Beschluss
6 P 1/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat bei rechtskräftigem Obsiegen gegen ein Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers Anspruch auf Erstattung der in höheren Instanzen entstandenen Rechtsanwaltskosten.
• Anspruchsgrundlage ist das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot; die allgemeinen Kostentragungsregeln für Personalratsarbeit greifen nicht, wenn das Verfahren individuelle Interessen des Jugendvertreters betrifft.
• Die Vergleichsgruppe sind Arbeitnehmer, die vor den Arbeitsgerichten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses streiten; dies rechtfertigt die Erstattungsregel nach § 91 ZPO zu Gunsten obsiegender Jugendvertreter in höheren Instanzen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Anwaltskosten für Jugendvertreter bei Obsiegen in höheren Instanzen (6 P 1/12) • Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat bei rechtskräftigem Obsiegen gegen ein Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers Anspruch auf Erstattung der in höheren Instanzen entstandenen Rechtsanwaltskosten. • Anspruchsgrundlage ist das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot; die allgemeinen Kostentragungsregeln für Personalratsarbeit greifen nicht, wenn das Verfahren individuelle Interessen des Jugendvertreters betrifft. • Die Vergleichsgruppe sind Arbeitnehmer, die vor den Arbeitsgerichten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses streiten; dies rechtfertigt die Erstattungsregel nach § 91 ZPO zu Gunsten obsiegender Jugendvertreter in höheren Instanzen. Der Antragsteller durchlief eine Ausbildung zum Feinwerkmechaniker an der Technischen Universität Braunschweig und war seit März 2004 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nach Abschluss der Ausbildung begehrte er Übernahme; der Arbeitgeber beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die erste Instanz wies die Auflösung ab, das Oberverwaltungsgericht entschied jedoch die Auflösung, das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und gab dem Antragsteller Recht. Der Antragsteller machte daraufhin Erstattung seiner im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Die Dienststelle lehnte ab; Vorinstanzen verneinten einen Erstattungsanspruch mit der Begründung, die Kostentragungsregeln des Personalvertretungsrechts kämen nicht zur Anwendung, weil es um individuelle Interessen des Jugendvertreters gehe. • Die Rechtsbeschwerde war zulässig und begründet; das Oberverwaltungsgericht hatte Vorschriften unrichtig angewendet (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). • § 37 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1 NdsPersVG erfassen nicht die hier streitigen Kosten, weil sie auf kollektive Personalratsarbeit und deren notwendige Kosten abzielen, nicht auf individuelle Rechtsverteidigung des Jugendvertreters in einem Auflösungsverfahren. • Ein Mitglied des Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nimmt primär seine individuellen Weiterbeschäftigungsinteressen wahr; kollektive Interessen sind durch den Personalrat vertreten. • Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 107 Satz 1 BPersVG i.V.m. § 41 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG) verbietet eine Behandlung, die dazu führt, dass Jugendvertreter im Ergebnis schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer. • Vergleichsgruppe sind Arbeitnehmer, die vor den Arbeitsgerichten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses streiten; diese erhalten bei Obsiegen in höheren Instanzen die Anwaltskosten nach § 91 ZPO. • Dementsprechend müssen öffentliche Dienststellen dem obsiegenden Jugendvertreter die in höheren Instanzen entstandenen Anwaltskosten erstatten, weil sonst eine unzulässige Benachteiligung und eine Abschreckung für die Übernahme des Jugendvertreteramtes entstünde. • Die Kostentragungspflicht besteht unabhängig von formalen Vertretungspflichten oder der Möglichkeit, sich durch Verbandsvertreter vertreten zu lassen; das Verhalten des Jugendvertreters, in höheren Instanzen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist angemessen und vergleichbar mit dem eines Arbeitnehmers vor den Arbeitsgerichten. Der Senat hat die Vorentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass der Präsident der Technischen Universität Braunschweig dem Antragsteller die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat. Die Entscheidung stützt sich auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, das eine schlechtere Kostenlage des Jugendvertreters gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in arbeitsgerichtlichen Verfahren verhindert. Die Kostenerstattung gilt insbesondere für in höheren Instanzen entstandene Anwaltskosten; damit wird die Übernahme des Jugendvertreteramtes geschützt und die Kontinuität der Gremienarbeit gefördert. Die Verpflichtung der Dienststelle besteht unabhängig davon, ob der Jugendvertreter auf andere Formen der Prozessvertretung hätte zurückgreifen können.