Urteil
5 C 2/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erben können Ausgleichsleistungen für entschädigungslose Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach AusglLeistG erhalten, sofern kein Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt.
• Die bloße Mitgliedschaft in NSDAP oder SA, dienstliche Beurteilungen mit Formulierungen wie ‚rückhaltloses Einsetzen für den nationalsozialistischen Staat‘ oder die Funktion als Wehrmachtrichter begründen nicht ohne Weiteres einen Ausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
• Eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass grundsätzlich jedes Mitglied einer Personengruppe gegen Menschlichkeits- oder Rechtsstaatsprinzipien verstoßen hat, ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und setzt hinreichend gesicherte zeithistorische Erkenntnisse voraus.
• Das Gericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte im Bundesarchiv allgemein nach Unterlagen zu forschen; Auskunfts- oder Recherchenachforderungen müssen sich aus dem Prozessstoff aufdrängen.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen Wehrmachtrichtertätigkeit • Erben können Ausgleichsleistungen für entschädigungslose Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach AusglLeistG erhalten, sofern kein Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt. • Die bloße Mitgliedschaft in NSDAP oder SA, dienstliche Beurteilungen mit Formulierungen wie ‚rückhaltloses Einsetzen für den nationalsozialistischen Staat‘ oder die Funktion als Wehrmachtrichter begründen nicht ohne Weiteres einen Ausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG. • Eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass grundsätzlich jedes Mitglied einer Personengruppe gegen Menschlichkeits- oder Rechtsstaatsprinzipien verstoßen hat, ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und setzt hinreichend gesicherte zeithistorische Erkenntnisse voraus. • Das Gericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte im Bundesarchiv allgemein nach Unterlagen zu forschen; Auskunfts- oder Recherchenachforderungen müssen sich aus dem Prozessstoff aufdrängen. Die Klägerinnen, Erbinnen ihres Vaters, begehrten Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enziehung von sechs hälftigemiteigentumsrechtlich gehalteten Grundstücken in Berlin. Ihr Vater war Rechtsanwalt und Notar, trat 1933 in die SA, 1937 in die NSDAP ein und diente während des Krieges als Kriegsgerichtsrat/Wehrmachtrichter in Norwegen; er wurde dienstlich positiv beurteilt. Die Grundstücke wurden 1949 auf Grundlage eines Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos in Volkseigentum überführt. Die Behörde lehnte Ausgleichsleistungen mit der Begründung ab, der Rechtsvorgänger habe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet und gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Leistung, weil konkrete Anhaltspunkte für die Ausschlussgründe fehlten; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dieses Urteil. • Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 AusglLeistG; Leistungsverweigerung kommt nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nur bei Vorliegen der dort abschließend geregelten Ausschlussgründe in Betracht. • Zum Ausschluss nach Alt. 1: Voraussetzungen sind erhebliche, zurechenbare und vorsätzliche Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit mit Systembezug; das Gericht hat die tatrichterlichen Feststellungen gebilligt, wonach konkrete Tatsachen, die auf solche individuellen Verstöße des Rechtsvorgängers schließen ließen, nicht vorliegen. • Die formelhafte dienstliche Beurteilung und die Parteimitgliedschaften rechtfertigen ohne weitere aufklärbare Hinweise keine Schlussfolgerung auf schwerwiegende Verletzungen der Menschlichkeits- oder Rechtsstaatlichkeitsprinzipien; die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 VwGO) bedeutet nicht eine Pflicht zur allgemeinen Archivforschung ohne konkrete Anhaltspunkte; eine weitergehende Nachfrage beim Militärarchiv war nicht geboten, weil keine überzeugenden Anhaltspunkte für relevante dortige Unterlagen vorlagen. • Zur tatsächlichen Vermutung (Alt. 1 und Alt. 3): Eine Indizwirkung zugunsten der Annahme, jedes Mitglied einer Personengruppe habe gegen Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen bzw. erheblichen Vorschub geleistet, erfordert hinreichend gesichertes zeithistorisches Erfahrungswissen; dieses liegt für die Gruppe der bei Feldkriegsgerichten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten nicht in der erforderlichen Typizität vor. • Die militärgeschichtliche Forschung ergibt ein heterogenes Bild: zwar überwiegend rigide Praxis und zahlreiche Unrechtsurteile, zugleich aber auch Fälle rechtsstaatlich vertretbarer Entscheidungen und eine nicht unerhebliche Minderheit, die nach rechtsstaatlichen Maßstäben zu entscheiden suchte; daher fehlt die Gewissheit für eine auf die Gruppe verallgemeinerbare Annahme. • Für das Erheblichkeitskriterium des Vorschubleistens (Alt. 3) verlangt die Rechtsprechung Stetigkeit und spezifische Bezugnahme auf nationale NS-Ziele sowie bewusstes Handeln; die festgestellten Umstände des Einzelfalls erfüllen diese objektiven und subjektiven Merkmale nicht. • Mangels tragfähiger, allgemein zugänglicher Belege kann nicht mit der gebotenen Gewissheit angenommen werden, dass die Tätigkeit der betreffenden Personstypen grundsätzlich ein Ausschlussmerkmal begründet; daher bleibt der Anspruch bestehen. Der Revision des Beklagten wird nicht stattgegeben; die Klägerinnen erhalten die beantragten Ausgleichsleistungen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass weder individuelle Anhaltspunkte noch eine zureichende tatsächliche Vermutung das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründen. Allgemeine Mitgliedschaft in NS-Organisationen, dienstliche Laudationes oder die Stellung als Wehrmachtrichter genügen ohne konkrete, feststellbare Indizien nicht zur Versagung der Leistung. Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts sowie dessen Bewertung, dass weitergehende Archivrecherchen sich nicht aufdrängten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht der Ausgleichsleistung nichts im Wege, weil die Voraussetzungen für die gesetzlich normierten Ausschlussgründe nicht nachgewiesen sind.