Urteil
3d A 2363/09.O
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0327.3D.A2363.09O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 28. November 1962 in N. geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin. Er hat am 28. März 1985 geheiratet. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder (Q. , geb. am 13. August 1985, Q1. , geb. am 23. Januar 1988, Q2. , geb. am 14. Februar 1989, und Q3. M. , geb. am 11. Dezember 1993) hervorgegangen. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts S. - Familiengericht - vom 28. Februar 2002 - 4 F 188/00 - geschieden worden. Der Kläger erhält derzeit um 10% gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 BBesO. Die monatlichen Nettobezüge betragen ca. 1.700,00 Euro. Hiervon wendet er monatlich 545,00 Euro für Mietzahlungen (Warmmiete) und rund 145,00 Euro (Lohnpfändung) für Schuldentilgung auf. Unterhaltsverpflichtungen hat er nicht. 3 Der Beklagte besuchte bis zum 21. Juni 1978 die B. -F. -Schule – Städtische Hauptschule West – in S. . Im Anschluss daran absolvierte er zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum Metallwerker bei der Fa. N1. – Werke AG in E. . Seit 1980 war er Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in S. . Ab September 1981 wurde er von der Werkfeuerwehr der Fa. N2. in Rath übernommen. Nach der Feuerwehrgrundausbildung und bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am 9. September 1983 (mit der Note „befriedigend“) war er seit dem 6. November 1986 bei der Werkfeuerwehr der H. Glas AG beschäftigt. 4 Mit Wirkung zum 1. Juli 1993 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeister z.A. in den Dienst der Klägerin übernommen. Nach erfolgreich absolvierter Probezeit, während derer er zum Rettungssanitäter ausgebildet wurde, wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt. Am 29. November 1994 bestand er die staatliche Prüfung für Rettungsassistenten. Eine Beförderung des Beklagten erfolgte in den nachfolgenden Jahren nicht. 5 Die dienstlichen Leistungen des Beklagten entsprachen gemäß den Regelbeurteilungen vom 16. Mai 1997 und 5. April 2002 „voll“ den Anforderungen an den Arbeitsplatz. 6 Der Beklagte ist bis auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorfall disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er ist jedoch strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 7 1. Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 3. Dezember 2002 - 103 b I Ls 70 Js 8110/02 - wurde der Beklagte wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau am Neujahrsmorgen 2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten reduzierte das Landgericht E. mit Urteil vom 16. August 2006 - XXXI 7/03 - mit Blick auf die lange Verfahrensdauer die Freiheitsstrafe auf 10 Monate. Auf die Revision des Beklagten hob das Oberlandesgericht E. das Urteil der XXXI. kleinen Strafkammer des Landgerichts E. vom 16. August 2006 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück. Das Verfahren ist gegen Zahlung von 1.500,- € in monatlichen Raten zu je 100,- € beginnend mit dem 1. März 2009 gemäߧ 153a StPO eingestellt worden. 8 2. Mit Strafbefehl vom 14. August 2003 Amtsgericht S. - 90 Js 2693/02 22 Cs 287/03 - wurde der Beklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Das Amtsgericht S. hatte dem Beklagten Folgendes zur Last gelegt: 9 „Im Tatzeitraum (13. Februar 2002 bis zum 17. März 2003) unterzeichneten Sie in S. die Kündigung eines Bausparvertrages, den Sie 1998 mit Ihrer damaligen Ehefrau, der Zeugin D. X. , geschiedene G. , bei der Deutschen Bank geschlossen hatten, mit dem Namen Ihrer ehemaligen Frau, obwohl Sie wussten, dass Sie dazu nicht berechtigt waren. Die so unterzeichnete Kündigung legten Sie bei der Deutschen Bank in S. , dem Zeugen N3. U. , vor. Die Bank überwies Ihnen daraufhin auf Ihr Konto 315,45 €. Auf dieses Geld hatten Sie keinen Anspruch.“ 10 3. Mit Strafbefehl des Amtsgericht S. vom 12. Oktober 2005 - 90 Js 5252/05 22 Cs 641/05 - wurde der Beklagte wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Dem lag nach dem Inhalt des Strafbefehls folgender Sachverhalt zugrunde: 11 „Am 24.05.2005 wurde der Stromzähler Ihrer Wohnung von den Stadtwerken S. gesperrt. Am 25.05.2005 legten Sie mittels eines braunen Stromkabels von Ihrem Stromzähler eine Überführung zu dem zu der Wohnung der Zeugin Q4. C. gehörenden. Daraufhin betrieben Sie in der Zeit vom 25.05.2005 bis zum 19.08.2005 in Ihrer Wohnung elektrische Geräte mit Strom, der über den Zähler der Zeugin C. abgerechnet wurde. Während die Zeugin C. in den Jahren zuvor einen durchschnittlichen Stromverbrauch von 1000 – 1200 kw/h hatte, musste sie im Jahre 2005 feststellen, dass der Verbrauch auf 2913 kw/h angestiegen war.“ 12 4. Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. Juli 2007 - 22 Ds-90 Js 5418/06-(574/06) - wurde der Beklagte - in Bezug auf den Vorwurf, der den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildet - wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Beklagten führte lediglich dazu, dass das Landgericht E. in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 - 023 Ns 274/07 - das Vorliegen des gesetzlichen Regelbeispiels des besonders schweren Falls nicht im Tenor sondern nur in den Gründen zum Ausdruck gebracht hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten verwarf das Oberlandesgerichts E. mit Beschluss vom 10. Juni 2009 III - 5 Ss 57/09 - 59/09 I. 13 5. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 22. November 2010 - 22 Ds-90 Js 5170/10-473/10 - wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass hinsichtlich des Beklagten keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: 14 „Der Angeklagte entwendete am 21.07.2010 gegen 16:17 Uhr aus den Auslagen der Firma S1. I. GmbH & Co. KG, E1. -H1. -Str. 21 in S. einen Duschkopf im Werte von 17,99 €, indem er die Ware in seine Hosentasche steckte, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten.“ 15 Mit Verfügung vom 6. September 2006 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, bei einem Einsatz im Rettungswagen am 31. August 2006 einer stark alkoholisierten Person einen 50-Euro-Schein aus der Geldbörse entwendet zu haben. Zugleich wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Zum Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren bestellte sie Stadtamtsrat L. . Unter dem 12. September 2006 erstattete die Klägerin wegen des vorbezeichneten Sachverhalts Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Beklagten. 16 Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde Herr E1. S2. von dem Ermittlungsführer als Zeuge vernommen. Ausweislich der Niederschrift über die Zeugenvernehmung vom 13. September 2006 gab dieser im Wesentlichen an: Am 31. August 2006 sei in der Rettungsleitstelle N. um ca. 17.00 Uhr ein Notruf eingegangen. Zusammen mit dem Beklagten sei er im Rettungswagen ausgerückt. Auf der T.----------straße hätten sie eine stark alkoholisierte und bewusstseinseingetrübte männliche Person nach medizinischer Erstversorgung in den Rettungswagen aufgenommen und zum Krankenhaus befördert. Während der Fahrt habe er im Rückspiegel beobachtet, wie der Beklagte, der sich beim Patienten befunden habe, in der Geldbörse des Patienten zunächst eine Krankenversicherungskarte gesucht habe. Er habe ferner beobachtet, wie der Beklagte dabei Geld entwendet habe. Der Betrag sei ihm nicht bekannt. Er habe lediglich einen 50-Euro-Schein erkennen können. Nachdem der Patient dem Krankenhauspersonal übergeben worden sei, habe er den Beklagten auf die Tat angesprochen und ihn aufgefordert, das Geld umgehend zurück zu geben. Der Beklagte sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe dem diensthabenden Ambulanzpfleger einen 50-Euro-Schein mit dem Bemerken übergeben, er habe diesen im Auto gefunden und er müsse wohl dem Patienten gehören. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab der Beklagte ausweislich der Niederschrift vom 20. September 2006 im Wesentlichen folgendes an: Am besagten Tag hätten sie (der Zeuge S2. und er) nach der medizinischen Erstversorgung eine hilflose Person ins Rettungsfahrzeug verbracht und zum St.-Marien-Krankenhaus gefahren. Herr S2. sei der Fahrer des Wagens und er sei Transportführer gewesen, d.h. er habe sich während der Fahrt um die Überwachung und Versorgung des Patienten gekümmert. Auf der Fahrt habe er nach der Krankenkassenkarte des Patienten gesucht. Die Karte habe sich in der Geldbörse des Patienten befunden. Die Karte habe sich nicht wie üblich in den dafür vorgesehenen Fächern, sondern mit anderen Karten zusammen im Geldscheinfach befunden. Wie viel Geld insgesamt in der Geldbörse gewesen sei, wisse er nicht. Beim Herausziehen der Krankenkassenkarte habe er einen 50-Euro-Schein mit herausgezogen. Warum er das getan habe, könne er bis heute nicht sagen. Er habe den Schein zusammen mit der Karte in die Hosentasche gesteckt. Die Krankenkassenkarte habe er im Krankenhaus hinterlegt. Beim Ausfüllen des Einsatzberichts sei Herr S2. auf ihn zugekommen und habe ihm gesagt, dass er den Vorfall gesehen habe. Er habe auch gegenüber Herrn S2. nicht erklären können, wieso er den Schein an sich genommen habe. Er habe daraufhin dem Ambulanzpfleger den 50-Euro-Schein gegeben und gesagt, er habe den Schein beim Aufrüsten und Reinigen des Fahrzeugs gefunden, er müsse offensichtlich dem Patienten gehören. Er könne seine Handlung bis heute nicht einordnen. Er habe einfach Mist gebaut und müsse nun dafür gerade stehen. 17 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ermittlungsergebnis mit, wies darauf hin, dass sie beabsichtige, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben, mit dem Ziel ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen und gab ihm Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2006 beantragte der Beklagte, das Disziplinarverfahren für die Dauer des Strafverfahrens auszusetzen. Beim Nebeneinander von Disziplinar- und Strafverfahren solle regelmäßig eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens erfolgen. Es sei zu erwarten, dass im Strafverfahren Vorfragen zu klären seien, die auch im Disziplinarverfahren wesentliche Bedeutung hätten. Dies gelte insbesondere für die hier zu klärende Frage der Schuldfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit. Zur Sache selbst sei eine schriftliche Äußerung derzeit nicht beabsichtigt, da zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 4. Januar 2007, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig seien, da der Beklagte die ihm zur Last gelegte Tat in vollem Umfang zugegeben habe. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens unterbleiben. 18 Am 2. März 2007 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 19 Durch Beschluss vom 30. April 2007 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten - wegen des gleichen Sachverhalts - anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. 20 Das Amtsgericht S. verurteilte den Beklagten wegen des hier in Rede stehenden Sachverhalts durch Urteil vom 5. Juli 2007 - 22 Ds-90 Js 5418/06-(574/06) – wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht E. durch Urteil vom 29. Oktober 2008 - 023 Ns 274/07 - mit der Maßgabe verworfen, dass die Bezeichnung „in einem besonders schweren Fall“ im Schuldausspruch entfalle. Das Oberlandesgericht E. hat durch Beschluss vom 10. Juni 2009 - III-5 Ss 57/09 - 59/09 I - die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts E. als unbegründet verworfen. 21 Das Landgericht E. in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29. Oktober 2008 die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen getroffen: 22 „Am 31.08.2006 ging gegen 17.00 h ein Notruf bei der Feuerwehr S. ein. Der Angeklagte (Anm. : der Beklagte) und der Zeuge S2. übernahmen den Einsatz. Sie mussten eine stark alkoholisierte Person, die bewusstlos auf dem Gehweg lag, medizinisch versorgen und fuhren diese sodann ins Krankenhaus. Auf der Fahrt durchsuchte der Angeklagte, der als Transportführer den Einsatz leitete und für die Überwachung des Patienten im Behandlungsraum des Rettungswagens zuständig war, die Kleidung des bewusstlosen Patienten. Er durchsuchte dabei auch dessen Portemonnaie und entnahm dabei in diebischer Absicht einen 50 Euro Schein. Dass es sich um einen 50 Euro Schein handelte, war dem Angeklagten bewusst. Er steckte den Schein in seine Hosentasche. Er wollte das Geld für sich behalten und handelte in der Absicht, sich das Geld anzueignen. Dabei wusste der Angeklagte, dass er Unrecht tut, da er die entsprechende Einsicht hierzu besaß. Der Angeklagte wurde bei seiner Tat von dem Rettungswagenfahrer, dem Zeugen S2. , beobachtet. Nachdem der Patient im Krankenhaus an das dortige Personal übergeben worden war und der Angeklagte mit dem Zeugen S2. den Rettungswagen wieder einsatzbereit machte, sprach der Zeuge S2. den Angeklagten auf die Tat an. Zunächst stritt der Angeklagte die Tat ab, worauf der Zeuge S2. darauf beharrte, den Gelddiebstahl beobachtet zu haben. Nunmehr erwiderte der Angeklagte, er werde das Geld als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse geben. Damit war der Zeuge S2. nicht einverstanden und forderte den Angeklagten auf, das Geld an den Patienten zurückzugeben. Daraufhin übergab der Angeklagte im Beisein des Zeugen S2. das Geld an den diensthabenden Pfleger im Krankenhaus, der das Geld dem Patienten geben sollte. Der Angeklagte behauptete dabei, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren.“ 23 Zu den Umständen der Tat hat das Landgericht ausgeführt: 24 „Der Angeklagte hat bei seinem Diebstahl zudem die Hilflosigkeit des Patienten gemäߠ § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB ausgenutzt. Der Patient war aufgrund seiner alkoholbedingten Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage, seine Sachen gegen eine Wegnahme zu schützen und befand sich damit in einer hilflosen Lage. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass das Opfer wegen seiner hochgradigen Trunkenheit die Hilflosigkeit selbst herbeigeführt hat. (...) Diese Hilflosigkeit hat sich der Angeklagte für den Diebstahl bewusst zu Nutze gemacht und in Kenntnis dieser Umstände durch die Ausnutzung der Situation seine Tat erleichtern wollen.“ 25 Zu der Schwere der Tat hat das Landgericht angenommen: 26 „Die Annahme des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB ist in seiner Anwendbarkeit nicht durch § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, da es sich bei einem 50 € Geldschein um keine geringwertige Sache handelt. Trotz der fortschreitenden Preisentwicklung ist die Geringwertigkeit bei einem Betrag von 50 Euro überschritten.“ 27 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 im Strafverfahren vorgetragen, er sei wegen der extremen psychischen Belastungen des Scheidungsdramas und seiner „extreme[n] Schlaflosigkeit, langem Wachliegen in der Nacht und schweren Antriebsstörungen am Tage“ zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen. 28 Zur Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig oder in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war, hat das Landgericht in der Hauptverhandlung Herrn Dr. med. L1. C1. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, als Sachverständigen gehört. Im Urteil führte das Landgericht hierzu aus: 29 „Den Ausführungen des Angeklagten zu seiner Schuld- und Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Zeuge S2. ausgesagt, außer des Diebstahls sei das Verhalten des Angeklagten unauffällig gewesen. Zum anderen konnten aufgrund der Befundtatsachen, die der Sachverständige Dr. C1. aufgrund seiner Sachkunde festgestellt hat, keine Umstände angenommen werden, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Angeklagten schließen lassen. Zu diesem Ergebnis kommt der Sachverständige in dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten. Danach sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zweifeln ließen. Der Sachverständige Dr. C1. hat nach seiner Begutachtung bekundet, dass bei dem Angeklagten keine krankheitswertige Verfassung zum Tatzeitpunkt ersichtlich sei. Es sei weder eine physische noch eine psychische Erkrankung bei dem Angeklagten ersichtlich, die an der Einsichtsfähigkeit, Unrecht zu tun, zweifeln ließen. Zwar mag sich der Angeklagte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und den Folgen seiner Scheidung in einer Krisensituation befunden haben, dabei könne man bei dem Angeklagten jedoch nicht von einer psychoseähnlichen Verfassung sprechen. Eine krankhafte seelische Störung sei auszuschliessen. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt habe nicht vorgelegen, da der Angeklagte in seinem Handlungsvermögen nicht beeinträchtigt war. Er sei in der Lage gewesen, sich situativ zu orientieren. Sein Handeln habe eine kognitive Struktur aufgewiesen. Der Angeklagte nahm zudem keine Medikamente ein, die die Steuerungsfähigkeit des Handelns hätten einschränken können. Zudem war der Angeklagte arbeitsfähig. So war er in der Lage, die Erstversorgung mit seinem Kollegen vorzunehmen und später den Patienten auf der Fahrt alleine zu betreuen. Für einen sogenannten „Black-out“ ergäben sich keine Anhaltspunkte. Diesen überzeugenden Ausführungen des erfahrenen und der Kammer als zuverlässig bekannten Sachverständigen schließt sich die Kammer an.“ 30 Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren fortgeführt. 31 Zur Begründung der Disziplinarklage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe durch sein strafgerichtlich festgestelltes Verhalten im Kernbereich der ihm als Feuerwehrmann und Rettungssanitäter obliegenden Dienstpflichten versagt. Wegen des damit verbundenen endgültigen Vertrauensverlustes könne sein Verbleiben im Beamtenverhältnis weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zugemutet werden. 32 Die Klägerin hat beantragt, 33 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 34 Der Beklagte hat beantragt, 35 die Klage abzuweisen,hilfsweise,eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnisliegende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. 