Beschluss
1 B 9/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde, die ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist unbegründet, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auf unbeanstandeten Angaben des Klägers beruhen.
• Verwendet ein Gericht Erkenntnisse aus anderen Verfahren, die nicht offenkundig oder veröffentlicht sind, muss es diese den Beteiligten vor der Entscheidung als Erkenntnismittel mitteilen, damit diese hierzu Stellung nehmen können (§ 108 Abs. 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG).
• Wird der Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt, ist zu prüfen, ob sich der Verfahrensmangel auf die entscheidungserheblichen Feststellungen ausgewirkt hat; wenn nicht, führt dies nicht zur Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Verwertung von Entscheidungen anderer Verfahren • Eine Beschwerde, die ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist unbegründet, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auf unbeanstandeten Angaben des Klägers beruhen. • Verwendet ein Gericht Erkenntnisse aus anderen Verfahren, die nicht offenkundig oder veröffentlicht sind, muss es diese den Beteiligten vor der Entscheidung als Erkenntnismittel mitteilen, damit diese hierzu Stellung nehmen können (§ 108 Abs. 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG). • Wird der Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt, ist zu prüfen, ob sich der Verfahrensmangel auf die entscheidungserheblichen Feststellungen ausgewirkt hat; wenn nicht, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger, 1990 in Deutschland geboren, erhielt seit 1992 befristete Aufenthaltstitel. 2007 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, den die Ausländerbehörde ablehnte mit der Begründung, er erfülle die Passpflicht nicht. Zwischenzeitlich ergab sich, dass der Kläger wie sein Vater türkischer Staatsangehöriger sein könnte und somit Papiere erlangen könne. Das Verwaltungsgericht verpflichtete zur Neubescheidung; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage in der Berufung ab und stellte auf tatsächliche Angaben des Klägers zu Vater und Großvater ab. Der Kläger rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht mehrere Entscheidungen anderer Verfahren herangezogen habe, zu denen er nicht vorab Stellung nehmen konnte. • Die Beschwerde stützt sich nur auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch entscheidungstragend auf unbeanstandete Angaben des Klägers zur Staatsangehörigkeit von Vater und Großvater gestützt. Diese tatsächlichen Feststellungen sind vom Kläger nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt worden; der Senat ist hieran nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. • Zwar stellt die Praxis des Berufungsgerichts, Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Verfahren ohne vorherige Mitteilung zu verwenden, grundsätzlich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO dar, weil die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen Erkenntnismitteln erhalten müssen. • Zu den Erkenntnismitteln zählen auch in anderen Entscheidungen festgestellte Sachverhalte, wenn das Gericht aus ihnen Schlüsse für den vorliegenden Fall zieht; solche Entscheidungen müssen den Beteiligten vorab zugänglich gemacht werden. • Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht 19 Entscheidungen zitiert, die den Beteiligten nicht mitgeteilt wurden; dies war ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Dieser Verfahrensmangel wirkte sich jedoch nicht auf die entscheidungserheblichen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit aus, da diese allein auf den Angaben des Klägers beruhten. • Da der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht getragen hat, führt die Gehörsrüge nicht zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 5 VwGO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht Erkenntnisse aus anderen Verfahren ohne vorherige Mitteilung verwertet, was einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt; dieser Verfahrensfehler war jedoch nicht entscheidungserheblich. Die für die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen zur türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers beruhen auf seinen eigenen Angaben zu Vater und Großvater, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben wurden. Deshalb ändert dies nichts am Ergebnis: dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen die Passpflicht zu, weil er als türkischer Staatsangehöriger die erforderlichen Papiere erlangen kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.