen, dass auf den untersuchten Flächen eine Vegetation besteht, die hinreichende Überflutungstoleranz aufweist, so dass Retentionsflutungen keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffs bewirken. Zwar weisen die Gutachter darauf hin, dass in den Poldern Altenheim auch Pflanzen vorkämen, die nicht in jeder Hinsicht dem Idealbild einer Aue entsprächen. Dies ist indessen für die Zielsetzung der Ökologischen Flutungen nicht von entscheidender Bedeutung. Dass diese Pflanzen insgesamt ökologisch wertlos sind und daher bei der gebotenen wertenden Betrachtung der für Ersatzmaßnahmen erforderlichen Gleichwertigkeit entgegenstehen, wird von den Gutachtern nicht dargelegt. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass die von den Gutachtern der Klägerin herausgestellten besonders zu beachtenden Arten zwar mehr oder weniger ausgeprägte Nährstoff- und Stickstoffzeiger seien. Ihr Vorkommen rechtfertige jedoch nicht den Schluss auf eine für Auen untypische übermäßige Nährstoffanreicherung, da Aueböden grundsätzlich mit Stick- und Nährstoffen infolge der Sedimentationsprozesse gut ausgestattet seien. Schilf sei eine auentypische Pflanze. Das gleiche gelte für das Drüsige Springkraut. Auch die Große Brennnessel sowie die Riesen-Goldrute wie auch das Kletten-Labkraut fänden sich in auetypischen Pflanzengemeinschaften. Auch das Vorhandensein der Acker-Kratzdistel als einer Ruderalart, die auf gestörten, offenen oder lichten Standorten innerhalb und außerhalb von Auen zu finden sei, vermöge die Einschätzung nicht zu widerlegen, dass die Entwicklungen in den Poldern Altenheim sowohl in floristischer als auch in faunistischer Hinsicht eine überflutungstolerante Gerichtetheit und ökologische Wertigkeit zeigten. (2.9.4) Dem Beklagten ist auch insoweit zu folgen, als er der Meinung ist, dass die Gutachter der Klägerin bei ihren Ausführungen die hohe Dynamik des in Rede stehenden Ökosystems ausblendeten. Der betroffene Naturraum unterliegt vielfachen natürlichen Veränderungen, wie z.B. klimatischen Besonderheiten, Anzahl und Menge von Niederschlägen, sowie anthropogenen Einflussfaktoren - wie z.B. den Ökologischen Flutungen, den Retentionsflutungen sowie den Bewirtschaftungsmaßnahmen. Aufgrund dieser Veränderungsfaktoren kann eine zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellte Dominanz einer Pflanzenart zu einem anderen Zeitpunkt bereits wieder beseitigt sein. Zur Beurteilung der Frage, ob das Konzept der Ökologischen Flutungen eine Überflutungstoleranz und ein annähernd gleichwertiges Ökosystem bewirkt, kann deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einige wenige Vegetationstypen abgestellt werden. Vielmehr muss der Gesamtnaturraum zum Maßstab genommen werden. Die Erkenntnisse in den Poldern Altenheim machen deutlich, dass sich dort im Rahmen eines naturdynamischen „Auf und Ab“ eine hinreichend überflutungstolerante Flora und Fauna entwickelt hat und sich weiter ausbildet, deren ökologische Wertigkeit - wie die Abschlussberichte des breit gefächerten Monitorings in den Poldern Altenheim für 2010 eindrucksvoll aufzeigen - nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. (2.10) Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen von Dr. Zehlius-Eckert (Abschätzung der Vegetationsveränderungen durch den Betrieb des geplanten Rückhalteraums Elzmündung für ausgewählte Vegetationstypen) vom August 2011 und vom Juni 2013 sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigen in naturschutzfachlicher Hinsicht keine andere Beurteilung. Denn ihnen wohnt ein Ansatz inne, der der naturschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen Funktion der Ökologischen Flutungen nicht gerecht wird. Das - mit Blick auf die Retentionsflutungen - Vermeidungs- und Verminderungskonzept der Ökologischen Flutungen hat die Aufgabe, überflutungstolerante Lebensgemeinschaften und ein annähernd gleichwertiges Ökosystem zu bewirken. Die Ökologischen Flutungen haben indessen nicht das Ziel, substantielle Verbesserungen der ökologischen Situation im Rückhalteraum Elzmündung zu schaffen; dies wird auch - wie eingangs dargelegt - von den maßgebenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht gefordert. Dr. Zehlius-Eckert räumt bei der Beurteilung der Wertigkeit des vorhandenen Naturraums selbst ein, dass dieser aufgrund der Veränderungen (Rheinkorrektur mit erfolgter Eintiefung, Staustufen- und Deichbau) stark anthropogen überformt ist und - insbesondere bezüglich des Baumbestands und der Bodenflora - eine gegenüber einer intakten Aue nur fragmentarische Artenzusammensetzung aufweist. Aus diesem Grund kann den Ökologischen Flutungen nicht entgegen gehalten werden, sie ließen keine sehr hochwertigen Lebensgemeinschaften entstehen, weil zum Beispiel hochgradig gefährdete Laufkäferarten durch sie nicht gefördert würden. Ebenso wenig kann ihnen ihre beschriebene Funktion allein deshalb abgesprochen werden, weil auch in dem durch sie umgestalteten Naturraum Neophyten wie das Drüsige Springkraut, der Japan-Knöterich oder die RiesenGoldrute vorkommen werden. Ferner beruht die von Dr. Zehlius-Eckert vertretene Prognose zur Unwirksamkeit der Ökologischen Flutungen auf der Prämisse, es sei aufgrund der Ökologischen Flutungen im Rückhaltraum Elzmündung mit einer Dauervernässung zu rechnen. Diese Annahme erweist sich jedoch - wie vorgehend dargelegt - als nicht richtig. Auch wird die Bewertung des zu erwartenden Naturraums an einer idealtypischen Aue ausgerichtet. Dies entspricht indessen, wie der Senat ebenfalls bereits an früherer Stelle ausgeführt hat, nicht dem Ziel der Ökologischen Flutungen und ist auch naturschutzrechtlich mit Blick auf deren Funktion als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme nicht gefordert. Im Übrigen wird die negative Einschätzung von Dr. Zehlius-Eckert durch die oben aufgezeigten Erkenntnisse in den Poldern Altenheim nicht bestätigt. Der Senat hat schließlich keinen Zweifel daran, dass diese auf umfangreiche Untersuchungen beruhenden Erfahrungen sich auf den planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung auch und gerade mit Blick auf das Vermeidungs- und Minimierungskonzept der Ökologischen Flutungen übertragen lassen. Denn durchgreifende Anhaltspunkte, die diese Einschätzung des Vorhabenträgers und ihm folgend der Planfeststellungsbehörde grundlegend erschüttern würden, vermag der Senat auch in Ansehung der vorerwähnten Stellungnahmen nicht zu erkennen. (2.11) Die Behauptung der Klägerin, den Stillgewässern im Rückhalteraum Elzmündung mangle es an Wertigkeit, ist in dieser Allgemeinheit unhaltbar. Die naturschutzfachliche Bedeutung der Kleingewässer ist in den Bestandsaufnahmen zur UVS nachgewiesen, insbesondere wird dort belegt, dass die in den Staubereichen gelegenen Stillgewässer keinesfalls artenarm und nur von wenigen Individuen besiedelt sind (vgl. hierzu auch Anlage 5 der Berufungserwiderung vom 29.10.2012, Tabelle 1 und Abbildung 1 [Übersichtsplan und Tabelle hochwertiger Stillgewässer]). Dieser Befund entspricht der Entwicklung der naturschutzfachlich besonders bedeutenden Amphibienarten seit Beginn der Ökologischen Flutungen in den Poldern Altenheim wie auch in den Teilräumen 1 und 2, die ganz oder teilweise dem natürlichen Überflutungsregime des Rheins unterliegen. Bei den im Rahmen der UVS festgestellten Amphibienarten (Gelbbauchunke, Laubfrosch und Kammmolch) handelt es sich um - selbst in den Auen des frei fließenden Oberrheins unterhalb Iffezheim -seltene oder extrem seltene Amphibien. Ebenso wenig zutreffend ist auch die Darstellung der Klägerin, dauerhafte Stillgewässer in einer intakten Aue nähmen mit rund 1 % Auenfläche sehr kleine Flächen ein. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den vorliegenden Gewässer- und Auentypologien für den Oberrhein (vgl. hierzu Bundesamt für Naturschutz [Hrsg.] Fluss- und Stromauen in Deutschland - Typologie und Leitbilder, 2005, S. 227, 234). (2.12) Der Auffassung der Klägerin und ihrer Fachgutachter, die Ökologischen Flutungen würden die grundwassergespeisten Gewässer (Gießen) durch Schlammeinträge mit der Folge von Verlandungen nachhaltig beeinträchtigen, ist allgemein und gerade mit Blick auf die Erkenntnisse aus den Poldern Altenhein nicht zu folgen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob einzelne der in Rede stehenden elf Gießen, nämlich die Gießen im Teilraum 7 und im Naturschutzgebiet Taubergießen einen FFH-Lebensraumtyp Nr. 3140 darstellen. Der Vorhabenträger wie auch die Planfeststellungsbehörde waren sich - wie sich aus der UVS, der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie und auch aus dem LBP zweifellos ergibt - der besonderen Bedeutung dieser hochwertigen und für den Bereich des Rückhalteraums typischen Gewässer bewusst. Ferner haben der Vorhabenträger wie auch die Planfeststellungsbehörde die Gefahr einer Beeinträchtigung der - jedenfalls teilweise grundwassergespeisten -Gießen durch Retentionsflutungen und Ökologische Flutungen erkannt. Um diese aufgrund der betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens zu vermeiden bzw. zu verringern, wurden entsprechende Maßnahmen im LBP festgesetzt. Für die im Teilraum 7 befindlichen - teilweise - grundwassergespeisten Quellgewässer ist als zentrale Minderungsmaßnahme zu deren Sicherung eine bestimmte Reihenfolge der Flutung der einzelnen Teilräume bei Hochwasserrückhaltung vorgesehen. Durch entsprechende Regelung am Querriegel Wittenweier wird der Teilraum 7 als letzter der Teilräume des Rückhalteraums geflutet. Die Füllung des Teilraums 5 hat dann bereits zu einem starken Grundwasserzustrom in die Gießen im Teilraum 7 geführt. Das Eindringen von Flutungswasser in die Gießen bei der anschließenden Füllung des Teilraums 7 wird dadurch stark gemindert. Ferner ist eine Ergänzung des Uferwalls am Taubergießen südlich der Gumprecht Wiese vorgesehen, um eine Überströmung der nördlich des Taubergießen gelegenen Wiesen und Gießen mit nährstoffreichem Wasser zu verhindern (siehe Natura 2000 Verträglichkeitsstudie - Maßnahmen zur Sicherung des Biotopnetzes -, Ordner 23, Anlage 9.3 der Anlagen zum Planfeststellungsantrag). Zusätzlich sind strömungslenkende Maßnahmen vorgesehen, um die Durchströmung der Gießen und der Rheinseitengrabenaufweitungen zu verringern. Für die im Teilraum 1 befindlichen Gießen wird als Minderungsmaßnahme die Durchströmung gesteigert, so dass Sedimentablagerungen wieder abgeschwemmt werden (vgl. UVS Anlage 8.1, S. 183). Für den Gießen „Bresche“ im Teilraum 2 sieht der LBP als Minderungsmaßnahme dessen Anbindung durch eine Flutmulde im 80-m-Weg vor, so dass dieser Gießen bei Überflutungen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 m³/sec durchströmt wird. Durch die bei Ökologischen Flutungen zeitweise starke Durchströmung soll zumindest die weitere Verlandung des Gießen gestoppt werden. Bei Normalabfluss fließt kein Altrheinzugwasser in die „Bresche“, um den derzeitigen Charakter des Gewässers als nichtdurchströmtes, teilweise grundwassergespeistes Seitengewässer des Altrheinzuges zu erhalten (LBP, Anl. 10.1, S. 20 sowie Anl. 10.2.3). Die positive Beurteilung dieser vorgesehenen Schutzmaßnahmen ist - auch in Ansehung der umfangreichen Kritik der Klägerin - naturschutzfachlich und hydrologisch nachvollziehbar und hält sich im Rahmen der der Planfeststellungsbehörde insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative. Der Vorwurf der Klägerin gegen die hauptsächliche Schutzmaßnahme beruht zudem auf nicht nachvollziehbaren Annahmen. Der Beklagte geht - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass im Teilraum 5 bereits vor der Befüllung des Teilraums 7 das im Teilraum 5 bereits aufgestaute Wasser Druck auf das Grundwasser ausübt und dadurch die Schüttung der Quellen im Teilraum 7 verstärkt wird. Dies soll ein Eindringen von schlammbefrachtetem Flutungswasser in die Quellgewässer verhindern. Die Klägerin hält diese Maßnahme für nicht wirksam und stützt sich hierbei auf die von der Arbeitsgemeinschaft Limnologie - AGL - dargestellte Theorie, dass die Gießen von Tiefengrundwasser gespeist würden, das von der Sohle des quartären Kies-Grundwasserleiters aufsteige. Der Beklagte hat aber unter Hinweis auf die hydrologische Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - LGRB - zur Funktionsweise der Limnokrene in der Rheinaue vom 30.1.2012 und auf die Arbeit von Külls, C. & Isele, D.: Alter und Herkunft der sublakustrischen Quellen in Taubergießen (Institut für Hydrologie, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2010, unveröffentlicht) überzeugend dargelegt, dass die dargestellte Theorie mit der Entstehungsgeschichte des Gebiets unvereinbar ist. Das LGRB führt in seiner Stellungnahme aus, die von der AGL behauptete Annahme würde erfordern, dass sich seit über zwei Millionen Jahren, während der gesamten Ablagerungszeit des Oberrheingrabens kontinuierlich vertikale Strukturen innerhalb der horizontal gelagerten Kiesschichten hätten bilden müssen, die durch sich rasch verlagernde Gewässerläufe der Furkationsaue nicht gestört worden wären. Die Ausbildung von vertikalen Fließröhren über ein Mehrfaches von 10 m sei indessen sedimentologisch nicht möglich, da durch Erosionsvorgänge eines großen Vorfluters allenfalls mehrere Meter tiefe Rinnen ausgeräumt würden, die sich seitlich verlagern und die Bildung von tiefreichenden Aufstiegsröhren nicht zuließen. Die Annahme der AGL, dass limnokrene (durch Quellen gebildete) Gewässer aus großer Tiefe gespeist würden und möglicherweise ein Einzugsgebiet im Schwarzwald hätten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Grundwasserquellen, die in der Rheinaue in oberirdischen Gewässern austräten, seien lokale Anschnitte des oberflächennahen Grundwassers, die dominierend von Uferfiltrat des Rheins und untergeordnet lokal von neugebildetem Grundwasser gespeist würden. Die Befürchtungen der Klägerin und der AGL hinsichtlich der Entwicklung der Quellgewässer und Gießen werden ferner durch die Ergebnisse des Monitoring Polder Altenheim 2010: Erfassung der aquatischen Vegetation in ausgewählten Gewässern widerlegt. In dem Monitoring-Bericht von Dr. Schütz und Dr. Tremp wird für die untersuchten Gießen in den Poldern Altenheim (zur Lage der untersuchten Gewässer vgl. Abb. 1 auf S. 5 der Anlage I Teil 6 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2012) ausgeführt, dass Armleuchteralgen, darunter auch mehrere gefährdete Arten, einen wesentlichen Teil der in allen untersuchten Gewässern gut entwickelten Gewässervegetation ausmachten. Befürchtungen über einen schleichenden Rückzug oligo- und mesotraphenter Vegetationskomponenten hätten sich nicht bestätigt. Gegenüber der letzten Untersuchung im Jahre 1999 seien keine Verschlechterungen des Zustands der Gewässer eingetreten. Weder habe eine Sedimentanreicherung in den Gießen, z.B. durch Rückstau aus den Vorflutern während Ökologischer Flutungen, noch eine Verarmung der submersen Vegetation festgestellt werden können. Auch finde keine nachhaltige Ausräumung von Feinsedimenten durch turbulente Strömungen statt. Änderungen der Artenzusammensetzung und der Deckungsgrade der submersen Vegetation seien in erster Linie zufälliger Natur und könnten nicht oder nur ungenügend mit dem Einfluss von Retentionen oder Ökologischen Flutungen erklärt werden. Die auffallenden Unterschiede seien in erster Linie auf artspezifische populationsbiologische Abläufe zurückzuführen, die vor allem die Characeen (Armleuchteralgen) beträfen. In zweiter Linie spielten auch die von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Klimaverhältnisse eine Rolle, in dem sie das Wachstum aquatischer Makrophyten beeinflussten. Insbesondere mit Blick auf die von den Klägerin herausgestellten Characeen-Bestände (Armleuchteralgen) ist nach den durchgeführten Untersuchungen eine Beeinträchtigung der wertgebenden Merkmale der Gießen bzw. des FFH-Lebensraumtyps 3140 (Oligo- bis mesotrophe, kalkhaltige Gewässer mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation von Armleuchteralgen nicht zu erkennen. Diese Erkenntnisse lassen sich auf den Rückhalteraum Elzmündung übertragen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Gegensatz zu den Gießen der Polder Altenheim die Gießen der Teilräume 7 und 8 des Rückhalteraums Elzmündung wesentlich weniger von betriebsbedingten Wirkungen betroffen sind. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die grundwassergespeisten Gewässer wie auch die Stillgewässer erhalten bleiben werden und ihre hohe ökologische Bedeutung die Wertigkeit des künftigen Naturraums mitbestimmen wird. cc) Die Ökologischen Flutungen werden ihrer Funktion als Ersatzmaßnahmen auch in zeitlicher Hinsicht gerecht. Um das Vorhaben zuzulassen, bedurfte es deshalb keiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2007. Nach dieser Vorschrift darf der Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen (ähnlich § 15 Abs. 5 Satz1 BNatSchG 2010). Der Zeitpunkt, in dem die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden, steht damit nicht im Belieben des Vorhabenträgers. Die Durchführung hat vielmehr innerhalb „angemessener Frist“ zu erfolgen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, II, BNatSchG, § 15 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Die Kompensationswirkung der Ökologischen Flutungen erfolgt in angemessener Frist. Die Frage, ob die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen innerhalb angemessener Frist erfolgen, richtet sich grundsätzlich nach den naturschutzrechtlichen Erfordernissen. Insoweit besteht eine Abhängigkeit zur jeweiligen biologischen Funktion, deren Kompensation angestrebt wird (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 34; P. Fischer-Hüftle/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 15 Rn. 82). Ferner ist bei der Beurteilung der Frage zwischen dem Beginn und dem Erfolgseintritt der Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahme zu unterscheiden. Denn wegen der Dauer der natürlichen Entwicklungsprozesse kann der Erfolg solcher Maßnahmen vielfach erst nach einiger Zeit herbeigeführt werden. Nach Maßgabe dessen stellen die Ökologischen Flutungen unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Besonderheiten des Vorhabens eine noch in angemessener Frist erfolgende Kompensationsmaßnahme dar. Hierbei ist insbesondere herauszustellen, dass die Umgestaltung des Rückhalteraums Elzmündung hin zu einem überflutungstoleranten, ökologisch wertvollen Naturraum - im Unterschied zu der Anlage von Ausgleichsflächen außerhalb des planfestgestellten Rückhalteraums (vgl. insoweit IV. 2) - weitgehend dem Einfluss des Vorhabenträgers entzogen ist. Denn Zeitpunkt und Häufigkeit der Ökologischen Flutungen unterliegen nach dem im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Betriebsregime allein dem natürlichen Abflussverhalten des Rheins. Gleiches gilt in noch stärkerem Maße für die Retentionsflutungen. Der Einsatz von Ökologischen Flutungen ist dessen ungeachtet statistisch hinreichend bestimmt erfassbar. Denn zur Durchführung von Ökologischen Flutungen wird ab Rheinabflüssen von mehr als 1.550 m³/s (Abflüsse von mehr als 150 m³/s über das Kulturwehr Breisach) eine vom Rheinabfluss abhängige Wassermenge in den Rückhalteraum eingeleitet. Derartige Rheinabflüsse liegen im Mittel an etwa 57 Tagen/Jahr vor. Damit ist ausreichend gewährleistet, dass die Durchführung der Kompensationsmaßnahme, die mit dem Probestau und damit zeitnah nach der Verwirklichung der äußeren Rahmenbedingungen des planfestgestellten Rückhalteraums Elzmündung eingeleitet wird, nicht zwischenzeitlich unterbrochen, sondern fortwährend in Gang gehalten wird. Wie die Erkenntnisse aus den Poldern Altenheim zeigen, ist der vom Vorhabenträger ins Auge gefasste Zeitraum von 25 Jahren (vgl. auch Oberrheinagentur (1996): Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms. Materialien zum Integrierten Rheinprogramm, Band 7, S. 25) realistisch und angesichts der durch weitgehende Eigendynamik gekennzeichneten Kompensationsmaßnahme auch angemessen (vgl. zu dem zeitlichen Horizont von 25 Jahren BVerwG, Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120,1; Guckelberger, in: Frenz/Müggen-borg, BNatSchG, § 15 Rn. 35; P. Fischer-Hüftle/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 15 Rn. 81). Bei der Beurteilung des Zeitmoments ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Ökologischen Flutungen als Kompensationsmaßnahme nicht in einem einzelnen Akt erschöpfen, wie dies zum Beispiel bei der Neuanlage einer Ausgleichsfläche der Fall ist. Ferner ist das Ziel der Ökologischen Flutungen nicht ein statischer Endzustand im Naturraum. Vielmehr unterliegt der Naturraum auch nach Erreichen einer hinreichenden Überflutungstoleranz - ähnlich einer natürlichen Flussaue - einem gewissen natürlichen Veränderungsprozess. Denn große Hochwasserereignisse werden auch für eine grundsätzlich überflutungsunempfindliche Flora und Fauna selektierende Wirkung haben. Sofern die Klägerin einwendet, dass Neuanpflanzungen keinen adäquaten Ersatz für alte, ausgewachsene Waldbestände darstellten, ist daran richtig, dass jedenfalls der Eingriff in einen gereiften und qualitativ hochwertigen Gehölzbestand nicht auf Anhieb durch einen jungen Besatz kompensiert werden kann. Dies steht der Kompensationswirkung indessen nicht entgegen. Denn diese ist nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleichzusetzen (BVerwG, Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120,1; Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140). Eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands nimmt der Gesetzgeber hin, weil es beispielsweise unabänderlich ist, dass ein ausgewachsener Baum durch einen an seine Stelle tretenden Setzling erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann. Im Übrigen ist dem Konzept der Ökologischen Flutungen ein vorübergehendes Kompensationsdefizit immanent. Ferner ist für die Biotoptypen, die eine lange Frist bis zur vollständigen Entwicklung benötigen, wie alte Wälder, Halbtrockenrasen und Pfeifengraswiesen ein Mehrausgleich festgelegt worden (vgl. LBP, Anlage 10.1, Tab 1 und 4 des Planfeststellungsantrages). dd) Soweit die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe sich zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbilds nicht geäußert, begründet dies ebenfalls keinen Fehler. Denn die Klägerin übersieht, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG 2007 ein Alternativverhältnis zwischen Ersatzmaßnahmen und Neugestaltung des Landschaftsbilds besteht, wie der Konjunktion „oder“ zu entnehmen ist. Zwar hat sich insoweit die Rechtslage geändert, als § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG 2010 nunmehr Ersatzmaßnahmen und Neugestaltung des Landschaftsbilds in ein Kumulativverhältnis stellt. Die Rechtsänderung erfolgte indessen erst nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage. Nach den gesamten vorangegangenen Ausführungen bestehen zudem keine Zweifel daran, dass die Ökologischen Flutungen auch geeignet sind, das Landschaftsbild im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG 2010 landschaftsgerecht neu zu gestalten. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. 2. Der Planfeststellungsbeschluss steht - mit Ausnahme des vom Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Verstoßes hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke - in Einklang mit den naturschutzrechtlichen Anforderungen, die sich aus § 38 NatSchG i.V.m. § 34 BNatSchG 2007 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) - FFH-RL - sowie der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. nunmehr Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 [ABl. EG Nr. L 20 S. 7 - kodifizierte Fassung) - V-RL - ergeben. Sowohl die Verträglichkeitsprüfung (a) als auch die auf ihr beruhende Abweichungsprüfung (b) sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Verträglichkeitsprüfung begegnet - mit der genannten Ausnahme - hinsichtlich der Beurteilung, ob das planfestgestellte Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der hier in Rede stehenden Natura 2000-Gebiete mit den darin geschützten Lebensraumtypen nach Anhang I - einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten - und der Arten nach Anhang II zu Art. 6 FFH-RL sowie Anhang I zu Art. 4 V-RL führt, weder rechtlichen noch naturschutzfachlichen Bedenken. Der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung liegt mit seinem südlichen Teilbereich im Geltungsbereich des gleichzeitig als Naturschutzgebiet ausgewiesenen, insgesamt ca. 50 km² großen gelisteten FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. DE 7712-341) und mit seinem nördlich angrenzenden Teilraum im Bereich des gleichfalls gelisteten, insgesamt ca. 38 km² großen FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. DE 7512-341; vgl. Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004 und vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten und einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region [2004/798/EU und 2008/25/EG, ABl v. 28.12.2004 - L 382/1, S. 114 und v. 15.1.2008 - L 12/383, S. 578 u. 581]). Gleichzeitig wird das Gebiet im Norden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Nonnenweier -Kehl“ (Nr. DE 7412-401) und im Süden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7712-401) umfasst. Die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL eingetragenen Gebiete gelten nach § 104 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG 2007 als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Projekte sind nach der zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL dienenden Regelung in § 38 Abs. 1 NatSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2007 vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG 2007 grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig. Hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 1 V-RL - wie vorliegend - unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiete gelten gemäß Art. 7 FFH-RL die gleichen Regeln. Was die nach Art. 4 Abs. 1 V-RL zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete anbelangt, treten nach dieser Vorschrift die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ab dem Datum für die Anwendung der FFH-Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutz-Richtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.5.2013 - 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209; Beschl. v. 14.4.2011 - 4 B 77.09 - juris; Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 - NuR 2010, 339; Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276). Dieser Wechsel des Schutzregimes tritt unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiell-rechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 14.4.2011, a.a.O.; Urt. v. 1.4.2004, a.a.O.). Unter Erhaltungszielen i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2007 sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2007 zum einen die „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands“ der in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen“, und zum anderen die „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands“ der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen, zu verstehen. Bei der Verträglichkeitsprüfung ist dementsprechend darauf abzustellen, ob sicher ist, dass der günstige Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. Stabilität bedeutet dabei die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Dabei verlangt das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten ist. Jedoch darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.). Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die “besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.). Hierzu zählt insbesondere auch eine Worst-Case-Betrachtung, die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens als tatsächlich gegeben unterstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116); denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung. Allerdings muss dadurch ein Ergebnis erzielt werden, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung „auf der sicheren Seite“ liegt. Deswegen wird in der Rechtsprechung eine Wahrunterstellung als unzulässig angesehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt dadurch nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 19 S. 25, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dürfen bei der Beurteilung der Erheblichkeit Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens, da es aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied macht, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (BVerwG. Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 2.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40). Hiervon geht ersichtlich auch der Endbericht zum Teil „Fachkonventionen“ (vgl. dort B. 2. c) Nr. 11, S. 25) des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend: FuE-Endbericht Fachkonvention Erheblichkeit) aus (vgl. dort B. 2. c) Nr. 11, S. 25; zur Anwendung dieses Berichts als Orientierungshilfe vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Die Klägerin meint zwar unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission „Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG,2000“ und den „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der „Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG - Erläuterung der Begriffe Alternativlösungen, Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Globale Kohärenz, Januar 2007“ unionsrechtlich stellten Ausgleichsmaßnahmen kein Mittel dar, um eine Verwirklichung von Vorhaben mit ansonsten erheblichen Beeinträchtigungen unter Umgehung der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 ff. BNatSchG zu ermöglichen. Ausgleichsmaßnahmen seien allein Maßnahmen zur Kohärenzsicherung im Rahmen des § 34 Abs. 5 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Dieses Vorbringen gibt dem Senat indessen keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird: Zu diesem Zeitpunkt darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; zur Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26.09 - NVwZ 2010, 380; Urt. v.13.12.2007 - 4 C 9.06 - NVwZ 2008, 563). Gemessen an diesen Vorgaben leidet die Verträglichkeitsprüfung nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie (Ordner 23, Anlage 9 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss) und die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 (vgl. Info-Ordner des Landratsamts Ortenaukreis) kommen zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben nach den jeweils maßgebenden Erhaltungszielen für den Lebensraumtyp Naturnahe Kalk-Magerrasen (Trockenrasen) mit *orchideenreichen Beständen (LRT Nr. 6210) in beiden FFH-Gebieten, den Lebensraumtyp Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (LRT Nr. 6410) im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ und den Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) im FFH-Gebiet „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ als gebietsunverträglich erweist. Gleiches gilt für die im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten Großer Feuerfalter, Heller und Dunkler Wiesenknopfameisenbläuling und Helmazurjungfer - jeweils bezogen auf das FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ und - bezogen auf beide FFH-Gebiete - für den Kammmolch. Im Gegensatz dazu ist allerdings im Planfeststellungsbeschluss unter Kap. IX, Ziff. 7.1.4 (S. 87) davon die Rede, in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie in Verbindung mit der Ergänzungsstudie werde festgestellt, dass Bau, Anlage und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung zu erheblichen Beeinträchtigungen von vier Lebensraumtypen des Anhanges I führten. Ob es sich dabei um ein bloßes Versehen handelt, wofür spricht, dass in Kap. IV. Ziff. 5.5 (S. 85) des Planfeststellungsbeschlusses unter Hinweis auf die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie ausgeführt wird, das Vorhaben führe zu erheblichen Beeinträchtigungen von (lediglich) drei Lebensraumtypen des Anhanges I, oder ob die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen ist, dass außer den oben genannten drei Lebensraumtypen auch der Lebensraumtyp Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (LRT 3140) im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ erheblich beeinträchtigt wird, und dabei die im LBP zum Schutz dieses Lebensraumtyps festgesetzten Kompensationsmaßnahmen übersehen hat, kann dahinstehen. Denn sowohl hinsichtlich dieses Lebensraumtyps als auch aller weiteren Lebensraumtypen und Arten nach Anhang II der FFH-RL sowie der Anlage I zur V-RL führt das Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung für die oben genannten Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen eingehend ausgeführt, weshalb der Senat hierauf verweist. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. aa) Die Kritik der Klägerin an der Bestandserfassung und -bewertung greift nicht durch. Eine den oben dargestellten Anforderungen genügende Verträglichkeitsprüfung setzt die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung der in den geschützten Natura-2000 Gebietsteilen vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I - einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten -und der Arten nach Anhang II zu Art. 6 Abs. 1 FFH-RL sowie nach Anhang I zu Art. 4 Abs. 1 V-RL voraus. Für die Verträglichkeitsprüfung ist jedoch keine bestimmte Methode normativ vorgeschrieben (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633). Da Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets ist, müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile erfasst und bewertet werden. Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der „darin vorkommenden charakteristischen Arten“ sowie die Arten des Anhangs II FFH-RL, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Denn die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der V-RL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist, ist Gegenstand der Erhaltungsziele (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Hierbei kann auf die zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zurückgegriffen werden. Lebensraumtypen und Arten, die hierin nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.). Maßgebend für die Bestandserfassung und -bewertung sind die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2007 - C 304/05 - NuR 2007, 679; Urt. v. 24.11.2011 - C-404/09 - NuR 2012, 42; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.). Angesichts der Bandbreite von Erscheinungsformen in dem in Rede stehenden Naturraum und der Vielzahl von Arten, die zudem in wechselnden, gemischten oder im Entstehen bzw. Verschwinden befindlichen Erscheinungsformen auftreten können, steht der Planfeststellungsbehörde bei der Erfassung des konkreten Naturraums eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass eine gerichtliche Kontrolle der konkreten Zuordnungsentscheidung nur eingeschränkt dahingehend möglich ist, ob diese vertretbar, d.h. plausibel und stimmig erscheint (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26.09 - NVwZ 2010, 380). Nach diesen Vorgaben mag es zwar in der Regel geboten sein, den aktuellen Ist-Zustand des Naturraums im Rahmen der Bestandserfassung abzubilden. Da sich der Umfang und die Methode der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potenziellen Betroffenheit durch das Vorhaben richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558), kann aber in besonderen Einzelfällen auf eine zeitnahe Bestandserhebung verzichtet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn zu dem Gebiet bereits hinreichend aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen und die Aktualität dieser Informationen und Erkenntnisse sichergestellt ist (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 und Urt. v. 14.4.2010 - jeweils a.a.O.). Dies ist vorliegend zu bejahen. (1) Es ist zunächst rechtlich und naturschutzfachlich nicht zu beanstanden, dass sich die Verträglichkeitsprüfung - in Abstimmung mit der für die Meldung der FFH-Gebiete verantwortlichen Naturschutzbehörde - auf die in den Anhängen der FFH-RL und der Vogelschutz-RL genannten Lebensraumtypen und Tierarten beschränkt hat, die durch Baumaßnahmen oder im Rahmen des Betriebs des Rückhaltebeckens von einer Überflutung oder Vernässung betroffen sein können. Ferner hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die vorgenannten Maßgaben zur Bestandserfassung zu Recht angenommen, dass aufgrund der Darlegungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung auf eine aktuelle Bestandserhebung hinsichtlich bestimmter Tierarten verzichtet werden konnte. Nach diesen Darlegungen liegt insoweit eine Besonderheit vor, als mit den herangezogenen Erhebungen aus den Jahren 1991 bis 1996 sowie aus den Jahren 1999 und 2001 Bestände beschrieben werden, die in Bezug auf die tatsächlichen und potenziellen Lebensräume im Vorhabengebiet eine nur sehr geringe Dynamik aufweisen. Hinzu kommt der besondere Umstand, dass die Fauna und Flora im Untersuchungsraum im Zeitpunkt der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsstudie aufgrund der durch den Orkan „Lothar“ im Dezember 1999 bewirkten erheblichen Schädigungen der dichten Waldbestände in diesem Raum in untypischer Weise stark beeinträchtigt waren. Andererseits zeichnete sich bereits eine Entwicklung hin zu dem vor dem Naturereignis vorhandenen Zustand und mit der Erholung der Lebensräume auch eine solche der betroffenen Tierarten ab. Naturschutzfachlich war es daher geradezu gefordert, nicht nur einen reduzierten Ist-Zustand abzubilden, sondern die Verträglichkeitsprüfung an dem Zustand aus der Zeit vor dem Naturereignis „Lothar“ und den aus dieser Zeit stammenden Bestandserhebungen auszurichten. Die Verträglichkeitsprüfung hat sich an dem „günstigen Erhaltungszustand“ der geschützten Lebensräume zu und Arten zu orientieren. Ist für bestimmte Lebensräume und Bestände eine Regenerierung hinreichend sicher zu erwarten, ist deshalb der Zustand in den Blick zu nehmen, der sich ohne die Verwirklichung des Vorhabens wieder entwickeln würde (zur Berücksichtigung künftiger naturräumlicher Entwicklungen auch infolge der Standortdynamik, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 11.04 -NVwZ 2005, 589; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1). (2) Auch die bezüglich einzelner Lebensraumtypen und Arten vorgebrachte Kritik der Klägerin an der Bestandserfassung und -bewertung erweist sich als unbegründet. (2.1) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Verträglichkeitsprüfung nicht der Verzicht auf eine aktuelle Erhebung zum Vorkommen des Mittelspechts (dentrocopus medius) im Rückhalteraum entgegengehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst zutreffend auf die Besonderheit hingewiesen, dass eine aktuelle Bestandserfassung aufgrund der untypischen Sturmschäden infolge des Orkans „Lothar“ kein sachgerechtes Ergebnis im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets in Bezug auf die im Vorhabenbereich geschützten Mittelspechte erbracht hätte. Dem stimmt die Klägerin auch grundsätzlich zu. Sie bemängelt aber das Fehlen einer Worst-Case-Betrachtung im Hinblick auf die zwischenzeitliche Alterung der Waldbestände, die zu einer Verbesserung der Habitatsituation der Mittelspechte geführt habe. Diese Kritik betrifft aber in Wahrheit nicht die Bestandserfassung, sondern die - nachfolgend in einem anderen Zusammenhang zu erörternde - Frage, ob hinsichtlich des Mittelspechts eine erhebliche Beeinträchtigung zu gegenwärtigen ist. (2.2) Soweit die Klägerin behauptet, auf nähere Bestandserhebungen zu den Vorkommen des Rapfens, der Großen Hufeisennase, der Mopsfledermaus, der Wimpernfledermaus und des Großen Mausohrs hätte nicht verzichtet werden können, mangelt es bereits an einer Begründung. Insbesondere setzt sich die Klägerin mit den gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, die sich auf die auch für den Senat überzeugenden Angaben des Fachgutachters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung stützen. (2.3) Auch die von der Klägerin kritisierte Bestandserfassung zum Vorkommen der Kleinen Flussmuschel (unio grassus) im Vorhabengebiet führt nicht zu einem durchgreifenden Mangel der Verträglichkeitsprüfung. Die Klägerin meint, der Vorhabenträger hätte die Feststellungen in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (Ordner 23, Anlage 9.1 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss, S. 24) und in ihrer Ergänzung vom 15.9.2005 (Info-Ordner zum Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt 3, S. 12) weiter vertiefen müssen. Er habe zwar im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung angenommen, die Flutungen bewirkten keine erheblichen Beeinträchtigungen der Flussmuschel. Die baubedingten Beeinträchtigungen durch die von ihr näher aufgeführten elf Bauwerke (vgl. insoweit die Ausführungen zu den bau- und anlagenbedingten Wirkungen des Vorhabens in Kapitel 8 der UVS [Anlage 8.1 und 8.10 der Planfeststellungsantragsunterlagen]) seien jedoch übersehen worden. Der Beklagte hat demgegenüber bereits schriftsätzlich im Einzelnen dargelegt, dass die von der Klägerin aufgeführten Baumaßnahmen durchweg Gewässerbereiche beträfen, die für die Kleine Flussmuschel ungeeignet seien. Die Fachgutachter des Vorhabenträgers haben dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und hierzu ergänzend erklärt, die aufgeführten Bereiche stellten aufgrund der ungünstigen Sauerstoffverhältnisse für die Kleine Flussmuschel kein Habitat dar. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Überdies führte die von der Klägerin behauptete bau- und anlagenbedingte Betroffenheit der Kleinen Flussmuschel, selbst wenn sie gegeben sein sollte, nicht zu einem Fehler der Verträglichkeitsprüfung. Die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie hat im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unterstellt, dass alle schnellfließenden Abschnitte von Elz, Taubergießen und Breitsandkehle als potenzielle unio crassus-Lebensräume angesehen werden könnten. Im Verhältnis zu der Gesamtgröße des Flutungsraums und der darin befindlichen potenziellen Lebensräume nimmt die Gesamtfläche der von der Klägerin aufgeführten Bauwerke eine vernachlässigbare Größe ein, weshalb insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG verneint werden kann. (2.4) Die Klägerin sieht ferner die Verträglichkeitsprüfung deshalb als fehlerhaft an, weil sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps Oligo-bis mesotrophe, kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (Characeae) - LRT 3140 - nicht berücksichtigt habe. Sie meinen, dieser Lebensraumtyp sei in Baden-Württemberg ein sehr seltener Lebensraumtyp, der seine Schwerpunkte im Oberrheintal und am Bodensee habe. Regional sei dieser Lebensraumtyp sehr stark gefährdet, da die Quellgewässer am Rhein, in denen sich dieser Lebensraumtyp regional vor allem finde, fast überall durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Nährstoffeintrag bedroht seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand dieses Lebensraumtyps regional ungünstig sei. Diese Einschätzung des Erhaltungszustandes lasse sich auch auf die durch den geplanten Rückhalteraum betroffenen FFH-Gebiete übertragen. Vor diesem Hintergrund - so die Klägerin - hätten bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nur Erhaltungsziele berücksichtigt werden dürfen, die den aktuellen Flächenumfang sichern. Es hätte vielmehr die Reaktivierung ehemaliger bzw. stark vorbelasteter Quellgewässer als Entwicklungsziel mit in die Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens eingestellt werden müssen. Überdies sei das Vorkommen dieses Lebensraumtyps im Bereich des „Batteriegrund-Gießen“ übersehen worden. Auch dort seien Armleuchteralgen nachgewiesen worden. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung. Die Klägerin vermengt zunächst in unzulässiger Weise den nach Anhang I der FFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtyp Oligo- bis mesotrophe, kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (Characeae) mit sonstigen Quell- und Stillgewässern und verkennen damit das Prüfprogramm der nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erforderlichen Verträglichkeitsprüfung. Ferner hat der Senat bereits im Rahmen der Eingriff-Ausgleichsregelung unter 1. e) bb) (2) (2.9.7) festgestellt, dass den im LBP planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen, die dem Schutz der beiden Gießen im Teilraum 7, die die Voraussetzungen des LRT 3140 erfüllen, und der weiteren Gießen und Stillgewässer dienen, die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden kann. Aufgrund dieser Kompensationsmaßnahmen ist eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen. Die von der Klägerin aufgeführten Gießen Nördliche Quellschlutbreitsand (T 01), Südliche Quellschlutbreitsand (T 02), Gießenfahrkopf (T 03) und Gießen zur Breitsandkehle (T 06) enthalten keinen Bewuchs von Armleuchteralgen; sie sind daher nicht als FFH-Lebensraumtyp 3140 einzustufen. Der Batteriegrund-Gießen weist gleichfalls keine Armleuchteralgenbestände auf. Der Gießen zur Breitsandkehle wird im Gutachten INULA 2000 als eurytherm und getrübt beschrieben; beide Merkmale schließen einen Gießen-Charakter aus. Die Nördliche Quellschlutbreitsand (T 01; Einlassbauwerk R 1 mit Fischaufstieg) verfügt über keinen Abfluss. Es handelt sich daher um ein Stillgewässer, nicht aber um ein Gewässer des Lebensraumtyps 3140. Soweit die von der Klägerin angesprochenen Gewässer die Voraussetzungen des Lebensraumtyps 3140 nicht erfüllen, bedurfte es keiner vertiefenden Untersuchung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung. Die Schluten ohne Characeen, die - wie die südliche Quellschlutbreitsand, der Gießenfahrkopf sowie der sogenannte Batteriegrund-Gießen - abfließendes Grundwasser aufweisen, sind in den Anlagen 8.3.1 und 8.3.2 der UVS als naturnahe, grundwasserführende Gewässer und damit als hochwertig eingestuft worden. Soweit die von der Klägerin angesprochenen Quellgewässer die Kriterien des FFH-Lebensraumtyps erfüllen und in einem der FFH-Gebiete liegen, greift -lediglich - das sich aus § 33 Abs. 1 BNatSchG folgende Verschlechterungsverbot. Erfolgt keine Verschlechterung - wie in der UVS aufgezeigt - fehlt es an einem aktiven Handeln für die Schadensverursachung. Eine rechtliche Verpflichtung des Vorhabensträgers zur Sanierung von Gießengewässer ist aus § 33 BNatSchG nicht ableitbar. Das Land Baden-Württemberg hat im Übrigen in den Jahren 2006 und 2007 mit weiteren Projektpartnern das Interreg-Projekt „Revitalisierung Taubergiessen“ durchgeführt, bei dem die Gießen innerhalb des Naturschutzgebiets „Taubergießen“ im Vordergrund standen. Im Rahmen dieses Projekts wurden Durchlassbauwerke erstellt, um bei Rheinhochwasser Quellgewässerbereiche zu durchspülen und Sedimentablagerungen umzulagern, so dass die kiesige Sohle wieder zum Vorschein kommt. Hierdurch wird die Schüttung der Gießen positiv beeinflusst. Zudem wurden im Umfeld der Gewässer durch Gehölzentnahmen der Laubeintrag in die Gießen reduziert (vgl. hierzu insgesamt Stellungnahme von Clemens Glunk, Regierungspräsidium Freiburg, vom 13.3.2012 [Anlage 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2012]). Im Übrigen verweist der Senat auf seine Ausführungen unter 1. e) bb) (2.12). (2.5) Die weitere Kritik der Klägerin an der Bestandserfassung, eine ausreichende Untersuchung der charakteristischen Arten der betroffenen Lebensräume sei nicht erfolgt, setzt sich mit der ausführlich begründeten gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. In Wahrheit rügt die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen nicht die mangelhafte Betrachtung der charakteristischen Arten. Vielmehr richtet sich ihre insoweit erhobene Kritik gegen die Einschätzung des Vorhabenträgers an der Eignung der als Ausgleich für die zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Pfeifengraswiesen (Natura-2000-Verträglichkeitsstudie, Ordner 23, Anlage 9.1 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 45) vorgesehenen Fläche für diesen Zweck (vgl. zur Maßnahme der Kohärenzsicherung für die zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Pfeifengraswiesen die nachfolgenden Ausführungen unter b) bb) (3.2)). Der Gutachter der Klägerin Dr. Zehlius-Eckert hat zwar in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit den Kohärenzsicherungsmaßnahmen zugunsten der Pfeifengraswiese auf die Südliche Bogenlinien-Spannereule und den Weißen Seidenglanzspanner hingewiesen, die als charakteristische Arten der Pfeifengraswiese anzusehen seien. Der Gutachter hat aber selbst eingeräumt, dass derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse über diese Arten vorlägen. Vor diesem Hintergrund kann der Verträglichkeitsstudie nicht angelastet werden, diese Arten keiner näheren Untersuchung unterzogen zu haben. Ungeachtet dessen haben die Fachgutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar dargelegt, dass eine Empfindlichkeit dieser beiden Falterarten gegenüber Flutungen nicht besteht. Sie haben insoweit auf eine Typha minima-Wiese (Zwerg-Rohrkolben-Wiese) im Bereich des Rückhalteraums Elzmün-dung (Gumprecht-Wiese) verwiesen. Diese habe sich aufgrund flächiger Überflutungen zu einem Flachmoor entwickelt. Sie sei auch 2001 überflutet worden. Auf die beiden Falterarten habe dies keine Auswirkungen gehabt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass auch Ökologische Flutungen insoweit zu keinen Beeinträchtigungen führen. Die weitere Behauptung der Klägerin, eine mangelnde Berücksichtigung der charakteristischen Arten liege auch in Bezug auf die Kalk-Magerrasen vor, wird von ihr nicht weiter begründet. (2.6) Auch im Hinblick auf die Vernässung oder Überflutung im Rahmen des Betriebs des Rückhalteraums bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin keiner weitergehenden Erfassung der charakteristischen Arten der in den Schutzgebieten vorkommenden Lebensraumtypen. Zwar hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, auch wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2009, 711). Denn nach Art. 1 Buchst. e) 3. Gedankenstrich FFH-RL umfasst der „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich auf das Überleben seiner charakteristischen Arten im Schutzgebiet auswirken können. Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O:; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565). Bei der Auswahl der für einen Lebensraumtyp charakteristischen Arten verfügt die Behörde aber über einen fachlichen Beurteilungsspielraum, der nur dann überschritten ist, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O.). Nach Maßgabe dessen erfolgte die Erfassung der charakteristischen Arten der in den Schutzgebieten vorkommenden Lebensraumtypen im Ergebnis fehlerfrei. Nach der Darstellung des Beklagten sind die Erhaltungsziele der geschützten Lebensräume im Wesentlichen auf die Vegetation und Artenvielfalt ausgerichtet, die durch eine Vernässung gefördert werden. Hinsichtlich derjenigen Arten, die auf eine Vernässung empfindlich reagieren könnten, komme es nicht zu einer Verdrängung und Vernichtung ihrer Lebensräume, sondern nur zu einer Verschiebung ihres Anteils im gesamten Artenspektrum des jeweiligen Lebensraums, die unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit des Gebiets unschädlich sei. Diese naturschutzfachliche Einschätzung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Ihrer Meinung nach droht in trockenen Lebensräumen, die erstmals vernässt werden, ein Rückgang oder Verschwinden von Arten. Abgesehen davon, dass der von der Klägerin angesprochene Rückgang Teil einer Verschiebung im Artenspektrum darstellen kann und deshalb der Einschätzung des Beklagten nicht widerspricht, legt sie für ein -vollständiges -Verschwinden von Arten keine naturschutzfachlichen Gründe dar, die zu grundlegenden Zweifeln an der Beurteilung des Beklagten führen. Auch für die von der Klägerin aufgeführten einzelnen Arten der Pfeifengraswiese und des Halbtrockenrasens sowie der Salbei-Glatthaferwiese mit Übergängen zu Halbtrockenrasen, die als gefährdet bis stark gefährdet eingestuft seien, wird deren voraussichtliches Verschwinden durch die geplanten Überflutungen zwar behauptet, aber nicht begründet. (2.7) Die Einwendungen gegen die Methodik der Bestandserfassung und Bestandsbewertung greifen im Ergebnis gleichfalls nicht durch. Die Klägerin rügt, die betroffenen Flächen der Lebensraumtypen und die Anzahl der betroffenen Individuen seien nicht ins Verhältnis zur Gesamtfläche oder dem Gesamtbestand in dem jeweilig betroffenen FFH-Gebiet gesetzt worden. Dieser Fehler führe auch zu einer unsachgemäßen Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 38 NatSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2007 und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL zur Folge habe. Die von der Klägerin für eine Verträglichkeitsprüfung erhobene methodische Forderung mag zwar grundsätzlich berechtigt sein. Das abweichende Vorgehen des Vorhabenträgers ist aber im vorliegenden Fall naturschutzfachlich noch vertretbar. Insofern ist von Bedeutung, dass es sich bei den von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Bereichen der geschützten Habitate lediglich um einen sehr kleinen Teilbereich von insgesamt 4,3 km² handelt, während das FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Bettenbach“ ca. 50 km² und das FFH-Gebiet „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ ca. 38 km² umfasst. Der Beklagte weist deshalb zu Recht darauf hin, dass im Vergleich zur gesamten Fläche der berührten FFH-Gebiete für die Hochwasserrückhaltung nur ein geringer Flächenanteil in Anspruch genommen wird. Obwohl das vorgesehene Überflutungsgebiet somit nur etwa 5 % der in Rede stehenden FFH-Gebiete betrifft, umfasst das Bearbeitungsgebiet der Verträglichkeitsstudie ca. 20 % dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund ist die in der Verträglichkeitsprüfung unter Einbeziehung der Naturschutzbehörden und des Erfahrungswissens der jeweils spezialisierten Fachgutachter vorgenommene Abschätzung, inwieweit mögliche lokale Verluste im Verhältnis zur Gesamtpopulation von Bedeutung sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die vom Fachgutachter des Vorhabenträgers vorgenommene Abschätzung unvertretbar ist. Insbesondere hat sie weder behauptet noch gar dargelegt, dass die in der Verträglichkeitsprüfung erfassten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten und die Arten nach Anhang I der FFH-RL und die Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie allein in den vom Retentionsraum betroffenen Teilbereichen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nach der Vogelschutzrichtlinie vorkommen. bb) Die Verträglichkeitsprüfung hat mit Blick auf den das maßgebliche Beurteilungskriterium bildenden günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL den Sachverhalt, ob und inwieweit die vorhabenbedingten Auswirkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen, zutreffend ermittelt und bewertet. (1) Der im Zusammenhang mit der - bereits genannten (IV. 2. a) aa) (2.7) -methodischen Rüge erhobene weitere Einwand, die vorhabenbedingten Flächenverluste seien als erhebliche Beeinträchtigung zu werten, vermag nicht zu überzeugen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts wiedergegebene Einschätzung des Vorhabenträgers und ihm folgend des Beklagten, dass die bau- und betriebsbedingten Flächenverluste keine erheblichen Beeinträchtigungen zur Folge hätten, ist mit Blick auf die Besonderheiten des Vorhabens nicht zu beanstanden. Diese bestehen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - darin, dass die als Beeinträchtigung wirkenden Vernässungen und Überflutungen einzelner Lebensräume nicht zu endgültigen Flächenverlusten oder dauerhaften und „naturfernen“ Beeinträchtigungen führen. Im Gegensatz zu mit Straßenbau-, Flughafenausbau- und ähnlichen Vorhaben einhergehenden unwiederbringlichen Flächenverlusten bewirken die Retentionsflutungen im Zusammenhang mit den Ökologischen Flutungen auf den betroffenen Flächen entweder keinen Verlust oder mit dem ökologischen Gesamtsystem vereinbare naturnahe Veränderungen. Mit diesen aufgrund der Wirkungen des Vorhabens verbundenen dynamischen Prozessen im betroffenen Naturraum ist eine allein auf quantitative Betrachtung beschränkte Erfassung von Flächenverlusten nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276, 292; Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166, 178 f.) ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht jeder Flächenverlust eines Lebensraums einer Art in einem FFH-Gebiet notwendig wegen Abnahme des Verbreitungsgebiets der Zielvorgabe des günstigen Erhaltungszustands entgegensteht, da Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen. Maßgeblich ist, ob die Stabilität der Population erhalten bleibt. Das ist der Fall, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565). Dem mit dem Gebietsschutz verfolgten dynamischen Konzept entsprechend ist daher ein Flächenverlust als unschädlich anzusehen, wenn die betroffene Art aufgrund der ihr innewohnenden Standortdynamik nach den naturräumlichen Gegebenheiten die Flächenverluste selbst ausgleichen kann, so dass allenfalls eine kurzzeitige und damit nicht erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen ist. (2) Auch der Vorwurf der Klägerin, die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 habe die Orientierungswerte des FuE-Endbericht Fachkonvention Erheblichkeit bei der Beurteilung, ob vorhabenbedingte Flächenverluste als erhebliche Beeinträchtigung zu werten seien, nicht beachtet, ist nicht begründet. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung des - überar-beiteten - FuE-Endberichts vom (damaligen) Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum (MLR) Baden-Württemberg erst mit Erlass vom 31.1.2008 und damit nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses empfohlen wurde. Die vorhergehende Fassung des Berichts (vgl. Lamprecht, H und Trautner, Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Endbericht 2004) stammt aus dem Jahre 2004. Der zuständige Ausschuss (Eingriffsregelung/Landschaftsplanung) der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung - LANA - hat in seiner fachlichen Empfehlung vom 24.11.2005 zur Beurteilung von Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeführt, dass die in der Erstfassung aufgeführten Orientierungswerte derzeit nicht als allgemeingültige Orientierungs- oder gar Schwellenwerte zur Anwendung empfohlen werden könnten. Dieser Empfehlung hat sich die LANA in ihrer 92. Sitzung am 16./17.3.2006 angeschlossen. Hierauf hat das Ministerium für Ernährung und ländlicher Raum in einem Erlass vom 20.4.2006 (Az.: 43-885020) verwiesen. Dies wird durch den FuE-Endbericht Fachkonvention Erheblichkeit bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass ein spezielles Ergebnis des im Juli 2001 initiierten ersten FuE-Vorhabens die Entwicklung von zwei Fachkonventionsvorschlägen zum direkten Flächenentzug in nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen geschützten Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL bzw. Habitaten der Tierarten nach Anhang II FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie gewesen sei. Diese Vorschläge seien anschließend in einem ersten Folgevorhaben - u.a. im Rahmen der LANA (vgl. LANA 2005) -vertieft zur Diskussion gestellt worden und es seien Empfehlungen zur Weiterentwicklung abgeleitet worden. Letztere sowie die Aktualisierung der Fachkonventionsvorschläge seien Gegenstand des aktuellen Forschungsvorhabens gewesen und würden im nun vorliegenden Endbericht dokumentiert. Die LANA hat den Endbericht in ihrer Sitzung am 13./14.9.2007 als “wichtigen ersten Schritt“ gebilligt, „um die Erkenntnislücken bei den naturschutzfachlichen Maßstäben für die Bewertung der Erheblichkeit von Eingriffen in FFH-Gebieten zu schließen“ (vgl. zur Entwicklungsgeschichte auch BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Der FuE-Endbericht war danach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Beurteilung heranzuziehen. Unabhängig davon gelten die Orientierungswerte des Berichts nur für einen direkten und dauerhaften Flächenentzug für Gebietsbestandteile eines FFH-Gebiets, die als maßgebliche Bestandteile nach den konkreten Erhaltungszielen zu schützen sind (vgl. dort B.1, S. 20). Einen direkten und dauerhaften Flächenverlust von Lebensraumtypen bzw. eines (Teil-)Habitats einer Art des Anhangs I oder II FFH-RL oder einer im Anhang I zu nach Art. 4 V-RL geschützten Vogelart im Sinne des FuE-Endberichts Fachkonvention Erheblichkeit zeigt die Klägerin hingegen nicht auf. Sofern sie in diesem Zusammenhang Veränderungen der Standortverhältnisse im Retentionsraum infolge Retentionsflutungen oder Ökologischen Flutungen beschreiben und meinen, diese seien einem Verlust durch Überbauung gleichzusetzen, verkennen sie, dass dieser Vorgang - so er denn tatsächlich stattfinden sollte - keinen Flächenverlust i.S.d. FuE-Endberichts darstellt. Nach dem in dem Bericht erarbeiteten Katalog möglicher Wirkfaktoren (vgl. B.1, S. 20 und Tab. 1, S. 21) wird dieser Umstand nicht unter dem Wirkfaktor „direkter Flächenentzug“, sondern unter dem hiervon zu unterscheidenden weiteren Wirkfaktor „Veränderungen der Habitatstruktur/Nutzung“ angesprochen. Die Fachkonventionsvorschläge können zwar gegebenenfalls auch bei anderen Wirkfaktoren, die mit flächenhaften Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Habitate der Arten verbunden sind, angewendet werden (vgl. Kap. H des Berichts, Hinweise zur etwaigen Anwendung der Fachkonventionsvorschläge bei graduellen Funktionsverlusten, S. 83 ff.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565). Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die jeweilige Intensität des Wirkfaktors skaliert werden kann (ebenda S. 83). Hierfür fehlen aber vorliegend nachvollziehbare Kriterien; auch die Klägerin zeigt keine solchen Kriterien auf. Im Übrigen hat die Verträglichkeitsstudie den Einfluss der Retentionsflutungen und der Ökologischen Flutungen auf den Naturraum hinsichtlich der Lebensraumtypen, seiner charakteristischen Arten und den Arten nach Anhang II der FFH-RL und Anhang I der V-RL umfangreich und detailliert geprüft. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es sich bei den angegebenen Werten um Orientierungswerte einer Fachkonvention handelt, die keine normative Geltung beanspruchen kann, wenn sie auch mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden sein wird. Jedoch können besondere Gründe des Einzelfalles eine Abweichung rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn die als Beeinträchtigung wirkenden Vernässungen und Überflutungen einzelner Lebensräume führen, worauf bereits hingewiesen wurde, nicht zu endgültigen Flächenverlusten oder dauerhaften und „naturfernen“ Beeinträchtigungen. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwieweit der von ihnen behauptete Fehler in der Methodik zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung führt. (3) Die Klägerin sieht die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie im Weiteren deshalb als fehlerhaft an, weil die Frage nicht hinreichend untersucht worden sei, ob bestimmte Lebensraumtypen der hier in Rede stehenden FFH-Gebiete durch Stickstoffeinträge in Folge von Retentionsflutungen und Ökologischen Flutungen erheblich beeinträchtigt würden. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Gegensatz zu den Lebensraumtypen Pfeifengraswiesen (LRT 6410) und Kalk-Magerrasen, die besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen aufweisen (LRT 6210*), bei dem Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) eine erhebliche Beeinträchtigung in Folge vorhabenbedingter Schad- und Nährstoffeinträge - insbesondere durch Stickstoff - nicht zu befürchten sei. Letzteres hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Gutachters des Vorhabenträgers mit zutreffenden Gründen dargelegt. Mit diesen ausführlichen Entscheidungserwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Überdies ist die Abschätzung und Bewertung von Schadstoffbelastungen für FFH-Lebensraumtypen wissenschaftlich noch im Fluss. Abgesicherte lebensraumspezifische Wirkungswerte liegen - namentlich auch für Stickstoffdepositionen - bisher nicht vor (vgl. Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2010, Anm. 6 v. 1.3.2010 zu BVerwG, Beschl. v. 10.11.2009 - 9 B 28.09 - NVwZ 2010, 319). Dies gilt erst recht für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. In dieser durch Unsicherheiten des Erkenntnisstands und der Methodik bestimmten Situation ist es zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Das Critical-Loads-Konzept stellt einen solchen Ansatz dar. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung Schadstoffdepositionen auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lassen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 29.9.2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176; Beschl. v. 5.9.2012 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922). Solange keine speziell auf die projektbezogene Verträglichkeitsprüfung zugeschnittenen Bewertungsmaßstäbe zur Verfügung stehen, wird in der Fachwissenschaft der Rückgriff auf dieses Konzept verbreitet empfohlen (vgl. Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsstudie, Februar 2008; Landesumweltamt Brandenburg, Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura-2000-Gebiete, Stand November 2008). Die Kritik der Klägerin, die Verträglichkeitsstudie habe die Critical Loads der vorgenannten Studie des Landesumweltamts Brandenburg nicht berücksichtigt, greift aber im Ergebnis nicht durch. Zum einen sind beide Studien erst nach dem Planfeststellungsbeschluss veröffentlicht worden, so dass die dort genannten Critical Loads der Verträglichkeitsstudie und dem Planfeststellungsbeschluss nicht haben zugrundegelegt werden können. Zum anderen zeigen die Werte des Umweltbundesamts für die Vorbelastung mit Stickstoffdepositionen im Bereich zwischen Rust und Schwanau, dass die von den Studien in Ansatz gebrachten Critical Loads eindeutig nicht überschritten sind. Im Weiteren weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Berechnungen der Klägerin über die zu erwartenden Zusatzbelastungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Die Behauptung, die Stickstoffgehalte von ansteigendem Grundwasser und die Stickstoffgehalte von Überflutungswasser seien zu addieren, ist fachlich nicht haltbar. Stickstoff liegt in den meisten Böden zum überwiegenden Teil als leicht lösliches Nitrat- oder Ammonium-Ion vor. Überflutungen führen deshalb zu Auswaschung von Stickstoffverbindungen aus dem Boden. Bei einem Anstieg von sauerstoffarmem Grundwasser im Boden oder allgemein bei länger andauernder Vernässung des Oberbodens ist mit einem Nitratabbau im Boden zu rechnen, keinesfalls jedoch mit einer Anreicherung. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie und ihr folgend der Planfeststellungsbehörde, von einer weitergehenden Untersuchung hinsichtlich der zu erwartenden Stickstoffeinträge abzusehen, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt im Ergebnis für das von der Klägerin geltend gemachte Phosphoreintragpotential durch Schwebstoffe. (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das planfestgestellte Vorhaben weder anlagen- noch betriebsbedingt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Habitatsituation des Mittelspechts. Der Verträglichkeitsprüfung kann zunächst nicht der Verzicht auf eine aktuelle Erhebung zum Vorkommen des Mittelspechts im Rückhalteraum entgegengehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Besonderheit hingewiesen, dass eine aktuelle Bestandserfassung aufgrund der Sturmschäden infolge des Orkans „Lothar“ kein sachgerechtes Ergebnis in Bezug auf die im Vorhabenbereich geschützten Mittelspechte erbracht hätte. Dem stimmt die Klägerin zwar grundsätzlich zu. Sie bemängelt aber, wie bereits angesprochen, das Fehlen einer Worst-Case-Betrachtung im Hinblick auf die zwischenzeitliche Alterung der Waldbestände, die zu einer Verbesserung der Habitatsituation der Mittelspechte geführt habe. Eine solche Betrachtung hätte Aussagen zur räumlichen Verbreitung der Art sowohl im aktuellen Zeitpunkt als auch im Zeitpunkt des Eintretens der Flutungen machen müssen, um abschätzen zu können, ein wie großer Anteil des Habitats des Mittelspechts von möglichen Hochwasserschäden betroffen sei. Dieser Argumentation ist indessen nicht zu folgen. Denn die Einwände der Klägerin nehmen die tatsächlichen Feststellungen der Forstlichen Bestandesfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Planfeststellungsantrag, Ordner 30, Teil A, S. 27f, Teil B 5.3.1, S. 22 ff. und 33 ff.) nicht hinreichend zur Kenntnis. Danach umfasst zum einen der Altbestand von Eichen im Teilraum 2 nur 0,3 ha und ist damit im Verhältnis zum gesamten Baumbestand nur sehr gering. Ferner betreffen die prognostizierten Schäden überwiegend die Bestände des Berg- und Spitzahorns, die für das Nahrungsangebot und die Nistmöglichkeiten des Mittelspechts nicht relevant sind. Weiterhin führen die flutungsbedingten Schäden nur bei einem geringen Teil von 5 - 10 % der Ahornbestände zu einem Baumverlust und werden an den Stämmen und Rinden (lediglich) Schäden erwartet, die ohnehin im Rahmen eines verträglichen sukzessiven Waldumbaus beseitigt werden müssen. Der Beklagte ist daher zu Recht der Ansicht, dass die für den Mittelspecht maßgeblichen alten Eichen sowie die alten autochthonen Pappeln durch die Hochwasserrückhaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ferner hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass auch die Eschenbestände nicht gefährdet würden. Der Verlust der Ahornbestände im Teilraum 2 führe zu größeren Eichen-und Pappelbeständen und damit zu einem positiven Entwicklungsfaktor für die Habitatsituation des Mittelspechts. Dadurch werde im Weiterem die Nahrungssituation verbessert. Wenngleich sich mit dem Verlust der Ahornbestände der Beutedruck durch Greifvögel infolge der Auslichtung des Waldes vergrößere, werde dieser Umstand durch andere Faktoren relativiert. Denn zum einen erfolge die Auslichtung im Rahmen einer naturverträglichen Forstwirtschaft nur sukzessive. Zum anderen verbessere sich die Nahrungssituation des Mittelspechts. Vor diesem Hintergrund bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten in den Waldbeständen im FFH-Gebiets (zur fehlenden Beeinträchtigung bei ausreichenden Ausweichmöglichkeiten vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171; Urt. v. Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - juris). Das Vorhaben wird deshalb allenfalls zu einer Verschiebung der genutzten Aktionsräume, nicht jedoch zu einer vollständigen Aufgabe der Reviere in diesem FFH-Gebiet führen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Habitatsituation des Mittelspechts kann danach nicht angenommen werden. Für die Annahme der Klägerin, dass der Mittelspecht für mehrere Jahrzehnte aus dem Teilraum 2 verschwinden werde oder dort nicht mehr erfolgreich brüten könne, fehlen unter den genannten Umständen in naturschutzfachlicher Hinsicht greifbare Anhaltspunkte. (5) Die Auffassung der Klägerin, das Vorhaben beeinträchtige die Habitatsituation des Eisvogels erheblich, teilt der Senat ebenfalls nicht. Die Klägerin ist zu Unrecht der Ansicht, dass mögliche Schädigungen auch der Folgebruten nicht berücksichtigt worden und Ausweichmöglichkeiten als Ausgleich für wegfallende Brutplätze nicht ersichtlich seien. Angesichts der Größe der maßgeblichen Vogelschutzgebiete und der dort vorhandenen Flussuferstrukturen kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass es an anderen Brutmöglichkeiten nach Brutverlusten infolge einer Retentionsflutung fehlt. Hinzu kommt, dass Eisvögel bis zu drei Jahresbruten erreichen und die theoretische Reproduktionsrate 12 - 24 Jungen/pro Jahr beträgt. Dass das Vorhaben zu einem Mangel an den für Eisvögel optimalen senkrechten Uferstrukturen führen wird, kann gleichfalls nicht angenommen werden. Zum einen zeigen die Überflutungsflächen bei den verschiedenen Stufen der Ökologischen Flutungen (Anlage 8.9.1.1 des Planfeststellungsantrags), dass diese die hohen Uferböschungen nicht erreichen. Zum anderen werden Retentionsflutungen morphodynamisch zu Erneuerungen von Steilwänden an Gewässern führen. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zu den Erfahrungen aus den Poldern Altenheim unter IV. 1. e) bb) (2.12). Insgesamt ist daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Eisvogels nicht zu erwarten. b) Soweit das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Gebiete führt, hat die Planfeststellungsbehörde eine im Ergebnis rechtsfehlerfreie Abweichungsentscheidung getroffen. Ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (Nr. 7712-341) in Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand der dortigen Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne, durfte der planfestgestellte Hochwasserrückhalteraum Elzmündung wegen der erheblichen Beeinträchtigung des prioritären Lebensraumtyps Naturnaher Kalk-Magerrasen (Trockenrasen) mit orchideenreichen Beständen (LRT Nr. 6210), des Lebensraumtyps Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (LRT Nr. 6410) und des Lebensraumtyps Magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) nur nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 bis 7 NatSchG i.V.m. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG 2007 und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen werden. Denn im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (Nr. 7712-341) werden von den dort unter Schutz gestellten Kalk-Magerrasenflächen 1,4 ha im Bereich des Hochwasserdamms (nachfolgend: HWD) VI und 0,3 ha sowie 0,1 ha Halbtrockenrasen im Teilraum 7 (vgl. Natura-2000-Verträglichkeitsstudie, Order 23, Anlage 9.1, S. 40 ff.), und von den ferner geschützten Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden ca. 1,1 ha im Teilraum 7 (vgl. Natura-2000-Verträglichkeitsstudie, ebenda S. 43 ff.) und im FFH-Gebiet „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ die dort unter Schutz stehenden Mageren Flachland-Mähwiesen bau- und betriebsbedingt erheblich betroffen. Desgleichen hat der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten Kammmolch, Großer Feuerfalter, Heller und Dunkler Wiesenknopfameisenbläuling und Helmazurjungfer festgestellt. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin mangelt es dem Planfeststellungsbeschluss nicht an einer Abweichungsentscheidung. Unter Berücksichtigung der der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 - und in Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Planfeststellungsbehörde eine Zulassungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG 2007 getroffen hat. Die Planfeststellungsbehörde ist - wie sich aus den bereits angeführten Aussagen unter Kap. IX, Ziff. 7.1.4 und 5 (S. 86 ff) ergibt - davon ausgegangen, dass das planfestgestellte Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung führen wird. Sie hat gleichwohl angenommen, dass das Vorhaben zugelassen werden könne, weil der Hochwasserschutz am Oberrhein im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, zumutbare Alternativen nicht gegeben seien und die Beeinträchtigungen ausgeglichen würden. Aus diesen Ausführungen und ihrem Kontext ergibt sich hinreichend klar, dass dort eine Abweichungsentscheidung getroffen werden sollte, wo auch die im LBP festgesetzten Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen der betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht vermeiden können, sondern das Ziel verfolgen, die durch die Beeinträchtigung gestörte Kohärenz des Gebiets anderweitig zu sichern. Der Umstand, dass die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich der FFH-Verträglich-keitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 bei den Maßnahmen im Rahmen des Schutzkonzepts in Reaktion auf festgestellte vorhabenbedingte Betroffenheiten nicht immer mit der wünschenswerten Klarheit zwischen Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung differenziert, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. bb) Die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abweichungsentscheidung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG und § 34 Abs. 3 BNatSchG 2007 darf ein Projekt, das nach Absatz 2 zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets führt, nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Ferner dürfen zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sein. Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope - wie im vorliegenden Fall - oder prioritäre Arten, können weiterhin nach § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG und § 34 Abs. 4 BNatSchG 2007 als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Soll ein Projekt auf der Grundlage dieser Vorschriften zugelassen oder durchgeführt werden, sind nach § 38 Abs. 5 Satz 1 NatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 die zur Sicherung des Zusammenhangs des „Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Planfeststellungsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Damit sich die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1). Die dabei vorzunehmende Abwägung hat an das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung anzuknüpfen. Da sie einzelfallbezogen zu erfolgen hat, hängt das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse des betroffenen FFH-Gebiets in sie einzustellen ist, entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 20.9.2007 - C-304/05 - NuR 2007, 679; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 17.1.2007, a.a.O:), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 u. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, jeweils am a.a.O.). Soweit die Prüfung einer Alternative i.S.d. § 38 Abs. 3 NatSchG (§ 34 Abs. 3 BNatSchG 2007) in Rede steht, ist zu beachten, dass der Begriff der Alternative i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und der einschlägigen Umsetzungsregelung in engem Zusammenhang mit den Planungszielen steht, die mit dem Vorhaben verfolgt werden. Lässt sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Vorhabenträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Bereits aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL vielmehr ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Die behördliche Abweichungsentscheidung nach § 38 Abs. 3 und 4 NatSchG (§ 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG 2007) unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (für den Alternativenvergleich vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 4 A 20.08 - NVwZ 2010, 177; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -BVerwGE 110, 302). Eine Alternativlösung setzt voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen. Leitend für das Verständnis der vorzugswürdigen Alternative muss die Funktion sein, die das Schutzregime des Art. 4 FFH-RL erfüllt. Eine (Standort- oder Ausführungs-) Alternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen. Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist es unzulässig, die Beeinträchtigungspotenziale in dem einen und in dem anderen FFH-Gebiet unbesehen gleichzusetzen. Abzustellen ist vielmehr auf die nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL bestimmte Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist in einer gestuften Prüfung zunächst zu fragen, ob auch im Falle einer Alternativlösung Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der Habitatrichtlinie erheblich beeinträchtigt werden. In einem zweiten Schritt kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -BVerwGE 116, 254). Eine weitergehende Differenzierung innerhalb dieser Gruppen ist nicht erforderlich. Denn die Habitatrichtlinie legt weder qualitativ noch quantitativ ein Rangverhältnis fest. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort das Vorhaben in einer Weise möglich ist, dass keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben. Diesem materiellen Prüfprogramm korrespondiert der im Rahmen der Alternativenprüfung gebotene Untersuchungsaufwand. Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen. Vergleichbar der durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot geforderten allgemeinen Alternativenprüfung wird zur Beurteilung dieser Fragestellung häufig eine bloße Grobanalyse ausreichen, da sich in vielen Fällen das Vorhandensein eines erheblichen Gefährdungspotenzials abschätzen lässt, ohne die betreffenden Alternativen einschließlich möglicher Schadensminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bis zur Planreife auszuarbeiten und ihrerseits einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ein derartiger Untersuchungsaufwand ginge im Übrigen nicht nur über das Maß des Erforderlichen hinaus, sondern wäre auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen. Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es darüber hinaus rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzgüter stehen. In diesem Zusammenhang können auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -BVerwGE 128, 1). Im Übrigen braucht sich ein Vorhabenträger auch nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565). Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde hilfsweise eine Abweichungsentscheidung trifft, führt für sich allein nicht zur deren Rechtswidrigkeit. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf sich also weder bei der zu fordernden Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und dem Integritätsinteresse des FFH-Gebiets noch bei dem erforderlichen Nachweis der Alternativlosigkeit des Vorhabens noch bei der Festlegung der erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen darauf beschränken, pauschal eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu unterstellen, sondern muss im Einzelnen angeben, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie Beeinträchtigungen als gegeben bzw. möglich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Beschl. v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115; Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2009, 711). Mängel der Abweichungsentscheidung und damit auch eine fehlende Abwägung können - auch prozessbegleitend - gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -BVerwGE 116, 254 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG; ebenso EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775). Ferner findet die Unerheblichkeitsregelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG i.V.m. § 64 WG auf die Abweichungsentscheidung jedenfalls insoweit entsprechende Anwendung, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (vgl. zu der weitgehend identisch formulierten Regelung in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72; Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -BVerwGE 112, 140; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 -BVerwGE 128, 76 zur Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG auf die naturschutzrechtliche Abwägung). Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich Abweichungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde - ausgehend von der FFH-Verträglichkeitsprüfung - als im Ergebnis fehlerfrei. (1) Das planfestgestellte Vorhaben dient dem Hochwasserschutz und damit dem Schutz der Zivilbevölkerung. Die Abweichungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde wird daher auch den - wegen Vorliegens eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps (Kalk-Magerrasen mit orchideenreichen Beständen - LRT Nr. 6210) - gesteigerten Anforderungen nach § 38 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2007 und Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL gerecht. Denn der Hochwasserschutz stellt einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. vorgenannten Vorschriften dar (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.1991 - C 57.89 - Slg. 1991, I - 883 [Deichanlage in der Leybucht]; Europäische Kommission, Natura 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2; BVerfG, Beschl. v. 25.3.1998 - 1 BvR 1084/92 - NVwZ 1998, 725; BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - NVwZ 2004, 1507). (2) Ferner sind, soweit im vorliegenden Fall erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben in anlage- und betriebsbedingter Hinsicht in Rede stehen, zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben. (2.1) Wie von der Klägerin zutreffend festgestellt wird, sind im Planfeststellungsbeschluss selbst unter IX. Ziffer 7.1.5 (Abwägung und Verträglichkeit) keine ausdrücklichen Erwägungen zur Frage enthalten, ob und welche Alternativen geprüft worden sind. Das Verwaltungsgericht hat jedoch der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich der FFH-Verträglichkeitsunter-suchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 zu Recht entnommen, dass der Beklagte umfassend Überlegungen zur Vermeidung und Minimierung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen angestellt hat. Im Rahmen dieser Erwägungen wurden auch die Gestaltung des Projekts und seines Betriebs in den Blick genommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Planfeststellungsbeschluss die in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich des Ergänzenden Gutachtens angestellten Erwägungen im Rahmen der Alternativen-Prüfung lediglich stark verkürzt und zusammengefasst wiedergegeben werden. (2.2) Die Planfeststellungsbehörde hat diese Erwägungen bei ihrer Abweichungsentscheidung erkennbar mit bedacht. Dies zeigt sich in der Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, die Natura-2000-Verträglichkeits-studie weise nach, dass die verursachten Beeinträchtigungen der Artenvorkommen und der Kohärenz der FFH-Lebensräume durch die vorgesehenen Maßnahmen vollständig vermieden oder kompensiert würden (vgl. Anlage 9.1 der Antragsunterlagen, Teil II; Planfeststellungsbeschluss S. 88). Bei mehreren Zielarten der FFH-Gebiete seien Verbesserungen der Lebensraumverhältnisse durch das Vorhaben zu erwarten. Wie der Planfeststellungsbeschluss zeigt, hat sich die Planfeststellungsbehörde auch im Übrigen einer Alternativenprüfung nicht vorschlossen. Sie hat sich - wie auch das Verwaltungsgericht - mit den während des Planfeststellungsverfahrens zur Diskussion gestellten Alternativvorschlägen - wie der „Frei fließenden Elz“ und dem „2. Damm“ - eingehend befasst und ist mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese keine zumutbaren Alternativen darstellten. Auch die weiteren Alternativen - Verdohlung der Elz in der Rheinstraße, An- oder Einbau von Schleusen am Wittenweierer Faschinat, Umbau des Faschinats, Düker vom Rheinseitengraben zum Mühlbach, Bau eines zweiten Dammes westlich des Tulla-Dammes und nördlich des Wittenweierer Faschinats, Bau von kleinen Durchlassbauwerken und Spülung des Taubergießens südlich der L 103, Hochwasserrückhaltung durch optimierte Steuerung der Rheinkraftwerke, Wehr Ottenheim, Entwässerungsgraben entlang des Hochwasserdamms VII, Verzicht auf den Bau des Querriegels Wittenweier, geschlossener Polder bzw. Fließpolder ohne Querriegel -wurden im Planfeststellungsbeschluss erörtert und mit zutreffenden Gründen gleichfalls als zumutbare Alternativen abgelehnt. Denn ungeachtet der Frage, ob diese Alternativen im Hinblick auf ihre technische Machbarkeit und mit Blick auf das angestrebte und nach IRP für einen wirksamen Hochwasserschutz auch erforderliche Rückhaltevolumen die besseren Lösungen sind, stellen sie in habitatschutzrechtlicher Hinsicht gegenüber dem planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung keine zwingend vorzugswürdigere Alternative dar. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung in Auseinandersetzungen mit den verwaltungsgerichtlichen Gründen weiter die Auffassung vertreten haben, die „Hartheimer Lösung“ einschließlich ihrer verschiedenen Modifikationen hätte sich als vorzugswürdigere Alternative aufgedrängt, haben sie daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Das Verwaltungsgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die „Hartheimer Lösung“ einschließlich ihrer Änderungen im Planfeststellungsverfahren und im erstinstanzlichen Klageverfahren weder in habitat- noch in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu dem planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung eine zumutbare Alternative darstelle. Die „Hartheimer Lösung“ betrifft die Schaffung eines Rückhalteraums im Bereich zwischen Neuenburg-Zinken und Breisach, der den Abschnitt IV des geplanten Hochwasserrückhalteraums Weil-Breisach bildet. Die „Hartheimer Lösung“ sollte nach der ursprünglichen Auffassung der Klägerin die in der Gemeinde Hartheim vorgesehene großflächige Vorlandauskiesung entbehrlich machen und gleichzeitig zusätzliches Retentionsvolumen schaffen, wodurch auf die Errichtung des Rückhalteraums Elzmündung verzichtet werden könne. Dem ist die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Raumordnungsentscheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.10.2002 zu Recht nicht gefolgt. In dem Raumordnungsentscheid, in dem der Hochwasserrückhaltemaßnahme Weil-Breisach zugestimmt wurde, wird ausgeführt, bei einer Verwirklichung der „Hartheimer Lösung“ müssten für das Wehr im Rheinbett ungefähr 200 m eines vorhandenen Buhnenfeldes mit zugehörigem Auwald zerstört werden. Hinzu komme, dass dieser Bereich zu den Lebensstätten prioritärer Arten nach der FFH-RL zähle. Weiter seien bei dem Gegenvorschlag Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets im südlichen Staubereich zu befürchten. Die Maßnahme könne zu einer veränderten Sedimentationsdynamik sowie zur Beeinträchtigung von Buhnenfeldtümpeln und Auewäldern führen. Im Vergleich zu der vorgesehenen Vorlandabsenkung im Wege einer Kiesausbaggerung würde die Wehrlösung im Bereich des ca. 200 m breiten Fließpolders wertvolle Trockenbiotope einbeziehen, die als Ausfluss des Optimierungsprozesses von der geplanten Tieferlegung gezielt ausgeklammert worden seien. Im Rückstau des Wehres bei Rheinkilometer 211,6 befänden sich ferner ebenfalls wertvolle Flächen. Unter Berücksichtigung all dessen hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend angenommen, dass sich die habitatschutzrechtlichen Schutzvorschriften gegenüber der in den Blick genommenen Alternative der „Hartheimer Lösung“ als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen würden wie gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben. (3) Die Zulassung des planfestgestellten Vorhabens im Wege der Abweichungsentscheidung scheitert nicht an der für einen solchen Fall in § 38 Abs. 5 Satz 1 NatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL vorgesehenen Verpflichtung, die zur Sicherung des Zusammenhangs des „Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Der Beklagte hat in ausreichendem Umfang Maßnahmen getroffen, um den Schutz der Kohärenz des ökologischen Netzes "Natura 2000" sicherzustellen. Die Frage, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt (so wohl EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - NVwZ 2007, 1054) oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Wird ein Projekt nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen, sind nach § 34 Abs. 5 BNatSchG 2007 die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die durch die Beeinträchtigung entstehende Funktionseinbuße im FFH-Gebiet ist durch diese Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Der Begriff der Ausgleichsmaßnahme zur Kohärenzsicherung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL wird weder in der FFH-Richtlinie noch in den deutschen Umsetzungsregelungen definiert. Sein Bedeutungsgehalt erschließt sich aber aus seinem Sinnzusammenhang. FFH-Gebiete bilden ein zusammenhängendes ökologisches Netz, das einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse wahren soll (5. Begründungserwägung der FFH-Richtlinie). Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhaltungszielen einen Beitrag. Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne einen Ausgleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahme hat sich deshalb funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Das gilt sowohl für die Art als auch für den Umfang der Maßnahme. Zu den Kohärenzsicherungsmaßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz „Natura 2000“ einzugliedern ist (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 unter Hinweis auf den Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zu Artikel 6 Absatz 4 der „Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG, Januar 2007 - künftig: EG-Auslegungsleitfaden - S. 11, 16 und 21). Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O.; Beschl. v. 14.4.2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 29). Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004, a.a.O.) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 13.5.2009 -9 A 73.07 - NVwZ 2009, 1296). Die Eignung einer Maßnahme als Kohärenzsicherungsmaßnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Maßnahme zugleich dazu dient, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren. Allerdings muss gewährleistet sein, dass keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt. Ein und dieselbe Maßnahme kann überdies bezogen auf unterschiedliche Erhaltungsziele einerseits eine in der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensminderungsmaßnahme, andererseits eine Kohärenzsicherungsmaßnahme darstellen. Da Kohärenzsicherungsmaßnahmen gezielt plan-bzw. projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie prinzipiell zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen. Das schließt indes nicht die Möglichkeit aus, als Maßnahmen der Kohärenzsicherung tiefreichend geschädigte oder völlig degenerierte Lebensräume geschützter Typen oder Habitate geschützter Arten gezielt wiederherzustellen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 13.5.2009, a.a.O.). Diesen Anforderungen an die Kohärenzsicherung wird der Planfeststellungsbeschluss bezüglich der eingangs benannten erheblich beeinträchtigten Lebensraumtypen und Arten nach Anhang I und II der FFH-RL gerecht. (3.1) Die Klägerin hält die Verträglichkeitsprüfung und die auf ihr beruhende Abweichungsentscheidung im Hinblick auf den (prioritären) Lebensraumtyp Naturnahe Kalk-Magerrasen (Trockenrasen) mit orchideenreichen Beständen (LRT Nr. 6210) zu Unrecht für fehlerhaft. (3.1.1) Nach der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie befinden sich im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ diesem (prioritären) Lebensraumtyp zuzuordnende Flächen im Bereich des Hochwasserdamms VI (eine Fläche mit 1,4 ha) und im Teilraum 7 (zwei Flächen mit 0,1 ha bzw. 0,3 ha), die durch Bau und Betrieb des Vorhabens erheblich beeinträchtigt werden. In der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie und hierauf aufbauend im LBP wird ein umfangreiches Schutzkonzept zur Kohärenzsicherung der dort vorhandenen Kalk-Magerrasen festgelegt. Zum einen werden Maßnahmen vorgesehen, um erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Hierzu zählen die Begrenzung der Überflutungshöhe bei Retentionsflutungen und Ökologischen Flutungen sowie die im Rahmen der Sanierung des HWD VI geplante Beseitigung einer Gehölzpflanzung auf der Wasserseite des Damms und die Auffüllung von magerem Boden und Ansaat von Halbtrockenrasen. Zum anderen werden, soweit eine - vorgezogene - Kompensation nicht möglich ist, Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Kalk-Magerrasens in Form der Neuentwicklung von Halbtrockenrasen auf anderen Flächen innerhalb des FFH-Gebiets festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin entbehren diese Kompensations- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht jeder fachlichen Grundlage. Die Wirksamkeit einer Regeneration bzw. einer Neuentwicklung der Kalk-Magerrasen mit Orchideenbeständen im erforderlichen Umfang ist vielmehr hinreichend wahrscheinlich. Der Beklagte hat hierzu überzeugend ausgeführt, die Entwicklung von Kalk-Magerrasen werde zu Recht als schwierig zu beurteilt; dies gelte jedoch nicht bei den orchideenreichen Halbtrockenrasen an den Dämmen. Dort werde der überwiegende Teil der betroffenen Fläche nur sehr kurzfristig in Anspruch genommen, so dass der Boden mit den zur Regeneration der Bestände befähigten Pflanzenteilen kurzfristig wieder auf denselben Standort mit gleicher Exposition aufgetragen werden könne. Die Regeneration der Bestände werde weiter durch Mähgutübertragung von erhaltenen, hochwertigen Beständen und den Verzicht auf Ansaat konkurrierender Arten gefördert. Zudem betrage die Länge des Umgestaltungsbereichs nur 150 m und entspreche damit bei einer Gesamtlänge des orchideenreichen Abschnitts des HWD VI von 6,1 km lediglich 2,5 % dieser Länge. Überdies handle es sich bei dem weit überwiegenden Teil der Eingriffsflächen in Kalk-Magerrasen um beschattete Bereiche am wasserseitigen und landseitigen Dammfuß des HWD VI, die nicht als prioritäre Kalk-Magerrasen eingestuft seien. In Teilbereichen wiesen sie aufgrund der starken Beschattung und Laubfalls nur eine schüttere Vegetation ohne naturschutzfachlich wertgebende Arten auf. Aufgrund des Bodenmanagements (Wiederandeckung des vorhandenen Oberbodens), der Mähgutübertragung und der engen Verzahnung mit benachbarten Flächen sei eine raschere Generation der Kalk-Magerrasen-Vegetation zu erwarten. Dies könne mit Erfahrungen auf Versuchsflächen an Hochwasserdämmen am Oberrhein (vgl. Treiber, R., Monitoring der Vegetationsentwicklung des 2005 gebietsheimisch begrünten Hochwasserschutz-damms VI bei Rust, Wiederherstellung von Kalk-Magerrasen und mageren Flachland-Mähwiesen im FFH-Gebiet 7712, Untersuchung im Auftrag des Regierungspräsidiums Freiburg, 2009 und Monitoring 2012) belegt werden. Die vor ca. 25 Jahren angelegten Dämme am Kulturwehr Kehl und den Poldern Altenheim wiesen bereichsweise Kalk-Magerrasen auf, die von den Vegetationsgutachtern zum Teil mit Erhaltungszustand A bewertet worden seien. Ein Aufkommen von Orchideen habe in den Dammbereichen festgestellt werden können, wo Wiesen mit entsprechendem Artenbestand an die Dämme angrenzen (Scharff, G., Vegetation der Rheinhochwasserdämme VIII - XII in den Jahren 2009 bis 2010. Gutachten im Auftrag des RP Freiburg, Entwurf, 2011, unveröffentlicht, S. 38 - 39). Da zusätzlich ein gezielter Diasporenübertrag durchgeführt werde, würden die Entwicklungszeiträume erheblich verkürzt. Aufgrund der oben aufgeführten Erfahrungen sei eine der Wertigkeit der Dammfußbereiche entsprechende Entwicklung von Kalk-Magerrasen auch auf der Neuschaffung von Kalk-Magerrasenflächen zu erwarten. Anhaltspunkte, die trotz dieser Darlegungen zu ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Kohärenzsicherungsmaßnahme Anlass gäben, sieht der Senat nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Soweit der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Befürchtung eines endgültigen Verlusts der Spinnen-Ragwurz (Ophrys sphegodes) als einer charakteristischen Orchideenart geäußert hat, bleibt dies eine bloße Vermutung. (3.1.2) Für die Beeinträchtigung von Kalk-Magerrasenflächen ohne Orchideenbestände im FFH-Gebiet „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ infolge baulicher Veränderungen am HWD VII werden in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 i.V.m. dem LBP gleichfalls ausreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen festgelegt. Zunächst ist die Schonung möglichst großer Teile der Halbtrockenrasen zur Schonung des Artbestandes während der Baumaßnahmen vorgeschrieben, wobei sich diese soweit als möglich auf den unteren Dammbereich zu beschränken haben. Ferner ist festgelegt, dass zur Regeneration der Halbtrockenrasen der samen- und wurzelhaltige Oberboden möglichst kurzfristig wieder auf die neuangelegten Dammböschungen aufgetragen wird (vgl. hierzu LBP, Ordner 24, Anlage 10.1, Ziff. 3.2.4). Zur Wirksamkeit dieser Kohärenzsicherungsmaßnahme verweist der Senat auf die vorgehenden Ausführungen unter (3.1.1). (3.2) Die Kritik der Klägerin an der Maßnahme der Kohärenzsicherung für die zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der mehreren kleinflächigen Wiesen im Teilraum 7 und im Teilraum B2 zwischen Taubergießenlauf und HWD VI, auf denen sich nach der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie Pfeifengraswiesen befinden, teilt der Senat nicht. Das Maßnahmenkonzept zur Sicherung der Pfeifengraswiesen sieht neben einer bestimmten Beflutungsreihenfolge, durch die der Zufluss von schwebstoffreichem Flutungswasser in die Pfeifengraswiesen erheblich gemindert werden soll, der Drosselung des Altrheinzuges bei Rheinniedrigwasser, um in dieser Zeit eine Absenkung der Wasser-und Grundwasserstände und damit ein regelmäßiges Trocknen der Pfeifengraswiesen zu erreichen, und der Sicherung eines Uferwalls, um eine Überströmung mit nährstoffreichem Wasser zu verhindern (vgl. LBP, Ordner 24, Anlage 10.2.8 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss) als Kohärenzsicherungsmaßnahme die Neuanlage und Entwicklung von ca. 1,5 ha Pfeifengraswiesen in der Niederung der Alten Elz westlich von Kappel vor (vgl. Natura-2000-Verträglichkeitsstudie, Ordner 23, Anlage 9.1 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss, Ziff. 5.3, S. 45 und LBP, Ordner 24 Anlage 10.2.11 [Maßnahmeplan 11]). Auch dieser Kohärenzsicherungsmaßnahme kann die ihr zugedachte Eignung nicht abgesprochen werden. Der Fachgutachter des Vorhabenträgers Jochen Bresch hat dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf 2004 angelegte Ausgleichsflächen für ein Gewerbegebiet in Kehl/Neuried überzeugend dargelegt. Auf den als Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet festgesetzten Flächen „Müllensee“, „Mühlbachschließe-Bienenhäusle“ und „Hetzlerrau“ seien innerhalb von sieben Jahren für die Wiesenknopfameisenbläulinge geeignete Wiesen aus Ackerflächen bzw. aus verbuschten und verschilften Flächen entwickelt worden. Diese Aussagen werden bestätigt durch die Stellungnahmen von Dr. Thomas vom 15.10.2012 (Stellungnahme zur Herstellbarkeit von Pfeifengraswiesen) und vom 19.8.2013, in denen es heißt, die positive Entwicklung der genannten Ausgleichsflächen hin zu Pfeifengraswiesen habe - trotz der zunächst ungünstigen Umstände (30 - 40 jähriger Verbuschungsbestand) - ca. sechs bis sieben Jahre gedauert. Da der Bau des Rückhalteraums Elzmündung mit ca. sechs bis sieben Jahren angesetzt werde, kann davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung neuer Pfeifengraswiesen zeitnah erfolgt, sodass diese Kohärenzsicherungsmaßnahme auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. (3.3) Für die durch bauliche Veränderungen am HWD VII verursachte Beeinträchtigung der Mageren Flachland-Mähwiesen im FFH-Gebiet „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“, die sich im Bereich dieses Damms befinden, werden in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 i.V.m. dem LBP ebenfalls ausreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen festgelegt. Zunächst ist die Schonung möglichst großer Teile der Halbtrockenrasen zur Schonung des Artenbestandes während der Baumaßnahmen vorgeschrieben, wobei sich diese soweit als möglich auf den unteren Dammbereich zu beschränken haben. Ferner ist festgelegt, dass zur Regeneration der Halbtrockenrasen der samen- und wurzelhaltige Oberboden möglichst kurzfristig wieder auf die neuangelegten Dammböschungen aufgetragen wird (vgl. hierzu LBP, Ordner 24, Anlage 10.1, Ziff. 3.2.4). Durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit dieser Kohärenzsicherungsmaßnahme bestehen nicht. (3.4) Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen zugunsten des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (maculinea teleius [auch: Großer Moorbläuling]) und des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (maculinea nausithous [auch: Schwarzblauer Moorbläuling]) - als besonders geschützte Arten nach Anhang II und IV der FFH-RL - begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sowohl das Maßnahmenkonzept, das zur Vermeidung vorhabenbedingter erheblicher Beeinträchtigungen der beiden Wiesenknopf-Ameisenbläulinge Kompensationsschutzmaßnahmen vorsieht, als auch die der Kohärenzsicherungssicherung dienenden Maßnahmen (vgl. im Einzelnen Natura-2000-Verträglichkeitsstudie, Ordner 23, Anlage 9.1 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss, Ziff. 5.3, S. 45 und Ziffer 5.6, S. 50 i.V.m. dem LBP) sind naturschutzfachlich und naturschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin sieht die Eignung der geplanten - in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (einschließlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005) undifferenziert als Ausgleichsmaßnahmen bezeichneten - Maßnahmen zur Sicherung der Maculinea-Vorkommen angesichts fehlender Erfahrungen als fraglich an. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund langer Entwicklungszeiten. Diese Einwendungen hält der Senat insbesondere aufgrund der Angaben der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung für unbegründet. Die Eignung der als Kompensationsmaßnahme vorgesehenen Regelungen zur Sicherung der Vorkommen der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge im Bereich der Elzwiesen (westlich der Verbandskläranlage Südliche Ortenau; vgl. Ordner 24, Anlage 10.2.7 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss), die naturschutzfachlich nachvollziehbar im Einzelnen auf die Bedürfnisse der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge abgestimmt sind, ist nicht zweifelhaft. Aber auch der als Kohärenzmaßnahme anzusehenden Wiederherstellung mehrerer Feuchtwiesen in der Niederung der Alten Elz westlich und südwestlich von Kappel, um dort eine von den Einflüssen der Hochwasserrückhaltung unbeeinflusste Population der beiden Maculinea-Arten aufzubauen, ist in naturschutzfachlicher Hinsicht als geeignet anzusehen. Bei der Beurteilung dieser Maßnahme ist zunächst vorauszuschicken, dass auch ohne das Vorhaben mittelfristig mit einem weiteren Anstieg der Wasser- und Grundwasserstände im Norden des Teilraums 7 und in der Folge mit einer weiter zunehmenden Vernässung der Maculinea-Lebensräume zu rechnen ist. Vernässungen führen bereits im heutigen Zustand zu Beeinträchtigungen der Population sowie in nassen Jahren zu Einschränkungen der für die Arten notwendigen Wiesenpflege (vgl. insoweit Natura-2000-Verträglichkeitsstudie - status-quo-Prognose der Vorkommen im Untersuchungsgebiet - Ziff. 5.6, S. 51 der Anlage 9.1 des Planfeststellungsantrags [Ordner 23]). Der Beklagte hat im Weiteren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der jüngsten Vergangenheit wiederholt kleinere Vorkommen des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings weiter südlich in den Kappeler Wiesen, aber auch an der Elz festgestellt worden seien, die aber vermutlich aufgrund ungünstiger Mahd-Termine nicht stabil seien. Dies lasse den Schluss zu, dass entweder eine Ausbreitung des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings entlang der Elz erfolgt sei oder dass es bereits mehrere kleine Teilpopulationen dieser Falterart gebe, die aber aufgrund ihrer geringen Größe nur in Jahren mit günstigen Entwicklungsbedingungen festgestellt werden könnten. Die Funde belegten ferner, dass die Population im nördlichen NSG Taubergießen keineswegs nur auf die Nordspitze der Kappeler Wiesen beschränkt sei, sondern auch andere geeignete Wiesen besiedelt würden, sobald die eingangs genannten Vorbelastungen beseitigt seien. Die in den Niederungen der Alten Elz bereits vorhandenen Lebensräume des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings seien in das Konzept einbezogen worden, so dass eine Besiedelung durch diese Art gesichert erscheine. Die bestehenden Vorkommen dieser Art zeigten auch, dass die für eine Besiedelung des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings erforderliche Ameisenpopulation dort bereits vorhanden sei. Dass die für die Entwicklung der Maculinea-Lebensräume vorgesehenen Nasswiesen-Flächen auf lange Zeit eine Maculinea-Population verhindern würden, treffe nicht zu. Auch die derzeitigen Siedlungsbereiche im Norden der Kappeler Wiesen seien 2001 lediglich als „Feuchtbrachen mit gelegentlicher Pflegemahd“ beschrieben worden (vgl. Rennwald, E. u. K., Bestandsaufnahme und Bewertung der besonders schützenswerten Schmetterlings- und Heuschreckenarten im Bereich des geplanten Hochwasserrückhalteraums Elzmündung, 2001, Ordner 29, Anlage 12.5, S. 12 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss). Die Behauptung der Klägerin, dass sich nur gut strukturierte, neophytenfreie Wiesen zu Maculinea-Biotopen entwickeln ließen, erweise sich als unrichtig. Denn aufgrund der eingeschränkten Mahdmöglichkeit sei auch auf den vorbezeichneten Wiesen häufig Goldrute in diese Feuchtbrachen eingedrungen. Trotz allem seien diese Wiesen von Maculinea-Arten besiedelt worden. Insoweit kann auch auf die vorangegangenen Ausführungen des Fachgutachters Jochen Bresch zu den als Pfeifengraswiesen angelegten Flächen „Müllensee“, „Mühlbachschließe-Bienenhäusle“ und „Hetzlerrau“ im Bereich Kehl/Neuried sowie auf die Stellungnahmen von Dr. Thomas verwiesen werden. Von den Gutachtern wird eingeräumt, dass sich im Gegensatz zur Entwicklung von Wiesenknopf-Beständen die Entwicklung der von den Maculinea-Larven benötigten Ameisenvölker (Rote Gartenameise; Trockenrasen-Knotenameise) als ein schwer kalkulierbares Hindernis für die Entwicklung dieser Falter-Populationen darstelle. In diesem Zusammenhang sei aber die Feststellung von Bedeutung, dass die Schmetterlinge ihre Ausbreitungswanderungen entlang von Gehölz- oder Gewässerstrukturen durchführen und isoliert gelegene Wiesen infolgedessen nur schwer fänden. Deshalb seien - so der Gutachter des Vorhabenträgers - die Ausgleichsflächen für die beiden Maculinea-Arten gezielt entlang der Gehölz- und Gewässerstrukturen der Elz und der Alten Elz aufgereiht, entlang derer Ausbreitungswanderungen der beiden Falterarten zu erwarten seien. Alle Ausgleichswiesen lägen zudem in der Nähe von Wiesen, die vom Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling bereits genutzt würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich bei einem auf die hohen Licht- und Wärmebedürfnisse der Ameisen abgestellten Mahdregime die von den Maculinea-Arten benötigten Ameisenpopulationen binnen weniger Jahre auch auf die neuen Wiesen ausbreiten. Diese Erwägungen zeigen hinreichend deutlich, dass die vorgesehene gezielte Entwicklung von Maculinea-Biotopen die im vorliegenden Fall langfristig geeignetere Perspektive für die Erhaltung der beiden Maculinea-Arten darstellt, als der Versuch, den derzeitigen ständig vernässungsgefährdeten Lebensraum zu erhalten. Da die Klägerin selbst einräumt, dass im Hinblick auf die Neuentwicklung von Maculinea-Biotopen keine besseren wissenschaftlichen Erfahrungswerte vorhanden sind, sind die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative im Ergebnis naturschutzfachlich und rechtlich vertretbar. (3.5) Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen, die als Ausgleich für die erhebliche Beeinträchtigung der in Anhang II der FFH-RL genannten Arten Kammmolch und Helmazurjungfer in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für nachgemeldete Gebiete, Arten und Lebensräume - Ergänzendes Gutachten - vom 15.9.2005 und hierauf aufbauend im LBP festgelegt sind, unterliegen keinen Beanstandungen. Dies gilt auch für die Maßnahmen zum Schutz des Großen Feuerfalters. Zwar kommt die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie unter Ziff. 5.5 zu dem Ergebnis, dass sommerliche Überflutungen infolge Retentionsflutungen oder anhaltender Ökologischer Flutungen zu Beeinträchtigungen des Hauptvorkommens im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ führen. Es sei jedoch eine Gefährdung des Vorkommens aufgrund der Anzahl der Einzelvorkommen nicht zu erwarten. Ungeachtet dieser - von der Klägerin kritisierten - Einschätzung, die wohl bereits das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung verneint, wird in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie ein Maßnahmenkonzept zur Sicherung des Großen Feuerfalters festgelegt. Hierin wird ausgeführt, dass das Schutzkonzept zugunsten der Maculinea-Arten wegen der weitgehend übereinstimmenden Anforderungen gleichzeitig dem Großen Feuerfalter dient. Ferner wird eine auf die Bedürfnisse des Großen Feuerfalters abgestimmte Mahd von Feuchtwiesen an der Alten Elz festgelegt. Gegen die Wirksamkeit dieser Kohärenzsicherungsmaßnahme hat die Klägerin keine substantiierten Einwände erhoben. 3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, wegen derer die Klägerin seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnte. Denn er wird den Regelungen zum Schutz der besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten nach der FFH-Richtlinie und der besonders geschützten Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie gerecht. a) Die artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Gerade wenn eine solche Betrachtung ergibt, dass die Verbotstatbestände hinsichtlich aller oder jedenfalls einzelner Arten im Untersuchungsraum erfüllt sind, etwa weil trotz denkbarer Schutz- und Kompensationsmaßnahmen betriebsbedingte Kollisionen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, ist es nicht von Nöten, ergänzende Einzelbetrachtungen oder quantifizierende Prüfungen vorzunehmen (Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG § 44 Rn. 11). Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40). Die Einwände der Klägerin gegen Methodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme bleiben - sowohl was die von ihnen geübte allgemeine Kritik als auch die Einzelheiten ihres Vorbringens betrifft -ohne Erfolg. Denn sie legen nicht den vorstehenden rechtlichen Maßstab zugrunde, sei es dass sie weitergehende Ermittlungen in einem Umfang fordern, der aus Rechtsgründen nicht gefordert ist, sei es dass ihre Kritik den naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums des sachverständig beratenen Beklagten nicht beachtet, sei es dass die Klägerin aufgrund eigener nachträglicher Erhebungen von weitergehenden artenschutzrechtlichen Betroffenheiten ausgehen, die indes nicht zu berücksichtigen sind. aa) Der Umstand, dass die artenschutzrechtliche Prüfung die dem Grunde nach erforderliche individuenbezogene (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274) aktuelle Erhebung der durch die bau-und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens konkret betroffenen geschützten Arten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten - in detaillierter Weise - vermissen lässt, begründet für sich allein im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Prüfungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers vom 15.3.2006 erkannt, dass der Bau und der Betrieb des Rückhalteraums zu Beeinträchtigungen einzelner der im Rückhalteraum vorkommenden besonders geschützten Arten führen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich diese Beeinträchtigungen nicht in einem einzelnen Akt erschöpfen, sondern sich aufgrund des konkreten Vorhabens als Retentionsraum und auch mit Blick auf die Ökologischen Flutungen wiederholen werden, ist die Einschätzung des Beklagten, die möglichen Wirkungen des Vorhabens auf die im Vorhabengebiet vorkommenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen verallgemeinernd in Bezug auf die jeweilige Population zu untersuchen, naturschutzfachlich nicht zu beanstanden. Eine im Grundsätzlichen gebotene individuenbezogene artenschutzrechtliche Betrachtung und Untersuchung des Naturraums würde dem konkreten Vorhaben auch deshalb nicht gerecht bzw. keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen, weil die mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Ökologischen Flutungen zu einer - im Ergebnis ökologisch gleichwertigen - Umgestaltung des Naturraums führen. Damit enthält das Vorhaben ein dynamisches Element - im Gegensatz zu einem einmaligen Eingriff, wie etwa bei einem Straßen- oder Flughafenausbauprojekt, dessen Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass aufgrund dieses Konzepts eine natürliche Entwicklung in Gang gesetzt wird, die auf die dort lebenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen nicht in einem Akt schädigend einwirkt, sondern im Wege eines natürlichen Anpassungsprozesses neben unbestrittenermaßen beeinträchtigenden Folgen auch arterhaltende Entwicklungen sicherstellt. Mit Blick auf diese Sondersituation war es auch naturschutzfachlich vertretbar, die besonders geschützten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten nicht nur mit Blick auf die konkrete aktuelle Nutzung zu erfassen, sondern die grundsätzlichen Entwicklungspotentiale der Habitate des Untersuchungsraums abzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2008 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308). bb) Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die artenschutzrechtliche Prüfung das Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) aufgrund ihrer Habitatansprüche und der im Untersuchungsraum vorhandenen Vegetationsstruktur im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung unterstellt und von weiteren Ermittlungen abgesehen hat. In diesem Zusammenhang haben die Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass man zwar nicht gezielt nach Haselmäusen gesucht habe. Im Rahmen der breit angelegten Untersuchungen im Untersuchungsraum seien jedoch von keinem der Gutachter Hinweise auf das Vorhandensein von Haselmäusen bemerkt worden. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätten diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihre Beobachtungen weitergeleitet. Auch in den Jahren nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung sei kein Haselmausvorkommen festgestellt worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Untersuchungsraum tatsächlich keine Haselmauspopulation bestehe. Um aber „auf der sicheren Seite“ zu sein, habe man ein Haselmausvorkommen im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung unterstellt. Hierbei sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass durch Retentionsflutungen und Ökologischen Flutungen zwar Einzelverluste von Haselmäusen nicht ausgeschlossen werden könnten, eine Gefährdung für die Population jedoch nicht bestehe. Diese Ausführungen leuchten ohne weiteres ein. Aufgrund der Lebens- und Verhaltensweisen der Haselmaus hätten Ermittlungen angesichts der Größe des Untersuchungsraums, dem Fehlen von Hinweisen auf ein Vorkommen in diesem Raum und der durch eine Untersuchung ausgelösten Störung des Naturraums dem Maßstab praktischer Vernunft widersprochen. Sie wären im vorliegenden Einzelfall in der Praxis mit vertretbarem Aufwand auch kaum leistbar gewesen und hätten trotz ihrer größeren Genauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn gestanden. cc) Soweit von Klägerseite erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen wird, bei einer Begehung durch einen ihrer Gutachter am 8.4.2011 hätten am Rand des Teilraumes 2 zwei Mauereidechsen beobachtet werden können, und die Bestandserfassung mit Blick darauf als unzureichend kritisiert wird, begründet dies keinen Mangel der artenschutzrechtlichen Prüfung. Die der Planung zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen der Fachgutachter werden durch die später von Seiten der Klägerin angestellten eigenen Erhebungen nicht erschüttert. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -BVerwGE 131, 274). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin genannte Art bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhabengebiet besiedelt hat, finden sich nicht und werden von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet, zumal sie vorträgt, dass die Mauereidechsen - lediglich - „am Rand“ des Teilraumes 2 gesichtet worden seien, was bedeutet, dass sie ihr Habitat auch außerhalb des Untersuchungsraums haben könnten. Ferner sind die Fachgutachter des Vorhabenträgers der Kritik überzeugend mit dem Hinweis entgegentreten, dass diese Art, wenn sie im Untersuchungsraum vorgekommen wäre, bei den umfangreichen Untersuchungen mit Sicherheit miterfasst worden wäre. Dem stehen ihre weiteren Ausführungen nicht entgegen, Mitte der 80er Jahre seien an der Bahnlinie Appenweier-Kehl Mauereidechsen beobachtet worden, während sich vorher kein Vorkommen in der Oberrheinebene habe nachweisen lassen. Es könne daher durchaus angenommen werden, dass Mauereidechsen zwischenzeitlich auch in den Untersuchungsraum vorgedrungen seien und sich in den Steinschüttungen am Rheindamm sowie im Bereich der Bauwerke angesiedelt hätten. Denn die Fachgutachter des Vorhabenträgers haben zugleich auch darauf hingewiesen, dass infolge der Baumaßnahmen im Rahmen des planfestgestellten Vorhabens mit einer Verbesserung der Habitatbedingungen für Mauereidechsenpopulationen zu rechnen sei. Eine inzwischen möglicherweise vorhandene Mauereidechsenpopulation sei deshalb durch die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens jedenfalls nicht gefährdet. b) Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände führt gleichfalls zu keinem Rechtsfehler. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände sind die §§ 42 und 43 BNatSchG in der zu seinem Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung des zum 18.12.2007 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 12.12.2007 (BGBl. I, S. 2873). Die inzwischen an ihre Stelle getretenen §§ 44 und 45 BNatSchG in der Fassung vom 29.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542 - im Folgenden: BNatSchG 2010) stimmen allerdings mit den einschlägigen Vorschriften des BNatSchG 2007 wörtlich überein. Durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat sich deshalb die Rechtslage insoweit nicht geändert. aa) Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Prüfung weder an mangelnder Bestimmtheit noch verstößt er gegen das Begründungsgebot. Dem Planfeststellungsbeschluss lässt sich zwar in dem hier maßgeblichen Begründungsteil (Kap. IX, Ziff. 7.1.6, S. 88 ff.) selbst nicht unmittelbar entnehmen, hinsichtlich welcher wild lebender Tiere der besonders oder streng geschützten Arten (Anhang IV Buchst. a zu Art. 12 FFH-RL) wie auch der entsprechend geschützten Pflanzenarten (Anhang VI Buchst. b zu Art. 13 FFH-RL) sowie der europäischen Vogelarten die Planfeststellungsbehörde einen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 als erfüllt ansieht und in welchem Umfang dies der Fall ist. Beides ergibt sich jedoch aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (Ordner 23, Anlage 9.1 der Planfeststellungsantragsunterlagen) sowie dem artenschutzrechtlichen Gutachten (Artenschutzrechtliche Prüfungen Anhang IV-Arten-Brutvögel-Winter-vögel/Zugvögel vom 15.3.2006, Info-Ordner des Landratsamts Ortenaukreis). Diese Untersuchungen beschreiben für jede untersuchte Art, ob mit einer Tötung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder mit (welchen) Störungen - wenn auch nicht immer mit der wünschenswerten Klarheit - zu rechnen ist. Weiterhin werden dort der Lebensraum bzw. die Lebensweise der einzelnen Arten und ihre Betroffenheit dargestellt. Ferner werden - ggf. - erforderliche Kompensationsmaßnahmen aufgeführt. Schließlich werden die bau- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens auf die Populationen erfasst. Durch die Einbeziehung dieser gutachtlichen Feststellungen und Einschätzungen in den Planfeststellungsbeschluss ist dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot (§§ 37, 39, 72 LVwVfG) - noch - hinreichend Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308). bb) Das artenschutzrechtliche Gutachten bezüglich der Anhang IV-Arten/Brutvögel und Wintervögel/Zugvögel vom 15.3.2006 wie auch der Planfeststellungsbeschluss sind zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 (Alt. 1 und Alt. 2) BNatSchG 2007 (vgl. Art. 12 Abs. 1 FFH-RL und Art. 5 V-RL) hinsichtlich einzelner Arten durch bau-, anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten (legaldefiniert in § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG 2007 [§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG 2010]) nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2007 ist individuenbezogen und wird auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung eines Tieres als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: Zulassung des planfestgestellten Vorhabens - erweist (EuGH, Urt. v. 30.1.2002 - C-103/00 - Slg. 2002, I-1163; Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; Urt. v. 18.5.2006 - C-221/04 - Slg. 2006, I-4515; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149). Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass sich diese Rechtsprechung zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot auf den hier planfestgestellten Rückhalteraums übertragen lässt (vgl. zur Bauleitplanung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Danach ist der Tatbestand des Tötungsverbots nur dann als erfüllt anzusehen, wenn von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten durch bau- , anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens ausgegangen werden kann. Das bedingt, dass es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Lebensräume und Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens besonders von den Risiken der dadurch verursachten Auswirkungen betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. (1) Nach Maßgabe dessen ist in Folge des Vorhabens aufgrund der Retentionsflutungen und der Ökologischen Flutungen die Tötung noch nicht flügge gewordener Jungvögel der am Boden oder in niedriger Höhe brütenden Vögel zu erwarten. Bei der Haselmaus ist bei Überflutung von einzelnen tiefgelegenen Neststandorten und Futterstellen bei Flutungen im Sommer mit dem Verlust einzelner Jungtiere und bei Überflutung von Winterschlafhöhlen mit dem Verlust von Alttieren zu rechnen. Nach dem artenschutzrechtlichen Gutachten und den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss ist ferner von der Verwirklichung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG 2007 auszugehen. Denn sowohl bei Ökologischen Flutungen als auch bei Retentionsflutungen ist mit Gelegeverlusten für in Röhrichten oder gewässernahe in niedriger Höhe brütende Vogelarten und deshalb mit der Beschädigung oder Zerstörung von Entwicklungsformen wildlebender Tieren der besonders geschützten Arten zu rechnen. (2) Im Übrigen kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die im Untersuchungsraum betroffenen besonders geschützten Tierarten nicht konstatiert werden. Dies gilt namentlich für das Fällen von Bäumen mit aktuell besetzten Fledermaus- oder Spechtquartieren. Insoweit bleibt es bei allenfalls vereinzelten potenziellen Tötungsrisiken. Gegenteiliges wird auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. cc) Eine Verwirklichung des Störungstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 kann ausgeschlossen werden. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (legaldefiniert in § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG 2007) und der europäischen Vogelarten (legaldefiniert in § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG 2007) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblich-keitsschwelle steht mit dem Störungstatbestand in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL im Einklang, der auf die „Art“ abstellt und damit einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist. Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177). Der Begriff der Population ist in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG 2007 definiert. Er erfasst eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebietes in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Eine lokale Population erfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drucks 16/5100, S. 11; BVerwG, Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). (1) Die artenschutzrechtliche Prüfung bezüglich der Anhang IV-Arten/Brutvögel und Wintervögel/Zugvögel vom 15.3.2006 kommt für jede dieser Arten zu dem Ergebnis, dass die von dem Gutachter angenommenen - teilweise auch lediglich nicht auszuschließenden - Störungen infolge der bau-und betriebsbedingten Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Schadensvermeidungs- und -min-derungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Populationswirksamkeit bleiben, mithin keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art haben. Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Insoweit kann - auch in Ansehung des Berufungsvorbringens der Klägerin - auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Denn diesen überzeugenden Erwägungen setzt das Berufungsvorbringen insoweit nichts Substantiiertes entgegen. (2) Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Haselmauspopulation - hier sind vor allem die baubedingte Rodungen, die betriebsbedingten Flutungen und Baumverluste zu nennen - bleiben gleichfalls, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhalb der Schwelle der Populationswirksamkeit. Die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ist ein mausähnliches, nachtaktives Nagetier aus der Familie der Bilche (Gliridae). Sie ist eine besonders streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG 2007 (vgl. Anhang IV a) der FFH-RL [Gliridae]). Da sie im Winter nicht ausreichend Nahrung finden würden, halten Haselmäuse zwischen Oktober und April Winterschlaf. Dazu graben sie sich oft zu mehreren in der Laubstreu und im lockerem Boden ein, manche nutzen aber auch frostsichere Baumhöhlen oder Nistkästen (siehe hierzu allgemein und zu letzterem insbesondere: Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben - FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes 2007 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz, Juni 2010 - im Folgenden: FuE-Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief Haselmaus A 100, Punkt 3). Die Nachkommensrate liegt bei ein bis zwei Würfen pro Jahr mit zwei bis sieben Jungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung unterstellt (im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung; vgl. oben IV. 3. a) (bb)) aufgrund der Vegetationsstruktur des untersuchten Naturraums das Vorkommen der Haselmaus und kommt zu dem Ergebnis, dass bei Überflutung von Winterschlafhöhlen ein Verlust der Alttiere droht, meint aber bei der Beurteilung der Wirkung auf die Populationen der Bestandsrückgang in bislang überflutungsfreien Bereichen sei durch hohe Reproduktion kompensierbar. Diese Einschätzung ist naturschutzfachlich vertretbar. Denn ein vollständiger Verlust der Alttiere ist im Untersuchungsraum nicht zu befürchten, da Haselmäuse nicht ausschließlich in Bodennestern oder bodennahen Nestern überwintern, sondern auch höhergelegene Baumhöhlen oder sogar künstliche Nistkästen zur Überwinterung nutzen, die sich in überflutungsfreier Höhe befinden. Deshalb ist eine Verschlechterung des Zustands der lokalen Population im Ergebnis nicht zu besorgen. dd) Die bau,- anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens lassen des Weiteren eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 erwarten. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten (legaldefiniert in § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG 2007) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 wird nicht dem Lebensraum der geschützten Art insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299;). Geschützt ist danach der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen dieser ihm zukommenden Funktion. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (vgl. hierzu und zur restriktiven Auslegung des Begriffes der „Fortpflanzungsstätte“ BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565). Nach Maßgabe dessen kann die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 aufgrund der bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nicht ausgeschlossen werden. Denn die Retentionsflutungen und Ökologischen Flutungen werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Beschädigungen und/oder Zerstörungen von Brut- und Nistplätzen für in Röhrichten oder gewässernah in niedriger Höhe brütende Vogelarten und anderer Tierarten, wie insbesondere die Haselmaus, sowie für deren Ruhestätten führen. Fällungen von Bäumen können die Zerstörung oder Beschädigung von Baumhöhlen bewirken, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen und/oder Spechten genutzt werden. ee) Die Verwirklichung des Verbotstatbestands nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 2007 kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. ff) Soweit im Hinblick auf die bau-, anlage-, und betriebsbedingten Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG 2007 verwirklicht werden, sind diese Verstöße - anders als die Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und - teilweise - Nr. 4 BNatSchG 2007 - aufgrund der Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 unbeachtlich. Nach 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 gelten für nach § 19 BNatSchG 2007 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 6. Für den Fall, dass in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, bestimmt § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 ferner, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach Satz 4 gilt dies für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten entsprechend. Dieser Privilegierungstatbestand enthält der Sache nach in eingeschränktem Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274). Allerdings wird jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots der Individuenbezug des Verbotstatbestandes nicht durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt. § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 liegt als Ergänzung des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten. Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist deshalb nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - NuR 2009, 776). Vor diesem Hintergrund ist der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308). Dasselbe gilt z.B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 -NVwZ 2009, 1296; Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -NuR 2011, 866). Ferner ist die Privilegierung mit Art. 12 und Art. 16 FFH-RL wie auch mit Art. 9 V-RL vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866). (1) In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands für den Verbotstatbestand nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 vor. (1.1) Ein zulässiger Eingriff nach § 19 Abs. 1 BNatSchG 2007 ist - wie unter IV. 1. dargelegt - gegeben. (1.2) Im weiteren bleibt die ökologische Funktion der von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auch in Ansehung der bau-, anlage-, und betriebsbedingten Auswirkungen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten. Die artenschutzrechtliche Fachprüfung vom 15.3.2006 hat für die Arten und Vögel, deren Nester, Höhlen und sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten infolge der baubedingten Verluste an Altholzbeständen oder infolge der Flutungen beschädigt, zerstört oder sonst beeinträchtigt werden können, detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass damit keine Veränderungen verbunden sind, die die weitere Erfüllung der ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang entfallen lässt. Zwar hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass sowohl das artenschutzrechtliche Gutachten als auch der Planfeststellungsbeschluss insoweit fehlerhaft einen populationsbezogenen Ansatz verfolgen und hierbei übersehen haben, dass dem Privilegierungstatbestand des § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL und Art. 5 Buchst. b RL eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239). Der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat jedoch in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sich die naturschutzfachlichen Prognosen in dem Fachgutachten zum Artenschutz vom 15.3.2006 stets auch auf die von den Verlusten einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte betroffenen Einzelexemplare beziehen lassen. Der Senat teilt den hieraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass deshalb der - im Grundsatz - verfehlte populationsbezogene Ansatz zu keinem durchgreifenden Fehler führt. Das artenschutzrechtliche Gutachten legt daher im Ergebnis in naturschutzfachlich nicht zu beanstandender Weise dar, dass im Falle eines tatsächlichen Verlustes oder einer tatsächlichen Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte in dem gleichen Naturraum ein Ersatz geschaffen und Verluste an Eiern oder Jungtieren insbesondere bei Zerstörung von Fortpflanzungsstätten durch entsprechende Reproduktion wieder ausgeglichen werden kann. Insoweit zeigt das Gutachten hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhefunktion der in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 aufgeführten Lebensstätten hinreichende Ausweichmöglichkeiten im Planungsraum auf, so dass Auswirkungen auf deren ökologische Funktion i.S. von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 nicht zu befürchten sind (vgl. zum Erhalt der ökologischen Funktion wegen entsprechender Ausweichmöglichkeiten BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat dies nicht nur vor dem Hintergrund der artenschutzrechtlichen Prüfung sondern auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Fachgutachters des Vorhabenträgers für die vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Vögel, Fledermäuse und Amphibien eingehend und überzeugend dargestellt und aufgezeigt, dass die Erhaltung der ökologischen Funktion dieser in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 für die möglicherweise von Nestverlusten betroffenen Einzelexemplare gesichert ist. Der Senat teilt diese Einschätzung auch hinsichtlich der Haselmaus und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Denn es unterliegt keinem naturschutzfachlich begründeten Zweifel, dass Elterntiere nach Nestverlusten regelmäßig im räumlichen Zusammenhang wieder geeignete Nist- und Ruhestätten finden werden. (2) Soweit bei dem Verbotstatbestand nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 2007 die Betroffenheit von Standorten wild lebender Pflanzen in Rede steht, liegen ebenfalls die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 i.V.m. Satz 4 BNatSchG 2007 vor. Gegenteiliges wird auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Für die nicht auszuschließende Beschädigung oder Zerstörung von wild lebenden Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 2007) enthält § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 keine Privilegierung. (3) Hinsichtlich der Verwirklichung des Verbotstatbestands nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 scheidet ein Rückgriff auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 aus, weil Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL keine dem § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 entsprechende Begrenzung des Tötungsverbots enthält (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; vgl. hierzu auch Beier, DVBl 2012, 149; Gellermann, NuR 2012, 34; Louis, NuR 2012, 467; Christ, jurisPR-BVerwG 2/2012 Anm. 5; Fellenberg, UPR 2012, 321). c) Da ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und - teilweise - Nr. 4 BNatSchG 2007 nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf das planfestgestellte Vorhaben zu dessen Zulässigkeit einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007. Der Beklagte hat das Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen im Ergebnis zu Recht bejaht. Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BNatSchG 2007 (vgl. Art. 16 FFH-RL und Art. 9 V-RL können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 darf aber eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 FFH-RL und Artikel 9 Abs. 2 V-RL sind zu beachten. Die Planfeststellungsbehörde hat gestützt auf diese Vorschriften mit zwar knappen, im Ergebnis aber zutreffenden Erwägungen - vorsorglich - eine Ausnahme erteilt. aa) Die erteilte Ausnahme ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht in Ansehung auf bestimmte Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 auf besonders genannte geschützte Arten erteilt worden ist. Denn gerade mit Blick auf die mit dem Vorhaben zum Zwecke des Hochwasserschutzes verbundenen Retentionsflutungen und die zu dessen naturschutzverträglichen Umsetzung vorgesehenen Ökologischen Flutungen lassen sich Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 auf besonders genannte geschützte Arten zwar nicht mit Sicherheit feststellen. Andererseits können sie aber, was zur Verneinung eines Zugriffstatbestandes erforderlich wäre, auch nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden. Weger dieser Besonderheit des Projekts kann die Ausnahmeerteilung auch - vorsorglich - Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 umfassen, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13.06 - NuR 2007, 754; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 und zur objektiven Ausnahmelage BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149). Welche Arten von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 betroffen sein können, ergibt sich hinreichend bestimmt aus dem artenschutzrechtlichen Gutachten. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ des § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG 2007 projektbezogen zu verstehen ist und damit alle Verstöße gegen die Zugriffsverbote erfasst, die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind. bb) Das planfestgestellte Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen, die die Abweichung vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 rechtfertigen. Mit der Qualifizierung der für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden öffentlichen Belange als „zwingend“ wird verdeutlicht, dass nur öffentliche Belange von einigem Gewicht die Zulassung einer Ausnahme rechtfertigen. Erforderlich ist deshalb nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633). Die Verfolgung des jeweiligen öffentlichen Interesses muss deshalb vernünftigerweise geboten erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG 2007). So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG 2007 sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Vorhaben dient dem Hochwasserschutz, der einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. vorgenannten Vorschriften darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.1991 - C 57.89 - Slg. 1991, I - 883 [Deichanlage in der Leybucht]; Europäische Kommission, Natura 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2; BVerfG, Beschl. v. 25.3.1998 - 1 BvR 1084/92 - NVwZ 1998, 725; BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - NVwZ 2004, 1507). Insoweit ist auf die Ausführungen des Senats zu § 64 Abs. 1 WG (A. I. 2.), zur Planrechtfertigung (C. I.) und zu § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG 2007(C. 2. bb) (2)) zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ökologischen Flutungen nicht unmittelbar dem Hochwasserschutz dienen. Die Ökologischen Flutungen sollen die naturschutzverträgliche Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts gewährleisten und stellen damit einen untrennbaren Bestandteil des Gesamtvorhabens dar. Mit der Adaption der Natur an die Hochwasserflutungen reduzieren sie zudem mittel- bis langfristig Schäden für die von Hochwasserflutungen betroffene Tier- und Pflanzenwelt. Damit liegt insoweit auch ein öffentliches Interesse nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2010) vor, wonach die Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 auch zum Schutze der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erfolgen kann. Diese Gründe überwiegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Rn. 441) - die hier betroffenen Belange des Artenschutzes. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. cc) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alter-nativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149), ist der Beklagte ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 zwingend vorzugswürdigere Standortalternative gibt, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führt. Der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde muss im Rahmen der artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung auch die Standortfrage prüfen und ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermitteln, bewerten und untereinander abwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055). Die artenschutzrechtlichen Alternativen-untersuchung verpflichtet die Planungsbehörde allerdings nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen ferner von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Anderweite Nachteile sind insbesondere dann gegeben, wenn sich habitat- oder artenschutzrechtliche Schutzvorschriften gegenüber der in den Blick genommenen Alternative als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben oder wenn sie die außer Verhältnis zu dem mit ihr erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -BVerwGE 140, 149; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274). Gemessen hieran besteht keine zumutbare Alternative i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007. (1) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet schon wegen der überragenden Bedeutung des Hochwasserschutzes, dem das Vorhaben dient, aus. Insoweit ist ferner auf die Ausführungen des Senats zu § 64 Abs. 1 WG (A. I. 2.) und zur Planrechtfertigung (C. I.) zu verweisen. (2) Eine die artenschutzrechtlichen Belange schonendere Alternative zu der Hochwasserschutzmaßnahme im planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht verneint. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zur zumutbaren Alternative unter habitatschutzrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. IV. 2. b) bb) (2)). Unter Berücksichtigung dessen hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt, dass sich nicht nur die habitat-, sondern auch die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften gegenüber der in den Blick genommenen Alternativen als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen würden wie gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben. dd) Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 erfüllt. Denn der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht. Ob diese weitere Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 FFH-RL ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. Anders als für den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 kommt es für die Erteilung einer Ausnahme nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177). Dementsprechend ist nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens einer Art mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art gleichzusetzen. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116; Urt. v. 9.6.2010, a.a.O; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -NVwZ 2010, 1221). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn geeignete Ausweichhabitate orts- und zeitnah in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden oder zur Verfügung stehen (BVerwG. Urt. v. 16.3.2006,a.a.O.; Beschl. v. 17.4.2010, a.a.O.; Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 -NuR 2008, 181). Setzt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens die Erteilung von Ausnahmen für mehrere artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen voraus, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den Ausnahmegrund zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -BVerwGE 140, 149). Für die Beurteilung, ob sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art verschlechtert, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.; Urt. v. 9.6.2010 -9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177). Dies gilt auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich des vorhabenbedingten Verlustes ergriffen werden sollen. Das Ziel, den Verlust von Individuen und Lebensstätten auszugleichen und den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu stabilisieren, erfordert es nicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ergriffen werden müssen. Die anzustellende gebietsbezogene Betrachtung erlaubt es dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde vielmehr, das natürliche Verbreitungsgebiet der betroffenen Art großräumiger in den Blick zu nehmen und auch solche Orte für Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die keine unmittelbaren Rückwirkungen auf den von dem Vorhaben betroffenen Siedlungsraum erwarten lassen. Mit Blick auf den Zweck der Maßnahme ist daher jeder Standort innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes der Art, an dem die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss den Kompensationserfolg herbeiführen kann, als geeignet anzusehen. Dies wird den räumlichen Bereich regelmäßig auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Planfeststellungsbehörde beschränken. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende vertragliche Vereinbarung die Durchführung der Maßnahme außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sicherstellt (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.). Die artenschutzrechtliche Prüfung vom 15.3.2006 kommt hinsichtlich der untersuchten Arten und Pflanzen zu dem Ergebnis, dass sich bezogen auf die lokalen Populationen deren Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Dieser Bewertung sind die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgt. Die Planfeststellungsbehörde hat dies im Planfeststellungsbeschluss (S. 89) durch Bezugnahme auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Umwelt - vom 18.10.2007 (Behördenakte LRA Ortenaukreis Band IV, AS 9217 ff.) zum Ausdruck gebracht. Denn in dieser naturschutzfachlichen Beurteilung der Fachbehörde wird unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 28.3.2006 (Behördenakte LRA Ortenaukreis, Band XV, AS 6715) dargelegt, dass das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzrechtliche Fachgutachten vom 15.3.2006 methodisch korrekt und inhaltlich plausibel zu dem - auch von der Fachbehörde geteilten - Ergebnis kommt, dass durch den Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens der Fortbestand keiner geschützten Population in Frage gestellt wird, sondern viele naturschutzfachlich wertgebende Arten von der Entwicklung sogar profitieren werden. Diese naturschutzfachliche Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und bedarf mit Blick auf die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird, auch keiner weiteren Erörterung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Haselmaus, worauf sich im Wesentlichen die Einwendungen der Klägerin im Berufungsvortrag beziehen. In der artenschutzrechtliche Prüfung vom 15.3.2006 wird ausgeführt, dass das - aufgrund der Vegetationsstruktur unterstellte - Vorkommen der Haselmaus in den bislang überflutungsfreien Bereichen des vorgesehenen Rückhalteraums zwar Rückgänge erleiden werde; mit einem Erlöschen der Populationen sei jedoch nicht zu rechnen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, überwintern adulte Haselmäuse nicht nur in Boden- oder bodennahen Nestern, sondern auch in Baumhöhlen oberhalb der maximalen Flutungshöhe. Ferner ist die Einschätzung, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Haselmauspopulation im Ergebnis nicht verschlechtert, mit Blick auf die durchaus beachtliche Reproduktionsrate der Haselmaus gerechtfertigt. Im Übrigen hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass in der Bundesrepublik Deutschland weitere Haselmauspopulationen nachgewiesen sind, so dass jedenfalls die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt. ee) Den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist ebenfalls Genüge getan. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL verlangt für die Zulassung des Vorhabens im Wege einer Ausnahmeerteilung, dass - neben dem Fehlen einer Alternative - die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand kann allerdings dennoch eine Ausnahme erteilt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert; darüber hinaus müssen keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866 [in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 = NuR 2007, 477 ]; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NuR 2010, 492; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.2009 - 5 S 2348/08 - NuR 2010, 206 Rn. 50). Dass keine Verschlechterung des aktuellen Zustands eintritt, ist bereits ausgeführt worden. Ebenso wenig führt das Vorhaben zu konkreten Hürden für Bemühungen, den Erhaltungszustand der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu verbessern. ff) Die Ausnahmeerteilung der Planfeststellungsbehörde ist auch frei von Ermessensfehlern. Da die Ausnahmevoraussetzungen bereits dezidiert, vollständig und einheitlich tatbestandlich geregelt sind, ist bei deren Vorliegen unter dem Gesichtspunkt des „intendierten Ermessens“ regelmäßig die Ausnahme zu erteilen (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 45 Rn. 13). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen atypischen Fallkonstellation, die die Versagung der Ausnahmeerteilung geböte, vermag der Senat nicht zu erkennen. V. Der Planfeststellungsbeschluss wird - mit Ausnahme des vom Verwaltungsgericht festgestellten Abwägungsmangels wegen der Zugrundelegung eines fehlerhaften Grundwassermodells und dessen Folgewirkungen für die Trinkwasserversorgung in Ottenheim und den öffentlichen und privaten Gebäuden in den Teilorten Ottenheim und Allmannsweier - dem Gebot gerecht, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung leidet an keinem beachtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zwingt oder der über die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe hinaus die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das Abwägungsgebot verlangt zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, zum anderen, dass in die Abwägung Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, und schließlich, dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erfasst und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 -BVerwGE 48, 56; Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Beschl. v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.7.1985 - 5 S 2553/84 - ZfW 1986, 315). Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich nur auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Der nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffene kann deshalb nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung beanspruchen. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007, a.a.O. Eine Ausnahme von dem Grundsatz einer dergestalt eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle gilt aber für den durch die Planung unmittelbar in seinem Eigentumsrecht Betroffenen. Auf das Eigentum darf nämlich durch einen Planfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignender Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der unmittelbar betroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend eine gerichtliche Vollprüfung des mit enteignender Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007, a.a.O. und die vom Senat zum Prüfungsumfang eingangs aufgeführten Grundsätze). Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 64 WG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG aber nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach Maßgabe dieser Vorschrift erhebliche Abwägungsmängel führen aber gemäß § 64 WG BW i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (BVerwG, Beschl. v. 18.3.1998 - 11 A 55.96 -NVwZ 1998, 1071; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486). Gemessen an diesen Vorgaben leidet die Abwägung, soweit die hierbei zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, an keinem beachtlichen Rechtsfehler. 