36 Er hat den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Allerdings habe er - vom Zeugen S2. zur Rückgabe des Geldes aufgefordert - zunächst nicht den Vorschlag gemacht, das Geld als Trinkgeld der Gemeinschaftskasse zuzuführen. Er hat aber behauptet, im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen zu sein, und hat dies im Wesentlichen mit dem für ihn ungünstigen Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht E. wegen des Vorwurfs der Körperverletzung und der versuchten Vergewaltigung begründet. In diesem Zusammenhang habe sich sein Sohn Q. von ihm losgesagt. Zwar sei es ihm gelungen, seinen Dienst äußerlich unauffällig zu verrichten ; er habe sich jedoch ab dem 16. August 2006 in einem Zustand extremer Übermüdung, Antriebslosigkeit und depressiver Störung befunden, so dass das ihm vorgeworfene Verhalten als „persönlichkeitsfremd“ angesehen werden müsse. 37 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das angefochten Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In der Sache ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ergebende Bindungswirkung für seine Beurteilung von den tatsächlichen Feststellungen ausgegangen, die das Landgericht E. in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 - 023 Ns 274/07 - getroffen hat. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung gesehen, sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von diesen Feststellungen zu lösen. Die dem Strafurteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen seien nicht - was Voraussetzung für eine Lösung sei - offenkundig unrichtig. Dies gelte insbesondere für die von dem Beklagten gerügte Darstellung, wonach er - vom Zeugen S2. auf den Diebstahl angesprochen - zunächst vorgeschlagen haben soll, das Geld als Trinkgeld der Gemeinschaftskasse zuzuführen. Das Landgericht habe die Feststellung auf der Grundlage der als „präzise und in sich widerspruchsfrei“ bezeichneten Aussage des Zeugen S2. getroffen, den es als absolut glaubwürdig angesehen habe. Auch die strafgerichtliche Feststellung zur Schuldfähigkeit des Beklagten sei, weil nicht „offenkundig“ unrichtig, bindend. Sie beruhe auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des der Strafkammer des Landgerichts E. als erfahrenen und als zuverlässig bekannten medizinischen Sachverständigen Dr. C1. , welcher insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte für einen seinerzeit beim Beklagten anzunehmenden „Black-out“ gefunden habe. 38 Zur Maßnahmebemessung hat die Disziplinarkammer im einzelnen ausgeführt: 39 „Im vorliegenden Fall führt (...) kein Weg an der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis vorbei. 40 Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in dessen Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Rettungssanitäter, der in Ausübung seines Dienstes eine ihm anvertraute hilflose Person bestiehlt, erweist sich im Regelfall als für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses untragbar. Dies gilt im Hinblick auf die verheerende Außenwirkung eines derartigen Verhaltens auch beim Diebstahl eines nach der einschlägigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung als - die Schwere eines Zugriffsdelikts im Dienst mindernd - noch „geringwertig“ anzusehenden Betrages. Die mildere Bewertung eines Dienstvergehens bei Geringwertigkeit des Diebesguts beruht nämlich nicht auf einer abstrakten Betrachtung der Höhe des erlangten Betrags, sondern auf der Erwägung, dass bei einem relativ geringen Wert des Zugriffsobjekts die ein pflichtwidriges Handeln betreffende Hemmschwelle niedriger ist als beim Zugriff auf größere Werte und deren Überwindung deshalb nicht zwangsläufig den Schluss auf einen endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigt. Dem kommt allerdings keine Bedeutung zu, wenn besonders schwerwiegende Umstände der Tatausführung hinzukommen, denn in solchen Fällen wird die von dem betroffenen Beamten überwundene Hemmschwelle - wie auch im Fall des Beklagten - weniger durch die Höhe des erlangten Betrages als durch die besonders verwerfliche Art und Weise seines Vorgehens gekennzeichnet. 41 Auszugehen ist im vorliegenden Fall mithin von der Notwendigkeit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Davon könnte nur dann abgesehen werden, wenn sich auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass dieser angesichts des Vorliegens beachtlicher Milderungsgründe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig zerstört hat. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen insoweit zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese „klassischen“ Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Zukunftsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. 42 Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte in einer Situation versagt haben könnte, die von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. 43 Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage. Auch der Milderungsgrund des Handels in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die die Versuchung auslösende Situation gerade aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit geeignet war, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. In einer solchen, für ihn außergewöhnlichen Situation befand sich der Beklagte nicht. Abgesehen davon, dass der Zugriff auf das Geld des Patienten im Rahmen der alltäglichen Tätigkeit des Beklagten erfolgte, bei deren Wahrnehmung einem Rettungssanitäter schon aufgrund der äußeren Umstände, unter denen derartige Einsätze häufig stattfinden, Hab und Gut der jeweils zu versorgenden Personen – zumal wenn sich diese in einem hilflosen Zustand befinden – leichter als unter normalen Bedingungen zugänglich sind, ist der Beklagte auch nicht etwa unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses, etwa dem Druck, sich wegen eines plötzlich eingetretenen Bedarfs umgehend Geld besorgen zu müssen, in Versuchung geraten. Hinzu kommt, dass es für die Qualifizierung einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigenden schweren dienstlichen Verfehlung als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer Versuchungssituation selbst im Fall einer anzunehmenden Spontaneität des Fehlverhaltens in einer besonderen Versuchungssituation letztlich entscheidend darauf ankommt, ob dem Beamten zukünftig noch das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden kann. Unter diesem entscheidenden Gesichtspunkt fällt zu Lasten des Beklagten jedoch ins Gewicht, dass er – konfrontiert mit der ihm vom Zeugen gemachten Beobachtung – zunächst den Vorschlag machte, das entwendete Geld der Gemeinschaftskasse zukommen zu lassen und damit dem Bestohlenen weiterhin vorzuenthalten. Der Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sein vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten keineswegs als „persönlichkeitsfremd“ zu bewerten ist. Vielmehr hat er noch nach Entdeckung seines Fehlverhaltens eine Geisteshaltung offenbart, die es ausschließt, ihm zukünftig das für einen Verbleib im Beamtenverhältnis notwendige Vertrauen entgegenzubringen. 44 Letzteres gilt um so mehr, als es auch keinen begründeten Anlass gibt, dem Beklagten den Milderungsgrund des Versagens in einer psychischen Ausnahmesituation zugute kommen zu lassen. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240. 46 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am plötzlichen Eintritt eines Ereignisses, das nach seiner Bedeutung für den Beklagten geeignet gewesen wäre, bei diesem einen Schock auszulösen. Abgesehen davon gibt es - soweit sich der Beklagte als Grund für sein Fehlverhalten auf kurz davor eskalierte familiäre Querelen beruft - keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen der persönlichen Situation des Beklagten und dem ihm hier zur Last gelegten Gelddiebstahl in Ausübung seines Dienstes als Rettungssanitäter. Die Annahme einer tatbezogenen psychisch bedingten verminderten Schuldfähigkeit verbietet sich bei dieser Sachlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass beim Beklagten die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die insoweit relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es nämlich darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Der im Strafverfahren gehörte medizinische Sachverständige Dr. C1. hat dem Beklagten insoweit zwar zugestanden, sich aufgrund seiner damaligen persönlichen Lebenssituation und den Folgen seiner Scheidung in einer Krisensituation befunden zu haben, die Frage nach einer daraus möglicherweise resultierenden verminderten Schuldfähigkeit aber verneint. Über dem entgegenstehende Erkenntnisse verfügt die Kammer nicht. 47 Schließlich sind auch keine Verhaltensweisen des Beklagten festzustellen, die eine günstige Persönlichkeitsprognose rechtfertigen und das begangene Dienstvergehen trotz des Nichtvorliegens eines der „klassischen“ Milderungsgründe in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. 48 Die nach alledem notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot.“ 49 Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 11. September 2009 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2009 (der 11. Oktober 2009 war ein Sonntag) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er - teils unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens - im Wesentlichen vorgetragen: Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit entbehrten einer fundierten Grundlage, so dass diese von dem Verwaltungsgericht nicht ohne erneute Prüfung seiner Entscheidung hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Der Sachverständige habe sein Gutachten lediglich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke erstellt. Wegen der Folgen einer chronischen Schlafstörung sei seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen, mindestens aber erheblich eingeschränkt gewesen; dies könne ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E2. , H2. , erweisen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der von ihm begangenen Tat um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt habe. Hätte er die Tat geplant und bewusst begangen, dann hätte er seinem Kollegen S2. leicht die Sicht in den rückwärtigen Fahrzeuginnenraum verdecken können, indem er sich vor das nur 40 cm x 30 cm große Sichtfenster platziert hätte. Für ein spontanes und unüberlegtes Handeln spreche auch, dass er dem mit mehreren hundert Euro gefüllten Portemonnaie nur einen 50 Euro-Schein entnommen habe, obwohl der Geschädigte selbst einen Totalverlust wohl seiner Volltrunkenheit zugeschrieben hätte. Mit Blick auf die damals bestehenden familiären Probleme sei die Tat Folge eines durch Schlafmangel und den plötzlichen Anblick des vollen Portemonnaies bedingten „black outs“ gewesen. Zu seinen Gunsten müsse auch berücksichtigt werden, dass er die Wegnahme sofort gestanden habe. Ohne dieses Geständnis hätte ihm die Tat nicht nachgewiesen werden können. In diesem Zusammenhang betone er erneut, dass er seinem Kollegen S2. niemals vorgeschlagen habe, das Geld der Gemeinschaftskasse zuzuführen. Schließlich müsse mildernd berücksichtigt werden, dass er lediglich einen geringen Betrag an sich genommen habe, was nach der Rechtsprechung einen anerkannten Milderungsgrund begründe. 50 Der Beklagte hat beantragt, 51 das angefochtene Urteil abzuändern und das Verfahren einzustellen; 52 hilfsweise, 53 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, 54 weiter hilfsweise, 55 zur Vermeidung einer Härte einen Unterhaltsbeitrag von mehr als 6 Monaten zu gewähren. 56 Die Klägerin hat beantragt, 57 die Berufung zurückzuweisen. 58 Sie hat das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages verteidigt. 59 Mit Urteil vom 5. Mai 2010, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 168 bis 183 der Gerichtsakte), hat der erkennende Senat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. 60 Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 61.10 - das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Revision sei nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die Beschwerde habe aber mit der Maßgabe der Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht Erfolg, weil das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 2010 auf einem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen die aus § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW folgende Pflicht zur umfassenden Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruhe. Der erkennende Senat habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erkrankung des Beklagten nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, der Beweisantrag sei unerheblich. Bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat gemindert gewesen sei, dürfe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zu Gunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr müsse es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Hierzu müsse geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten habe, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert habe, und welchen Umfang diese Minderung habe. Aufgrund des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren habe ein hinreichender Anlass bestanden, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt nachzugehen. Der Beklagte habe das Attest des ihn behandelnden Arztes vom 4. Mai 2010 vorgelegt. In diesem sei auf ein bisher nicht erkanntes schweres Schlafapnoesyndrom sowie auf die beim Beklagten diagnostizierte depressive Grunderkrankung hingewiesen, die auch zu kognitiven Defiziten führe. Zugleich habe der Arzt eine weitere Aufklärung für erforderlich gehalten. 61 Mit Beschluss vom 20. März 2012 hat der erkennende Senat Beweis erhoben zu der Frage, ob und inwiefern der Beklagte zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens am 31. August 2006 an einer Krankheit gelitten habe, durch die seine Schuldfähigkeit eingeschränkt war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. N4. S3. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nachdem weder der Beklagte noch der ihn behandelnde Arzt Dr. med. M1. trotz mehrfacher Aufforderungen sowohl durch den Gutachter als auch durch den erkennenden Senat die den Beklagten betreffenden Behandlungsunterlagen dem Sachverständigen vorgelegt hat, hat Prof. Dr. med. S3. zunächst ein vorläufiges Gutachten ohne Berücksichtigung der Unterlagen des Dr. med. M1. gefertigt. Auf der Grundlage von Aktenauszügen sowie der ambulanten Untersuchungen des Beklagten in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen und K. Klinikums O. in P. am 12. Juni 2012 und 28. Juni 2012 - dem ersten Termin am 25. Mai 2012 (10.00 Uhr) ist der Beklagte unter Bezugnahme auf einen Pannenbeleg des ADAC (Uhrzeit der Panne: 14.30 Uhr) ferngeblieben - ist der Sachverständige in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2012 zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt am 31. August 2006 unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10; F 32.1) und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (Missbrauch, ICD-10; F 10.1) gelitten habe. Die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit erfülle der Beklagte nicht. Unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden Informationen müsse festgestellt werden, dass die beiden Erkrankungen einzeln sowie in Kombination von ihrem Schweregrad her nicht ausreichend gewesen seien, die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit zu erfüllen. Da bereits die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB bei dem Beklagten für den Tatzeitraum nicht erfüllt gewesen seien, würden sich weitere Auseinandersetzungen mit den Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit erübrigen. 62 In der Folgezeit ist sowohl Dr. M1. als auch der Beklagte - zuletzt mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2012 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 87b Abs. 2 Nr. 2 VwGO - vergeblich aufgefordert worden, die Behandlungsunterlagen dem Gericht vorzulegen, damit diese an den Sachverständigen weitergegeben werden können. 63 Der Beklagte trägt vor: Der ihn behandelnde Arzt Dr. med. M1. habe trotz mehrfacher Aufforderungen die ärztlichen Dokumente nicht vorgelegt. Früher habe es einen sehr engen Katalog von Milderungsgründen gegeben, die quasi als numerus clausus der Milderungsgründe zu prüfen gewesen seien. Wenn diese anerkannten Milderungsgründe bei schweren Vorwürfen nicht eingegriffen hätten, habe dies automatisch zu einer Entfernung aus dem Dienst geführt. Heute führe auch das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Milderungsgründe auch dann maßgeblich zu berücksichtigen seien, wenn sie nicht in den entwickelten Kanon der Milderungsgründe hineinpassten. Bedeutsam sei ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen den Marginalitätsgedanken aufgreife. Bereits in früheren Entscheidungen sei vom Bundesverwaltungsgericht dargelegt worden, dass bei Zugriffsdelikten und vergleichbaren Unregelmäßigkeiten bis zu 50 Euro im Regelfall eine Entlassung aus dem Dienst vermieden werden könne, wenn nicht erschwerende Gründe hinzukommen. Nunmehr gehe das Bundesverwaltungsgericht für den Betrag von 200 Euro davon aus, dass bei besonderen Milderungsgründen eine Höchststrafe vermieden werden könne, wenn bedeutsame Milderungsgründe vorlägen. Es müsse daher immer mehr der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfall geprüft werden. Derartige Milderungsgründe könnten auch schwere persönliche Notlagen sein, ebenso abgeschlossene negative Lebensphasen. Nach dem hier vorliegenden Sachverständigengutachten habe bei ihm - dem Beklagten - im Tatzeitraum eine erhebliche Krankheit (Alkoholabhängigkeit und depressive Störung) vorgelegen. Auch wenn der Gutachter keine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit festgestellt habe, müsse diese festgestellte Erkrankung zusammen mit dem Marginalitätsgedanken (50 Euro) zu einer Maßnahme unterhalb der Entfernung führen. 64 Der Beklagte beantragt, 65 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Disziplinarklage abzuweisen, 66 hilfsweise, 67 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen, 68 weiter hilfsweise, 69 zur Vermeidung einer Härte einen Unterhaltsbeitrag von mehr als 6 Monaten zu gewähren. 70 Die Klägerin beantragt, 71 die Berufung zurückzuweisen. 