OffeneUrteileSuche
Urteil

6 C 7/12

BVERWG, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Austrittserklärungen nach §26 Abs.1 KiStG müssen sich auf die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft als solcher beziehen; Zusätze, die den Austritt nur auf den staatlichen Rechtskreis (Körperschaft des öffentlichen Rechts) beschränken, sind unzulässig. • Bei Auslegung einer wirksamen Austrittserklärung ist in der staatlichen Protokollierung allein der protokollierte Wortlaut maßgeblich; nachträgliche oder außerhalb der Niederschrift gemachte Erklärungen des Austretenden sind für die Wirksamkeit der Erklärung unbeachtlich. • Der Staat darf bei Ausstellung der Austrittsbescheinigung nicht in innerkirchliche Rechtsfragen eingreifen oder durch seine Bescheinigung den innergemeinschaftlichen Bestand der Mitgliedschaft verbindlich feststellen oder bestreiten.
Entscheidungsgründe
Wortlautauslegung von Kirchenaustrittserklärungen; Zusätze zur Beschränkung auf Körperschaftsstatus unzulässig • Austrittserklärungen nach §26 Abs.1 KiStG müssen sich auf die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft als solcher beziehen; Zusätze, die den Austritt nur auf den staatlichen Rechtskreis (Körperschaft des öffentlichen Rechts) beschränken, sind unzulässig. • Bei Auslegung einer wirksamen Austrittserklärung ist in der staatlichen Protokollierung allein der protokollierte Wortlaut maßgeblich; nachträgliche oder außerhalb der Niederschrift gemachte Erklärungen des Austretenden sind für die Wirksamkeit der Erklärung unbeachtlich. • Der Staat darf bei Ausstellung der Austrittsbescheinigung nicht in innerkirchliche Rechtsfragen eingreifen oder durch seine Bescheinigung den innergemeinschaftlichen Bestand der Mitgliedschaft verbindlich feststellen oder bestreiten. Das Erzbistum Freiburg klagte gegen eine Bescheinigung des Standesamts Staufen über den Austritt eines emeritierten Professors aus der römisch‑katholischen Kirche. Der Beigeladene gab auf dem Formular als "Rechtliche Zugehörigkeit" an: "römisch‑katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts" und erklärte: "Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus." Das Standesamt stellte eine Austrittsbescheinigung aus und informierte das Pfarramt. Das Erzbistum rügte, der Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" mache die Erklärung unwirksam nach §26 Abs.1 KiStG, weil damit nur ein Körperschaftsaustritt erklärt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof hob hingegen die Bescheinigung auf und sah den Willen des Beigeladenen, nur staatliche Wirkungen zu beseitigen, aus den weiteren Äußerungen als ersichtlich an. Der Beigeladene revidierte gegen das Urteil des VGH mit dem Vorwurf, der Staat dürfe seine Erklärung nicht über den Wortlaut hinaus auslegen. • Verfassungsrechtliche Vorgaben (Art.140 GG i.V.m. WRV, Art.4 GG) verlangen, dass staatlich geregelte Austrittsverfahren die Aufgabe der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft zum Gegenstand haben; der Staat darf nicht bestätigen, dass innergemeinschaftliche Mitgliedschaft unberührt bleibe. • §26 Abs.1 KiStG verlangt eine eindeutige, schriftlich protokollierte Erklärung ohne Zusätze; Zusätze, die den Austritt auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken sollen, sind unzulässig, weil sie die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft im innergemeinschaftlichen Sinne unterlaufen und das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften berühren. • Die Auslegung hat sich auf den protokollierten Wortlaut der Erklärung zu beschränken; außeralterliche oder nachträgliche Äußerungen des Austretenden dürfen die Wirksamkeit einer ansonsten eindeutigen Erklärung nicht verdrängen, da dies Art.4 GG verletzen würde. • Der Staat darf innerkirchliche Rechtsfragen nicht durch seine Bescheinigung verbindlich entscheiden oder Partei in innergemeinschaftlichen Auseinandersetzungen ergreifen; die Bescheinigung darf nicht den Anschein erwecken, der Staat bestätige innerkirchliche Wirkungen. • Bei bundesrechtskonformer Auslegung des §26 Abs.1 KiStG ist die Erklärung des Beigeladenen wirksam: Die Bezeichnung "römisch‑katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts" ist als Beschreibung der Religionsgemeinschaft zu verstehen und kein unzulässiger Zusatz; es reicht der protokollierte Wortlaut zur Feststellung des Austritts. Die Revision des Beigeladenen ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Austrittsbescheinigung war rechtmäßig, weil nach dem allein maßgeblichen protokollierten Wortlaut der Beigeladene seinen Austritt aus der römisch‑katholischen Kirche erklärt hat und die Zusatzbezeichnung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" die Religionsgemeinschaft nur näher beschreibt, ohne einen unzulässigen Beschränkungswillen zu enthalten. Staatliche Behörden dürfen bei der Wirksamkeitsprüfung nicht über den in der Niederschrift festgehaltenen Wortlaut hinausgehende, nachträgliche oder außerprotokollarische Äußerungen des Austretenden zur Auslegung heranziehen. Damit bleibt der Kirche vorbehalten, innergemeinschaftliche Rechtsfolgen nach ihrem Recht zu beurteilen; der Staat trifft hierzu keine verbindliche Aussage.