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Urteil

2 WD 26/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachwirkende Verfassungstreuepflicht für Unteroffiziere der Reserve kann bei vorsätzlicher Unterstützung verfassungsfeindlicher Parteien die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (§ 23 Abs.2 Nr.2 Alt.1 SG). • Eine unangemessen lange Verfahrensdauer nach Art.6 EMRK begründet nicht zwingend Verfahrenseinstellung oder Milderung, wenn die Höchstmaßnahme aufgrund endgültigen Vertrauensverlusts geboten ist. • Bei maßnahmebeschränkter Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz für die Bemessung verbindlich; die Senatsprüfung beschränkt sich auf die Angemessenheit der Sanktion (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann mildernd wirken, ist aber unbeachtlich, wenn sich der Betroffene aus eigennützigen Gründen der naheliegenden Erkenntnis über die Pflichtwidrigkeit verschlossen hat.
Entscheidungsgründe
Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme bei vorsätzlicher Unterstützung verfassungsfeindlicher Partei • Die nachwirkende Verfassungstreuepflicht für Unteroffiziere der Reserve kann bei vorsätzlicher Unterstützung verfassungsfeindlicher Parteien die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (§ 23 Abs.2 Nr.2 Alt.1 SG). • Eine unangemessen lange Verfahrensdauer nach Art.6 EMRK begründet nicht zwingend Verfahrenseinstellung oder Milderung, wenn die Höchstmaßnahme aufgrund endgültigen Vertrauensverlusts geboten ist. • Bei maßnahmebeschränkter Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz für die Bemessung verbindlich; die Senatsprüfung beschränkt sich auf die Angemessenheit der Sanktion (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann mildernd wirken, ist aber unbeachtlich, wenn sich der Betroffene aus eigennützigen Gründen der naheliegenden Erkenntnis über die Pflichtwidrigkeit verschlossen hat. Ein früherer Oberfeldwebel (Unteroffizier mit Vorgesetztenstellung) war vor Ende seiner Dienstzeit in den Landesvorstand einer als verfassungsfeindlich bewerteten Partei (NPD) gewählt worden und bekleidete dort herausgehobene Funktionen. Die Funktionärstätigkeit setzte er bis nach Dienstzeitende fort und weitete sie aus. Das Truppendienstgericht stellte Pflichtverletzungen während der Dienstzeit (§ 8 SG) und nachwirkende Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 23 Abs.2 Nr.2 Alt.1 SG) fest und verhängte eine Dienstgradherabsetzung. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft berief mit Beschränkung auf die Maßnahme und hatte teilweise Erfolg. Im Verfahren wurden Dauerverzögerungen festgestellt; die Prüfungsbefugnis des Senats war auf die Bemessung beschränkt und die Feststellungen der Vorinstanz für Teile des Tatzeitraums verbindlich. • Anwendbarkeit und Reichweite von Art.6 EMRK: Das Wehrdisziplinarverfahren unterliegt Art.6 Abs.1 EMRK; Verfahrensverzögerungen sind nach Kriterien wie Schwierigkeit, Verhalten der Parteien und Bedeutung des Rechtsstreits zu prüfen. • Verfahrensdauer: Die Verfahrensdauer war unangemessen lang, doch rechtfertigt dies nicht zwingend Einstellung oder Milderung, soweit die Höchstmaßnahme wegen endgültigen Vertrauensverlusts geboten ist. • Beschränkte Berufung: Bei maßnahmebeschränkter Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz maßgeblich; der Senat überprüft nur die Maß bemessung auf Grundlage dieser Feststellungen (§ 91 Abs.1 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Rechtsgutsverletzung und Schuld: Die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei zerstört die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses; als Vorgesetzter trifft den Soldaten eine verschärfte Verantwortung, die Verletzung wiegt besonders schwer (§ 8 SG). • Nachwirkung: § 23 Abs.2 Nr.2 Alt.1 SG stellt vorsätzliche Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für Unteroffiziere/Offiziere einem Dienstvergehen gleich und rechtfertigt Sanktionen über das Dienstende hinaus. • Irrtums- und Milderungserwägungen: Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann nach Maßgabe von § 17 Satz2 StGB mildern; hier liegt jedoch wegen bewusster Rechtsblindheit und eigennütziger Motive des Betroffenen für den Zeitraum vorsätzlichen Handelns keine rechtfertigende Irrtumsanwendung vor. • Bemessungsschema: Die Bemessung folgt einem zweistufigen Schema: Erst Festlegung einer Regelmaßnahme für die Fallgruppe (bei vorsätzlicher Verfassungstreueverletzung VHM), sodann Prüfung möglicher Milderungsgründe nach § 38 Abs.1 WDO; hier überwiegen die erschwerenden Umstände. • Gesamtwürdigung: Entlastende Aspekte (gute Dienste, fehlende Vorbelastung, Bekämpfungsversuche innerparteilich) sind berücksichtigt, erreichen aber nicht das für eine Milderung gegen die Höchstmaßnahme erforderliche Gewicht. • Rechtsfolgen der Verfahrensdauer: Der überlange Verfahrensverlauf ändert nichts am endgültigen Vertrauensverlust; das GVG-Rechtsschutzinstrumentarium (z.B. §198 GVG) stellt bei Verletzung von Art.6 EMRK anderen Ausgleich bereit, nicht zwingend Milderung der Höchstmaßnahme. Der Senat bestätigt im Ergebnis die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts bzw. Verhängung der Höchstfolge) für den Zeitraum, in dem vorsätzliches Verhalten festgestellt ist; für vorangehende fahrlässige Pflichtverletzungen bleibt dies berücksichtigt, führt aber nicht zur Abmilderung der Höchstmaßnahme. Die Verfahrensdauer nach Art.6 EMRK rechtfertigt hier keine Einstellung oder maßgebliche Milderung, weil die Höchstmaßnahme dem endgültigen Vertrauensverlust Rechnung trägt und dieser durch Zeitablauf nicht beseitigt wird. Entlastende Umstände wie bisherige gute Führung und fehlende Vorbelastung mildern die Sanktion nicht in hinreichendem Maße. Damit ist die angefochtene Entscheidung in der Maßnahmebedeutung bestätigt, weil die Schwere der Pflichtverletzungen, die Stellung des Soldaten als Vorgesetzter und die vorsätzliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Partei die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen.