Urteil
29 K 283.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0328.29K283.10.0A
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Prüfung der Unwürdigkeit bezieht sich auf den Rechtsvorgänger auch dann, wenn dieser bei der Enteignungsmaßnahme bereits verstorben war, sofern die Enteignung auf ihn abzielte.(Rn.19)
2. Ein erhebliches Vorschubleisten erfordert in objektiver Hinsicht qualifizierte Unterstützungshandlungen im Einzelfall für das System.(Rn.22)
3. Auf der subjektiven Seite ist für ein erhebliches Vorschubleisten ein wissentliches und willentliches Tätigwerden zugunsten des nationalsozialistischen Systems Voraussetzung.(Rn.23)
4. Eine besonders frühe Mitgliedschaft in der NSDAP allein erfüllt nicht den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens.(Rn.27)
5. Nach dem "Röhm-Putsch" entfaltet die hauptamtliche Tätigkeit in der SA keine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten.(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. November 2006 und des Bescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. März 2010 verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichsleistung für den Verlust des ihm zustehenden Erbteils an dem Miteigentumsanteil seines Vaters, W... H..., in Höhe von 1/5 an dem Grundstück G... Straße ... in Berlin - Prenzlauer Berg in Höhe von 11.042,47 Euro abzüglich einer anzurechnenden möglichen Lastenausgleichsleistung und zuzüglich der Zinsen nach § 2 Abs.1 AusglLeistG i.V.m. § 1 EntschG zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung der Unwürdigkeit bezieht sich auf den Rechtsvorgänger auch dann, wenn dieser bei der Enteignungsmaßnahme bereits verstorben war, sofern die Enteignung auf ihn abzielte.(Rn.19) 2. Ein erhebliches Vorschubleisten erfordert in objektiver Hinsicht qualifizierte Unterstützungshandlungen im Einzelfall für das System.(Rn.22) 3. Auf der subjektiven Seite ist für ein erhebliches Vorschubleisten ein wissentliches und willentliches Tätigwerden zugunsten des nationalsozialistischen Systems Voraussetzung.(Rn.23) 4. Eine besonders frühe Mitgliedschaft in der NSDAP allein erfüllt nicht den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens.(Rn.27) 5. Nach dem "Röhm-Putsch" entfaltet die hauptamtliche Tätigkeit in der SA keine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten.(Rn.33) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. November 2006 und des Bescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. März 2010 verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichsleistung für den Verlust des ihm zustehenden Erbteils an dem Miteigentumsanteil seines Vaters, W... H..., in Höhe von 1/5 an dem Grundstück G... Straße ... in Berlin - Prenzlauer Berg in Höhe von 11.042,47 Euro abzüglich einer anzurechnenden möglichen Lastenausgleichsleistung und zuzüglich der Zinsen nach § 2 Abs.1 AusglLeistG i.V.m. § 1 EntschG zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. November 2006 und 18. März 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 1 Abs.1 des Ausgleichsleistungsgesetzes – im Folgenden: AusglLeistG – erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben, sowie ihre Erben und Erbeserben eine Ausgleichs-leistung. Dieser Anspruch, dessen Voraussetzungen dem Grunde nach unstreitig vorliegen, ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden u.a. dann keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn der Berechtigte nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Die Regelung des § 1 Abs.4 AusglLeistG ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. Zum einen besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs.4 AusglLeistG ein Ausschlussgrund auch dann, wenn nur demjenigen, von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet, ein erhebliches Vorschubleisten zur Last gelegt werden kann, nicht aber dem Berechtigten selbst. Durch diese Klarstellung, die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzestext aufgenommen wurde, sollte eindeutig geklärt werden, dass auch die Unwürdigkeit des Rechtsvorgängers des Berechtigen zum Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichsleistung führen kann (vgl. BT-Drucks. 