72 Sie führt zur Begründung ihres Antrags ergänzend aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass das entscheidende Gericht verpflichtet sei, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung werde jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Trotz dreimaliger Aufforderungsverfügungen des erkennenden Senats vom 20. März 2012, 3. Mai 2012 und 10. September 2012 sei der Beklagte dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Dementsprechend habe der Sachverständige sein Gutachten auf der Grundlage der übermittelten Gerichtsaktenauszüge sowie ambulanter Untersuchungen bei ihm erstellt. Aufgrund der nicht erfolgten Mitwirkung dürfe es als unzweifelhaft anzusehen sein, dass die nicht überreichten Behandlungsunterlagen entweder gar keine aussagekräftigen oder aber keine die Position des Beklagten begünstigenden Untersuchungsergebnisse enthalten. Nach der Stellungnahme des Sachverständigen sei der Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht vermindert schuldfähig gewesen. Gegen das Vorliegen des Milderungsgrundes der verminderten Steuerungsfähigkeit spreche im Übrigen auch, dass der Beklagte am 21. Juli 2010 erneut eine vermögensrechtliche Straftat begangen habe und hierfür vom Amtsgericht S. zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sei. Der Behauptung des Beklagten, er habe sich in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund familiärer Probleme befunden, als er einem ihm anvertrauten Hilflosen während seiner Tätigkeit als Sanitäter 50 Euro entwendete, werde daher mit der erneuten Straffälligkeit das Fundament entzogen. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt des Dienstvergehens keineswegs in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, vielmehr mangele es ihm schlicht an der Achtung fremden Eigentums. 73 Der Senat hat zu der gesundheitlichen Verfassung des Beklagten seit der Aufnahme der Behandlung Herrn Dr. med. M1. - den behandelnden Arzt des Beklagten - in der mündlichen Verhandlung als sachverständigen Zeugen vernommen. Ferner hat der Sachverständige Prof. Dr. med. S3. in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. med. M1. und der Vorlage der Behandlungsunterlagen des Beklagten sein psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2012 ergänzt und erläutert. 74 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. 75 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 76 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat gegen den Beklagten zu Recht auf die Entfernung aus dem Beamtenver-hältnis erkannt. 77 1. Es bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit - oder Gründe für eine Einstellung - des Disziplinarverfahrens. 78 a. Das Disziplinarverfahren ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW einzustellen. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Zustellung der Einleitungsverfügung vom 6. September 2006 oder im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens verhandlungsunfähig war. Verhandlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Disziplinarverfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen. Verhandlungsunfähigkeit des Beamten setzt allerdings nicht notwendig die Fähigkeit voraus, selbst Argumentations- und Verhandlungsstrategien zu entwickeln, weil dies in erster Linie Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten ist. Um verhandlungsfähig zu sein, muss der Beamte in jeder Lage des Verfahrens imstande sein, sich zu verteidigen. Dies erfordert die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären. 79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 -, BVerwGE 135, 24. 80 In Anwendung dieser Grundsätze bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung vom 6. September 2006 nicht erfüllt gewesen wären. Während des behördlichen Disziplinarverfahrens hat sich Rechtsanwalt Dr. P. , der ehemalige Bevollmächtigte des Beklagten im Disziplinarverfahren, als Verteidiger bestellt und die Interessenvertretung für den Beklagten wahrgenommen. Soweit der sachverständige Zeuge Dr. med. M1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er im Rahmen der Behandlung den Eindruck gewonnen habe, dass der Beklagte desorganisiert gewesen sei und aus seiner Sicht einer gesetzlichen Betreuung bedurft hätte, ergibt sich nichts anderes. Der Erstkontakt zu Dr. med. M1. fand erst 3 ½ Jahre nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens statt, so dass auf dieser Grundlage eine retrospektive Bewertung des Gesundheitszustandes des Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht möglich ist. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Beklagte im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht, den Inhalt der Einleitungsverfügung nicht verstanden zu haben oder seinen Verteidiger nicht für das Disziplinarverfahren informieren zu können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens verhandlungsunfähig gewesen sein könnte. Der Beklagte hat im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens fundiert zu den Tatumständen und seinen persönlichen Verhältnissen vorgetragen und vortragen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat er sich strukturiert und klar zu dem Tatvorwurf geäußert, auf Vorhalte des Gerichts reagiert und auch zu den Äußerungen des Sachverständigen persönlich Stellung genommen, so dass vor diesem Hintergrund für den Senat nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt für eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten bestand. Der Zeuge Dr. M1. hat außerdem eingeräumt, dass er nicht genügend Material habe, um die Betreuung mit Erfolg anzuregen. 81 b. Das Disziplinarverfahren ist nicht in Anwendung des § 14 LDG NRW einzustellen. Der Beklagte ist durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts E. vom 29. Oktober 2008 - 023 Ns 274/07 - in Bezug auf den Vorwurf, der auch den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildet, wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW darf, wenn u.a. im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift darf eine Kürzung der Dienstbezüge - die zum Tatzeitpunkt geltende günstigere Fassung der Vorschrift schloss auch die Zurückstufung ein - nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Diese Vorschrift und die hierzu ergangene Rechtsprechung stehen jedoch der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - wie im vorliegenden Fall -, der Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis, nicht entgegen. 82 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 3d A 1614/11.O -, und vom 12. Oktober 2011 - 3d A 1869/10.O -, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 B 5.12 -, juris; Weiß, in: Fürst, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II,M § 14 Rdnr. 33. 83 c. Das Disziplinarverfahren ist auch nicht wegen einer überlangen Verfahrensdauer einzustellen. Das gerichtliche Disziplinarverfahren erstreckt sich nunmehr über insgesamt 6 Jahre, allerdings handelt es sich hierbei - vor dem Hintergrund, dass zunächst der Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet wurde und sich der Rechtsstreit durch die vom Beklagten eingelegten Rechtsmittel über drei Instanzen erstreckte - nicht um eine übermäßig lange Verfahrensdauer. Dass der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht 2 ½ Jahre gedauert hat, war allein darin begründet, dass nicht bereits der Dienstherr nach § 22 LDG NRW, sondern erst das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Vorgreiflichkeit des sachgleichen strafrechtlichen Verfahrens das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten ausgesetzt hat. Dies war sachlich geboten und ist rechtlich nicht ansatzweise zu beanstanden. Das Strafverfahren fand nach drei Instanzen erst durch Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 10. Juni 2009 - III-5 Ss 57/09 - 59/09 I - seinen Abschluss. Im hiesigen Berufungsverfahren musste eine sehr aufwändige Beweisaufnahme durchgeführt werden, die sich dadurch verzögerte, dass der Beklagte (selbst) zum einen nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Fristen Angaben zu den ihn behandelnden Ärzten gemacht hat und zum anderen die Behandlungsunterlagen des Beklagten (insbesondere die Patientenakte) durch Dr. med. M1. trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Sachverständigen und das Gericht erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden und von dem Sachverständigen begutachtet werden konnten. Im Übrigen ist ein langer Zeitablauf trotz des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebots (§ 4 Abs. 1 LDG NRW) und vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall unerheblich, soweit es - wie für den vorliegenden Fall noch darzulegen ist - um die Höchstmaßnahme geht, 84 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. August 2006- 2 BvR 1003/05 - DVBl. 2006, 1372, und vom 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10, juris; BVerwG, Urteile vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 -, juris, vom 22. Februar 2005 - 1 D 30.03 -, juris; Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 -, NVwZ-RR 2012, 609, vom 14. März 2012 – 2 B 5.12 -, juris, und vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Oktober 2011 - 3d A 1869/10.O -, und vom 22. Juni 2011 - 3d A 2670/09.O, 85 denn diese hat keinen pflichtmahnenden Charakter. Sie zieht vielmehr die Konsequenz aus dem Verlust des Vertrauens des Dienstherrn in die Integrität und Zuverlässigkeit des Beamten und dem Entfallen der Grundlage für die Fortsetzung des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch bloßen Zeitablauf wiederhergestellt werden. 86 2. Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache keinen Erfolg. 87 Der erkennende Senat trifft hinsichtlich des gegen den Beklagten erhobenen Vorwurfs die gleichen Feststellungen wie bereits die Disziplinarkammer und verweist insoweit zunächst auf die auf S. 2 bis 8 im Urteilsabdruck dargestellten und im Wesentlichen auch oben im Tatbestand wiedergegebenen Gründe des angefochtenen Urteils. 88 a. Die im Berufungsverfahren erforderliche Tatsachenfeststellung wird hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch die Bindungswirkung des Strafurteils des Landgerichts E. vom 29. Oktober 2008 - 023 Ns 274/07 - I - nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bestimmt. Gemäß dieser Regelung sind für die Disziplinargerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, auf denen das Urteil beruht und das denselben Gegenstand hat, bindend. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Der Umfang dieser Bindungswirkung erstreckt sich auf alle den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat betreffenden Feststellungen des Strafurteils einschließlich der Feststellung, dass die betreffende Straftat ohne Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen begangen worden ist. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht indessen nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Disziplinargerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 3d A 1614/11.O -, vom 12. Oktober 2011 - 3d A 1869/10.O -, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 B 5.12 -; Hummel/Köhler/ Mayer, BDG, 5. Aufl., 2012, § 57 Rdnr. 6 zum wortgleichen § 57 BDG. 90 aa. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Beklagte am 31. August 2006 gemeinsam mit dem Zeugen S2. gegen 17.00 Uhr zu einem Rettungseinsatz gefahren. Die beiden mussten eine stark alkoholisierte Person, die bewusstlos auf dem Gehweg lag, medizinisch versorgen und fuhren diese sodann ins Krankenhaus. Auf der Fahrt durchsuchte der Beklagte, der als Transportführer den Einsatz leitete und für die Überwachung des Patienten im Behandlungsraum des Rettungswagens zuständig war, die Kleidung des bewusstlosen Patienten. Er durchsuchte dabei auch dessen Portemonnaie und entnahm dabei in diebischer Absicht einen 50 Euro Schein. Dass es sich um einen 50 Euro Schein handelte, war dem Beklagten bewusst. Er steckte den Schein in seine Hosentasche. Er wollte das Geld für sich behalten und handelte in der Absicht, sich das Geld anzueignen. Der Zeuge S2. beobachtete die Tat im Rückspiegel des Rettungswagens. Nachdem der Patient im Krankenhaus an das dortige Personal übergeben worden war und während der Beklagte mit dem Zeugen S2. den Rettungswagen wieder einsatzbereit machte, sprach der Zeuge S2. den Beklagten auf die Tat an. Zunächst stritt der Beklagte die Tat ab, worauf der Zeuge S2. darauf beharrte, den Gelddiebstahl beobachtet zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Zeuge S2. den Beklagten auf, das Geld an den Patienten zurückzugeben. Daraufhin übergab der Beklagte im Beisein des Zeugen S2. das Geld an den diensthabenden Pfleger im Krankenhaus, der das Geld dem Patienten geben sollte. Der Beklagte behauptete dabei, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens des Dr. med. C1. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ging das Landgericht E. davon aus, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig gewesen sei. 91 bb. Die Bindungswirkung hinsichtlich dieser strafgerichtlichen Feststellungen entfällt nur dann, wenn der Senat sich von den Feststellungen des Strafurteils durch Lösungsbeschluss lösen würde. Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat hierzu jedoch - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten - keine Veranlassung. Nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann das Disziplinargericht nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen die erneute Prüfung der strafgerichtlichen Feststellungen beschließen. Die Disziplinargerichte sind keine außerordentliche Rechtsmittelinstanz für rechtskräftig gewordene Strafurteile gegen Beamte. Insoweit gibt es in der Regel keinen Anlass, sich im nachfolgenden Disziplinarverfahren von den tatsächlichen Feststellungen zu lösen, wenn der Beamte im Strafverfahren die ihm gebotenen rechtsstaatlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, um auf die strafgerichtlichen Feststellungen Einfluss zu nehmen. 92 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; Urteil vom 10. März 1992 - 1 D 50.91 -, DokBer B 1992, 249; OVG NRW, Urteile vom 22. März 2010 - 3d A 212/09.BDG - und vom 10. September 2008 - 21d A 2233/07.BDG -; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 57 Rdnr. 18. 93 Hiernach ist eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum einen nur möglich, wenn diese „offenkundig unrichtig“ sind. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. 94 Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; vom 19. Januar 1993 - 1 D 68.91 - DokBer. 1993, 161, vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, DokBer. 1993, 177; OVG NRW, Urteile 19. Dezember 2012 - 3d A 1614/11.O -, vom 12. Oktober 2011 - 3d A 1869/10.O -, vom 22. März 2010 - 3d A 212/09.BDG -, vom 14. Dezember 2009 - 3d A 2838/08.O -, vom 20. Mai 2009 - 3d A 205/08.BDG, vom 10. September 2008 - 21d A 2233/07.BDG -, vom 1. Februar 2006 - 21d A 3219/04.O, vom 7. November 2005 - 21d A 2099/05.O -, vom 9. März 2005 - 22d A 1567/03. O -, 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -, vom 5. Oktober 1995 - 6d A 5007/94.O -, vom 13. Juli 1992 - 1 V 2/90 -. 95 Nach dieser Rechtsprechung kann eine Lösung von bindenden Feststellungen eines Strafgerichts nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig unrichtiger bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. 96 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, BVerwGE 112, 243, vom 20. Juni 2000 - 1 D 2.99 -, juris, und vom 20. April 1999 - 1 D 44.97 -, juris; Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, und vom 14. März 2012 - 2 B 5.12 -, juris. 97 Eine offenkundige Unrichtigkeit liegt insbesondere vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen oder das Urteil auf nicht zum Straftatbestand gehörende oder unschlüssigen Feststellungen gestützt ist. 98 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1992 - 1 D 50.91 -, a. a. O., vom 5. September 1990 - 1 D 78.89 -, DokBer B 1990, 315. 99 Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt allerdings noch nicht vor, wenn ein anderer Tathergang oder eine andere Erklärung für das Tatgeschehen möglich oder wahrscheinlich ist. Die Disziplinargerichte dürfen insoweit die eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1992 - 1 D 50.91 -, a. a. O.; Hummel/Köhler/Mayer, a. a. O., § 57 Rdnr. 10. 101 Zum anderen kommt eine Lösung von strafrechtlichen Feststellungen in Betracht, wenn diese in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, 102 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 -, juris; Beschluss vom 24. Juli 2007 - 2 B 65.07 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4, 103 geklärt, dass eine dem Strafurteil zugrundeliegende Urteilsabsprache die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung nicht ohne Weiteres entfallen lässt. Vielmehr setzt eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines solchen Strafurteils voraus, dass die Absprache wesentlichen Anforderungen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unerlässlich sind. 104 Vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, im Internet unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130319_2bvr262810.html; BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 -, NStZ 1998, 31; Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/ 04 -, NStZ 2005, 389. 105 Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen Absprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. 106 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2007 - 2 WD 3.06 -, juris; Beschluss vom 24. Juli 2007 - 2 B 65.07 -, a. a. O. 107 Ein Lösungsbeschluss kommt - worauf das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall hingewiesen hat -, 108 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 109 - 2 B 61.10 -, 110 ferner in Betracht, wenn neue Beweismittel - z.B. neue Sachverständigengutachten oder neue Zeugenaussagen - zur Verfügung stehen, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. 111 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, a. a. O, und vom 27. Januar 1998 - 1 D 63.96 -, juris; Beschluss vom 24. Juli 2007 – 2 B 65.07 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4; 112 Weiß, a. a. O., § 57 Rdnr. 14 m. w. N. 113 In Anwendung dieser Grundsätze fehlen im vorliegenden Verfahren der Sache nach die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Lösungsbeschlusses durch den erkennenden Senat. 114 Anhaltspunkte dafür, dass das Strafurteil des Landgerichts E. auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, werden von dem Beklagten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, zumal das Oberlandesgericht E. die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts E. durch Beschluss vom 10. Juni 2009 - III-5 Ss 57/09 – 59/09 I - als unbegründet verworfen hat. Auch für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Strafurteils bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich oder seitens des Beklagten dafür vorgetragen worden, dass die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen oder dass das Urteil auf nicht zum Straftatbestand gehörende oder unschlüssige Feststellungen gestützt ist. Das Landgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen auf die von ihm als glaubhaft eingestufte Aussage des Zeugen S2. und auf die eigenen Angaben des Beklagten im Strafverfahren gestützt. Die Disziplinargerichte dürfen - wie bereits oben ausgeführt - ihre eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Aber auch unabhängig davon ergeben sich im Hinblick auf die Bewertung der einzelnen Aussagen durch das Landgericht keine offenkundigen Unstimmigkeiten, zumal der Diebstahl von dem Beklagten im Kern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt worden ist. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt: „Die Tat ist unstrittig“. Im Übrigen hat der Beklagte sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 20. September 2006 als auch im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 15. November 2006, seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 15. März 2007 und vor dem Landgericht E. am 29. Oktober 2008 eingeräumt, dem hilflosen Patienten im Rettungswagen am 31. August 2006 einen 50,00 Euro-Schein aus der Geldbörse entwendet zu haben. 115 Wenn man sich mit dem vollständigen Sachverhalt des vorliegenden Falles ernsthaft und gründlich auseinandersetzt, bestätigt sich auch die Bewertung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5. Mai 2010, dass von vornherein kein neues Beweismittel vorlag, das geeignet wäre, die entscheidungstragenden Feststellungen des Strafgerichts - insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt - durchgreifend in Frage zu stellen. Nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht haben auch die weiteren Ermittlungen des Senats, insbesondere auch die durchgeführte Beweisaufnahme, keine gegenteiligen Anhaltspunkte begründet. Weder aus dem ärztlichen Attest des Herrn L2. vom 4. Mai 2010 (1) noch aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. S3. (2) ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war und mithin die strafgerichtlichen Feststellungen hierzu unrichtig sein könnten. 116 (1) In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 (Beiakte Heft 4, S. 100 f.) im Strafverfahren auf einen Zustand „extremer Schlaflosigkeit“ berufen hat. Im Einzelnen hat er hierzu von seinem Verteidiger vortragen lassen: 117 „In der Folgezeit ab dem 16.08.2006 kam es beim Angeklagten zu Zuständen extremer Schlaflosigkeit, langem Wachliegen in der Nacht und schweren Antriebsstörungen am Tage. Mit größter Mühe hat der Angeklagte es seinerzeit geschafft, gleichwohl noch 118 seinen dienstlichen Pflichten zumindest äußerlich nachzukommen, das heißt regelmäßig zum Dienst anzutreten. Geistig war er aber völlig abwesend. Dieser Zustand lag auch am Tattag, dem 31.08.2006 noch vor.“ 119 Vor diesem Hintergrund ist von dem Landgericht E. Dr. med. C1. als Sachverständiger befragt worden. Der Sachverständige hat ausweislich der Ausführungen im Strafurteil in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatten Gutachten auf der Basis der Befundtatsachen festgestellt, dass im Hinblick auf den Beklagten keine Umstände angenommen werden können, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt schließen lassen. Der Sachverständige hat im Strafverfahren festgestellt, dass bei dem Beklagten keine krankheitswertige Verfassung zum Tatzeitpunkt ersichtlich sei. Es sei weder eine physische noch eine psychische Erkrankung bei dem Beklagten ersichtlich, die an seiner Einsichtsfähigkeit, Unrecht zu tun, zweifeln ließen. Zwar habe sich der Beklagte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation - insbesondere wegen der Scheidung - in einer Krisensituation befunden, dabei könne man jedoch nicht von einer psychoseähnlichen Verfassung sprechen. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt habe nicht vorgelegen, da der Beklagte in seinem Handlungsvermögen nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er sei in der Lage gewesen, sich situativ zu orientieren. Sein Handeln habe eine kognitive Struktur aufgewiesen. Der Beklagte habe zudem keine Medikamente eingenommen, die die Steuerungsfähigkeit des Handelns hätten einschränken können. Zudem sei der Beklagte arbeitsfähig gewesen. So sei er in der Lage gewesen, die Erstversorgung mit seinem Kollegen vorzunehmen und später den Patienten auf der Fahrt alleine zu betreuen. Für einen sogenannten „Black-out“ ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die Strafkammer hat die Ausführungen des Sachverständigen, der ihr als zuverlässig bekannt war, als überzeugend eingestuft und hat sich dessen Bewertung angeschlossen. 120 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 vor dem erkennenden Senat ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin und Hausärztliche Versorgung T1. R. L2. vom 4. Mai 2010 vorgelegt hat, handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel, das geeignet ist, die auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. C1. getroffenen Feststellungen des Strafgerichts zur Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt in Frage zu stellen oder zumindest erhebliche Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung zu begründen. Gerade dann, wenn sich das Strafgericht bei Feststellungen zur Schuldfähigkeit eines Angeklagten - wie hier beim Beklagten - eines Sachverständigen aus dem einschlägigen medizinischen Fachgebiet bedient, bedarf ein neues Beweismittel, um die Eignung zu haben, zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen, einer gewissen sachverständigen Substanz und insbesondere konkreter Feststellungen, die ein hinreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren unrichtig sind oder sein könnten. Pauschale und unsubstantiierte Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. So ist auch der vorliegende Fall im Hinblick auf das ärztliche Attest des Herrn L2. vom 4. Mai 2010 zu bewerten. Herr L2. ist Facharzt für Innere Medizin und Hausärztliche Versorgung. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihm um einen ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie - wie es aber das Landgericht für den Sachverständigen Dr. med. C1. angenommen hat - oder auf dem Gebiet von Schlafkrankheiten ist. Soweit Herr L2. in dem ärztlichen Attest ausführt, dass bei dem Beklagten „deutliche Hinweise auf ein bisher nicht erkanntes schweres Schlafapnoesyndrom“ bestünden, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche konkreten Hinweise diese Diagnose stützen, denn dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt unter „extremen Schlafstörungen“ gelitten hat, war - wie bereits oben dargelegt - schon Gegenstand im strafgerichtlichen Verfahren. Gerade vor dem Hintergrund, dass die von dem Beklagten vorgetragenen „extremen Schlafstörungen“ auch schon Gegenstand im strafgerichtlichen Verfahren waren und der Sachverständige Dr. med. C1. auf der Grundlage aller bis dahin vorgetragenen Befundtatsachen in der Hauptverhandlung eine fachmedizinische Stellungnahme abgegeben hat, reicht die bloße Behauptung des Herrn L2. , der Beklagte leide an einem bisher nicht erkannten Schlafapnoesyndrom, nicht aus, um entscheidungserhebliche Unstimmigkeiten oder Unrichtigkeiten im Hinblick auf die medizinische Bewertung durch Dr. med. C1. im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren aufzuzeigen. Die Einschätzung des Herrn L2. beinhaltet von vornherein nicht mehr als eine pauschale und völlig unsubstantiierte Behauptung. 121 Dies wird letztlich auch bestätigt durch den Arztbrief des Prof. Dr. med. E3. , Evangelische Kliniken H2. vom 6. Mai 2010. Dort hatte sich der Beklagte vom 4. bis 6. Mai 2010 im Schlaflabor stationär aufgehalten. Prof. Dr. med. E3. führt in diesem Arztbrief aus, dass bei dem Beklagten zwei Mal eine kardiorespiratorische Polysomnographie durchgeführt wurde und dass sich im Hinblick auf den Beklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms ergaben. Der Beklagte hat danach eine gestörte Schlafarchitektur sowie eine deutliche Verminderung des REM-Schlafs, die möglicherweise auf den Schichtdienst zurückzuführen ist. Diese von Prof. Dr. med. E3. diagnostizierten Schlafstörungen, die zu einem nicht erholsamen Schlaf geführt haben können, sind aber bereits im Strafverfahren vorgetragen worden. Ein neuer Sachverhalt ergibt sich hieraus nicht. 122 Auch die Behauptung des Herrn L2. in dem Attest vom 4. Mai 2010, bei dem Beklagten bestehe eine „depressive Grunderkrankung mit ausgeprägten kognitiven Defiziten“ wird nicht weiter begründet, zumal der Sachverständige im Strafprozess gerade festgestellt hatte, dass das Handeln des Beklagten eine kognitive Struktur aufgewiesen habe. Herr Dr. med. C1. ist Arzt für Neurologe und Psychiatrie und verfügt damit im Gegensatz zu Herrn L2. über entsprechende Fachkenntnisse auf dem hier in Rede stehenden medizinischen Fachgebiet. Schließlich bezieht sich das ärztliche Attest des Herrn L2. auf den Zustand des Beklagten am 4. Mai 2010. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Bewertung des Gesundheitszustandes des Beklagten zum Tatzeitpunkt, dem 31. August 2006. Die Ausführungen in dem ärztlichen Attest, das Schlafapnoesyndrom „besteht offensichtlich bereits über einen längeren Zeitraum“ beinhaltet im Hinblick auf den Tatzeitpunkt - fast vier Jahre vor dieser Behauptung - auch in zeitlicher Hinsicht keinen Aussagewert und ist schon im Ansatz nicht geeignet, die sachverständigen Bewertungen des Dr. med. C1. im Strafverfahren durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit Herr L2. die Notwendigkeit sieht, im Hinblick auf das von ihm diagnostizierte Schlafapnoesyndrom eine gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Beklagten einzuholen, handelt es sich um eine Meinungsäußerung des den Beklagten behandelnden Arztes, jedenfalls handelt es sich vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Unsubstantiiertheit des Attests im Hinblick auf die Grundlagen der Diagnose und den Zeitpunkt der angeblichen Erkrankung des Beklagten ersichtlich nicht um ein neues Beweismittel. Der Umstand, dass Herr L2. der Ansicht ist, es müsse insoweit noch eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt werden, zeigt gerade, dass das Attest vom 4. Mai 2010 nicht die Qualität hat, eine falsche oder unzulängliche Tatsachenfeststellung durch das Strafgericht aufzuzeigen. Es sollen vielmehr erst (noch) Ermittlungen angestellt werden, die aufzeigen sollen, ob der Beklagte an dem im Attest angegebenen Krankheitsbild leidet und ob dies möglicherweise Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit - zu welchem Zeitpunkt ? - gehabt haben könnte. Das in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 vorgelegte Attest ist von vornherein derart unsubstantiiert, dass es nicht einmal geeignet ist, erhebliche Tatsachenzweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt zu begründen. Das Strafgericht hat seine rechtskräftig gewordene Entscheidung im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Beklagten auf das Sachverständigengutachten des Dr. med. C1. gestützt und die extremen Schlafstörungen des Beklagten waren bereits Gegenstand im Strafverfahren. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Disziplinargerichte - insbesondere die Tatsachengerichte - keine außerordentliche Rechtsmittelinstanz für rechtskräftig gewordene Strafurteile sind. Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Bindungswirkung des § 56 Abs. 1 LDG NRW, wenn bereits jedes - im gerichtlichen Disziplinarverfahren nachgereichte - unsubstantiierte ärztliche (Verdachts-)Attest als neues Beweismittel angesehen und ausreichen würde, um die auf der Grundlage einer Beweisaufnahme mit einem medizinischen Sachverständigen getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen und die Amtsermittlungspflicht der Disziplinargerichte zu begründen. Im Übrigen hat der Beklagte selbst nicht einmal vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass er auf der Grundlage des Attests des Herrn L2. innerhalb der letzten drei Jahre gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Strafprozesses beantragt hat. 123 (2) Unabhängig davon (und selbständig tragend) besteht auch nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. März 2013 kein Anhaltspunkt dafür, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Auch sind keine neuen Beweismittel vorhanden, die die Annahme des Landgerichts, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Tat nicht schuldunfähig war, in Frage stellen. Zum einen ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des Prof. Dr. med. E3. vom 6. Mai 2010, dass sich bei dem Beklagten das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms nicht bestätigt hat. 124 Zum anderen hat der erkennende Senat nach der Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht eine weitere sehr aufwändige Beweisaufnahme durchgeführt. Vorab ist in rechtlicher Hinsicht in den Blick zu nehmen, dass nach Maßgabe des § 20 StGB die Schuldunfähigkeit des Täters - und allein darum geht es im Rahmen der Frage der Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Feststellungen - nur dann vorliegt, wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der von dem erkennenden Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. S3. hat in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2012 ausgeführt, dass bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt am 31. August 2006 zwei psychische Erkrankungen vorgelegen haben, nämlich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1), dass aber die beiden Erkrankungen einzeln sowie in Kombination von ihrem Schweregrad her nicht ausreichend waren, bereits die Eingangskriterien des § 20 StGB für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit zu erfüllen. Auch vor dem Hintergrund der Angaben des Dr. med. M1. in seinem Arztbericht vom 20. August 2012 und in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - der bei der Vernehmung von Dr. med. M1. in der mündlichen Verhandlung zugegen war - an dem Ergebnis seiner Einschätzung zur Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitpunkt festgehalten. Vor dem Hintergrund der Zeugenaussage des Dr. med. M1. und der beigezogenen Patientenakte führte der Sachverständige aus, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eher dahin zu ergänzen sei, dass bei dem Beklagten im Jahr 2006 eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierenden Störungen vorgelegen habe. Möglich sei auch, dass es sich um eine lang anhaltende depressive Störung gehandelt habe. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen sei, sei es jedoch nicht maßgeblich, ob eine rezidivierende oder chronische Störung vorgelegen habe. Auch die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2012 im Hinblick auf den beim Beklagten diagnostizierten schädlichen Gebrauch von Alkohol hätten weiterhin Bestand. Die Ausführungen des Zeugen Dr. med. M1. hätten keine zusätzlichen Hinweise erbracht, die für eine Alkoholabhängigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt sprechen. Herr Dr. med. M1. habe im Februar 2010 zwar eine Alkoholabhängigkeit bei dem Beklagten befürchtet, habe diese aber letztlich nicht verifizieren können. Im einzelnen führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass für eine Alkoholabhängigkeit insbesondere Entzugserscheinungen beim Absetzen des Alkohols (in Form von Bluthochdruck, Halluzinationen, Bewusstseinsstörungen etc.), eine Toleranzentwicklung (die Person muss immer mehr trinken, um die gleiche Wirkung zu erzielen) sowie ein Kontrollverlust (die Person kann nicht mehr Beginn und Ende des Alkoholkonsums steuern) kennzeichnend seien. Für das Vorliegen dieser drei Kriterien hätten sich auch unter Berücksichtigung der Berichte des Zeugen Dr. med. M1. im Hinblick auf den Beklagten keine Anhaltspunkte ergeben. Weitere Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit seien eine Einengung auf den Substanzgebrauch, andere wichtige Interessenbereiche würden dann vernachlässigt. Außerdem sei ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, die Substanz zu konsumieren ein Indikator für eine Alkoholabhängigkeit. Eine Einengung auf den Substanzgebrauch sei bei dem Beklagten - folge man seinen eigenen Aussagen, auch gegenüber dem Zeugen Dr. med. M1. - möglich, wenngleich auch nicht sicher nachgewiesen. Gleiches gelte für das starke Verlangen, die Substanz zu konsumieren. Diese beiden Kriterien seien jedoch nach ICD-10 nicht ausreichend, um eine Alkoholabhängigkeit zu diagnostizieren, wenn – wie hier beim Beklagten – Kontrollverlust, körperliche Entzugssymptomatik und Toleranzentwicklung nicht vorliegen. In Bezug auf die Frage, ob möglicherweise bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und eine Affekttat vorgelegen haben könnten, hätten sich aus der heutigen Verhandlung keine neuen Aspekte ergeben, so dass auch insoweit seine Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2012 weiterhin Bestand hätten. Psychologische Tests seien im Hinblick auf den Beklagten nicht veranlasst worden, da diese einen therapeutischen Wert hätten, jedoch für die Beurteilung, ob der Beklagte im Tatzeitpunkt schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen sei, belanglos seien. Zusammenfassend bleibe es aus gutachterlicher Sicht auch nach den zusätzlichen Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung bei der Einschätzung, dass die diagnostizierten psychischen Erkrankungen bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt weder einzeln noch in Kombination von ihrem Schweregrad ausreichend gewesen seien, um die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. 125 Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung sind überzeugend, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Senat schließt sich daher diesen sachverständigen Bewertungen - an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen - an. Der Sachverständige Prof. Dr. med. S3. hat in seinem Sachverständigengutachten und auch in der mündlichen Verhandlung dezidiert dargestellt, weshalb bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt bereits die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben. Der Sachverständige verfügt im Hinblick auf die hier in Rede stehende medizinische Fragestellung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, zugleich Chefarzt der Klinik für Psychiatrie Psychotherapie und Psychosomatik am Evangelischen Klinikum O. , über die erforderlich fachmedizinische Qualifikation sowie medizinische und forensische Erfahrung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im vorliegenden Fall. Das Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und ist nach Auffassung des Senats ohne Einschränkung geeignet, die hier aufgeworfene medizinische Ausgangsfrage, ob bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt eine Erkrankung vorlag, die zu einer Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB geführt haben kann, überzeugend und dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend zu beantworten. Die Angaben des Zeugen Dr. med. M1. in der mündlichen Verhandlung stellen die Richtigkeit der sachverständigen Bewertungen des Prof. Dr. med. S3. nicht in Frage. Zum einen konnte Dr. med. M1. nur den Zustand des Beklagten im Zeitpunkt des Erstkontakts im Februar 2010 – fast vier Jahre nach der Tat – beurteilen. Eine retrospektive Bewertung im Hinblick auf den Zustand des Beklagten im Tatzeitpunkt am 31. August 2006 konnte er nicht vornehmen. Zum anderen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, weshalb auch unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. med. M1. mit Blick auf die für eine Alkoholabhängigkeit maßgeblichen Indikatoren nicht von einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden kann. Auch der Beklagte hat die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht in Frage gestellt bzw. stellen können. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - in dem zunächst gestellten und dann im Verlauf der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommenen Beweisantrag - vorgetragen hat, das Gutachten des Sachverständigen weise durchgreifende Defizite auf, weil keine Blutuntersuchungen durchgeführt worden seien, hat der Sachverständige überzeugend dargestellt, dass eine solche Blutuntersuchung zum heutigen Zeitpunkt keinen Hinweis darauf geben könne, wie die Situation des Beklagten im Jahr 2006 gewesen sei. Sämtliche vom Beklagten aufgeführten Laborparameter stellten lediglich eine Momentaufnahme dar. Im Übrigen seien diese Blutwertparameter auch nicht spezifisch und auch nicht ausreichend, um eine Differenzierung zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit vorzunehmen. Darüber hinaus sei im Mai 2010 im Hinblick auf den Beklagten eine umfangreiche Blutuntersuchung im Evangelischen Krankenhaus in H2. durchgeführt worden. Lediglich der Gamma-GT Wert sei mit 72,9 U/l (Norm bis 60 U/l) leicht erhöht gewesen. Die anderen Indikatorwerte seien normwertig gewesen. Die isolierte diskrete Gamma-GT Erhöhung gebe jedoch keinen Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit. Der CDT Wert ermögliche eine Übersicht über den Alkoholkonsum der letzten 8 Wochen vor Blutentnahme. Der Wert sei dann erhöht, wenn der betreffende Mann über diesen Zeitraum mehr als 60 gr. Alkohol - dies entspreche etwa einem Liter Bier oder einer halben Flasche Wein pro Tag - zu sich genommen habe. Da in der klinischen (somatischen) und psychopathologischen Untersuchung sowie aus den anamnestischen Angaben des Beklagten keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ergeben hätten, habe im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen auf eine Blutentnahme verzichtet werden können. Die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu diesem Komplex waren in der mündlichen Verhandlung äußerst dezidiert, nachvollziehbar und überzeugend. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27. März 2013 behauptet hat, er trinke heute täglich ab 17.00 Uhr Alkohol, die Hände fingen an zu zittern und er werde richtig aggressiv, wenn er keinen Alkohol bekomme, er habe eine graue Gesichtsfarbe, was für eine Schädigung von Leber und Nieren spreche, die tägliche Alkoholmenge betrage mindestens 4-8 Flaschen Bier, einmal die Woche und bei besonderen Festen lasse er sich „richtig voll laufen“, ist nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen durchgreifend in Frage zu stellen, zumal es im vorliegenden Verfahren auf die Schuldfähigkeit „im Tatzeitpunkt“ ankommt und nicht auf den Alkoholgenuss „heute“. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung weiter ausführte, dass er im Jahr 2006 bis zu 10 Flaschen Bier (halbe Liter) am Tag konsumiert habe und auch vor den 24 Stundendiensten keine absolute Alkoholkarenz eingehalten habe, ist dies zur Überzeugung des Senats unglaubhaft. Der Beklagte hatte im Rahmen der Untersuchung bei dem Sachverständigen andere Angaben gemacht. Er hatte angegeben, dass er im Jahr 2006 abends sechs bis sieben halbe Liter Bier getrunken habe, jedoch am Abend vor dem Dienst nie getrunken habe. Es handelt sich hier um ein gesteigertes Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, das zur Überzeugung des Senats allein aus prozesstaktischen Gründen erfolgte, weil sich der Beklagte nach Vorstellung der sachverständigen Bewertungen von seinen neuen und gesteigerten Angaben zu seinem Alkoholkonsum und Trinkgewohnheiten zum Tatzeitpunkt einen Vorteil für das laufende Disziplinarverfahren verspricht. Gegen einen nennenswerten Alkoholkonsum vor Dienstantritt spricht im Übrigen, dass der Beklagte - worauf auch bereits Dr. med. C1. im Strafverfahren abgestellt hat - ohne Auffälligkeiten seinen Dienst versehen hat, insbesondere auch in der Lage war, die Erstversorgung seines Patienten und späteren Opfers vorzunehmen. Abgesehen davon würde sich - selbst wenn man die gesteigerten Angaben des Beklagten zu seinen Trinkgewohnheiten zugrundelegen würde - an der Bewertung seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nichts ändern. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass diese Äußerungen zum Alkoholkonsum das Bild zwar eher in Richtung einer Alkoholabhängigkeit rücken würden (wobei es sich hierbei aber eher um einen akademischen Streit handele), dass dies jedoch nichts an der Bewertung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ändere, weil auch dann nicht die Eingangskriterien des § 20, 21 StGB erfüllt wären. 126 Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung belegen, dass es (von vornherein) keinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit - geschweige denn eine offensichtliche Unrichtigkeit - der strafgerichtlichen Feststellungen gibt. Im Gegenteil, der Gutachter bestätigt, dass das Landgericht E. zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig war. 127 b. Der Beklagte, der sich während einer dienstlichen Rettungsfahrt des Diebstahls eines 50,00 Euro-Scheins zu Lasten eines hilfslosen Patienten schuldig gemacht hat, hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - LBG NRW a.F. -). 128 aa. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - (BGBl. S. 1010) am 1. April 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. 129 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303, vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, und vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 3d A 1614/11.O - m.w.N. 130 bb. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Durch den Diebstahl und die rechtswidrige Aneignung des 50,00 Euro-Scheins während der Rettungsfahrt zu Lasten eines hilflosen Patienten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.). Zugleich hat der Beklagte mit dem Diebstahl vorsätzlich und schuldhaft seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten - Wohlverhaltenspflicht - verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Der Dienstherr und auch die Allgemeinheit müssen sich darauf verlassen können, dass die Beamten in den Rettungsfahrzeugen - die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit immer wieder auch in Kontakt mit Eigentum und Vermögensgegenständen von (teils völlig hilflosen) Patienten kommen - hierauf keinen unberechtigten Zugriff nehmen, da zum einen eine lückenlose Überwachung aller Bediensteten nicht gewährleistet werden kann und die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gerade darin besteht, dass der Dienstherr - ohne konkreten Anhaltspunkt - nicht jede Handlung seiner Beamten gesondert kontrollieren muss. Mit dem Diebstahl des Geldes während des Rettungseinsatzes hat der Beklagte in gravierender Weise zum Nachteil eines Patienten seine Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung seines Amtes und zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt und hat damit schuldhaft ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. 131 c. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten wegen des innerdienstlichen Dienstvergehens zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 132 aa. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. 133 Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. 134 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004- 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. 135 Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). 136 Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. 137 Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. 138 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O., vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 ‑, NVwZ 2006, 469, 471 f., vom 22. Juni 2006 139 - 2 C 11.05 ‑, ZBR 2006, 385; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O - und vom 13. Februar 2008 - 21d A 1211/07.O - . 140 In Anwendung dieser Grundsätze pflichtet der erkennende Senat der Disziplinarkammer darin bei, dass der Beklagte sich mit seinem vorliegend zu beurteilenden Verhalten eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich macht, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. 141 Mit dem Diebstahl im Rettungswagen zum Nachteil eines hilflosen Patienten hat der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt gleichzustellendes Delikt begangen. Die Einstufung als Zugriffsdelikt ist unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beamte das Geld oder gleichgestellte Vermögenswerte etwa durch Betrug, Untreue, Unterschlagung oder - wie hier - durch Diebstahl erlangt hat. 142 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2007- 21d A 3599/06.BDG -, juris.; Mayer, in Hummel/ 143 Köhler/Mayer, a. a. O. B.II.10 Rdnr. 3. 144 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats liegt ein Zugriffsdelikt nicht nur dann vor, wenn die entwendeten Gelder oder Vermögenswerte einem Beamten dienstlich anvertraut waren, sondern auch dann, wenn diese ihm dienstlich, d.h. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, zugänglich waren. 145 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2003 - 1 D 5.03 -, juris, vom 8. April 2003 – 1 D 27.02 -, juris, vom 26. März 2003 - 1 D 23.02 -, juris, vom 28. Oktober 1998 -1 D 99.97 -, juris , und vom 25. November 1986 - 1 D 68.86 -, BVerwGE 83, 248; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris.; OVG NRW, Urteile 19. Dezember 2012 - 3d A 1614/11.O -, vom 12. Februar 2009 - 3d A 2528/07.O - und vom 28. März 2007 - 21d A 1477/06.O -. 146 Dem Beklagten war das entwendete Geld des Patienten dienstlich zugänglich. Die Versorgung verletzter und gar bewusstloser Personen und deren Transport zur ärztlichen Behandlung begründet nicht nur in medizinischer Hinsicht einen Kontakt zu den Betroffenen, sondern bringt es - wie es der vorliegende Fall deutlich zeigt - mit sich, dass das Rettungspersonal auch mit den von den Betroffenen mitgeführten Vermögenswerten in Kontakt kommt. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass es im Rettungseinsatz üblich ist, bei bewusstlosen Patienten im Portemonnaie nach der Versichertenkarte zu suchen, um diese bei der Einlieferung ins Krankenhaus abzugeben. Dabei ist der Beklagte in Kontakt mit dem Geld des Patienten gekommen und hat hierauf zugegriffen. Allerdings ist das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein klassisches Zugriffsdelikt im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, da er durch seine Tat nicht den Vermögensbestand zu Lasten des Dienstherrn vermindert hat. Der Umstand, dass der Beklagte seinen dienstlichen Rettungseinsatz zur Begehung des Diebstahls zu Lasten des hilf- und bewusstlosen Patienten ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. 147 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, ZBR 2012, 312. 148 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich - wie bereits oben dargestellt - nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesver-waltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Zu diesen Fallgruppen gehört auch das Zugriffsdelikt bzw. das einem Zugriffsdelikt gleichstehende Delikt, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. 149 Vgl. BVerwG, Urteile 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, a. a. O., vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris. 150 Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit -, 151 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Beschlüsse vom 15. April 2010 - 2 B 82.09 - juris, und vom 11. Januar 2012 - 2 B 78.11 -, juris, 152 Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. 153 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4. 154 Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss. 155 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314, und vom 11. November 2003 - 1 D 5.03 - juris. 156 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) - insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der sehr aufwändig durchgeführten Beweisaufnahme - zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene disziplinare Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen ist. Denn Milderungsgründe in der Gestalt von bemessungsrelevanten entlastenden Gesichtspunkten, welche die Indizwirkung des vom Beklagten verwirklichten zugriffsgleichen Delikts für die disziplinare Höchstmaßnahme entfallen lassen könnten, liegen nicht vor, und die zu treffende Prognoseentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nach seiner gesamten Persönlichkeit im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar ist. 157 Ein „klassischer Milderungsgrund“ greift nicht zugunsten des Beklagten ein. 158 (1) Der Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache berufen. Im Disziplinarrecht liegt zwar die Schwelle der Geringwertigkeit bei einem Wert von ca. 50,00 Euro, 159 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2006 - 2 B 52.06 -, juris, und Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; OVG NRW, Urteile vom 13. April 2011 - 3d A 980/10.O -, vom 20. Dezember 2010 - 3d A 1953/09.BDG -, vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O -, vom 19. September 2007 - 21d A 4059/06.O - und vom 22. Februar 2006 - 21d A 2732/04.O -, 160 dies gilt jedoch nur, wenn durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind und der Beklagte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist. 161 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01- , a. a. O.. 162 Im vorliegenden Fall belasten jedoch die konkreten Umstände der Tatbegehung den Beklagten in besonderer Weise, wodurch zugleich auch wesentliche öffentliche Interessen verletzt worden sind. Die Entwendung von Geld aus der Geldbörse eines alkoholbedingt bewusstlosen Menschen durch den den Transport zum Krankenhaus begleitenden Rettungssanitäter in der Abgeschiedenheit des rückwärtigen Transportraums des Rettungswagens lassen die Tat in den Augen der Öffentlichkeit als besonders verwerflich erscheinen und zeigen ein erhebliches Maß an krimineller Energie und moralischer Entgleisung. Dem Beklagten war bei der Tatbegehung klar, dass er bei der Zugriffshandlung von dem bewusstlosen Opfer keine Gegenwehr zu erwarten hatte, und hat diese Situation ausgenutzt. Ihm war auch klar, dass er zu dem hilflosen Opfer per Notruf gerufen wurde, um ihm medizinische Ersthilfe zu leisten und nicht um Zugriff auf dessen Vermögenswerte zu nehmen. Der Rettungsdienst genießt in der Öffentlichkeit ein hohes Ansehen und Vertrauen. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit erwarten von den Rettungssanitätern, dass diese Personen - soweit der zu Versorgende nicht selbst Obhut walten lassen kann - die Vermögenswerte, soweit in der konkreten Situation möglich und erforderlich, sichern und nicht selbst unter Ausnutzung der Hilflosigkeit des Patienten auf diese zugreifen. Die Verwerflichkeit des Handelns des Beklagten ist dementsprechend auch in der strafrechtlichen Würdigung und Sanktionierung des Geschehens durch das Landgericht zum Ausdruck gekommen. Das Landgericht hat in seiner rechtskräftigen Entscheidung ausgeführt, dass der Beklagte die Hilflosigkeit des Geschädigten ausgenutzt hat, und deswegen ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall anzunehmen sei. Dies hat das Landgericht durch die verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten auch deutlich zum Ausdruck gebracht, da sich das verhängte Strafmaß der Grenze annähert, bei deren Überschreiten das Beamtenverhältnis von Amts wegen gem. § 24 BeamtStG beendet gewesen wäre. 163 (2) Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar. Das Vorliegen dieses von der Rechtsprechung, 164 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2012 - 2 WD 18.11 -, juris, vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 -, NVwZ-RR 2002, 514, vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 -, juris, und vom 19. Februar 1997 - 2 WD 27.96 -, BVerwGE 113, 63, 165 anerkannten Tatmilderungsgrundes setzt die Prüfung voraus, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht. Entscheidend ist insoweit, ob der Beamte das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Die Situation, in der der Beamte versagt hat, muss von einer so außergewöhnlichen Besonderheit gekennzeichnet sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. 166 In Anwendung dieser Grundsätze liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieses Tatmilderungsgrundes in der Person des Beklagten nicht vor. Es fehlte insoweit jedenfalls an einer besonderen Versuchungssituation und an einer Augenblickstat. Eine bloße „günstige Gelegenheit“ reicht in diesem Zusammenhang für das Vorliegen dieses Milderungsgrundes allein nicht aus. Die mildere disziplinarrechtliche Bewertung knüpft daran an, dass eine nicht alltägliche Situation vorgelegen hat, die geeignet war, bei dem noch nicht einschlägig vorbelasteten Beamten eine besondere Versuchungssituation auszulösen. 167 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris, vom 26. Februar 1997 - 1 D 168 16.96 -, juris, vom 4. September 1996 - 1 D 169 1.96 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8, 170 und vom 1. Februar 1995 - 1 D 65.93 -, 171 Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3; Müller, Grundzüge des Disziplinarrechts, 2010, Rdnr. 237; Urban, in: Bundesdisziplinargesetz, 2011,§ 13 BDG Rdnr. 42. 