Urteil
14 K 7328/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0716.14K7328.12.00
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Leitsätze
Hat sich ein Fahererlaubnisinhaber einer angeordneten MPU gestellt und das Gutachten vorgelegt, so kommt es für die Verwertbarkeit des Gutachtens auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nicht an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich ein Fahererlaubnisinhaber einer angeordneten MPU gestellt und das Gutachten vorgelegt, so kommt es für die Verwertbarkeit des Gutachtens auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nicht an. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Dezember 1982 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Dem Kläger war bereits mit Ordnungsverfügung vom 31. März 2006 die Fahrerlaubnis entzogen worden, da er wiederholt unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die im Rahmen dieses Verfahrens erstellte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) vom 3. Juli 2006 kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Diese Rückfallgefährdung könne aber durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahrteignung für alkoholauffällige Kraftfahrer wesentlich reduziert werden. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem erkennenden Gericht (14 K 3219/07) legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2008 die Bescheinigung über die Teilnahme an einem solchen Kurs vor, so dass die Beklagte ihre Ordnungsverfügung aufhob. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem seinerzeit zuständigen Kreis O mit, dass der Kläger erneut wie folgt verkehrsauffällig geworden sei: 12.06.2008: Geschwindigkeitsverstoß (3 Punkte – 63 km/h statt 30 km/h) 20.07.2008: Geschwindigkeitsverstoß (3 Punkte - 116 Km/h statt 80 Km/h) 17.06.2009: Geschwindigkeitsverstoß (3 Punkte – 83 Km/h statt 50 Km/h) 15.05.2010: Alkoholfahrt (4 Punkte – AAK: 0,42 mg/l). Daraufhin forderte der Kreis O den Kläger mit Verfügung vom 7. Februar 2012 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Dabei sollte geklärt werden, ob er auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird. Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden, da der Kläger unbekannt verzogen war. Zum 1. Januar 2012 verzog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die die Fahrerlaubnisakte des Klägers am 22. Februar 2012 erhielt. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2012 auf, innerhalb von 6 Wochen ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Dabei sollte gemäß dem Schreiben an den Kläger geklärt werden, ob er auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kfz der FE-Klasse in Frage stellen. Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. März 2012 hin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 5. April 2012 den Sachverhalt und fügte dem Schreiben die der ursprünglichen Anordnung versehentlich nicht anliegende Liste der Verstöße bei. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens wurde mehrfach, zuletzt bis zum 4. Juli 2012, verlängert. Am 4. Juli 2012 wurde der Kläger bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung ABV (Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit) in E untersucht. Das Gutachten führt unter dem Punkt „Bewertung der Angaben aus dem psychologischen Untersuchungsgespräch wörtlich aus (S. 11 Mitte): „ Herr T verhielt sich zwar in der Exploration noch angemessen zugewandt und gesprächsbereit. Zuvor fiel er jedoch bei der Anmeldung und im Wartezimmer durch sehr aggressives Verhalten auf. Dazu gehörte auch, dass er die Office-Kraft massiv beschimpfte und auch nach Verlassen der Untersuchungsstelle auf diese wartete und sie wiederum massiv bedrohte“. Eine Entnahme einer Blutprobe lehnte der Kläger am Untersuchungstag ab. Die ABV kam in ihrem Gutachten vom 30. Juli 2012 zu dem Ergebnis, dass es zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Zwar lägen keine Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen würde. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zur Begründung führte das Gutachten aus, dass nicht von einem angemessenen Problembewusstsein und von einer ausreichenden Motivaufarbeitung ausgegangen werden könne und dass noch keine Kompetenzen für eine Entwicklung von zuverlässigen Strategien zur Vermeidung neuerlichen Fehlverhaltens vorlägen, so dass sich die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung zur Zeit noch nicht ausräumen ließen. Da die Verstöße gegen Verkehrsrecht stellenweise bagatellisiert würden, könne auch eine ausreichende Verhaltenskontrolle im Straßenverkehr nicht angenommen werden. Dem Kläger wurde empfohlen, die Hintergründe für das Fehlverhalten mit verkehrstherapeutischer Hilfe aufzuarbeiten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten das Gutachten am 21. August 2012 und widersprachen gleichzeitig der Verwertung des Gutachtens, da der Kläger im Wartebereich nicht aggressiv gewesen sei und die Gutachter der ABV aufgrund dieser Einschätzung befangen gewesen seien. Unter dem 19. September 2012 nahm die ABV den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber Stellung zu den Vorwürfen der Befangenheit und führte aus, dass sich die Professionalität der Gutachter gerade dadurch auszeichne, dass sie ein Verhalten registrierten, dies jedoch keinen Einfluss auf das Gutachtenergebnis habe. Die Beklagte entzog dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 20. September 2012 nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen. Sie bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf das negative Gutachten der ABV. Der Kläger hat am 24. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Gutachtenaufforderung nicht zulässig gewesen sei, da die letzte alkoholbedingte Zuwiderhandlung 2010 gewesen sei und es seitdem keine Alkoholauffälligkeit gegeben habe. Außerdem sei die Anordnung aufgrund des Punktestandes des Klägers und einer langjährigen Untätigkeit der Beklagten unzulässig gewesen. Das Gutachten sei aufgrund der Befangenheit der Gutachter nicht verwertbar. Der gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mit Beschluss vom 28. November 2012 (14 L 1868/12) mit der Begründung abgelehnt worden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung bestünden. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen vor, da das vorgelegte Gutachten nachvollziehbar belege, dass dem Kläger die nötige Kraftfahreignung fehle. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 20. September 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass eine Entziehung nach dem Punktsystem nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus lasse sich aus dem Gutachten nicht ableiten, dass sich die in der Klageschrift geschilderten Vorfälle in den Räumlichkeiten der Begutachtungsstelle zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hätten. Mit Beschluss vom 18. März 2013 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- uns Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012. Sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Gutachten der ABV vom 30. Juli 2012 erwiesen, das den Anforderungen der § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV genügt. Die durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 mitgeteilten Verkehrsverstöße boten aus Sicht des Gerichts – unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Punktestand – bereits hinreichend Anlass für die Beklagte, den Kläger zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzufordern. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn der Untersuchte das Gutachten vorlegt, hat sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von seitens der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Denn das von dem Kläger vorgelegte Gutachten stellt eine neue Tatsache dar, die selbstständige Bedeutung hat und keinem Verwertungsverbot unterliegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 –; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 1 B 9.12 – juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 11 FeV, Rdnr. 25 m.w.N.. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dem gutachterlichen Ergebnis zu zweifeln. Die Begutachtung stammt von wissenschaftlichen Spezialisten der eigens für solche Begutachtungen geschaffenen Begutachtungsstellen und beruht auf dem laufenden Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Die Feststellungen sind nach dem im Gutachten vom 30. Juli 2012 wiedergegebenen Untersuchungsgespräch nachvollziehbar und belegen die abgegebene negative Prognose. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Bewertung und der Verwertbarkeit des Gutachten zur weiteren Begründung auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. November 2012 im Verfahren 14 L 1868/12 Bezug genommen. Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung in der Verfügung vom 20. September 2012 war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung und Auferlegung der Postzustellungskosten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.