12/7588, S.41). Dies gilt auch, wenn der Rechtsvorgänger bei der Enteignungsmaßnahme selbst bereits verstorben war. Denn Sinn und Zweck der Ausschlussregelung erfordert es, auch Personen in die Prüfung einzubeziehen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorben waren, sofern die Enteignung auf sie abzielte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005, - 3 C 16/04 -, zitiert nach juris). Damit soll verhindert werden, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4887, S.38). Ferner war entgegen der Auffassung des Klägers ein Ausschlussgrund, wie er nun in § 1 Abs.4 AusglLeistG enthalten ist, auch bereits in alliierten bzw. bundesrechtlichen Regelungen nach 1945 enthalten. So finden sich ähnliche Ausschlusstatbestände z.B. im Bundesentschädigungsgesetz (vgl. § 6 Abs.1 Nr.1 BEG) und im Lastenausgleichsgesetz (§ 359 LAG) wieder. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Regelung erstmals in das Ausgleichsleistungsgesetz aufgenommen wurde. Schließlich greifen auch die vom Kläger geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Vereinbarkeit des Ausgleichsleistungsgesetzes mit dem Grundgesetz bestätigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000, - 1 BvR 2307/94 u.a.; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, - 2 BvR 955/00 u.a., zitiert nach juris). In objektiver Hinsicht greift der Anspruchsausschluss des erheblichen Vorschubleistens ein, wenn nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012, – 5 C 2.11 - m.w.N., - zitiert nach juris -). Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Ein erhebliches Vorschubleisten setzt nicht voraus, dass der Betreffende NSDAP-Mitglied gewesen ist. Ebenso wenig muss gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2007, 5 B 148.07 -, zitiert nach juris). Ein (objektiv) erhebliches Vorschubleisten erfordert jedoch qualifizierte Unterstützungshandlungen für das nationalsozialistische System im Einzelfall. Maßgeblich dafür sind - wenn die betreffende Person innerhalb der NSDAP oder einer sonstigen nationalsozialistischen Organisation tätig war - zum einen der Umfang und die Dauer der Tätigkeit, die mit dem Amt oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben und Befugnisse sowie der daraus resultierende Nutzen für das nationalsozialistische System. Zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betreffende sein Amt oder seine Funktion ausgeübt hat. Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006, – 3 C 36/05 -, zitiert nach juris -). Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten des nationalsozialistischen Systems. Das Wissen und Wollen muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht. Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist. Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben. Unschädlich ist auch, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgt hat. Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010, - 5 C 16/09 -; Urteil vom 18. September 2009, - 5 C 1/09 -, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise auf das konkrete Verhalten oder einzelne Handlungen des Vaters des Klägers, die entweder be- oder entlastend bei der Würdigung herangezogen werden können. Davon gehen auch die angegriffenen Bescheide aus. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs.4 AusglLeistG kann somit allenfalls durch seine Stellung im System indiziert sein. Inhalt und Voraussetzung einer derartigen Indizwirkung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, dass von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, deren Mitglieder – durch zuverlässige und allgemein zugängliche historische Fakten belegt – typischerweise das nationalsozialistische System erheblich gefördert haben, kraft tatsächlicher Vermutung darauf zu schließen ist, dass dies auch bei jedem einzelnen Mitglied dieser Gruppe so gewesen ist, ohne dass es des Nachweises einzelner konkreter Förderungshandlungen bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 – 5 C 1.09 –). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (vgl. Urteil vom 26. Februar 2009 – BVerwG 5 C 4.08 –, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16), einer hauptamtlichen Tätigkeit in der SS (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009 – BVerwG 5 C 15.08 –, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 – BVerwG 3 C 39.05 –, BVerwGE 127, 56). Keine Indizwirkung hat es hingegen aus der Stellung eines Diplomaten im Range eines Ministerialdirigenten abgeleitet (vgl. Urteil vom 18. September 2009, a.a.O.). Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Klägers bereits seit 1928 Mitglied der NSDAP war, kann eine Indizwirkung nicht abgeleitet werden. Das Merkmal des „besonderen“ Vorschubleistens ist nicht bereits durch eine früh eintretende und eifrige Tätigkeit an einer beliebigen Stelle des Systems erfüllt. Der von § 1 Abs.4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann nicht aus der bloßen Mitgliedschaft abgeleitet werden, da sich aus der bloßen – wenn auch einer frühen – Mitgliedschaft nicht der Schluss ziehen lässt, dass sich der Betroffene für die Ziele der NSDAP nach außen entsprechend eingesetzt und damit der Festigung des Unrechtssystems nicht nur unerheblich gedient hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006, - 3 C 39.05 -, zitiert nach juris). Auch aus der Verleihung des Goldenen Parteiabzeichens an den Vater des Klägers folgt nichts Greifbares für die objektive Seite des Ausschlusstatbestandes. So wurde das Goldene Parteiabzeichen an alle Parteimitglieder verliehen, die eine NSDAP-Mitgliedsnummer unter 100.000 hatten (vgl. Christian Zentner und Friedemann Bedürftig, Das Große Lexikon des Dritten Reiches, 1985 S.221). Dies war bei dem Vater des Klägers, der die Mitgliedsnummer ... hatte, der Fall. Damit kann die Verleihung des Goldenen Parteiabzeichens aber nicht anders gewürdigt werden, als die frühe Parteimitgliedschaft als solche, die – wie dargestellt – allein gerade nicht ausreichend ist, um eine Indizwirkung zu begründen. Im Ergebnis kann eine Indizwirkung auch nicht aus der seit 1930 bestehenden Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Sturmabteilung – im Folgenden: SA – und seiner in den Jahren 1937 bis 1939 ausgeübten hauptamtlichen Tätigkeit in der SA als Adjutant einer Brigade abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat, eine Indizwirkung begründen. Diese Einschätzung findet ihre Rechtfertigung in der herausgehobenen Machtstellung der SS innerhalb des NS-Staates, ihrer wichtigen Rolle bei dessen Etablierung und Aufrechterhaltung und ihrem aktiven und nachhaltigen Eintreten für die spezifischen Ziele des nationalsozialistischen Systems (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.2009 – 5 C 15.08 –, zitiert nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus: „Nach dem allgemeinkundigen, also für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissen handelte es sich bei der SS - ebenso wie bei der Gestapo - um einen tragenden Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems. Dies hat der Senat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, die Beteiligten haben dieser Bewertung zugestimmt. Die SS war bei ihrer verzweigten Organisationsstruktur - sie gliederte sich in die Allgemeine SS sowie die bewaffneten Verbände der SS-Verfügungstruppen und SS-Totenkopfeinheiten, die später in der Waffen-SS zusammengefasst wurden - auf das Ziel ausgerichtet, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen. Sie verkörperte geradezu die nationalsozialistische Herrenmenschenideologie und verstand sich von Beginn an als "blutmäßig definierte" Auslese und Eliteorganisation, deren Ziel die Reinhaltung der "nordischen Rasse" war. Sie setzte die nationalsozialistische Rassenideologie rücksichtslos durch. Ihre vorrangige Aufgabe bestand darin, den NS-Staat zu sichern und zu beherrschen und seine inneren und äußeren Gegner zu bekämpfen. Die SS vereinnahmte den gesamten Polizeiapparat und verfügte dadurch über eine bedeutende politisch-militärische Machtstellung innerhalb des Regimes. Aufgrund ihrer personellen und organisatorischen Verflechtung auch mit der Gestapo, der Verwaltung der Konzentrationslager, der Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen, der Massenexekutionen von Zivilisten durch ihre Einsatzgruppen und der systematischen Ermordung der Juden war die SS ein Hauptinstrument der Terror- und Vernichtungspolitik im nationalsozialistischen Herrschaftssystem. Dementsprechend war jedenfalls für die hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete bzw. neutrale (z.B. als Hausmeister) Tätigkeit in der SS kennzeichnend, dass diese - im Sinne der Definition des erheblichen Vorschubleistens - mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich oder beiläufig mit Handlungen verbunden war, die in ihrem Nutzen für das Regime nicht ganz unbedeutend und dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken.“ Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt im vorliegenden Fall für die Zeit bis 1937 eine Indizwirkung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Vater des Klägers in diesem Zeitraum nicht für die SA hauptamtlich tätig war. Aber auch für den Zeitraum ab 1937 kommt die Kammer unter Berücksichtigung des dargestellten Maßstabes und nach Auswertung allgemein zugänglicher Quellen nicht zu der Auffassung, dass der dann – unbestritten – hauptamtlichen Tätigkeit des Vaters des Klägers in der SA eine solche Indizwirkung beigemessen werden kann. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die SA von ihren Anfängen 1921 bis zum 30. Juni 1934 durch ihre Schlägertrupps in brutalster Weise gegen Bevölkerungsteile vorgegangen ist, die von ihr als „anders“ angesehen wurden. Darunter litten sowohl die Mitglieder oppositioneller Organisationen wie KPD, SPD u.a., aber auch die jüdische Bevölkerung oder Personen, die sich – tatsächlich oder vermeintlich - kritisch gegenüber der NS-Ideologie äußerten (Schuster, Die SA in der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ in Berlin und Brandenburg 1926-1934, Berlin 2005, S. 215 ff; Bernhard Sauer, Goebbels „Rabauken“ – Zur Geschichte der SA in Berlin – Brandenburg, S. 131; Historisches Lexikon Bayerns, SA, S. 16;). Das Propagandamittel der SA war die Gewalt (Schuster, a.a.O., S. 215). Dabei gab es neben willkürlichen Aktionen einiger Stoßtrupps in großer Anzahl organisierte und von SA und NSDAP bewusst und gewollt herbeigeführte Übergriffe, die meist zu Körperverletzungen und in nicht wenigen Fällen zum Tod führten. Durch ihre Gewaltanwendung verbreitete die SA Terror, der zum einen den Machtanspruch der SA und der nationalsozialistischen Bewegung festigen und zum anderen den Gegner einschüchtern und dezimieren sollte. Durch das geschlossene Auftreten größerer uniformierter Formationen in der Öffentlichkeit zog die SA die Aufmerksamkeit auf sich und sollte bei der Bevölkerung Eindruck machen (Peter Longerich, Die braunen Bataillone – Geschichte der SA, München 1989, S. 116 f). Die SA trug gerade im Zeitraum bis zur Machtergreifung der Nationalsozialisten in erheblichem Umfang zur Etablierung des Regimes bei. Aber auch von 1933 bis Juni 1934 konnte die SA ihr nunmehr „staatlich sanktioniertes“ allgegenwärtiges Terrorregime nicht nur aufrechterhalten, sondern mit Hilfe ihrer neuen Eigenschaft als „Hilfspolizei“ und von ihr eingerichteter Folterstätten und Konzentrationslager weiter ausbauen (Schuster, a.a.O., S. 225 ff; Sauer, a.a.O. S. 139; Longerich, a.a.O., S. 165 ff). Ein Bruch dieser Entwicklung trat jedoch mit dem sog. „Röhm-Putsch“ am 30. Juni 1934 ein, in dessen Folge die Führungsriege der SA nahezu vollständig erschossen oder verhaftet wurde. In der Folgezeit ging die Anzahl der Mitglieder der SA von fast 4,5 Millionen im Juni 1934 auf 1,5 Millionen im April 1938 zurück (Longerich, a.a.O., S. 223). Die SA war – abgesehen von ihrem Einsatz bei den Novemberpogromen 1938 - ab diesem Zeitpunkt nahezu bedeutungslos und stellte keinen Machtfaktor mehr da (Schuster, a.a.O., S. 300; Historisches Lexikon Bayerns, SA, S. 18; Sauter, a.a.O., S. 145; Longerich, a.a.O., S. 237). Im vorliegenden Fall bedarf die Frage, ob eine nicht ganz untergeordnete, hauptamtliche Tätigkeit bei der SA bis zum 30. Juni 1934 eine Indizwirkung auslösen könnte, keiner Entscheidung, denn der Vater des Klägers war nach den Angaben seiner Ehefrau erst von 1937 an bei der SA hauptamtlich beschäftigt, zu einem Zeitpunkt mithin, in dem die SA – anders als die SS und die Gestapo - im nationalsozialistischen Machtapparat keine wesentliche Rolle mehr spielte. In dieser Zeit unterstützte zwar die noch vorhandene (Rest-)SA zweifellos das nationalsozialistische Regime. Dies geschah jedoch – wie dargestellt - nicht in einer Weise, aus der eine Indizwirkung im oben beschriebenen Sinne abgeleitet werden könnte. Diese im Gegensatz zu SS und Gestapo andere Beurteilung der Stellung der SA für die Zeit nach Juni 1934 spiegelt sich auch im Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg (IMG) vom 1. Oktober 1946 wider, wenn der Gerichtshof zu der Einschätzung kommt, dass die SA – anders als SS und Gestapo - nicht als verbrecherische Organisation zu bewerten ist (zitiert nach zeno.org/Geschichte/Der Nürnberger Prozess/Materialien und Dokumente/Urteil/Die angeklagten Organisationen/SA). Und auch die Klassifizierungen in den nachfolgenden alliierten Regelungen waren in Bezug auf die SA auf der einen sowie SS und Gestapo auf der anderen Seite unterschiedlich. So gehörten nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 (ABl. des Kontrollrats S. 184) zur Kategorie der Hauptschuldigen nach Abschnitt II Art. 2 Nr.7 zwar all diejenigen, die in der Gestapo, SD, SS und der Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig waren, nicht jedoch diejenigen, die zur Organisation der SA gehörten. Allerdings werden im Anhang „A“ Abschnitt I unter E.6 auch alle Führer der SA abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer und unter H.2. alle Träger des Ehrenabzeichens für Mitglieder unter 100.000 aufgeführt. Diese Auflistung in Anlage „A“ Abschnitt I steht jedoch unter der Prämisse, dass der dort genannte – erweiterte – Personenkreis nur dann als Hauptschuldiger anzuklagen ist, wenn das Ergebnis einer Untersuchung eine Anklage notwendig macht, wenn mithin weitere Erkenntnisse vorliegen, die die Einschätzung als Hauptschuldiger rechtfertigen. Solche Erkenntnisse liegen hier jedoch gerade nicht vor. Allein die Stellung als SA-Sturmbannführer reicht – unabhängig von der Frage, ob die Beförderung zum SA-Sturmbannführer vor oder nach dem Tod des Vaters des Klägers erfolgt ist – für die Annahme einer Indizwirkung nicht aus. Dies gilt auch soweit man – wie der Beklagte dies anstrebt – ausgehend von der frühen Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der SA bis hin zu seiner hauptamtlichen Tätigkeit in der SA ab 1937 im Wege der Gesamtschau eine Indizwirkung ableiten will. Denn auch bei einer solchen Gesamtschau darf nicht übersehen werden, dass der Vater des Klägers erst ab 1937 eine hauptamtliche Tätigkeit ausübte und zu diesem Zeitpunkt der SA keine wesentliche Bedeutung mehr zukam. Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers im Sinne des § 1 Abs.4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hatte. Der Ausschlussgrund liegt mithin nicht vor. Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich nach § 2 Abs.1 AusglLeistG i.V.m. § 3 EntschG. Da das Grundstück G... Straße ... mit einem Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen bebaut war, errechnet sich - ausgehend von einem Einheitswert des Grundstücks zum Schädigungszeitpunkt zzgl. Abgeltungsbetrag in Höhe von 66.900,- DM und unter Berücksichtigung des nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EntschG anzusetzenden Faktors 4,8 – eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 321.120,- DM, die nach § 3 Abs.4 Satz 1 EntschG um die langfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von 44.500,- DM zu kürzen ist. Von diesem Betrag in Höhe von 276.620,- DM entfallen auf den Miteigentumsanteil des Vaters des Klägers in Höhe von 1/5 55.324,- DM. Nach § 7 Abs.2 Satz 3 EntschG ist der davon auf den Kläger entfallende Anteil in Höhe von 27.662,- DM nach § 7 Abs.1 EntschG um 6.064,80 DM zu kürzen, so das sich für ihn eine Ausgleichsleistung in Höhe von 21.597,20 DM bzw. 11.042,47 Euro errechnet. Da von diesem Betrag nach § 8 EntschG eine für den Vermögenswert gewährte Leistung nach dem Lastenausgleichsgesetz in Abzug zu bringen ist, der Beklagte aber nicht mitteilen konnte, ob solche Leistungen im vorliegenden Fall gewährt worden sind, war die Anrechnung derartiger Leistungen im Tenor des Urteils vorzubehalten. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 2 Abs.1 AusglLeistG i.V.m. § 1 EntschG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 135 VwGO. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die besatzungshoheitliche Enteignung des Miteigentumsanteils seines Vaters an dem Grundstück G... Straße ... in Berlin-Prenzlauer Berg. Eigentümer des im Grundbuch von K... Bezirk, Band 15 Blatt Nr. 424 eingetragenen Grundstücks G... Straße ... war seit 1926 der Landwirt L...H.... Dieser verstarb am 13. Februar 1933 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Berlin vom 3. April 1939 von seiner Frau J...H... allein beerbt. J... verstarb am 2. Dezember 1936 und wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Berlin vom 23. Mai 1939 von ihren Kindern H... und W..., dem Vater des Klägers, zu je 1/5 beerbt. Der am 25. Januar 1902 geborene W... verstarb am 22. Juni 1941 und wurde ausweislich des Erbscheins des Nachlassgerichts Waiblingen vom 28. November 1978 von seiner Ehefrau E... zu 1/4 und von seinen Kindern, W..., dem Kläger, und S..., der Schwester des Klägers, zu je 3/8 beerbt. Frau E... verstarb am 12. Juli 1984 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. November 1984 von dem Kläger und seiner Schwester je zur Hälfte beerbt. Die Anteile von H... und W... an der Erbengemeinschaft bezüglich des Grundstücks G... Straße ... sind in der Berliner Liste 3, Teil B, Nr. 318 aufgeführt (VOBl. für Groß-Berlin 1949 I S. 425[449]). Im vorangegangenen Enteignungsvorschlag heißt es zu W...: „W..., gefallen 22.6.1941, war Mitglied der NSDAP seit 1929 und der SA seit 1930. Er war Träger des goldenen Parteiabzeichens. In der SA hat er den Rang eines Sturmführers bekleidet. Die Ehefrau war Mitglied der NSDAP seit 1933. Sie nahm Anteil an den Vorteilen, die ihrem Ehemann aufgrund seiner politischen Stellung und Aktivitäten geboten wurden.“ Mit Feststellungsbescheid des Magistrats von Groß Berlin vom 25. April 1952 wurde die Erbengemeinschaft nach J... teilweise auseinander gesetzt und festgestellt, dass H... und W... sowie E... Miteigentümer an dem Grundstück zu ¾ sind. Diese Miteigentumsanteile wurden anschließend in Volkseigentum überführt und der Vollzug am 15. Mai 1952 im Grundbuch eingetragen. Die Anteile von H... und G... waren von der Enteignung nicht betroffen. Beide Erbinnen blieben in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch verzeichnet. Nach den Angaben seiner Ehefrau war W..., der zunächst den Beruf des Landwirts erlernt hatte, von 1928 bis 1933 Expedient in dem Unternehmen Noacks Bienenhonig. Er trat nach ihren Angaben 1929 in die NSDAP ein und war ab 1930 Sturmführer bei der SA. Von 1933 bis 1937 war er Geschäftsführer einer Baumschule in Gransee. Von 1937 bis 1939 war er hauptberuflich Adjutant einer SA-Brigade. 1939 wurde er eingezogen und diente bei der Infanterie, bevor er 1941 in Litauen fiel. Aus den Unterlagen der NSDAP-Zentralkartei ergibt sich, dass W... am 1. März 1928 in die NSDAP eingetreten (Mitgliedsnummer ...) und am 1. Dezember 1928 wieder ausgetreten ist. Am 9. März 1931 trat er wiederum in die NSDAP ein. In den Unterlagen der NSDAP wurde er weiterhin mit dem Eintrittsdatum 1. März 1928 geführt. Am 18. Juli 1934 erhielt er das goldene Ehrenzeichen der alten Parteimitglieder der NSDAP. In einem am 16. Mai 1938 ausgestellten Soldbuch wird W... unter der Rubrik „ausgeübter Beruf“ als „Obersturmführer“ bezeichnet. In einem Schreiben der NSDAP Gauleitung Mark Brandenburg an die Reichsleitung der NSDAP vom 3. Juli 1941 wird der am 22. Juni 1941 – mithin 11 Tage zuvor – gefallene W... als SA-Sturmbannführer tituliert. Mit Schreiben vom 15. August 1990 meldete der Kläger vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des Grundstücks G... Straße ... an. Mit Bescheid vom 30. November 1992 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin – Prenzlauer Berg die Rückübertragung des anteiligen Eigentumsrechts nach W... an dem Grundstück mit der Begründung ab, das Grundstück sei besatzungshoheitlich enteignet worden. Eine Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen blieb vorbehalten. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 1995 zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 9. November 2006 stellte der Beklagte fest, dass den Rechtsnachfolgern von W... kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zustehe. Es lägen Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vor, da W... dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet habe. Es könne zwar nicht mehr geklärt werden, welche Handlungen er in der Zeit von 1929 bis 1941 tatsächlich im Einzelnen vorgenommen habe. Die Voraussetzungen des § 1 Abs.4 AusglLeistG seien aber bereits dann erfüllt, wenn aufgrund der innegehabten Position zu vermuten sei, dass er das System aktiv unterstützt habe. Auch wenn der Kläger selbst keine Unterstützungshandlung unternommen habe, müsse er sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 zurück. Ein erhebliches Vorschubleisten sei hier insbesondere wegen der frühen und aktiven sowie hauptberuflichen Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der SA anzunehmen, auch wenn er nicht zur obersten Führungsschicht gehörte habe. Daraus könne die für § 1 Abs.4 AusglLeistG erforderliche Indizwirkung abgeleitet werden. Gegen diesen, am 24. März 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die am 21. April 2010 erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass er nicht im Wege der Sippenhaft für etwaiges Verhalten oder Handeln seines Vaters verantwortlich gemacht werden könne. Die Regelung in § 1 Abs.4 AusglLeistG verstoße gegen Art. 3 GG, denn diejenigen, deren Immobilienvermögen in Westdeutschland oder in West-Berlin belegen gewesen sei, seien nicht besatzungshoheitlich enteignet worden und hätten sich einer solchen „Unwürdigkeitsprüfung“ nicht unterziehen müssen. Das Ausgleichsleistungsgesetz sei daher verfassungskonform auszulegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. November 2006 und des Bescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. März 2010 verpflichtet, ihm eine Ausgleichsleistung für den Verlust des ihm zustehenden Erbteils an dem Miteigentumsanteil seines Vaters, W..., in Höhe von 1/5 an dem Grundstück G... Straße ... in Berlin - Prenzlauer Berg in Höhe von 11.042,47 Euro abzüglich einer anzurechnenden möglichen Lastenausgleichsleistung und zuzüglich der Zinsen nach § 2 Abs. 1 AusglLeistG i.V.m. § 1 EntschG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (11 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.