Beschluss
6 B 6/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt keine Revisionszulassung, wenn die aufgeworfene Frage sich durch übliche Auslegungsregeln eindeutig beantworten lässt.
• § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG ist bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften mit mehrstufigem Aufbau wortwörtlich so anzuwenden, dass Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten dem Vorstand vorzulegen sind.
• Aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Norm ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung zugunsten der Zwischenebene.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten bei mehrstufigen bundesunmittelbaren Körperschaften • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt keine Revisionszulassung, wenn die aufgeworfene Frage sich durch übliche Auslegungsregeln eindeutig beantworten lässt. • § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG ist bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften mit mehrstufigem Aufbau wortwörtlich so anzuwenden, dass Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten dem Vorstand vorzulegen sind. • Aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Norm ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung zugunsten der Zwischenebene. Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte mehrerer Agenturen für Arbeit in Hessen. Sie erhob einen Einspruch gegen Entscheidungen der Dienststellenleitung. Die Beklagte (Bundesagentur für Arbeit) vertrat die Ansicht, Einsprüche seien in mehrstufig aufgebauten bundesunmittelbaren Körperschaften der unmittelbar vorgeschalteten Regionaldirektion vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Einspruch dem Vorstand der Bundesagentur vorzulegen sei. Die Beklagte rügte die grundsätzliche Bedeutung der Frage und beantragte Revisionszulassung. Die Revision wurde nur mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung begründet. • Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts vorliegt, deren Klärung der höchstrichterlichen Entscheidung bedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die hier streitige Frage ist ohne Weiteres durch übliche Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung zu beantworten; es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg hat. • Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG gebietet, dass die Dienststellenleitung bei Selbständigkeit bundesunmittelbarer Körperschaften den Einspruch dem Vorstand unverzüglich vorlegt. • Entstehungsgeschichte und Systematik zeigen keine Absicht des Gesetzgebers, zwischen einstufigen und mehrstufigen bundesunmittelbaren Körperschaften zu differenzieren; bei Erlass und Novellierung des Gesetzes war die Existenz dreistufiger Strukturen bekannt. • Sinn und Zweck der Vorschrift (Förderung eines verwaltungsinternen Kommunikationsprozesses, Gewährleistung begründeter Entscheidung, Schaffung begrenzter Öffentlichkeit und einheitlicher Handhabung) sprechen nicht gegen die wortlautnahe Anwendung zugunsten der Vorstandsbeteiligung. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung hat keinen Erfolg. Die Frage, ob Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften mit dreistufigem Aufbau der Vorstandsebene vorzulegen sind oder der unmittelbar vorgeschalteten Regionaldirektion, ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG eindeutig zu beantworten: der Vorstand ist zuständig. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, weil Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Norm diese Auslegung nahelegen. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen, und die Zuständigkeit für den streitigen Einspruch liegt beim Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.