172 Hiervon ausgehend fehlte es im vorliegenden Fall bereits an einer „besonderen“ Versuchungssituation. Das Vorfinden eines namhaften Bargeldbetrages in der Geldbörse eines Unfallopfers, Erkrankten oder sonst Hilfebedürftigen stellt für einen Rettungssanitäter keine einmalige außergewöhnliche Situation dar, die geeignet sein konnte, den Beklagten zu einem kopflosen Verhalten zu verleiten. Der Beklagte selbst hat den Einsatz und den Ablauf als Routine beschrieben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte bei der Ausführung der Tat nicht vollends ausschließen konnte, von seinem Kollegen S2. durch einen Blick in den Rückspiegel im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs beobachtet zu werden. Zunächst ist hier darauf zu verweisen, dass der Beklagte ersichtlich darauf vertraut hat, wegen der von ihm selbst geschilderten nicht optimalen Sicht vom Fahrerplatz nach hinten in den Innenraum vom Kollegen S2. nicht bemerkt zu werden. Zudem konnte der Beklagte, ohne den Argwohn des Kollegen S2. zu erwecken, die Geldbörse des Patienten an sich nehmen und öffnen, weil er diese - wie es der Üblichkeit entsprochen hat - auf Vorhandensein einer Krankenversicherungskarte untersuchen wollte. Die in diesem Zusammenhang auszuführende Tat war eine Angelegenheit von Sekunden. Dass der Beklagte davon abgesehen hat, sich zur eigenen Absicherung vor das Sichtfenster zu begeben, um dem Kollegen S2. jeden Blick nach hinten zu verstellen, zeugt nicht davon, dass der Beklagte insoweit kopflos gehandelt hat. Es liegt durchaus nahe, dass der Beklagte darauf vertraut hat, dass der Kollege S2. vollends damit beschäftigt sein würde, das Rettungsfahrzeug durch den Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt, dass die Tat des Beklagten von vornherein auf Verdeckung angelegt war. Denn der Beklagte hat - auch nach eigenen Angaben - nur einen von mehreren in der Geldbörse befindlichen Geldscheinen entwendet. Diese Vorgehensweise entspricht der gewohnheitsmäßiger Taschendiebe, die auf diese Weise die Entdeckung der Entwendung zu verschleiern zu versuchen. Denn während der Totalverlust wesentlich eher das Risiko barg, dass der Geschädigte sich das Abhandenkommen des gesamten Geldes nicht erklären konnte und um eine Aufklärung nachsucht, war dieses Risiko bei der Entwendung nur eines von mehreren Geldscheinen deutlich herabgesetzt. Dass der Beklagte die Tat sofort zugegeben hat, nachdem er von dem Kollegen S2. hierauf angesprochen worden war, ist gleichfalls kein Hinweis auf die Unbedachtheit der Tat. Dies betrifft das Nachtatverhalten. Der Beklagte hatte in diesem Augenblick erkannt, dass er bei der Tatausführung beobachtet worden war und ein Leugnen keinen Sinn machte. In diesem Zusammenhang fällt im Hinblick auf die allgemeine Persönlichkeitsbewertung des Beklagten zu seinen Lasten auch ins Gewicht, dass er bereits mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt wurde. Mit Strafbefehl vom 14. August 2003 Amtsgericht S. - 90 Js 2693/02 22 Cs 287/03 - wurde der Beklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgericht S. vom 12. Oktober 2005 - 90 Js 5252/05 22 Cs 641/05 - wurde der Beklagte wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 22. November 2010 - 22 Ds-90 Js 5170/10-473/10 - wurde der Beklagte (noch während der Bewährungszeit und des laufenden Disziplinarverfahrens) wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollzug nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. In keiner Weise nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich bei dem Vorfall, der Gegenstand des Strafurteils vom 22. November 2010 gewesen sei, um einen sog. „Testdiebstahl“ gehandelt habe. Er habe lediglich einen Kaufhausdetektiv, der sehr auffallend gewesen sei, „auf die Probe“ stellen wollen. Dieser Vortrag ist aus Sicht des Senats völlig unglaubhaft. Es ist ersichtlich nicht die Aufgabe des Beklagten Kaufhausdetektive auf die Probe zu stellen, zumal der von ihm begangen Diebstahl auch noch während seiner Bewährungszeit begangen wurde und diese Bewährungszeit für ein Delikt bestand, das Gegenstand des hiesigen Disziplinarverfahrens ist. Indem er den Duschkopf der Verpackung entnahm und in seiner Hose versteckte, hat der Beklagte - wie auch das Strafgericht es angenommen hat - seine Zueignungsabsicht klar zum Ausdruck gebracht. Die Betrugshandlung und Urkundenfälschung (Strafbefehl vom 14. August 2003) begründete er in der mündlichen Verhandlung damit, dass es sich hier um ein Guthaben gehandelt habe, welches auf der Grundlage der vermögenswirksamen Leistungen seines Dienstherrn angespart worden sei und er das Geld benötigt habe, um die Miete für einen (Müll-)Container zu bezahlen. Den Entzug elektrischer Energie (Strafbefehl vom 12. Oktober 2005) begründete er damit, dass er noch Forderungen gegenüber seiner Mieterin gehabt habe und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieterin keine andere Möglichkeit gesehen habe, seine Forderungen zu realisieren. Der Beklagte hat sich hier eindeutig über geltendes Recht hinweggesetzt und Selbstjustiz geübt, statt entsprechend der Rechtsordnung seine (etwaigen) Forderungen zivilrechtlich durchzusetzen. Diese Verurteilungen zeigen insgesamt, dass der Zugriff auf fremdes Eigentum und Vermögen für den Beklagten keineswegs persönlichkeitsfremd ist. 173 (3) Im Hinblick auf den Beklagten kommt auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 174 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25, vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 19, vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, NVwZ-RR 1998, 506, und vom 16. März 1994 - 1 D 17.93 -, BVerwGE 103, 93, 175 kann dieser Milderungsgrund einem bisher unbescholtenen Beamten zugute kommen, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld bzw. Vermögenswerte vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall „vor“ Entdeckung seines Fehlverhaltens jedoch weder die Tat freiwillig offenbart noch den Schaden wiedergutgemacht. Der Beklagte ist zwar nach der Tat noch einmal zum diensthabenden Pfleger gegangen und hat ihm den 50,00 Euro-Schein übergeben. Dies beruhte aber darauf, dass die Tat von dem Zeugen S2. beobachtet wurde und dieser unmittelbar nach Ablieferung des Patienten den Beklagten hierauf angesprochen hat. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf einem freien Entschluss, mithin auf einer Rückbesinnung zur Rechtstreue. Vielmehr war die Tat durch den Zeugen S2. entdeckt und der Beklagte stand mit dem Rücken zur Wand. Auch wenn der Zeuge S2. sich gegenüber dem Beklagten zunächst sinngemäß dahin geäußert haben sollte, der Beklagte habe schon genügend Scherereien und könne froh sein, dass nicht ein anderer Kollege den Vorfall beobachtet habe, änderte dies nichts daran, dass die Tat des Beklagten entdeckt war, als er sich unter dem Druck des Vorhalts des Kollegen S2. entschloss, den Geldschein wieder der Person zukommen zu lassen. Der Beklagte mag zunächst gehofft haben, dies dürfte auch seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung erleichtert haben, dass ihn der Kollege ungeachtet der bestehenden Loyalitäts- und Unterstützungspflicht gegenüber der Klägerin nicht bei Vorgesetzten „anschwärzen“ würde und er deshalb mit der Schadenswiedergutmachung davonkommen könne. Sollte dies die den Beklagten beherrschende Motivation gewesen sein, wäre er lediglich in dieser Hoffnung enttäuscht worden. Eine andere Wahl, als auf diese Hoffnung zu setzen, hatte der Beklagte aber nicht. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht einmal die Gelegenheit genutzt, dem Kollegen S2. zuvorzukommen und sich seinem Vorgesetzten zu offenbaren. Dazu bestand aber offensichtlich Zeit, weil nach dem Beginn des Einsatzes um 17.02 Uhr annähernd fünf Stunden verstrichen waren, bis sich der Kollege S2. an den Wachdienstleiter wandte. Dass bis dahin keine Gelegenheit bestanden hätte, sich dem Wachdienstleiter zu offenbaren, macht der Beklagte nicht geltend, der auch nicht einmal - um ein Abwarten zu erreichen - die Gelegenheit genutzt hat, dem Kollegen S2. zu versichern, er werde zu einem bestimmten Zeitpunkt die Angelegenheit gegenüber dem Wachdienstleiter bereinigen. 176 (4) Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt bzw. vergleichbares Delikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Verhaltens hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf fremdes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. 177 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, juris, und vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 3d A 1614/11.O - und vom 11. März 2009 - 3d A 465/08.O -; Bayer. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 16a D 09.2470 -, juris. 178 Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten, dass er oder seine Familie sich in einer Situation befanden, in der sie nicht mehr in der Lage waren, ihre existenziellen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beklagte hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 15. November 2006 ausgeführt, dass er das Geld auch nicht „irgendwie aus Armutsgründen“ weggenommen habe. Von dieser Aussage ist er auch im Rahmen des Straf- sowie des hiesigen Disziplinarverfahrens nicht abgerückt. 179 (5) Auch das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation ist nicht ersichtlich. 180 Dies setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem Fehlverhalten des Betroffenen führt. 181 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2010 - 3d A 2051/09.O - 182 Das kann hier nicht angenommen werden. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen war nicht die Folge eines vorangegangenen schockartigen, d.h. unvorhergesehenen Erlebnisses. Insbesondere fehlte es im Hinblick auf die strafrechtliche Auseinandersetzung vor dem Landgericht E. am 16. August 2006 mit dem Vorwurf, er habe zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau am Neujahrsmorgen 2000 eine versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung begangen, und im Hinblick auf das Aussageverhalten seines Sohnes in diesem Verfahren am notwendigen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zu dem hier in Rede stehenden Diebstahl. Auch war der Umgang des Beklagten mit hilflosen Personen und der Kontakt mit deren Vermögenswerten (Suche nach der Krankenversicherungskarte im Portemonnaie) keine ungewöhnliche Lebenssituation, sondern es handelte sich um eine alltägliche, immer wiederkehrende Situation, der er in seiner dienstlichen Tätigkeit als Rettungssanitäter ausgesetzt war. 183 (6) Dem Beklagten steht auch nicht der einem anerkannten Milderungsgrund vergleichbare entlastende Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zur Seite. Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bereits durch das rechtskräftig gewordene Strafurteil mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Disziplinargerichts festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit ist maßgeblich, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. 184 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3. 185 Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, kommt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr in Betracht. 186 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O - und vom 8. September 2010 - 3d A 2051/09.O -. 187 Es bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Begehung der Tat in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt gewesen sein könnte. Das Landgericht E. hatte bereits zu der Frage, ob der Beklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war, im Rahmen der Hauptverhandlung eine sachverständige Bewertung von Herrn Dr. med. C1. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vornehmen lassen. Herr Dr. med. C1. hat hierzu auf der Grundlage der im Strafverfahren vorliegenden Befundtatsachen die Feststellung getroffen, dass keine Umstände angenommen werden könnten, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt schließen lassen. Bei dem Beklagten sei keine krankheitswertige Verfassung zum Tatzeitpunkt ersichtlich. Es sei weder eine physische noch eine psychische Erkrankung bei dem Beklagten ersichtlich, die an der Einsichtsfähigkeit, Unrecht zu tun, zweifeln ließen. Zwar mag sich der Beklagte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und den Folgen seiner Scheidung in einer Krisensituation befunden haben, dabei könne man bei dem Beklagten jedoch nicht von einer psychoseähnlichen Verfassung sprechen. Eine krankhafte seelische Störung sei auszuschließen. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt habe nicht vorgelegen, da der Beklagte in seinem Handlungsvermögen nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er sei in der Lage gewesen, sich situativ zu orientieren. Sein Handeln habe eine kognitive Struktur aufgewiesen. Der Beklagte habe zudem keine Medikamente eingenommen, die die Steuerungsfähigkeit des Handelns hätten einschränken können. Zudem sei der Beklagte arbeitsfähig gewesen. So sei er in der Lage gewesen, die Erstversorgung mit seinem Kollegen vorzunehmen und später den Patienten auf der Fahrt alleine zu betreuen. Für einen sogenannten „Black-out“ ergäben sich keine Anhaltspunkte. Der erkennende Senat hat nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit bestanden haben könnte, eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Auf der Basis der beigezogenen medizinischen Berichte und Stellungnahmen, der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Herrn Prof. Dr. med. S3. , dessen Befragung in der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung des Dr. med. M1. - des behandelnden Arztes des Beklagten - als sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte bei Begehung der Tat in erheblicher Weise in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt gewesen sein könnte. Soweit der Beklagte geltend macht, dass er einen durch Schlafentzug bedingten Kontrollverlust erlitten haben müsse, und hierzu ein ärztliches Attest des Herrn L2. vom 4. Mai 2010 vorgelegt hat, in dem ausgeführt wird, dass bei dem Beklagten deutliche Hinweise auf ein bisher nicht erkanntes schweres Schlafapnoesyndroms bestünden, ist bereits oben ausgeführt worden, dass dieses Attest von vornherein lediglich eine bloße unsubstantiierte Behauptung enthält, ohne auch nur ansatzweise darzustellen, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruht, und dass auch nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern Herr L2. - der Facharzt für Innere Medizin und Hausärztliche Versorgung ist - überhaupt über die entsprechende fachärztliche Kompetenz verfügt, um die Gewähr dafür zu bieten, dass seine Einschätzung mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit auch in medizinischer Hinsicht abgesichert und richtig ist. Auch inhaltlich trifft Herr L2. in diesem Attest keine Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt. In dem Zeitraum vom 4. bis zum 6. Mai 2010 befand sich der Beklagte in stationärer Behandlung in den Evangelischen Kliniken H2. , Klinik für Innere Medizin, u.a. mit dem Schwerpunkt Schlafmedizin. Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme des Chefarztes dieser Klinik, Herrn Prof. Dr. med. E3. vom 6. Mai 2010, ist bei dem Beklagten zwei Mal eine kardiorespiratorische Polysomnographie durchgeführt worden, durch die ein Schlafapnoesyndrom bei ihm ausgeschlossen werden konnte. Auffällig seien jedoch eine gestörte Schlafarchitektur sowie eine deutliche Verminderung des REM-Schlafes gewesen. Dieses hätten die beiden diagnostischen Messungen bestätigt, so dass von einer Insomnie im Sinne eines nicht erholsamen Schlafes auszugehen sei. Eine mögliche Ursache könne in der langjährigen Schichtarbeit liegen. Die Tagesmüdigkeit lasse sich durch die gestörte Schlafarchitektur hinreichend erklären. Auch auf der Basis dieser Diagnose ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert schuldfähig i.S.d. § 21 StGB war. Der raffiniert und strukturiert durchgeführte Diebstahl war ersichtlich nicht die Folge einer Übermüdung, die typischerweise Reizbarkeit, Ruhelosigkeit, Unkonzentriertheit, Einschränkungen bei der Arbeitsleistung und eine erhöhte Fehlerneigung nach sich zieht. Anhaltspunkte für eine irrationale, offensichtlich dilettantische oder kopflose Vorgehensweise bestehen nicht. Dem Beklagten war zum Tatzeitpunkt klar, dass er im Hinblick auf den Diebstahl von dem bewusstlosen Opfer keine Gegenwehr zu erwarten hatte. Der Beklagte hat - wie er selbst ausgeführt hat - aus dem Portemonnaie des Patienten lediglich einen von mehreren Geldscheinen entwendet. Dies diente dazu, die Tat zu verschleiern, denn während der Totalverlust wesentlich eher das Risiko barg, dass der Geschädigte sich das Abhandenkommen des gesamten Geldes nicht erklären konnte, war dieses Risiko bei der Entwendung nur eines von mehreren Geldscheinen deutlich herabgesetzt. Dies zeigt, dass der Beklagte planvoll bei dem Diebstahl vorgegangen ist. Das Vorfinden eines namhaften Bargeldbetrages in der Geldbörse eines Unfallopfers, Erkrankten oder sonst Hilfebedürftigen stellt für einen Rettungssanitäter auch keine einmalige Situation dar, die geeignet sein konnte, den Beklagten - der unter Schlafstörungen litt - zu einem kopflosen Verhalten zu verleiten, zumal der Beklagte selbst den Einsatz und den Ablauf als absolute Routine beschrieben hat. Auch der Sachverständige Dr. med. C1. führte im Strafverfahren aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen sei. Der Beklagte sei arbeitsfähig gewesen und er sei insbesondere in der Lage gewesen, die Erstversorgung mit seinem Kollegen vorzunehmen und später den Patienten auf der Fahrt allein zu betreuen. Für eine verminderte Schuldfähigkeit und Kopflosigkeit des Handelns spricht in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beklagte bei der Ausführung der Tat nicht vollends ausschließen konnte, von seinem Kollegen S2. durch einen Blick in den rückwärtigen Teil des Fahrzeugs beobachtet zu werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte ersichtlich darauf vertraut hat, wegen der von ihm selbst geschilderten nicht optimalen Sicht vom Fahrerplatz nach hinten in den Innenraum vom Kollegen S2. nicht bemerkt zu werden. Zum anderen konnte er, ohne den Argwohn des Kollegen S2. zu erwecken, die Geldbörse des Patienten an sich nehmen und öffnen, weil er diese - wie es der Üblichkeit entsprochen hat - auf Vorhandensein einer Krankenversicherungskarte untersuchen wollte. Dass der Beklagte davon abgesehen hat, sich zur eigenen Absicherung vor das Sichtfenster zu begeben, um dem Kollegen S2. jeden Blick nach hinten zu verstellen, zeugt nicht davon, dass der Beklagte insoweit im Zustand einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und kopflos gehandelt hat. Er hat ersichtlich darauf vertraut, dass der Kollege S2. vollends damit beschäftigt sein würde, das Rettungsfahrzeug durch den Straßenverkehr zu lenken. Dass der Beklagte bei Begehung der Tat geschickter hätte vorgehen können, begründet ebenfalls nicht die Annahme, dass er in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Dies wird im Übrigen auch durch das Verhalten des Beklagten nach der Tat bestätigt. Nachdem er von dem Kollegen S2. auf die Tat angesprochen worden war, versuchte er die Tat gegenüber Dritten dadurch zu verschleiern, dass er das Geld an den zuständigen Pfleger im Krankenhaus übergab und - wie er selbst einräumte - hierzu erklärte, er habe den 50,00 Euroschein im Rettungswagen gefunden und der Patient müsse ihn dort wohl verloren haben. Auch dies belegt, dass der Beklagte rational vorgegangen ist und eine Erklärung gegenüber dem Pfleger abgeben konnte, die durchaus nachvollziehbar war, keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen bot und mithin geeignet war, den vollendeten und von seinem Kollegen aufgedeckten Diebstahl gegenüber Dritten zu verschleiern. Darüber hinaus hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 20. März 2012 zu der Frage, ob und inwiefern der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer Krankheit gelitten hat, durch die seine Schuldfähigkeit eingeschränkt war, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der Sachverständige Prof. Dr. med. S3. hat hierzu in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2012 ausgeführt, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt am 31. August 2006 unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (Missbrauch, ICD-10: F 10.1) gelitten habe. Es sei festzustellen, dass der Beklagte in einer Situation, in der er sich nicht wohl gefühlt und sich eine depressive Episode eingestellt habe, vermehrt Alkohol konsumiert habe, um bestimmte Wirkungen zu erzielen. So habe er Alkohol getrunken, um zu entspannen, abschalten und schlafen zu können. Er habe den Alkohol bewusst eingesetzt, um eine bestimmte psychedelische Wirkung zu erzielen. Auch im Rahmen des Alkoholkonsums habe er Interessen und Kontakte vernachlässigt. Dabei sei er sich der Problematik des erhöhten Alkoholkonsums bewusst gewesen. Nach eigenen Angaben habe der Beklagte immer sicher gestellt, dass er am Tag vor dem nächsten Dienst keinen Alkohol getrunken habe. Die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit erfülle der Beklagte nicht. Unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehender Informationen müsse festgestellt werden, dass die beiden Erkrankungen einzeln sowie in Kombination von ihrem Schweregrad her nicht ausreichend gewesen seien, die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit zu erfüllen. Bei starker Ausprägung könne eine depressive Episode die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung erfüllen. Gemäß sämtlichen zur Verfügung stehenden Informationen sei die depressive Episode bei dem Beklagten jedoch nicht so stark ausgeprägt gewesen, dass dies der Fall gewesen sein könnte. Aus gutachterlicher Sicht ergäben sich insbesondere auch keinerlei Hinweise darauf, dass eine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, die so intensiv gewesen sei, dass das seelische Gefüge des Beklagten zerstört oder erschüttert gewesen sei. Es fehlten im Hinblick auf den Beklagten sämtliche Symptome, die auf eine intensive emotionale Involvierung bei der Tatausführung hinweisen, insbesondere die affektive Beteiligung, der Affektaufbau und -abbau, eine schwere Erschütterung beim Folgeverhalten sowie kognitive Einschränkungen, die charakteristisch wären für ein Affektdelikt. Die Angaben des Beklagten, dass er sich sein Verhalten nicht erklären könne und dass er so etwas noch nie getan habe, sowie die Tatsache, dass er bei der Tatausführung keine Sicherungshandlungen unternommen habe, seien nicht ausreichend, um ein Affektdelikt zu vermuten. Da bereits die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB bei dem Beklagten für den Tatzeitraum nicht erfüllt gewesen seien, würden sich weitere Auseinandersetzungen mit den Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit erübrigen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung - auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Dr. med. M1. , der beigezogenen Patientenakte und der ergänzenden Angaben des Beklagten - an seiner Bewertung im Ergebnis festgehalten. Im Einzelnen hat er - wie bereits oben dargestellt - ausgeführt, dass es für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit unerheblich ist, ob der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer rezidivierenden oder chronischen mittelgradigen Depression gelitten habe. Diese erfülle jedenfalls allein und auch in Kombination mit dem für den Tatzeitpunkt diagnostizierten schädlichen Gebrauch von Alkohol bereits nicht die Eingangsvoraussetzungen des § 21 StGB. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – entgegen seiner Angaben bei dem Sachverständigen – behauptet hat, er habe im Jahr 2006 vor dem 24 Stundendienst keine absolute Alkoholkarenz eingehalten, bewertet der Senat dieses Vorbringen aus den bereits oben dargestellten Gründen als unglaubhaft. Der Beklagte hat hier sein Vorbringen in der Annahme eines Vorteils im Disziplinarverfahren gesteigert. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend und schlüssig dargestellt, dass auch dann, wenn man diesen Vortrag des Beklagten zugrundelegen würde, sich an der Einschätzung, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt nicht erheblich vermindert schuldfähig i.S.d.§ 21 StGB war, nichts ändere. 188 Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. med. S3. ist nach Auffassung des Senats plausibel und überzeugend. Insbesondere stellen auch die Angaben des Dr. med. M1. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2012 und in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit der medizinischen Bewertung durch den Sachverständigen nicht in Frage. Dr. med. M1. führte zwar aus, dass der Beklagte bei dem Erstkontakt am 18. Februar 2010 an einer schweren psychischen Krise gelitten habe. Der Zustand des Beklagten sei sehr wechselhaft, es zeigten sich maniforme und desorganisierte Zustände. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine retrospektive Einschätzung im Hinblick auf den Tatzeitpunkt am 31. August 2006, sondern um eine Bewertung eines Sachverhalts ab dem 18. Februar 2010, mithin fast 4 Jahre nach dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen. Demgegenüber hat der Sachverständige auf der Basis der von ihm durchgeführten Exploration und eingeholten anamnestischen Daten bei seiner Diagnose auf den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt abgestellt. Mit Blick auf den Zeitablauf zwischen der Tat und dem Erstkontakt zu Dr. med. M1. sowie die Tatsache, dass dieser den Zustand des Beklagten - insbesondere auch vor dem Hintergrund der von ihm aktuell eingeschätzten desolaten sozialen Lage des Beklagten - selbst als schwankend bezeichnet hat, ergeben sich auf der Grundlage der Angaben des Zeugen Dr. med. M1. keine konkreten Anhaltspunkte, die die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Dienstvergehens durchgreifend in Frage stellen. Es bestehen - wie bereits schon oben dargestellt - keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen steht im Hinblick auf seine Fachausbildung und seinen Tätigkeitsbereich zur Überzeugung des Senats außer Frage und ist auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Feststellungen und medizinische Einschätzung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Dr. med. M1. und des Prof. Dr. med. E3. vom 6. Mai 2010 in Bezug auf den Beklagten zum Tatzeitpunkt überzeugend erläutert und dezidiert dargestellt, weshalb bei dem Beklagten eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstvergehens auszuschließen ist. Diese medizinische sachverständige Bewertung begründet zur Überzeugung des Senats keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt i.S.d.§ 21 StGB wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. 189 (7) Das Dienstvergehen ist auch nicht Folge einer disziplinarrechtlich relevanten negativen Lebensphase, die der Beklagte inzwischen überwunden hat. 190 Vgl. zur Relevanz dieses Milderungsgrundes: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, a. a. O. 191 Im Zusammenhang mit einem Zugriffsdelikt oder zugriffsgleichen Delikt erfasst dieser Milderungsgrund Sachverhalte, bei denen das Versagen des Beamten in einer zu würdigenden Lebensphase aus anderen Gründen als einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage in einem vorteilhafteren Licht erscheint. 192 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2012 - 3d A 2528/07.O -. 193 Die Voraussetzungen einer negativen Lebensphase sind vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt oder zugriffsgleiches Delikt in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht, nur bei individuellen „Extremsituationen“ erfüllt. Für das Vorliegen derartiger Umstände ist hier nichts ersichtlich. Der Senat berücksichtigt, dass auch den familiären Verhältnissen des Beamten vor und zur Tatzeit in diesem Zusammenhang ein erhebliches und zu berücksichtigendes Gewicht zukommen kann. Eine negative Lebensphase ist aber nicht jegliche Unannehmlichkeit oder jegliches Alltagsproblem, mit denen die Menschen mitunter sehr unterschiedlich umgehen. Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass es sich um ganz außergewöhnliche belastende individuelle Lebensumstände handelt, die insbesondere ursächlich für die Tat geworden sind. 194 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695. 195 Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine individuelle „Extremsituation“ des Beklagten, die den Zugriff auf das Geld des hilflosen Patienten in einem vorteilhafteren Licht erscheinen lässt, kann der Senat nicht feststellen. Zwar kann das Scheitern einer Ehe unter bestimmten Voraussetzungen eine solche mildernd zu berücksichtigende negative Lebensphase begründen. 196 Vgl. BVerwG Urteil vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 -, ZBR 1990, 90. 197 Der Senat geht auch davon aus, dass das Scheidungsverfahren für den Beklagten sicherlich sehr belastend war, die Eheleute haben sich im Jahr 2000 getrennt und die Ehe wurde aber bereits durch Urteil des Amtsgerichts S. - Familiengericht - vom 28. Februar 2002 - 4 F 188/00 - geschieden. Das Scheidungsverfahren war mithin zum Tatzeitpunkt am 31. August 2006 bereits seit 4 ½ Jahren abgeschlossen und stand damit ersichtlich nicht mehr in einem zeitlichen oder inneren ursächlichen Zusammenhang zu der hier in Rede stehenden Straftat. Auch dass das Haus des Beklagten in den Jahren 2006/07 versteigert wurde und sich weitere familienrechtliche Streitigkeiten (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt) noch bis 2009 hinzogen, mag für den Beklagten belastend gewesen sein, dieser Sachverhalt begründet jedoch zur Überzeugung des Senats keine außergewöhnliche Extremsituation im Sinne einer negativen Lebensphase, denn es fehlt insoweit an einem ursächlichen Zusammenhang zu dem Diebstahl zum Nachteil des hilf- und bewusstlosen Patienten im Rettungswagen, der mit den familiären Problemen des Beklagten in keinerlei Zusammenhang stand. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die strafrechtliche Auseinandersetzung vor dem Landgericht E. am 16. August 2006 mit dem Vorwurf, der Beklagte habe zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau am Neujahrsmorgen 2000 eine versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung begangen, und im Hinblick auf das Aussageverhalten seines Sohnes Q. in diesem Verfahren. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass Q. vom Landgericht als Zeuge vernommen worden sei und eine Aussage gemacht habe, die sich zumindest negativ für ihn - den Beklagten - ausgewirkt habe, auch wenn sein Sohn zum eigentlichen Tatvorwurf nichts habe aussagen können. Am Abend sei es zu einem Zerwürfnis mit Q. gekommen mit der Folge, dass er am nächsten Tag aus dem Haus des Beklagten ausgezogen sei. Dieser Sachverhalt ereignete sich 2 Wochen vor der Straftat. Die familiäre Situation des Beklagten war zum Zeitpunkt der Tat insgesamt sicherlich belastend, sie hat sich aber - wie auch das Landgericht E. in seinem Strafurteil vom 29. Oktober 2008 auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. C1. ausführte - z.B. nicht auf seine Arbeitsleistung ausgewirkt. Dies hat auch der Sachverständige Prof. Dr. med. S3. in der mündlichen Verhandlung herausgestellt. Die berufliche Tätigkeit hatte dem Beklagten Halt gegeben. Trotz der familiären Situation sei es dem Beklagten gelungen, die Struktur in Bezug auf seine Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, während andere Lebensbereiche deutlich vernachlässigt worden seien. Der Beklagte sei in der Lage gewesen, sich situativ zu orientieren. Sein Handeln habe eine kognitive Struktur aufgewiesen. Er habe keine Medikamente eingenommen, die die Steuerungsfähigkeit seines Handelns hätten einschränken können. Der Sachverständige im Strafverfahren hatte zudem ausgeführt, dass der Beklagte arbeitsfähig gewesen sei. So sei er in der Lage gewesen, die Erstversorgung mit seinem Kollegen vorzunehmen und später den Patienten - den er bestohlen hat - allein zu betreuen. Für einen sog. „Black-out“ ergäben sich keine Anhaltspunkte. Diese Gesamtumstände - unter Berücksichtigung der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. med. S3. - belegen auch zur Überzeugung des Senats, dass sich der Beklagte nicht in einer solchen Extremsituation befunden hat, die sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere stand die Tat in keinem inneren Zusammenhang zu den familiären Problemen des Beklagten. Der Diebstahl zu Lasten des hilflosen Patienten war weder subjektiv noch objektiv geeignet, die familiären Probleme des Beklagten zu lösen. Auch ein akuter finanzieller Engpass des Beklagten zum Tatzeitpunkt - insbesondere als Folge des Auszugs seines Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung - bestand (wie bereits oben dargestellt) nicht. Eine Kompensation seiner familiären Verhältnisse durch den Diebstahl stellt zur Überzeugung des Senats keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, der die vorliegende Tat unter dem Blickwinkel einer negativen Lebensphase in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen lässt. Die Voraussetzungen einer negativen Lebensphase sind vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt bzw. ein vergleichbares Delikt in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht, nur bei individuellen Extremsituationen erfüllt. Zur Überzeugung des Senats erfüllten die familiären Verhältnisse des Beklagten während des Tatzeitpunkts die Anforderungen an eine solche - auch disziplinarrechtlich durchschlagende - Ausnahmesituation nicht, sondern bewegten sich in einem Rahmen, der zwar zweifelsohne auch für den Beklagten belastend war, es aber nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen, dass er zwangsläufig einen Ausweg seiner Probleme in einer kriminellen Handlung zum Nachteil eines unbeteiligten Dritten suchte, der darüber hinaus hilf- und bewusstlos war. Unabhängig davon zeigt zur Überzeugung des Senats auch die Art und Weise der Tatausführung, dass der Diebstahl nicht im Zusammenhang zu den familiären Problemen des Beklagten stand. Der Beklagte hat - wie er selbst angegeben hat - nur einen von mehreren Geldscheinen aus dem Portemonnaie des Opfers an sich genommen, in dem Wissen, dass ein Teilverlust des Geldes - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Patient bewusstlos war - nicht so schnell auffallen wird, als wenn das ganze Geld fehlt. Die Tatausführung war raffiniert, strukturiert und auf Verschleierung ausgerichtet und stellt sich damit nicht als Augenblicksversagen eines von Familienproblemen verzweifelten und gestressten Familienvaters in einer Extremsituation dar. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine eigene Alkoholabhängigkeit unterhalb den Voraussetzungen des § 20, 21 StGB im Tatzeitpunkt eine disziplinarrechtlich erhebliche negative Lebensphase begründen. 198 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 -, a. a. O. 199 Diese Voraussetzungen sind jedoch im Hinblick auf den Beklagten nicht erfüllt. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. S3. erfüllte der Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit. Der Sachverständige hat aber festgestellt, dass sich bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt eine depressive Episode (rezidivierend oder chronisch) eingestellt habe und er vermehrt Alkohol konsumiert habe, um bestimmte Wirkungen zu erzielen. Er habe abends 6 bis 7 halbe Liter Bier getrunken, um zu entspannen, abschalten und schlafen zu können. Diese mittelgradige depressive Episode und der schädliche Gebrauch von Alkohol erfüllte jedoch nach der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen nicht die Eingangsvoraussetzungen der§§ 20, 21 StGB. Zur Überzeugung des Senats begründete der dargestellte Alkoholkonsum auch keine disziplinarrechtlich erhebliche negative Lebensphase, die die Straftat in einem vorteilhafteren Licht erscheinen lässt. Der Gutachter stellte fest, dass der Beklagte sich der Problematik des erhöhten Alkoholkonsums bewusst gewesen sei und dass der Beklagte - nach eigenen Angaben - immer sicher gestellt habe, dass er am Tag vor dem nächsten Dienst keinen Alkohol getrunken habe. Dies zeigt, dass der Beklagte in der Lage war, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Er ist nach eigenen Angaben bei dem Sachverständigen nie alkoholisiert zum Dienst gekommen, so dass bereits ein innerer Zusammenhang zwischen seinem Alkoholkonsum und dem Diebstahl zu Lasten des Patienten nicht ersichtlich ist. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er habe im Jahr 2006 auch vor Dienstantritt getrunken, steht im Gegensatz zu seinen Angaben beim Sachverständigen und bewertet der Senat aus den bereits oben dargelegten Gründen als unglaubhaft. Es handelt sich um ein gesteigertes und offensichtlich von prozesstaktischen Erwägungen geleitetes Vorbringen. Darüber hinaus zeigt auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Lage war seinen Alkoholkonsum zu steuern, um so während des Dienstes nicht bei seinen Kollegen aufzufallen (einmal sei er zwar zur Untersuchung zum Amtsarzt geschickt worden, dort hätten sich jedoch keine Auffälligkeiten ergeben) und dass er gleichwohl in der Lage war, seinen Dienst auszuüben, wie insbesondere seine verantwortungsvolle Aufgabe als Transportführer während des Tatzeitpunkts belegt. Der Beklagte benötigte auch nicht das gestohlene Geld, um z.B. seinen Alkoholkonsum decken zu können. Vor diesem Hintergrund besteht mit Blick auf die kognitive Struktur des Beklagten zum Tatzeitpunkt, die Umstände der Tatbegehung (raffinierte auf Verschleierung angelegte Handlungsweise), die Steuerbarkeit des Alkoholgenusses, die in fachlicher und qualitativer Hinsicht unbeanstandete Dienstausübung des Beklagten, den fehlenden finanziellen Beschaffungsdruck kein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Diebstahl im Rettungswagen zu Lasten des hilf- und bewusstlosen Patienten. Abgesehen davon handelte es sich bei dem Alkoholkonsum des Beklagten ersichtlich auch nicht um eine vorübergehende und nunmehr abgeschlossene Lebensphase. Nach seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - insbesondere auch im Schriftsatz vom 27. März 2013 - konsumiert er auch noch heute in erheblichem Umfang Alkohol, so dass ersichtlich auch nicht von einer überwundenen Lebensphase ausgegangen werden kann. 200 (8) Aber auch dann, wenn - wie hier - keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind. Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht. 201 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, a. a. O., vom 3. Mai 2007 - 2 C 202 9.06 -, a. a. O., und Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, a. a. O. 203 Hierzu sind alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte zu ermitteln und in die Bemessungsentscheidung einzustellen. Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmomente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. 204 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, a. a. O. 205 Danach kommt es jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden (weniger als 200,00 Euro) in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. 206 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 207 2.06 -, juris, und vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 -, BVerwGE 93, 294; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, a. a. O. 208 In Anwendung dieser Grundsätze bestehen im Hinblick auf den Beklagten auch außerhalb der eindeutig nicht vorliegenden „klassischen Milderungsgründe“ keine durchgreifenden Entlastungsmomente, die das Verhalten des Beklagten in einem milderem Licht erscheinen lassen. Unter Abwägung aller sonstigen Umstände ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar, so dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unabweisbar ist. 209 Zwar hält sich der finanzielle Schaden des Diebstahls im Hinblick auf den 50,00 Euro-Schein noch in einem überschaubaren Rahmen, gleichwohl ergibt sich hieraus mit Blick auf die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Beklagten kein durchgreifender Entlastungsgesichtspunkt. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB) begangen. Das Landgericht E. hat hierzu in den Entscheidungsgründen des rechtskräftig gewordenen Urteils vom 29. Oktober 2008 ausgeführt, dass der Patient aufgrund seiner alkoholbedingten Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Sachen gegen eine Wegnahme zu schützen, und sich in einer hilflosen Lage befunden habe. Unberücksichtigt bleibe dabei, dass das Opfer wegen seiner hochgradigen Trunkenheit die Hilflosigkeit selbst herbeigeführt habe. Diese Hilflosigkeit des Opfers habe sich der Beklagte für den Diebstahl bewusst zu Nutze gemacht und in Kenntnis dieser Umstände durch die Ausnutzung der Situation seine Tat erleichtern wollen. Dieser Bewertung schließt sich der erkennende Senat an. Im Hinblick auf das Disziplinarmaß ist dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte - ein Rettungssanitäter - den Diebstahl im Rahmen eines dienstlichen Rettungseinsatzes ausgeführt hat. Der Rettungssanitäter steht bei einem solchen Einsatz in einer Garantenstellung gegenüber dem Patienten, ihm obliegt die medizinische Erstversorgung und gesundheitliche Stabilisierung des Patienten. Vor diesem Hintergrund zeigt sich mit Blick auf die Begleitumstände auch die besondere Schwere des Dienstvergehens, nämlich dass der zur Rettung gerufene Beamte die hilflose Situation des Patienten schamlos ausgenutzt und ihn bestohlen hat. Ein derartiges Verhalten ist in erheblicher Weise geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums - insbesondere hier der verbeamteten Rettungssanitäter - in Misskredit zu bringen. Polizisten und Feuerwehrleute - insbesondere auch wenn sie wie hier der Beklagte als Rettungssanitäter eingesetzt werden - genießen bei dem Bürger eine besondere Vertrauensstellung, denn sie sind bei Unfällen und sonstigen Notsituationen die „Helfer und Retter in der Not“. Begeht ein Beamter in einer derartigen Situation gegenüber einer im Übrigen auch noch bewusstlosen Person einen Diebstahl, stellt sich dieses Verhalten in besonderer Weise als verwerflich dar. Ein derartiger Diebstahl und das damit begangene Dienstvergehen sind daher in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in diese „Helfer und Retter“ zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat zwar das Geld wieder über den diensthabenden Pfleger im Krankenhaus an den Patienten zurückgegeben. Dies beruhte jedoch nicht auf einer Einsicht in das Unrecht der Tat oder einer Rückbesinnung zu rechtmäßigem Verhalten. Der Beklagte stand vielmehr mit dem Rücken zur Wand. Der Zeuge S2. hatte den Diebstahl beobachtet und den Beklagten hierauf angesprochen. Die Tat war entdeckt und die Rückgabe des Geldes beruhte insofern nicht auf einem freien Willensentschluss des Beklagten. In diesem Zusammenhang sind auch die Verschleierungshandlungen des Beklagten von Relevanz. Er hatte - wie bereits oben dargestellt - nur einen Geldschein von mehreren aus dem Portemonnaie entwendet und damit (offenkundig) die Annahme verbunden, dass der Diebstahl eines einzelnen Geldscheins nicht auffallen wird. Auch mit Blick auf die Würdigung der Persönlichkeit des Beklagten fällt zu seinem Nachteil ins Gewicht, dass er bereits häufiger wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So ist er mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 14. August 2003 - 90 Js 2693/02 22 Cs 287/03 - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt worden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 12. Oktober 2005 - 90 Js 5252/05 22 Cs 641/05 - wurde der Beklagte wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. In Bezug auf den Vorwurf, der den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildet, ist er wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall vom Landgericht E. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Sogar noch während seiner Bewährungszeit und des laufenden Disziplinarverfahrens hat der Beklagte ein Eigentumsdelikt begangen. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 22. November 2010 - 22 Ds-90 Js 5170/10-473/10 - wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Diese Verurteilungen zeigen, dass die hier in Rede stehende Tat nicht persönlichkeitsfremd ist, sondern dass der Beklagte schlichtweg keinen Respekt vor fremden Eigentum und Vermögenswerten hat. Nicht einmal ein laufendes Disziplinarverfahren, das von dem Dienstherrn mit der Absicht verfolgt wird, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat ihn davon abgehalten, wegen eines Eigentumsdelikts weiter straffällig zu werden. Vor diesem Gesamthintergrund und vor allem mit Blick auf die Begleitumstände der hier zu beurteilenden Tat (Diebstahl zu Lasten eines hilf- und bewusstlosen Patienten im Rettungswagen) ist es dem Dienstherrn nicht zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen, da er in seiner Funktion als Feuerwehrmann und Rettungssanitäter typischerweise mit hilflosen Personen und deren Vermögenswerten in Berührung käme. Auch die familiäre Situation wirft kein durchgreifend milderes Licht auf die Tat. Die Ehe ist bereits durch Urteil des Amtsgerichts S. - Familiengericht - vom 28. Februar 2002 - 4 F 188/00 - geschieden worden, so dass ein Zusammenhang zu dem am 31. August 2006 begangenen Diebstahl weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ersichtlich ist. Familienrechtliche Anschlussauseinandersetzungen mit Blick auf Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht sind keine Seltenheit und der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen in diesem Zusammenhang deshalb nicht tolerieren, dass Beamte - überdies auch noch im Rettungseinsatz - sich an dem Eigentum und Vermögen hilfloser Personen vergreifen. Auch ein innerer Zusammenhang zwischen Tat und den familiären Problemen bestand nicht. Das Opfer stand in keinerlei Zusammenhang zu den familiären Problemen des Beklagten. Etwas andere gilt auch nicht im Hinblick auf das behauptete Zerwürfnis mit seinem Sohn Q. am 16. August 2006. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass am 16. August 2006 eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht E. stattgefunden habe, in der es um den Vorwurf gegangen sei, der Beklagte habe zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau am Neujahrsmorgen 2000 eine versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung begangen. Sein Sohn Q. sei in diesem Verfahren als Zeuge vernommen worden und dessen Aussage habe sich zumindest negativ für ihn - den Beklagten - ausgewirkt. Daraufhin sei es am Abend zu einem Zerwürfnis mit seinem Sohn gekommen und dieser sei am nächsten Tag aus dem Haus des Beklagten ausgezogen. Dieser Sachverhalt fand zwei Wochen vor dem Diebstahl statt, so dass auch hier schon ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Tat nicht besteht. Aber auch ein inhaltlicher Zusammenhang zu dem Diebstahl, der die Tat in einem milderen Licht erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Sicherlich war die familiäre Situation sehr belastend für den Beklagten. Dies lässt jedoch nicht den Diebstahl von Geld zu Lasten einer hilflosen Person, zu deren Hilfe er in seiner Funktion als Rettungssanitäter gerufen wurde, als nachvollziehbar erscheinen. Der Diebstahl steht in keinem Zusammenhang zu dem Zerwürfnis mit seinem Sohn. Der bestohlene Patient war in keiner Weise an den familiären Problemen des Beklagten beteiligt. Auch benötigte der Beklagte nicht das gestohlene Geld, um die familiäre Situation wieder in den Griff zu bekommen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auf der Grundlage der familiären Situation des Beklagten kein Ansatzpunkt, der die Tat in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen lässt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus sonstigen - einem Milderungsgrund vergleichbaren - Gründen auf das entwendete Geld angewiesen gewesen wäre. Dies ergibt sich bereits aus seinen Ausführungen in seiner polizeilichen Vernehmung am 15. November 2006, in der er angegeben hat, dass er das Geld auch nicht „irgendwie aus Armutsgründen“ weggenommen habe. Der Diebstahl war auch keine unüberlegte Spontantat. Der Beklagte war es als Rettungssanitäter alltäglich gewohnt, dass er auf hilflose Personen traf und dabei auch mit deren Vermögensgegenständen in Berührung kam. Es handelte sich mithin nicht um eine besondere und ungewöhnliche Situation, dass er das Portemonnaie des Patienten auf dessen Identität und mit Blick auf dessen Krankenversicherungskarte durchsuchte. Zudem sprechen die Verschleierungshandlungen (insbesondere das Herausnehmen nur eines Geldscheins aus dem Portemonnaie) gegen eine Affekthandlung. In diesem Gesamtzusammenhang hat auch der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2012 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es fehlten sämtliche Symptome, die auf eine intensive emotionale Involvierung bei der Tatausführung hinweisen, insbesondere die affektive Beteiligung, der Affektaufbau und -abbau, eine schwere Erschütterung beim Folgeverhalten sowie kognitive Einschränkungen, die charakteristisch wären für ein Affektdelikt. Die Angaben des Beklagten, dass er sich sein Verhalten nicht erklären könne und dass er so etwas noch nie getan habe, sowie die Tatsache, dass er bei der Tatausführung keine Sicherungshandlungen unternommen habe, seien nicht ausreichend, um eine Affekttat zu vermuten. Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste, der Patientenakte des Dr. med. M1. und des Sachverständigengutachtens hat der Beklagte zwar zum Zeitpunkt der Tat an Schlafstörungen, einer mittelgradigen depressiven Episode (rezidivierend oder chronisch) sowie Alkoholmissbrauch gelitten. Diese Erkrankungen haben aber auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ihrer Schwere nach schon nicht die Eingangskriterien der § 20, 21 StGB für eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit erfüllt. Auch unterhalb der Eingangsvoraussetzungen der § 20, 21 StGB lassen die Erkrankungen des Beklagten mit Blick auf die Art des Delikts und die Begleitumstände der Tat diese nicht in einem milderen Licht erscheinen. Geringere Schlafanteile, eine mittelgradige depressive Episode und der vermehrte Genuss von Alkohol haben - ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens - die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass es sich um eine leicht einsehbare Kernpflicht handelt, dass Rettungssanitäter bewusstlosen und hilflosen Personen Hilfe leisten sollen und diese nicht bestehlen dürfen. Die vorbeschriebenen raffinierten Verschleierungshandlungen zeigen, dass es sich hier nicht um eine Tat handelte, die die typische Folge einer Übermüdung war, sondern von einer planvollen Vorgehensweise geprägt war. Im Hinblick auf den Alkoholkonsum hat der Beklagte bei dem Sachverständigen vorgetragen, dass er am Abend vor dem Dienst „nie getrunken“ habe und „auch nie alkoholisiert zum Dienst gekommen“ sei. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet hat, er habe auch vor dem Dienst Alkohol getrunken, ist dies aus den genannten Gründen unglaubhaft. Es handelt sich um ein gesteigertes Vorbringen, das auch mit seinen erbrachten Arbeitsleistungen nicht im Einklang steht. Abgesehen davon hätte sich - nach der Bewertung des Sachverständigen - auch ein derartiger Alkoholkonsum nicht auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten durchgreifend ausgewirkt. Vor diesem Gesamthintergund - unter Berücksichtigung der Tat, der Art und Weise der Tatbegehung, der familiären Situation und des Gesundheitszustandes des Beklagten sowie unter angemessener Berücksichtigung seiner Persönlichkeit - lassen sich keine Umstände feststellen, die in ihrem Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind und geeignet wären, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. 210 (9) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Disziplinarverfahren nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eingetretenen Nachteil gegeneinander abzuwägen; ins Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten hervorgerufene Vertrauensschaden. Zu Lasten des Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass er im Kernbereich seines dienstlichen Pflichtenkreises gefehlt hat. Als diensthabenden und dienstlich zu einem Notfall herbeigerufenen Rettungssanitäter obliegt ihm der Schutz des hilflosen Patienten, einschließlich der vorläufigen Sicherung seiner Vermögenswerte, wenn der Patient aufgrund seines Gesundheitszustandes hierfür nicht mehr selbst Sorge tragen kann. Der Diebstahl zu Lasten eines in seiner Obhut befindlichen Patienten stellt sich daher als ein sehr schweres Dienstvergehen dar, wirkt sich zu seinen Lasten aus und lässt es dem Dienstherrn als unzumutbar erscheinen, dem Beklagten - der im Übrigen auch noch während des Disziplinarverfahrens wegen eines anderen Eigentumsdelikts rechtskräftig verurteilt wurde - noch ein Restvertrauen in seine Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit bei der Amtsausführung entgegenzubringen. Sein Geständnis und die Rückgabe des Geldes erfolgten erst nach Aufdeckung der Tat. Dass der Beklagte seit Juli 1993 für die Klägerin tätig ist und bis dahin disziplinarisch nicht vorbelastet ist, stellt keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Zum einen ist es eine (dienstrechtliche) Selbstverständlichkeit, dass sich ein Beamter an seine Dienstpflichten und die gesetzlichen Vorgaben hält. Zum anderen tritt die lange und beanstandungsfreie Dienstzeit des Beklagten gegenüber der Schwere des Dienstvergehens und dem erheblichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit zurück. Auch der strafrechtliche Zumessungsgesichtspunkt der Resozialisierung führt mit Blick auf die wesensmäßigen Unterschiede zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht nicht zu einer milderen Bewertung. Ein demokratischer Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland ist auf eine integere, rechtschaffende und zuverlässige Beamtenschaft angewiesen. Wiegt das Dienstvergehen eines Beamten so schwer, dass damit - wie hier - das Band des Vertrauens zum Dienstherrn zerstört ist oder der Beamte sein Ansehen verloren hat, ist der Beamte aus dem Dienstverhältnis zu entfernen und es kann auch unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung sein Dienstverhältnis nicht fortgesetzt werden. 211 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1983 - 1 D 37.83 -, juris, vom 28. Juli 1972 - II D 7.72 -, BVerwGE 46, 9, und vom 19. Februar 1970 - II D 32.69 -, BVerwGE 57, 62. 212 Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die in der Disziplinarmaßnahme liegende Härte für den Beklagten ist nicht unver-hältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehl-verhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit aufs Spiel setzte. 213 bb. Mit der gesetzlichen Laufzeit des Unterhaltsbeitrags in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW hat es sein Bewenden. Angesichts der persönlichen und wirtschaft- 214 lichen Verhältnisse besteht zur Vermeidung einer Härte kein Grund, die Laufzeit zu verlängern (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). 215 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 1 und 4 LDG NRW, 154 Abs. 2 VwGO, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 216 Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).