1. Der Planfeststellungsbeschluss beruht nicht auf einer fehlerhaften Alternativenprüfung. Die Planfeststellungsbehörde muss im Rahmen der Abwägung auch die Standortfrage prüfen und ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermitteln, bewerten und untereinander abwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055). Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde allerdings nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Standortalternativen erstrecken, sondern kann sich auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 26.3.1998 - 4 A 7.97 - NVwZ-RR 1998, 297; Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238). Verfährt die Behörde in dieser Weise, so handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass die von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - NVwZ 1998, 961). Ein Abwägungsfehler liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Prüfung von Standortalternativen sind vielmehr erst dann überschritten, wenn sich die verworfene Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Beschl. v 18.6.2007 - 9 VR 13.06 - NuR 2007, 754; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - BeckRS 2007 25107). Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe dieser Grundsätze die Prüfung der Alternativen zur konkreten Standortplanung durch die Planfeststellungsbehörde mit zutreffenden Gründen als rechtsfehlerfrei angesehen. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf seine Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer zumutbaren Alternative im Rahmen der habitat- und artenschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung (vgl. IV.2. b) bb) (2) und 3. c) cc)). Die von der Planfeststellungsbehörde abgelehnten Standortalternativen stellen nicht nur in habitat- und artenschutzrechtlicher Hinsicht keine vorzugswürdigere Alternativen dar. Sie bilden auch im Hinblick auf die Betroffenheit der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben im Rahmen einer Gesamtbewertung keine zwingend bessere Lösungen, die sie insgesamt weniger belasten würden. Dies gilt namentlich auch für die von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren genannte „Hartheimer Lösung“ und ihren Modifizierungen. Denn zum einen ist nach den Erläuterungen, die der Vertreter des Vorhabenträgers Herr M. in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, davon auszugehen, dass die technische Machbarkeit dieser Lösung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als fachlich nicht hinreichend abgesichert anzusehen ist. Zum anderen steht fest, dass das mit der „Hartheimer Lösung“ und ihren Modifizierungen erreichbare Retentionsvolumen deutlich hinter der Rückhaltekapazität des planfestgestellten Retentionsraums Elzmündung zurückbleibt (vgl. Prof. Dr. Bernhart, Schreiben vom 8.10.2012 an das Regierungspräsidium Freiburg [Anlage 19 zur Berufungserwiderung vom 29.10.2012]). Im Übrigen hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Einwand, die „Hartheimer Lösung“ und ihre Modifizierungen könne den Rückhalteraum Elzmündung als Standort entbehrlich machen, nicht aufrechterhalten. 2. Die Planfeststellungsbehörde hat der kommunalen Planungshoheit der vom Planfeststellungsbeschluss betroffenen Klägerin und der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Rahmen der Abwägung hinreichend Rechnung getragen. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit vermittelt einer Gemeinde eine wehrfähige, in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition. Eine Gemeinde wird durch eine überörtliche Fachplanung in ihrer Planungshoheit nur beeinträchtigt, wenn das Vorhaben eine konkrete gemeindliche Planung nachhaltig stört, wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auch auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 30.5.2012 - 9 A 35.10 - DVBl 2012, 1377; Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -UPR 2009, 236; Beschl. v. 18.3.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502; Beschl. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 - NVwZ-RR 1999, 554; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Im Anhörungsverfahren und im Prozess ist die Gemeinde hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darlegungspflichtig (BVerwG, Beschl. v. 18.3.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502). Diese Vorgaben hat die Planfeststellungsbehörde beachtet. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung, in der sie sich umfassend mit den von der Klägerin und der Gemeinde Kappel-Grafenhausen gerügten Eingriffen in ihre Planungshoheit auseinandergesetzt hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 273 ff. und S. 336), nicht die in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnde Planungshoheit beider Gemeinden missachtet. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - und 2 K 193/08 -, auf die es in dem angefochtenen Urteil verwiesen hat, zutreffend herausgestellt, dass weder die Klägerin noch die Gemeinde Kappel-Grafenhausen eine konkrete bestehende oder zumindest ernsthaft angestrebte - durchsetzbare - städtebauliche Planung benannt haben, die aufgrund des planfestgestellten Vorhabens nicht oder nur noch eingeschränkt durchgeführt oder umgesetzt werden könnte. Gegebenenfalls infolge des Vorhabens notwendige Grundstücks- und Gebäudesicherungsmaßnahmen hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht als zumutbar beurteilt. Dies gilt auch hinsichtlich der - nach Auffassung der Klägerin verminderten - Attraktivität künftiger durch Bebauungsplan ausgewiesener Bauplätze. Ferner ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die städtebauliche Entwicklung der Klägerin und der Gemeinde Kappel-Grafenhausen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Entwicklungserschwernisse ergeben sich bereits aus der vorhandenen Situation. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Vorhaben unmittelbar beanspruchten Flächen sich nahezu vollständig innerhalb des im Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 ausgewiesenen Vorrangbereichs für Überschwemmungen befinden. Im Weiteren sind die im Nahbereich des Vorhabens liegenden Gemeindegebiete in ihrer allgemeinen und baulichen Entwicklungsfähigkeit bereits aufgrund ihrer Lage unmittelbar neben dem Überschwemmungsgebiet, der Nähe zum Rhein und des durch die Tulladämme geprägten Uferbereichs vorbelastet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben. Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage her einer solchen Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an diese Merkmale anknüpfen, zumutbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Beschl. v. 22.7.2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486). 3. Die Planfeststellungsbehörde ist weiterhin ohne Abwägungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens keine Gefahren durch aufsteigendes Grundwasser für die Gebäude und Einrichtungen in dem Teilort Kappel der Gemeinde Kappel-Grafenhausen und in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier der Klägerin drohen. In diesen Teilorten sind nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 222 ff. u. 297) i.V.m. den Antragsunterlagen (vgl. Ordner 10 bis 13, Anlage 5) Schutzmaßnahmen angeordnet, die ein vorhabenbedingtes schädliches Ansteigen des Grundwassers in diesen Bereichen unabhängig davon vermeiden, ob ohne diese Schutzmaßnahmen ein höherer Grundwasserstand eintreten würde, als nach dem - vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft bewerteten -Grundwassermodell berechnet worden ist. Als Schutzmaßnahmen sind grundwasserstandsabhängig gesteuerte Brunnengalerien zur Grundwasserhaltung vorgesehen, die als großflächig wirkende Maßnahmen am Rand der einzelnen Ortslagen erstellt werden sollen (Ordner 10 bis 12, Anlagen 5.1 bis 5.3). Für mehrere Häuser am Ortsrand von Nonnenweier und Wittenweier sind außerdem einzelne Objektschutzmaßnahmen (vgl. Planunterlagen, Ordner 13, Anlage 5.4) geplant, da für diese Anwesen großflächig wirkende Schutzmaßnahmen nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand machbar gewesen wären. Als solche Objektschutzmaßnahmen sind lokale Grundwasserhaltungen oder der Einbau von „Weißen Wannen“ vorgesehen. Neben den einzelnen Objektschutzmaßnahmen sind in den Ortslagen Kappel und Wittenweier Beweissicherungsmaßnahmen durch Bausachverständige für den Fall festgelegt, dass unklar ist, ob eine Kellervernässung auf einen vorhabenbedingten Grundwasseranstieg und unzureichende Pumpenleistung oder durch einen natürlichen Grundwasseranstieg zurückzuführen ist. Des Weiteren ist für den Fall einer unvorhergesehenen unzureichenden Schutzwirkung der Brunnen vorgesehen, weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen (vgl. VII. Ziff. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Planfeststellungsbeschluss ist ferner festgesetzt, dass aus Sicherheitsgründen für die Schutzmaßnahmen die Stromversorgung so auszulegen ist, dass bei Ausfall eines Versorgungssystems unmittelbar ein anderes Versorgungssystem einspringen kann. Im vorliegenden Fall soll die notwendige Redundanz bei der Energieversorgung durch die zweiseitige unabhängige Stromversorgung der Anlagen durch Vorhalten einer zweiten Energiequelle sichergestellt werden. Im Planfeststellungsbeschluss ist darüber hinaus unter VII. A. Ziff. 2.6 bestimmt, dass in allen Gebäuden, die nach den Planunterlagen in baurechtlich genehmigten Bestandteilen i.S. des Verschlechterungsverbotes betroffen sind, Beweissicherungsmaßnahmen vor und nach dem Probebetrieb oder - soweit vorhabenbedingte Vernässungen bereits als sicher anzusehen sind -Einzelsicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässungen durchzuführen sind. Werden während des Probebetriebes oder zu einem späteren Zeitpunkt Vernässungen in oder an weiteren Gebäuden festgestellt, die nach dem Ergebnis eines dann durchzuführenden Beweissicherungsverfahrens auf den Polderbetrieb zurückzuführen sind, sind für die betroffenen Gebäude in gleicher Weise Einzelsicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Verbleiben trotz dieser Sicherungsmaßnahmen Beeinträchtigungen oder sind Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht durchführbar, sind die verbleibenden Beeinträchtigungen vom Vorhabenträger zu entschädigen. Die vorliegende Planung zum Rückhalteraum Elzmündung entspricht damit den Anforderungen der DIN 19700 (Stauanlagen), Teil 13 (Staustufen). Der Betrieb der Schutzbrunnen reicht aus, um die Grundwasserstände in den genannten Orten nicht nur bei Durchführung der Ökologischen Flutungen, sondern auch im Falle von Hochwasserrückhaltungen auf dem Niveau zu halten wie ohne den Polderbetrieb. Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 297) ergibt, müssen die Schutzmaßnahmen so dimensioniert werden, dass es bei dem Vergleich der Grundwasserverhältnisse mit und ohne Betrieb des Rückhalteraums sowohl bei Ökologischen Flutungen als auch bei Hochwassereinsatz grundsätzlich zu keinen zusätzlichen schadbringenden Grundwasseranstiegen im Bereich der betroffenen Ortslagen kommt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Vertreter des Vorhabenträgers habe darauf hingewiesen, dass die Sicherheitszuschläge bei der Leistungsfähigkeit der Pumpen das mögliche Maß einer Prognoseunsicherheit bei der Berechnung der Grundwasseranstiege bei weitem ausgleichen könnten. Ferner sei wegen der Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands (vgl. VII. Ziff. 6.3 des Planfeststellungsbeschlusses) sowie besonderer Schutzmaßnahmen nicht zu befürchten, dass durch den Betrieb gerade der Schutzbrunnen eine Gefahr des Wegschwemmens von Sedimenten aus dem Bereich der Gebäudefundamente bestehe. Diesen Ausführungen setzt die Klägerin nichts Substantiiertes entgegen. Tragfähige konkrete Aussagen, die die dem dargestellten Schutzkonzept zugrunde liegenden Tatsachen oder dieses selbst substantiiert in Frage stellten, sind dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit die Leistungsfähigkeit der Pumpbrunnensysteme bestritten wird. 4. Mit Ausnahme der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - rechtskräftig erkannten Mängel ist die Abwägung auch hinsichtlich der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Eigenwasserversorgung einzelner Bürger wie auch kommunaler Einrichtungen und Gebäude auf der Gemarkung der Klägerin und in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen fehlerfrei (zur Rügebefugnis der Klägerin als Trägerin der öffentlichen Trinkwasserversorgung vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.6.1977 - 1 BvR 108/73 - NJW 1977, 1960; BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 C 3.98 - NVwZ 2000, 675; Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 12.88 - ZfW 1988, 408; Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40; Urt. v. 15.4.1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226). a) Eine Gefährdung des - dem zeitweise stillgelegten Tiefbrunnen „Auf der Au“ nördlich von Nonnenweier zugeordneten - Wasserschutzgebiets Nonnenweier ist nicht zu besorgen. Um sicherzustellen, dass kein Grundwasser aus dem Rückhalteraum in das Einzugsgebiet des Brunnens gelangen kann, hat der Vorhabenträger für die innerhalb der Wasserschutzgebiete gelegenen Bereiche in Nonnenweier westlich der Schutzbrunnen nach Ende des Einstaues ein Nachlaufen der Schutzbrunnen vorgesehen. Darüber hinaus wurde zur Gewährleistung eines größtmöglichen Schutzes der Nachlauf auch für den Probebetrieb zugesagt (vgl. hierzu die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss unter IX. Ziff. 7.32.2, A) III. 1.). In den Nebenbestimmungen unter VII. A. Wasserwirtschaft und Bodenschutz, Ziff. 7.2 wurde dem Vorhabenträger aufgegeben, durch ein Nachlaufenlassen der Brunnengalerien auch nach Entleerung des Rückhalteraums sicherzustellen, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt. Ein zusätzlicher Schutz ergibt sich aus der Funktion des Mühlbachs als Vorfluter. Durch den geplanten Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung ist danach auch keine Beeinflussung der Einzel(haus)wasserversorgungen in Nonnenweier und Wittenweier, zu deren Schutz gleichfalls Pumpengalerien vorgesehen sind, durch aus dem Rückhalteraum zufließendes Grundwasser zu erwarten. Da auch zugunsten des Teilorts Kappel der Gemeinde Kappel-Grafenhausen ausreichend dimensionierte Schutzbrunnen vorgesehen sind, ist eine Gefährdung durch in das Grundwasser gelangten „rheinbürtiges Wasser“ gleichfalls nicht zu besorgen. b) Soweit die Eigenwasserversorgung für die im Eigentum der Klägerin oder einzelner Bürger stehenden Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim in Rede steht, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass trotz der methodischen Mängel der Grundwassermodellierung die Betroffenheit der Grundwasserqualität in diesen Ortslagen in keinem Fall das Maß erreiche, dass ein Eindringen von „rheinbürtigem Polderwasser“ den bisherigen Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität mit der insoweit erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen könne. Ferner sei bei den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in Allmannsweier zu berücksichtigen, dass diese durchweg an die öffentliche Wasserversorgung des Wasserversorgungsverbands Ried angeschlossen seien und deshalb über keine Eigenwasserversorgung verfügten. c) Schließlich bestehen auch nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel daran, dass durch den Bau und Betrieb des planfestgestellten Vorhabens - selbst bei einer nicht gänzlich auszuschließenden Beeinträchtigung der bisherigen Eigenwasserversorgung Einzelner - die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ausreichend gewährleistet ist. Insoweit ist auf die umfangreichen Nebenbestimmungen unter VII. Ziff. 7 des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz der Wasserversorgung hinzuweisen, zu denen neben Beweissicherungsmaßnahmen auch der Anschluss eines Gebäudes mit Eigenwasserversorgung an die öffentliche Wasserversorgung auf Kosten des Vorhabenträgers zählt. 5. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Abwägungsmangel, soweit Belange der allgemeinen Sicherheit in Rede stehen. a) Die Planfeststellungsbehörde hat eine Gefährdung der in der Nähe des Rückhalteraums lebenden Menschen durch Dammbruch ohne Abwägungsfehler verneint. Sie hat sich zur Begründung ihrer Annahme, dass die Dammsicherheit durch die vorgesehenen bautechnischen Maßnahmen gewährleistet sei, zu Recht auf die Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau zur Standsicherheit des Rheinseitendamms für Hochwasserretentionen und Ökologischer Flutungen vom 23.12.2003 (Ordner 31, Anlage 12.11 des Planfeststellungsantrags) und der Ingenieurgesellschaft Kärcher mbH (Institut für Geotechnik - Geotechnisches Gutachten zum Rheinhauptdamm VII, zum Südlichen Damm, zum Schutterentlastungskanal und den Straßendämmen L 100, L 103, zum Querriegeldamm Wittenweier sowie zum Rheinhauptdamm VI vom 23.7.1998, 2.7.1998, 29.5.2002, 24.11.1998 und 26.6.2002 (Ordner 36 und 37, Anlagen 12.24 - 12.27 der Antragsunterlage zum Planfeststellungsbeschluss) berufen und darauf hingewiesen, dass alle Empfehlungen der Gutachter in die Planung aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Beurteilung der Dammsicherheit wurde auch das Erdbebenrisiko berücksichtigt sowie die dabei in den Blick zu nehmenden alten Bunkeranlagen. Im Planfeststellungsbeschluss ist dementsprechend festgelegt, dass die bautechnischen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den technischen Regelungen der DIN 4149 („Bauten in deutschen Erdbebengebieten“) erstellt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass die Sicherheitsanalysen und die hierauf beruhenden Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe ordnungsgemäß erstellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, die Planfeststellungsbehörde habe im Rahmen ihrer Erwägungen zur allgemeinen Standfestigkeit der Dämme den Gefahren, die durch Sabotageakte drohen könnten, hinreichend Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen zeigt keine Anhaltspunkte auf, die zu Zweifeln an dieser Beurteilung Anlass gäben. b) Die von der Klägerin vorgebrachte Gefahr einer „Verklausung“, d.h. des Verschlusses von Ein-, Durchlass- oder Auslassbauwerken im Rückhalteraum Elzmündung durch Treibholz oder vergleichbare Gegenstände hat die Planfeststellungsbehörde ebenfalls abwägungsfehlerfrei beurteilt. Der Senat teilt - insbesondere aufgrund der Darlegungen des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung - die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die von der Klägerin befürchtete Gefahr, durch einen Verschluss der Bauwerke könne es zu einer Überflutung der angrenzenden Siedlungsbereiche kommen, nicht zu besorgen ist. Die Gefahr, dass es zu einer Verklausung durch Treibholz bei einem einzelnen Bauwerk kommen wird, hat der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die von der Klägerin geäußerten Befürchtungen seien gleichwohl unbegründet, da die abflussstärksten Bauwerke jeweils „gedoppelt“ ausgeführt werden sollten, was bedeute, dass sie mit zwei voneinander getrennten Durchlässen ausgestattet seien. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht unter Ziff. 8.1.1 (Ordner 1, Anlage 1 der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss) ergibt, besteht das Einlassbauwerk zwischen Rhein und Rückhalteraum aus zwei Zügen, deren Maße jeweils 5,00 m x 2,30 m betragen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die Durchlassbauwerke eine ausreichend dimensionierte Öffnung haben. Aus Gründen der Betriebssicherheit sind die Bauwerke mit zwei motorisierten Verschlüssen in zwei hintereinanderliegenden Ebenen ausgestattet, die unabhängig voneinander zu betreiben sind. Bei Ausfall einer Schützebene kann die jeweils verbleibende Verschlussebene alle erforderlichen Funktionen übernehmen. Für den Notbetrieb sind zusätzlich zu dem elektromechanischen Antrieb Vorrichtungen für einen Handbetrieb vorgesehen. Motoren, Handantrieb etc. sind in jedem Betriebszustand über die Bedienebene erreichbar. In den Querriegeln wurde das leistungsfähigste regelbare Bauwerk ebenfalls doppelt vorgesehen, so dass selbst bei Ausfall eines Bauwerkteils ein schadloser Betrieb gewährleistet ist. Im Übrigen ist selbst bei einem Überlaufen der Querriegel eine Überflutung der angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zu erwarten, da das Wasser innerhalb des Rückhalteraums aufgrund der Geländemorphologie von Süden nach Norden ohne Überbordung nach Westen strömt. c) Die Gefahr eines Rückstaus der Elz durch den Bau des Querriegels Wittenweier hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung verneint, in dem Auslaufbereich des Rückhalteraums seien stets genügend Aufnahmekapazitäten des Rheins gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist auch insoweit ein Abwägungsfehler nicht zu erkennen. 6. Der Planfeststellungsbeschluss hat ferner ohne Abwägungsfehler angenommen, dass der Bau und der Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung nicht das Entstehen von Gesundheitsgefahren durch Zunahme der Schnakenpopulation und anderer Stechmückenpopulationen befürchten lässt. Die Planfeststellungsbehörde hat zur Frage, ob und inwieweit die Ökologischen Flutungen im Rückhalteraum Elzmündung zur Zunahme der vorhandenen Stechmückenpopulationen oder zu deren Neuansiedlung führen, umfangreiche Stellungnahmen eingeholt. Hierbei sind insbesondere die Stellungnahmen des Landratsamts Ortenaukreis - Amt für Umwelt- und Infektionshygiene vom 7.4.2005, des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vom 18.3.2005 und 4.10.2005, des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg vom 26.11.2003 und 28.9.2005 sowie die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.2.2007 zu nennen. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Wissenschaftlichen Direktors der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage (KABS) und Leiters des Instituts für Dipterologie, Dr. Norbert Becker, vom 8.8.2013 vorgelegt. Forschungsobjekt dieses Instituts, das eng mit der Universität Heidelberg zusammenarbeitet, sind Stechmücken aus den Tropen, die als Folge des Klimawandels und der Globalisierung in der Region heimisch werden und Überträger von für Menschen gefährliche Krankheiten sein können. Aufgrund dieser gesamten gutachterlichen Stellungnahmen sowie der Aussagen von Dr. Andreas Arnold von der KABS, Bereich Nordbaden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind Gesundheitsgefahren durch Zunahme der Schnakenpopulation und anderer Stechmückenpopulationen nicht zu erwarten. Im Einzelnen: a) Eine Zunahme der vorhandenen Stechmückenpopulation infolge der Hochwasserrückhaltung oder der Ökologischen Flutungen wird durch die von der KABS durchgeführten Stechmückenbekämpfung hinreichend sicher und erfolgreich unterbunden. Insoweit hat Dr. Arnold darauf hingewiesen, dass die geplanten Ökologischen Flutungen die Bekämpfung der Schnaken sogar erleichtere, weil die Einsätze besser geplant werden könnten. Die in Frage kommenden Feuchtgebiete könnten außerdem auf der Grundlage der Modelle zu den Wasserständen im Retentionsgebiet hinreichend sicher identifiziert werden. Damit werde die Arbeit der KABS-Mitarbeiter wesentlich erleichtert. Mit dem zur Bekämpfung der Überschwemmungsmücken (Schnaken) eingesetzten Bazillus thuringienses israelensis (B.t.i.) werden nach den weiteren Ausführungen von Dr. Arnold weit über 90 % der Larven der Stechmücken sowie der Kriebelmücken abgetötet. Alle anderen Organismen und insbesondere Menschen würden dadurch nicht geschädigt. Diese Erkenntnis werde durch die Erfahrungswerte von bereits im Einsatz befindlichen Rückhalteräumen des Integrierten Rheinprogramms, z.B. den Polder Altenheim und dem Kulturwehr Kehl/Straßburg, abgesichert. Bei den Ökologischen Flutungen entstünden temporäre Brutgewässer, die nur wenige Tage existierten und somit lediglich für die „Rheinschnaken“ ideale Brutareale seien. Im Bereich der Elz sei es vorwiegend der „Stechende Tunichtgut“ (Ochlerotatus sticticus), der nach dem „Quälenden Taugenichts“ (Aedes vexans) die häufigste Überschwemmungsmücke im Oberrheingebiet sei. Diese Mücken könnten nicht als wichtige Vektoren von viralen Erkrankungen oder als neuartig charakterisiert werden. Mögliche Resistenzen der Mückenlarven gegen den verwendeten Stoff B.t.i. seien angesichts der langjährigen Erfahrungen nicht zu befürchten. Vor diesem Hintergrund ist die in den Planfeststellungsbeschluss unter VII. (Nebenbestimmungen) H. 1. aufgenommene Auflage, die den Vorhabenträger zu ausreichenden Schnakenbekämpfungsmaßnahmen im Bereich des Rückhaltebeckens verpflichtet, als ausreichend anzusehen, um eine Zunahme der Schnakenpopulation zu verhindern. b) Eine Förderung der Verbreitung der in Deutschland bisher nicht heimischen Asiatischen Tigermücke (Aedes albopictus) und der Asiatischen Buschmücke (Ochlerotatus japonicus) als Vektoren viraler Erkrankungen durch Ökologische Flutungen kann gleichfalls nicht festgestellt werden, da in den von den Ökologischen Flutungen betroffenen Bereichen keine Brutgewässer für diese Arten entstehen. Nach den übereinstimmenden Ausführungen von Dr. Becker in seiner Stellungnahme vom 8.8.2013 und von Dr. Arnold in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Asiatische Tigermücke im Retentionsraum bisher keine eigenständige Population aufgebaut. Die Mitarbeiter des Instituts für Dipterologie und der KABS führten seit neun Jahren zusammen mit weiteren Forschungseinrichtungen, z.B. dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg (BNI) und den Universitäten Heidelberg, Bochum, Osnabrück und Leipzig ein Monitoring durch. Lediglich entlang von Autobahnen (A 5 und A 92), die von Italien nach Deutschland führten, könnten regelmäßig eingeschleppte Individuen der Asiatischen Tigermücke gefunden werden, nicht indessen im Planungsgebiet des Integrierten Rheinprogramms. Auch an den Einschleppungsorten hätten diese Individuen noch keine eigenständigen Populationen aufbauen können. Die Asiatische Buschmücke komme in bewaldeten Gegenden wie z.B. im Schwarzwald vor. In den Rheinauen sei sie indessen noch nicht gefunden worden. Nach den weiteren Ausführungen von Dr. Becker und Dr. Arnold finden sowohl die Asiatische Tigermücke als auch die Asiatische Buschmücke in den Überflutungsgewässern der Rheinauen keine geeigneten Brutbedingungen vor. Beide Arten seien ausschließlich in Siedlungsgebieten nachgewiesen worden. Dies beruhe auf einer besonderen Anpassung an diese Lebensräume und dem Ausweichen vor Fressfeinden, wie sie in größeren Gewässern vorhanden seien. Beide Arten kämen ausschließlich im Bereich von kleinen Wasseransammlungen in der Nähe von Siedlungen vor. Sie nützten dort natürliche und künstliche „Container“ zur Eiablage, wie z.B. Vasen, Gullis, Baumhöhlen, Regentonnen und wassergefüllte Altreifen. Gewässer, die bei Ökologischen Flutungen entstünden, stellen keine Brutgewässer dar. c) Das von der Klägerin angesprochene Chikungunya-Fieber wird von der Asiatischen Tigermücke übertragen, diese kommt aber - wie dargelegt - in den Poldergebieten bzw. in den Überschwemmungsgewässern des Rheins nicht vor. Die West-Nil-Viren sowie die Usutu-Viren werden vorwiegend von der Gemeinen Hausmücke (Culex pipiens) übertragen. Diese Mücke benötigt Wasseransammlungen, die länger als nur wenige Tage existieren. Die temporären Gewässer, die bei Ökologischen Flutungen entstünden, sind nach den oben genannten Stellungnahmen keine typischen Brutareale für die Gemeine Hausmücke. Diese Art kommt vielmehr massenhaft nur im Siedlungsbereich vor, wo sie z.B. Regenfässer, Jauche- und Abwassergruben, Sickerschächte, Kanalisationen, Gullis und wassergefüllten Altreifen zur Eiablage nutzt. In diesen Bereichen führt die KABS in den Mitgliedsgemeinden - unabhängig von Flutungsmaßnahmen - Kontrollen, Beratungen und ggf. Bekämpfungen durch. Eine dauerhafte Einschleppung des West-Nil-Virus ist nach dem Urteil des Bernhard-Nocht-Instituts auch wegen des Fehlens des dafür erforderlichen Virusreservoirs im Blut von Vögeln und Menschen und auf Grund der bestehenden Klimabedingungen nicht zu befürchten (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen beim Landratsamt Ortenaukreis vom 8.4.2005). d) Die ferner angeführte Blauzungenkrankheit kann nach den Ausführungen der Gutachter nicht mit temporären Überschwemmungen entlang des Rheins in Korrelation gesetzt werden, da die Überträger dieser Viruserkrankungen keine der dort vorhandenen Gewässer für ihre Entwicklung brauchten. Das Vorkommen des Hundehautwurms (Dirofilaria repens) habe keine human-medizinische Bedeutung im Oberrheingebiet. Die Übertragung von Dirofilaria repens durch Überschwemmungsmücken auf den Menschen sei im Oberrheingebiet nicht nachgewiesen. e) Was die von der Klägerin genannte Gefahr von Erkrankungen an Malaria betrifft, hat Prof. Dr. P. Kimmig, Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, in seinen Stellungnahmen vom 25.6.2002 und 27.7.2005 ausgeführt, dass weder die Retentionsflutungen noch die Ökologischen Flutungen zu einer Verbreitung der Stechmücken der Gattung Anopheles, die alleinige Überträger der menschlichen Malaria seien, beitrügen. Nach Ausführungen von Prof. Dr. Kimmig ist die Malaria tertiana (sog. autochthone Malaria - Drei-Tage-Fieber, im Gegensatz zur tropischen Malaria) bis Ende des 19. Jahrhunderts in Europa endemisch gewesen. Ein Wiederaufflackern der Malaria sei trotz des Vorhandenseins geeigneter Vektoren nicht zu erwarten, da der Malaria das tierische Reservoir fehle. Einziges Reservoir für die Erreger der Malaria sei der Mensch. Um einen Infektionskreislauf über infizierte Menschen herzustellen, müssten diese sich in größerer Zahl den Anopheles-Stichen aussetzen, was bei akuter Krankheit nicht zu erwarten sei. Dies sei nur bei sogenannten semi-immunen Menschen möglich, die noch Parasiten im Blut aufwiesen, aber nicht mehr erkrankten. Diese Situation sei in Mitteleuropa nicht mehr gegeben, da semi-immune Malariaträger, die zu Zeiten der einheimischen (autochthonen) Malaria noch in größerer Zahl in der Bevölkerung vorhanden gewesen seien, jetzt nicht mehr existierten. Eine Wiederetablierung des Malariakreislaufs in Deutschland könne deshalb nur bei massiertem Auftreten semi-immuner Bewohner von Malariagebieten gerade im Rückhalteraum Elzmündung als einem Vektorgebiet in Betracht zu ziehen sein. f) Mit dem Einwand, durch die Vernässung des Rückhaltebeckens träten vermehrt Pollen feuchtigkeitsliebender Pflanzen auf, die zu allergischen Beschwerden führten, werden keine durchgreifenden Abwägungsfehler aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die Zurückstellung dieser Befürchtung im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Beklagten zu Recht nicht beanstandet. Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich sowohl trockenheitsliebende als auch feuchtigkeitsliebende Pflanzen Pollen freisetzen, die allergische Reaktionen auslösen können, sodass es durch die Veränderung der Vegetation letztlich nur zu einer Verschiebung von einer bestehenden Belastung zu einer gleichartigen anderen komme. Nach der Natura 2000-Kartierung seien zudem die Rheinauenwälder bereits jetzt durch Feuchtigkeit geprägt. Dass der Betrieb des Polders zusätzlich in relevantem Umfang die örtlichen Klimaverhältnisse verändern wird, sei nicht anzunehmen (vgl. insoweit die nachfolgenden Ausführungen unter 7.). Die Planfeststellungsbehörde hat damit die möglichen Belastungen für Allergiker erkannt, die auf Pollen feuchtigkeitsliebender Pflanzen reagieren, diese Belastung aber aufgrund der genannten Überlegungen als hinnehmbar angesehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.5.1995 (- 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256) zu Recht darauf hingewiesen, dass individuelle Empfindlichkeiten Einzelner bei der Ermittlung und Abwägung der konkret durch das Vorhaben betroffenen Belange nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen seien, weil der zu gewährleistende Gesundheitsschutz regelmäßig nur objektiviert gewährleistet werden könne. Diesen überzeugenden Erwägungen wird lediglich die Behauptung entgegen gesetzt, dass gerade die Exposition gegenüber ungewohnten, neuen Allergenen zu besonders schweren und zahlreichen Krankheitserscheinungen führe. Wenn sich das Pollenspektrum, dem eine Bevölkerung ausgesetzt sei, von trockenheitsliebenden hin zu feuchtigkeitsliebenden Pflanzen verschiebe, litten deshalb notwendigerweise sehr viel mehr Personen unter allergischen Erscheinungen, als wenn diese Verschiebung unterbleibe. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung wird indessen nicht gegeben. g) Die Bewertung der im Planfeststellungsverfahren eingewendeten Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze, freigesetztes radioaktives Radongas in den vernässten Kellerräumen und die Sporen der sich in den vernässten landwirtschaftlichen Kulturen festsetzenden Fungi lässt ebenfalls keinen erheblichen Abwägungsfehler erkennen. Für die Bewertung der ferner geltend gemachten Gefahren durch Feinstaub, der vom Wind aus den mit Schwermetallen, polychloriden Biphenylen, PCP, DDT und persistierenden Chlorverbindungen belasteten Schlammablagerungen im Rückhaltebecken abgetragen werde, gilt das Gleiche. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Gefahren entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingestellt (Planfeststellungsbeschluss S. 522 ff.). Sie hat dabei ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot die Gefahren eines Schimmelpilzwachstums und der Freisetzung von Radon für den Betrieb des Rückhalteraums mit der Begründung ausgeschlossen, dass aufgrund der Schutzbrunnen in den insoweit betroffenen Teilorten Nonnenweier und Wittenweier keine - polderbedingt - erhöhten Grundwasserspiegel eintreten werden (vgl. vorgehende Ausführungen und Planfeststellungsbeschluss S. 422). Gleiches gilt für die Verneinung einer Gefahr für die Atemwege Dritter durch einen erhöhten Pilzdruck in den vernässten landwirtschaftlichen Flächen sowie für die Gefahr schadstoffbelasteter Feinstaubimmissionen infolge von Schlammablagerungen nach den Flutungen im Rückhaltebecken. Denn die die Planfeststellungsbehörde hat dazu im Planfeststellungsbeschluss (S. 524) nachvollziehbar dargelegt, dass Schimmelpilze im Boden oder an Nahrungs-oder Futterpflanzen regelmäßig nicht über die Atemluft aufgenommen würden und deshalb keine Gefahr vermehrter Atemwegserkrankungen mit sich brächten. Diese Gefahreneinschätzung lässt keine methodischen Mängel erkennen. Das trifft auch auf die Einschätzung zu, dass die sich im Rückhalteraum ablagernden Gewässersedimente und Böden nach den angestellten Untersuchungen keine Belastung mit Schwermetallen oder sonstigen toxischen Stoffen erwarten ließen, welche eine zeitnahe Aufarbeitung durch die Fauna und Flora im Rückhalteraum verhindere oder - bei Abrieb durch Wind - das Entstehen von gesundheitsbeeinträchtigenden Feinstaubimmissionen befürchten lasse (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 524 f. und den Untersuchungsbericht der IUT zur Beschaffenheit der Gewässersedimente und Böden im geplanten Rückhalteraum Elzmündung vom Januar 2001 sowie die Ausführungen des Senats zur Frage der Grundwassergefährdung). 7. Die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss zu den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das regionale Klima lassen keinen beachtlichen Abwägungsfehler erkennen. Das von der Planfeststellungsbehörde zur Beurteilung der regionalklimatischen Auswirkungen des Vorhabens herangezogene Fachgutachten von Prof. Dr. L. Jaeger vom 14.9.2005 (UVS - Rückhalteraum Elzmündung - Schutzgut Klima [kleinklimatologische Veränderungen und kleinklimatologische Auswirkungen des Betriebs des Retentionsraums sowie zu deren Folgen für Fauna, Flora und Gesundheit der Menschen in der Umgebung] - im folgenden Klimagutachten vom 14.9.2005 [LRA Ortenaukreis, Aktenband XII, S. 5157 ff.]) sowie dessen weitere Stellungnahme vom 11.4.2006 kommen zu dem Ergebnis, dass der plangemäße Betrieb zwar gewisse kleinklimatische Auswirkungen in der unmittelbaren Umgebung des Retentionsraums bewirken werde. Diese seien jedoch insgesamt zu vernachlässigen. Spürbar belastende Auswirkungen auf die Fauna und Flora und insbesondere auf die Gesundheit der Menschen, die im vorhabennahen Bereich siedelten, seien jedoch weder hinsichtlich der Entstehung von Kaltluft und der Nebelbildung noch mit Blick auf sonstige thermische Wirkungen der geplanten Maßnahmen zu erwarten. Das agrarmeteorologische Wuchsklima werde durch das geplante Vorhaben nicht berührt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung begegnet die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, dass in einem untergeordneten Umfang verbleibende kleinere Belästigungen in Anbetracht der Vorhabenbedeutung hingenommen werden müssen (Planfeststellungsbeschluss S. 259 f, 264), keinen Bedenken. Die an der Auffassung von Prof. Dr. Jäger geübte Kritik von Prof. Dr. H. Mayer - dem Gutachter der Klägerin - in seinen Stellungnahmen vom 22.8.2008 und vom 28.4.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von Prof. Dr. Jäger erhobenen Einwendungen können - insbesondere vor dem Hintergrund der hierzu im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. L. Jaeger vom 27.12.2008 (Anlage zur Klageerwiderung vom 27.3.2009) - nicht überzeugen. Die Prof. Dr. H. Mayer geforderte Methode einer rechnerischen Simulation der kleinklimatologischen Auswirkungen des vorhabenbedingten Betriebs mag zwar ein geeignetes Modell sein zur Beschreibung der komplexen Entwicklungen des Kleinklimas bei Rückhaltung von größeren Wassermengen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt aber die von dem Fachgutachter des Vorhabenträgers angewandte Methode, die auf Analogieschlüssen und insbesondere auf Erfahrungen aus anderen Wassersammelbecken in der Rheinebene beruht, eine gleichfalls geeignete wissenschaftliche Untersuchungsmethode dar. Dies gilt gerade in Anbetracht der örtlichen Situation des geplanten Vorhabens. Soweit in den Stellungnahmen des Gutachters der Klägerin dem Gutachten von Prof. Dr. Jäger anhaftende Prognoseunsicherheiten bemängelt werden, hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gutachter der Klägerin - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - nicht habe aufzeigen können, ob und inwieweit sich diese - vermeintlichen -Prognoseunsicherheiten auf die für die Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte der Gesundheit der in der Umgebung siedelnden Menschen, auf die Verkehrssicherheit oder auf die Flora und Fauna im Bereich des Rückhalteraums - auch in einer Summationsbetrachtung - auswirken könnten. Zu der von dem Gutachter der Klägerin geübten Kritik ist ferner zu bemerken, dass diese insbesondere an die Größe der Überflutungsfläche des Rückhalteraums anknüpft. Diese allein an die flächenmäßige Ausdehnung des Retentionsraums orientierte Betrachtung wird jedoch den Besonderheiten des planfestgestellten Vorhabens nicht gerecht. Denn es wird hierbei der bedeutsame Umstand nicht hinreichend in den Blick genommen, dass eine Retentionsflutung nach den statistischen Berechnungen nur alle zehn Jahre erwartet wird. Ferner wird bei dieser undifferenzierten Betrachtung der für die klimatologischen Auswirkungen wichtige Gesichtspunkt nicht berücksichtigt, dass die Ökologischen Flutungen weder die gesamte Retentionsfläche noch gar die Einstauhöhe bei Retentionsflutungen erreichen. Auch vor diesem Hintergrund vermag die Forderung des Gutachter der Klägerin nach nummerischen Simulationsberechnungen die Tragfähigkeit des von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Klimagutachtens nicht zu erschüttern. 8. Die Abwägung begegnet auch im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft keinen durchgreifenden Bedenken. a) Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass über die Betroffenheit der einzelnen Landwirte hinaus die Aufrechterhaltung und Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft allgemein ein gewichtiges Ziel sei, das im Rahmen des § 64 Abs. 1 WG zu berücksichtigen sei. Sie hat ferner die deutliche Betroffenheit der landwirtschaftlichen Belange durch das Vorhaben erkannt (vgl. zur Auswirkung von Hochwassereinsätzen und Ökologischen Flutungen auf die landwirtschaftlichen Flächen die Ausführungen in den Planunterlangen Ordner 1, Anlage 1, Erläuterungsbericht, Kap. 7.5, S. 75 ff.). Nach Abwägung aller betroffenen Interessen, nämlich der vorhabenbedingten Belastung der Landwirtschaft allgemein (vgl. hierzu die Ausführungen unter IX. Ziff. 7.22) als auch hinsichtlich der individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe (vgl. zu den diesbezüglichen Einzeleinwendungen IX. Ziff. 8.7) ist sie jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar sei. Dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. b) Soweit es sich bei den durch Überflutungen betroffenen Flächen des Rückhalteraumes Elzmündung um gemeindeeigene Flächen handelt, die an Landwirte verpachtet sind und landwirtschaftlich genutzt werden, hat sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, etwaige Bewirtschaftungserschwernisse oder Ertragseinbußen zu ersetzen (vgl. hierzu VIII. Ziff. 11). Des Weiteren hat sich der Vorhabenträger bereit erklärt, soweit durch den Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung bei Hochwassereinsatz und/oder Ökologischen Flutungen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Grundstücken unmöglich wird, diese Flächen zu erwerben. c) Für Schäden, die durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens bei Hochwassereinsatz oder Ökologischen Flutungen außerhalb des Rückhalteraumes auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder an baulichen Anlagen entstehen, werden die Betroffenen entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen entschädigt. Baubedingte Ernteausfälle durch die Verstaubung von Kulturen, insbesondere bei Sonderkulturen an Bau- und Erschließungsstraßen hält die Planfeststellungsbehörde für nicht wahrscheinlich. Sollten dennoch Ausfälle auftreten, die auf die direkte Einwirkung der Baumaßnahmen zurückzuführen sind, sind diese ebenfalls durch den Vorhabenträger entsprechend der Regelung unter VIII. des Planfeststellungsbeschlusses zu entschädigen. Die Schadensschätzung wird von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss VIII. Ziff. 12 und IX. Ziff. 8.7.3.1). d) Die Planfeststellungsbehörde verschließt sich nicht der Erkenntnis, dass sich bei der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens gewisse Beeinträchtigungen der Landwirtschaft zurückbleiben und sich ohne Schaffung neuer Probleme und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vermeiden lassen. Sie geht jedoch davon aus, dass die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Agrarstruktur im betroffenen Gebiet habe. In Anbetracht des Umfangs der flächenmäßigen Betroffenheit landwirtschaftlicher Flächen und des vom Vorhabenträger vorgesehenen umfangreichen Beweissicherungsreglements sowie der von ihm zugesicherten Entschädigung für durch das Vorhaben hervorgerufene landwirtschaftliche Schadenssituationen ist diese Annahme nicht zu beanstanden. Hierbei durfte sich die Planfeststellungsbehörde auf die fachbehördlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 1.1.2005 und 13.10.2005 stützen. Soweit allgemein die landwirtschaftliche Nutzung im planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung und in Auswirkung dessen Einschränkungen erfährt, ist eine Zurückstellung dieses Belangs mit Blick auf den Hochwasserschutz als ein Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung abwägungsfehlerfrei. e) Ein Abwägungsdefizit liegt auch insoweit nicht vor, als die Existenzgefährdung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe als Folge der Landinanspruchnahme durch die Hochwasserrückhaltemaßnahme in Rede steht. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; zur Landwirtschaft Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332). Auch ohne direkte Inanspruchnahme muss sie das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung der unter Umständen mit erheblichen Investitionen ausgenutzten Erwerbsquelle bei der hoheitlichen Planung berücksichtigen. Allerdings schützt auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Eine Minderung der Rentabilität durch einen staatlichen Eingriff ist hinzunehmen. (BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 18). An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Die Planfeststellungsbehörde hat die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Flächen durch Vernässungen infolge von Flutungen und Druckwasser in Umfang und Ausmaß fehlerfrei bewertet (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 435 ff.). Hierbei hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass derartige Vernässungen nur sehr selten bei Retentionsrückhaltungen während der Vegetationsphase auftreten. Die Entscheidung, diese Beeinträchtigung als notwendige Folge der Hochwasserrückhaltung in Kauf zu nehmen und durch die Entschädigungsregelung in Ziffer VIII. Ziff. 9 bis 12 auszugleichen, beruht daher nicht auf einem Abwägungsfehler. Ob dem Verwaltungsgericht insoweit zu folgen ist, als es ein Ermittlungsdefizit für möglich hält, weil aufgrund der methodischen Fehlerhaftigkeit des Grundwassermodells die konkret betroffenen Bereiche nicht ausreichend sicher abgegrenzt worden und unter Umständen flächenmäßig größere Bereiche von Vernässungen betroffen seien, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein solches Defizit keinen erheblichen Abwägungsmangel darstelle, weil die Abwägungsentscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Denn das Landratsamt hat die Beeinträchtigungen durch das aufgrund der Ökologischen Flutungen ansteigende Grundwasser im Übrigen rechtsfehlerfrei bewertet und in der Abwägung - unabhängig von dem konkreten Ausmaß in der Fläche - aufgrund der Entschädigungsregelung als grundsätzlich zumutbar angesehen. Ferner hat die Planfeststellungsbehörde die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe der insoweit betroffenen Bürger auch in ihrer Gesamtheit betrachtet und dabei ohne Rechtsfehler die Gefährdung ihrer Existenz verneint. Auf eine Begutachtung der Betriebe durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen oder die Fachbehörde hat sie dabei verzichtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat dargelegt, dass die möglichen Verluste von Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen die Größenordnung von fünf Prozent der Betriebsfläche in keinem Fall überschreitet. Bei einer Inanspruchnahme von Betriebsflächen bis zu diesem Anhaltswert ist ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (BVerwG, Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332). 9. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, das Vorhaben führe zu Wertminderungen der Grundstücke und Gebäude und zu Ertragseinbußen bei Vermietung und Verpachtung, rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet gewesen sei, den Grundstückseigentümern im Einwirkungsbereich des Vorhabens einen Ausgleich für mittelbar durch das Vorhaben bedingte Wertminderungen ihrer Grundstücke zu gewähren. Soweit unabhängig von der Notwendigkeit und Möglichkeit der Gewährung eines finanziellen Ausgleichs vorhabenbedingte Minderungen des Verkehrswertes im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots zu berücksichtigen sein sollten, ist die Behörde dem ferner durch entsprechende Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei nachgekommen (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 289, 308 und 454 ff.). b) Die Klägerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen der behaupteten Wertminderungen. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der von der Planung Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn (weitere) Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können. Dieser Anspruch ist, wie bereits ausgeführt, ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG setzt somit voraus, dass Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Die Beeinträchtigungen müssen ferner, unabhängig davon, ob der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG oder des Art. 14 GG berührt ist, die Grenze des Zumutbaren überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23; Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248). Derartige Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Dass ein Grundstück wegen seiner Lage im Rückhalteraum Elzmündung an Wert verliert, ist keine nachteilige Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers. Wertminderungen dieser Art werden deshalb von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht erfasst. Die darin liegende Beschränkung des finanziellen Ausgleichs ist mit Art. 14 GG vereinbar. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.). 10. Der Umstand, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben in größerem Umfang Eigentum der Klägerin zum Zwecke des Baus und des Betriebs des Rückhalteraums in Anspruch genommen wird, lässt einen Rechtsfehler des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht erkennen. Die Planfeststellungsbehörde war sich bewusst, dass das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von überwiegend landwirtschaftlich genutzten und im Eigentum Dritter stehender Grundstücksflächen nicht zu verwirklichen ist. Sie hat hierbei weder die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Eigentums der betroffenen Bürger noch das im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verfassungsrechtlich, ansonsten nur einfachgesetzlich geschützte Eigentum der betroffenen Klägerin und der Gemeinde Kappel-Grafenhausen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urt. v. 30.5.2012 - 9 A 35.10 - DVBl 2012, 137; Beschl. v. 18.3.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04-NVwZ 2006, 1055) verkannt oder fehlgewichtet. Ihre Entscheidung, unter Abwägung aller Belange, insbesondere der öffentlichen Belange des Hochwasserschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes und der überwiegend privaten Interessen an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung des Besitzstandes bzw. der uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke, das Interesse am vorgesehen Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung höher zu bewerten, kann daher nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden. 11. Der Beklagte hat ferner das IRP als ein dem Hochwasserschutz am Oberrhein zugrunde liegendes Gesamtkonzept in die Abwägung einbezogen, ungeachtet dessen, dass es für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht verbindlich ist. Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Rahmen der Alternativenprüfung eingehend mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung dem planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung gegenüber den bereits in Betrieb genommenen und den in Planung befindlichen Rückhalteräumen, die das IRP vorsieht, zukommt. Dies zeigt sich insbesondere in der ausführlichen Auseinandersetzung mit der „Hartheimer Lösung“. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Retentionsvolumina auf die einzelnen Rückhalteräume diese in Beziehung zueinander gesetzt. Dass die Planfeststellungsbehörde von einer faktischen Alternativlosigkeit ausgegangen sei, kann der Senat nicht feststellen. 12. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes als fehlerfrei. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehören ungeachtet dessen, dass der Eingriff in Natur und Landschaft sich als zulässig erweist und das Vorhaben auch in habitat- und artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, zum Abwägungsmaterial und sind mit dem Gewicht in die nach der fachplanerisch gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen, das ihnen aus ökologischer Sicht objektiv zukommt (BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -NVwZ 2003, 485; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - NVwZ 2004, 732). Dem ist die Planfeststellungsbehörde in ausreichendem Maße nachgekommen, wie die Erwägungen im Rahmen der Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss unter IX. Ziff. 9. verdeutlichen. Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das fachplanerische Abwägungsgebot auch für weitere - vorstehend nicht näher aufgeführte - Belange verneint hat, folgt dem der Senat und verweist insoweit auf die in den Urteilen vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - und - 2 K 393/08 - enthaltene Begründung (§ 115 Abs. 5 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass dem Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus Abwägungsfehler anhaften könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 13. September 2013 Der Streitwert wird nach §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525, 1529) auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der sich die Erhöhung des für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss empfohlenen Streitwerts von 60.000,- EUR auf den festgesetzten Betrag aus der zusätzlichen Betroffenheit der Gemeinde mit Blick auf die Enteignungen ihrer Grundstücke rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -NVwZ 2006, 1055) Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis Ortenau, die seit 1972 aus den vormals selbstständigen Gemeinden Allmannsweier, Nonnenweier, Ottenheim und Wittenweier besteht. Ihr Gemeindegebiet grenzt unmittelbar an das rechte Rheinufer. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses für den Betrieb des Rückhalteraums, für Baumaßnahmen und für Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans vorübergehend oder dauerhaft in Anspruch genommen werden. Im Versailler Vertrag wurde Frankreich das Recht zugesprochen, aus dem Oberrhein Wasser auszuleiten und durch die Wasserkraft des Rheins Energie zu gewinnen. Daraufhin wurde auf französischer Seite der Rheinseitenkanal (Grand Canal d’Alsace) von Märkt bis Breisach angelegt. Auf der Grundlage von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschlossenen Vertrags über den Ausbau des Rheins (zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweiher/Lauterburg) vom 4.7.1969 und der am 16.7.1975 geschlossenen Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag baute Frankreich ferner zwischen 1959 und 1970 nördlich von Breisach den Rhein in Form der sog. „Schlingen“ zur verbesserten Schifffahrt und Energiegewinnung bis Straßburg aus. In diesem Zusammenhang wurden zwischen Basel und Iffezheim bis 1977 insgesamt zehn Staustufen gebaut, darunter die nördlich von Straßburg gelegenen Staustufen Gamsheim und Iffezheim. Mit dem damit verbundenen großflächigen Auenverlust als natürliche Überschwemmungsfläche (ca. 130 km²) erhöhte sich die Hochwassergefahr unterhalb der ausgebauten Strecke ab Iffezheim erheblich. International anerkannt wurde dies mit der Vorlage des Schlussberichts der 1968 eingesetzten Hochwasserstudienkommission für den Rhein 1978. Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik vereinbarten deshalb am 6.12.1982 eine Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16.7.1975. Ziel dieser Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung ist die Wiederherstellung der Hochwassersicherheit für den Rheinabschnitt zwischen Iffezheim und Worms zur Wiederherstellung eines 200-jährlichen Hochwassers beim Pegel Maxau und eines 220-jährlichen Hochwassers beim Pegel Worms durch von Frankreich, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zu verwirklichende Hochwasserschutzmaßnahmen. Im Zuge der weiteren Planung wurde das Integrierte Rheinprogramm (IRP) entwickelt, das neben wasserwirtschaftlichen Anforderungen auch ökologische Zielsetzungen berücksichtigt. Das IRP berücksichtigt ferner, dass die Standorte, die in der deutsch-französischen Vereinbarung vorgesehen waren, nicht ausreichen. Das IRP sieht vor, in Baden-Württemberg an 13 Standorten Hochwasserrückhalteräume mit einem Gesamtvolumen von ca. 167,3 Mio. m³ auf ehemaligen Aueflächen zu schaffen. Die Landesregierung Baden-Württemberg beschloss das IRP am 7.11.1988 als Grundlage für die anstehenden Entscheidungen zur Wiederherstellung des Hochwasserschutzes wie auch für die dauerhafte Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und beauftragte das damalige Umweltministerium, zur Umsetzung des IRP ein Rahmenkonzept zu erstellen. Die Landesregierung Baden-Württemberg verabschiedete das daraufhin erarbeitete „Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des IRP“ am 29.1.1996 und erklärte es zur Grundlage der weiteren Planungen. Das Rahmenkonzept besteht aus drei Teilen. Teil 1 der Konzeption hat die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes zum Gegenstand. Teil 2 stellt die Grundlagen der Auenrenaturierung und die dafür notwendigen Planungen und Maßnahmen dar. Teil 3 befasst sich mit Programmen zur Erfolgskontrolle. Die Vertragsparteien Bundesrepublik Deutschland und Französische Republik haben dem Teil 1 des Rahmenkonzeptes zugestimmt. Nach dem IRP soll auf der rechten Rheinseite zwischen Rhein-km 260,00 und 268,50 in dem Bereich zwischen dem Rheinseitendamm und den Rheinhauptdämmen VI und VII der Rückhalteraum Elzmündung mit einem Retentionsvolumen von 5,3 Mio. m3 realisiert werden. Betroffen sind davon die Gemarkungen der Gemeinde Schwanau, der Gemeinde Kappel-Grafenhausen sowie im Eigentum der französischen Gemeinde Rhinau stehende Flächen auf deutschem Hoheitsgebiet. Der für den Rückhalteraum Elzmündung vorgesehene Bereich ist überwiegend bewaldet. Er liegt im Bereich der Europäischen Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ (Nr. DE 7412-401; Südteil des Rückhalteraums) und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7712-401; Nordteil des Rückhalteraums). Der südlich der Ortschaft Wittenweier gelegene Teilbereich des Retentionsraums liegt zudem im Geltungsbereich des gleichzeitig als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach" (Nr. DE 7712-341); der nördlich angrenzende Bereich liegt im Bereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl" (Nr. DE 7512-341). In unmittelbarer Nähe zu den vorgesehenen Überflutungsflächen liegen zur Trinkwasserversorgung ausgewiesene Wasserschutzgebiete, wobei die Haushalte der Schwanauer Teilortschaften Wittenweier und Nonnenweier den Wasserbedarf überwiegend über eine Einzelwasserversorgung und nicht über eine zentrale Trinkwasserversorgung decken. Nach dem positiven Abschluss einer Umweltverträglichkeitsstudie und der Ausweisung des Retentionsraums als Vorranggebiet für Überschwemmungen im Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.4.1994 teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Oberrheinagentur als dem - damaligen - Vorhabenträger für den Rückhalteraum Elzmündung mit Schreiben vom 6.8.1996 mit, dass von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werde. Am 21.6.2004 beantragte das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein (seit 1.1.2005 Regierungspräsidium Freiburg - Landesbetrieb Gewässer), beim Landratsamt Ortenaukreis als der unteren Wasserbehörde die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung. Nach den vorgelegten Unterlagen soll der Rückhalteraum Elzmündung auf der rechten Rheinseite zwischen Rhein-km 260,00 und 268,50 in dem Bereich zwischen dem Rheinseitendamm und den Rheinhauptdämmen VI und VII realisiert werden. Nördlich wird der Rückhalteraum durch den Süddamm des Schutterentlastungskanals begrenzt. Die im südlichen Bereich bestehende Lücke zwischen den Hauptdämmen VI und VII wird als Retentionsfläche nach Süden in Richtung Kappel durch die natürliche Geländehöhe begrenzt. Die sämtlich bereits bestehenden Dämme, die in der Vergangenheit dem Hochwasserschutz der Gemeinden Kappel-Grafenhausen und Schwanau gedient haben, sollen dem vorgesehenen höheren Betriebsdruck entsprechend den Regeln der Technik angepasst werden. Der so gebildete Rückhalteraum wird durch neu zu errichtende Bauwerke in sieben Teilräume unterteilt. Über diese Bauwerke soll der Rückhalteraum so geflutet werden, dass die Teilräume nacheinander befüllt und entleert werden. Nach der Prognose des Landes ist mit einem Hochwassereinsatz statistisch alle zehn Jahre für die Dauer von bis zu neun Tagen zu rechnen. Da die relativ seltenen Hochwassereinsätze die Natur und Landschaft regelmäßig erheblich und nachhaltig beeinträchtigen würden, soll der Betrieb des „Rückhalteraums Elzmündung" die Durchführung sog. Ökologischer Flutungen beinhalten. Durch diese gezielt durchgeführten Flutungen des Polders, die nicht der eigentlichen Hochwasserrückhaltung dienen, sollen - als Mittel der naturschutzrechtlich notwendigen Minimierung der Folgen eines Retentionseinsatzes - die Pflanzen und Tiere sowie die Landschaft an die bei Hochwasserrückhaltung auftretenden Überflutungen adaptiert, bzw. die Sukzessionen im Rückhalteraum so beeinflusst werden, dass sich überflutungstolerante Gemeinschaften etablieren können. Die Ökologischen Flutungen, die bei Wasserständen einsetzen sollen, die vor dem Staustufenbau zu einer Überflutung des Bereichs geführt hätten, sind mit jährlich durchschnittlich 57 Tagen angesetzt, wobei an ungefähr 32 Tagen das Wasser allein in den Bereichen der bestehenden Gewässersysteme der Elz und des Ottenheimer Altrheins abgeführt werden soll. Eine flächige Flutung ist in einer Größenordnung von 25 Tagen vorgesehen. Der mit dem Betrieb des Polders verbundene Anstieg des Grundwassers soll für die Ortschaften Kappel am Rhein, Wittenweier und Nonnenweier über Schutzmaßnahmen in Form von Brunnengalerien neutralisiert werden, umsonst drohende Schäden im Bereich der bestehenden Ortslagen zu verhindern. Über diese Brunnengalerien soll so viel Wasser aus dem Untergrund und wieder zurück in den Rückhalteraum gepumpt werden, dass der Grundwasserspiegel in den betroffenen Ortschaften auf einem Niveau gehalten wird, wie es ohne den Einsatz des Rückhalteraums gegeben wäre. Außerdem sollen hierdurch die in Wittenweier und Nonnenweier zu 90 % bestehenden hauseigenen Wasserversorgungssysteme vor dem Eindringen von möglicherweise verschmutztem Wasser aus dem Rückhalteraum in den Bereich der dortigen Trinkwasserversorgung geschützt werden. Die öffentliche Bekanntmachung über das Vorhaben und die Offenlegung der Planunterlagen erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Schwanau vom 15. 10.2004 und im Verkündigungsblatt der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 14.10.2004. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens 8.12.2004 beim Landratsamt Ortenaukreis oder den jeweiligen Bürgermeisterämtern erhoben werden könnten und nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung der Antragsunterlagen zur Einsicht erfolgte bei den Bürgermeisterämtern Schwanau und Kappel-Grafenhausen in der Zeit vom 25.10. bis einschließlich 24.11.2004. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am 8.12.2004. Die Klägerin erhob gegen das Vorhaben Einwendungen, mit denen sie im Wesentlichen geltend macht, das allgemeine planerische Konzept sei verfehlt und lasse ein Raumordnungsverfahren vermissen. Der Naturschutz werde nicht hinreichend beachtet, zumal auch die Ökologischen Flutungen wertvollen Vegetationsbestand zerstörten. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserspiegel vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend. Es bestünden Gefahren für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden und für andere kommunale Einrichtungen. Das Erdbebenrisiko sei nicht hinreichend abgeschätzt worden. Die kommunale Planungshoheit werde beeinträchtigt. Durch die Überflutung der Grundstücke oder den Betrieb der Schutzbrunnen würden Eigentumsbeeinträchtigungen in Form von Nutzungseinschränkungen und Ertragseinbußen, Setzrisse an Gebäuden, Kellervernässungen und infolge dessen Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen. Es drohe eine Verschärfung der Schnakenplage und anderer durch Mücken übertragbarer Krankheiten. Die Hauswasserversorgung werde beeinträchtigt. Es würden Grundstücksflächen für Schutzeinrichtungen einschließlich Nebenanlagen in Anspruch genommen. Der Erörterungstermin fand vom 10.10. bis 14.10.2005 statt. In der Folge wurden vom Vorhabenträger ergänzende Gutachten vom 15.9.2005 zur FFH-Verträglichkeit nachgemeldeter Gebiete sowie vom 15.3.2006 zu den Auswirkungen des Vorhabens mit Hochwasserrückhaltung, Ökologischen Flutungen und Niedrigwasserphasen auf die streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und die nach Art. 1 der Vogelschutz-RL geschützten Brutvögel, Wintervögel und Zugvögel vorgelegt. Am 27.9.2006 wurde zum Thema Grundwassermodell ein weiterer Erörterungstermin durchgeführt. Das Landratsamt Ortenaukreis stellte mit Beschluss vom 20.12.2007 den Plan für den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung fest. Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet im Wesentlichen die Zulassungsentscheidung für die Errichtung der vorgesehenen Bauwerke, die Sanierung der Rheinhauptdämme VI und VII, den Bau und Betrieb der geplanten Brunnen mit Grundwasserableitung und -absenkung, der Grundwasserregulierungen und der Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP), der u.a. die Durchführung Ökologischer Flutungen einschließlich der Drosselung des Altrheinzuges bei Rheinniedrigwasser zur Herstellung auetypischer Abflussschwankungen vorsieht. Der Planfeststellungsbeschluss enthält ferner Genehmigungen, naturschutzrechtliche Ausnahmeerteilungen und Befreiungen, Zustimmungen und die wasserrechtlichen Erlaubnisse für Wasserentnahmen aus dem Rhein, für das Aufstauen von Wasser, für Grundwasserentnahmen und für Grundwasserregulierungen. Unter II. des Beschlusses ist dem Vorhabenträger die Umsetzung der LBP aufgeführten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auferlegt, sofern in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nichts anderes bestimmt ist. Weiter wird ihm aufgegeben, das Vorhaben entsprechend den in den Ordnern 1 bis 27 aufgeführten Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben. Unter VII. sind dem Planfeststellungsbeschluss eine Vielzahl von weiteren Nebenbestimmungen beigefügt. Zum Schutz der Wasserversorgung ist u.a. vorgesehen, dass der Vorhabenträger im Rahmen eines Probebetriebes die Auswirkungen der Flutungen des Rückhalteraumes auf die Wasserversorgung ermittelt und Beweissicherungsmaßnahmen zur Grundwasserqualität vor dem Betrieb des Rückhalteraumes vornimmt. Ferner ist ihm aufgegeben, die Schutzmaßnahmen in Nonnenweier und Wittenweier auch nach Entleerung des Rückhalteraumes nachlaufen zu lassen, um sicher zu stellen, dass kein „rheinbürtiges Wasser" in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelange. In Fällen, in denen sich eine auf den Betrieb des Rückhalteraumes zurückzuführende wesentliche Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität abzeichne, seien weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung wie eine temporäre Ersatzversorgung oder bei längerfristigen Beeinträchtigungen der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung durchführen und durch Untersuchungen der Wasserbeschaffenheit dauerhaft sicherstellen, dass keine schädliche Veränderung der öffentlichen Wasserversorgung und der Eigenwasserversorgungen infolge „rheinbürtigen Wassers“ aus dem Polderbetrieb stattfinde. Zum Nachweis der Anlagensicherheit ist im Zuge der Ausführungsplanung eine Überschreitenswahrscheinlichkeit der Erdbebentoleranz von 2.500 Jahren (DIN 19700) darzulegen. Zur Vermeidung von Setzrissen durch den Betrieb der Brunnen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem kritischen Ausspülen von Feinteilen kommt. Auch ist ein Mindestabstand zwischen der Pumpengalerie und der bebauten Ortslage von 40 m einzuhalten. Zum Schutz der Brunnen vor einem Ausfall ist für sämtliche Anlagen der Brunnengalerie eine zweite Energiequelle vorzuhalten. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat auf die von der Klägerin am 5.2.2008 erhobene Klage mit Urteil vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss sei insoweit rechtswidrig, als eine fehlerhafte Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke mit der Folge einer unzureichenden Abwägungsentscheidung nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW festzustellen sei. Zwar sei die Klägerin nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene und habe auch im Übrigen keinen Anspruch auf Überprüfung der vollumfänglichen objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ungeachtet der Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten. Den Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften könne die Klägerin aber auf der Grundlage des Art. 10a UVP-RL als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit unabhängig davon rügen, dass die verletzte Rechtsnorm Dritten kein subjektiv-öffentliches Recht verbürge. Der Planfeststellungsbeschluss leide ferner insoweit an einem Abwägungsfehler, als die Folgen der Ökologischen Flutungen für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und für die Gebäude und Einrichtungen in Ottenheim und Allmannsweier wegen des methodisch fehlerhaften Grundwassermodells nicht hinreichend untersucht und abgeschätzt worden seien. Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG führten jedoch weder die fehlerhafte Verträglichkeitsprüfung noch der Abwägungsmangel hinsichtlich des Grundwassermodells zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da beide Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könnten; sie rechtfertigten aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Das Landratsamt Ortenaukreis sei für den Erlass des Beschlusses zuständig gewesen. Die Abwägung der Planalternativen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen wasserrechtliche Anforderungen liege nicht vor. Das Vorhaben werde auch den naturschutzrechtlichen Vorgaben gerecht. Die Ökologischen Flutungen bildeten als Ersatzmaßnahmen ein tragfähiges Vermeidungskonzept für die Hochwasserrückhaltungen. Die Anforderungen an den Schutz der FFH- und Vogelschutzgebiete sowie an den Artenschutz seien - mit Ausnahme der Bauchigen und Schmalen Windelschnecke - erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an keinen - weiteren - für die Klägerin erheblichen Abwägungsmängeln. Der Betrieb der Schutzbrunnen reiche aus, um die Grundwasserstände in den Teilorten Kappel, Wittenweier und Nonnenweier bei Durchführung der Ökologischen Flutungen, aber auch im Falle von Hochwasserrückhaltungen auf demselben Niveau zu halten wie ohne den Polderbetrieb. Das Eindringen von Grundwasser in das gemeindliche Kanalsystem mit der Folge einer nicht ordnungsgemäßen Ableitung von Abwasser und ein Rückstau in die Gebäude sei nicht zu befürchten. Eine Gesundheitsgefährdung wegen Schimmelpilzwachstums, freigesetzten radioaktiven Radongases in den vernässten Kellerräumen, des allergenen Drucks pollenfeuchtigkeitsliebender Pflanzen sowie wegen der Sporen der sich in den vernässten landwirtschaftlichen Kulturen festsetzenden Fungi bestehe ebenso wenig wie eine Gefahr durch Schwermetalle, polychloriden Biphenyle, PCP, DDT und Feinstaubimmissionen infolge von Schlammablagerungen nach den Flutungen im Rückhaltebecken. Die Gefahr einer vorhabenbedingten Belastung der Eigenwasserversorgung bzw. des allgemeinen Trinkwassers mit Agrochemikalien greife gleichfalls nicht durch. Die Einwendungen zu einer vorhabenbedingt zu erwartenden Minderung des Verkaufs- und Mietwerts der Gebäude seien unbegründet. Das Vorbringen zum Trockenfallen oder Vernässen von landwirtschaftlichen Grundstücken begründe gleichfalls nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Abwägungsentscheidung sei sowohl im Hinblick auf die vorgebrachte Gefahr einer Ansiedlung und Ausbreitung von Mücken wie auch hinsichtlich der kleinklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das Vorhaben und die Lärmbelastung durch die Schutzbrunnengalerien, für die Gefahr eines Dammbruchs aufgrund eines Erdbebens oder einer Einwirkung von außen, für die beeinträchtigte Naherholungsfunktion des Elzpfades und des Rheinauenwaldes, für die Berücksichtigung des Denkmalschutzes des Wittenweierer Faschinats, für die Gefahr einer Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen und für die Belange des Naturschutzes allgemein. Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.12.2010 zugestellte Urteil am 20.1.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem der Vorsitzende des Senats auf ihre jeweils rechtzeitig gestellten Anträge hin die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat, am 22.8.2011 die Berufung begründet. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Es fehle eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Grundentscheidung über das IRP hätte durch den parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müssen. Einzelne Planfeststellungen könnten nicht die Gesamtheit des IRP abwägend in den Blick nehmen. Das Vorhaben widerspreche ferner den Zielen der Raumordnung, weshalb ein Raumordnungsverfahren nicht entbehrlich gewesen sei. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße schon aus rechtlichen Gründen gegen die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsregelung der §§ 18, 19 BNatSchG (2007), §§ 20, 21 NatSchG. Eine Maßnahme, die einen eigenständigen Eingriff begründe, könne nicht Vermeidungsmaßnahme sein. Der Beklagte habe deshalb die Ökologischen Flutungen zu Unrecht als Vermeidungsmaßnahme eingeordnet. Richtigerweise seien die Ökologischen Flutungen ausschließlich als Ersatzmaßnahmen anzusehen. Eine Maßnahme gleichzeitig als Vermeidungs- und als Ersatzmaßnahme einzuordnen, widerspreche dem der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung zugrunde liegenden Stufenmodell, da die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung in § 19 Abs. 2 BNatSchG (2007), § 21 Abs. 2 S. 1 NatSchG von einem Vorrang der Ausgleichs- vor Ersatzmaßnahmen ausgehe. Dagegen verstoße das Konzept des Vorhabenträgers, weil mögliche Ausgleichsmaßnahmen gar nicht geprüft worden seien. Im Übrigen würden die erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild durch die Ökologischen Flutungen weder verhindert noch kompensiert. Eine „Gesamtbilanzierung“ der positiven wie negativen Auswirkungen der Ökologischen Flutungen bei Prüfung der Vermeidungspflicht sei unzulässig. Die Eignung der Ökologischen Flutungen zur Kompensation der Eingriffe durch die Retentionsflutungen sei nicht nachgewiesen. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass eine Retentionsflutung vor Abschluss des geplanten „Umbaus“ der Natur notwendig werde und auf eine nicht vorbereitete Natur treffe und diese zerstöre. Gleiches gelte für die noch vor Durchführung der Ökologischen Flutungen vorgesehene Probeflutung. Eingriffe durch Retentionsflutungen könnten tatsächlich nicht durch die Auswirkungen der Ökologischen Flutungen vermieden werden. Weite Bereiche des Rückhalteraums würden durch die Ökologischen Flutungen nicht berührt. Auf diesen Flächen sei der vom Vorhabenträger behauptete Anpassungseffekt von vornherein ausgeschlossen. Hier komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Retentionsflutungen und daher auch nicht zur Ausbildung hochwassertoleranter Bestände. Soweit Flächen von den Ökologischen Flutungen überhaupt erfasst würden, könnten stabile hochwassertolerante Lebensgemeinschaften nicht entstehen, weil die dafür notwendigen Rahmenbedingungen, wie etwa anhaltende Niedrigwasserstände fehlten und auch durch die Ökologischen Flutungen nicht hergestellt würden Ein auch nur auenähnlicher Zustand stelle sich daher nicht ein. Die Ökologischen Flutungen führten zu keiner Kompensation. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Wirkungsprognose sei fachlich ungeeignet. Bereits die Erfassung und Bewertung der Bestandsdaten durch den Vorhabenträger weise erhebliche Fehler auf. Insbesondere seien die Daten veraltet und die Berücksichtigung der Indikatorarten für die jeweiligen Lebensräume unzureichend. Der Zustand, der sich durch die Ökologischen Flutungen einstellen solle, werde vom Vorhabenträger in tatsächlicher Hinsicht nicht beschrieben und naturschutzfachlich nicht bewertet. Die konkreten Veränderungen in Bezug auf einzelne Vegetationstypen würden nicht dargestellt. Es werde lediglich pauschal und ohne Nachweis von überflutungstoleranten Arten oder Beständen gesprochen. Eine Bewertung der Eingriffswirkung der Ökologischen Flutungen durch die angenommene hochwassertolerante Umgestaltung der Lebensräume lege der Vorhabenträger nicht vor. Damit fehle die Grundlage für eine vergleichende Bewertung. Die Eignung der Ökologischen Flutungen zur Entwicklung hochwassertoleranter Lebensgemeinschaften sei nicht gegeben. Der Umstand, dass weite Teile des Rückhalteraums von den Ökologischen Flutungen nicht erfasst würden, fehle in der Wirkungsprognose des Vorhabenträgers. Die auf diesen Flächen durch Retentionsflutungen entstehenden Beeinträchtigungen blieben unberücksichtigt. Die Wirkungsprognose missachte wesentliche indirekte Effekte des Vorhabens, blende die Wirkungen des Probestaus aus und enthalte keine Gesamtsaldierung. Der Zeitverzug zwischen Eingriff und kompensierendem Endzustand werde bei der Beurteilung der angeblichen Kompensationswirkung außer Acht gelassen. Der angenommene höherwertige Zustand werde sich nicht einstellen. Eine Kompensation der entstehenden Eingriffe finde nicht statt. Die Ökologischen Flutungen führten vielmehr weitgehend zu einer Verschlechterung und einer Verringerung der Wertigkeit. Die Ökologischen Flutungen in den Poldern Altenheim hätten - wie die von ihr (der Klägerin) veranlassten und vorgelegten Untersuchungen zur Entwicklung der Vegetation und der Quellgewässer in diesen Rückhalteräumen bewiesen - nicht zu den vom Vorhabenträger behaupteten günstigen Entwicklungen geführt. Das Grundwassermodell weise - über die durch das VG Freiburg festgestellte fehlende Validierung hinaus - methodische Fehler auf, die einen Abwägungsmangel begründen. Diese betreffe die Randzuströme und Modellränder, die angenommenen Ex- und Infiltrationsraten, die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes, die Extrapolation aus dem Modellgebiet in Bezug auf Allmannsweier, die Datenbasis der stationären Eichung und Verifizierung, die Datenbasis der instationären Eichung und die Sensitivitätsprüfung des Leakagefaktors. Sowohl die Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung des Vorhabenträgers als auch die darauf gegründete Abweichungsentscheidung seien fehlerhaft und rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße daher gegen die zwingenden Vorgaben des § 38 NatSchG. Die Verträglichkeitsuntersuchung leide an generellen methodischen Mängeln, die eine Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen auf dieser Grundlage von vorneherein ausschlössen. Der Beklagte hätte nicht auf aktuelle Bestandserhebungen verzichten und stattdessen veraltete Daten verwenden dürfen. Entsprechende Untersuchungen hätten hinsichtlich einzelner Arten - etwa Haselmaus, Reptilien und Mittelspecht - zu weiterführenden Erkenntnissen geführt, die eine veränderte Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen nach sich gezogen hätten. Auf Bestandserhebungen zu den Vorkommen der Gemeinen Flussmuschel, des Rapfens, der Großen Hufeisennase, der Mopsfledermaus, der Wimpernfledermaus, des Großen Mausohrs sowie der Armleuchteralgen hätte nicht verzichtet werden können. Bei diesen Arten sei von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Eine ausreichende Untersuchung der charakteristischen Arten der betroffenen Lebensräume sei - obgleich zwingender Bestandteil der Verträglichkeitsuntersuchung - nicht erfolgt. Dies führe zu einer fehlerhaften Beurteilung der Beeinträchtigungen etwa von Kalk-Magerrasen und Pfeifengraswiesen. Die betroffenen Flächen der Lebensraumtypen oder die Anzahl der betroffenen Individuen seien nicht zur Gesamtfläche oder dem Gesamtbestand im betroffenen FFH-Gebiet ins Verhältnis gesetzt worden. Auch seien die Orientierungswerte der maßgeblichen Fachkonvention bei der Beurteilung von Flächenverlusten nicht berücksichtigt worden. Beides begründe eine fehlerhafte Einschätzung der Erheblichkeit. Das dem Vorhabenträger aufgegebene Monitoring sei ungeeignet, die fortdauernde ökologische Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten. Der Beklagte gehe hinsichtlich einer Reihe von Arten und Lebensraumtypen zu Unrecht davon aus, es liege keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Die erforderliche Abweichungsentscheidung habe der Beklagte nicht getroffen. Die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer solchen Entscheidung erlaubten keinen gegenteiligen Schluss. Die für eine rechtmäßige Abweichungsentscheidung erforderliche Alternativenprüfung habe die Planfeststellungsbehörde nicht vorgenommen. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich auf die allgemeine planerische Alternativenprüfung verwiesen. Die im Rahmen der Abweichungsentscheidung durchzuführende Abwägung fehle. Die aufgrund der erheblichen und nicht vermeidbaren Beeinträchtigung der Kalk-Magerrasen und der Pfeifengraswiesen vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen seien ungeeignet. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen zwingend zu beachtende artenschutzrechtliche Bestimmungen. Der Beklagte habe das IRP als das dem Vorhaben zugrunde liegende Gesamtkonzept nicht in die Abwägung einbezogen, was ein Abwägungsdefizit begründe. Er gehe von einer nicht vorliegenden faktischen Alternativlosigkeit aus und ignoriere mögliche Spielräume, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Retentionsvolumina auf die einzelnen Rückhalteräume. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - abzuändern und den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Entgegen der Auffassung der Klägerin finde die Planfeststellung des Rückhalteraums in § 31 WHG (a. F.) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Eines besonderen Gesetzes, das auf die Verwirklichung des IRP bezogen sei, bedürfe es nicht. Im Hinblick auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVwVfG fehle es auch nicht an der notwendigen Regelung zum Eintritt der Entschädigungspflicht bei übermäßiger Belastung des Eigentums Dritter. Der Planfeststellungsbeschluss leide an keinem Verfahrensfehler. Die Auslegung der Planunterlagen sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Landratsamt Ortenaukreis sei für die Planfeststellung zuständig gewesen. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit lägen nicht vor. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei entbehrlich gewesen. Das Vorhaben entspreche den Zielen der Regionalplanung. Die geringfügige Abweichung von der Festlegung der Vorrangflächen für Hochwasserschutz im Regionalplan Südlicher Oberrhein sei unerheblich. Insoweit werde lediglich das Naturschutzgebiet Taubergießen betroffen, dessen Schutzverordnung die Retention indessen ausdrücklich für zulässig erkläre. Die Vorgaben des Umweltrechts seien eingehalten worden. Die Ökologischen Flutungen stellten keinen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dar. Sie seien als Vermeidungsmaßnahme von diesem Begriff ausgenommen. Sie dienten der Minimierung der andernfalls mit der Hochwasserrückhaltung verbundenen Schädigung der Natur. Die Ökologischen Flutungen seien auch tatsächlich geeignet, das Ziel ausreichend hochwassertolerante Auenlebensräume mit den dazugehörigen Arten zu schaffen. Die hier geforderte Reduzierung des Grundwasserstands sei auszublenden, da der bestehende Zustand eines hohen Grundwasserspiegels grundsätzlich nicht umkehrbar sei. Da das Ziel der Ökologischen Flutungen die Anpassung der Fauna und Flora an gelegentliche Hochwasserereignisse, nicht jedoch die Entwicklung von Weichholzauen sei, sei eine solche Reduzierung der Wasserstände im Vorhabengebiet nicht notwendig. Die angeführte zukünftige Vernässung des Bodens mit der Folge der Entstehung von Bastardauen sei unbegründet oder jedenfalls unschädlich. So seien für den Ist-Zustand nur wenige Bereiche kartiert worden, die von einer Dauervernässung geprägt gewesen seien. Gerade diese Bereiche aber seien als besonders hochwertig einzustufen gewesen. Insgesamt sei von einer Anpassung der Lebensräume an die Flutungen auszugehen. Die Strömungsgeschwindigkeit im Rückhalteraum sei ausreichend. Der Einbau von Querriegeln sei mit Blick auf das Rückhaltevolumen unverzichtbar. Eine schadbringende Sauerstoffzehrung sei nicht zu befürchten. Sedimentation sei ein auetypischer Vorgang und könne von der Bodenfauna aufgearbeitet werden. Stellten Ökologische Flutungen - wie vom Verwaltungsgericht angenommen -auf den Retentionsflächen einen eigenständigen Eingriff dar, zeige die durchgeführte Wirkungsprognose, dass dieser vollständig kompensiert werde. Die Beurteilung der Kompensationswirkung beruhe auf hinreichend aktuellen Daten und sachgerecht ausgewählten Indikatorenarten. Nach der Forstlichen Risikoanalyse führe der Betrieb des Rückhalteraums - im Verhältnis zum Gesamtbestand - nur zu geringen Schäden. Eine großflächige Auflichtung der Waldbestände und davon ausgehende indirekte Effekte träten nach der Forstlichen Risikoprognose nicht ein. Soweit Ökologische Flutungen hochliegende Flächen nicht erreichten, stünde dies der Schaffung überflutungstoleranter Lebensgemeinschaften nicht entgegen. Denn insoweit finde ein Verdrängungsprozess nicht überflutungstoleranter Vegetationsstrukturen statt. Die auf Grund einer Worst-Case-Betrachtung erwarteten Beeinträchtigungen seien in der Umweltverträglichkeitsstudie zu den einzelnen Schutzgütern dargelegt und im Gesamtfazit zusammengefasst. Die vom Vorhaben betroffenen Flächen seien in den Tabellen des LBP zusammengestellt. Eine weitergehende Saldierung sei nicht erforderlich. Die Prognose der künftigen Entwicklung der Vegetation hin zu überflutungstoleranten Lebensgemeinschaften infolge der Ökologischen Flutungen werde durch die Erfahrungen in den Poldern Altenheim bestätigt. Die aktuellen Ergebnisse zum Monitoring in den Poldern Altenheim verdeutlichten, dass sich durch die dort durchgeführten Ökologischen Flutungen hinsichtlich der Vegetation, Arten, Stillgewässer und Gießen ein ökologisch wertvoller Naturraum entwickle. Sie zeigten auch die von Anfang an angenommene Wertigkeit der im Retentionsraum vorhandenen Stillgewässer und Gießen. Die Erfahrungen aus den Poldern Altenheim könnten auf den planfestgestellten Rückhalteraum Elzmündung übertragen werden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vorhabens erfolge die Kompensation auch in angemessener Frist. Die Schutzvorschriften für FFH- und Vogelschutzgebiete seien beachtet worden. Die Bestandserhebungen seien ausreichend gewesen. Ihr Ziel sei es gewesen, die von den spezifischen Wirkungen des Vorhabens ausgehenden Veränderungen auf Biotoptypen, Tier- und Pflanzenarten zu prognostizieren. Deshalb seien auch nur die gegen Wirkungen des Vorhabens empfindlichen Artengruppen und Lebensraum- und Biotoptypen untersucht worden. Hinsichtlich der Erhaltungsziele sei zu berücksichtigen gewesen, dass solche bei der Stellung der Verträglichkeitsprüfung noch nicht vorgelegen hätten. Deshalb habe man in Abstimmung mit der vormaligen Bezirksstelle für Naturschutz die Erhaltungsziele aus den damaligen Entwürfen für die Standardbögen und den Informationen aus den Bestandserhebungen abgeleitet. Nach Veröffentlichung der Standardbögen habe man die neu hinzugekommenen Arten in der ergänzenden Natura 2000-Studie bearbeitet. Die Verträglichkeitsprüfung habe aufgrund der fehlenden Konkretisierung der Erhaltungsziele grundsätzlich alle Lebensraumtypen und Arten, die im Vorhabengebiet vorkämen, in den Blick genommen und insoweit die Auswirkungen des Vorhabens untersucht. Angesichts der Größenverhältnisse der vom Vorhaben beanspruchten Fläche zur Fläche der gemeldeten FFH-Gebiete (4,29 km² zu 88,09 km²) habe man relativ gut abschätzen können, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtpopulation im Gebiet nicht zu erwarten sei. Die Beurteilung der einzelnen Lebensraumtypen und Arten sei nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für den Mittelspecht, die Kleine Flussmuschel, den Rapfen, sowie die vier Fledermausarten Große Hufeisennase, Mopsfledermaus, Wimpernfledermaus und Großes Mausohr. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Eisvogels sei nicht zu befürchten. Ferner sei der Lebensraumtyp Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit Beständen von Armleuchteralgen sorgfältig untersucht worden. Die charakteristischen Arten der jeweiligen Lebensraumtypen seien in die Beurteilungen der Natura 2000-Veträglichkeitsstudie ausreichend einbezogen worden. Die angewandte Methode sei nicht zu beanstanden. Der Bedeutung von Flächenverlusten sei ausreichend Rechnung getragen worden. Dies gelte auch für die Beurteilung von Stickstoffeinträgen in FFH-Lebensraumtypen wie den Mageren Flachlandmähwiesen, den Kalkmagerrasen mit orchideenreichen Beständen sowie den Pfeifengraswiesen. Soweit erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen und Arten nicht zu vermeiden gewesen seien, sei eine Abweichungsentscheidung getroffen worden. Diese werde den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Dies gelte insbesondere für die im LBP aufgeführten Kohärenzsicherungsmaßnahmen allgemein und im Besonderen für die Arten des Hellen und des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artenschutzes sei nicht gegeben. Die in der FFH-Richtlinie besonders geschützten Arten seien nach Maßgabe des gesetzlichen Tötungs- und Störungsverbots untersucht worden. Soweit es erforderlich gewesen sei, habe man eine Ausnahme von den Verboten erteilt. Bei der Darstellung der Bestände und den Prognosen habe man auf die Umweltverträglichkeitsstudie zurückgreifen können. Denn in dieser hätten die geschützten Arten eine besonders sorgfältige Berücksichtigung erfahren. Soweit eine Abweichungsentscheidung getroffen worden sei, sei der Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit zutreffend festgestellt worden. Dies gelte sowohl für die Haselmaus als auch für die Mauereidechse. Die Abwägung sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde habe sich ausreichend mit möglichen Alternativen, einschließlich der sog. „Hartheimer Lösung“ und deren Modifikation auseinandergesetzt. Die kommunale Planungshoheit der betroffenen Gemeinden werde nicht verletzt. Das Gebiet bleibe nach wie vor in einem angemessen Rahmen überplanbar. Die Inanspruchnahme von Grundeigentum einzelner Bürger und der betroffenen Gemeinden sei entsprechend der Bedeutung dieses Belangs in die Abwägung eingestellt worden. Die Belange der allgemeinen Sicherheit - wie Dammbruch, Verklausung der Einlass-Durchlass- und Auslassbauwerke, Sabotage und Erdbeben - seien ausreichend gewürdigt worden. Aufgrund der vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien insoweit keine Gefährdungen zu besorgen. Dies gelte insbesondere auch für Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Kappel, Nonnenweier und Wittenweier. Denn insoweit seien durch Schutzbrunnen ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen aufsteigendes Grundwasser getroffen worden, um Kellervernässungen zu vermeiden. Eine unzumutbare Lärmbelastung durch die Pumpengalerien sei zutreffend verneint worden. Die Belange der Landwirtschaft seien im Rahmen der Abwägung angemessen berücksichtigt worden. Die Frage der Belastung durch Stechmücken (und eventuell hieraus resultierender Gesundheitsgefährdungen sei ausreichend aufgeklärt und unter anderem unter Hinweis auf die Bekämpfungsmaßnahmen durch die Kommunale Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage (KABS) zutreffend verneint worden. Andere Stechmücken wie die Asiatische Tiger- und Buschmücke fänden im Retentionsraum Elzmündung keine geeigneten Brutstätten. Eine Malaria-Gefährdung bestehe nicht. Gesundheitsgefährdungen durch Schadstoffe infolge kontaminierten Schlammeintrags im Rückhalteraum seien nicht zu befürchten. Der Schutz der Trinkwasserversorgung sei gewährleistet. Dies gelte auch für die Eigenwasserversorgung. Gesundheitsbeeinträchtigende kleinklimatische Auswirkungen seien durch den planfestgestellten Rückhalteraum weder infolge einer Hochwasserrückhaltung noch infolge Ökologischer Flutungen nicht zu befürchten. Die Gefahr der Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen sei ausführlich untersucht und in ihrer Relevanz auch in der Abwägung berücksichtigt worden. Auch die Abwägung des Gesamtkonzepts leide an keinem Abwägungsfehler. Das IRP stelle eine planerisches Gesamtkonzept dar, dass sich aus konkreten einzelnen Hochwasserrückhalteräumen zusammensetze. Über die Zulassung dieser einzelnen Rückhalteräume sei indessen in jeweils separaten Verfahren zu entscheiden. Die einzelnen Rückhalteräume seien für sich selbständig wirksam. Die Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die neben dem Planfeststellungsbeschluss 42 Akten-Ordner zum Anhörungs- und Erörterungsverfahren und 26 Bände Behördenakten nebst Info-Ordner umfassen, die Antragsunterlagen des Vorhabenträgers (37 Akten-Ordner), die den Polder Althenheim betreffenden Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren- 2 K 196/08 -,- 2 K 393/08 -,- 2 K 206/08 - und - 2 K 369/08 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.